Anschlusspfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. Am 10. November 2020 vollzog das Betreibungs- und Konkursamt Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) gegenüber A._____ eine Pfändung, und zwar in der Pfändungsgruppe Nr. _____. Grundlage dafür bildeten drei Betreibun- gen der Finanzverwaltung Graubünden gegen A._____, nämlich die Betreibungen Nr. _____ (für den Betrag von CHF 1'600.00), Nr. _____ (für den Betrag von CHF 2'100.00) und Nr. _____ (für den Betrag von CHF 700.00). B. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 liess B._____, vertreten durch ihren Rechtsanwalt lic. iur. C._____, beim Betreibungsamt Plessur ein Begehren um privilegierte Anschlusspfändung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 SchKG für den Betrag von CHF 54'000.00 stellen. Als Forderungsgrund wurden neun monat- liche Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge à je CHF 6'000.00 für die Monate April bis Dezember 2020 angegeben. Dieses Begehren wurde unter der Betrei- bung Nr. _____ vom Betreibungsamt Plessur registriert. C. Das Betreibungsamt Plessur nahm in der Folge eine Anschlusspfändung vor. Am 29. Dezember 2020 stellte es A._____ eine "Anzeige an Schuldner und Gläubiger betreffend Anschlusserklärung gemäss Art. 111 SchKG" zu. Als Datum des Pfändungsanschlusses wurde der 22. Dezember 2020 bezeichnet. In der An- zeige wurde festgehalten, dass die Anschlusspfändung innert Frist verlangt wor- den sei. Des Weiteren enthielt die Anzeige eine Aufforderung zur allfälligen Be- streitung des Anspruches innert 10 Tagen beim Betreibungsamt Plessur. Still- schweigen gelte als Anerkennung des privilegierten Anschlusses. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Januar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die mehrfach in Betreibung ge- setzten Forderungen zu löschen. 2. Es gilt zu verhindern, dass die Pfändung bereits vor dem Vorliegen ei- nes Entscheides vollzogen wird. Deshalb beantrage ich, der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Das Regionalgericht Plessur ist anzuweisen, umgehend dem Urteil des Kantonsgerichts vom 05. Mai 2020 (ZK1 18 127) mit Wirkung per Januar 2018, unter Berücksichtigung der alleinigen Obhut und Betreu- ung betreffend D.________ und alternierender Obhut und Betreuung betreffend E.________ und F.________, sowie deren finanziellen Fak- ten, Folge zu leisten. 4. Ich beantrage einen Betreibungs- und Lohnpfändungsstopp betreffend sämtliche Forderungen welche auf dem nicht revidierten Urteil des Regionalgerichts Plessur fussen.
3 / 10 E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 stellte das Betreibungsamt Plessur dem Kantonsgericht die Verfahrensakten zu und verzichtete gleichzeitig auf eine Stellungnahme. F. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Eingabe vom
25. Januar 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Der verfahrensleitende Antrag sei abzuweisen, sofern darauf über- haupt einzutreten sei. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und in den Verfahrensak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eigegangen. II. Erwägungen 1.1. Nach Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betrei- bungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext der Pfändung kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezi- fisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO (BGer 5A_471/2013 v. 17.3.2014, E. 2.1). Im Kanton Graubünden am- tet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der ange- fochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsge- setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.3. Anfechtbar sind Anordnungen nur dann, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirksamen Berichti- gung des gerügten Verfahrensfehlers führt. Es braucht ein praktisches Interesse an der Prüfung der Frage, ob der angefochtene Entscheid der Vollstreckungs-
4 / 10 behörde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht korrekt war. Der Gegenstand der Beschwerde bestimmt sich dabei nicht nach den Anträgen, die der Beschwerde- führer vor der Aufsichtsbehörde stellt. Beschwerdeobjekt ist einzig die Anordnung, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall anficht (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. Zürich 2017, N 12 zu Art. 17 SchKG). 1.4. Ob ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen zu prü- fen. Fehlt es an einer anfechtbaren Anordnung, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Ebenso ist eine Beschwerde, die sich nicht auf bestimmte Tatsachen bezieht und ganz allgemein keine Angaben einzelner Umstände enthält, unstatt- haft. 1.5. Als primärer Beschwerdegrund kommt eine Gesetzesverletzung, also die unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung eines Rechtssatzes durch die Voll- streckungsbehörde in Frage, in der Regel eine Verletzung des SchKG oder seiner Ausführungsbestimmungen, oder aber eine unrichtige Tatsachenfeststellung. Gerügt werden kann auch Unangemessenheit. Ebenso ist die Rüge der Rechts- verzögerung möglich. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt dann vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amts- handlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umstän- den gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Maier/ Vag- nato, a.a.O., N 25 zu Art. 17 SchKG). 1.6. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweis- mittel ab (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Beweismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). 2.1. Vorliegend erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die ihm am 29. Dezember 2020 zugestellte Anzeige der privilegierten Anschlusspfän- dung vom 22. Dezember 2020. Es fragt sich daher, ob der Pfändungsanschluss
5 / 10 und die dem Beschwerdeführer zugestellte Anzeige eine mangelhafte, das heisst rechtswidrige oder unangemessene Betreibungshandlung, darstellen. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren den Antrag stellt, das Regionalgericht Plessur sei anzuweisen, dem Urteil ZK1 18 127 betref- fend Regelung der Obhut sowie allfälliger finanzieller Folgen (act. B.9) Folge zu leisten, kann darauf nicht eingetreten werden. Bei der am Regionalgericht Plessur hängigen Streitsache handelt es sich offensichtlich nicht um eine Betreibungs- handlung des Betreibungsamts Plessur als Vollzugsbehörde, welche mit Auf- sichtsbeschwerde in SchKG-Sachen beim Kantonsgericht gerügt werden könnte. 2.3. Ebenso rügt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2021 eine Rechtsverzögerung durch das Regionalgericht Plessur (vgl. Ziff. 1 und 3 der Beschwerdebegründung). Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Vorwurf einer Rechtsverzögerung kann zwar Inhalt eines aufsichtsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG). Mit ihr kann jedoch lediglich das Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans – im konkreten Fall des Betrei- bungsamts Plessur – gerügt werden, nicht aber dasjenige eines Einzelrichters am Regionalgericht Plessur. 3.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Pfändungsanschluss beinhalte Unterhaltsforderungen, welche in verschiedenen Betreibungsverfahren, mithin doppelt, geltend gemacht würden. Insbesondere mache die Stadt Chur auf- grund der Abtretungserklärung im Zahlungsbefehl Nr. _____ die gleichen Unter- haltsforderungen geltend wie die Beschwerdegegnerin mit der anbegehrten An- schlusspfändung. Wenn in der Anschlusspfändung Unterhaltsforderungen für die Monate April bis Dezember 2020 enthalten seien, würden folglich die Monate April 2020 bis September 2020 doppelt betrieben. Dies gelte sowohl für die Betreibung der Stadt Chur (Betreibung Nr. _____) als auch für die unter der Betreibung Nr. _____ bereits vollzogene Pfändung für die Unterhaltsbeiträge der Monate Oktober 2019 bis März 2020. 3.2. Voraussetzung eines privilegierten Anschlusses ist, dass gegen den Schuldner eine Pfändung vollzogen wurde (Ingrid Jent-Soerensen, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N 3 zu Art. 111 SchKG). Nur bestimmte Gläubiger, die in einer im Gesetz abschliessend aufgezählten Beziehung zum Schuldner stehen, können den privilegierten Anschluss verlangen. Gemäss Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG können an einer Pfändung ohne vorherige Betrei- bung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug unter anderem der Ehegatte und die
6 / 10 Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis teilneh- men. Die privilegierten Ansprüche gemäss Art. 111 SchKG Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG können mittels Anschlusserklärung für die laufende Betreibung nur geltend gemacht werden, wenn die Pfändung während der Dauer der jeweiligen Bezie- hung, die Anlass für das Privileg gab, oder längstens innert einem Jahr nach Be- endigung derselben erfolgte. Zudem müssen die Forderungen während der Dauer dieser Beziehung entstanden und fällig geworden sein (Georg Zondeler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. Zürich 2017, N 4 zu Art. 111 SchKG). 3.3. Der privilegierte Gläubiger hat sein Anschlussbegehren form- und fristge- recht am zuständigen Betreibungsort einzureichen. Er hat insbesondere die Anga- ben, welche auch für ein Betreibungsbegehren erforderlich sind, zu machen. Nach Prüfung durch das Betreibungsamt informiert dieses den Schuldner und die Gläu- biger der Pfändungsgruppe und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestrei- tung des privilegierten Anschlusses an. Im Rahmen dieses Anschlussverfahrens können sich diese Beteiligten gegen eine allenfalls unberechtigte Forderung durch Bestreitung zur Wehr setzen, namentlich der Schuldner, welcher mangels vorgän- giger Betreibung keinen Rechtsvorschlag erheben konnte (Zondeler, a.a.O., N 7 zu Art. 111 SchKG). Für den Schuldner ersetzt die Bestreitungsmöglichkeit gemäss Abs. 4 also den Rechtsvorschlag des Einleitungsverfahrens (Jent- Soerensen, a.a.O., N 34 zu Art. 111 SchKG). Hinsichtlich des Umfangs der Be- streitung gilt Art. 74 Abs. 2 SchKG (für den Rechtsvorschlag) sinngemäss (Jent- Soerensen, a.a.O., N 36 zu Art. 111 SchKG). 3.4. Ob ein Gläubiger im Grundsatz zur Stellung eines Anschlusspfändungsbe- gehrens legitimiert ist, prüft das Betreibungsamt, dessen Entscheid mit Beschwer- de nach Art. 17 SchKG weitergezogen werden kann (BGE 138 III 145 E.3.1.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Forderung inhaltlich zu beurteilen ist. Im Ge- genteil: Vollzugsbehörden haben eine Betreibung grundsätzlich nicht auf ihren inhaltlichen Bestand hin zu prüfen. Dies ist vielmehr Sache des Bestreitungsver- fahrens. Wird die Forderung grundsätzlich und bezüglich deren Höhe bestritten oder der Umstand gerügt, dass sie qualitativ nicht den erforderlichen Charakter aufweist, hat der Schuldner folglich das Bestreitungsverfahren einzuleiten. Das Betreibungsamt darf eine Anschlusserklärung nicht von sich aus aufgrund einer solchen Erklärung zurückweisen (vgl. dazu auch BlSchK 75/2011 S. 215 f.). Somit darf das Betreibungsamt zwar die Parteifähigkeit eines Anschlusserklärenden prü- fen. Wer aber im Zeitpunkt der Erklärung Inhaber der Forderung ist, kann nicht von den Vollzugsbehörden entschieden werden. Mit anderen Worten darf das Be-
7 / 10 treibungsamt ganz allgemein den Bestand von Forderungen nicht prüfen und auch nicht abklären, ob diese vom richtigen Gläubiger geltend gemacht werden. Eine Ausnahme kann in ganz besonderen Situationen gegeben sein, wenn eine An- meldung sich vernünftigerweise nicht unter Art. 111 SchKG subsumieren lässt, und zwar weder mit Blick auf die Person des Gläubigers noch mit Blick auf den Forderungsgrund (vgl. dazu auch BlSchK 75/2011 S. 217). 4.1. Vorliegend ist am 10. November 2020 eine Pfändung erfolgt, und zwar für Forderungen der Finanzverwaltung Graubünden. Diese Forderungen weisen kei- nen erkennbaren Zusammenhang zu Unterhaltsansprüchen auf. Die Beschwerde- gegnerin hat am Montag, 21. Dezember 2020, das Begehren um privilegierte An- schlusspfändung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 SchKG für Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 6'000.00 für die Monate April bis Dezember 2020 gestellt. Sie hat damit die Frist von 40 Tagen eingehalten. Als Forderungsgrund gab die Beschwerdeführerin monatliche Beiträge aus Kinder- und Ehegattenunterhalt an. Damit lag die Forderung sowohl hinsichtlich der Person der Gläubigerin wie auch hinsichtlich des Charakters im Anwendungsbereich der privilegierten Anschluss- pfändung. Jedenfalls können die Voraussetzungen für den Anspruch auf privile- gierte Anschlusspfändung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Somit hatte das Betreibungsamt Plessur keine Veranlassung, die Erklärung um eine pri- vilegierte Anschlusspfändung zurückzuweisen. Folglich galt die Regel, dass das Betreibungsamt Plessur materiellrechtliche Fragen nicht prüfen kann und dass dafür die Gerichte zuständig sind. Lagen aber im Grundsatz die Voraussetzungen für eine privilegierte Anschlusspfändung vor – der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin verheiratet ist und es wird Ehegatten- und Kindesunterhalt für unmündige Kinder geltend gemacht –, hat das Betreibungsamt Plessur dem Beschwerdeführer zu Recht eine Anzeige der Anschlusserklärung zugestellt und ihm darin eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung angesetzt. Es ist nun nicht er- sichtlich, inwiefern die Betreibungshandlung der Anzeige vom 29. Dezember 2020 eine rechtswidrige oder unangemessene Handlung des Betreibungsamts Plessur darstellen würde. Die gegen die Anzeige der Anschlusserklärung bzw. die erfolgte privilegierte Anschlusspfändung erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei eine Unterhaltsforde- rung doppelt geltend gemacht worden, wobei diese zudem bereits an das Ge- meinwesen abgetreten worden sei, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf privilegierte Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG innert 10 Tagen seit der Anzeige durch schriftliche Erklärung beim Betreibungsamt zu bestreiten. Die in der Beschwerde aufgeworfenen materiell-
8 / 10 rechtlichen Fragen können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen sein. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass inhaltliche Einwendungen – nebst der Bestreitung nach Art. 111 Abs. 4 SchKG für den Fall der Anschluss- pfändung – auch später noch mittels einer Aufhebungsklage (Art. 85 und Art. 85a SchKG), einer Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) oder aber einer allgemeinen negativen Feststellungsklage vorgebracht werden können. Zuständig dafür sind die vom Kanton bezeichneten Gerichte und nicht die Betreibungsbehörden oder das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. 4.3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- und Konkursamt angerufen wird. Diese Bestimmung gilt auch für kantonale Aufsichtsbehörden (BGE 145 III 487 E. 3.4.5). Es könnte sich die Frage der Weiterleitungspflicht stellen, nachdem der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation in der Beschwerde vom 8. Januar 2021 an das Kantonsgericht und nicht mittels direkter Bestreitung beim Betreibungsamt erhoben wurde. Eine Weiterleitungspflicht ist indessen abzulehnen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, musste ihm aufgrund der Be- lehrungen in der angefochtenen Verfügung auch als Laien klar sein, dass er sich für eine Bestreitung der Anspruchsberechtigung an das Betreibungsamt zu wen- den hatte. Seiner in Kenntnis der Rechtslage an die falsche Behörde gerichteten Eingabe kann daher keine fristwahrende Wirkung zuerkannt werden, weshalb auch eine Weiterleitungspflicht zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 111 SchKG entfallen muss. 5. Im Weiteren fordert der Beschwerdeführer in Ziff. 4 seiner Rechtsbegehren einen Betreibungs- und Lohnpfändungsstopp betreffend sämtliche Forderungen, welche auf dem nicht revidierten Urteil des Regionalgerichts Plessur fussen wür- den. Darauf kann im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Die Prüfung einer Betreibung auf ihren materiellen Bestand stellt nicht eine Betrei- bungshandlung dar, welche von den Vollzugsbehörden vorzunehmen wäre. Folg- lich kann eine solche Prüfung nicht im Aufsichtsbeschwerdeverfahren verlangt werden und besteht keine gesetzliche Grundlage für einen nachträglich beantrag- ten Stopp von Betreibungen und Lohnpfändungen. 6. Zusammenfassend sind keine Mängel in der Anzeige der Anschlusspfän- dung vom 29. Dezember 2020 ersichtlich. Somit ist die dagegen erhobene Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
9 / 10 7. Die Beurteilung des Antrags auf aufschiebende Wirkung (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) wird mit der Zustellung des Hauptentscheids obsolet. 8. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist dieses Beschwerdeverfahren kos- tenlos. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
10 / 10 III.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die mehrfach in Betreibung ge- setzten Forderungen zu löschen.
E. 1.1 Nach Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betrei- bungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext der Pfändung kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezi- fisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO (BGer 5A_471/2013 v. 17.3.2014, E. 2.1). Im Kanton Graubünden am- tet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der ange- fochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsge- setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100).
E. 1.3 Anfechtbar sind Anordnungen nur dann, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirksamen Berichti- gung des gerügten Verfahrensfehlers führt. Es braucht ein praktisches Interesse an der Prüfung der Frage, ob der angefochtene Entscheid der Vollstreckungs-
E. 1.4 Ob ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen zu prü- fen. Fehlt es an einer anfechtbaren Anordnung, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Ebenso ist eine Beschwerde, die sich nicht auf bestimmte Tatsachen bezieht und ganz allgemein keine Angaben einzelner Umstände enthält, unstatt- haft.
E. 1.5 Als primärer Beschwerdegrund kommt eine Gesetzesverletzung, also die unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung eines Rechtssatzes durch die Voll- streckungsbehörde in Frage, in der Regel eine Verletzung des SchKG oder seiner Ausführungsbestimmungen, oder aber eine unrichtige Tatsachenfeststellung. Gerügt werden kann auch Unangemessenheit. Ebenso ist die Rüge der Rechts- verzögerung möglich. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt dann vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amts- handlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umstän- den gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Maier/ Vag- nato, a.a.O., N 25 zu Art. 17 SchKG).
E. 1.6 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweis- mittel ab (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Beweismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).
E. 2 Es gilt zu verhindern, dass die Pfändung bereits vor dem Vorliegen ei- nes Entscheides vollzogen wird. Deshalb beantrage ich, der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 2.1 Vorliegend erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die ihm am 29. Dezember 2020 zugestellte Anzeige der privilegierten Anschlusspfän- dung vom 22. Dezember 2020. Es fragt sich daher, ob der Pfändungsanschluss
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren den Antrag stellt, das Regionalgericht Plessur sei anzuweisen, dem Urteil ZK1 18 127 betref- fend Regelung der Obhut sowie allfälliger finanzieller Folgen (act. B.9) Folge zu leisten, kann darauf nicht eingetreten werden. Bei der am Regionalgericht Plessur hängigen Streitsache handelt es sich offensichtlich nicht um eine Betreibungs- handlung des Betreibungsamts Plessur als Vollzugsbehörde, welche mit Auf- sichtsbeschwerde in SchKG-Sachen beim Kantonsgericht gerügt werden könnte.
E. 2.3 Ebenso rügt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2021 eine Rechtsverzögerung durch das Regionalgericht Plessur (vgl. Ziff. 1 und 3 der Beschwerdebegründung). Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Vorwurf einer Rechtsverzögerung kann zwar Inhalt eines aufsichtsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG). Mit ihr kann jedoch lediglich das Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans – im konkreten Fall des Betrei- bungsamts Plessur – gerügt werden, nicht aber dasjenige eines Einzelrichters am Regionalgericht Plessur.
E. 3 Das Regionalgericht Plessur ist anzuweisen, umgehend dem Urteil des Kantonsgerichts vom 05. Mai 2020 (ZK1 18 127) mit Wirkung per Januar 2018, unter Berücksichtigung der alleinigen Obhut und Betreu- ung betreffend D.________ und alternierender Obhut und Betreuung betreffend E.________ und F.________, sowie deren finanziellen Fak- ten, Folge zu leisten.
E. 3.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Pfändungsanschluss beinhalte Unterhaltsforderungen, welche in verschiedenen Betreibungsverfahren, mithin doppelt, geltend gemacht würden. Insbesondere mache die Stadt Chur auf- grund der Abtretungserklärung im Zahlungsbefehl Nr. _____ die gleichen Unter- haltsforderungen geltend wie die Beschwerdegegnerin mit der anbegehrten An- schlusspfändung. Wenn in der Anschlusspfändung Unterhaltsforderungen für die Monate April bis Dezember 2020 enthalten seien, würden folglich die Monate April 2020 bis September 2020 doppelt betrieben. Dies gelte sowohl für die Betreibung der Stadt Chur (Betreibung Nr. _____) als auch für die unter der Betreibung Nr. _____ bereits vollzogene Pfändung für die Unterhaltsbeiträge der Monate Oktober 2019 bis März 2020.
E. 3.2 Voraussetzung eines privilegierten Anschlusses ist, dass gegen den Schuldner eine Pfändung vollzogen wurde (Ingrid Jent-Soerensen, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N 3 zu Art. 111 SchKG). Nur bestimmte Gläubiger, die in einer im Gesetz abschliessend aufgezählten Beziehung zum Schuldner stehen, können den privilegierten Anschluss verlangen. Gemäss Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG können an einer Pfändung ohne vorherige Betrei- bung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug unter anderem der Ehegatte und die
E. 3.3 Der privilegierte Gläubiger hat sein Anschlussbegehren form- und fristge- recht am zuständigen Betreibungsort einzureichen. Er hat insbesondere die Anga- ben, welche auch für ein Betreibungsbegehren erforderlich sind, zu machen. Nach Prüfung durch das Betreibungsamt informiert dieses den Schuldner und die Gläu- biger der Pfändungsgruppe und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestrei- tung des privilegierten Anschlusses an. Im Rahmen dieses Anschlussverfahrens können sich diese Beteiligten gegen eine allenfalls unberechtigte Forderung durch Bestreitung zur Wehr setzen, namentlich der Schuldner, welcher mangels vorgän- giger Betreibung keinen Rechtsvorschlag erheben konnte (Zondeler, a.a.O., N 7 zu Art. 111 SchKG). Für den Schuldner ersetzt die Bestreitungsmöglichkeit gemäss Abs. 4 also den Rechtsvorschlag des Einleitungsverfahrens (Jent- Soerensen, a.a.O., N 34 zu Art. 111 SchKG). Hinsichtlich des Umfangs der Be- streitung gilt Art. 74 Abs. 2 SchKG (für den Rechtsvorschlag) sinngemäss (Jent- Soerensen, a.a.O., N 36 zu Art. 111 SchKG).
E. 3.4 Ob ein Gläubiger im Grundsatz zur Stellung eines Anschlusspfändungsbe- gehrens legitimiert ist, prüft das Betreibungsamt, dessen Entscheid mit Beschwer- de nach Art. 17 SchKG weitergezogen werden kann (BGE 138 III 145 E.3.1.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Forderung inhaltlich zu beurteilen ist. Im Ge- genteil: Vollzugsbehörden haben eine Betreibung grundsätzlich nicht auf ihren inhaltlichen Bestand hin zu prüfen. Dies ist vielmehr Sache des Bestreitungsver- fahrens. Wird die Forderung grundsätzlich und bezüglich deren Höhe bestritten oder der Umstand gerügt, dass sie qualitativ nicht den erforderlichen Charakter aufweist, hat der Schuldner folglich das Bestreitungsverfahren einzuleiten. Das Betreibungsamt darf eine Anschlusserklärung nicht von sich aus aufgrund einer solchen Erklärung zurückweisen (vgl. dazu auch BlSchK 75/2011 S. 215 f.). Somit darf das Betreibungsamt zwar die Parteifähigkeit eines Anschlusserklärenden prü- fen. Wer aber im Zeitpunkt der Erklärung Inhaber der Forderung ist, kann nicht von den Vollzugsbehörden entschieden werden. Mit anderen Worten darf das Be-
E. 4 / 10 behörde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht korrekt war. Der Gegenstand der Beschwerde bestimmt sich dabei nicht nach den Anträgen, die der Beschwerde- führer vor der Aufsichtsbehörde stellt. Beschwerdeobjekt ist einzig die Anordnung, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall anficht (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. Zürich 2017, N 12 zu Art. 17 SchKG).
E. 4.1 Vorliegend ist am 10. November 2020 eine Pfändung erfolgt, und zwar für Forderungen der Finanzverwaltung Graubünden. Diese Forderungen weisen kei- nen erkennbaren Zusammenhang zu Unterhaltsansprüchen auf. Die Beschwerde- gegnerin hat am Montag, 21. Dezember 2020, das Begehren um privilegierte An- schlusspfändung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 SchKG für Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 6'000.00 für die Monate April bis Dezember 2020 gestellt. Sie hat damit die Frist von 40 Tagen eingehalten. Als Forderungsgrund gab die Beschwerdeführerin monatliche Beiträge aus Kinder- und Ehegattenunterhalt an. Damit lag die Forderung sowohl hinsichtlich der Person der Gläubigerin wie auch hinsichtlich des Charakters im Anwendungsbereich der privilegierten Anschluss- pfändung. Jedenfalls können die Voraussetzungen für den Anspruch auf privile- gierte Anschlusspfändung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Somit hatte das Betreibungsamt Plessur keine Veranlassung, die Erklärung um eine pri- vilegierte Anschlusspfändung zurückzuweisen. Folglich galt die Regel, dass das Betreibungsamt Plessur materiellrechtliche Fragen nicht prüfen kann und dass dafür die Gerichte zuständig sind. Lagen aber im Grundsatz die Voraussetzungen für eine privilegierte Anschlusspfändung vor – der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin verheiratet ist und es wird Ehegatten- und Kindesunterhalt für unmündige Kinder geltend gemacht –, hat das Betreibungsamt Plessur dem Beschwerdeführer zu Recht eine Anzeige der Anschlusserklärung zugestellt und ihm darin eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung angesetzt. Es ist nun nicht er- sichtlich, inwiefern die Betreibungshandlung der Anzeige vom 29. Dezember 2020 eine rechtswidrige oder unangemessene Handlung des Betreibungsamts Plessur darstellen würde. Die gegen die Anzeige der Anschlusserklärung bzw. die erfolgte privilegierte Anschlusspfändung erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei eine Unterhaltsforde- rung doppelt geltend gemacht worden, wobei diese zudem bereits an das Ge- meinwesen abgetreten worden sei, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf privilegierte Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG innert 10 Tagen seit der Anzeige durch schriftliche Erklärung beim Betreibungsamt zu bestreiten. Die in der Beschwerde aufgeworfenen materiell-
E. 4.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- und Konkursamt angerufen wird. Diese Bestimmung gilt auch für kantonale Aufsichtsbehörden (BGE 145 III 487 E. 3.4.5). Es könnte sich die Frage der Weiterleitungspflicht stellen, nachdem der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation in der Beschwerde vom 8. Januar 2021 an das Kantonsgericht und nicht mittels direkter Bestreitung beim Betreibungsamt erhoben wurde. Eine Weiterleitungspflicht ist indessen abzulehnen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, musste ihm aufgrund der Be- lehrungen in der angefochtenen Verfügung auch als Laien klar sein, dass er sich für eine Bestreitung der Anspruchsberechtigung an das Betreibungsamt zu wen- den hatte. Seiner in Kenntnis der Rechtslage an die falsche Behörde gerichteten Eingabe kann daher keine fristwahrende Wirkung zuerkannt werden, weshalb auch eine Weiterleitungspflicht zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 111 SchKG entfallen muss. 5. Im Weiteren fordert der Beschwerdeführer in Ziff. 4 seiner Rechtsbegehren einen Betreibungs- und Lohnpfändungsstopp betreffend sämtliche Forderungen, welche auf dem nicht revidierten Urteil des Regionalgerichts Plessur fussen wür- den. Darauf kann im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Die Prüfung einer Betreibung auf ihren materiellen Bestand stellt nicht eine Betrei- bungshandlung dar, welche von den Vollzugsbehörden vorzunehmen wäre. Folg- lich kann eine solche Prüfung nicht im Aufsichtsbeschwerdeverfahren verlangt werden und besteht keine gesetzliche Grundlage für einen nachträglich beantrag- ten Stopp von Betreibungen und Lohnpfändungen. 6. Zusammenfassend sind keine Mängel in der Anzeige der Anschlusspfän- dung vom 29. Dezember 2020 ersichtlich. Somit ist die dagegen erhobene Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 5 / 10 und die dem Beschwerdeführer zugestellte Anzeige eine mangelhafte, das heisst rechtswidrige oder unangemessene Betreibungshandlung, darstellen.
E. 6 / 10 Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis teilneh- men. Die privilegierten Ansprüche gemäss Art. 111 SchKG Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG können mittels Anschlusserklärung für die laufende Betreibung nur geltend gemacht werden, wenn die Pfändung während der Dauer der jeweiligen Bezie- hung, die Anlass für das Privileg gab, oder längstens innert einem Jahr nach Be- endigung derselben erfolgte. Zudem müssen die Forderungen während der Dauer dieser Beziehung entstanden und fällig geworden sein (Georg Zondeler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. Zürich 2017, N 4 zu Art. 111 SchKG).
E. 7 / 10 treibungsamt ganz allgemein den Bestand von Forderungen nicht prüfen und auch nicht abklären, ob diese vom richtigen Gläubiger geltend gemacht werden. Eine Ausnahme kann in ganz besonderen Situationen gegeben sein, wenn eine An- meldung sich vernünftigerweise nicht unter Art. 111 SchKG subsumieren lässt, und zwar weder mit Blick auf die Person des Gläubigers noch mit Blick auf den Forderungsgrund (vgl. dazu auch BlSchK 75/2011 S. 217).
E. 8 / 10 rechtlichen Fragen können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen sein. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass inhaltliche Einwendungen – nebst der Bestreitung nach Art. 111 Abs. 4 SchKG für den Fall der Anschluss- pfändung – auch später noch mittels einer Aufhebungsklage (Art. 85 und Art. 85a SchKG), einer Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) oder aber einer allgemeinen negativen Feststellungsklage vorgebracht werden können. Zuständig dafür sind die vom Kanton bezeichneten Gerichte und nicht die Betreibungsbehörden oder das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen.
E. 9 / 10 7. Die Beurteilung des Antrags auf aufschiebende Wirkung (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) wird mit der Zustellung des Hauptentscheids obsolet. 8. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist dieses Beschwerdeverfahren kos- tenlos. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
E. 10 / 10 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: – A._____ – Rechtsanwalt lic. iur. C._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel) – Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur, Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. März 2021 Referenz KSK 21 1 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Sigron, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____ Gegenstand Anschlusspfändung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom
29. Dezember 2020 Mitteilung
12. April 2021
2 / 10 I. Sachverhalt A. Am 10. November 2020 vollzog das Betreibungs- und Konkursamt Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) gegenüber A._____ eine Pfändung, und zwar in der Pfändungsgruppe Nr. _____. Grundlage dafür bildeten drei Betreibun- gen der Finanzverwaltung Graubünden gegen A._____, nämlich die Betreibungen Nr. _____ (für den Betrag von CHF 1'600.00), Nr. _____ (für den Betrag von CHF 2'100.00) und Nr. _____ (für den Betrag von CHF 700.00). B. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 liess B._____, vertreten durch ihren Rechtsanwalt lic. iur. C._____, beim Betreibungsamt Plessur ein Begehren um privilegierte Anschlusspfändung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 SchKG für den Betrag von CHF 54'000.00 stellen. Als Forderungsgrund wurden neun monat- liche Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge à je CHF 6'000.00 für die Monate April bis Dezember 2020 angegeben. Dieses Begehren wurde unter der Betrei- bung Nr. _____ vom Betreibungsamt Plessur registriert. C. Das Betreibungsamt Plessur nahm in der Folge eine Anschlusspfändung vor. Am 29. Dezember 2020 stellte es A._____ eine "Anzeige an Schuldner und Gläubiger betreffend Anschlusserklärung gemäss Art. 111 SchKG" zu. Als Datum des Pfändungsanschlusses wurde der 22. Dezember 2020 bezeichnet. In der An- zeige wurde festgehalten, dass die Anschlusspfändung innert Frist verlangt wor- den sei. Des Weiteren enthielt die Anzeige eine Aufforderung zur allfälligen Be- streitung des Anspruches innert 10 Tagen beim Betreibungsamt Plessur. Still- schweigen gelte als Anerkennung des privilegierten Anschlusses. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Januar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die mehrfach in Betreibung ge- setzten Forderungen zu löschen. 2. Es gilt zu verhindern, dass die Pfändung bereits vor dem Vorliegen ei- nes Entscheides vollzogen wird. Deshalb beantrage ich, der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Das Regionalgericht Plessur ist anzuweisen, umgehend dem Urteil des Kantonsgerichts vom 05. Mai 2020 (ZK1 18 127) mit Wirkung per Januar 2018, unter Berücksichtigung der alleinigen Obhut und Betreu- ung betreffend D.________ und alternierender Obhut und Betreuung betreffend E.________ und F.________, sowie deren finanziellen Fak- ten, Folge zu leisten. 4. Ich beantrage einen Betreibungs- und Lohnpfändungsstopp betreffend sämtliche Forderungen welche auf dem nicht revidierten Urteil des Regionalgerichts Plessur fussen.
3 / 10 E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 stellte das Betreibungsamt Plessur dem Kantonsgericht die Verfahrensakten zu und verzichtete gleichzeitig auf eine Stellungnahme. F. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Eingabe vom
25. Januar 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Der verfahrensleitende Antrag sei abzuweisen, sofern darauf über- haupt einzutreten sei. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und in den Verfahrensak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eigegangen. II. Erwägungen 1.1. Nach Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betrei- bungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext der Pfändung kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezi- fisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO (BGer 5A_471/2013 v. 17.3.2014, E. 2.1). Im Kanton Graubünden am- tet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der ange- fochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsge- setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.3. Anfechtbar sind Anordnungen nur dann, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirksamen Berichti- gung des gerügten Verfahrensfehlers führt. Es braucht ein praktisches Interesse an der Prüfung der Frage, ob der angefochtene Entscheid der Vollstreckungs-
4 / 10 behörde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht korrekt war. Der Gegenstand der Beschwerde bestimmt sich dabei nicht nach den Anträgen, die der Beschwerde- führer vor der Aufsichtsbehörde stellt. Beschwerdeobjekt ist einzig die Anordnung, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall anficht (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. Zürich 2017, N 12 zu Art. 17 SchKG). 1.4. Ob ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen zu prü- fen. Fehlt es an einer anfechtbaren Anordnung, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Ebenso ist eine Beschwerde, die sich nicht auf bestimmte Tatsachen bezieht und ganz allgemein keine Angaben einzelner Umstände enthält, unstatt- haft. 1.5. Als primärer Beschwerdegrund kommt eine Gesetzesverletzung, also die unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung eines Rechtssatzes durch die Voll- streckungsbehörde in Frage, in der Regel eine Verletzung des SchKG oder seiner Ausführungsbestimmungen, oder aber eine unrichtige Tatsachenfeststellung. Gerügt werden kann auch Unangemessenheit. Ebenso ist die Rüge der Rechts- verzögerung möglich. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt dann vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amts- handlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umstän- den gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Maier/ Vag- nato, a.a.O., N 25 zu Art. 17 SchKG). 1.6. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweis- mittel ab (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Beweismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). 2.1. Vorliegend erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die ihm am 29. Dezember 2020 zugestellte Anzeige der privilegierten Anschlusspfän- dung vom 22. Dezember 2020. Es fragt sich daher, ob der Pfändungsanschluss
5 / 10 und die dem Beschwerdeführer zugestellte Anzeige eine mangelhafte, das heisst rechtswidrige oder unangemessene Betreibungshandlung, darstellen. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren den Antrag stellt, das Regionalgericht Plessur sei anzuweisen, dem Urteil ZK1 18 127 betref- fend Regelung der Obhut sowie allfälliger finanzieller Folgen (act. B.9) Folge zu leisten, kann darauf nicht eingetreten werden. Bei der am Regionalgericht Plessur hängigen Streitsache handelt es sich offensichtlich nicht um eine Betreibungs- handlung des Betreibungsamts Plessur als Vollzugsbehörde, welche mit Auf- sichtsbeschwerde in SchKG-Sachen beim Kantonsgericht gerügt werden könnte. 2.3. Ebenso rügt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2021 eine Rechtsverzögerung durch das Regionalgericht Plessur (vgl. Ziff. 1 und 3 der Beschwerdebegründung). Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Vorwurf einer Rechtsverzögerung kann zwar Inhalt eines aufsichtsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG). Mit ihr kann jedoch lediglich das Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans – im konkreten Fall des Betrei- bungsamts Plessur – gerügt werden, nicht aber dasjenige eines Einzelrichters am Regionalgericht Plessur. 3.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Pfändungsanschluss beinhalte Unterhaltsforderungen, welche in verschiedenen Betreibungsverfahren, mithin doppelt, geltend gemacht würden. Insbesondere mache die Stadt Chur auf- grund der Abtretungserklärung im Zahlungsbefehl Nr. _____ die gleichen Unter- haltsforderungen geltend wie die Beschwerdegegnerin mit der anbegehrten An- schlusspfändung. Wenn in der Anschlusspfändung Unterhaltsforderungen für die Monate April bis Dezember 2020 enthalten seien, würden folglich die Monate April 2020 bis September 2020 doppelt betrieben. Dies gelte sowohl für die Betreibung der Stadt Chur (Betreibung Nr. _____) als auch für die unter der Betreibung Nr. _____ bereits vollzogene Pfändung für die Unterhaltsbeiträge der Monate Oktober 2019 bis März 2020. 3.2. Voraussetzung eines privilegierten Anschlusses ist, dass gegen den Schuldner eine Pfändung vollzogen wurde (Ingrid Jent-Soerensen, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N 3 zu Art. 111 SchKG). Nur bestimmte Gläubiger, die in einer im Gesetz abschliessend aufgezählten Beziehung zum Schuldner stehen, können den privilegierten Anschluss verlangen. Gemäss Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG können an einer Pfändung ohne vorherige Betrei- bung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug unter anderem der Ehegatte und die
6 / 10 Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis teilneh- men. Die privilegierten Ansprüche gemäss Art. 111 SchKG Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG können mittels Anschlusserklärung für die laufende Betreibung nur geltend gemacht werden, wenn die Pfändung während der Dauer der jeweiligen Bezie- hung, die Anlass für das Privileg gab, oder längstens innert einem Jahr nach Be- endigung derselben erfolgte. Zudem müssen die Forderungen während der Dauer dieser Beziehung entstanden und fällig geworden sein (Georg Zondeler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. Zürich 2017, N 4 zu Art. 111 SchKG). 3.3. Der privilegierte Gläubiger hat sein Anschlussbegehren form- und fristge- recht am zuständigen Betreibungsort einzureichen. Er hat insbesondere die Anga- ben, welche auch für ein Betreibungsbegehren erforderlich sind, zu machen. Nach Prüfung durch das Betreibungsamt informiert dieses den Schuldner und die Gläu- biger der Pfändungsgruppe und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestrei- tung des privilegierten Anschlusses an. Im Rahmen dieses Anschlussverfahrens können sich diese Beteiligten gegen eine allenfalls unberechtigte Forderung durch Bestreitung zur Wehr setzen, namentlich der Schuldner, welcher mangels vorgän- giger Betreibung keinen Rechtsvorschlag erheben konnte (Zondeler, a.a.O., N 7 zu Art. 111 SchKG). Für den Schuldner ersetzt die Bestreitungsmöglichkeit gemäss Abs. 4 also den Rechtsvorschlag des Einleitungsverfahrens (Jent- Soerensen, a.a.O., N 34 zu Art. 111 SchKG). Hinsichtlich des Umfangs der Be- streitung gilt Art. 74 Abs. 2 SchKG (für den Rechtsvorschlag) sinngemäss (Jent- Soerensen, a.a.O., N 36 zu Art. 111 SchKG). 3.4. Ob ein Gläubiger im Grundsatz zur Stellung eines Anschlusspfändungsbe- gehrens legitimiert ist, prüft das Betreibungsamt, dessen Entscheid mit Beschwer- de nach Art. 17 SchKG weitergezogen werden kann (BGE 138 III 145 E.3.1.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Forderung inhaltlich zu beurteilen ist. Im Ge- genteil: Vollzugsbehörden haben eine Betreibung grundsätzlich nicht auf ihren inhaltlichen Bestand hin zu prüfen. Dies ist vielmehr Sache des Bestreitungsver- fahrens. Wird die Forderung grundsätzlich und bezüglich deren Höhe bestritten oder der Umstand gerügt, dass sie qualitativ nicht den erforderlichen Charakter aufweist, hat der Schuldner folglich das Bestreitungsverfahren einzuleiten. Das Betreibungsamt darf eine Anschlusserklärung nicht von sich aus aufgrund einer solchen Erklärung zurückweisen (vgl. dazu auch BlSchK 75/2011 S. 215 f.). Somit darf das Betreibungsamt zwar die Parteifähigkeit eines Anschlusserklärenden prü- fen. Wer aber im Zeitpunkt der Erklärung Inhaber der Forderung ist, kann nicht von den Vollzugsbehörden entschieden werden. Mit anderen Worten darf das Be-
7 / 10 treibungsamt ganz allgemein den Bestand von Forderungen nicht prüfen und auch nicht abklären, ob diese vom richtigen Gläubiger geltend gemacht werden. Eine Ausnahme kann in ganz besonderen Situationen gegeben sein, wenn eine An- meldung sich vernünftigerweise nicht unter Art. 111 SchKG subsumieren lässt, und zwar weder mit Blick auf die Person des Gläubigers noch mit Blick auf den Forderungsgrund (vgl. dazu auch BlSchK 75/2011 S. 217). 4.1. Vorliegend ist am 10. November 2020 eine Pfändung erfolgt, und zwar für Forderungen der Finanzverwaltung Graubünden. Diese Forderungen weisen kei- nen erkennbaren Zusammenhang zu Unterhaltsansprüchen auf. Die Beschwerde- gegnerin hat am Montag, 21. Dezember 2020, das Begehren um privilegierte An- schlusspfändung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 SchKG für Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 6'000.00 für die Monate April bis Dezember 2020 gestellt. Sie hat damit die Frist von 40 Tagen eingehalten. Als Forderungsgrund gab die Beschwerdeführerin monatliche Beiträge aus Kinder- und Ehegattenunterhalt an. Damit lag die Forderung sowohl hinsichtlich der Person der Gläubigerin wie auch hinsichtlich des Charakters im Anwendungsbereich der privilegierten Anschluss- pfändung. Jedenfalls können die Voraussetzungen für den Anspruch auf privile- gierte Anschlusspfändung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Somit hatte das Betreibungsamt Plessur keine Veranlassung, die Erklärung um eine pri- vilegierte Anschlusspfändung zurückzuweisen. Folglich galt die Regel, dass das Betreibungsamt Plessur materiellrechtliche Fragen nicht prüfen kann und dass dafür die Gerichte zuständig sind. Lagen aber im Grundsatz die Voraussetzungen für eine privilegierte Anschlusspfändung vor – der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin verheiratet ist und es wird Ehegatten- und Kindesunterhalt für unmündige Kinder geltend gemacht –, hat das Betreibungsamt Plessur dem Beschwerdeführer zu Recht eine Anzeige der Anschlusserklärung zugestellt und ihm darin eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung angesetzt. Es ist nun nicht er- sichtlich, inwiefern die Betreibungshandlung der Anzeige vom 29. Dezember 2020 eine rechtswidrige oder unangemessene Handlung des Betreibungsamts Plessur darstellen würde. Die gegen die Anzeige der Anschlusserklärung bzw. die erfolgte privilegierte Anschlusspfändung erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei eine Unterhaltsforde- rung doppelt geltend gemacht worden, wobei diese zudem bereits an das Ge- meinwesen abgetreten worden sei, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf privilegierte Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG innert 10 Tagen seit der Anzeige durch schriftliche Erklärung beim Betreibungsamt zu bestreiten. Die in der Beschwerde aufgeworfenen materiell-
8 / 10 rechtlichen Fragen können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen sein. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass inhaltliche Einwendungen – nebst der Bestreitung nach Art. 111 Abs. 4 SchKG für den Fall der Anschluss- pfändung – auch später noch mittels einer Aufhebungsklage (Art. 85 und Art. 85a SchKG), einer Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) oder aber einer allgemeinen negativen Feststellungsklage vorgebracht werden können. Zuständig dafür sind die vom Kanton bezeichneten Gerichte und nicht die Betreibungsbehörden oder das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. 4.3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- und Konkursamt angerufen wird. Diese Bestimmung gilt auch für kantonale Aufsichtsbehörden (BGE 145 III 487 E. 3.4.5). Es könnte sich die Frage der Weiterleitungspflicht stellen, nachdem der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation in der Beschwerde vom 8. Januar 2021 an das Kantonsgericht und nicht mittels direkter Bestreitung beim Betreibungsamt erhoben wurde. Eine Weiterleitungspflicht ist indessen abzulehnen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, musste ihm aufgrund der Be- lehrungen in der angefochtenen Verfügung auch als Laien klar sein, dass er sich für eine Bestreitung der Anspruchsberechtigung an das Betreibungsamt zu wen- den hatte. Seiner in Kenntnis der Rechtslage an die falsche Behörde gerichteten Eingabe kann daher keine fristwahrende Wirkung zuerkannt werden, weshalb auch eine Weiterleitungspflicht zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 111 SchKG entfallen muss. 5. Im Weiteren fordert der Beschwerdeführer in Ziff. 4 seiner Rechtsbegehren einen Betreibungs- und Lohnpfändungsstopp betreffend sämtliche Forderungen, welche auf dem nicht revidierten Urteil des Regionalgerichts Plessur fussen wür- den. Darauf kann im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Die Prüfung einer Betreibung auf ihren materiellen Bestand stellt nicht eine Betrei- bungshandlung dar, welche von den Vollzugsbehörden vorzunehmen wäre. Folg- lich kann eine solche Prüfung nicht im Aufsichtsbeschwerdeverfahren verlangt werden und besteht keine gesetzliche Grundlage für einen nachträglich beantrag- ten Stopp von Betreibungen und Lohnpfändungen. 6. Zusammenfassend sind keine Mängel in der Anzeige der Anschlusspfän- dung vom 29. Dezember 2020 ersichtlich. Somit ist die dagegen erhobene Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
9 / 10 7. Die Beurteilung des Antrags auf aufschiebende Wirkung (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) wird mit der Zustellung des Hauptentscheids obsolet. 8. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist dieses Beschwerdeverfahren kos- tenlos. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:
– A._____
– Rechtsanwalt lic. iur. C._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel)
– Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur, Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur