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KSK 2020 6

KES Fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2020-04-22 · Deutsch GR
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Betreibungsgebühren | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Sachverhalt

A. Mit Betreibungsbegehren vom 12. Februar 2019 leitete die A._____ gegen B._____ eine Betreibung über CHF 292'856.50 samt Zinsen und Kosten ein. B. Am 18. Februar 2019 ersuchte das Betreibungs- und Konkursamt der Regi- on Maloja (nachfolgend: Betreibungs- und Konkursamt Maloja) die rechtshilfewei- se Zustellung über das Ministere de la Justice in O.1_____ an die von der A._____ angegebene Adresse von B._____. C. Auf Nachfrage des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja vom 28. Okto- ber 2019 an das Ministere de la Justice betreffend Zustellung an B._____ erfolgte keine Reaktion. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 ersuchte die A._____ um die öffentliche Bekanntmachung. E. In der Folge wurde der Zahlungsbefehl am 4. Februar 2020 im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt publiziert. F. Nach zufälligem Auffinden der E-Mail Adresse im Internet trat das Betrei- bungs- und Konkursamt Maloja am 7. Februar 2020 mit B._____ in Kontakt, wor- auf sich dieser telefonisch beim Betreibungs- und Konkursamt Maloja meldete. G. Am 10. Februar 2020 erhob B._____ per E-Mail ans Betreibungs- und Kon- kursamt Maloja Rechtsvorschlag. H. Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 stellte das Betreibungs- und Konkur- samt Maloja der A._____ eine Rechnung von insgesamt über CHF 475.40 (Publi- kationskosten CHF 198.10, Eingabe Publikation CHF 40.00, Zahlungsbefehl neu gedruckt CHF 8.00, Rechtshilfeportokosten CHF 26.00, Ausstellung Zahlungsbe- fehl CHF 203.30) mit Hinweis auf die Bevorschussung der Kosten durch den Gläubiger gemäss Art. 68 SchKG zu. I. Am 24. Februar 2020 erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhe- bung der Rechnung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Publikation grundlos und unnütz gewesen sei, da das Betreibungs- und Konkursamt Maloja die Adres- se des Schuldners bereits vor Publikation hätte ausfindig machen können. Die Zustellung des Zahlungsbefehls hätte somit ohne die Publikation erfolgen können.

3 / 6 J. Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichte das Betreibungs- und Konkursamt Maloja eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar, bei wel- cher es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO handelt (Urteil des Bundesgerichtes 5A_471/2013 E. 2.1). Die Be- schwerdeführerin wehrt sich gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkur- samtes Maloja vom 11. Februar 2020 und beantragt deren Aufhebung (act. B.2). 1.2. Unter Vorbehalt von Art. 20a Abs. 2 SchKG ist das Verfahren vor den kan- tonalen Aufsichtsbehörden kantonal geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar. Es obliegt den Kantonen, die zuständigen Aufsichtsbehörden zu bezeichnen, an welche die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu richten ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht Graubünden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 SchKG und als einzige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 SchKG (Art. 13 EGzSchKG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV]; BR 173.100), wo- bei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Das Kantonsgericht Graubünden ist demnach zur Behand- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert von CHF 475.40 die Grenze von CHF 5'000.00 nicht überschreitet.

4 / 6 1.3. Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit muss innert zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Ver- fügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung des Be- treibungs- und Konkursamtes Maloja datiert vom 11. Februar 2020 wurde der Be- schwerdeführerin am 13. Februar 2020 zugestellt (act. B.2). Die schriftliche Be- schwerde, datiert vom 24. Februar 2020, erfolgte damit frist- und formgerecht. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können die Gesetzesverletzung (Abs. 1), die Unangemessenheit (Abs. 1) sowie Rechtsverzögerung oder Rechts- verweigerung (Abs. 3) gerügt werden. Gesetzesverletzung bedeutet Rechtsverlet- zung, worunter auch Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fällt (BGE 110 III 30 E. 2). Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin lediglich die Kosten der Publikation von CHF 475.40 (act. A.1). Diese betragen aber gemäss Rechnung des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja vom 11. Februar 2020 insgesamt lediglich CHF 238.10 (act. B.2). Die restlichen Kosten betreffen die Ausstellung des Zahlungsbefehls und Rechtshilfe-Portokosten. Auf diese ist somit nicht näher einzugehen, zumal auch die Kostenvorschusspflicht von Art. 68 SchKG nicht bestritten wird. 3. Im Betreibungsbegehren ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben. Dies erfolgte grundsätzlich im Be- treibungsbegehren vom 12. Februar 2019 korrekt (vorinstanzl. act. 2). Das Betrei- bungs- und Konkursamt Maloja hatte somit keinen Grund, an der Richtigkeit der dortigen Angaben zu zweifeln. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners hat das Betreibungs- und Konkursamt Maloja richtigerweise eine rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls über die zuständige französische Behörde gewählt (Art. 66 Abs. 3 SchKG; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG- Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 66 SchKG). Dass sich diese Rechtshilfe unverständlicherweise derart verzögerte, die französi- schen Behörden auch auf Nachfrage nicht reagierten und das Ersuchen offenbar bis heute nicht erledigt ist, kann nicht dem Betreibungs- und Konkursamt Maloja angelastet werden. Die Geduld verloren hat sodann vorab die Gläubigerin, welche am 27. Januar 2020 das Gesuch um öffentliche Bekanntmachung gestützt auf Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG stellte, welche vom Betreibungs- und Konkursamt Maloja in der Folge veranlasst wurde, so dass die Publikation im Schweizerischen Han-

5 / 6 delsamtsblatt und im Kantonsamtsblatt Graubünden am 4. Februar 2020 erfolgte (vorinstanzl. act. 5). Da keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Wohnadresse des Schuldners fehlerhaft war und die rechtshilfeweise Zustellung in der Tat nicht innert angemessener Frist erfolgte, waren die Voraussetzungen für eine öffentli- che Bekanntmachung gestützt auf Art. 66 SchKG wohl gegeben. Das Betreibungs- und Konkursamt Maloja wäre demnach nicht zusätzlich in der Pflicht gewesen, einen anderen Weg zu suchen, wie man den Schuldner noch erreichen könnte. Aufgrund der bundesrechtlichen Rechtsprechung, wonach bei Ediktalzustellung vorausgesetzt wird, dass sowohl der Gläubiger als auch das Betreibungs- und Konkursamt alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen unternommen haben, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (BGE 136 III 571 E. 5; Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich, N 22 zu Art. 66 SchKG) war es dem Betreibungs- und Konkursamt aber nicht untersagt, nebst der öffentlichen Bekanntmachung weitere Sachbemühungen anzustellen. Dass diese zum Erfolg führten, kann dem Betrei- bungs- und Konkursamt Maloja nicht zum Vorwurf gemacht werden; entspricht es doch einem grundlegenden rechtlichen Prinzip, dass eine ins Recht gefasste Per- son Gelegenheit erhalten soll, sich gegen sie gerichtete Begehren zu wehren. Ge- rade weil die Gläubigerin ausdrücklich um die öffentliche Bekanntmachung er- suchte, ist es geradezu treuwidrig, anschliessend die Verfügung gegen die Bevor- schussung der entsprechenden Kosten zu rügen. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren unentgeltlich, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben.

6 / 6 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 / 6 J. Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichte das Betreibungs- und Konkursamt Maloja eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar, bei wel- cher es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO handelt (Urteil des Bundesgerichtes 5A_471/2013 E. 2.1). Die Be- schwerdeführerin wehrt sich gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkur- samtes Maloja vom 11. Februar 2020 und beantragt deren Aufhebung (act. B.2). 1.2. Unter Vorbehalt von Art. 20a Abs. 2 SchKG ist das Verfahren vor den kan- tonalen Aufsichtsbehörden kantonal geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar. Es obliegt den Kantonen, die zuständigen Aufsichtsbehörden zu bezeichnen, an welche die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu richten ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht Graubünden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 SchKG und als einzige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 SchKG (Art. 13 EGzSchKG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV]; BR 173.100), wo- bei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Das Kantonsgericht Graubünden ist demnach zur Behand- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert von CHF 475.40 die Grenze von CHF 5'000.00 nicht überschreitet.

E. 4 / 6

1.3.

Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit muss

innert zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Ver-

fügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Dabei

handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Verwirkungsfrist

(Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung des Be-

treibungs- und Konkursamtes Maloja datiert vom 11. Februar 2020 wurde der Be-

schwerdeführerin am 13. Februar 2020 zugestellt (act. B.2). Die schriftliche Be-

schwerde, datiert vom 24. Februar 2020, erfolgte damit frist- und formgerecht. Die

übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf

die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können die Gesetzesverletzung

(Abs. 1), die Unangemessenheit (Abs. 1) sowie Rechtsverzögerung oder Rechts-

verweigerung (Abs. 3) gerügt werden. Gesetzesverletzung bedeutet Rechtsverlet-

zung, worunter auch Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fällt

(BGE 110 III 30 E. 2). Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin lediglich

die Kosten der Publikation von CHF 475.40 (act. A.1). Diese betragen aber

gemäss Rechnung des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja vom 11. Februar

2020 insgesamt lediglich CHF 238.10 (act. B.2). Die restlichen Kosten betreffen

die Ausstellung des Zahlungsbefehls und Rechtshilfe-Portokosten. Auf diese ist

somit nicht näher einzugehen, zumal auch die Kostenvorschusspflicht von Art. 68

SchKG nicht bestritten wird.

3.

Im Betreibungsbegehren ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Name

und der Wohnort des Schuldners anzugeben. Dies erfolgte grundsätzlich im Be-

treibungsbegehren vom 12. Februar 2019 korrekt (vorinstanzl. act. 2). Das Betrei-

bungs- und Konkursamt Maloja hatte somit keinen Grund, an der Richtigkeit der

dortigen Angaben zu zweifeln. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des

Schuldners hat das Betreibungs- und Konkursamt Maloja richtigerweise eine

rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls über die zuständige französische

Behörde gewählt (Art. 66 Abs. 3 SchKG; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-

Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 66 SchKG).

Dass sich diese Rechtshilfe unverständlicherweise derart verzögerte, die französi-

schen Behörden auch auf Nachfrage nicht reagierten und das Ersuchen offenbar

bis heute nicht erledigt ist, kann nicht dem Betreibungs- und Konkursamt Maloja

angelastet werden. Die Geduld verloren hat sodann vorab die Gläubigerin, welche

am 27. Januar 2020 das Gesuch um öffentliche Bekanntmachung gestützt auf Art.

66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG stellte, welche vom Betreibungs- und Konkursamt Maloja

in der Folge veranlasst wurde, so dass die Publikation im Schweizerischen Han-

E. 5 / 6 delsamtsblatt und im Kantonsamtsblatt Graubünden am 4. Februar 2020 erfolgte (vorinstanzl. act. 5). Da keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Wohnadresse des Schuldners fehlerhaft war und die rechtshilfeweise Zustellung in der Tat nicht innert angemessener Frist erfolgte, waren die Voraussetzungen für eine öffentli- che Bekanntmachung gestützt auf Art. 66 SchKG wohl gegeben. Das Betreibungs- und Konkursamt Maloja wäre demnach nicht zusätzlich in der Pflicht gewesen, einen anderen Weg zu suchen, wie man den Schuldner noch erreichen könnte. Aufgrund der bundesrechtlichen Rechtsprechung, wonach bei Ediktalzustellung vorausgesetzt wird, dass sowohl der Gläubiger als auch das Betreibungs- und Konkursamt alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen unternommen haben, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (BGE 136 III 571 E. 5; Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich, N 22 zu Art. 66 SchKG) war es dem Betreibungs- und Konkursamt aber nicht untersagt, nebst der öffentlichen Bekanntmachung weitere Sachbemühungen anzustellen. Dass diese zum Erfolg führten, kann dem Betrei- bungs- und Konkursamt Maloja nicht zum Vorwurf gemacht werden; entspricht es doch einem grundlegenden rechtlichen Prinzip, dass eine ins Recht gefasste Per- son Gelegenheit erhalten soll, sich gegen sie gerichtete Begehren zu wehren. Ge- rade weil die Gläubigerin ausdrücklich um die öffentliche Bekanntmachung er- suchte, ist es geradezu treuwidrig, anschliessend die Verfügung gegen die Bevor- schussung der entsprechenden Kosten zu rügen. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren unentgeltlich, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben.

E. 6 / 6 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Entscheid vom 22. April 2020 Referenz KSK 20 6 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Jürg Zinsli Via Maistra 5, 7500 St. Moritz gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsgebühren Anfechtungsobj. Rechnung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 11.02.2020 Mitteilung

11. Mai 2020

2 / 6 I. Sachverhalt A. Mit Betreibungsbegehren vom 12. Februar 2019 leitete die A._____ gegen B._____ eine Betreibung über CHF 292'856.50 samt Zinsen und Kosten ein. B. Am 18. Februar 2019 ersuchte das Betreibungs- und Konkursamt der Regi- on Maloja (nachfolgend: Betreibungs- und Konkursamt Maloja) die rechtshilfewei- se Zustellung über das Ministere de la Justice in O.1_____ an die von der A._____ angegebene Adresse von B._____. C. Auf Nachfrage des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja vom 28. Okto- ber 2019 an das Ministere de la Justice betreffend Zustellung an B._____ erfolgte keine Reaktion. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 ersuchte die A._____ um die öffentliche Bekanntmachung. E. In der Folge wurde der Zahlungsbefehl am 4. Februar 2020 im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt publiziert. F. Nach zufälligem Auffinden der E-Mail Adresse im Internet trat das Betrei- bungs- und Konkursamt Maloja am 7. Februar 2020 mit B._____ in Kontakt, wor- auf sich dieser telefonisch beim Betreibungs- und Konkursamt Maloja meldete. G. Am 10. Februar 2020 erhob B._____ per E-Mail ans Betreibungs- und Kon- kursamt Maloja Rechtsvorschlag. H. Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 stellte das Betreibungs- und Konkur- samt Maloja der A._____ eine Rechnung von insgesamt über CHF 475.40 (Publi- kationskosten CHF 198.10, Eingabe Publikation CHF 40.00, Zahlungsbefehl neu gedruckt CHF 8.00, Rechtshilfeportokosten CHF 26.00, Ausstellung Zahlungsbe- fehl CHF 203.30) mit Hinweis auf die Bevorschussung der Kosten durch den Gläubiger gemäss Art. 68 SchKG zu. I. Am 24. Februar 2020 erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhe- bung der Rechnung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Publikation grundlos und unnütz gewesen sei, da das Betreibungs- und Konkursamt Maloja die Adres- se des Schuldners bereits vor Publikation hätte ausfindig machen können. Die Zustellung des Zahlungsbefehls hätte somit ohne die Publikation erfolgen können.

3 / 6 J. Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichte das Betreibungs- und Konkursamt Maloja eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar, bei wel- cher es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO handelt (Urteil des Bundesgerichtes 5A_471/2013 E. 2.1). Die Be- schwerdeführerin wehrt sich gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkur- samtes Maloja vom 11. Februar 2020 und beantragt deren Aufhebung (act. B.2). 1.2. Unter Vorbehalt von Art. 20a Abs. 2 SchKG ist das Verfahren vor den kan- tonalen Aufsichtsbehörden kantonal geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar. Es obliegt den Kantonen, die zuständigen Aufsichtsbehörden zu bezeichnen, an welche die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu richten ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht Graubünden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 SchKG und als einzige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 SchKG (Art. 13 EGzSchKG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV]; BR 173.100), wo- bei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Das Kantonsgericht Graubünden ist demnach zur Behand- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert von CHF 475.40 die Grenze von CHF 5'000.00 nicht überschreitet.

4 / 6 1.3. Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit muss innert zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Ver- fügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung des Be- treibungs- und Konkursamtes Maloja datiert vom 11. Februar 2020 wurde der Be- schwerdeführerin am 13. Februar 2020 zugestellt (act. B.2). Die schriftliche Be- schwerde, datiert vom 24. Februar 2020, erfolgte damit frist- und formgerecht. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können die Gesetzesverletzung (Abs. 1), die Unangemessenheit (Abs. 1) sowie Rechtsverzögerung oder Rechts- verweigerung (Abs. 3) gerügt werden. Gesetzesverletzung bedeutet Rechtsverlet- zung, worunter auch Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fällt (BGE 110 III 30 E. 2). Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin lediglich die Kosten der Publikation von CHF 475.40 (act. A.1). Diese betragen aber gemäss Rechnung des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja vom 11. Februar 2020 insgesamt lediglich CHF 238.10 (act. B.2). Die restlichen Kosten betreffen die Ausstellung des Zahlungsbefehls und Rechtshilfe-Portokosten. Auf diese ist somit nicht näher einzugehen, zumal auch die Kostenvorschusspflicht von Art. 68 SchKG nicht bestritten wird. 3. Im Betreibungsbegehren ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben. Dies erfolgte grundsätzlich im Be- treibungsbegehren vom 12. Februar 2019 korrekt (vorinstanzl. act. 2). Das Betrei- bungs- und Konkursamt Maloja hatte somit keinen Grund, an der Richtigkeit der dortigen Angaben zu zweifeln. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners hat das Betreibungs- und Konkursamt Maloja richtigerweise eine rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls über die zuständige französische Behörde gewählt (Art. 66 Abs. 3 SchKG; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG- Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 66 SchKG). Dass sich diese Rechtshilfe unverständlicherweise derart verzögerte, die französi- schen Behörden auch auf Nachfrage nicht reagierten und das Ersuchen offenbar bis heute nicht erledigt ist, kann nicht dem Betreibungs- und Konkursamt Maloja angelastet werden. Die Geduld verloren hat sodann vorab die Gläubigerin, welche am 27. Januar 2020 das Gesuch um öffentliche Bekanntmachung gestützt auf Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG stellte, welche vom Betreibungs- und Konkursamt Maloja in der Folge veranlasst wurde, so dass die Publikation im Schweizerischen Han-

5 / 6 delsamtsblatt und im Kantonsamtsblatt Graubünden am 4. Februar 2020 erfolgte (vorinstanzl. act. 5). Da keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Wohnadresse des Schuldners fehlerhaft war und die rechtshilfeweise Zustellung in der Tat nicht innert angemessener Frist erfolgte, waren die Voraussetzungen für eine öffentli- che Bekanntmachung gestützt auf Art. 66 SchKG wohl gegeben. Das Betreibungs- und Konkursamt Maloja wäre demnach nicht zusätzlich in der Pflicht gewesen, einen anderen Weg zu suchen, wie man den Schuldner noch erreichen könnte. Aufgrund der bundesrechtlichen Rechtsprechung, wonach bei Ediktalzustellung vorausgesetzt wird, dass sowohl der Gläubiger als auch das Betreibungs- und Konkursamt alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen unternommen haben, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (BGE 136 III 571 E. 5; Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich, N 22 zu Art. 66 SchKG) war es dem Betreibungs- und Konkursamt aber nicht untersagt, nebst der öffentlichen Bekanntmachung weitere Sachbemühungen anzustellen. Dass diese zum Erfolg führten, kann dem Betrei- bungs- und Konkursamt Maloja nicht zum Vorwurf gemacht werden; entspricht es doch einem grundlegenden rechtlichen Prinzip, dass eine ins Recht gefasste Per- son Gelegenheit erhalten soll, sich gegen sie gerichtete Begehren zu wehren. Ge- rade weil die Gläubigerin ausdrücklich um die öffentliche Bekanntmachung er- suchte, ist es geradezu treuwidrig, anschliessend die Verfügung gegen die Bevor- schussung der entsprechenden Kosten zu rügen. Die Beschwerde ist somit abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren unentgeltlich, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben.

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: