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KSK 2019 83

decisione di garanzia fiscale

Graubünden · 2019-10-09 · Deutsch GR
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Arrestkaution | Arrest

Sachverhalt

A. Mit Arrestgesuch vom 28. Juni 2019 leitete die X._____ beim Regionalge- richt Prättigau/Davos ein Arrestverfahren gegen A._____ ein. Mit Entscheid vom

10. Juli 2019 entsprach der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos dem Arrestgesuch teilweise und beauftragte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos mit dem Arrestvollzug (Proz. Nr. _____). B. In der Arresturkunde setzte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos der X._____ Frist zur Einleitung von Widerspruchsverfahren an. Die X._____ kam die- ser Aufforderung innert Frist nicht nach. In der Folge entliess das Lead- Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 11. September 2019 die be- reits verarrestierten Grundstücke, welche nicht auf die natürliche Person des Ar- restschuldners A._____ lauteten, aus dem vollzogenen Arrest. C. Nach Wegfall des Arrestbeschlages stellte die X._____ mit Eingabe vom

12. September 2019 beim Regionalgericht Prättigau/Davos erneut ein Arrestge- such gegen A._____, basierend auf derselben Arrestforderung und demselben Arrestgrund, mit folgenden Rechtsbegehren: Es seien zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000 zzgl. Zins zu 0.1% pro Tag ab dem 8. Juli 2016 folgende Vermögenswerte des Arrestschuldners zu verarrestieren, alles, soweit ver- arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung zzgl. Kosten des Arrest- verfahrens, insbesondere 1. die folgenden Grundstücke und Baurechte gemäss Grundbuchamt Chur, Grundbuchkreis Plessur, eingetragen im (formellen) Allein- bzw. Miteigentum der Y.3_____ (CHE_____), inklusive sämtliche damit zu- sammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 1.1. Nr. _____, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____weg 2 + 4, O.1_____, Plan-Parzelle _____, Grundstücksfläche 23'071 m2, Geb.-Nr.: _____, _____-C, _____A, _____A-A, _____C; 1.2. Nr. _____, Geschäftshaus, _____platz 2, O.1_____, Plan- Parzelle _____, Grundstücksfläche 427 m2, Geb.-Nr. _____; 1.3. Nr. _____, _____, O.1_____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. _____, Plan Nr. 96, _____weg 2, O.1_____, Geb.-Nr.: _____-E, _____-F, _____-G, _____B, im Eigentum von _____ O.1_____, gültig bis 30. September 2061;

4 / 16 1.4. Nr. _____, ein Geschäftshaus, _____strasse 27 + 29, O.1_____, Plan-Parzelle _____, Geb.-Nr. _____; 1.5. Nr. _____ Miteigentum an Autoeinstellhalle, _____strasse 27 + 29, O.1_____, Sonderrecht an Parkplätzen Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. 11-50 und 53-57 im 2. UG C-D, _____strasse 27 + 29, O.1_____; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. _____; 1.6. Nr. _____, 78/100 Miteigentum an Grundstück Nr. _____ mit Sonderrecht an Anteil Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____strasse 35C, O.1_____; und 1.7. Nr. _____, Geschäftshaus, _____strasse 35C, O.1_____, O.1_____ [sic!], Plan-Parzelle _____, Grundstücks- fläche 140 m2, Geb.-Nr. _____; 2. die folgenden Baurechts-Grundstück(e) und Grundstück gemäss Grundbuchamt O.1_____, Grundbuchkreis Plessur, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von Y.5_____ (CHE_____), inklusive sämt- liche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 2.1. Nr. _____, Baurechtsgrundstück, Geschäftshaus, _____stras- se 5, O.1_____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zu- lasten des Grundstücks Nr. _____, im Eigentum von _____, gül- tig bis 19. Februar 2077; und 2.2. Nr. _____, 2-Familienhaus mit Nebenbauten, _____strasse 46, O.1_____, Plan-Parzelle Nr. _____, Grundstücks-fläche 847 m2, Geb.-Nr. _____B, _____B-A, _____C; 3. die folgenden Grundstücke eingetragen im (formellen) Alleineigentum von Y.4_____ (CHE_____), inklusive sämtliche damit zusammenhän- gende Miet- und Pachtzinsen: 3.1. Grundbuchamt O.2_____, Grundstück Nr. _____, Plan Nr. 2, O.3_____, Geschäftshaus Vers.-Nr. _____, _____strasse 2; und 3.2. Grundbuchamt O.1_____, Grundbuchkreis Plessur, Grundstück Nr. _____strasse, Gewerbe Nr. 0.01 im EG Stockwerkeinheit, _____strasse 39, O.1_____, Plan-Parzelle _____ sowie an Stammgrundstück Baurechtsblatt Nr. _____, Wertquote zu 2'548/10'000; 4. Grundstück gemäss Grundbuchamt O.3_____, eingetragen im (formel- len) Alleineigentum von B._____, geboren _____ 1961, von L.1_____, wohnhaft _____strasse 29, O.4_____, Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. 21, "C._____", Vers. Nr. _____, Einfamilienhaus mit Hallenbad, an

5 / 16 der _____strasse 29, Wiese, Wald, Quelle, Geräteschopf, Vers.- Nr. _____-B, 7252 O.4_____. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Arrestschuld- ners. Prozessuale Anträge 1. Es sei der Arrestentscheid zufolge Dringlichkeit unverzüglich zu fällen und der entsprechende Arrestbefehl unverzüglich zu erlassen. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000 ist bereits beglichen. 2. Ein wider Erwarten (teil-)abweisender Entscheid sei dem Arrest- schuldner praxisgemäss nicht zuzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arrestschuldner eine Schutzschrift hinterlegt haben sollte. 3. Sämtliche Drittschuldner seien über die Verarrestierung gleichzeitig zu informieren und das Betreibungsamt Prättigau/Davos sei als leitendes sog. "Lead-"Betreibungsamt einzusetzen zwecks Koordinierung des (gleichzeitigen) Vollzugs des Arrestes. D. Am 16. September 2019 (Datum Poststempel der Eingabe: 12. September

2019) hinterlegten Y.1_____, die Y.2_____, die Y.3_____, die Y.4_____ sowie die Y.5_____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Schutzschrift. Diese Schutz- schrift richtete sich gegen ein erwartetes Arrestgesuch zur Erneuerung des vor- stehend erwähnten aufgehobenen Arrestes auf diversen Grundstücken in Chur GR und O.3_____ SG. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: 1. Es sei die vorliegende Schutzschrift als vorläufige Stellungnahme zu einem allfälligen Gesuch der Arrestgläubigerin um neuerlichen Erlass eines Arrestbefehls betreffend die unter Ziff. 2 genannten Grundstücke entgegenzunehmen. 2. Es sei ein allfälliges Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls betreffend die folgenden Grundstücke abzuweisen: - Sämtliche Grundstücke im Eigentum der Y.3_____, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde O.1_____: Nr. _____, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____weg 2+4, O.1_____; Nr. _____, _____platz 2, O.1_____; Nr. _____, O.1_____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. _____, Plan Nr. _____, _____weg 2, O.1_____, im Eigentum von _____, O.1_____, gültig bis 30. September 2061;

6 / 16 Nr. _____, ein Geschäftshaus, _____strasse 27 + 29, O.1_____; Nr. _____ sowie die Parkplätze Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. _____ und 53-57 im 2. UG C-D, _____strasse 27+29, O.1_____; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. O.1_____/_____; Nr. _____, _____strasse 35C, O.1_____; inkl. 78/100 Miteigentum am Grundstück Nr. O.1_____/_____; und Nr. _____, _____strasse 35C, O.1_____. - Sämtliche Grundstücke im Eigentum der Y.4_____, namentlich nachfolgende Grundstücke: Grundbuchamt O.1_____, Grundbuchkreis Plessur, Grundstück Nr. _____strasse, Stockwerkeinheit, _____strasse 39, O.1_____, sowie an Stammgrundstück O.1_____/Nr. _____, _____strasse, O.1_____, Wertquote zu 2'548/10'000; Grundbuchamt O.2_____, Grundstück Nr. 36, Plan Nr. 2, _____strasse 2, O.3_____. - Sämtliche Grundstücke im Eigentum der Y.5_____, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde O.1_____: Nr. _____, _____strasse 5, O.1_____, ein selbständiges und dau- erndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. _____, im Eigen- tum von _____, gültig bis 19. Februar 2077; Nr. _____, Geschäftsliegenschaft, _____strasse 46, O.1_____. 3. Sollte das befürchtete Arrestgesuch nicht eintreffen, sei diese Schutz- schrift beim Gericht zu behalten und den übrigen Parteien nicht zuzu- stellen. 4. Sollte das befürchtete Arrestgesuch eintreffen und vom Gericht entge- gen dem Rechtsbegehren Nr. 2 gutgeheissen werden, sei der Arrest nur gegen Hinterlegung einer angemessenen Arrestkaution sowie Si- cherstellung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten der Betroffenen 1-5 gutzuheissen. 5. Die weiteren Rechtsmittel sowie das rechtliche Gehör der Betroffenen 1-5 bleiben von vorliegender Schutzschrift nicht betroffen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin.

7 / 16 E. Mit Arrestbefehl vom 16. September 2019, mitgeteilt am gleichen Tag, hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Arrestgesuch der X._____ gut. F. Gleichzeitig mit dem Arrestbefehl erkannte der Einzelrichter am Regional- gericht Prättigau/Davos mit separat eröffnetem Entscheid vom 16. September 2019, mitgeteilt am gleichen Tag, betreffend die Arrestkaution, wie folgt: 1. Der X._____ wird eine Frist bis zum 21. Oktober 2019 angesetzt, um eine Arrestkaution von CHF 12 Millionen zu leisten. Die Sicherheit ist durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder ei- nes zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versiche- rungsunternehmens zu leisten. Garantien müssen unwiderruflich, unbedingt und ohne Befristung aus- gestellt werden. Es muss zudem Gewähr bestehen, dass die Garan- tiegeberin in der Lage ist, die in Frage stehende Summe bei Bedarf ohne Weiteres und kurzfristig auszuzahlen. Erforderlich ist eine vom Grundverhältnis unabhängige Verpflichtung, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis möglich sind. Die Garantie ist rechtzeitig bestellt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bestellt ist. Bei Säumnis wird der gestützt auf den Arrest- befehl vom 16. September 2019 vollzogene Arrest aufgehoben, soweit er Y.1_____, die Y.2_____, die Y.3_____, die Y.4_____ und die Y.5_____ betrifft. 2. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 3. Wer durch diesen Entscheid in seinen Rechten betroffen ist, kann in- nert zehn Tagen, nachdem ihm dieser Entscheid mitgeteilt worden ist, beim Regionalgericht Prättigau/Davos Einsprache erheben. Das Ge- richt gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und ent- scheidet ohne Verzug. Die Einsprache gegen diesen Entscheid braucht in einem ersten Schritt nicht begründet zu werden. Es genügt, wenn der Einsprecher innert Frist erklärt, Einsprache zu erheben. Um das rechtliche Gehör und das Akteneinsichtsrecht zu wahren, wird das Regionalgericht Prät- tigau/Davos dem Einsprecher nach Eingang der Einsprache eine Frist ansetzen, um seine Einsprache näher zu begründen. Für die Berech- nung der Einsprachefrist sind die Betreibungsferien und der Rechtss- tillstand gemäss Art. 56 ff. SchKG zu beachten. Indes sind Anordnung und Vollzug des Arrests von der Wirkung der Betreibungsferien und der geschlossenen Zeiten ausgeschlossen.

8 / 16 4. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid erhob die X._____ (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. September 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: Dringende Anträge 1. Es sei der Beschwerde dringlich und superprovisorisch, ohne An- hörung der Beschwerdegegner oder des Arrestschuldners, die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und das Regionalgericht Prätti- gau/Davos umgehend darüber zu informieren; 2. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sei dringlich und superproviso- risch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner oder des Arrestschuld- ners, anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung einer Arrestkaution gemäss Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Zif- fer 1, vorläufig (und bis rechtskräftig über diese Beschwerde entschie- den wurde) abzunehmen, eventualiter um (erstmals) 60 Tage zu er- strecken; 3. Eventualiter sei die Frist zur Leistung einer Arrestkaution gemäss Ent- scheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Ziffer 1, dringlich und su- perprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner oder des Ar- restschuldners, vorläufig (und bis rechtskräftig über diese Beschwerde entschieden wurde) abzunehmen; 4. Sub-eventualiter sei die Frist zur Leistung einer Arrestkaution gemäss Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Ziffer 1, dringlich und su- perprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner, (erstmals) um 60 Tage zu erstrecken. Rechtsbegehren 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. Septem- ber 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, und damit die im Entscheid gemäss Dispositiv Ziffer 1 angeordnete Arrestkaution an die Arrest- gläubigerin/Beschwerdeführerin sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, und damit die gemäss Dispositiv Ziffer 1 angeordnete Arrestkaution aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Prätti- gau/Davos zurückzuweisen.

9 / 16 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner 1 bis 5. H. Am 27. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin zudem beim Einzel- richter am Regionalgericht Prättigau/Davos – nach eigenen Angaben vorsorglich und subsidiär – Einsprache gemäss Art. 278 SchKG gegen den Arrestkautions- entscheid vom 16. September 2019. I. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet. J. Gemäss telefonischer Nachfrage der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Oktober 2019 bestätigte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos, dass der ange- fochtene Entscheid betreffend die Arrestkaution der Rechtsvertreterin von Y.1_____, der Y.2_____, der Y.3_____, der Y.4_____ sowie der Y.5_____ (fortan Betroffene bzw. Beschwerdegegner 1 bis 5) zwischenzeitlich bzw. nach erfolgtem Vollzug des Arrests mitgeteilt worden sei. Zudem erklärte der Einzelrichter, dass sowohl die Betroffenen/Beschwerdegegner 1 bis 5 als auch der Arrestschuldner Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 erhoben haben. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2019 stellte der Einzelrich- ter am Regionalgericht Prättigau/Davos den Betroffenen/Beschwerdegegnern 1 bis 5 sowie dem Arrestschuldner die Einsprache der Beschwerdeführerin als Ar- restgläubigerin vom 27. September 2019 gegen den Arrestkautionsentscheid samt Beilagen zu, unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 14. Oktober 2019, um sich zu den dringenden Anträgen und dem prozessualen Antrag ver- nehmen zu lassen. L. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete der Einzelrichter am Regio- nalgericht Prättigau/Davos als Arrestrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Arrestkaution von CHF 12 Millionen. Bei Säumnis werde der gestützt auf den Arrestbefehl vom 16. September 2019 vollzogene Arrest aufgehoben, soweit er die Beschwerdegegner 1 bis 5 betreffe (act. B.5).

10 / 16 2. Gemäss der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung stand gegen den an- gefochtenen Entscheid einzig die Einsprache nach Art. 278 SchKG zur Verfügung (act. B.5, Dispositiv-Ziffer 3). Mit Eingabe vom 27. September 2019 erhob die Be- schwerdeführerin indessen direkt beim hiesigen Kantonsgericht eine Beschwerde. Sie erachtet die Rechtsmittelbelehrung des Vorderrichters als falsch und vertritt den Standpunkt, der angefochtene Entscheid betreffend die Arrestkaution sei mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Dabei stützt sie sich auf ein Urteil der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, PS190037 und PS190038, vom

3. Mai 2019 (act. A.1, Rz. 31 bis 33; act. B.9). 3. Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angeführten Zürcher Urteils war ein Entscheid, mit welchem der Arrestrichter im Rahmen eines von der Schuldnerin angehobenen Arresteinspracheverfahrens vorab über einen von der Schuldnerin – ebenfalls im Arresteinspracheverfahren – gestellten Antrag auf Leis- tung einer Arrestkaution befand. Diesen Entscheid eröffnete die Vorinstanz selbständig vor der Erledigung der (übrigen) Arresteinsprache respektive vor der Beurteilung der Voraussetzungen für die Arrestbewilligung. In der Folge qualifizier- te das Obergericht des Kantons Zürich den Kautionsentscheid zu Recht als Tei- lentscheid im Sinne von Art. 90 lit. a BGG bzw. als (Teil-)Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO, der nach Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO mit Be- schwerde anfechtbar war (act. B.9, E. 1.1. bis 1.8.). 4. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf dieses Zürcher Erkenntnis greift jedoch zu kurz und vermag nicht zu überzeugen. Dem Urteil lag eine andere als die zu beurteilende Konstellation zugrunde. Vorliegend befand der Arrestrichter zwar, wie im Zürcher Verfahren, mit einem separaten Entscheid auf Leistung einer Arrestkaution gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG, er bewilligte indes gleichzeitig den Arrest und stellte den Arrestbefehl aus (act. B.4). Dabei machte der Vorderrichter weder die Erteilung des Arrestes noch dessen Vollzug von der Sicherheitsleistung abhängig, sondern einzig die Aufrechterhaltung des Arrestbefehls. Letzteres ent- spricht gemäss Lehre einem zulässigen Vorgehen (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 273 SchKG). Bei der angefochtenen Sicherheitsleistung handelt es sich somit um eine den Arrestbefehl ergänzende Kautionsauflage, die gleichzeitig mit dem Arrestbefehl und damit noch vor einem allfälligen Einspracheverfahren verfügt worden ist. Der Vorderrichter hat über beide Prozessgegenstände – die Arrestbewilligung und die Kautionspflicht –

11 / 16 gemeinsam entschieden, die Entscheide den jeweiligen Betroffenen indessen se- parat eröffnet. 5.1. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Legitimationsvoraussetzung ist eine rechtliche Betroffenheit. Auf eine Aufzählung der Einspracheberechtigten verzich- tete der Gesetzgeber bewusst, um die Gefahr der Unvollständigkeit zu vermeiden (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, S. 173). 5.2. Auf welchem Weg sich der Gläubiger gegen die ihm anlässlich der Arrest- bewilligung auferlegte Arrestkaution gemäss Art. 273 SchKG zur Wehr setzen kann, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. auch act. A.1, Rz. 33). Eine höchstrichterliche Stellungnahme ist bis anhin nicht erfolgt. Das Bundesgericht hielt einzig im Sinne eines obiter dictum – weil die erhobene Beschwerde unzuläs- sig war – und unter Geltung der alten, kantonalen Prozessrechte fest, dass die Kantone keine selbständige Rekursmöglichkeit für die Gläubiger im Zusammen- hang mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung im Arrestbefehl vorsehen kön- nen. Erhebe der Schuldner oder ein anderer Betroffener im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG Einsprache, erhielten die Parteien Gelegenheit, sich im anschlies- senden Verfahren zu äussern und Anträge zu allen Belangen des Arrestbefehls zu stellen, einschliesslich der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit. Der Gläubi- ger könne somit im Rahmen des Arresteinspracheverfahrens eine Reduktion der Sicherheitsleistung oder eine gänzliche Befreiung zur Leistung einer Sicherheit verlangen. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung könne von Bundesrechts we- gen im Einspracheverfahren überprüft werden. Entsprechend bestehe für die Zu- lassung eines zur Einsprache parallelen kantonalen Rekursverfahrens kein Raum (BGE 126 III 485 E. 2.a = Pra 2001 Nr. 86). Explizit offen liess das Bundesgericht die Frage, ob der Gläubiger selbst Einspra- che gegen die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung (oder gegen deren Höhe) erheben kann, falls der Schuldner seinerseits eine Einsprache gegen den Arrest- befehl unterlassen hat (BGE 126 III 485 E. 2.b = Pra 2001 Nr. 86). Im Zeitpunkt dieses Bundesgerichtsurteils schien eine selbständige Legitimation des Gläubi- gers zur Einsprache gegen die Arrestkaution in der Lehre noch mehrheitlich ver- neint worden zu sein (vgl. Hinweise in BGE 126 III 485 E. 2.b = Pra 2001 Nr. 86). Auch in neuerer Zeit lehnen einzelne Autoren eine Einsprachelegitimation des Gläubigers betreffend die Sicherheitsleistung nach wie vor ab und versagen dem Arrestgläubiger die Legitimation zur Anhebung der Arresteinsprache gänzlich (vgl.

12 / 16 insbesondere Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 396 ff. mit weiteren Hinweisen). Letzteren zufolge kann der Arrestgläubiger die Auferlegung einer Arrestkaution nur mit einem ihm gestützt auf die eidgenössische Zivilprozessordnung zustehenden Rechtsmittel anfechten. Erhebt hingegen der Schuldner oder ein Dritter parallel zu einem solchen Rechtsmittel eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG, so soll die Beurteilung der Kautionsverpflichtung wie bereits unter dem früheren (kan- tonalen) Recht vorrangig im kontradiktorisch geführten Einspracheverfahren erfol- gen. Mit einem für den Gläubiger positiven Einspracheentscheid entfiele nämlich dessen Interesse an einer Beurteilung seines Rechtsmittels, während im Falle ei- ner Bestätigung der Kautionspflicht dem Gläubiger wiederum eine (neue) Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid offen stünde (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Bis zum Vorliegen des Einspracheentscheides rechtfertige es sich deshalb, das vom Gläubiger initiierte Beschwerdeverfahren zu sistieren (vgl. Felix C. Meier- Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 26a zu Art. 272 SchKG). Daraus folgt, dass das von diesen Autoren postulierte eigenständige Rechtsmittel des Gläubiger gegen die Arrestkautionierung lediglich dann Bedeutung erlangen würde, wenn der Schuldner oder Dritte entweder keine Einsprache erheben oder diese wieder zurückziehen. 5.3. Heute spricht sich indes die Mehrheit der Lehre mit überzeugender Begrün- dung für eine selbständige Legitimation des Gläubigers zur Einsprache gegen eine ihm anlässlich der Arrestbewilligung auferlegte Arrestkaution aus (vgl. Hans Rei- ser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 26 zu Art. 278; Walter Stoffel/Isabelle Chabloz, in: Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Poursuite et faillite, Commentaire romand, Basel 2005, N 19 zu Art. 278 SchKG; Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Band II, Art. 159–292, 4. Auflage, Zürich 1997/99, N 10 zu Art. 278 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 9 zu Art. 278 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Auflage, Zürich 2018, Rz. 1614; ebenso bereits Felix C. Meier-Dieterle, Formelles Arrestrecht – eine Checkliste, in AJP 10/2002, S. 1228 und 1232). Das Rechtsschutzinteresse des Arrestgläubigers kann nicht davon abhängen, ob jemand anderes sein Recht gel- tend macht und Einsprache erhebt oder nicht (vgl. bereits der Gesetzeswortlaut von Art. 278 Abs. 1 SchKG: "Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist […]"; ferner vorstehend E. 5.1.). In Bezug auf die Arrestkaution besteht offen- kundig ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers. Er ist gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG in seinen Rechten betroffen, wird doch die Durchsetzung seiner Forderung

13 / 16 durch die Leistung einer Sicherheit massgeblich erschwert. Den Arrestgläubiger bereits in diesem Stadium des Verfahrens auf den Weg der Beschwerde zu ver- weisen, würde zu einer Spaltung des Rechtsmittelweges und einer unnötigen Ver- komplizierung des auf rasche Erledigung ausgerichteten Arrestverfahrens führen. Damit folgt die entscheidende Kammer der herrschenden Lehre. Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin gegen den angefoch- tenen Entscheid zunächst einzig die Einsprache nach Art. 278 SchKG offensteht. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung des Vorderrichters erweist sich als zu- treffend und ist zu bestätigen. 5.4. Die Arrestkaution kann bei der Arrestbewilligung von Amtes wegen bzw. im Einspracheverfahren oder während dem Prosequierungsverfahren auf Antrag des Schuldners oder des Dritten verfügt werden. Vorliegend lag anlässlich der Arrest- bewilligung aufgrund der eingereichten Schutzschrift bereits ein Antrag auf Si- cherheitsleistung der Beschwerdegegner 1 bis 5 als vom Arrest betroffene Dritte vor (act. B.6). Für die Frage, auf welchem Weg die Beschwerdeführerin gegen die Arrestkaution vorzugehen hat, ist dies jedoch irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass über die Arrestkaution bis anhin nicht in einem kontradiktorischen Verfahren entschieden worden ist und die Beschwerdeführerin noch keine Gelegenheit hatte, sich zu den gegnerischen Vorbringen zu äussern. Bei der Anordnung einer Arrest- kaution handelt es sich der Sache nach um eine vorsorgliche Massnahme zur Si- cherung potentieller Schadenersatzansprüche, welche aus einer ungerechtfertig- ten Arrestlegung beim Schuldner oder einem Dritten entstehen können. Es ist ein von der Arrestbewilligung zu unterscheidender Prozessgegenstand, der mit Ein- reichen eines Arrestgesuches automatisch rechtshängig wird, auch ohne entspre- chenden Antrag des Schuldners oder eines Dritten. Der Gläubiger kann sich in seinem Arrestgesuch zwar vorsorglich zur Frage einer allfälligen Arrestkaution äussern (so vorliegend denn auch geschehen; vgl. act. B.3, Rz. 39 ff.), dies aller- dings lediglich in allgemeiner Art und Weise und noch ohne Kenntnisse der kon- kret erhobenen Vorbringen, welche er nicht bereits im Voraus widerlegen kann. Macht der Arrestrichter die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Arrestes in der Folge von einer Sicherheitsleistung abhängig und berücksichtigt er dabei mit einer Schutzschrift eingebrachte Umstände, liegt im Ergebnis nicht bloss mit Bezug auf die Arrestbewilligung, sondern auch hinsichtlich der Frage der Kautionspflicht ein superprovisorischer Entscheid im Sinne von Art. 265 ZPO vor. Ein solcher Ent- scheid muss zwingend noch Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens vor demselben Richter sein, bevor er mit einem Rechtsmittel an die obere Instanz wei- tergezogen werden kann (BGE 139 III 86 E. 1.1.1; Art. 265 Abs. 2 ZPO). Durch dieses sog. Rechtsinstitut des Bestätigungsverfahrens nach Art. 265 Abs. 2 ZPO

14 / 16 wird gewährleistet, dass der Prozessgegner das rechtliche Gehör nach Erlass ei- ner superprovisorischen Massnahmen wahren kann (vgl. ferner Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 35 zu Art. 265 ZPO; Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 11 ff. zu Art. 265 ZPO). Diese Bestätigungs- funktion kommt, was die Arrestbewilligung anbelangt, dem Einspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG zu (vgl. Denise Weingart, a.a.O., Rz. 378). Weshalb für die Frage der Arrestkaution etwas Abweichendes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als dass die Frage der Arrestkaution mit der Arrestbewilli- gung unmittelbar zusammenhängt bzw. akzessorisch zu jener ist. Würde die Legi- timation des Gläubigers zur Einsprache gänzlich verneint, müssten konsequen- terweise hinsichtlich des Prozessgegenstands der Arrestkaution die allgemeinen Regeln der eidgenössischen Zivilprozessordnung zum Erlass vorsorglicher Mass- nahmen zur Anwendung gelangen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass mit einer superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung des Gläubigers, verfügten Kauti- onsverpflichtung durch den Arrestrichter selber das Bestätigungsverfahren gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO einzuleiten wäre. Nach dem Gesagten widerspräche eine direkte Anfechtbarkeit der zusammen mit der Arrestbewilligung verfügten Ar- restkaution mittels Beschwerde sowohl der gesetzlichen Systematik als auch dem Prinzip des doppelten Instanzenzuges. 6. Im Ergebnis steht auch der Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin gegen den angefochtenen Entscheid einzig die Einsprache nach Art. 278 Abs. 1 SchKG zur Verfügung. Über die Einsprache entscheidet der Arrestrichter, der bereits den Arrestbefehl ausgesprochen hat (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG; iudex a quo). Erst der in einem kontradiktorischen Verfahren ergangene Einspracheentscheid des Vorderrichters als iudex a quo kann von der Arrestgläubigerin mit Beschwerde nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO). Die vorliegende direkt erhobene Beschwerde erweist sich als verfrüht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich ein Entscheid über die als dringlich bezeichneten Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive auf Abnahme oder Erstre- ckung der Frist zur Leistung der Arrestkaution (vgl. act. A.1). Über diese Anträge wird der Vorderrichter im Rahmen des bereits anhängig gemachten Einsprache- verfahrens zu befinden haben (act. B.10; act. D.2). Ein allfälliger negativer Ent- scheid könnte seinerseits unter den Voraussetzungen von Art. 319 ff. ZPO mit Be- schwerde angefochten werden.

15 / 16 7. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sowohl die Betroffe- nen/Beschwerdegegner 1 bis 5 als auch der Arrestschuldner zwischenzeitlich Ein- sprache gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 erhoben haben (act. D.1). Ein kontradiktorisches Einspracheverfahren ist somit unabhängig von der Einsprache der Beschwerdeführerin beim Vorderrichter rechtshängig. Der Be- urteilung der Arrestkaution im Einspracheverfahren wäre somit ohnehin Vorrang einzuräumen (vorstehend E. 5.2.). Wie soeben dargelegt, ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Einsprache gegen die Kautionsverpflich- tung indessen unabhängig davon zu bejahen, ob der Schuldner oder Dritte ihrer- seits Einsprache gegen die Arrestbewilligung erhoben haben. Infolgedessen wür- de ihre Einsprachelegitimation auch bei einem allfälligen Rückzug der Einspra- chen des Arrestschuldners und der Betroffenen/Beschwerdegegner 1 bis 5 fortbe- stehen. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Ein zu verrechnender Kostenvorschuss wurde aufgrund der Dringlichkeit des Entscheides nicht einver- langt. 8.2. Da in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Beschwerdeantworten eingeholt worden sind, wird die Beschwerdeführerin für keine Parteikosten ent- schädigungspflichtig.

16 / 16 III.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 10 Juli 2019 entsprach der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos dem Arrestgesuch teilweise und beauftragte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos mit dem Arrestvollzug (Proz. Nr. _____). B. In der Arresturkunde setzte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos der X._____ Frist zur Einleitung von Widerspruchsverfahren an. Die X._____ kam die- ser Aufforderung innert Frist nicht nach. In der Folge entliess das Lead- Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 11. September 2019 die be- reits verarrestierten Grundstücke, welche nicht auf die natürliche Person des Ar- restschuldners A._____ lauteten, aus dem vollzogenen Arrest. C. Nach Wegfall des Arrestbeschlages stellte die X._____ mit Eingabe vom

E. 12 / 16 insbesondere Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 396 ff. mit weiteren Hinweisen). Letzteren zufolge kann der Arrestgläubiger die Auferlegung einer Arrestkaution nur mit einem ihm gestützt auf die eidgenössische Zivilprozessordnung zustehenden Rechtsmittel anfechten. Erhebt hingegen der Schuldner oder ein Dritter parallel zu einem solchen Rechtsmittel eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG, so soll die Beurteilung der Kautionsverpflichtung wie bereits unter dem früheren (kan- tonalen) Recht vorrangig im kontradiktorisch geführten Einspracheverfahren erfol- gen. Mit einem für den Gläubiger positiven Einspracheentscheid entfiele nämlich dessen Interesse an einer Beurteilung seines Rechtsmittels, während im Falle ei- ner Bestätigung der Kautionspflicht dem Gläubiger wiederum eine (neue) Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid offen stünde (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Bis zum Vorliegen des Einspracheentscheides rechtfertige es sich deshalb, das vom Gläubiger initiierte Beschwerdeverfahren zu sistieren (vgl. Felix C. Meier- Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 26a zu Art. 272 SchKG). Daraus folgt, dass das von diesen Autoren postulierte eigenständige Rechtsmittel des Gläubiger gegen die Arrestkautionierung lediglich dann Bedeutung erlangen würde, wenn der Schuldner oder Dritte entweder keine Einsprache erheben oder diese wieder zurückziehen. 5.3. Heute spricht sich indes die Mehrheit der Lehre mit überzeugender Begrün- dung für eine selbständige Legitimation des Gläubigers zur Einsprache gegen eine ihm anlässlich der Arrestbewilligung auferlegte Arrestkaution aus (vgl. Hans Rei- ser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 26 zu Art. 278; Walter Stoffel/Isabelle Chabloz, in: Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Poursuite et faillite, Commentaire romand, Basel 2005, N 19 zu Art. 278 SchKG; Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Band II, Art. 159–292, 4. Auflage, Zürich 1997/99, N 10 zu Art. 278 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 9 zu Art. 278 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Auflage, Zürich 2018, Rz. 1614; ebenso bereits Felix C. Meier-Dieterle, Formelles Arrestrecht – eine Checkliste, in AJP 10/2002, S. 1228 und 1232). Das Rechtsschutzinteresse des Arrestgläubigers kann nicht davon abhängen, ob jemand anderes sein Recht gel- tend macht und Einsprache erhebt oder nicht (vgl. bereits der Gesetzeswortlaut von Art. 278 Abs. 1 SchKG: "Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist […]"; ferner vorstehend E. 5.1.). In Bezug auf die Arrestkaution besteht offen- kundig ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers. Er ist gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG in seinen Rechten betroffen, wird doch die Durchsetzung seiner Forderung

E. 13 / 16 durch die Leistung einer Sicherheit massgeblich erschwert. Den Arrestgläubiger bereits in diesem Stadium des Verfahrens auf den Weg der Beschwerde zu ver- weisen, würde zu einer Spaltung des Rechtsmittelweges und einer unnötigen Ver- komplizierung des auf rasche Erledigung ausgerichteten Arrestverfahrens führen. Damit folgt die entscheidende Kammer der herrschenden Lehre. Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin gegen den angefoch- tenen Entscheid zunächst einzig die Einsprache nach Art. 278 SchKG offensteht. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung des Vorderrichters erweist sich als zu- treffend und ist zu bestätigen. 5.4. Die Arrestkaution kann bei der Arrestbewilligung von Amtes wegen bzw. im Einspracheverfahren oder während dem Prosequierungsverfahren auf Antrag des Schuldners oder des Dritten verfügt werden. Vorliegend lag anlässlich der Arrest- bewilligung aufgrund der eingereichten Schutzschrift bereits ein Antrag auf Si- cherheitsleistung der Beschwerdegegner 1 bis 5 als vom Arrest betroffene Dritte vor (act. B.6). Für die Frage, auf welchem Weg die Beschwerdeführerin gegen die Arrestkaution vorzugehen hat, ist dies jedoch irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass über die Arrestkaution bis anhin nicht in einem kontradiktorischen Verfahren entschieden worden ist und die Beschwerdeführerin noch keine Gelegenheit hatte, sich zu den gegnerischen Vorbringen zu äussern. Bei der Anordnung einer Arrest- kaution handelt es sich der Sache nach um eine vorsorgliche Massnahme zur Si- cherung potentieller Schadenersatzansprüche, welche aus einer ungerechtfertig- ten Arrestlegung beim Schuldner oder einem Dritten entstehen können. Es ist ein von der Arrestbewilligung zu unterscheidender Prozessgegenstand, der mit Ein- reichen eines Arrestgesuches automatisch rechtshängig wird, auch ohne entspre- chenden Antrag des Schuldners oder eines Dritten. Der Gläubiger kann sich in seinem Arrestgesuch zwar vorsorglich zur Frage einer allfälligen Arrestkaution äussern (so vorliegend denn auch geschehen; vgl. act. B.3, Rz. 39 ff.), dies aller- dings lediglich in allgemeiner Art und Weise und noch ohne Kenntnisse der kon- kret erhobenen Vorbringen, welche er nicht bereits im Voraus widerlegen kann. Macht der Arrestrichter die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Arrestes in der Folge von einer Sicherheitsleistung abhängig und berücksichtigt er dabei mit einer Schutzschrift eingebrachte Umstände, liegt im Ergebnis nicht bloss mit Bezug auf die Arrestbewilligung, sondern auch hinsichtlich der Frage der Kautionspflicht ein superprovisorischer Entscheid im Sinne von Art. 265 ZPO vor. Ein solcher Ent- scheid muss zwingend noch Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens vor demselben Richter sein, bevor er mit einem Rechtsmittel an die obere Instanz wei- tergezogen werden kann (BGE 139 III 86 E. 1.1.1; Art. 265 Abs. 2 ZPO). Durch dieses sog. Rechtsinstitut des Bestätigungsverfahrens nach Art. 265 Abs. 2 ZPO

E. 14 / 16 wird gewährleistet, dass der Prozessgegner das rechtliche Gehör nach Erlass ei- ner superprovisorischen Massnahmen wahren kann (vgl. ferner Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 35 zu Art. 265 ZPO; Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 11 ff. zu Art. 265 ZPO). Diese Bestätigungs- funktion kommt, was die Arrestbewilligung anbelangt, dem Einspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG zu (vgl. Denise Weingart, a.a.O., Rz. 378). Weshalb für die Frage der Arrestkaution etwas Abweichendes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als dass die Frage der Arrestkaution mit der Arrestbewilli- gung unmittelbar zusammenhängt bzw. akzessorisch zu jener ist. Würde die Legi- timation des Gläubigers zur Einsprache gänzlich verneint, müssten konsequen- terweise hinsichtlich des Prozessgegenstands der Arrestkaution die allgemeinen Regeln der eidgenössischen Zivilprozessordnung zum Erlass vorsorglicher Mass- nahmen zur Anwendung gelangen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass mit einer superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung des Gläubigers, verfügten Kauti- onsverpflichtung durch den Arrestrichter selber das Bestätigungsverfahren gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO einzuleiten wäre. Nach dem Gesagten widerspräche eine direkte Anfechtbarkeit der zusammen mit der Arrestbewilligung verfügten Ar- restkaution mittels Beschwerde sowohl der gesetzlichen Systematik als auch dem Prinzip des doppelten Instanzenzuges. 6. Im Ergebnis steht auch der Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin gegen den angefochtenen Entscheid einzig die Einsprache nach Art. 278 Abs. 1 SchKG zur Verfügung. Über die Einsprache entscheidet der Arrestrichter, der bereits den Arrestbefehl ausgesprochen hat (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG; iudex a quo). Erst der in einem kontradiktorischen Verfahren ergangene Einspracheentscheid des Vorderrichters als iudex a quo kann von der Arrestgläubigerin mit Beschwerde nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO). Die vorliegende direkt erhobene Beschwerde erweist sich als verfrüht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich ein Entscheid über die als dringlich bezeichneten Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive auf Abnahme oder Erstre- ckung der Frist zur Leistung der Arrestkaution (vgl. act. A.1). Über diese Anträge wird der Vorderrichter im Rahmen des bereits anhängig gemachten Einsprache- verfahrens zu befinden haben (act. B.10; act. D.2). Ein allfälliger negativer Ent- scheid könnte seinerseits unter den Voraussetzungen von Art. 319 ff. ZPO mit Be- schwerde angefochten werden.

E. 15 / 16 7. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sowohl die Betroffe- nen/Beschwerdegegner 1 bis 5 als auch der Arrestschuldner zwischenzeitlich Ein- sprache gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 erhoben haben (act. D.1). Ein kontradiktorisches Einspracheverfahren ist somit unabhängig von der Einsprache der Beschwerdeführerin beim Vorderrichter rechtshängig. Der Be- urteilung der Arrestkaution im Einspracheverfahren wäre somit ohnehin Vorrang einzuräumen (vorstehend E. 5.2.). Wie soeben dargelegt, ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Einsprache gegen die Kautionsverpflich- tung indessen unabhängig davon zu bejahen, ob der Schuldner oder Dritte ihrer- seits Einsprache gegen die Arrestbewilligung erhoben haben. Infolgedessen wür- de ihre Einsprachelegitimation auch bei einem allfälligen Rückzug der Einspra- chen des Arrestschuldners und der Betroffenen/Beschwerdegegner 1 bis 5 fortbe- stehen. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Ein zu verrechnender Kostenvorschuss wurde aufgrund der Dringlichkeit des Entscheides nicht einver- langt. 8.2. Da in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Beschwerdeantworten eingeholt worden sind, wird die Beschwerdeführerin für keine Parteikosten ent- schädigungspflichtig.

E. 16 / 16 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten der X._____.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 16 Entscheid vom 09. Oktober 2019 Referenz KSK 19 83 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Hubert Richter, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich gegen lic. iur. Y.1_____ Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Y.2_____ Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Y.3_____ Beschwerdegegnerin 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Y.4_____ Beschwerdegegnerin 4

2 / 16 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Y.5_____ Beschwerdegegnerin 5 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Y.6_____ Beschwerdegegner 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Gegenstand Arrestkaution Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. September 2019, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 335-2019-121) Mitteilung

09. Oktober 2019

3 / 16 I. Sachverhalt A. Mit Arrestgesuch vom 28. Juni 2019 leitete die X._____ beim Regionalge- richt Prättigau/Davos ein Arrestverfahren gegen A._____ ein. Mit Entscheid vom

10. Juli 2019 entsprach der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos dem Arrestgesuch teilweise und beauftragte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos mit dem Arrestvollzug (Proz. Nr. _____). B. In der Arresturkunde setzte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos der X._____ Frist zur Einleitung von Widerspruchsverfahren an. Die X._____ kam die- ser Aufforderung innert Frist nicht nach. In der Folge entliess das Lead- Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 11. September 2019 die be- reits verarrestierten Grundstücke, welche nicht auf die natürliche Person des Ar- restschuldners A._____ lauteten, aus dem vollzogenen Arrest. C. Nach Wegfall des Arrestbeschlages stellte die X._____ mit Eingabe vom

12. September 2019 beim Regionalgericht Prättigau/Davos erneut ein Arrestge- such gegen A._____, basierend auf derselben Arrestforderung und demselben Arrestgrund, mit folgenden Rechtsbegehren: Es seien zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000 zzgl. Zins zu 0.1% pro Tag ab dem 8. Juli 2016 folgende Vermögenswerte des Arrestschuldners zu verarrestieren, alles, soweit ver- arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung zzgl. Kosten des Arrest- verfahrens, insbesondere 1. die folgenden Grundstücke und Baurechte gemäss Grundbuchamt Chur, Grundbuchkreis Plessur, eingetragen im (formellen) Allein- bzw. Miteigentum der Y.3_____ (CHE_____), inklusive sämtliche damit zu- sammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 1.1. Nr. _____, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____weg 2 + 4, O.1_____, Plan-Parzelle _____, Grundstücksfläche 23'071 m2, Geb.-Nr.: _____, _____-C, _____A, _____A-A, _____C; 1.2. Nr. _____, Geschäftshaus, _____platz 2, O.1_____, Plan- Parzelle _____, Grundstücksfläche 427 m2, Geb.-Nr. _____; 1.3. Nr. _____, _____, O.1_____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. _____, Plan Nr. 96, _____weg 2, O.1_____, Geb.-Nr.: _____-E, _____-F, _____-G, _____B, im Eigentum von _____ O.1_____, gültig bis 30. September 2061;

4 / 16 1.4. Nr. _____, ein Geschäftshaus, _____strasse 27 + 29, O.1_____, Plan-Parzelle _____, Geb.-Nr. _____; 1.5. Nr. _____ Miteigentum an Autoeinstellhalle, _____strasse 27 + 29, O.1_____, Sonderrecht an Parkplätzen Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. 11-50 und 53-57 im 2. UG C-D, _____strasse 27 + 29, O.1_____; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. _____; 1.6. Nr. _____, 78/100 Miteigentum an Grundstück Nr. _____ mit Sonderrecht an Anteil Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____strasse 35C, O.1_____; und 1.7. Nr. _____, Geschäftshaus, _____strasse 35C, O.1_____, O.1_____ [sic!], Plan-Parzelle _____, Grundstücks- fläche 140 m2, Geb.-Nr. _____; 2. die folgenden Baurechts-Grundstück(e) und Grundstück gemäss Grundbuchamt O.1_____, Grundbuchkreis Plessur, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von Y.5_____ (CHE_____), inklusive sämt- liche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen: 2.1. Nr. _____, Baurechtsgrundstück, Geschäftshaus, _____stras- se 5, O.1_____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zu- lasten des Grundstücks Nr. _____, im Eigentum von _____, gül- tig bis 19. Februar 2077; und 2.2. Nr. _____, 2-Familienhaus mit Nebenbauten, _____strasse 46, O.1_____, Plan-Parzelle Nr. _____, Grundstücks-fläche 847 m2, Geb.-Nr. _____B, _____B-A, _____C; 3. die folgenden Grundstücke eingetragen im (formellen) Alleineigentum von Y.4_____ (CHE_____), inklusive sämtliche damit zusammenhän- gende Miet- und Pachtzinsen: 3.1. Grundbuchamt O.2_____, Grundstück Nr. _____, Plan Nr. 2, O.3_____, Geschäftshaus Vers.-Nr. _____, _____strasse 2; und 3.2. Grundbuchamt O.1_____, Grundbuchkreis Plessur, Grundstück Nr. _____strasse, Gewerbe Nr. 0.01 im EG Stockwerkeinheit, _____strasse 39, O.1_____, Plan-Parzelle _____ sowie an Stammgrundstück Baurechtsblatt Nr. _____, Wertquote zu 2'548/10'000; 4. Grundstück gemäss Grundbuchamt O.3_____, eingetragen im (formel- len) Alleineigentum von B._____, geboren _____ 1961, von L.1_____, wohnhaft _____strasse 29, O.4_____, Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. 21, "C._____", Vers. Nr. _____, Einfamilienhaus mit Hallenbad, an

5 / 16 der _____strasse 29, Wiese, Wald, Quelle, Geräteschopf, Vers.- Nr. _____-B, 7252 O.4_____. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Arrestschuld- ners. Prozessuale Anträge 1. Es sei der Arrestentscheid zufolge Dringlichkeit unverzüglich zu fällen und der entsprechende Arrestbefehl unverzüglich zu erlassen. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000 ist bereits beglichen. 2. Ein wider Erwarten (teil-)abweisender Entscheid sei dem Arrest- schuldner praxisgemäss nicht zuzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arrestschuldner eine Schutzschrift hinterlegt haben sollte. 3. Sämtliche Drittschuldner seien über die Verarrestierung gleichzeitig zu informieren und das Betreibungsamt Prättigau/Davos sei als leitendes sog. "Lead-"Betreibungsamt einzusetzen zwecks Koordinierung des (gleichzeitigen) Vollzugs des Arrestes. D. Am 16. September 2019 (Datum Poststempel der Eingabe: 12. September

2019) hinterlegten Y.1_____, die Y.2_____, die Y.3_____, die Y.4_____ sowie die Y.5_____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Schutzschrift. Diese Schutz- schrift richtete sich gegen ein erwartetes Arrestgesuch zur Erneuerung des vor- stehend erwähnten aufgehobenen Arrestes auf diversen Grundstücken in Chur GR und O.3_____ SG. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: 1. Es sei die vorliegende Schutzschrift als vorläufige Stellungnahme zu einem allfälligen Gesuch der Arrestgläubigerin um neuerlichen Erlass eines Arrestbefehls betreffend die unter Ziff. 2 genannten Grundstücke entgegenzunehmen. 2. Es sei ein allfälliges Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls betreffend die folgenden Grundstücke abzuweisen: - Sämtliche Grundstücke im Eigentum der Y.3_____, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde O.1_____: Nr. _____, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____weg 2+4, O.1_____; Nr. _____, _____platz 2, O.1_____; Nr. _____, O.1_____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. _____, Plan Nr. _____, _____weg 2, O.1_____, im Eigentum von _____, O.1_____, gültig bis 30. September 2061;

6 / 16 Nr. _____, ein Geschäftshaus, _____strasse 27 + 29, O.1_____; Nr. _____ sowie die Parkplätze Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. _____ und 53-57 im 2. UG C-D, _____strasse 27+29, O.1_____; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. O.1_____/_____; Nr. _____, _____strasse 35C, O.1_____; inkl. 78/100 Miteigentum am Grundstück Nr. O.1_____/_____; und Nr. _____, _____strasse 35C, O.1_____. - Sämtliche Grundstücke im Eigentum der Y.4_____, namentlich nachfolgende Grundstücke: Grundbuchamt O.1_____, Grundbuchkreis Plessur, Grundstück Nr. _____strasse, Stockwerkeinheit, _____strasse 39, O.1_____, sowie an Stammgrundstück O.1_____/Nr. _____, _____strasse, O.1_____, Wertquote zu 2'548/10'000; Grundbuchamt O.2_____, Grundstück Nr. 36, Plan Nr. 2, _____strasse 2, O.3_____. - Sämtliche Grundstücke im Eigentum der Y.5_____, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde O.1_____: Nr. _____, _____strasse 5, O.1_____, ein selbständiges und dau- erndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. _____, im Eigen- tum von _____, gültig bis 19. Februar 2077; Nr. _____, Geschäftsliegenschaft, _____strasse 46, O.1_____. 3. Sollte das befürchtete Arrestgesuch nicht eintreffen, sei diese Schutz- schrift beim Gericht zu behalten und den übrigen Parteien nicht zuzu- stellen. 4. Sollte das befürchtete Arrestgesuch eintreffen und vom Gericht entge- gen dem Rechtsbegehren Nr. 2 gutgeheissen werden, sei der Arrest nur gegen Hinterlegung einer angemessenen Arrestkaution sowie Si- cherstellung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten der Betroffenen 1-5 gutzuheissen. 5. Die weiteren Rechtsmittel sowie das rechtliche Gehör der Betroffenen 1-5 bleiben von vorliegender Schutzschrift nicht betroffen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin.

7 / 16 E. Mit Arrestbefehl vom 16. September 2019, mitgeteilt am gleichen Tag, hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Arrestgesuch der X._____ gut. F. Gleichzeitig mit dem Arrestbefehl erkannte der Einzelrichter am Regional- gericht Prättigau/Davos mit separat eröffnetem Entscheid vom 16. September 2019, mitgeteilt am gleichen Tag, betreffend die Arrestkaution, wie folgt: 1. Der X._____ wird eine Frist bis zum 21. Oktober 2019 angesetzt, um eine Arrestkaution von CHF 12 Millionen zu leisten. Die Sicherheit ist durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder ei- nes zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versiche- rungsunternehmens zu leisten. Garantien müssen unwiderruflich, unbedingt und ohne Befristung aus- gestellt werden. Es muss zudem Gewähr bestehen, dass die Garan- tiegeberin in der Lage ist, die in Frage stehende Summe bei Bedarf ohne Weiteres und kurzfristig auszuzahlen. Erforderlich ist eine vom Grundverhältnis unabhängige Verpflichtung, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis möglich sind. Die Garantie ist rechtzeitig bestellt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bestellt ist. Bei Säumnis wird der gestützt auf den Arrest- befehl vom 16. September 2019 vollzogene Arrest aufgehoben, soweit er Y.1_____, die Y.2_____, die Y.3_____, die Y.4_____ und die Y.5_____ betrifft. 2. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 3. Wer durch diesen Entscheid in seinen Rechten betroffen ist, kann in- nert zehn Tagen, nachdem ihm dieser Entscheid mitgeteilt worden ist, beim Regionalgericht Prättigau/Davos Einsprache erheben. Das Ge- richt gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und ent- scheidet ohne Verzug. Die Einsprache gegen diesen Entscheid braucht in einem ersten Schritt nicht begründet zu werden. Es genügt, wenn der Einsprecher innert Frist erklärt, Einsprache zu erheben. Um das rechtliche Gehör und das Akteneinsichtsrecht zu wahren, wird das Regionalgericht Prät- tigau/Davos dem Einsprecher nach Eingang der Einsprache eine Frist ansetzen, um seine Einsprache näher zu begründen. Für die Berech- nung der Einsprachefrist sind die Betreibungsferien und der Rechtss- tillstand gemäss Art. 56 ff. SchKG zu beachten. Indes sind Anordnung und Vollzug des Arrests von der Wirkung der Betreibungsferien und der geschlossenen Zeiten ausgeschlossen.

8 / 16 4. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid erhob die X._____ (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. September 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: Dringende Anträge 1. Es sei der Beschwerde dringlich und superprovisorisch, ohne An- hörung der Beschwerdegegner oder des Arrestschuldners, die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und das Regionalgericht Prätti- gau/Davos umgehend darüber zu informieren; 2. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sei dringlich und superproviso- risch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner oder des Arrestschuld- ners, anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung einer Arrestkaution gemäss Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Zif- fer 1, vorläufig (und bis rechtskräftig über diese Beschwerde entschie- den wurde) abzunehmen, eventualiter um (erstmals) 60 Tage zu er- strecken; 3. Eventualiter sei die Frist zur Leistung einer Arrestkaution gemäss Ent- scheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Ziffer 1, dringlich und su- perprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner oder des Ar- restschuldners, vorläufig (und bis rechtskräftig über diese Beschwerde entschieden wurde) abzunehmen; 4. Sub-eventualiter sei die Frist zur Leistung einer Arrestkaution gemäss Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Ziffer 1, dringlich und su- perprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner, (erstmals) um 60 Tage zu erstrecken. Rechtsbegehren 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. Septem- ber 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, und damit die im Entscheid gemäss Dispositiv Ziffer 1 angeordnete Arrestkaution an die Arrest- gläubigerin/Beschwerdeführerin sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, und damit die gemäss Dispositiv Ziffer 1 angeordnete Arrestkaution aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Prätti- gau/Davos zurückzuweisen.

9 / 16 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner 1 bis 5. H. Am 27. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin zudem beim Einzel- richter am Regionalgericht Prättigau/Davos – nach eigenen Angaben vorsorglich und subsidiär – Einsprache gemäss Art. 278 SchKG gegen den Arrestkautions- entscheid vom 16. September 2019. I. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet. J. Gemäss telefonischer Nachfrage der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Oktober 2019 bestätigte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos, dass der ange- fochtene Entscheid betreffend die Arrestkaution der Rechtsvertreterin von Y.1_____, der Y.2_____, der Y.3_____, der Y.4_____ sowie der Y.5_____ (fortan Betroffene bzw. Beschwerdegegner 1 bis 5) zwischenzeitlich bzw. nach erfolgtem Vollzug des Arrests mitgeteilt worden sei. Zudem erklärte der Einzelrichter, dass sowohl die Betroffenen/Beschwerdegegner 1 bis 5 als auch der Arrestschuldner Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 erhoben haben. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2019 stellte der Einzelrich- ter am Regionalgericht Prättigau/Davos den Betroffenen/Beschwerdegegnern 1 bis 5 sowie dem Arrestschuldner die Einsprache der Beschwerdeführerin als Ar- restgläubigerin vom 27. September 2019 gegen den Arrestkautionsentscheid samt Beilagen zu, unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 14. Oktober 2019, um sich zu den dringenden Anträgen und dem prozessualen Antrag ver- nehmen zu lassen. L. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete der Einzelrichter am Regio- nalgericht Prättigau/Davos als Arrestrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Arrestkaution von CHF 12 Millionen. Bei Säumnis werde der gestützt auf den Arrestbefehl vom 16. September 2019 vollzogene Arrest aufgehoben, soweit er die Beschwerdegegner 1 bis 5 betreffe (act. B.5).

10 / 16 2. Gemäss der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung stand gegen den an- gefochtenen Entscheid einzig die Einsprache nach Art. 278 SchKG zur Verfügung (act. B.5, Dispositiv-Ziffer 3). Mit Eingabe vom 27. September 2019 erhob die Be- schwerdeführerin indessen direkt beim hiesigen Kantonsgericht eine Beschwerde. Sie erachtet die Rechtsmittelbelehrung des Vorderrichters als falsch und vertritt den Standpunkt, der angefochtene Entscheid betreffend die Arrestkaution sei mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Dabei stützt sie sich auf ein Urteil der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, PS190037 und PS190038, vom

3. Mai 2019 (act. A.1, Rz. 31 bis 33; act. B.9). 3. Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angeführten Zürcher Urteils war ein Entscheid, mit welchem der Arrestrichter im Rahmen eines von der Schuldnerin angehobenen Arresteinspracheverfahrens vorab über einen von der Schuldnerin – ebenfalls im Arresteinspracheverfahren – gestellten Antrag auf Leis- tung einer Arrestkaution befand. Diesen Entscheid eröffnete die Vorinstanz selbständig vor der Erledigung der (übrigen) Arresteinsprache respektive vor der Beurteilung der Voraussetzungen für die Arrestbewilligung. In der Folge qualifizier- te das Obergericht des Kantons Zürich den Kautionsentscheid zu Recht als Tei- lentscheid im Sinne von Art. 90 lit. a BGG bzw. als (Teil-)Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO, der nach Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO mit Be- schwerde anfechtbar war (act. B.9, E. 1.1. bis 1.8.). 4. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf dieses Zürcher Erkenntnis greift jedoch zu kurz und vermag nicht zu überzeugen. Dem Urteil lag eine andere als die zu beurteilende Konstellation zugrunde. Vorliegend befand der Arrestrichter zwar, wie im Zürcher Verfahren, mit einem separaten Entscheid auf Leistung einer Arrestkaution gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG, er bewilligte indes gleichzeitig den Arrest und stellte den Arrestbefehl aus (act. B.4). Dabei machte der Vorderrichter weder die Erteilung des Arrestes noch dessen Vollzug von der Sicherheitsleistung abhängig, sondern einzig die Aufrechterhaltung des Arrestbefehls. Letzteres ent- spricht gemäss Lehre einem zulässigen Vorgehen (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 273 SchKG). Bei der angefochtenen Sicherheitsleistung handelt es sich somit um eine den Arrestbefehl ergänzende Kautionsauflage, die gleichzeitig mit dem Arrestbefehl und damit noch vor einem allfälligen Einspracheverfahren verfügt worden ist. Der Vorderrichter hat über beide Prozessgegenstände – die Arrestbewilligung und die Kautionspflicht –

11 / 16 gemeinsam entschieden, die Entscheide den jeweiligen Betroffenen indessen se- parat eröffnet. 5.1. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Legitimationsvoraussetzung ist eine rechtliche Betroffenheit. Auf eine Aufzählung der Einspracheberechtigten verzich- tete der Gesetzgeber bewusst, um die Gefahr der Unvollständigkeit zu vermeiden (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, S. 173). 5.2. Auf welchem Weg sich der Gläubiger gegen die ihm anlässlich der Arrest- bewilligung auferlegte Arrestkaution gemäss Art. 273 SchKG zur Wehr setzen kann, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. auch act. A.1, Rz. 33). Eine höchstrichterliche Stellungnahme ist bis anhin nicht erfolgt. Das Bundesgericht hielt einzig im Sinne eines obiter dictum – weil die erhobene Beschwerde unzuläs- sig war – und unter Geltung der alten, kantonalen Prozessrechte fest, dass die Kantone keine selbständige Rekursmöglichkeit für die Gläubiger im Zusammen- hang mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung im Arrestbefehl vorsehen kön- nen. Erhebe der Schuldner oder ein anderer Betroffener im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG Einsprache, erhielten die Parteien Gelegenheit, sich im anschlies- senden Verfahren zu äussern und Anträge zu allen Belangen des Arrestbefehls zu stellen, einschliesslich der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit. Der Gläubi- ger könne somit im Rahmen des Arresteinspracheverfahrens eine Reduktion der Sicherheitsleistung oder eine gänzliche Befreiung zur Leistung einer Sicherheit verlangen. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung könne von Bundesrechts we- gen im Einspracheverfahren überprüft werden. Entsprechend bestehe für die Zu- lassung eines zur Einsprache parallelen kantonalen Rekursverfahrens kein Raum (BGE 126 III 485 E. 2.a = Pra 2001 Nr. 86). Explizit offen liess das Bundesgericht die Frage, ob der Gläubiger selbst Einspra- che gegen die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung (oder gegen deren Höhe) erheben kann, falls der Schuldner seinerseits eine Einsprache gegen den Arrest- befehl unterlassen hat (BGE 126 III 485 E. 2.b = Pra 2001 Nr. 86). Im Zeitpunkt dieses Bundesgerichtsurteils schien eine selbständige Legitimation des Gläubi- gers zur Einsprache gegen die Arrestkaution in der Lehre noch mehrheitlich ver- neint worden zu sein (vgl. Hinweise in BGE 126 III 485 E. 2.b = Pra 2001 Nr. 86). Auch in neuerer Zeit lehnen einzelne Autoren eine Einsprachelegitimation des Gläubigers betreffend die Sicherheitsleistung nach wie vor ab und versagen dem Arrestgläubiger die Legitimation zur Anhebung der Arresteinsprache gänzlich (vgl.

12 / 16 insbesondere Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 396 ff. mit weiteren Hinweisen). Letzteren zufolge kann der Arrestgläubiger die Auferlegung einer Arrestkaution nur mit einem ihm gestützt auf die eidgenössische Zivilprozessordnung zustehenden Rechtsmittel anfechten. Erhebt hingegen der Schuldner oder ein Dritter parallel zu einem solchen Rechtsmittel eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG, so soll die Beurteilung der Kautionsverpflichtung wie bereits unter dem früheren (kan- tonalen) Recht vorrangig im kontradiktorisch geführten Einspracheverfahren erfol- gen. Mit einem für den Gläubiger positiven Einspracheentscheid entfiele nämlich dessen Interesse an einer Beurteilung seines Rechtsmittels, während im Falle ei- ner Bestätigung der Kautionspflicht dem Gläubiger wiederum eine (neue) Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid offen stünde (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Bis zum Vorliegen des Einspracheentscheides rechtfertige es sich deshalb, das vom Gläubiger initiierte Beschwerdeverfahren zu sistieren (vgl. Felix C. Meier- Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 26a zu Art. 272 SchKG). Daraus folgt, dass das von diesen Autoren postulierte eigenständige Rechtsmittel des Gläubiger gegen die Arrestkautionierung lediglich dann Bedeutung erlangen würde, wenn der Schuldner oder Dritte entweder keine Einsprache erheben oder diese wieder zurückziehen. 5.3. Heute spricht sich indes die Mehrheit der Lehre mit überzeugender Begrün- dung für eine selbständige Legitimation des Gläubigers zur Einsprache gegen eine ihm anlässlich der Arrestbewilligung auferlegte Arrestkaution aus (vgl. Hans Rei- ser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 26 zu Art. 278; Walter Stoffel/Isabelle Chabloz, in: Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Poursuite et faillite, Commentaire romand, Basel 2005, N 19 zu Art. 278 SchKG; Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Band II, Art. 159–292, 4. Auflage, Zürich 1997/99, N 10 zu Art. 278 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 9 zu Art. 278 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Auflage, Zürich 2018, Rz. 1614; ebenso bereits Felix C. Meier-Dieterle, Formelles Arrestrecht – eine Checkliste, in AJP 10/2002, S. 1228 und 1232). Das Rechtsschutzinteresse des Arrestgläubigers kann nicht davon abhängen, ob jemand anderes sein Recht gel- tend macht und Einsprache erhebt oder nicht (vgl. bereits der Gesetzeswortlaut von Art. 278 Abs. 1 SchKG: "Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist […]"; ferner vorstehend E. 5.1.). In Bezug auf die Arrestkaution besteht offen- kundig ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers. Er ist gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG in seinen Rechten betroffen, wird doch die Durchsetzung seiner Forderung

13 / 16 durch die Leistung einer Sicherheit massgeblich erschwert. Den Arrestgläubiger bereits in diesem Stadium des Verfahrens auf den Weg der Beschwerde zu ver- weisen, würde zu einer Spaltung des Rechtsmittelweges und einer unnötigen Ver- komplizierung des auf rasche Erledigung ausgerichteten Arrestverfahrens führen. Damit folgt die entscheidende Kammer der herrschenden Lehre. Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin gegen den angefoch- tenen Entscheid zunächst einzig die Einsprache nach Art. 278 SchKG offensteht. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung des Vorderrichters erweist sich als zu- treffend und ist zu bestätigen. 5.4. Die Arrestkaution kann bei der Arrestbewilligung von Amtes wegen bzw. im Einspracheverfahren oder während dem Prosequierungsverfahren auf Antrag des Schuldners oder des Dritten verfügt werden. Vorliegend lag anlässlich der Arrest- bewilligung aufgrund der eingereichten Schutzschrift bereits ein Antrag auf Si- cherheitsleistung der Beschwerdegegner 1 bis 5 als vom Arrest betroffene Dritte vor (act. B.6). Für die Frage, auf welchem Weg die Beschwerdeführerin gegen die Arrestkaution vorzugehen hat, ist dies jedoch irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass über die Arrestkaution bis anhin nicht in einem kontradiktorischen Verfahren entschieden worden ist und die Beschwerdeführerin noch keine Gelegenheit hatte, sich zu den gegnerischen Vorbringen zu äussern. Bei der Anordnung einer Arrest- kaution handelt es sich der Sache nach um eine vorsorgliche Massnahme zur Si- cherung potentieller Schadenersatzansprüche, welche aus einer ungerechtfertig- ten Arrestlegung beim Schuldner oder einem Dritten entstehen können. Es ist ein von der Arrestbewilligung zu unterscheidender Prozessgegenstand, der mit Ein- reichen eines Arrestgesuches automatisch rechtshängig wird, auch ohne entspre- chenden Antrag des Schuldners oder eines Dritten. Der Gläubiger kann sich in seinem Arrestgesuch zwar vorsorglich zur Frage einer allfälligen Arrestkaution äussern (so vorliegend denn auch geschehen; vgl. act. B.3, Rz. 39 ff.), dies aller- dings lediglich in allgemeiner Art und Weise und noch ohne Kenntnisse der kon- kret erhobenen Vorbringen, welche er nicht bereits im Voraus widerlegen kann. Macht der Arrestrichter die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Arrestes in der Folge von einer Sicherheitsleistung abhängig und berücksichtigt er dabei mit einer Schutzschrift eingebrachte Umstände, liegt im Ergebnis nicht bloss mit Bezug auf die Arrestbewilligung, sondern auch hinsichtlich der Frage der Kautionspflicht ein superprovisorischer Entscheid im Sinne von Art. 265 ZPO vor. Ein solcher Ent- scheid muss zwingend noch Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens vor demselben Richter sein, bevor er mit einem Rechtsmittel an die obere Instanz wei- tergezogen werden kann (BGE 139 III 86 E. 1.1.1; Art. 265 Abs. 2 ZPO). Durch dieses sog. Rechtsinstitut des Bestätigungsverfahrens nach Art. 265 Abs. 2 ZPO

14 / 16 wird gewährleistet, dass der Prozessgegner das rechtliche Gehör nach Erlass ei- ner superprovisorischen Massnahmen wahren kann (vgl. ferner Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 35 zu Art. 265 ZPO; Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 11 ff. zu Art. 265 ZPO). Diese Bestätigungs- funktion kommt, was die Arrestbewilligung anbelangt, dem Einspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG zu (vgl. Denise Weingart, a.a.O., Rz. 378). Weshalb für die Frage der Arrestkaution etwas Abweichendes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als dass die Frage der Arrestkaution mit der Arrestbewilli- gung unmittelbar zusammenhängt bzw. akzessorisch zu jener ist. Würde die Legi- timation des Gläubigers zur Einsprache gänzlich verneint, müssten konsequen- terweise hinsichtlich des Prozessgegenstands der Arrestkaution die allgemeinen Regeln der eidgenössischen Zivilprozessordnung zum Erlass vorsorglicher Mass- nahmen zur Anwendung gelangen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass mit einer superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung des Gläubigers, verfügten Kauti- onsverpflichtung durch den Arrestrichter selber das Bestätigungsverfahren gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO einzuleiten wäre. Nach dem Gesagten widerspräche eine direkte Anfechtbarkeit der zusammen mit der Arrestbewilligung verfügten Ar- restkaution mittels Beschwerde sowohl der gesetzlichen Systematik als auch dem Prinzip des doppelten Instanzenzuges. 6. Im Ergebnis steht auch der Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin gegen den angefochtenen Entscheid einzig die Einsprache nach Art. 278 Abs. 1 SchKG zur Verfügung. Über die Einsprache entscheidet der Arrestrichter, der bereits den Arrestbefehl ausgesprochen hat (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG; iudex a quo). Erst der in einem kontradiktorischen Verfahren ergangene Einspracheentscheid des Vorderrichters als iudex a quo kann von der Arrestgläubigerin mit Beschwerde nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO). Die vorliegende direkt erhobene Beschwerde erweist sich als verfrüht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich ein Entscheid über die als dringlich bezeichneten Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive auf Abnahme oder Erstre- ckung der Frist zur Leistung der Arrestkaution (vgl. act. A.1). Über diese Anträge wird der Vorderrichter im Rahmen des bereits anhängig gemachten Einsprache- verfahrens zu befinden haben (act. B.10; act. D.2). Ein allfälliger negativer Ent- scheid könnte seinerseits unter den Voraussetzungen von Art. 319 ff. ZPO mit Be- schwerde angefochten werden.

15 / 16 7. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sowohl die Betroffe- nen/Beschwerdegegner 1 bis 5 als auch der Arrestschuldner zwischenzeitlich Ein- sprache gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 erhoben haben (act. D.1). Ein kontradiktorisches Einspracheverfahren ist somit unabhängig von der Einsprache der Beschwerdeführerin beim Vorderrichter rechtshängig. Der Be- urteilung der Arrestkaution im Einspracheverfahren wäre somit ohnehin Vorrang einzuräumen (vorstehend E. 5.2.). Wie soeben dargelegt, ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Einsprache gegen die Kautionsverpflich- tung indessen unabhängig davon zu bejahen, ob der Schuldner oder Dritte ihrer- seits Einsprache gegen die Arrestbewilligung erhoben haben. Infolgedessen wür- de ihre Einsprachelegitimation auch bei einem allfälligen Rückzug der Einspra- chen des Arrestschuldners und der Betroffenen/Beschwerdegegner 1 bis 5 fortbe- stehen. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Ein zu verrechnender Kostenvorschuss wurde aufgrund der Dringlichkeit des Entscheides nicht einver- langt. 8.2. Da in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Beschwerdeantworten eingeholt worden sind, wird die Beschwerdeführerin für keine Parteikosten ent- schädigungspflichtig.

16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten der X._____. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: