Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 / 5 Entscheid vom 09. Januar 2019 Referenz KSK 18 86 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Beteiligte X._____, Beschwerdeführerin, gegen Y._____, Beschwerdegegner, Gegenstand Konkursandrohung Aufsichtsbeschwerde Anfecht.objekt Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes der Regi- on Surselva vom 14. November 2018, zugestellt am 04. Dezember 2018 Mitteilung
10. Januar 2019
E. 2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 12. Dezember 2018 (Poststem- pel), in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (im Folgenden Betreibungsamt Surselva) zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Y._____ am 17. Oktober 2017 beim Betreibungsamt Surselva gegen die X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 4'346.60 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 18. Oktober 2017 den entsprechenden Zahlungsbefehl erliess, welcher der Schuldnerin am 02. November 2017 zu- gestellt wurde, – dass die X._____ dagegen am 10. November 2017 Rechtsvorschlag erhob, – dass Y._____ in der Folge beim Regionalgericht Surselva eine Anerken- nungsklage einreichen liess und nebst der Zusprechung eines Betrages von Fr. 5'656.75 die Aufhebung des Rechtsvorschlages begehrte, – dass die Klage am 24. September 2018 infolge Vergleichs abgeschrieben werden konnte, – dass sich die X._____ im gerichtlichen Vergleich zu einer Nettozahlung von Fr. 2'000.-- an Y._____ verpflichtete und der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva im Umfang von Netto Fr. 2'000.-- aufgehoben wurde, – dass Y._____ am 13. November 2018 das Fortsetzungsbegehren für den Be- trag von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 24. Oktober 2018 stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 14. November 2018 die Konkursan- drohung erliess und darin einen Forderungsbetrag von Fr. 3'500.-- abzüglich einer Zahlung von Fr. 1'500.-- sowie die Betreibungskosten für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung von Fr. 146.60 aufführte, – dass diese Konkursandrohung der Schuldnerin am 04. Dezember 2018 zuge- stellt wurde, – dass die X._____ dagegen am 12. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwer- de beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs einreichte,
E. 3 / 5 – dass sie darin ausführte, bereits eine Akontozahlung von Fr. 1'500.-- geleistet zu haben und dass ein "Lohnzettel mit Bruttobetrag von CHF 3'500.-- erstellt werden" müsse sowie die Abzüge auf den Gesamtbetrag "kommen" müssten, – dass das Betreibungsamt Surselva am 19. Dezember 2018 auf eine Stellung- nahme verzichtete, – dass Y._____ die Aufforderung zur Stellungnahme auf der Post nicht abholte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert Frist eingereicht wurde, sodass darauf grundsätz- lich einzutreten ist, – dass aus der Beschwerde nicht mit letzter Klarheit hervor geht, ob die Be- schwerdeführerin die Höhe der in der Konkursandrohung aufgeführten Forde- rungssumme rügt, – dass auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden könnte, da im Verfahren vor Regionalgericht Surselva der noch zu bezahlende Betrag von Netto Fr. 2'000.-- vergleichsweise und definitiv festgelegt wurde, sodass an diesem Be- trag offenbar entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht noch Sozialabzüge vorgenommen werden dürfen, – dass in der Konkursandrohung vom Betreibungsamt zu Recht auch die aufge- laufenen Betreibungskosten von Fr. 146.60 aufgeführt wurden, – dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon ausgeht, dass sie für die Kosten des Zahlungsbefehls nicht aufzukommen habe, – dass Art. 86 SchKG nämlich vorsieht, dass der Schuldner die Betreibungskos- ten trägt und der Gläubiger diese lediglich vorzuschiessen hat; dass der Gläu- biger zudem berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei- bungskosten vorab zu erheben, – dass die Beschwerde somit in allen Punkten unbegründet ist, sodass sie ab- zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
E. 4 / 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
E. 5 / 5 entschieden:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verleiben beim Kan- ton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 09. Januar 2019 Referenz KSK 18 86 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Beteiligte X._____, Beschwerdeführerin, gegen Y._____, Beschwerdegegner, Gegenstand Konkursandrohung Aufsichtsbeschwerde Anfecht.objekt Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes der Regi- on Surselva vom 14. November 2018, zugestellt am 04. Dezember 2018 Mitteilung
10. Januar 2019
2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 12. Dezember 2018 (Poststem- pel), in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (im Folgenden Betreibungsamt Surselva) zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Y._____ am 17. Oktober 2017 beim Betreibungsamt Surselva gegen die X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 4'346.60 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 18. Oktober 2017 den entsprechenden Zahlungsbefehl erliess, welcher der Schuldnerin am 02. November 2017 zu- gestellt wurde, – dass die X._____ dagegen am 10. November 2017 Rechtsvorschlag erhob, – dass Y._____ in der Folge beim Regionalgericht Surselva eine Anerken- nungsklage einreichen liess und nebst der Zusprechung eines Betrages von Fr. 5'656.75 die Aufhebung des Rechtsvorschlages begehrte, – dass die Klage am 24. September 2018 infolge Vergleichs abgeschrieben werden konnte, – dass sich die X._____ im gerichtlichen Vergleich zu einer Nettozahlung von Fr. 2'000.-- an Y._____ verpflichtete und der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva im Umfang von Netto Fr. 2'000.-- aufgehoben wurde, – dass Y._____ am 13. November 2018 das Fortsetzungsbegehren für den Be- trag von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 24. Oktober 2018 stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 14. November 2018 die Konkursan- drohung erliess und darin einen Forderungsbetrag von Fr. 3'500.-- abzüglich einer Zahlung von Fr. 1'500.-- sowie die Betreibungskosten für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung von Fr. 146.60 aufführte, – dass diese Konkursandrohung der Schuldnerin am 04. Dezember 2018 zuge- stellt wurde, – dass die X._____ dagegen am 12. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwer- de beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs einreichte,
3 / 5 – dass sie darin ausführte, bereits eine Akontozahlung von Fr. 1'500.-- geleistet zu haben und dass ein "Lohnzettel mit Bruttobetrag von CHF 3'500.-- erstellt werden" müsse sowie die Abzüge auf den Gesamtbetrag "kommen" müssten, – dass das Betreibungsamt Surselva am 19. Dezember 2018 auf eine Stellung- nahme verzichtete, – dass Y._____ die Aufforderung zur Stellungnahme auf der Post nicht abholte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert Frist eingereicht wurde, sodass darauf grundsätz- lich einzutreten ist, – dass aus der Beschwerde nicht mit letzter Klarheit hervor geht, ob die Be- schwerdeführerin die Höhe der in der Konkursandrohung aufgeführten Forde- rungssumme rügt, – dass auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden könnte, da im Verfahren vor Regionalgericht Surselva der noch zu bezahlende Betrag von Netto Fr. 2'000.-- vergleichsweise und definitiv festgelegt wurde, sodass an diesem Be- trag offenbar entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht noch Sozialabzüge vorgenommen werden dürfen, – dass in der Konkursandrohung vom Betreibungsamt zu Recht auch die aufge- laufenen Betreibungskosten von Fr. 146.60 aufgeführt wurden, – dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon ausgeht, dass sie für die Kosten des Zahlungsbefehls nicht aufzukommen habe, – dass Art. 86 SchKG nämlich vorsieht, dass der Schuldner die Betreibungskos- ten trägt und der Gläubiger diese lediglich vorzuschiessen hat; dass der Gläu- biger zudem berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei- bungskosten vorab zu erheben, – dass die Beschwerde somit in allen Punkten unbegründet ist, sodass sie ab- zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
4 / 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
5 / 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: