Retention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 / 7 Ref.: Chur, 14. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 60
17. Dezember 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der " X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Do- minik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Retentionsverzeichnis des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula vom 17. September 2018, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, Muse- umstrasse 47, 9000 St. Gallen, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Retention,
E. 2 / 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. September 2018 samt mitge- reichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Re- gion Albula vom 03. Oktober 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2018 samt mitgereich- ten Akten, in die weiteren Rechtsschriften sowie nach Feststellung und in Erwä- gung, – dass die Y._____ am 13. September 2018 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (im Folgenden Betreibungsamt Albula) ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses in den von der "X._____ gemiete- ten Geschäftsräumlichkeiten in Savognin stellte, – dass die Gesuchsgegnerin dem Betreibungsamt Albula gleichentags eine Rechtsschrift einreichte, worin sie sich gegen die mögliche Retention wehrte, – dass das Betreibungsamt Albula am 14. September 2018 im Zusammenhang mit der beantragten Retention das Inventar im Sportgeschäft im Bergrestau- rant A._____ und im Container im Kinderpark A._____ der Gesuchgegnerin aufnahm, – dass das Betreibungsamt Albula am 17. September 2018 das Retentionsver- zeichnis erstellte und die retinierten Gegenstände auf insgesamt Fr. 3'654.-- schätzte, – dass das Betreibungsamt von einer glaubhaft gemachten Mietzinsforderung von Fr. 8'418.75 ausging, – dass die "X._____ am 28. September 2018 gegen die Retention beim Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Retention vom 17. September 2018 sei kostenfällig aufzuheben, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass die retinierten Gegenstände nicht zur Einrichtung der Mieträumlichkeiten oder zur Benutzung der Mietsache dienten; dass die Retentionsgegenstände unpfändbar seien, da sie Kompetenzstücke gemäss Art. 92 SchKG seien; dass das Retentionsge- such überdies missbräuchlich sei, da die ausstehende Mietzinsforderung mit einer höheren Gegenforderung für überhöht verrechnete Ticketpreise getilgt sei,
E. 3 / 7 – dass das Betreibungsamt Albula in seiner Vernehmlassung vom 03. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, – dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien, soweit erforderlich, im Folgen- den eingegangen wird, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, innert 10 Tagen gegen jede Ver- fügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass im Falle des Retentionsrechts des Vermieters die Unpfändbarkeit der Retentionsgegenstände mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend ge- macht werden kann (BGE 83 III 34), – dass gemäss Art. 268 Abs. 1 OR der Vermieter von Geschäftsräumen für ei- nen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentions- recht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befin- den und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, hat, – dass gemäss Art. 283 Abs. 1 SchKG der Vermieter und Verpächter von Ge- schäftsräumen zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen kann, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, – dass unbestritten ist, dass zwischen der "X._____ als Mieterin und der Y._____ ein Mietverhältnis bestand, auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, – dass von der Mieterin auch die Höhe des geltend gemachten Mietzinses und die Tatsache, dass sie diesen für das Jahr 2017/2018 nicht bezahlt hat, nicht bestritten wird, – dass sich die Parteien sodann darin einigt sind, dass die Mieträumlichkeiten Geschäftsräume im Sinne von Art. 268 Abs. 1 OR darstellen,
E. 4 / 7 – dass die Beschwerdeführerin aber vorbringt, dass die retinierten Gegenstände nicht zur Einrichtung oder zur Benutzung der Mietsache gehörten, sondern dass darin lediglich Outdoor-Sportgeräte gelagert worden seien, – dass Art. 268 Abs. 1 OR verlangt, dass die Retentionsgegenstände in einem direkten Bezug zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache stehen (vgl. Peter Higi, Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1995, N 42 zu Art. 268-268b OR), – dass gemäss Retentionsverzeichnis nebst Einrichtungsgegenständen wie Verkaufskorpusse insbesondere Artikel zur Ausübung des Schneesports reti- niert wurden, – dass die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie in den gemieteten Räum- lichkeiten insbesondere Geräte zur Ausübung des Schneesports vermietet hat, – dass die retinierten Gegenstände somit zweifellos der Einrichtung und Benut- zung der Mietsache dienten und diese in einem direkten Bezug zueinander standen, – dass der erhobene Einwand somit abzuweisen ist, – dass die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die Retention sei unzulässig, da die Retentionsgegenstände Kompetenzgut darstellten, – dass das Betreibungsamt und die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin- weisen, dass sich eine Aktiengesellschaft, wie die Beschwerdeführerin eine ist, nicht auf die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG berufen kann, da diese als Unternehmen gilt (vgl. Georges Vonder Mühll, in Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 15 zu Art. 92 SchKG unter Hinweis auf BGE 80 III 15), – dass die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass die Retention rechtsmissbräuchlich sei, da kein Mietzins ausstehend sei, da dieser mit einer Forderung der Beschwerdeführerin von über einer halben Million Franken ver- rechnet worden sei, – dass diese Gegenforderung von der Beschwerdegegnerin bestritten wird,
E. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 GebVSchKG),
E. 6 / 7 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
E. 7 / 7 entschieden:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Ref.: Chur, 14. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 60
17. Dezember 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der " X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Do- minik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Retentionsverzeichnis des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula vom 17. September 2018, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, Muse- umstrasse 47, 9000 St. Gallen, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Retention,
2 / 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. September 2018 samt mitge- reichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Re- gion Albula vom 03. Oktober 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2018 samt mitgereich- ten Akten, in die weiteren Rechtsschriften sowie nach Feststellung und in Erwä- gung, – dass die Y._____ am 13. September 2018 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (im Folgenden Betreibungsamt Albula) ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses in den von der "X._____ gemiete- ten Geschäftsräumlichkeiten in Savognin stellte, – dass die Gesuchsgegnerin dem Betreibungsamt Albula gleichentags eine Rechtsschrift einreichte, worin sie sich gegen die mögliche Retention wehrte, – dass das Betreibungsamt Albula am 14. September 2018 im Zusammenhang mit der beantragten Retention das Inventar im Sportgeschäft im Bergrestau- rant A._____ und im Container im Kinderpark A._____ der Gesuchgegnerin aufnahm, – dass das Betreibungsamt Albula am 17. September 2018 das Retentionsver- zeichnis erstellte und die retinierten Gegenstände auf insgesamt Fr. 3'654.-- schätzte, – dass das Betreibungsamt von einer glaubhaft gemachten Mietzinsforderung von Fr. 8'418.75 ausging, – dass die "X._____ am 28. September 2018 gegen die Retention beim Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Retention vom 17. September 2018 sei kostenfällig aufzuheben, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass die retinierten Gegenstände nicht zur Einrichtung der Mieträumlichkeiten oder zur Benutzung der Mietsache dienten; dass die Retentionsgegenstände unpfändbar seien, da sie Kompetenzstücke gemäss Art. 92 SchKG seien; dass das Retentionsge- such überdies missbräuchlich sei, da die ausstehende Mietzinsforderung mit einer höheren Gegenforderung für überhöht verrechnete Ticketpreise getilgt sei,
3 / 7 – dass das Betreibungsamt Albula in seiner Vernehmlassung vom 03. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, – dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien, soweit erforderlich, im Folgen- den eingegangen wird, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, innert 10 Tagen gegen jede Ver- fügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass im Falle des Retentionsrechts des Vermieters die Unpfändbarkeit der Retentionsgegenstände mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend ge- macht werden kann (BGE 83 III 34), – dass gemäss Art. 268 Abs. 1 OR der Vermieter von Geschäftsräumen für ei- nen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentions- recht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befin- den und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, hat, – dass gemäss Art. 283 Abs. 1 SchKG der Vermieter und Verpächter von Ge- schäftsräumen zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen kann, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, – dass unbestritten ist, dass zwischen der "X._____ als Mieterin und der Y._____ ein Mietverhältnis bestand, auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, – dass von der Mieterin auch die Höhe des geltend gemachten Mietzinses und die Tatsache, dass sie diesen für das Jahr 2017/2018 nicht bezahlt hat, nicht bestritten wird, – dass sich die Parteien sodann darin einigt sind, dass die Mieträumlichkeiten Geschäftsräume im Sinne von Art. 268 Abs. 1 OR darstellen,
4 / 7 – dass die Beschwerdeführerin aber vorbringt, dass die retinierten Gegenstände nicht zur Einrichtung oder zur Benutzung der Mietsache gehörten, sondern dass darin lediglich Outdoor-Sportgeräte gelagert worden seien, – dass Art. 268 Abs. 1 OR verlangt, dass die Retentionsgegenstände in einem direkten Bezug zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache stehen (vgl. Peter Higi, Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1995, N 42 zu Art. 268-268b OR), – dass gemäss Retentionsverzeichnis nebst Einrichtungsgegenständen wie Verkaufskorpusse insbesondere Artikel zur Ausübung des Schneesports reti- niert wurden, – dass die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie in den gemieteten Räum- lichkeiten insbesondere Geräte zur Ausübung des Schneesports vermietet hat, – dass die retinierten Gegenstände somit zweifellos der Einrichtung und Benut- zung der Mietsache dienten und diese in einem direkten Bezug zueinander standen, – dass der erhobene Einwand somit abzuweisen ist, – dass die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die Retention sei unzulässig, da die Retentionsgegenstände Kompetenzgut darstellten, – dass das Betreibungsamt und die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin- weisen, dass sich eine Aktiengesellschaft, wie die Beschwerdeführerin eine ist, nicht auf die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG berufen kann, da diese als Unternehmen gilt (vgl. Georges Vonder Mühll, in Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 15 zu Art. 92 SchKG unter Hinweis auf BGE 80 III 15), – dass die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass die Retention rechtsmissbräuchlich sei, da kein Mietzins ausstehend sei, da dieser mit einer Forderung der Beschwerdeführerin von über einer halben Million Franken ver- rechnet worden sei, – dass diese Gegenforderung von der Beschwerdegegnerin bestritten wird,
5 / 7 – dass der Vermieter in materieller Hinsicht sein Retentionsrecht vor dem Be- treibungsamt lediglich glaubhaft zu machen hat und das Betreibungsamt die Frage des Bestandes des Retentionsrechts nur vorfrageweise überprüfen darf, da die endgültige materiell-rechtliche Entscheidung dem Zivilrichter vorbehal- ten bleibt (vgl. Anton K. Schnyder/Andreas Wiede, in Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs II. 2. Aufl., Basel 2010, N 51 ff. zur Art. 283 SchKG), – dass die Y._____ den Mietzinsausstand nachgewiesen hat und die "X._____ diesen Umstand grundsätzlich auch anerkennt, – dass die Beschwerdeführerin, um mit ihrem Verrechnungseinwand durchdrin- gen zu können, zumindest ebenfalls glaubhaft machen müsste, dass die Miet- zinsschuld getilgt ist, – dass dies indessen bei weitem nicht der Fall ist, – dass sie nämlich lediglich einen entsprechenden, vom Betreibungsamt Albula am 11. Juli 2018 ausgestellten Zahlungsbefehl einreicht, – dass Zahlungsbefehle, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall dagegen Rechtsvorschlag erhoben wurde, keinen Beweis für den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderung bilden, da bekanntlich ein Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt ohne irgendwelchen Nachweis der geltend gemachten Forde- rung erwirkt werden kann, – dass im übrigen das Betreibungsamt in allen Zweifelsfällen betreffend materi- ell-rechtliche Frage dem richterlichen Entscheid nicht vorgreifen darf und das Retentionsbegehren zu vollziehen hat (vgl. Schnyder/Wiede, a.a. O., N 52 zu Art. 283 SchKG mit Hinweisen), – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Be- schwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 GebVSchKG),
6 / 7 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
7 / 7 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: