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KSK 2018 2

Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder

Graubünden · 2018-02-06 · Deutsch GR
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Zustellung des Zahlungsbefehls (polizeiliche Vorführung) | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 11. Dezember 2017 betreffend polizeiliche Zuführung des Schuldners wird aufgehoben. Das Be- treibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos wird angewiesen, in der Betreibung-Nr. _____ den Zahlungsbefehl dem Schuldner ordnungs- gemäss nach der Bestimmung von Art. 64 Abs. 2 SchKG zustellen zu las- sen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. Februar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 2

07. Februar 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des B e t r e i b u n g s - u n d K o n k u r s a m t d e r R e g i o n P r ä t t i g a u / D a v o s vom 11. Dezember 2017 in Sachen der Y._____, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (polizeiliche Vorführung),

Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. Januar 2018, in die Stel- lungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom

22. Januar 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (im fol- genden Betreibungsamt Prättigau/Davos) auf Gesuch der Y._____ am 22. November 2017 gegen X._____ einen Zahlungsbefehl über Fr. 387.20 zuzüg- lich Zinsen und Kosten ausstellte, – dass der Zahlungsbefehl am 22. November 2017 der Post zur Zustellung an den Schuldner übergeben wurde, – dass der Zahlungsbefehl am 02. Dezember 2017 von der Post mit dem Ver- merk "nicht abgeholt" dem Betreibungsamt retourniert wurde, – dass gemäss Angaben des Betreibungsamtes am 05. Dezember 2017 der Betreibungsbeamte selbst einen erfolglosen Zustellversuch an der Wohn- adresse des Schuldners unternahm, – dass der Schuldner gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, sich zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls mit dem Betreibungsamt in Verbindung zu setzen oder den Zahlungsbefehl innert 3 Tagen am Schalter des Betreibungs- amtes abzuholen, – dass auch diese Aufforderung erfolglos blieb, – dass das Betreibungsamt sodann am 11. Dezember 2017 der Kantonspolizei Graubünden ein Gesuch um polizeiliche Zuführung des Schuldners stellte, – dass die Kantonspolizei gemäss Beschwerdeschrift und Stellungnahme des Betreibungsamtes zunächst offenbar mit dem Schuldner telefonisch Kontakt aufnahm und ihm mitteilte, es liege ein Zuführungsauftrag vor, – dass aus den Akten nicht hervor geht, wann der Schuldner davon Kenntnis erhielt, – dass X._____ am 15. Januar 2018 (Poststempel vom 17. Januar 2018) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sich gegen die verfügte polizeiliche Zuführung wehrte,

Seite 3 — 7 – dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 22. Januar 2018 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei dies abzuweisen, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, Be- schwerde geführt werden kann, – dass der Zuführungsauftrag des Betreibungsamtes vom 11. Dezember 2017 dem Schuldner auch nicht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, – dass im weiteren keine Aufzeichnungen darüber bestehen, wann der Schuld- ner von der Kantonspolizei die telefonische Mitteilung erhielt, es liege ein Zu- führungsauftrag vor, – dass aufgrund der Betreibungsferien bis 7 Tage nach Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) und der geltend gemachten Landesabwesenheit des Schuld- ners es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass X._____ erst nach dem

5. Januar 2018 von der betreibungsamtlichen Verfügung Kenntnis erhielt, – dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig einge- reicht wurde und unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die bloss te- lefonische Mitteilung, dass eine gegen den Schuldner gerichtete Verfügung vorliegt, zur Fristauslösung genügt, – dass das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme ausführt, der Schuldner habe dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass er den Kantonsgerichtspräsidenten kenne, – dass zur Klarstellung und Vorbeugung von allfälligen Ausstandseinreden fest- zuhalten ist, dass die Kontakte des Unterzeichneten zum Beschwerdeführer rein amtlicher Natur waren und sich auf 2 kurze Telefonate des Schuldners beschränkten, – dass aus den eingereichten Akten des Betreibungsamtes hervorgeht, dass gegen X._____ seit seinem Zuzug nach Davos im Jahre 2016 bereits rund 30 Betreibungen angehoben wurden und dieser gemäss den Angaben des Be- treibungsamtes mit allen Mitteln versucht, sich den Betreibungen zu entzie- hen,

Seite 4 — 7 – dass das Betreibungsamt aber trotz dieser unangenehmen Umstände ver- pflichtet ist, alle Betreibungen gesetzeskonform abzuwickeln, was bezüglich der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. _____ im folgenden zu prüfen ist, – dass das Betreibungsamt nach Ausfertigung des Zahlungsbefehls richtiger- weise im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 SchKG der Post den Auf- trag gegeben hat, dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu überbringen, – dass allerdings eine normale oder eingeschriebene postalische Zustellung nicht genügt, sondern dass das Gesetz eine qualifizierte Zustellungsweise vorsieht, indem die Betreibungsurkunde dem Schuldner (oder allenfalls einem Hausgenossen) in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zu übergeben hat und der Überbringer, im vorliegenden Fall der Postbote, auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 64 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 SchKG), – dass gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. 3 des Be- treibungsamtes) der Postbote offenbar den Schuldner zu Haus nicht erreichte, so dass eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 30. November 2017 in den Briefkasten gelegt wurde, – dass der Schuldner den Zahlungsbefehl offenbar bei der Post nicht abholte, so dass diese den Zahlungsbefehl am 01. Dezember 2017 wieder ans Betrei- bungsamt retournierte, – dass dieser erste Zustellungsversuch somit erfolglos verlief, was offenbar auch für den Versuch des Betreibungsbeamten selbst, den Zahlungsbefehl am

05. Dezember 2017 dem Schuldner persönlich zu überbringen, gilt, – dass sodann auch die blosse Zustellung einer Abholungsaufforderung (vgl. act. 4 des Betreibungsamtes) nicht als gültige Zustellungsform in dem Sinne zu erachten ist, dass der Zahlungsbefehl nach Ablauf der gesetzten dreitägi- gen Abholungsfrist als zugestellt gelte (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 11 zu Art. 72 SchKG), – dass somit festgestellt werden kann, dass die ordentlichen Zustellungsmög- lichkeiten gemäss Art. 64 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 SchKG misslungen sind, so dass das Betreibungsamt grundsätzlich zu Recht die Ersatzzustellungs-

Seite 5 — 7 möglichkeiten gemäss Art. 64 Abs. 2 SchKG ins Auge gefasst hat (vgl. BGer 5 A_847/2016 E.4.1), – dass gemäss dieser Gesetzesbestimmung die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben ist, – dass das Gesetz somit – im Gegensatz zum Pfändungsverfahren gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG – eine polizeiliche Zuführung nicht vorsieht und dies auch nicht als notwendig erscheint, da es genügt, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner vom Zustellbeamten ausgehändigt wird, – dass das Betreibungsamt somit lediglich zu prüfen hat, ob die Voraussetzun- gen der Ersatzzustellung gemäss Art. 64 Abs. 2 SchKG gegeben waren und bejahendenfalls die Betreibungsurkunde der Kantonspolizei zur Zustellung an den Schuldner hätte übergeben sollen, – dass es anschliessend Sache der Polizei ist zu bestimmen, wie der Auftrag ausgeführt wird und dagegen allenfalls Beschwerdemöglichkeiten an die poli- zeilichen Aufsichtsbehörden bestehen (vgl. den entsprechenden Fall in BGer 97 III 107), – dass der vorliegende Fall indessen anders liegt, indem das Betreibungsamt direkt der Kantonspolizei ein Gesuch um polizeiliche Zuführung stellte, – dass dies indessen, wie erwähnt, als Zustellungsart im Gesetz nicht vorgese- hen ist und sich zudem als unangemessen erweist, da die Überbringung des Zahlungsbefehls durch die Polizei an den Schuldner für eine gültige Zustellung ausreicht (vgl. auch den in BlSchK 1990, S. 90, veröffentlichten Entscheid der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Luzern vom 26. Juli 1988), – dass demnach die Verfügung des Betreibungsamtes Prättigau/Davos betref- fend polizeiliche Zuführung von X._____ vom 01. Dezember 2017 aufzuheben ist und das Betreibungsamt anzuweisen ist, den Zahlungsbefehl dem Schuld- ner ordnungsgemäss nach der Bestimmung von Art. 64 Abs. 2 SchKG zustel- len zu lassen, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- beim Kanton Graubünden verblei- ben,

Seite 6 — 7 – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 7 — 7 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 11. Dezember 2017 betreffend polizeiliche Zuführung des Schuldners wird aufgehoben. Das Be- treibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos wird angewiesen, in der Betreibung-Nr. _____ den Zahlungsbefehl dem Schuldner ordnungs- gemäss nach der Bestimmung von Art. 64 Abs. 2 SchKG zustellen zu las- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: