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KSK 2017 42

Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art. 731b OR)

Graubünden · 2017-08-23 · Deutsch GR
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Steigerungsverfahren | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 42

25. August 2017 (Mit Urteil 5A_684/2017 vom 21. März 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Y._____, gegen das B e t r e i b u n g s - u n d K o n k u r s a m t S u r s e l v a , Postfach 114, Glen- nerstrasse 22A, 7130 Ilanz, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Steigerungsverfahren,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Eingabe von Y._____ in Vertretung seines Sohnes X._____ vom 03. August 2017 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva im Frühjahr 2017 rechtshilfeweise für das Konkursamt O.1_____ im Rahmen der Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft des A._____ ein Grundstück in der Gemeinde Breil/Brigels versteigerte, – dass auf diesem Grundstück ein Pfandrecht von X._____ über Fr. 168'635.35 lastete, – dass das Grundstück von B._____ für den Preis von Fr. 50'000.-- ersteigert wurde, wobei der Ersteigerer vor der Steigerung eine Anzahlung von Fr. 5'000.-- leistete, – dass der Ersteigerer in der Folge beim Betreibungs- und Konkursamt Surselva beantragte, den Restbetrag des Steigerungserlöses durch Verrechnung mit der gegenüber X._____ bestehende Grundpfandschuld zu tilgen, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Surselva dieses Begehren abwies und B._____ dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, – dass die Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 05. April 2017 (KSK 17 21) fest- stellte, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht gegeben seien und die Beschwerde abwies, – dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, – dass B._____ in der Folge den Restbetrag von Fr. 45'000.-- bezahlte und er im Grundbuch als Eigentümer des ersteigerten Grundstückes eingetragen wurde, – dass Y._____ als Vertreter seines Sohnes X._____ am 03. August 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine "Anklage" gegen das Betreibungs- und Konkursamt Sursel- va bzw. dessen Amtsleiter C._____ einreichte mit den Anträgen, der Amtslei- ter habe sich zum Inhalt der vorgebrachten Rügen zu erklären und dazu Stel- lung zu nehmen, wie der entstandene Schaden gutzumachen sei,

Seite 3 — 5 – dass in der Eingabe verschiedene Vorwürfe gegen das Betreibungs- und Kon- kursamt Surselva im Zusammenhang mit der Durchführung der erwähnten Steigerung und insbesondere zur Ablehnung der Tilgung des Steigerungserlö- ses durch Verrechnung vorgebracht wurden, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, Be- schwerde geführt werden kann, – dass der Beschwerdeführer kein Beschwerdeobjekt anführen kann, welches ihm in den letzten 10 Tagen vor Einreichung der "Anklage" zugestellt worden wäre, – dass von ihm einerseits in allgemeiner Art verschiedene rechtswidrige Hand- lungen des Betreibungs- und Konkursamtes Surselva bzw. dessen Amtsleiters C._____ gerügt werden, ohne diese zu konkretisieren, worauf ohnehin nicht eingegangen werden kann, – dass sodann ausschliesslich Rügen vorgebracht werden, welche im Zusam- menhang mit der Ablehnung des Antrages um Tilgung des Steigerungserlöses durch Verrechnung stehen, woraus X._____ ein Schaden entstanden sei, – dass das Kantonsgericht das Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamtes Surselva in seinem Entscheid vom 05. April 2017 als rechtskonform beurteilte, – dass auf diese rechtskräftig erledigten Vorbringen somit nicht mehr eingegan- gen werden kann und diese ohnehin verspätet wären, – dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, dass das Betreibungs- und Konkursamt Surselva dazu nochmals Stellung nimmt, so dass dieses in die- sem Verfahren gar nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, – dass aus dem korrekten Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamtes Sur- selva von vorherein keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden kön- nen, – dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Beurtei- lung von Schadenersatzbegehren auch nicht zuständig wäre,

Seite 4 — 5 – dass auf die Begehren des Beschwerdeführers unter den gegebenen Um- ständen nicht eingetreten werden kann, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Be- schwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass der Beschwerdeführer aber darauf hinzuweisen ist, dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrer Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und das Kantonsgericht bei einer weiteren ähnli- chen Eingabe die Anwendung dieser Bestimmung prüfen müsste, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: