comminatoria di fallimento | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. September 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 41
27. September 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, gegen die comminatoria di fallimento, des Ufficio esecuzioni e fallimenti della Regione Moesa vom 26. Juni 2017, mitgeteilt am 12. Juli 2017, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin betreffend comminatoria di fallimento
pagina 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. Juli 2017, in die Stellung- nahme der Y._____ vom 10. August 2017 samt mitgereichten Akten, in die vom Ufficio esecuzioni e fallimenti der Regione Moesa zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 24. April 2017 beim Betreibungsamt Roveredo (recte Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa) gegen die X._____ ein Betrei- bungsbegehren über CHF 3112.15 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass auf dem Betreibungsbegehren vermerkt war, dass die Forderung von der A._____ der Y._____ abgetreten worden sei, – dass das Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa den entsprechenden Zahlungsbefehl am 04. Mai 2017 erliess und diesen durch das Betreibungs- amt Bellinzona rechtshilfeweise an die Adresse des Verwaltungsrates der X._____, B._____, in O.1_____, zustellen liess, – dass der Zahlungsbefehl am 22. Mai 2017 vom Sohn von B._____, C._____, entgegen genommen wurde, – dass dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Y._____ am
15. Juni 2017 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa am 26. Juni 2017 die Konkursandrohung ausstellte, welche B._____ als Vertreter der X._____ am
12. Juli 2017 rechtshilfeweise zugestellt wurde, – dass B._____ am 17. Juli 2017 dem Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa den Erhalt der Konkursandrohung bestätigte und darauf hinwies, dass gegenüber der Y._____ keine Schuld bestehe, allenfalls - in bedeutend gerin- gerem Ausmasse – gegenüber der A._____, – dass die X._____ am 19. Juli 2017 vom Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa auf die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde hingewiesen wurde, – dass die X._____ am 17. Juli 2017 (Poststempel vom 26. Juli 2017) beim Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkurs- androhung begehrte,
pagina 3 — 6 – dass zur Begründung ausgeführt wurde, es bestehe keine Schuld der X._____ gegenüber der Y._____; hinzuweisen sei zudem, dass der Zahlungsbefehl vom Sohn des Verwaltungsrats B._____ in Empfang genommen worden sei, währendem letzterer im Ausland gewesen sei; da diese Zustellung unzulässig gewesen sei, sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden, – dass die Y._____ ihre Stellungnahme am 10. August 2017 zustellte und ins- besondere darauf hinwies, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ihr rechtsgültig von der A._____ abgetreten worden sei, was der X._____ auch mitgeteilt worden sei, – dass die Stellungnahme der Y._____ der X._____ samt Beilagen am 22. Au- gust 2017 zugestellt wurde, diese Postsendung indessen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde, – dass das Kantonsgericht die X._____ bzw. ihren Verwaltungsrat B._____ am
04. September 2017 aufforderte bis zum 14. September 2017 eine Kopie der Identitätskarte des Sohnes C._____ zuzustellen, andernfalls davon ausge- gangen werde, dass der Sohn volljährig sei und im Haushalt von B._____ wohne, – dass B._____ auch diese eingeschriebene Postsendung nicht abholte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass B._____ die Konkursandrohung am 12. Juli 2017 entgegen genommen hat, indessen seine Beschwerde erst am 26. Juli 2017 der Post übergeben hat, – dass die Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwerde somit nicht ein- gehalten wurde und diese grundsätzlich als verspätet anzusehen ist, – dass B._____ indessen sich bereits am 17. Juli 2017 (Poststempel vom 18. Juli 2017) beim Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa gegen die Be- treibung und die Konkursandrohung beschwerte und grundsätzlich die glei- chen Gründe vorbrachte wie später in der Beschwerdeschrift,
pagina 4 — 6 – dass das Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa somit grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, diese Eingabe als Beschwerde an die Aufsichts- behörde weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_514/2011 E.2.2, BGE 130 III 515 E.4), – dass die Beschwerde somit als rechtzeitig eingereicht gilt und darauf einzutre- ten ist, – dass die X._____ allerdings erstmals in der am 26. Juli 2017 zur Post gege- benen Beschwerdeschrift vorbrachte, der Zahlungsbefehl sei nicht gültig zu- gestellt worden, – dass dieser Einwand nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht wurde, so dass darauf nicht einzutreten ist, – dass dieser Einwand zudem unbehelflich wäre, da auch bei einem Zahlungs- befehl gegen eine juristische Person die Zustellung an einen erwachsenen Hausgenossen gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG möglich ist (BGer 5A_167/2013, E.3.1; Daniel Staehelin, in Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, ad N9 b zu Art. 65 SchKG), – dass das Kantonsgericht aufgrund des von B._____ nicht entgegen genom- menen Schreibens vom 04. September 2017 davon ausgehen durfte, dass der Sohn des Adressaten volljährig ist und im gleichen Haushalt wie sein Vater lebt, – dass somit von einem gültig zugestellten Zahlungsbefehl auszugehen ist, ge- gen welchen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, – dass die Gläubigerin somit gemäss Art. 88 SchKG das Fortsetzungsbegehren stellen konnte, – dass die Schuldnerin gegen die erlassene Konkursandrohung lediglich vor- bringt, sie sei nicht Schuldnerin der Y._____, sondern allenfalls der A._____ (Schweiz) AG, – dass sich dieser Einwand gegen den Bestand der Forderung richtet, welcher im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nicht geprüft werden kann,
pagina 5 — 6 – dass immerhin darauf hinzuweisen ist, dass aus den Akten hervorgeht, dass die A._____ (Schweiz) AG ihre Forderungen rechtsgültig der Y._____ abgetre- ten hat, – dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Be- schwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
pagina 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: