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KSK 2017 25

Bezirksgericht Plessur

Graubünden · 2017-05-17 · Deutsch GR
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Schätzung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungs- und Kon- kursamt der Region Viamala angewiesen wird, in der Betreibung auf Pfand- verwertung gegen X._____ die Parzelle Nr. _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ nach Bezahlung des betreffenden Kostenvorschusses durch den Schuldner beim kantonalen Schätzungsamt eine neue Schät- zung einzuholen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Mai 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 25

18. Mai 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Pescia, Piazza Rezzonico, 6900 Lugano, gegen die Schätzungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 29. März 2017, in Sachen Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Ceroni, Via Canonica 5, 6901 Lugano, gegen den Be- schwerdeführer, betreffend Schätzung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. April 2017 samt mitgereich- ten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 26. April 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellung- nahme der Y._____ vom 04. Mai 2017 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Mendrisio am 14. Oktober 2016 das Betreibungsamt Rheinwald (recte Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala) in der Betreibung auf Pfandverwertung der Y._____ gegen X._____ um Verwertung der Liegenschaft Nr. 2-_____ in der Gemeinde O.1_____ ersuchte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala nach Einholung eines Grundbuchauszuges und der kantonalen Schätzung vom 18. Juni 2007 den Wert des Grundstückes am 29. März 2017 auf CHF 316'200.00 schätzte, – dass X._____ dagegen am 10. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und die Einholung einer neuen Schätzung beantragte, – dass sich weder das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala noch die Y._____ in ihren Stellungnahmen vom 26. April bzw. 04. Mai 2017 gegen eine Neuschätzung wehrten, – dass gemäss Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG Gläubiger und Schuldner innert der Frist zur Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen können, – dass die Anordnung der neuen Schätzung grundsätzlich voraussetzungslos geschieht, – dass seitens des Betreibungsamtes und der Gläubiger auch keine Einwen- dungen gegen diesen Antrag vorgebracht werden, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala somit anzuweisen ist, beim Schuldner einen entsprechenden Kostenvorschuss einzufordern und beim kantonalen Schätzungsamt eine neue Schätzung des Grundstückes Nr. _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ einzuholen, – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG un- entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

Seite 3 — 4 – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungs- und Kon- kursamt der Region Viamala angewiesen wird, in der Betreibung auf Pfand- verwertung gegen X._____ die Parzelle Nr. _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ nach Bezahlung des betreffenden Kostenvorschusses durch den Schuldner beim kantonalen Schätzungsamt eine neue Schät- zung einzuholen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: