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KSK 2017 13

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

Graubünden · 2017-02-14 · Deutsch GR
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Steigerung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 13

14. Februar 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Ankündigung einer konkursamtlichen Grundstücksteigerung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 24. Januar 2017, in Sachen der kon- kursamtlichen Liquidation Y._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwer- deführer, betreffend Steigerung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05. Februar 2017 samt Zusätzen vom 06. und 08. Februar 2017 und den mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 10. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva am 03. Januar 2017 vom Konkursamt Mendrisio beauftragt wurde, das in der Gemeinde O.1_____ gelegene Grundstück Nr. _____ zu versteigern, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva am 24. Januar 2017 die erwähnte konkursamtliche Grundstücksteigerung publizierte und die Steigerung auf den 24. Februar 2017, 15.00 Uhr, in O.2_____ festsetzte, – dass X._____ dagegen am 05. Februar 2017 beim Bezirksgericht (recte Regi- onalgericht) Surselva Beschwerde einreichte und das Konkursverfahren be- treffende Rügen vorbrachte, – dass das Regionalgericht Surselva die Angelegenheit am 07. Februar 2017 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass der Beschwerdeführer am 06. und 08. Februar 2017 weitere Rechts- schriften einreichte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva am 10. Februar 2017 seine Stellungnahme einreichte und auf Abweisung der Beschwerde an- trug, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nur gegeben ist, wenn sich die Beschwerde gegen Verfügungen richtet, welche durch ein im betreffenden Kanton tätiges Betreibungs- und Konkursamt erlassen worden sind, – dass sich die Beschwerde formell wohl gegen die vom Betreibungs- und Kon- kursamt Surselva angesetzte Steigerung richtet,

Seite 3 — 4 – dass in den Beschwerdeschriften indessen keine Rügen erhoben werden, welche Handlungen oder Unterlassungen des Betreibungs- und Konkursamtes Surselva betreffen, – dass der Beschwerdeführer vielmehr Verfahrenshandlungen zum Gegenstand seiner Beschwerde macht, welche in die Zuständigkeit des Konkursamtes Mendrisio fallen und insbesondere das Fehlen bzw. den Inhalt des Lastenver- zeichnisses, die Inventarisierung, den Kollokationsplan und andere Verfahrensabläufe beanstandet, – dass insbesondere festzuhalten ist, dass sich bei den Akten des Betreibungs- und Konkursamtes Surselva ein Lastenverzeichnis befindet, welches bereits am 26. August 2016 aufgelegt wurde, – dass somit nicht festgestellt werden kann, dass das Betreibungs- und Konkur- samt Surselva rechtshilfeweise eine Steigerung angesetzt hat, welche auf of- fensichtlich ungenügenden Grundlagen beruht, – dass der Beschwerdeführer somit keine Gründe vorbringen kann, welche die Durchführung der Steigerung hindern könnte, – dass der Beschwerdeführer vielmehr seine Beanstandungen bei der Auf- sichtsbehörde des Kantons A._____ hätte vorbringen müssen, – dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un- entgeltlich ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: