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KSK 2016 81

Urkundenfälschung

Graubünden · 2016-12-19 · Deutsch GR
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Retention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 81

20. Dezember 2016 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Retentionsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes Viamala vom 18. No- vember 2016, mitgeteilt am 21. November 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Be- schwerdegegner, vertreten durch Z._____, wieder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Beschwerde- führer, betreffend Retention,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. November 2016 samt mitge- reichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Re- gion Viamala vom 29. November 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 07. Dezember 2016, in das Schreiben des Beschwerdegegners vom 05. Dezember 2016 (recte 16. Dezember 2016) sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Firma Y._____ am 18. November 2016 beim Betreibungs- und Kon- kursamt der Region Viamala ein Begehren um Aufnahme eines Retentions- verzeichnisses bei X._____ (Gewerbehalle, _____strasse, O.1_____) stellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Viamala die Retentionsurkunde am

18. November 2016 ausstellte, – dass X._____ dagegen am 23. November 2016 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs einreichte mit dem Begehren, die angefochtene Retentionsverfügung sei aufzuheben, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Viamala dazu am 29. November 2016 Stellung nahm und die Verfahrensakten zustellte, – dass der Beschwerdeführer am 07. Dezember 2016 mitteilte, gemäss seinen Erkundigungen habe die Beschwerdegegnerin für die Pacht- und Mietzinsfor- derung innert 10 Tagen seit der Zustellung der Retentionsurkunde keine Be- treibung auf Pfandverwertung eingeleitet, so dass die Beschwerde als gegen- standlos abzuschreiben sei, – dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (Post- stempel) bestätigte, dass die Retentionsurkunde in Folge Nichtprosequierung verfallen sei, – dass das Betreibungsamt gemäss Art. 283 Abs. 2 SchKG ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnimmt und dem Gläubi- ger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung ansetzt (vgl. auch Art. 268 ff. OR), – dass auf der Retentionsurkunde vermerkt ist, dass diese Frist zur Einleitung der Betreibung 10 Tage beträgt,

Seite 3 — 4 – dass die Wirkung der Retentionsurkunde erlischt, wenn diese Frist nicht ein- gehalten wird, was dem Beschwerdegegner auch angedroht wurde (vgl. BGE 105 III 85 E. 2), – dass der Beschwerdegegner selbst einräumt, dass er diese Frist verpasst hat, – dass die Beschwerde gegen das Retentionsverzeichnis somit gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Be- schwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den darf (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: