Lohnpfändung etc. | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 03 März 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____ und Y._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 30. Dezember 2015, und des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 13. Ja- nuar 2016 in Sachen der A . _ _ _ _ _, vertreten durch die Intrum Justitia AG, Eschenstrasse 12, 8603 Schwerzenbach, der B . _ _ _ _ _, und der C . _ _ _ _ _ A G, gegen den Beschwerdeführer X._____, betreffend Lohnpfändung etc.,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Januar 2016 samt mitgereich- ten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Prätti- gau/Davos vom 13. Januar 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Be- schwerde vom 20. Januar 2016, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Kon- kursamtes Prättigau/Davos vom 11. Februar 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die A._____ im Betreibungsverfahren gegen X._____ am 27. August 2015 beim Betreibungsamt Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte und eine Forderung von CHF 6'604.15 zuzüglich Zinsen und Kosten geltend machte (Betreibungs-Nr. _____), – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 26. Oktober 2015 in der gleichen Betreibung die Pfändungsankündigung erliess, – dass die B._____ am 5. November 2015 gegen X._____ beim Betreibungsamt Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte und einen Forderungsbetrag von CHF 2'428.60 geltend machte (Betreibungs-Nr. _____), – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters in dieser Betreibung am 11. No- vember 2015 die Pfändungsankündigung erliess, – dass die Einvernahme des Schuldners im Rahmen der Pfändung am 2. De- zember 2015 in dessen Wohnung statt fand, – dass die C._____ am 16. Dezember 2015 beim Betreibungsamt Davos- Klosters ebenfalls das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung gegen X._____ stellte und eine Forderung von CHF 886.00 zuzüglich Zinsen und Kosten geltend machte (Betreibungs-Nr. _____), – dass dem Schuldner am 17. Dezember 2015 der Pfändungsanschluss bezüg- lich der Betreibung der C._____ mitgeteilt wurde, – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 30. Dezember 2015 an die Ar- beitgeber von X._____ Anzeigen betreffend Lohnpfändung erliess und die Existenzminimumberechnung vornahm, – dass X._____ und Y._____ am 7. Januar 2016 beim Kantonsgerichtsaus- schuss (recte Kantonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichten und insbesondere die Aufhebung der Lohnpfändungen verlangten,
Seite 3 — 6 – dass das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos mit seiner Stellun- gname vom 13. Januar 2016 eine neue, vom gleichen Tag datierte Pfän- dungsurkunde mit Existenzminimumberechnung einreichte, – dass darin wiederum eine Lohnpfändung verfügt wurde, – dass X._____ und Y._____ dagegen am 20. Januar 2016 ebenfalls Be- schwerde einreichten und insbesondere die Aufhebung der Lohnpfändung be- gehrten, – dass sich das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos am 11. Februar 2016 vernehmen liess, – dass im Weiteren aus den Akten hervorgeht, dass der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 18. Januar 2016 Y._____ eine provi- sorische Nachlassstundung für die Dauer von zwei Monaten, beginnend ab
18. Januar 2016 und dauernd bis zum 18. März 2016 gewährt wurde, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos deshalb die Lohn- pfändung bezüglich Y._____ zurückzog, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos seine Verfügungen vom 30. Dezember 2015, gegen welche die Beschwerdeführer erhoben, durch eine neue Verfügung vom 13. Januar 2016 ersetzte, – dass die von X._____ und Y._____ gegen die Lohnpfändungen und die Exis- tenzminimumberechnung vom 30. Dezember 2015 eingereichte Beschwerde damit gegenstandslos wurde, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist,
Seite 4 — 6 – dass X._____ und Y._____ aber gegen die neuen Verfügungen vom 13. Ja- nuar 2016 am 20. Januar 2016 wiederum Beschwerde einreichten, – dass diese Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass dar- auf einzutreten ist, – dass für die Beurteilung dieser Beschwerde aufgrund des gleichen Sachzu- sammenhanges kein neues Verfahren eröffnet wird, – dass aufgrund der provisorischen Nachlassstundung die Lohnpfändung be- züglich Y._____ aufgehoben wurde, so dass auf den entsprechenden Antrag nicht mehr einzugehen ist, – dass in der Beschwerde vom 20. Januar 2016 der Antrag gestellt wird, die Existenzminimumberechnung vom 13. Januar 2016 sei für nichtig zu erklären und es seien neue Berechnungen vorzunehmen, – dass die nunmehr allein gültige Existenzminimumberechnung vom 13. Januar 2016 nur noch dahin beanstandet wird, dass die von X._____ aktuell absol- vierte Weiterbildung mit jährlichen Kosten von CHF 3'600.00 und die Krank- heitskosten betreffend die Tochter nicht berücksichtigt worden seien, – dass bezüglich der angeblichen Weiterbildung keinerlei Belege eingereicht werden und somit kein Nachweis vorliegt, dass eine Weiterbildung überhaupt statt findet, welcher Art die Weiterbildung ist und ob sie von X._____ selbst bezahlt wird, – dass somit ohne entsprechenden Nachweis kein Grund besteht, derartige Kosten zu berücksichtigen, – dass ebenso wenig schlüssige Belege für die zusätzlichen Kosten für die Krankheit der Tochter eingereicht werden, – dass insbesondere ein Rückforderungsbeleg für die Krankenkasse keinen Nachweis darstellt, dass die dort ausgewiesenen Kosten auch vom Schuldner bezahlt werden, – dass als allgemeiner Grundsatz gilt, dass nur jene zum Existenzminimum gehörenden Kosten berücksichtigt werden, für welche ein Nachweis der Be- zahlung durch den Schuldner erbracht ist,
Seite 5 — 6 – dass der Schuldner, der weitere Kosten bei der Existenzminimumberechnung berücksichtigt haben will, sich an das Betreibungsamt zu wenden hat und nach Nachweis der Bezahlung eine Revision der Existenzminimumberech- nung verlangen kann, – dass sich X._____ indessen gemäss Angaben des Betreibungs- und Konkur- samtes Prättigau/Davos seit anfangs Dezember 2015 nie mehr beim Betrei- bungsamt gemeldet hat, – dass der betreffende Antrag somit abzuweisen ist, – dass unter diesen Umständen auch kein Grund besteht, die gestützt auf die Existenzminimumberechnung verfügten Lohnpfändungen gegenüber X._____ aufzuheben, – dass unter den gegebenen Umständen auch kein Fehlverhalten des Amtslei- ters des Betreibungs- und Konkursamtes Prättigau/Davos auszumachen ist, so dass die Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens von vornherein ausser Betracht fällt, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 61 Abs. 2 GebVSchKG), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben,
Seite 6 — 6 entschieden:
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 7. Januar 2016 wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Beschwerde vom 20. Januar 2016 wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. März 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 1
03. März 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____ und Y._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 30. Dezember 2015, und des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 13. Ja- nuar 2016 in Sachen der A . _ _ _ _ _, vertreten durch die Intrum Justitia AG, Eschenstrasse 12, 8603 Schwerzenbach, der B . _ _ _ _ _, und der C . _ _ _ _ _ A G, gegen den Beschwerdeführer X._____, betreffend Lohnpfändung etc.,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Januar 2016 samt mitgereich- ten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Prätti- gau/Davos vom 13. Januar 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Be- schwerde vom 20. Januar 2016, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Kon- kursamtes Prättigau/Davos vom 11. Februar 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die A._____ im Betreibungsverfahren gegen X._____ am 27. August 2015 beim Betreibungsamt Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte und eine Forderung von CHF 6'604.15 zuzüglich Zinsen und Kosten geltend machte (Betreibungs-Nr. _____), – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 26. Oktober 2015 in der gleichen Betreibung die Pfändungsankündigung erliess, – dass die B._____ am 5. November 2015 gegen X._____ beim Betreibungsamt Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte und einen Forderungsbetrag von CHF 2'428.60 geltend machte (Betreibungs-Nr. _____), – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters in dieser Betreibung am 11. No- vember 2015 die Pfändungsankündigung erliess, – dass die Einvernahme des Schuldners im Rahmen der Pfändung am 2. De- zember 2015 in dessen Wohnung statt fand, – dass die C._____ am 16. Dezember 2015 beim Betreibungsamt Davos- Klosters ebenfalls das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung gegen X._____ stellte und eine Forderung von CHF 886.00 zuzüglich Zinsen und Kosten geltend machte (Betreibungs-Nr. _____), – dass dem Schuldner am 17. Dezember 2015 der Pfändungsanschluss bezüg- lich der Betreibung der C._____ mitgeteilt wurde, – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 30. Dezember 2015 an die Ar- beitgeber von X._____ Anzeigen betreffend Lohnpfändung erliess und die Existenzminimumberechnung vornahm, – dass X._____ und Y._____ am 7. Januar 2016 beim Kantonsgerichtsaus- schuss (recte Kantonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichten und insbesondere die Aufhebung der Lohnpfändungen verlangten,
Seite 3 — 6 – dass das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos mit seiner Stellun- gname vom 13. Januar 2016 eine neue, vom gleichen Tag datierte Pfän- dungsurkunde mit Existenzminimumberechnung einreichte, – dass darin wiederum eine Lohnpfändung verfügt wurde, – dass X._____ und Y._____ dagegen am 20. Januar 2016 ebenfalls Be- schwerde einreichten und insbesondere die Aufhebung der Lohnpfändung be- gehrten, – dass sich das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos am 11. Februar 2016 vernehmen liess, – dass im Weiteren aus den Akten hervorgeht, dass der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 18. Januar 2016 Y._____ eine provi- sorische Nachlassstundung für die Dauer von zwei Monaten, beginnend ab
18. Januar 2016 und dauernd bis zum 18. März 2016 gewährt wurde, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos deshalb die Lohn- pfändung bezüglich Y._____ zurückzog, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos seine Verfügungen vom 30. Dezember 2015, gegen welche die Beschwerdeführer erhoben, durch eine neue Verfügung vom 13. Januar 2016 ersetzte, – dass die von X._____ und Y._____ gegen die Lohnpfändungen und die Exis- tenzminimumberechnung vom 30. Dezember 2015 eingereichte Beschwerde damit gegenstandslos wurde, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist,
Seite 4 — 6 – dass X._____ und Y._____ aber gegen die neuen Verfügungen vom 13. Ja- nuar 2016 am 20. Januar 2016 wiederum Beschwerde einreichten, – dass diese Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass dar- auf einzutreten ist, – dass für die Beurteilung dieser Beschwerde aufgrund des gleichen Sachzu- sammenhanges kein neues Verfahren eröffnet wird, – dass aufgrund der provisorischen Nachlassstundung die Lohnpfändung be- züglich Y._____ aufgehoben wurde, so dass auf den entsprechenden Antrag nicht mehr einzugehen ist, – dass in der Beschwerde vom 20. Januar 2016 der Antrag gestellt wird, die Existenzminimumberechnung vom 13. Januar 2016 sei für nichtig zu erklären und es seien neue Berechnungen vorzunehmen, – dass die nunmehr allein gültige Existenzminimumberechnung vom 13. Januar 2016 nur noch dahin beanstandet wird, dass die von X._____ aktuell absol- vierte Weiterbildung mit jährlichen Kosten von CHF 3'600.00 und die Krank- heitskosten betreffend die Tochter nicht berücksichtigt worden seien, – dass bezüglich der angeblichen Weiterbildung keinerlei Belege eingereicht werden und somit kein Nachweis vorliegt, dass eine Weiterbildung überhaupt statt findet, welcher Art die Weiterbildung ist und ob sie von X._____ selbst bezahlt wird, – dass somit ohne entsprechenden Nachweis kein Grund besteht, derartige Kosten zu berücksichtigen, – dass ebenso wenig schlüssige Belege für die zusätzlichen Kosten für die Krankheit der Tochter eingereicht werden, – dass insbesondere ein Rückforderungsbeleg für die Krankenkasse keinen Nachweis darstellt, dass die dort ausgewiesenen Kosten auch vom Schuldner bezahlt werden, – dass als allgemeiner Grundsatz gilt, dass nur jene zum Existenzminimum gehörenden Kosten berücksichtigt werden, für welche ein Nachweis der Be- zahlung durch den Schuldner erbracht ist,
Seite 5 — 6 – dass der Schuldner, der weitere Kosten bei der Existenzminimumberechnung berücksichtigt haben will, sich an das Betreibungsamt zu wenden hat und nach Nachweis der Bezahlung eine Revision der Existenzminimumberech- nung verlangen kann, – dass sich X._____ indessen gemäss Angaben des Betreibungs- und Konkur- samtes Prättigau/Davos seit anfangs Dezember 2015 nie mehr beim Betrei- bungsamt gemeldet hat, – dass der betreffende Antrag somit abzuweisen ist, – dass unter diesen Umständen auch kein Grund besteht, die gestützt auf die Existenzminimumberechnung verfügten Lohnpfändungen gegenüber X._____ aufzuheben, – dass unter den gegebenen Umständen auch kein Fehlverhalten des Amtslei- ters des Betreibungs- und Konkursamtes Prättigau/Davos auszumachen ist, so dass die Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens von vornherein ausser Betracht fällt, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 61 Abs. 2 GebVSchKG), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben,
Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde vom 7. Januar 2016 wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Beschwerde vom 20. Januar 2016 wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: