Berechnung des Existenzminimums etc. | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. Mai 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 23
08. Mai 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thusis-Domleschg (heute Betreibungsamt Viamala) vom 20. März 2015, in diversen Betreibungen gegen die Beschwerdefüh- rerin, betreffend Berechnung des Existenzminimums etc.,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. April 2015 samt mitgereich- ten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Viamala vom 17. April 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwä- gung, – dass gegen X._____ im Jahre 2014 beim Betreibungsamt Thusis-Domleschg von verschiedenen Gläubigern diverse Betreibungen angehoben wurden (A._____AG für Krankenkassenprämien, B._____AG für Prämien der Fahr- zeugversicherung, C._____AG für Mietzinsen) – dass gegen die erlassenen Zahlungsbefehle kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Gläubiger in der Folge das Fortsetzungsbegehren stellten, – dass in der Betreibung Nr. _____ der B._____ am 05. September 2014 im Rahmen der Pfändung die Einvernahme der Schuldnerin stattfand, – dass sie dabei erklärte, sie sei arbeitslos und habe weder die Mietzinsen noch die Krankenkassenprämien bezahlt, – dass das Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung sodann die Existenzmi- nimumberechnung vornahm, – dass diese Existenzminimumberechnungen in der Folge verschiedentlich an- gepasst wurden, – dass das Betreibungsamt am 20. März 2015 eine Verfügung erliess, mit wel- cher eine neue Existenzminimumberechnung erstellt wurde und die Versteige- rung eines dreirädrigen Motorfahrzeugs D._____ sowie das Kontrollschild (Motorrad) _____ angeordnet wurde, – dass X._____ dagegen am 02. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen liess mit dem Begehren, es sei eine neue Existenzminimumbe- rechnung vorzunehmen, die auf den 21. Mai 2015 anberaumte Versteigerung sei abzusagen und das dreirädrige Motorfahrzeug C._____ der Beschwerde- führerin pfandfrei zu erstatten, – dass das Betreibungsamt Viamala am 17. April 2015 sinngemäss auf Abwei- sung der Beschwerde antrug,
Seite 3 — 6 – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführerin zunächst rügt, dass in der neuen Existenzmini- mumberechnung die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt worden sei- en, so dass der Schuldnerin geradezu verunmöglicht werde, dieser Zahlungs- pflicht überhaupt nachzukommen, – dass gemäss dem Effektivitätsgrundsatz Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie auch effektiv bezahlt, was auch für die Mietzinsen und die Krankenkas- senprämien gilt (BGE 121 III 20), – dass X._____ ihre Krankenkassenprämien schon seit längerer Zeit nicht be- zahlt, was schlussendlich zu den Betreibungen der A._____AG führte (vgl. act. 1 und 3 der betreibungsamtlichen Akten), was X._____ in ihren betreibungs- rechtlichen Einvernahmen vom 05. September 2014 und 03. November 2014 selbst bestätigte (act. 2b und 3b des Betreibungsamtes), – dass somit die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Pfändung sei der Grund dafür, dass sie die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen könne, nicht zutrifft und diese Rüge somit unbegründet ist, – dass der Anteil der Schuldnerin an der Miete von CHF 1'025.00 (vgl. den Miet- vertrag act. 3b des Betreibungsamtes) bei der Existenzminimumberechnung berücksichtigt wurde, so dass unklar ist, weshalb die Schuldnerin diesen Punkt in ihrer Beschwerde aufgreift (vgl. die Existenzminimumberechnung, da- tiert vom 13. März 2015, act. 15 des Betreibungsamtes), – dass die Beschwerdeführerin sodann die vorgesehene Versteigerung des dreirädrigen Motorfahrzeugs D._____ beanstandet, – dass aus den Akten hervorgeht, dass X._____ dieses Fahrzeug nicht für die Berufsausübung benötigt, da sie arbeitslos ist,
Seite 4 — 6 – dass das Fahrzeug somit zu Recht gepfändet wurde (vgl. act. 3b des Betrei- bungsamtes), – dass die C._____AG am 16. Januar 2015 das Verwertungsbegehren gestellt hat (vgl. act. 8 des Betreibungsamtes), – dass das Betreibungsamt das Fahrzeug mit CHF 5'000.00 geschätzt hat und die Schuldnerin das Zustandekommen dieser Schätzung rügt, – dass der Beamte die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, zu schätzen hat (Art. 97 Abs. 1 SchKG), – dass die Schätzung eine Ermessenssache ist (BGE 120 III 79), – dass der Schätzungswert in der Pfändungsurkunde vom 27. Januar 2015 mit CHF 5'000.00 angegeben ist, – dass das Betreibungsamt bezüglich des Zustandekommens der Schätzung ausführt, es habe das Fahrzeug begutachtet und dessen Zustand aufgenom- men; zusätzlich seien diesbezüglich Abklärungen getroffen worden und so- dann der Schätzungswert festgelegt worden, – dass das Betreibungsamt den Schätzungswert somit nicht willkürlich festge- legt hat, sondern die Schätzung aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges und weiterer Abklärungen erfolgt ist, – dass sich ohnehin erst anlässlich der angeordneten Steigerung ergibt, zu wel- chem Wert das Fahrzeug verwertet werden kann, – dass demnach auch diese Rüge unbegründet ist, – dass demnach kein Grund besteht, das Fahrzeug wieder freizugeben, zumal angesichts der Höhe der Betreibungen nicht zu befürchten ist, dass eine Überpfändung stattgefunden hat (vgl. Art. 97 Abs. 2 SchKG), – dass die Beschwerdeführerin auch die Schätzung hinsichtlich des Wertes des Kontrollschildes _____ über CHF 200.00 beanstandet, – dass X._____ indessen nicht in der Lage ist, irgendeinen Anhaltspunkt dafür zu geben, dass die Schätzung völlig unrealistisch ist,
Seite 5 — 6 – dass auch in diesem Punkt festzuhalten ist, dass erst die öffentliche Versteige- rung zeigen wird, welcher Betrag dafür gelöst werden kann, – dass weitere relevante Rügen nicht erhoben werden, so dass die Beschwerde gesamthaft abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden, so dass diese beim Kan- ton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: