Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. April 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 17
20. April 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Avers vom 11. Dezember 2014 sowie die Verfügung betreffend Pfändungsanschluss vom 12. März 2015 des Be- treibungsamtes Avers in Sachen der Y . _ _ _ _ _, sowie die Firma Z . _ _ _ _ _, Beschwerdegegner, betreffend Pfändung
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. März 2015 (Poststempel vom 20. März 2015), in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Avers vom 27. März 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ von der Y._____ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Avers vom 22. Oktober 2014, zugestellt am 24. Oktober 2014, für den Betrag von CHF 2'456.20 zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird, – dass die Schuldnerin dagegen keinen Rechtsvorschlag erhob, – dass die Gläubigerin sodann am 10. November 2014 das Fortsetzungsbegeh- ren stellte und das Betreibungsamt Avers daraufhin am 11. Dezember 2014 die Pfändungsankündigung erliess (Betreibungs-Nr. _____), – dass X._____ mit am 14. Februar 2014 zugestelltem Zahlungsbefehl des A._____ von der Firma Z._____ für den Betrag von CHF 11'851.40 zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wurde, – dass sie auch gegen diesen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob, – dass nach dem Wohnsitzwechsel von X._____ die Gläubigerin am 3. Februar 2015 beim Betreibungsamt Avers das Fortsetzungsbegehren stellte (Art. 53 SchKG), – dass das Betreibungsamt Avers der Schuldnerin am 12. März 2015 mitteilte, infolge des Fortsetzungsbegehrens nehme die Z._____ an der in der Betrei- bungs.-Nr. _____ vollzogenen Pfändung teil, – dass X._____ am 19. März 2015 beim Kantonsgerichtsausschuss (recte Kan- tonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 11. Dezember 2014 und den Pfändungsanschluss vom 12. März 2015 einreichte, – dass sie zur Begründung insbesondere hervorbrachte, sie sei für die zwei Rechnungen nicht zuständig, da sie alle Forderungen betreffend das Haus in O.1_____ mit Vertrag vom 30. Juli 2014 an B._____ und die C._____ abgetre- ten habe, zu welchen auch die beiden Rechnungen gehörten, – dass das Betreibungsamt Avers am 27. März 2015 auf Abweisung der Be- schwerde antrug,
Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde we- gen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass X._____ als Schuldnerin ohne weiteres zur Beschwerdeführung legiti- miert ist, – dass die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. _____ der Y._____ bereits am 11. Dezember 2014 erging, – dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe die Pfändungs- ankündigung erst höchstens 10 Tage vor Beschwerdeeinreichung zugestellt erhalten, – dass die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 11. Dezember 2014 somit verspätet ist, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerde gegen den am 12. März 2015 verfügten Pfändungsan- schluss fristgemäss eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass von X._____ zu Recht nicht vorgebracht wird, das Betreibungsamt Avers sei zur Fortsetzung der beim Betreibungsamt Jura eingeleiteten Betreibung nicht zuständig (Art. 53 SchKG), – dass X._____ in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend macht, sie sei auf- grund eines Vertrages zwischen ihr, B._____ und der C._____ nicht Schuldne- rin der von der Firma Z._____ in Betreibung gesetzten Rechnung, – dass die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist, darüber zu befinden, ob die Be- triebene in der Tat Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Forderung ist, – dass X._____ vielmehr gegen den Zahlungsbefehl rechtzeitig hätte Rechts- vorschlag erheben müssen, um die Forderung zu bestreiten (Art. 74 SchKG), – dass daraufhin die Gläubigerin in einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. einem ordentlichen Gerichtsverfahren hätte klären lassen müssen, ob X._____ für die Forderung einzustehen hat, – dass die Schuldnerin indessen keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, so dass die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellten konnte,
Seite 4 — 5 – dass das Betreibungsamt Avers unter diesen Umständen zu Recht den Pfän- dungsanschluss verfügt hat, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerde- verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: