Kollokation etc. | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 25
29. April 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen das Inventar und den Kollokationsplan des Y._____im Konkurs über den Be- schwerdeführer, publiziert am 27. März, betreffend Inventar/Kollokationsplan
Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. April 2014 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Y._____ vom 17. April 2014 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 27. September 2013 über X._____ per 27. September 2013, 11.30 Uhr, den Konkurs eröffnete und das Y._____ mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte, – dass mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 6. November 2013 das summarische Konkursverfahren angeordnet wurde, – dass das Y._____ in der Folge das Konkursinventar aufnahm und X._____ dazu am 5. November 2013 einvernahm, – dass das Y._____ das Inventar und den Kollokationsplan im Konkurs Nr. _____ am 27. März 2014 publizierte und bis am 16. April 2014 auflegte, – dass das Y._____ am 25. März 2014 mit dem Sohn von X._____, A._____, einen Pachtvertrag betreffend die dem Konkursiten gehörende Einzelfirma C._____ X._____ für die feste Dauer bis zur Verwertung des Weinbaubetrie- bes oder bis zum Abschluss des Konkursverfahrens abschloss, – dass X._____ am 7. April 2014 gegen das Inventar, den Kollokationsplan und den vorgesehenen Pachtvertrag mit A._____ Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs einreichte, – dass auf die verschiedenen Begehren und Begründungen im Folgenden ein- gegangen wird, – dass das Y._____ am 17. April 2014 seine Vernehmlassung einreichte und auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,
Seite 3 — 7 – dass X._____ zunächst beantragt, das aufgelegte Inventar sei mit dem Kon- kursiten positionsweise zu überprüfen und zuletzt die Erklärung des Gemein- schuldners zu verlangen, – dass Art. 228 SchKG zwar vorschreibt, dass das Inventar dem Schuldner mit der Aufforderung vorzulegen ist, sich über dessen Vollständigkeit und Richtig- keit zu erklären sowie die Erklärung des Schuldner in das Inventar aufzuneh- men und von ihm zu unterzeichnen ist, – dass X._____ erstmals am 5. November 2013 unter anderem über die beste- henden Aktiven befragt wurde (act. 18 KA), – dass X._____ sodann vom Y._____ am 11. Februar 2014 zur Forderungsprü- fung auf den 19. Februar 2014 vorgeladen wurde (act. 75 KA), – dass X._____ diesen Termin nicht wahrnahm, aber am 28. Februar 2014 auf dem Konkursamt erschien und ihm dort das Eingabeverzeichnis und das In- ventar zur Einsichtnahme und zur Prüfung der einzelnen Forderungen vorge- legt wurde, er sich aber weigerte, die Forderungseingaben und das Inventar zu überprüfen (act. 93 KA), – dass unter diesen Umständen das Konkursamt lediglich die Vorgehensweise bei der Inventur sowie ihr Resultat festzustellen hat (BGE 5A_543/2011 E.2.1), – dass aus dem Inventar hervorgeht, wie die Inventaraufnahme erfolgte und die Weigerung des Schuldners – wie erwähnt – in den Akten festgehalten wurde, – dass der Konkursit unter diesen Umständen nicht nochmals verlangen kann, dass seine Erklärung zu den einzelnen Positionen eingeholt wird, – dass X._____ sodann begehrt, dass im Kollokationsplan unter der Ordnungs- Nr. 16 die Verzugszinsforderung von Fr. 38'670.15 von B._____ zu streichen ist, – dass dieses Begehren lediglich damit begründet wird, die Verzinsung dieser güterrechtlichen Forderung sei nicht gerechtfertigt, da B._____ zusammen mit dem Sohn A._____ in den letzten Jahren über Konti der C._____ habe verfü- gen können,
Seite 4 — 7 – dass festzuhalten ist, dass unbestrittenermassen gemäss rechtskräftigem Ur- teil des Kantonsgerichts Graubünden vom 21. Februar 2011 der geschiedenen Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 289'423.-- zusteht, – dass von dieser Forderung bisher lediglich Fr. 50'000.-- bezahlt werden konn- ten, – dass nicht einmal annähernd glaubhaft gemacht werden konnte, dass die ganze güterrechtliche Forderung innert rund 2 Jahren aus dem Betriebsertrag hätte bezahlt werden können, – dass unter diesen Umständen aber die fällige Restforderung zu verzinsen ist, – dass im übrigen nur eine summarische Prüfung durch die Konkursverwaltung erfolgt und diese nicht den Bestand der Forderung abzuklären hat, sondern bloss den wahrscheinlichen Bestand (BGE 5A_141/2008), – dass der Schuldner im übrigen das Recht gehabt hätte, sich anlässlich der angesetzten Befragung über jede einzelne Konkursforderung zu äussern (Art. 244 SchKG), – dass X._____ es sich aber selbst zuzuschreiben hat, dass er eine derartige Erklärung verweigert hat (vgl. act. 93 KA), – dass X._____ sodann beantragt, der vorgesehene Pachtvertrag mit A._____ betreffend die C._____ sei wegen Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit aufzuheben, – dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Betrieb der C._____ hät- te vom Konkursamt unverzüglich nach Konkurseröffnung geschlossen werden müssen, – dass er sich lediglich dagegen wendet, dass der Pachtvertrag mit seinem Sohn A._____ abgeschlossen wurde (act. 125 KA), – dass dem Konkursamt ein recht weites Ermessen zukommt, wen es als vor- übergehenden Betriebsleiter einsetzt, – dass feststeht, dass der Betrieb in den letzten Jahren durch A._____ - unter Mitwirkung von B._____ – betrieben wurde und das Konkursamt zum Schlus- se kam, dass die Betriebsführung erfolgreich gewesen sei,
Seite 5 — 7 – dass X._____ dies grundsätzlich nicht in Frage stellt, – dass es im Rahmen des Konkursverfahrens keine Rolle spielt, ob die Betriebs- führung unter scheidungsrechtlichen Aspekten wieder hätte auf X._____ über- tragen werden müssen, – dass die Verpachtung des Betriebes bis zur Verwertung des Weinbaubetrie- bes oder bis zum Abschluss des Konkursverfahrens an A._____ demnach nicht zu beanstanden ist, – dass es nach Eröffnung des Konkursverfahrens auch nicht in die Zuständigkeit von X._____ fällt, mit allfälligen Interessenten über den Verkauf der C._____ zu verhandeln, – dass X._____ schliesslich das Begehren stellt, das Y._____ sei anzuhalten, die Privatpost des Gemeinschuldners nicht zu öffnen und dieses sei wegen der Postöffnung zu rügen, – dass gemäss Art. 38 KOV die Konkursämter berechtigt sind, von der zustän- digen Kreispostdirektion für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen und Postcheckgeldern, die an den Gemein- schuldner adressiert oder von ihm abgesandt werden, sowie Auskunftsertei- lung über den Postverkehr des Gemeinschuldners zu verlangen; der Gemein- schuldner hat jedoch das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen, – dass den Akten zu entnehmen ist, dass das Y._____ am 29. Oktober 2013 eine Postsperre gegenüber X._____ erlassen hat (act. 13 KA), – dass das Konkursamt offenbar verschiedentlich versucht hat, X._____ zwecks Herausgabe von persönlichen Postsendungen telefonisch zu kontaktieren (act. 47 KA), – dass X._____ aber offenbar unerreichbar war, – dass das Y._____ deshalb die Post verschiedentlich an seinen Rechtsanwalt zustellte (act. 49, 56, 57, 59, 61, 62, 67, 70, 72, 73, 74, 75, 81, 122, 128 KA), – dass es wohl vorgekommen sein mag, dass das Konkursamt auch private Post von X._____ geöffnet hat, – dass X._____ indessen zur Vermeidung der selbstständigen Postöffnung durch das Konkursamt einerseits seine Mitwirkungspflicht wahrnehmen müss-
Seite 6 — 7 te und andererseits dafür besorgt sein müsste, dass die private und geschäft- liche Post unterschiedlich gekennzeichnet ist, – dass unter diesen Umständen dem Konkursamt kein Vorwurf zu machen ist, solange sich X._____ nicht kooperativer verhält, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten- los ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 7 — 7 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni