opencaselaw.ch

KSK 2014 24

Rechtsöffnung

Graubünden · 2014-04-24 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Pfändungsurkunde/Existenzminimumberechnung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die angefochtene Pfän- dungsurkunde aufgehoben und das Betreibungsamt Landquart angewiesen wird, die Pfändung im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 24

25. April 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _, Beschwerdeführerin, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Landquart vom 25. Februar 2014, mitgeteilt am 2. April 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner betreffend Pfändungsurkunde/Existenzminimumberechnung

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 04. April 2014, in die Vernehm- lassung des Schuldners vom 14. April 2014, in die vom Betreibungsamt Landquart zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Y._____ von der X._____ über das Betreibungsamt Landquart für den Betrag von CHF 7'139.90 betrieben wird (Betreibungs-Nr. _____), – dass die X._____ am 19. Februar 2014 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Landquart am 25. Februar 2014 die Pfändung voll- zog und die Pfändungsurkunde am 2. April 2014 zustellte, – dass darin eine Verdienstpfändung vorgenommen, das Existenzminimum von CHF 4'285.50 übersteigende Einkommen gepfändet und von einem durch- schnittlichen Nettoverdienst von CHF 5'500.00 monatlich ausgegangen wurde, – dass dagegen die X._____ am 04. April 2014 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs einreichte und die Existenzminimumberechnung beanstandete, – dass im Einzelnen die angerechneten Autospesen von CHF 1'100.00 pro Mo- nat und die Ausgaben für eine Telefonistin von CHF 500.00 monatlich in Frage gestellt wurden, – dass Y._____ sich am 14. April 2014 vernehmen liess, – dass das Betreibungsamt Landquart auf eine Vernehmlassung verzichtete, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführerin zwei Positionen der vom Betreibungsamt Land- quart im Rahmen der Verdienstpfändung gemäss Art. 93 SchKG vorgenom- menen Existenzminimumberechnung rügt und näher abgeklärt haben will,

Seite 3 — 5 – dass das Betreibungsamt die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären hat (Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 16 zu Art. 93 SchKG), – dass das Betreibungsamt zu diesem Zweck insbesondere den Schuldner im Rahmen der Pfändung einzuvernehmen, ihn über sein Einkommen und seine notwendigen Ausgaben zu befragen sowie darüber ein Pfändungsprotokoll anzufertigen hat (vgl. André E. Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 12 zu Art. 91 SchKG), – dass ein derartiges Einvernahmeprotokoll fehlt, so dass keine Begründungen des Schuldners für gewisse fragliche Positionen der Existenzminimumberech- nung vorliegen, – dass über verschiedene angerechnete Positionen Belege gänzlich fehlen (Mietzins, Krankenkasse), so dass z.B. nicht nachprüfbar ist, ob lediglich die Kosten der obligatorischen Krankenkasse berücksichtigt wurden, – dass nach der Gerichtspraxis lediglich die unumgänglichen Berufsauslagen angerechnet werden dürfen (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 28 zu Art. 93 SchKG), – dass die Position Autospesen anhand der bei den Akten liegenden Lohnab- rechnungen nachvollziehbar ist, indem im Zeitraum von Januar 2013 bis Fe- bruar 2014 der Nettolohn in aller Regel weit unter dem angenommenen durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF. 5'500.00 lag, – dass dem Schuldner aber zusätzlich eine Autopauschle von in der Regel 1'500.00 pro Monat ausbezahlt wird, so dass mit diesem Betrag ein Nettoein- kommen zwischen CHF 4'000.00 - 5'000.00 resultiert, – dass bei Berücksichtigung des gesamten ausbezahlten Betrages (Lohn zuzüg- lich Autospesenpauschale) zu Recht ein Betrag von CHF 1'100.00 für Arbeits- fahrten angerechnet wurde, – dass den Lohnabrechnungen jeweils eine Quittung einer Person namens A._____ über einen monatlichen Betrag von CHF 500.00 als Entschädigung für die Tätigkeit als Telefonistin und Terministin angehängt ist,

Seite 4 — 5 – dass wohl davon auszugehen ist, dass Y._____ als Versicherungsvertreter häufig unterwegs ist und eine berufliche Notwendigkeit schneller Erreichbar- keit besteht, – dass aber nicht abgeklärt wurde, ob diese Ausgaben notwendig, branchenüb- lich und im Vergleich zu den generierten Provisionen verhältnismässig sind bzw. ob die Erreichbarkeit nicht etwa über ein Mobiltelefon sichergestellt wer- den könnte, – dass unter diesen Umständen die notwendigen Abklärungen (insbesondere Befragung des Schuldners und Anfertigung eines entsprechenden Pfän- dungsprotokolls sowie Einholung der notwendigen Belege) vom Betreibungs- amt Landquart noch vorzunehmen sind und in einer neuen Pfändungsurkunde mit Existenzminimumberechnung festzuhalten sind, – dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG das Be- schwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdever- fahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 61 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die angefochtene Pfän- dungsurkunde aufgehoben und das Betreibungsamt Landquart angewiesen wird, die Pfändung im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: