provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Über Y._____ wurde am 1. Mai 2000 in Deutschland der Konkurs eröffnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Februar 2012 wurde dieser in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs gemäss Art. 166 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) auch hierzulande eröffnet. B. Das Betreibungsamt D._____ stellte am 2. Oktober 2012 unter der Betrei- bungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung über den Betrag von CHF 2‘640‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 aus mit X._____, der geschiedenen Ehefrau von Y._____, als Schuldnerin und der Hilfskonkursmasse von Y._____ als Gläubigerin. Der Zahlungsbefehl wurde am
12. Oktober 2012 A._____ und B._____, den Drittpfandeigentümern des betroffe- nen Baurechtsgrundstücks _____ in der Gemeinde O.1_____, und am 29. Okto- ber 2012 X._____ zugestellt, welche in der Folge allesamt fristgemäss Rechtsvor- schlag erhoben. C. Die Hilfskonkursmasse von Y._____ (Gesuchstellerin) ersuchte den Einzel- richter am Bezirksgericht Maloja mit Eingabe vom 14. Februar 2013 um Aufhe- bung der Rechtsvorschläge von X._____ (Gesuchsgegnerin 1) und der Drittpfand- eigentümer A._____ und B._____ (Gesuchsgegner 2 und 3) sowie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betrei- bungsamtes D._____ für den Forderungsbetrag von CHF 2‘640‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 sowie für die vorgeschossenen Betrei- bungskosten. Der Forderungsbetrag geht auf ein Hypothekardarlehen zurück, welches auf einer Vereinbarung zwischen X._____ und der F._____ AG vom 9./15. April 1997 beruht und von Letzterer gemäss Zessionsurkunde vom 17./21. Januar 2002 an die Konkursmasse von Y._____ abgetreten wurde. D. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels entschied der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. No- vember 2013, wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2012) für den Betrag von je CHF 2‘640‘000.-, zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 1. September 2001, sowie für zwei Grundpfand- rechte, verkörpert in den Kapitalgrundpfandverschreibungen 19951957 und 19951958 über CHF 2‘500‘000.- und CHF 500‘000.-, lastend im 1. und 2. Rang auf dem selbständigen und dauernden Baurechtsgrunds- tück Nr. _____, GB O.1_____, je in hälftigem Miteigentum der Ge- suchsgegner 2 und 3, provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Seite 3 — 14 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 2‘000.- gehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie werden bei der Gesuchstel- lerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. Die Gesuchsgegner 2 und 3 werden verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung).“ Diesen Entscheid begründete der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja im We- sentlichen damit, dass die Hilfskonkursmasse zur Erhebung des Rechtsöffnungs- gesuchs legitimiert sei. Aufgrund der Tatsachen, dass der in Deutschland eröffne- te Konkurs über Y._____ in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs eröffnet worden sei, sowie des Umstands, dass das deutsche Recht den Insolvenzverwal- ter ermächtige, Gegenstände für die Insolvenzmasse zu erwerben, sei die gegen X._____ gerichtete Forderung dem in der Schweiz gelegenen Vermögen von Y._____ zuzuordnen. Nebst der Legitimation bejahte der Einzelrichter auch das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), da X._____ im Zusam- menhang mit der Gewährung des Hypothekardarlehens anerkannt habe, Darle- hensnehmerin und Schuldnerin der F._____ AG zu sein. Die Kreditgeberin habe die Darlehensforderung samt Nebenrechten - wozu insbesondere die beiden Grundpfandrechte zu zählen seien - ordnungsgemäss an die Konkursmasse von Y._____ abgetreten. X._____ habe diesem Gläubigerwechsel zugestimmt. Der Bestand der beiden Grundpfandverschreibungen sei durch die Pfanderrichtungs- verträge sowie den Grundbuchauszug rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Forde- rung sei weder anlässlich des Grundstückerwerbs durch X._____ noch anlässlich der Zession an die Konkursmasse getilgt worden noch habe eine Konfusion statt- gefunden, womit sowohl die Forderung als auch die beiden Grundpfandrechte nach wie vor bestehen würden. Da es sich um eine pfandgesicherte Forderung handle, sei die Verjährungseinrede nicht zu hören (Art. 807 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Bezüglich der Forderung wie auch der Pfand- rechte liege ein genügender Rechtsöffnungstitel vor, weshalb die provisorische Rechtsöffnung erteilt werde.
Seite 4 — 14 E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____, vertreten durch die Homburger AG, am 25. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja betref- fend Rechtsöffnung Proz. Nr. _____ vom 28. Oktober 2013 vollum- fänglich aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Ma- loja betreffend Rechtsöffnung Proz. Nr. _____ vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge: „1. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die aufschiebende Wirkung sei einstweilen ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu erteilen.“ Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung unter Angabe folgender Gründe: Was den massgebenden Sachverhalt angehe, habe die Vorinstanz ins- besondere den Inhalt des Offertschreibens der F._____ AG vom 9. April 1997 of- fensichtlich unrichtig festgestellt. Aus dem Offertschreiben gehe klar hervor, dass die E._____ AG der Beschwerdeführerin einen neuen Darlehensvertrag angebo- ten und nicht etwa - wie die Vorinstanz irrigerweise folgern würde - einer Schuldü- bernahme zugestimmt habe. Des Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz, dass keine Tilgung der früheren Schuld stattgefunden habe, aktenwidrig. Ausserdem gehe die Vorinstanz entgegen dem klaren Wortlaut der Unterlagen davon aus, dass der Insolvenzverwalter nebst dem von der Beschwerdeführerin mit Ver- gleichs- und Ergänzungsvereinbarung an ihn abgetretenen Vermögen durch Zes- sionsvereinbarung eine zusätzliche Forderung gegen diese erworben habe. Das habe fälschlicherweise zum Schluss geführt, dass die Darlehensforderung weder durch Rückzahlung getilgt noch durch Vereinigung in der Person des Insolvenz- verwalters als Schuldner und Gläubiger untergegangen sei. Zur Begründung der unrichtigen Rechtsanwendung führte die Beschwerdeführerin alsdann aus, dass weder ein Rechtsöffnungstitel für die angebliche Forderung noch für die angebli- chen Grundpfandrechte bestehe. Die Anforderungen für die Annahme einer Schuldanerkennung seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb es an einem provisori- schen Rechtsöffnungstitel mangle. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid auf unbelegte oder völlig zweifelhafte Tatsachen gestützt. Sie habe in
Seite 5 — 14 Verletzung von Art. 82 Abs. 1 SchKG mithin zu Unrecht angenommen, dass ein Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung und die Pfandrechte vorliege. Denn es sei keine externe Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin er- folgt, sondern vielmehr sei ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Beschwerde- führerin und der F._____ AG abgeschlossen worden. Eine Schuldanerkennung gegenüber dem deutschen Insolvenzverwalter liege indessen nicht vor. Die Pfand- rechte seien durch die vormalige Eigentümerin H._____ errichtet worden, doch fehle es in der Folge an einem Pfandauswechslungsvertrag, der bei einem Schuldnerwechsel notwendig gewesen wäre. Deshalb bestehe kein Rechtsöff- nungstitel für die Pfandrechte. Weiter liege eine unrichtige Rechtsanwendung dar- in, dass die Vorinstanz Einwendungen gegen einen allfälligen Rechtsöffnungstitel übergangen und an das Beweismass des blossen Glaubhaftmachens erhöhte An- forderungen gestellt habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Forderung der F._____ AG gegenüber der früheren Eigentümerin am 31. Dezember 1996 durch Tilgung untergegangen sei. Die Darlehensforderung der F._____ AG (vormals E._____ AG) gegen die Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2002 durch Konfu- sion, da der Insolvenzverwalter aufgrund der Zession sowohl Schuldner als auch Gläubiger der Darlehensforderung geworden sei, untergegangen. Gemäss Zessi- onsvereinbarung habe der Insolvenzverwalter den gesamten ausstehenden Dar- lehensbetrag zurückbezahlt, weshalb die Forderung jedenfalls am 18. Januar 2002 durch vollständige Zahlung getilgt worden sei. Auch wenn die Forderung trotz der vorerwähnten Einwendungen noch bestehen sollte, so sei diese mangels pfandrechtlicher Sicherung spätestens am 17. Januar 2012 und damit bei der Ein- leitung der Betreibung am 1. Oktober 2012 längst verjährt. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wurde den Rechtsvertretern der Hilfskonkursmasse von Y._____ die Möglichkeit zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort innert zehn Tagen, seitdem die Verfügung in Empfang genommen wurde, eingeräumt. Die Vollstreckbarkeit des vor- instanzlichen Entscheides wurde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen aufgeschoben. G. Die Beschwerdeantwort der Hilfskonkursmasse von Y._____, vertreten durch die Legis Rechtsanwälte AG, vom 13. Dezember 2013 ging beim Kantons- gericht von Graubünden innert der angesetzten Frist ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte was folgt:
Seite 6 — 14 „1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. November 2013 vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese überhaupt einzutre- ten ist, und es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG Maloja vom
28. Oktober 2013 (Proz. Nr. _____) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung abzuweisen und es sei der Beschwerde die super- provisorisch zugesprochene aufschiebende Wirkung folglich zu entzie- hen. 3. Eventualiter seien angemessene Sicherungsmassnahmen bzw. die Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO anzuord- nen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu- lasten der Beschwerdeführerin.“ Nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Rügen der Beschwerdeführerin seien allesamt un- zutreffend. Im Einzelnen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich die Be- schwerdeführerin gemäss Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 offen- kundig verpflichtet habe, die durch die Grundpfandverschreibungen gesicherte Schuld der Verkäuferin zu übernehmen; eine Tilgung sei jedoch nicht vereinbart worden. Die externe Schuldübernahme sei daraufhin mit schriftlicher Vereinbarung vom 9./15. April 1997 erfolgt. Es gelte bei der Schuldübernahme das Prinzip der Identität der Schuld, da der Schuldner im Rahmen ein und derselben Obligation ausgewechselt werde. Es sei damit kein neues Hypothekardarlehen begründet, sondern die vorbestehende, grundpfandgesicherte Schuld sei übernommen wor- den, was sich auch der Anzeige der Schuldübernahme des Grundbuchamts G._____ vom 21. Februar 1997 entnehmen lasse. Durch Mitunterzeichnung der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 habe sich die Beschwerdeführerin damit einverstanden erklärt, dass der Insolvenzverwalter der Bank die Forderung abkaufe, von einer Tilgung könne hingegen keine Rede sein. Die Pfandrechte sei- en als Nebenrechte auf den Zessionaren übergegangen. Neben der Tilgung habe auch keine Konfusion stattgefunden; zwar sei der Insolvenzverwalter durch die Zession Gläubiger geworden, aber er sei nicht Schuldner der betreffenden Darle- hensforderung gewesen. Im Übrigen seien die Pfandrechte durch Unterzeichnung des Schenkungsvertrags vom 19. Dezember 2011 auch von A._____ und B._____, den aktuellen Eigentümern des pfandbelasteten Grundstücks, anerkannt worden. Angesichts der Grundpfandsicherung könne keine Verjährung eingetreten sein. Die Vorinstanz habe somit zu Recht festgestellt, dass sowohl ein genügen- der Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung als auch für die Grundpfand- rechte bestehe.
Seite 7 — 14 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte- nen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent- scheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schrift- lich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Okto- ber 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, am 25. November 2013 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und um- fassendes Novenverbot.
Seite 8 — 14 2. Gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstre- ckung des angefochtenen Entscheids aufschieben. Mit Verfügung des Vizepräsi- denten des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wurde die Vollstreckung einstweilen aufgeschoben. Mit der heutigen Mitteilung des Haup- tentscheides erübrigt es sich, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung sepa- rat und weitergehend zu entscheiden, weshalb dieses als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden kann. 3.a) Vorliegend handelt es sich um eine Betreibung auf Grundpfandverwertung, welche gegenüber dem ordentlichen Betreibungsverfahren einige Besonderheiten aufweist. Der Zahlungsbefehl wird nicht nur dem Schuldner, sondern gemäss Art. 153 Abs. 1 und 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) auch dem Dritteigentümer des Pfandes zugestellt. Auf diese Weise wird der Drit- teigentümer in die Betreibung einbezogen und gilt als Mitbetriebener, der als sol- cher sämtliche Rechte eines Betriebenen ausüben kann, wie namentlich Rechts- vorschlag erheben (PKG 2006 Nr. 15 E. 3a S. 80; Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 8 und N 29 ff. zu Art. 153 SchKG). Der Rechtsvorschlag richtet sich, soweit nichts anderes angegeben wird, gemäss Art. 85 VZG sowohl gegen die Forderung als auch gegen das Pfandrecht (Bern- heim/Känzig, a.a.O., N 35 zu Art. 153 SchKG). Hat nicht nur der Schuldner, son- dern auch der Drittpfandeigentümer Rechtsvorschlag erhoben, ist über die beiden Begehren separat aufgrund der jeweils geltend gemachten Einreden zu entschei- den. Die Betreibung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsvorschläge des Schuldners und des Dritteigentümers beseitigt sind (PKG 2006 Nr. 15 E. 3b S. 80; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 171 zu Art. 82 SchKG). b) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Das
Seite 9 — 14 Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken- nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass daraus der vorbe- halts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, a.a.O., Ba- sel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Wenn sich der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung auf Grundpfandverwertung gegen die Forderung und das Pfandrecht richtet, muss nicht nur ein Vollstreckungstitel für die Forderung, sondern auch für das Pfandrecht vorgelegt werden (Staehelin, a.a.O, N 166 zu Art. 82 SchKG). Als Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht ist eine unterzeichnete oder in öffent- licher Urkunde festgestellte Pfandanerkennung in Form eines Grundbuchauszu- ges oder des Errichtungsvertrages mit Eintragungsbescheinigung des Grund- buchamtes erforderlich (Staehelin, a.a.O., N 169 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 208 ff.). Die provisorische Rechtsöffnung darf somit nur erteilt werden, wenn sowohl ein Titel für die Forderung als auch für das Pfandrecht vorliegt. c) Dem Schuldner bzw. dem Dritteigentümer des Pfandes obliegt die Pflicht, die gegen die Forderung oder das Pfandrecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der Tatsache spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012, E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache folglich aber nicht durch blosses Behaupten derselben allein (Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG).
Seite 10 — 14 Gelingt es dem Schuldner bzw. dem Drittpfandeigentümer nicht, dem Richter sei- ne Einwendungen glaubhaft darzulegen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. 4.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). b) Wie dargelegt verfügt die Beschwerdeinstanz bezüglich der tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz getroffen hat, lediglich über eine auf Willkür beschränkte Kognition. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja von der Beschwerdeführerin vorgeworfene fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung - zum einen was das Offertschreiben der F._____ AG vom 9. April 1997 betrifft und zum anderen was die Vergleichs- und Ergänzungs- vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beschwerdeführerin bzw. die Zessionsvereinbarung zwischen der Rechtsnachfolgerin der F._____ AG und der Insolvenzmasse anbelangt - als willkürlich zu beurteilen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die F._____ AG mit ihrem Schreiben vom 9. April 1997 der Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin zustimmte, darüber hinaus die Schuld der früheren Eigentümerin aber nicht tilgte, kann - nach Prüfung der ins Recht gelegten Akten - nicht als offensichtlich fehlerhaft und damit als willkürlich betrachtet werden. Auch die Darlegung der Vorinstanz, wonach sich die Insol- venzmasse durch die Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 verpflichte- te, der F._____ AG als Rechtsnachfolgerin der F._____ AG die fällige Darlehens- forderung, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank noch immer offen hat- te, zu bezahlen und dies nicht der Rückzahlung der Schuld diente, sondern die Begründung einer Forderung gegen die Beschwerdeführerin bezweckte, lässt sich nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen. Demnach schuldete die Beschwerde-
Seite 11 — 14 gegnerin gemäss vorinstanzlicher Feststellung der F._____ AG den Forderungs- betrag von CHF 2‘725‘480.17 und wurde ihrerseits Gläubigerin gegenüber der Be- schwerdeführerin. Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden, womit sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. c) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass zwischen X._____ und der F._____ AG ein Darlehensverhältnis bestand. Die Beschwerdeführerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass aufgrund einer fehlenden externen Übernah- me der Darlehensschuld der früheren Grundstückeigentümerin kein Rechtsöff- nungstitel vorliege. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die vorbestehende Hypothekarschuld anlässlich des Kaufs des Baurechtsgrunds- tücks, welcher am 27. November 1996 erfolgte, von der früheren Eigentümerin nicht übernommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die interne Über- nahme der Darlehensschuld aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Über- nehmer und dem alten Schuldner allein noch nicht zur provisorischen Rechtsöff- nung berechtigt, sondern erst nach der externen Schuldübernahme wird der Über- nehmer Schuldner des Gläubigers (BGE 121 III 256 E. 3b 258; Staehelin, a.a.O., N 55 zu Art. 82 SchKG). Gemäss dem öffentlich beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin ge- genüber der Voreigentümerin zur Schuldübernahme, welche anschliessend auch extern durch die Hypothekardarlehensvereinbarung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der F._____ AG vom 9./15. April 1997 vollzogen wurde. Damit wurde die Beschwerdeführerin zur neuen Schuldnerin des Hypothekardarlehens, was auch die Anzeige der Schuldübernahme bzw. des Schuldnerwechsels des Grundbuch- amts G._____ vom 21. Februar 1997 an die Gläubigerbank bestätigt. Seitens der F._____ AG erfolgte keine Erklärung im Sinne von Art. 832 Abs. 2 ZGB, wonach sie die frühere Schuldnerin beibehalten wollte. Diese für die Schuldübernahme sprechenden Tatsachen vermochte die Beschwerdeführerin vorliegend nicht mit liquiden Beweismitteln zu entkräften. Dem Einwand, dass gegenüber dem Insol- venzverwalter keine Schulanerkennung bestehe, ist entgegen zu halten, dass der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung mitsamt den beiden Grundpfandver- schreibungen als Nebenrechte mit Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 erworben hatte und es damit zu einem Gläubigerwechsel kam. Der neue Gläubiger kann die Rechtsöffnung verlangen, sofern er die Zession urkundlich nachweist (Staehelin, a.a.O., N 73 zu Art. 82 SchKG). Dies hat die Beschwerde- gegnerin getan, indem sie die Zessionsvereinbarung vorlegte. Im Kaufvertrag vom
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29. November 2005 hat übrigens die Beschwerdeführerin den Bestand der Pfand- rechtsforderung und die Gläubigereigenschaft gleich nochmals anerkannt. d) Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die pfandgesicherte For- derung der früheren Eigentümerin per 31. Dezember 1996 getilgt worden sei, wo- mit die zur Forderung akzessorischen Grundpfandverschreibungen untergegan- gen seien. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf das Offertschreiben der F._____ AG vom 9. April 1997. Eine Tilgung der pfandgesicherten Forderung geht daraus jedoch nicht in glaubhafter Weise hervor, sondern wird von der Be- schwerdeführerin lediglich behauptet, womit den Anforderungen an das Beweis- mass nicht Genüge getan wird. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter am 17. September 2001 abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung sowie die Zessionsvereinbarung zwi- schen der F._____ AG und der Insolvenzmasse von Y._____ vom 17./21. Januar 2002 vor, die Darlehensschuld sei intern durch den Insolvenzverwalter übernom- men worden und infolgedessen durch Konfusion oder Tilgung untergegangen. Aus dem Umstand, dass sich der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung von der F._____ AG (vormals E._____ AG) abtreten liess, kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schuld durch Untergang derselben befreit wurde. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin auf der Zessionsvereinbarung, welche sie mitunterzeichnete, weiterhin als Schuldnerin aufgeführt. Wie von der Vorin- stanz willkürfrei festgestellt diente die Zession dem Erwerb einer Forderung ge- genüber der Beschwerdeführerin. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter der Insol- venzmasse - nachdem das Grundstück an die Kinder der Beschwerdeführerin ver- kauft wurde - mit Schreiben vom 16. Mai 2006 ausdrücklich erklärt, die Beschwer- deführerin als Schuldnerin beizubehalten. Das Grundbuchamt G._____ bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2006, dass die Beschwerdeführerin als Schuldnerin beibehalten wird. Anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft an Dr. C._____, den Vater von A._____ und B._____, wurden am 30. Mai 2006 gemäss Kaufvertrag CHF 3‘900‘000.-- auf ein Sperrkonto bei der Credit Swiss, lautend auf die Be- schwerdeführerin, überwiesen, um die Grundpfandrechte im 1. und 2. Rang si- cherzustellen. Dass die Forderung anschliessend durch den sichergestellten Be- trag getilgt wurde, bringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht vor. Wie die Vor- instanz zutreffend erwogen hat, mangelt es somit auch hinsichtlich der Konfusion und Tilgung der Forderung an glaubhaften Einwendungen. Auch im Grundbuch- auszug vom 13. Juli 2012 wird die Schuld nach wie vor aufgeführt. Im Übrigen er- weist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Verjährung als unbeachtlich, da nicht glaubhaft dargetan werden konnte, dass die pfandgesicher-
Seite 13 — 14 te Darlehensforderung untergegangen ist respektive anlässlich des Grundstück- kaufs von der Beschwerdeführerin gar nicht erst übernommen wurde. Pfandgesi- cherte Forderungen unterliegen bekanntlich keiner Verjährung (vgl. Art. 807 ZGB). e) Dass die Vorinstanz das Beweismass, wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet, im Rechtsöffnungsverfahren zu hoch angesetzt und das Erbringen eines vollen Beweises verlangt hat, ist nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz in ihrem Urteil den gegen die Forderung und das Pfandrecht erhobenen Einwendungen nicht gefolgt ist, da ihr die vorgebrachten Behauptungen mangels objektiver An- haltspunkte nicht hinreichend wahrscheinlich erschienen, hat sie das Recht nicht fehlerhaft angewendet. f) Somit kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sowohl für die Darlehensforderung als auch für die Pfandrechte ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Einwendungen, welche die Schuldanerkennung oder die Grundpfandrechte zu entkräften vermögen, konnte die Beschwerdeführerin schliesslich nicht glaubhaft machen, so dass für die durch die Akten ausgewiesene Forderung sowie die bei- den Grundpfandverschreibungen die Rechtsöffnung zu gewähren ist. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin bleibt es indessen - zumal es sich beim Rechtsöff- nungsverfahren wie dargelegt um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 15 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) - unbenommen, innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben, welcher das Schuldverhältnis zwischen den Parteien materiell beurteilt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von CHF 3‘000.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin so- dann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung - zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war - in der Höhe von CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.
Seite 14 — 14 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Oktober 2012 A._____ und B._____, den Drittpfandeigentümern des betroffe- nen Baurechtsgrundstücks _____ in der Gemeinde O.1_____, und am 29. Okto- ber 2012 X._____ zugestellt, welche in der Folge allesamt fristgemäss Rechtsvor- schlag erhoben. C. Die Hilfskonkursmasse von Y._____ (Gesuchstellerin) ersuchte den Einzel- richter am Bezirksgericht Maloja mit Eingabe vom 14. Februar 2013 um Aufhe- bung der Rechtsvorschläge von X._____ (Gesuchsgegnerin 1) und der Drittpfand- eigentümer A._____ und B._____ (Gesuchsgegner 2 und 3) sowie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betrei- bungsamtes D._____ für den Forderungsbetrag von CHF 2‘640‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 sowie für die vorgeschossenen Betrei- bungskosten. Der Forderungsbetrag geht auf ein Hypothekardarlehen zurück, welches auf einer Vereinbarung zwischen X._____ und der F._____ AG vom 9./15. April 1997 beruht und von Letzterer gemäss Zessionsurkunde vom 17./21. Januar 2002 an die Konkursmasse von Y._____ abgetreten wurde. D. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels entschied der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. No- vember 2013, wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2012) für den Betrag von je CHF 2‘640‘000.-, zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 1. September 2001, sowie für zwei Grundpfand- rechte, verkörpert in den Kapitalgrundpfandverschreibungen 19951957 und 19951958 über CHF 2‘500‘000.- und CHF 500‘000.-, lastend im 1. und 2. Rang auf dem selbständigen und dauernden Baurechtsgrunds- tück Nr. _____, GB O.1_____, je in hälftigem Miteigentum der Ge- suchsgegner 2 und 3, provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Seite 3 — 14 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 2‘000.- gehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie werden bei der Gesuchstel- lerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. Die Gesuchsgegner 2 und 3 werden verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung).“ Diesen Entscheid begründete der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja im We- sentlichen damit, dass die Hilfskonkursmasse zur Erhebung des Rechtsöffnungs- gesuchs legitimiert sei. Aufgrund der Tatsachen, dass der in Deutschland eröffne- te Konkurs über Y._____ in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs eröffnet worden sei, sowie des Umstands, dass das deutsche Recht den Insolvenzverwal- ter ermächtige, Gegenstände für die Insolvenzmasse zu erwerben, sei die gegen X._____ gerichtete Forderung dem in der Schweiz gelegenen Vermögen von Y._____ zuzuordnen. Nebst der Legitimation bejahte der Einzelrichter auch das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), da X._____ im Zusam- menhang mit der Gewährung des Hypothekardarlehens anerkannt habe, Darle- hensnehmerin und Schuldnerin der F._____ AG zu sein. Die Kreditgeberin habe die Darlehensforderung samt Nebenrechten - wozu insbesondere die beiden Grundpfandrechte zu zählen seien - ordnungsgemäss an die Konkursmasse von Y._____ abgetreten. X._____ habe diesem Gläubigerwechsel zugestimmt. Der Bestand der beiden Grundpfandverschreibungen sei durch die Pfanderrichtungs- verträge sowie den Grundbuchauszug rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Forde- rung sei weder anlässlich des Grundstückerwerbs durch X._____ noch anlässlich der Zession an die Konkursmasse getilgt worden noch habe eine Konfusion statt- gefunden, womit sowohl die Forderung als auch die beiden Grundpfandrechte nach wie vor bestehen würden. Da es sich um eine pfandgesicherte Forderung handle, sei die Verjährungseinrede nicht zu hören (Art. 807 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Bezüglich der Forderung wie auch der Pfand- rechte liege ein genügender Rechtsöffnungstitel vor, weshalb die provisorische Rechtsöffnung erteilt werde.
Seite 4 — 14 E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____, vertreten durch die Homburger AG, am 25. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja betref- fend Rechtsöffnung Proz. Nr. _____ vom 28. Oktober 2013 vollum- fänglich aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Ma- loja betreffend Rechtsöffnung Proz. Nr. _____ vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge: „1. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die aufschiebende Wirkung sei einstweilen ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu erteilen.“ Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung unter Angabe folgender Gründe: Was den massgebenden Sachverhalt angehe, habe die Vorinstanz ins- besondere den Inhalt des Offertschreibens der F._____ AG vom 9. April 1997 of- fensichtlich unrichtig festgestellt. Aus dem Offertschreiben gehe klar hervor, dass die E._____ AG der Beschwerdeführerin einen neuen Darlehensvertrag angebo- ten und nicht etwa - wie die Vorinstanz irrigerweise folgern würde - einer Schuldü- bernahme zugestimmt habe. Des Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz, dass keine Tilgung der früheren Schuld stattgefunden habe, aktenwidrig. Ausserdem gehe die Vorinstanz entgegen dem klaren Wortlaut der Unterlagen davon aus, dass der Insolvenzverwalter nebst dem von der Beschwerdeführerin mit Ver- gleichs- und Ergänzungsvereinbarung an ihn abgetretenen Vermögen durch Zes- sionsvereinbarung eine zusätzliche Forderung gegen diese erworben habe. Das habe fälschlicherweise zum Schluss geführt, dass die Darlehensforderung weder durch Rückzahlung getilgt noch durch Vereinigung in der Person des Insolvenz- verwalters als Schuldner und Gläubiger untergegangen sei. Zur Begründung der unrichtigen Rechtsanwendung führte die Beschwerdeführerin alsdann aus, dass weder ein Rechtsöffnungstitel für die angebliche Forderung noch für die angebli- chen Grundpfandrechte bestehe. Die Anforderungen für die Annahme einer Schuldanerkennung seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb es an einem provisori- schen Rechtsöffnungstitel mangle. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid auf unbelegte oder völlig zweifelhafte Tatsachen gestützt. Sie habe in
Seite 5 — 14 Verletzung von Art. 82 Abs. 1 SchKG mithin zu Unrecht angenommen, dass ein Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung und die Pfandrechte vorliege. Denn es sei keine externe Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin er- folgt, sondern vielmehr sei ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Beschwerde- führerin und der F._____ AG abgeschlossen worden. Eine Schuldanerkennung gegenüber dem deutschen Insolvenzverwalter liege indessen nicht vor. Die Pfand- rechte seien durch die vormalige Eigentümerin H._____ errichtet worden, doch fehle es in der Folge an einem Pfandauswechslungsvertrag, der bei einem Schuldnerwechsel notwendig gewesen wäre. Deshalb bestehe kein Rechtsöff- nungstitel für die Pfandrechte. Weiter liege eine unrichtige Rechtsanwendung dar- in, dass die Vorinstanz Einwendungen gegen einen allfälligen Rechtsöffnungstitel übergangen und an das Beweismass des blossen Glaubhaftmachens erhöhte An- forderungen gestellt habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Forderung der F._____ AG gegenüber der früheren Eigentümerin am 31. Dezember 1996 durch Tilgung untergegangen sei. Die Darlehensforderung der F._____ AG (vormals E._____ AG) gegen die Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2002 durch Konfu- sion, da der Insolvenzverwalter aufgrund der Zession sowohl Schuldner als auch Gläubiger der Darlehensforderung geworden sei, untergegangen. Gemäss Zessi- onsvereinbarung habe der Insolvenzverwalter den gesamten ausstehenden Dar- lehensbetrag zurückbezahlt, weshalb die Forderung jedenfalls am 18. Januar 2002 durch vollständige Zahlung getilgt worden sei. Auch wenn die Forderung trotz der vorerwähnten Einwendungen noch bestehen sollte, so sei diese mangels pfandrechtlicher Sicherung spätestens am 17. Januar 2012 und damit bei der Ein- leitung der Betreibung am 1. Oktober 2012 längst verjährt. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wurde den Rechtsvertretern der Hilfskonkursmasse von Y._____ die Möglichkeit zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort innert zehn Tagen, seitdem die Verfügung in Empfang genommen wurde, eingeräumt. Die Vollstreckbarkeit des vor- instanzlichen Entscheides wurde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen aufgeschoben. G. Die Beschwerdeantwort der Hilfskonkursmasse von Y._____, vertreten durch die Legis Rechtsanwälte AG, vom 13. Dezember 2013 ging beim Kantons- gericht von Graubünden innert der angesetzten Frist ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte was folgt:
Seite 6 — 14 „1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. November 2013 vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese überhaupt einzutre- ten ist, und es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG Maloja vom
28. Oktober 2013 (Proz. Nr. _____) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung abzuweisen und es sei der Beschwerde die super- provisorisch zugesprochene aufschiebende Wirkung folglich zu entzie- hen. 3. Eventualiter seien angemessene Sicherungsmassnahmen bzw. die Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO anzuord- nen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu- lasten der Beschwerdeführerin.“ Nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Rügen der Beschwerdeführerin seien allesamt un- zutreffend. Im Einzelnen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich die Be- schwerdeführerin gemäss Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 offen- kundig verpflichtet habe, die durch die Grundpfandverschreibungen gesicherte Schuld der Verkäuferin zu übernehmen; eine Tilgung sei jedoch nicht vereinbart worden. Die externe Schuldübernahme sei daraufhin mit schriftlicher Vereinbarung vom 9./15. April 1997 erfolgt. Es gelte bei der Schuldübernahme das Prinzip der Identität der Schuld, da der Schuldner im Rahmen ein und derselben Obligation ausgewechselt werde. Es sei damit kein neues Hypothekardarlehen begründet, sondern die vorbestehende, grundpfandgesicherte Schuld sei übernommen wor- den, was sich auch der Anzeige der Schuldübernahme des Grundbuchamts G._____ vom 21. Februar 1997 entnehmen lasse. Durch Mitunterzeichnung der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 habe sich die Beschwerdeführerin damit einverstanden erklärt, dass der Insolvenzverwalter der Bank die Forderung abkaufe, von einer Tilgung könne hingegen keine Rede sein. Die Pfandrechte sei- en als Nebenrechte auf den Zessionaren übergegangen. Neben der Tilgung habe auch keine Konfusion stattgefunden; zwar sei der Insolvenzverwalter durch die Zession Gläubiger geworden, aber er sei nicht Schuldner der betreffenden Darle- hensforderung gewesen. Im Übrigen seien die Pfandrechte durch Unterzeichnung des Schenkungsvertrags vom 19. Dezember 2011 auch von A._____ und B._____, den aktuellen Eigentümern des pfandbelasteten Grundstücks, anerkannt worden. Angesichts der Grundpfandsicherung könne keine Verjährung eingetreten sein. Die Vorinstanz habe somit zu Recht festgestellt, dass sowohl ein genügen- der Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung als auch für die Grundpfand- rechte bestehe.
Seite 7 — 14 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte- nen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent- scheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schrift- lich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Okto- ber 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, am 25. November 2013 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und um- fassendes Novenverbot.
Seite 8 — 14 2. Gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstre- ckung des angefochtenen Entscheids aufschieben. Mit Verfügung des Vizepräsi- denten des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wurde die Vollstreckung einstweilen aufgeschoben. Mit der heutigen Mitteilung des Haup- tentscheides erübrigt es sich, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung sepa- rat und weitergehend zu entscheiden, weshalb dieses als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden kann. 3.a) Vorliegend handelt es sich um eine Betreibung auf Grundpfandverwertung, welche gegenüber dem ordentlichen Betreibungsverfahren einige Besonderheiten aufweist. Der Zahlungsbefehl wird nicht nur dem Schuldner, sondern gemäss Art. 153 Abs. 1 und 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) auch dem Dritteigentümer des Pfandes zugestellt. Auf diese Weise wird der Drit- teigentümer in die Betreibung einbezogen und gilt als Mitbetriebener, der als sol- cher sämtliche Rechte eines Betriebenen ausüben kann, wie namentlich Rechts- vorschlag erheben (PKG 2006 Nr. 15 E. 3a S. 80; Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 8 und N 29 ff. zu Art. 153 SchKG). Der Rechtsvorschlag richtet sich, soweit nichts anderes angegeben wird, gemäss Art. 85 VZG sowohl gegen die Forderung als auch gegen das Pfandrecht (Bern- heim/Känzig, a.a.O., N 35 zu Art. 153 SchKG). Hat nicht nur der Schuldner, son- dern auch der Drittpfandeigentümer Rechtsvorschlag erhoben, ist über die beiden Begehren separat aufgrund der jeweils geltend gemachten Einreden zu entschei- den. Die Betreibung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsvorschläge des Schuldners und des Dritteigentümers beseitigt sind (PKG 2006 Nr. 15 E. 3b S. 80; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 171 zu Art. 82 SchKG). b) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Das
Seite 9 — 14 Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken- nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass daraus der vorbe- halts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, a.a.O., Ba- sel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Wenn sich der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung auf Grundpfandverwertung gegen die Forderung und das Pfandrecht richtet, muss nicht nur ein Vollstreckungstitel für die Forderung, sondern auch für das Pfandrecht vorgelegt werden (Staehelin, a.a.O, N 166 zu Art. 82 SchKG). Als Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht ist eine unterzeichnete oder in öffent- licher Urkunde festgestellte Pfandanerkennung in Form eines Grundbuchauszu- ges oder des Errichtungsvertrages mit Eintragungsbescheinigung des Grund- buchamtes erforderlich (Staehelin, a.a.O., N 169 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 208 ff.). Die provisorische Rechtsöffnung darf somit nur erteilt werden, wenn sowohl ein Titel für die Forderung als auch für das Pfandrecht vorliegt. c) Dem Schuldner bzw. dem Dritteigentümer des Pfandes obliegt die Pflicht, die gegen die Forderung oder das Pfandrecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der Tatsache spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012, E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache folglich aber nicht durch blosses Behaupten derselben allein (Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG).
Seite 10 — 14 Gelingt es dem Schuldner bzw. dem Drittpfandeigentümer nicht, dem Richter sei- ne Einwendungen glaubhaft darzulegen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. 4.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). b) Wie dargelegt verfügt die Beschwerdeinstanz bezüglich der tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz getroffen hat, lediglich über eine auf Willkür beschränkte Kognition. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja von der Beschwerdeführerin vorgeworfene fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung - zum einen was das Offertschreiben der F._____ AG vom 9. April 1997 betrifft und zum anderen was die Vergleichs- und Ergänzungs- vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beschwerdeführerin bzw. die Zessionsvereinbarung zwischen der Rechtsnachfolgerin der F._____ AG und der Insolvenzmasse anbelangt - als willkürlich zu beurteilen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die F._____ AG mit ihrem Schreiben vom 9. April 1997 der Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin zustimmte, darüber hinaus die Schuld der früheren Eigentümerin aber nicht tilgte, kann - nach Prüfung der ins Recht gelegten Akten - nicht als offensichtlich fehlerhaft und damit als willkürlich betrachtet werden. Auch die Darlegung der Vorinstanz, wonach sich die Insol- venzmasse durch die Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 verpflichte- te, der F._____ AG als Rechtsnachfolgerin der F._____ AG die fällige Darlehens- forderung, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank noch immer offen hat- te, zu bezahlen und dies nicht der Rückzahlung der Schuld diente, sondern die Begründung einer Forderung gegen die Beschwerdeführerin bezweckte, lässt sich nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen. Demnach schuldete die Beschwerde-
Seite 11 — 14 gegnerin gemäss vorinstanzlicher Feststellung der F._____ AG den Forderungs- betrag von CHF 2‘725‘480.17 und wurde ihrerseits Gläubigerin gegenüber der Be- schwerdeführerin. Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden, womit sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. c) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass zwischen X._____ und der F._____ AG ein Darlehensverhältnis bestand. Die Beschwerdeführerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass aufgrund einer fehlenden externen Übernah- me der Darlehensschuld der früheren Grundstückeigentümerin kein Rechtsöff- nungstitel vorliege. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die vorbestehende Hypothekarschuld anlässlich des Kaufs des Baurechtsgrunds- tücks, welcher am 27. November 1996 erfolgte, von der früheren Eigentümerin nicht übernommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die interne Über- nahme der Darlehensschuld aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Über- nehmer und dem alten Schuldner allein noch nicht zur provisorischen Rechtsöff- nung berechtigt, sondern erst nach der externen Schuldübernahme wird der Über- nehmer Schuldner des Gläubigers (BGE 121 III 256 E. 3b 258; Staehelin, a.a.O., N 55 zu Art. 82 SchKG). Gemäss dem öffentlich beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin ge- genüber der Voreigentümerin zur Schuldübernahme, welche anschliessend auch extern durch die Hypothekardarlehensvereinbarung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der F._____ AG vom 9./15. April 1997 vollzogen wurde. Damit wurde die Beschwerdeführerin zur neuen Schuldnerin des Hypothekardarlehens, was auch die Anzeige der Schuldübernahme bzw. des Schuldnerwechsels des Grundbuch- amts G._____ vom 21. Februar 1997 an die Gläubigerbank bestätigt. Seitens der F._____ AG erfolgte keine Erklärung im Sinne von Art. 832 Abs. 2 ZGB, wonach sie die frühere Schuldnerin beibehalten wollte. Diese für die Schuldübernahme sprechenden Tatsachen vermochte die Beschwerdeführerin vorliegend nicht mit liquiden Beweismitteln zu entkräften. Dem Einwand, dass gegenüber dem Insol- venzverwalter keine Schulanerkennung bestehe, ist entgegen zu halten, dass der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung mitsamt den beiden Grundpfandver- schreibungen als Nebenrechte mit Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 erworben hatte und es damit zu einem Gläubigerwechsel kam. Der neue Gläubiger kann die Rechtsöffnung verlangen, sofern er die Zession urkundlich nachweist (Staehelin, a.a.O., N 73 zu Art. 82 SchKG). Dies hat die Beschwerde- gegnerin getan, indem sie die Zessionsvereinbarung vorlegte. Im Kaufvertrag vom
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29. November 2005 hat übrigens die Beschwerdeführerin den Bestand der Pfand- rechtsforderung und die Gläubigereigenschaft gleich nochmals anerkannt. d) Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die pfandgesicherte For- derung der früheren Eigentümerin per 31. Dezember 1996 getilgt worden sei, wo- mit die zur Forderung akzessorischen Grundpfandverschreibungen untergegan- gen seien. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf das Offertschreiben der F._____ AG vom 9. April 1997. Eine Tilgung der pfandgesicherten Forderung geht daraus jedoch nicht in glaubhafter Weise hervor, sondern wird von der Be- schwerdeführerin lediglich behauptet, womit den Anforderungen an das Beweis- mass nicht Genüge getan wird. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter am 17. September 2001 abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung sowie die Zessionsvereinbarung zwi- schen der F._____ AG und der Insolvenzmasse von Y._____ vom 17./21. Januar 2002 vor, die Darlehensschuld sei intern durch den Insolvenzverwalter übernom- men worden und infolgedessen durch Konfusion oder Tilgung untergegangen. Aus dem Umstand, dass sich der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung von der F._____ AG (vormals E._____ AG) abtreten liess, kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schuld durch Untergang derselben befreit wurde. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin auf der Zessionsvereinbarung, welche sie mitunterzeichnete, weiterhin als Schuldnerin aufgeführt. Wie von der Vorin- stanz willkürfrei festgestellt diente die Zession dem Erwerb einer Forderung ge- genüber der Beschwerdeführerin. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter der Insol- venzmasse - nachdem das Grundstück an die Kinder der Beschwerdeführerin ver- kauft wurde - mit Schreiben vom 16. Mai 2006 ausdrücklich erklärt, die Beschwer- deführerin als Schuldnerin beizubehalten. Das Grundbuchamt G._____ bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2006, dass die Beschwerdeführerin als Schuldnerin beibehalten wird. Anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft an Dr. C._____, den Vater von A._____ und B._____, wurden am 30. Mai 2006 gemäss Kaufvertrag CHF 3‘900‘000.-- auf ein Sperrkonto bei der Credit Swiss, lautend auf die Be- schwerdeführerin, überwiesen, um die Grundpfandrechte im 1. und 2. Rang si- cherzustellen. Dass die Forderung anschliessend durch den sichergestellten Be- trag getilgt wurde, bringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht vor. Wie die Vor- instanz zutreffend erwogen hat, mangelt es somit auch hinsichtlich der Konfusion und Tilgung der Forderung an glaubhaften Einwendungen. Auch im Grundbuch- auszug vom 13. Juli 2012 wird die Schuld nach wie vor aufgeführt. Im Übrigen er- weist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Verjährung als unbeachtlich, da nicht glaubhaft dargetan werden konnte, dass die pfandgesicher-
Seite 13 — 14 te Darlehensforderung untergegangen ist respektive anlässlich des Grundstück- kaufs von der Beschwerdeführerin gar nicht erst übernommen wurde. Pfandgesi- cherte Forderungen unterliegen bekanntlich keiner Verjährung (vgl. Art. 807 ZGB). e) Dass die Vorinstanz das Beweismass, wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet, im Rechtsöffnungsverfahren zu hoch angesetzt und das Erbringen eines vollen Beweises verlangt hat, ist nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz in ihrem Urteil den gegen die Forderung und das Pfandrecht erhobenen Einwendungen nicht gefolgt ist, da ihr die vorgebrachten Behauptungen mangels objektiver An- haltspunkte nicht hinreichend wahrscheinlich erschienen, hat sie das Recht nicht fehlerhaft angewendet. f) Somit kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sowohl für die Darlehensforderung als auch für die Pfandrechte ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Einwendungen, welche die Schuldanerkennung oder die Grundpfandrechte zu entkräften vermögen, konnte die Beschwerdeführerin schliesslich nicht glaubhaft machen, so dass für die durch die Akten ausgewiesene Forderung sowie die bei- den Grundpfandverschreibungen die Rechtsöffnung zu gewähren ist. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin bleibt es indessen - zumal es sich beim Rechtsöff- nungsverfahren wie dargelegt um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 15 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) - unbenommen, innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben, welcher das Schuldverhältnis zwischen den Parteien materiell beurteilt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von CHF 3‘000.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin so- dann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung - zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war - in der Höhe von CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.
Seite 14 — 14 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 3‘000.-- verrechnet. b) Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren ausseramtlich mit CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 69
28. Januar 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Thomas Müller u/o lic. iur. Stefan Gäunmann, Homburger AG, Postfach 314, 8037 Zürich, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, in Sachen der H i l f s k o n k u r s m a s s e v o n Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Thomas Reimann u/o lic. iur. Martin Rust u/o lic. iur. Marjolaine Jakob, Legis Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich, gegen die Be- schwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Über Y._____ wurde am 1. Mai 2000 in Deutschland der Konkurs eröffnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Februar 2012 wurde dieser in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs gemäss Art. 166 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) auch hierzulande eröffnet. B. Das Betreibungsamt D._____ stellte am 2. Oktober 2012 unter der Betrei- bungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung über den Betrag von CHF 2‘640‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 aus mit X._____, der geschiedenen Ehefrau von Y._____, als Schuldnerin und der Hilfskonkursmasse von Y._____ als Gläubigerin. Der Zahlungsbefehl wurde am
12. Oktober 2012 A._____ und B._____, den Drittpfandeigentümern des betroffe- nen Baurechtsgrundstücks _____ in der Gemeinde O.1_____, und am 29. Okto- ber 2012 X._____ zugestellt, welche in der Folge allesamt fristgemäss Rechtsvor- schlag erhoben. C. Die Hilfskonkursmasse von Y._____ (Gesuchstellerin) ersuchte den Einzel- richter am Bezirksgericht Maloja mit Eingabe vom 14. Februar 2013 um Aufhe- bung der Rechtsvorschläge von X._____ (Gesuchsgegnerin 1) und der Drittpfand- eigentümer A._____ und B._____ (Gesuchsgegner 2 und 3) sowie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betrei- bungsamtes D._____ für den Forderungsbetrag von CHF 2‘640‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 sowie für die vorgeschossenen Betrei- bungskosten. Der Forderungsbetrag geht auf ein Hypothekardarlehen zurück, welches auf einer Vereinbarung zwischen X._____ und der F._____ AG vom 9./15. April 1997 beruht und von Letzterer gemäss Zessionsurkunde vom 17./21. Januar 2002 an die Konkursmasse von Y._____ abgetreten wurde. D. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels entschied der Ein- zelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. No- vember 2013, wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2012) für den Betrag von je CHF 2‘640‘000.-, zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 1. September 2001, sowie für zwei Grundpfand- rechte, verkörpert in den Kapitalgrundpfandverschreibungen 19951957 und 19951958 über CHF 2‘500‘000.- und CHF 500‘000.-, lastend im 1. und 2. Rang auf dem selbständigen und dauernden Baurechtsgrunds- tück Nr. _____, GB O.1_____, je in hälftigem Miteigentum der Ge- suchsgegner 2 und 3, provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Seite 3 — 14 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 2‘000.- gehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie werden bei der Gesuchstel- lerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. Die Gesuchsgegner 2 und 3 werden verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung).“ Diesen Entscheid begründete der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja im We- sentlichen damit, dass die Hilfskonkursmasse zur Erhebung des Rechtsöffnungs- gesuchs legitimiert sei. Aufgrund der Tatsachen, dass der in Deutschland eröffne- te Konkurs über Y._____ in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs eröffnet worden sei, sowie des Umstands, dass das deutsche Recht den Insolvenzverwal- ter ermächtige, Gegenstände für die Insolvenzmasse zu erwerben, sei die gegen X._____ gerichtete Forderung dem in der Schweiz gelegenen Vermögen von Y._____ zuzuordnen. Nebst der Legitimation bejahte der Einzelrichter auch das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), da X._____ im Zusam- menhang mit der Gewährung des Hypothekardarlehens anerkannt habe, Darle- hensnehmerin und Schuldnerin der F._____ AG zu sein. Die Kreditgeberin habe die Darlehensforderung samt Nebenrechten - wozu insbesondere die beiden Grundpfandrechte zu zählen seien - ordnungsgemäss an die Konkursmasse von Y._____ abgetreten. X._____ habe diesem Gläubigerwechsel zugestimmt. Der Bestand der beiden Grundpfandverschreibungen sei durch die Pfanderrichtungs- verträge sowie den Grundbuchauszug rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Forde- rung sei weder anlässlich des Grundstückerwerbs durch X._____ noch anlässlich der Zession an die Konkursmasse getilgt worden noch habe eine Konfusion statt- gefunden, womit sowohl die Forderung als auch die beiden Grundpfandrechte nach wie vor bestehen würden. Da es sich um eine pfandgesicherte Forderung handle, sei die Verjährungseinrede nicht zu hören (Art. 807 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Bezüglich der Forderung wie auch der Pfand- rechte liege ein genügender Rechtsöffnungstitel vor, weshalb die provisorische Rechtsöffnung erteilt werde.
Seite 4 — 14 E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____, vertreten durch die Homburger AG, am 25. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja betref- fend Rechtsöffnung Proz. Nr. _____ vom 28. Oktober 2013 vollum- fänglich aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Ma- loja betreffend Rechtsöffnung Proz. Nr. _____ vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge: „1. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die aufschiebende Wirkung sei einstweilen ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu erteilen.“ Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung unter Angabe folgender Gründe: Was den massgebenden Sachverhalt angehe, habe die Vorinstanz ins- besondere den Inhalt des Offertschreibens der F._____ AG vom 9. April 1997 of- fensichtlich unrichtig festgestellt. Aus dem Offertschreiben gehe klar hervor, dass die E._____ AG der Beschwerdeführerin einen neuen Darlehensvertrag angebo- ten und nicht etwa - wie die Vorinstanz irrigerweise folgern würde - einer Schuldü- bernahme zugestimmt habe. Des Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz, dass keine Tilgung der früheren Schuld stattgefunden habe, aktenwidrig. Ausserdem gehe die Vorinstanz entgegen dem klaren Wortlaut der Unterlagen davon aus, dass der Insolvenzverwalter nebst dem von der Beschwerdeführerin mit Ver- gleichs- und Ergänzungsvereinbarung an ihn abgetretenen Vermögen durch Zes- sionsvereinbarung eine zusätzliche Forderung gegen diese erworben habe. Das habe fälschlicherweise zum Schluss geführt, dass die Darlehensforderung weder durch Rückzahlung getilgt noch durch Vereinigung in der Person des Insolvenz- verwalters als Schuldner und Gläubiger untergegangen sei. Zur Begründung der unrichtigen Rechtsanwendung führte die Beschwerdeführerin alsdann aus, dass weder ein Rechtsöffnungstitel für die angebliche Forderung noch für die angebli- chen Grundpfandrechte bestehe. Die Anforderungen für die Annahme einer Schuldanerkennung seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb es an einem provisori- schen Rechtsöffnungstitel mangle. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid auf unbelegte oder völlig zweifelhafte Tatsachen gestützt. Sie habe in
Seite 5 — 14 Verletzung von Art. 82 Abs. 1 SchKG mithin zu Unrecht angenommen, dass ein Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung und die Pfandrechte vorliege. Denn es sei keine externe Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin er- folgt, sondern vielmehr sei ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Beschwerde- führerin und der F._____ AG abgeschlossen worden. Eine Schuldanerkennung gegenüber dem deutschen Insolvenzverwalter liege indessen nicht vor. Die Pfand- rechte seien durch die vormalige Eigentümerin H._____ errichtet worden, doch fehle es in der Folge an einem Pfandauswechslungsvertrag, der bei einem Schuldnerwechsel notwendig gewesen wäre. Deshalb bestehe kein Rechtsöff- nungstitel für die Pfandrechte. Weiter liege eine unrichtige Rechtsanwendung dar- in, dass die Vorinstanz Einwendungen gegen einen allfälligen Rechtsöffnungstitel übergangen und an das Beweismass des blossen Glaubhaftmachens erhöhte An- forderungen gestellt habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Forderung der F._____ AG gegenüber der früheren Eigentümerin am 31. Dezember 1996 durch Tilgung untergegangen sei. Die Darlehensforderung der F._____ AG (vormals E._____ AG) gegen die Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2002 durch Konfu- sion, da der Insolvenzverwalter aufgrund der Zession sowohl Schuldner als auch Gläubiger der Darlehensforderung geworden sei, untergegangen. Gemäss Zessi- onsvereinbarung habe der Insolvenzverwalter den gesamten ausstehenden Dar- lehensbetrag zurückbezahlt, weshalb die Forderung jedenfalls am 18. Januar 2002 durch vollständige Zahlung getilgt worden sei. Auch wenn die Forderung trotz der vorerwähnten Einwendungen noch bestehen sollte, so sei diese mangels pfandrechtlicher Sicherung spätestens am 17. Januar 2012 und damit bei der Ein- leitung der Betreibung am 1. Oktober 2012 längst verjährt. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wurde den Rechtsvertretern der Hilfskonkursmasse von Y._____ die Möglichkeit zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort innert zehn Tagen, seitdem die Verfügung in Empfang genommen wurde, eingeräumt. Die Vollstreckbarkeit des vor- instanzlichen Entscheides wurde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen aufgeschoben. G. Die Beschwerdeantwort der Hilfskonkursmasse von Y._____, vertreten durch die Legis Rechtsanwälte AG, vom 13. Dezember 2013 ging beim Kantons- gericht von Graubünden innert der angesetzten Frist ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte was folgt:
Seite 6 — 14 „1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. November 2013 vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese überhaupt einzutre- ten ist, und es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG Maloja vom
28. Oktober 2013 (Proz. Nr. _____) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung abzuweisen und es sei der Beschwerde die super- provisorisch zugesprochene aufschiebende Wirkung folglich zu entzie- hen. 3. Eventualiter seien angemessene Sicherungsmassnahmen bzw. die Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO anzuord- nen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu- lasten der Beschwerdeführerin.“ Nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Rügen der Beschwerdeführerin seien allesamt un- zutreffend. Im Einzelnen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich die Be- schwerdeführerin gemäss Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 offen- kundig verpflichtet habe, die durch die Grundpfandverschreibungen gesicherte Schuld der Verkäuferin zu übernehmen; eine Tilgung sei jedoch nicht vereinbart worden. Die externe Schuldübernahme sei daraufhin mit schriftlicher Vereinbarung vom 9./15. April 1997 erfolgt. Es gelte bei der Schuldübernahme das Prinzip der Identität der Schuld, da der Schuldner im Rahmen ein und derselben Obligation ausgewechselt werde. Es sei damit kein neues Hypothekardarlehen begründet, sondern die vorbestehende, grundpfandgesicherte Schuld sei übernommen wor- den, was sich auch der Anzeige der Schuldübernahme des Grundbuchamts G._____ vom 21. Februar 1997 entnehmen lasse. Durch Mitunterzeichnung der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 habe sich die Beschwerdeführerin damit einverstanden erklärt, dass der Insolvenzverwalter der Bank die Forderung abkaufe, von einer Tilgung könne hingegen keine Rede sein. Die Pfandrechte sei- en als Nebenrechte auf den Zessionaren übergegangen. Neben der Tilgung habe auch keine Konfusion stattgefunden; zwar sei der Insolvenzverwalter durch die Zession Gläubiger geworden, aber er sei nicht Schuldner der betreffenden Darle- hensforderung gewesen. Im Übrigen seien die Pfandrechte durch Unterzeichnung des Schenkungsvertrags vom 19. Dezember 2011 auch von A._____ und B._____, den aktuellen Eigentümern des pfandbelasteten Grundstücks, anerkannt worden. Angesichts der Grundpfandsicherung könne keine Verjährung eingetreten sein. Die Vorinstanz habe somit zu Recht festgestellt, dass sowohl ein genügen- der Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung als auch für die Grundpfand- rechte bestehe.
Seite 7 — 14 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte- nen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent- scheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schrift- lich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Okto- ber 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, am 25. November 2013 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und um- fassendes Novenverbot.
Seite 8 — 14 2. Gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstre- ckung des angefochtenen Entscheids aufschieben. Mit Verfügung des Vizepräsi- denten des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wurde die Vollstreckung einstweilen aufgeschoben. Mit der heutigen Mitteilung des Haup- tentscheides erübrigt es sich, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung sepa- rat und weitergehend zu entscheiden, weshalb dieses als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden kann. 3.a) Vorliegend handelt es sich um eine Betreibung auf Grundpfandverwertung, welche gegenüber dem ordentlichen Betreibungsverfahren einige Besonderheiten aufweist. Der Zahlungsbefehl wird nicht nur dem Schuldner, sondern gemäss Art. 153 Abs. 1 und 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) auch dem Dritteigentümer des Pfandes zugestellt. Auf diese Weise wird der Drit- teigentümer in die Betreibung einbezogen und gilt als Mitbetriebener, der als sol- cher sämtliche Rechte eines Betriebenen ausüben kann, wie namentlich Rechts- vorschlag erheben (PKG 2006 Nr. 15 E. 3a S. 80; Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 8 und N 29 ff. zu Art. 153 SchKG). Der Rechtsvorschlag richtet sich, soweit nichts anderes angegeben wird, gemäss Art. 85 VZG sowohl gegen die Forderung als auch gegen das Pfandrecht (Bern- heim/Känzig, a.a.O., N 35 zu Art. 153 SchKG). Hat nicht nur der Schuldner, son- dern auch der Drittpfandeigentümer Rechtsvorschlag erhoben, ist über die beiden Begehren separat aufgrund der jeweils geltend gemachten Einreden zu entschei- den. Die Betreibung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsvorschläge des Schuldners und des Dritteigentümers beseitigt sind (PKG 2006 Nr. 15 E. 3b S. 80; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 171 zu Art. 82 SchKG). b) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Das
Seite 9 — 14 Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken- nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass daraus der vorbe- halts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, a.a.O., Ba- sel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Wenn sich der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung auf Grundpfandverwertung gegen die Forderung und das Pfandrecht richtet, muss nicht nur ein Vollstreckungstitel für die Forderung, sondern auch für das Pfandrecht vorgelegt werden (Staehelin, a.a.O, N 166 zu Art. 82 SchKG). Als Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht ist eine unterzeichnete oder in öffent- licher Urkunde festgestellte Pfandanerkennung in Form eines Grundbuchauszu- ges oder des Errichtungsvertrages mit Eintragungsbescheinigung des Grund- buchamtes erforderlich (Staehelin, a.a.O., N 169 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 208 ff.). Die provisorische Rechtsöffnung darf somit nur erteilt werden, wenn sowohl ein Titel für die Forderung als auch für das Pfandrecht vorliegt. c) Dem Schuldner bzw. dem Dritteigentümer des Pfandes obliegt die Pflicht, die gegen die Forderung oder das Pfandrecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der Tatsache spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012, E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache folglich aber nicht durch blosses Behaupten derselben allein (Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG).
Seite 10 — 14 Gelingt es dem Schuldner bzw. dem Drittpfandeigentümer nicht, dem Richter sei- ne Einwendungen glaubhaft darzulegen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. 4.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). b) Wie dargelegt verfügt die Beschwerdeinstanz bezüglich der tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz getroffen hat, lediglich über eine auf Willkür beschränkte Kognition. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja von der Beschwerdeführerin vorgeworfene fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung - zum einen was das Offertschreiben der F._____ AG vom 9. April 1997 betrifft und zum anderen was die Vergleichs- und Ergänzungs- vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beschwerdeführerin bzw. die Zessionsvereinbarung zwischen der Rechtsnachfolgerin der F._____ AG und der Insolvenzmasse anbelangt - als willkürlich zu beurteilen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die F._____ AG mit ihrem Schreiben vom 9. April 1997 der Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin zustimmte, darüber hinaus die Schuld der früheren Eigentümerin aber nicht tilgte, kann - nach Prüfung der ins Recht gelegten Akten - nicht als offensichtlich fehlerhaft und damit als willkürlich betrachtet werden. Auch die Darlegung der Vorinstanz, wonach sich die Insol- venzmasse durch die Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 verpflichte- te, der F._____ AG als Rechtsnachfolgerin der F._____ AG die fällige Darlehens- forderung, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank noch immer offen hat- te, zu bezahlen und dies nicht der Rückzahlung der Schuld diente, sondern die Begründung einer Forderung gegen die Beschwerdeführerin bezweckte, lässt sich nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen. Demnach schuldete die Beschwerde-
Seite 11 — 14 gegnerin gemäss vorinstanzlicher Feststellung der F._____ AG den Forderungs- betrag von CHF 2‘725‘480.17 und wurde ihrerseits Gläubigerin gegenüber der Be- schwerdeführerin. Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden, womit sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. c) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass zwischen X._____ und der F._____ AG ein Darlehensverhältnis bestand. Die Beschwerdeführerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass aufgrund einer fehlenden externen Übernah- me der Darlehensschuld der früheren Grundstückeigentümerin kein Rechtsöff- nungstitel vorliege. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die vorbestehende Hypothekarschuld anlässlich des Kaufs des Baurechtsgrunds- tücks, welcher am 27. November 1996 erfolgte, von der früheren Eigentümerin nicht übernommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die interne Über- nahme der Darlehensschuld aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Über- nehmer und dem alten Schuldner allein noch nicht zur provisorischen Rechtsöff- nung berechtigt, sondern erst nach der externen Schuldübernahme wird der Über- nehmer Schuldner des Gläubigers (BGE 121 III 256 E. 3b 258; Staehelin, a.a.O., N 55 zu Art. 82 SchKG). Gemäss dem öffentlich beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin ge- genüber der Voreigentümerin zur Schuldübernahme, welche anschliessend auch extern durch die Hypothekardarlehensvereinbarung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der F._____ AG vom 9./15. April 1997 vollzogen wurde. Damit wurde die Beschwerdeführerin zur neuen Schuldnerin des Hypothekardarlehens, was auch die Anzeige der Schuldübernahme bzw. des Schuldnerwechsels des Grundbuch- amts G._____ vom 21. Februar 1997 an die Gläubigerbank bestätigt. Seitens der F._____ AG erfolgte keine Erklärung im Sinne von Art. 832 Abs. 2 ZGB, wonach sie die frühere Schuldnerin beibehalten wollte. Diese für die Schuldübernahme sprechenden Tatsachen vermochte die Beschwerdeführerin vorliegend nicht mit liquiden Beweismitteln zu entkräften. Dem Einwand, dass gegenüber dem Insol- venzverwalter keine Schulanerkennung bestehe, ist entgegen zu halten, dass der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung mitsamt den beiden Grundpfandver- schreibungen als Nebenrechte mit Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 erworben hatte und es damit zu einem Gläubigerwechsel kam. Der neue Gläubiger kann die Rechtsöffnung verlangen, sofern er die Zession urkundlich nachweist (Staehelin, a.a.O., N 73 zu Art. 82 SchKG). Dies hat die Beschwerde- gegnerin getan, indem sie die Zessionsvereinbarung vorlegte. Im Kaufvertrag vom
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29. November 2005 hat übrigens die Beschwerdeführerin den Bestand der Pfand- rechtsforderung und die Gläubigereigenschaft gleich nochmals anerkannt. d) Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die pfandgesicherte For- derung der früheren Eigentümerin per 31. Dezember 1996 getilgt worden sei, wo- mit die zur Forderung akzessorischen Grundpfandverschreibungen untergegan- gen seien. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf das Offertschreiben der F._____ AG vom 9. April 1997. Eine Tilgung der pfandgesicherten Forderung geht daraus jedoch nicht in glaubhafter Weise hervor, sondern wird von der Be- schwerdeführerin lediglich behauptet, womit den Anforderungen an das Beweis- mass nicht Genüge getan wird. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter am 17. September 2001 abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung sowie die Zessionsvereinbarung zwi- schen der F._____ AG und der Insolvenzmasse von Y._____ vom 17./21. Januar 2002 vor, die Darlehensschuld sei intern durch den Insolvenzverwalter übernom- men worden und infolgedessen durch Konfusion oder Tilgung untergegangen. Aus dem Umstand, dass sich der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung von der F._____ AG (vormals E._____ AG) abtreten liess, kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schuld durch Untergang derselben befreit wurde. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin auf der Zessionsvereinbarung, welche sie mitunterzeichnete, weiterhin als Schuldnerin aufgeführt. Wie von der Vorin- stanz willkürfrei festgestellt diente die Zession dem Erwerb einer Forderung ge- genüber der Beschwerdeführerin. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter der Insol- venzmasse - nachdem das Grundstück an die Kinder der Beschwerdeführerin ver- kauft wurde - mit Schreiben vom 16. Mai 2006 ausdrücklich erklärt, die Beschwer- deführerin als Schuldnerin beizubehalten. Das Grundbuchamt G._____ bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2006, dass die Beschwerdeführerin als Schuldnerin beibehalten wird. Anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft an Dr. C._____, den Vater von A._____ und B._____, wurden am 30. Mai 2006 gemäss Kaufvertrag CHF 3‘900‘000.-- auf ein Sperrkonto bei der Credit Swiss, lautend auf die Be- schwerdeführerin, überwiesen, um die Grundpfandrechte im 1. und 2. Rang si- cherzustellen. Dass die Forderung anschliessend durch den sichergestellten Be- trag getilgt wurde, bringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht vor. Wie die Vor- instanz zutreffend erwogen hat, mangelt es somit auch hinsichtlich der Konfusion und Tilgung der Forderung an glaubhaften Einwendungen. Auch im Grundbuch- auszug vom 13. Juli 2012 wird die Schuld nach wie vor aufgeführt. Im Übrigen er- weist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Verjährung als unbeachtlich, da nicht glaubhaft dargetan werden konnte, dass die pfandgesicher-
Seite 13 — 14 te Darlehensforderung untergegangen ist respektive anlässlich des Grundstück- kaufs von der Beschwerdeführerin gar nicht erst übernommen wurde. Pfandgesi- cherte Forderungen unterliegen bekanntlich keiner Verjährung (vgl. Art. 807 ZGB). e) Dass die Vorinstanz das Beweismass, wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet, im Rechtsöffnungsverfahren zu hoch angesetzt und das Erbringen eines vollen Beweises verlangt hat, ist nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz in ihrem Urteil den gegen die Forderung und das Pfandrecht erhobenen Einwendungen nicht gefolgt ist, da ihr die vorgebrachten Behauptungen mangels objektiver An- haltspunkte nicht hinreichend wahrscheinlich erschienen, hat sie das Recht nicht fehlerhaft angewendet. f) Somit kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sowohl für die Darlehensforderung als auch für die Pfandrechte ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Einwendungen, welche die Schuldanerkennung oder die Grundpfandrechte zu entkräften vermögen, konnte die Beschwerdeführerin schliesslich nicht glaubhaft machen, so dass für die durch die Akten ausgewiesene Forderung sowie die bei- den Grundpfandverschreibungen die Rechtsöffnung zu gewähren ist. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin bleibt es indessen - zumal es sich beim Rechtsöff- nungsverfahren wie dargelegt um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 15 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) - unbenommen, innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben, welcher das Schuldverhältnis zwischen den Parteien materiell beurteilt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von CHF 3‘000.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin so- dann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung - zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war - in der Höhe von CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3‘000.-- gehen zu Lasten
der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten-
vorschuss von CHF 3‘000.-- verrechnet. b) Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren ausseramtlich mit CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: