provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Am 9. Mai 2012 stellte das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell unter der Betreibungsnummer A. einen Zahlungsbefehl mit der X. als Schuldnerin und der Y. als Gläubigerin über die Beträge von Fr. 769‘004.25 nebst Zins von 5% seit dem 31. März 2012 und den Betrag von Fr. 30‘000.-- aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Nicht bezahlte Rechnung gemäss Zahlungsvereinbarung vom 22.12.2011“ Der Zahlungsbefehl wurde am 10. Mai 2012 vertretungshalber an B. zugestellt, welcher in der Folge Rechtsvorschlag erhob. B. Am 20. November 2012 gelangte die Y. mit einem Rechtsöffnungsgesuch an das Bezirksgericht Maloja. Sie beantragte, es sei ihr in der Betreibung Nr. A. für den Betrag von Fr. 733‘000.-- nebst Zins von 5% seit dem 10. Mai 2012 sowie für die Betreibungskosten gegen die X. die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Zur Be- gründung verwies die Gesuchstellerin im Wesentlichen auf ein Schreiben der Ge- suchsgegnerin vom 11. Mai 2012, wonach diese einen offenen Betrag zugunsten der Gesuchstellerin von Fr. 733‘000.-- errechnet hatte. C. Die X. machte in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 geltend, sie habe die Forderung von Fr. 961‘504.25 bestritten und die Unterzeichnung einer Zahlungsvereinbarung verweigert. Das Schuldbekenntnis über Fr. 733‘000.-- sei eindeutig unter der Bedingung abgegeben worden, dass die Reduktion anerkannt werde. Eine entsprechende Erklärung fehle. Die Differenz von beinahe Fr. 230‘000.-- sei nicht bereinigt, sodass das Schreiben vom 11. Mai 2012 nicht als Schuldanerkennung qualifiziert werden könne. Dieses sei als Offerte zur Bereini- gung des Guthabens der Gesuchstellerin zu werten. Bis heute liege kein aus- drücklicher Verzicht auf eine Nachforderung des Differenzbetrages vor. Ein Kon- sens über die offene Forderung sei nicht vorhanden, eine Schuldanerkennung würde nicht vorliegen. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Januar 2013, mitgeteilt gleichentags, hiess der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Gesuch um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung vom 20. November 2012 gut und gewährte in der Betreibung Nr. A. des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell für den Betrag von Fr. 733‘000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2012, die provisorische Rechtsöff- nung. Aus dem Entscheid geht als Begründung hervor, dass dem Schreiben vom
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11. Mai 2012 keine Bedingung zu entnehmen sei, wonach die Berechnung des offenen Betrages von einem Verzicht auf eine Nachforderung eines Differenzbe- trages abhängen würde. Es werde in diesem Schreiben einzig festgehalten, dass sich die Schuld der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin nach ihrer Berechnung nicht auf Fr. 961‘504.25 beliefe, sondern auf Fr. 733‘000.--, was als rechtsgenügliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qua- lifizieren sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob die X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, worin sie beantragte, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Malo- ja vom 3. Januar 2013 sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen. Dies unter Angabe der folgenden Gründe: In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 habe die Beschwerdeführerin bestritten, dass das Schreiben vom 11. Mai 2012 eine Schuldanerkennung darstelle; viel mehr stelle die Erklärung der Beschwerdeführerin eine Offerte für eine einver- nehmliche Regelung der Angelegenheiten per Saldo aller Ansprüche dar. Da selbst im Rechtsöffnungsbegehren kein ausdrücklicher Verzicht auf die Nachfor- derung des Differenzbetrages enthalten sei, bestehe kein Konsens zwischen den Parteien über die offene Forderung. Aus diesem Schreiben gehe der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG nicht hervor, wonach er dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen hätte. Aus dem Schreiben vom 14. Mai gehe zudem her- vor, das zu diesem Zeitpunkt ein Betrag von Fr. 961‘504.25 offen gewesen sein soll. F. In der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 beantragte die Y. (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Darin machte sie geltend, das Schreiben vom
11. Mai 2012, wonach sich der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag auf Fr. 733‘000.-- belaufe, sei zweifellos als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin die For- derung gar in einer separaten und selbst erstellten Abrechnung ausgewiesen ha- be, welche sie mit dem Begriff „Kontostandübersicht“ bezeichnet habe, inkl. Stem- pel und Steuern. Vorbehalte oder Bedingungen seien dem Schreiben vom 11. Mai 2012 keine zu entnehmen. Die Beschwerdegegenerin machte geltend, die Be- schwerdeführerin verkenne, dass sie selbst im Telefongespräch mit dem Unter- zeichneten vom 21. Juni 2012 sowie in einer E-Mail vom 21. Juni 2012 eine Bestätigung der offenen Verbindlichkeiten über 733‘000.-- von der Beschwerde-
Seite 4 — 8 gegnerin verlangt habe. Im Schreiben vom 27. (recte: 25.) Juni 2012 habe die Be- schwerdegegnerin die offene Forderung von Fr. 733‘000.-- bestätigt. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. Januar 2013 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihren verbindlichen Abmachungen wieder nachkommen könne, womit nur gemeint sein könne, dass die Beschwerdeführerin als verbindlich anerkenne, der Beschwerdegegnerin Fr. 733‘000.-- inkl. Verzugs- zins zu schulden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass im Zeitpunkt vom
14. Mai 2012 noch ein Betrag über Fr. 961‘504.25 offen gewesen sein soll, sei nicht korrekt. Denn bereits mit Schreiben vom 30. April 2012 habe die Beschwer- degegnerin erklärt, dass die offene Forderung Fr. 768‘604.25 betrage (damals noch inkl. Fr. 30‘000.-- aus „Gentlemanagreement“). Ein „Verzicht auf die Nach- forderung des Differenzbetrages“, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde erwähnt habe, sei am 14. Mai 2012 bereits kein Thema mehr gewesen, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Fr. 162‘500.-- bezahlt habe. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsge- richt von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beile- gung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom
3. Januar 2013, mitgeteilt gleichentags, am 14. Januar 2013 eingereichte Be- schwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen ent- sprechend, weshalb darauf eingetreten wird.
Seite 5 — 8 c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Gehri, in: Gehri / Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, Art. 320, N 2; Frei- burghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3 ff.). d) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde also ein absolutes und umfassendes Novenver- bot, weshalb die von der Beschwerdegegnerin erst vor dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichten Dokumente, soweit sie der Vorinstanz nicht vorlagen, aus dem Recht gewiesen werden. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, E. 2.3, S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken- nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbe- halts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, in: Staehe- lin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 21). b) Gemäss Art. 326 ZPO sind unter anderem neue Beweismittel ausgeschlos- sen. Das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2012 (act. C.1), die Bestäti- gung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2012 (act. C.2) und die Bestätigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2013 (act. C.3) stel- len neue Beweismittel dar und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
Seite 6 — 8 c) Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, das Schreiben vom
11. Mai 2012 stelle keine Schuldanerkennung dar, sondern eine Offerte für eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheiten per Saldo aller Ansprüche, wobei mangels ausdrücklichem Verzicht auf die Nachforderung des Differenzbetrages kein Konsens über die offene Forderung vorliege. Insgesamt fehle deshalb der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG die Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrem Schrei- ben vom 11. Mai 2012 (vgl. KA 3) fest, dass sich ihre Schuld gegenüber der Be- schwerdegegnerin nicht auf Fr. 961‘504.25, sondern nur auf Fr. 733‘000.-- belau- fe. Eine Erklärung, dass das Schuldbekenntnis über Fr. 733‘000.-- eine Offerte für eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheiten per Saldo aller Ansprüche darstelle, fehlt jedoch gänzlich. Diesbezüglich zielt auch die Behauptung, dass mangels ausdrücklichem Verzicht auf die Nachforderung des Differenzbetrages kein Konsens über die offene Forderung vorliegen würde, ins Lehre, weil von ei- nem Verzicht dieses Differenzbetrages bzw. was mit diesem geschehen soll, in diesem Schreiben gar nicht die Rede war. Davon abgesehen, hätte es indessen der Beschwerdeführerin gut angestanden, die Bestätigung vom 25. Juni 2012 - auch wenn diese nunmehr dem Novenverbot unterliegt - wenigstens selbst zu er- wähnen. Die Beschwerdeführerin führt indessen in der Beilage zum Schreiben vom 11. Mai 2012 eine „Kontostandübersicht“ der Beschwerdegegnerin mit den von ihr vorgenommenen Korrekturen auf, um zum Schluss zu kommen, dass gemäss ihrer Kontrolle ein Betrag von Fr. 733'000.-- zugunsten der Beschwerde- gegnerin offen sei. Das Schreiben ist von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, womit alle Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG erfüllt sind. Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche diese Anerkennung entkräften würden, werden von der Beschwerdeführerin keine gel- tend gemacht. Insofern wurde von der Vorinstanz zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 733‘000.--, zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 12. Mai 2012 (vgl. act. C.4), erteilt, womit die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 700.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin so- dann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95
Seite 7 — 8 ZPO). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. MWST und Spesen) erscheint angemessen.
Seite 8 — 8 III.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 Mai 2012, wonach sich der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag auf Fr. 733‘000.-- belaufe, sei zweifellos als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin die For- derung gar in einer separaten und selbst erstellten Abrechnung ausgewiesen ha- be, welche sie mit dem Begriff „Kontostandübersicht“ bezeichnet habe, inkl. Stem- pel und Steuern. Vorbehalte oder Bedingungen seien dem Schreiben vom 11. Mai 2012 keine zu entnehmen. Die Beschwerdegegenerin machte geltend, die Be- schwerdeführerin verkenne, dass sie selbst im Telefongespräch mit dem Unter- zeichneten vom 21. Juni 2012 sowie in einer E-Mail vom 21. Juni 2012 eine Bestätigung der offenen Verbindlichkeiten über 733‘000.-- von der Beschwerde-
Seite 4 — 8 gegnerin verlangt habe. Im Schreiben vom 27. (recte: 25.) Juni 2012 habe die Be- schwerdegegnerin die offene Forderung von Fr. 733‘000.-- bestätigt. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. Januar 2013 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihren verbindlichen Abmachungen wieder nachkommen könne, womit nur gemeint sein könne, dass die Beschwerdeführerin als verbindlich anerkenne, der Beschwerdegegnerin Fr. 733‘000.-- inkl. Verzugs- zins zu schulden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass im Zeitpunkt vom
E. 14 Mai 2012 noch ein Betrag über Fr. 961‘504.25 offen gewesen sein soll, sei nicht korrekt. Denn bereits mit Schreiben vom 30. April 2012 habe die Beschwer- degegnerin erklärt, dass die offene Forderung Fr. 768‘604.25 betrage (damals noch inkl. Fr. 30‘000.-- aus „Gentlemanagreement“). Ein „Verzicht auf die Nach- forderung des Differenzbetrages“, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde erwähnt habe, sei am 14. Mai 2012 bereits kein Thema mehr gewesen, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Fr. 162‘500.-- bezahlt habe. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsge- richt von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beile- gung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom
3. Januar 2013, mitgeteilt gleichentags, am 14. Januar 2013 eingereichte Be- schwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen ent- sprechend, weshalb darauf eingetreten wird.
Seite 5 — 8 c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Gehri, in: Gehri / Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, Art. 320, N 2; Frei- burghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3 ff.). d) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde also ein absolutes und umfassendes Novenver- bot, weshalb die von der Beschwerdegegnerin erst vor dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichten Dokumente, soweit sie der Vorinstanz nicht vorlagen, aus dem Recht gewiesen werden. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, E. 2.3, S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken- nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbe- halts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, in: Staehe- lin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 21). b) Gemäss Art. 326 ZPO sind unter anderem neue Beweismittel ausgeschlos- sen. Das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2012 (act. C.1), die Bestäti- gung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2012 (act. C.2) und die Bestätigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2013 (act. C.3) stel- len neue Beweismittel dar und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
Seite 6 — 8 c) Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, das Schreiben vom
11. Mai 2012 stelle keine Schuldanerkennung dar, sondern eine Offerte für eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheiten per Saldo aller Ansprüche, wobei mangels ausdrücklichem Verzicht auf die Nachforderung des Differenzbetrages kein Konsens über die offene Forderung vorliege. Insgesamt fehle deshalb der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG die Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrem Schrei- ben vom 11. Mai 2012 (vgl. KA 3) fest, dass sich ihre Schuld gegenüber der Be- schwerdegegnerin nicht auf Fr. 961‘504.25, sondern nur auf Fr. 733‘000.-- belau- fe. Eine Erklärung, dass das Schuldbekenntnis über Fr. 733‘000.-- eine Offerte für eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheiten per Saldo aller Ansprüche darstelle, fehlt jedoch gänzlich. Diesbezüglich zielt auch die Behauptung, dass mangels ausdrücklichem Verzicht auf die Nachforderung des Differenzbetrages kein Konsens über die offene Forderung vorliegen würde, ins Lehre, weil von ei- nem Verzicht dieses Differenzbetrages bzw. was mit diesem geschehen soll, in diesem Schreiben gar nicht die Rede war. Davon abgesehen, hätte es indessen der Beschwerdeführerin gut angestanden, die Bestätigung vom 25. Juni 2012 - auch wenn diese nunmehr dem Novenverbot unterliegt - wenigstens selbst zu er- wähnen. Die Beschwerdeführerin führt indessen in der Beilage zum Schreiben vom 11. Mai 2012 eine „Kontostandübersicht“ der Beschwerdegegnerin mit den von ihr vorgenommenen Korrekturen auf, um zum Schluss zu kommen, dass gemäss ihrer Kontrolle ein Betrag von Fr. 733'000.-- zugunsten der Beschwerde- gegnerin offen sei. Das Schreiben ist von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, womit alle Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG erfüllt sind. Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche diese Anerkennung entkräften würden, werden von der Beschwerdeführerin keine gel- tend gemacht. Insofern wurde von der Vorinstanz zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 733‘000.--, zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 12. Mai 2012 (vgl. act. C.4), erteilt, womit die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 700.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin so- dann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95
Seite 7 — 8 ZPO). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. MWST und Spesen) erscheint angemessen.
Seite 8 — 8 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der X., welche die Y . für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- inkl. MWST und Spesen zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 2
28. Februar 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuar ad hoc Coray In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X ., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja, Einzelrichter vom 3. Januar 2013, mitgeteilt am 3. Januar 2013, in Sachen der Y ., Beschwerdegegne- rin, vertreten durch MLaw Stefan Yoo, Hohlstrasse 188, 8026 Zürich, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 9. Mai 2012 stellte das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell unter der Betreibungsnummer A. einen Zahlungsbefehl mit der X. als Schuldnerin und der Y. als Gläubigerin über die Beträge von Fr. 769‘004.25 nebst Zins von 5% seit dem 31. März 2012 und den Betrag von Fr. 30‘000.-- aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Nicht bezahlte Rechnung gemäss Zahlungsvereinbarung vom 22.12.2011“ Der Zahlungsbefehl wurde am 10. Mai 2012 vertretungshalber an B. zugestellt, welcher in der Folge Rechtsvorschlag erhob. B. Am 20. November 2012 gelangte die Y. mit einem Rechtsöffnungsgesuch an das Bezirksgericht Maloja. Sie beantragte, es sei ihr in der Betreibung Nr. A. für den Betrag von Fr. 733‘000.-- nebst Zins von 5% seit dem 10. Mai 2012 sowie für die Betreibungskosten gegen die X. die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Zur Be- gründung verwies die Gesuchstellerin im Wesentlichen auf ein Schreiben der Ge- suchsgegnerin vom 11. Mai 2012, wonach diese einen offenen Betrag zugunsten der Gesuchstellerin von Fr. 733‘000.-- errechnet hatte. C. Die X. machte in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 geltend, sie habe die Forderung von Fr. 961‘504.25 bestritten und die Unterzeichnung einer Zahlungsvereinbarung verweigert. Das Schuldbekenntnis über Fr. 733‘000.-- sei eindeutig unter der Bedingung abgegeben worden, dass die Reduktion anerkannt werde. Eine entsprechende Erklärung fehle. Die Differenz von beinahe Fr. 230‘000.-- sei nicht bereinigt, sodass das Schreiben vom 11. Mai 2012 nicht als Schuldanerkennung qualifiziert werden könne. Dieses sei als Offerte zur Bereini- gung des Guthabens der Gesuchstellerin zu werten. Bis heute liege kein aus- drücklicher Verzicht auf eine Nachforderung des Differenzbetrages vor. Ein Kon- sens über die offene Forderung sei nicht vorhanden, eine Schuldanerkennung würde nicht vorliegen. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Januar 2013, mitgeteilt gleichentags, hiess der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Gesuch um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung vom 20. November 2012 gut und gewährte in der Betreibung Nr. A. des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell für den Betrag von Fr. 733‘000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2012, die provisorische Rechtsöff- nung. Aus dem Entscheid geht als Begründung hervor, dass dem Schreiben vom
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11. Mai 2012 keine Bedingung zu entnehmen sei, wonach die Berechnung des offenen Betrages von einem Verzicht auf eine Nachforderung eines Differenzbe- trages abhängen würde. Es werde in diesem Schreiben einzig festgehalten, dass sich die Schuld der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin nach ihrer Berechnung nicht auf Fr. 961‘504.25 beliefe, sondern auf Fr. 733‘000.--, was als rechtsgenügliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qua- lifizieren sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob die X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, worin sie beantragte, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Malo- ja vom 3. Januar 2013 sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen. Dies unter Angabe der folgenden Gründe: In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 habe die Beschwerdeführerin bestritten, dass das Schreiben vom 11. Mai 2012 eine Schuldanerkennung darstelle; viel mehr stelle die Erklärung der Beschwerdeführerin eine Offerte für eine einver- nehmliche Regelung der Angelegenheiten per Saldo aller Ansprüche dar. Da selbst im Rechtsöffnungsbegehren kein ausdrücklicher Verzicht auf die Nachfor- derung des Differenzbetrages enthalten sei, bestehe kein Konsens zwischen den Parteien über die offene Forderung. Aus diesem Schreiben gehe der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG nicht hervor, wonach er dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen hätte. Aus dem Schreiben vom 14. Mai gehe zudem her- vor, das zu diesem Zeitpunkt ein Betrag von Fr. 961‘504.25 offen gewesen sein soll. F. In der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 beantragte die Y. (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Darin machte sie geltend, das Schreiben vom
11. Mai 2012, wonach sich der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag auf Fr. 733‘000.-- belaufe, sei zweifellos als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin die For- derung gar in einer separaten und selbst erstellten Abrechnung ausgewiesen ha- be, welche sie mit dem Begriff „Kontostandübersicht“ bezeichnet habe, inkl. Stem- pel und Steuern. Vorbehalte oder Bedingungen seien dem Schreiben vom 11. Mai 2012 keine zu entnehmen. Die Beschwerdegegenerin machte geltend, die Be- schwerdeführerin verkenne, dass sie selbst im Telefongespräch mit dem Unter- zeichneten vom 21. Juni 2012 sowie in einer E-Mail vom 21. Juni 2012 eine Bestätigung der offenen Verbindlichkeiten über 733‘000.-- von der Beschwerde-
Seite 4 — 8 gegnerin verlangt habe. Im Schreiben vom 27. (recte: 25.) Juni 2012 habe die Be- schwerdegegnerin die offene Forderung von Fr. 733‘000.-- bestätigt. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. Januar 2013 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihren verbindlichen Abmachungen wieder nachkommen könne, womit nur gemeint sein könne, dass die Beschwerdeführerin als verbindlich anerkenne, der Beschwerdegegnerin Fr. 733‘000.-- inkl. Verzugs- zins zu schulden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass im Zeitpunkt vom
14. Mai 2012 noch ein Betrag über Fr. 961‘504.25 offen gewesen sein soll, sei nicht korrekt. Denn bereits mit Schreiben vom 30. April 2012 habe die Beschwer- degegnerin erklärt, dass die offene Forderung Fr. 768‘604.25 betrage (damals noch inkl. Fr. 30‘000.-- aus „Gentlemanagreement“). Ein „Verzicht auf die Nach- forderung des Differenzbetrages“, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde erwähnt habe, sei am 14. Mai 2012 bereits kein Thema mehr gewesen, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Fr. 162‘500.-- bezahlt habe. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsge- richt von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beile- gung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom
3. Januar 2013, mitgeteilt gleichentags, am 14. Januar 2013 eingereichte Be- schwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen ent- sprechend, weshalb darauf eingetreten wird.
Seite 5 — 8 c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Gehri, in: Gehri / Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, Art. 320, N 2; Frei- burghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3 ff.). d) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde also ein absolutes und umfassendes Novenver- bot, weshalb die von der Beschwerdegegnerin erst vor dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichten Dokumente, soweit sie der Vorinstanz nicht vorlagen, aus dem Recht gewiesen werden. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, E. 2.3, S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken- nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbe- halts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, in: Staehe- lin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 21). b) Gemäss Art. 326 ZPO sind unter anderem neue Beweismittel ausgeschlos- sen. Das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2012 (act. C.1), die Bestäti- gung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2012 (act. C.2) und die Bestätigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2013 (act. C.3) stel- len neue Beweismittel dar und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
Seite 6 — 8 c) Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, das Schreiben vom
11. Mai 2012 stelle keine Schuldanerkennung dar, sondern eine Offerte für eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheiten per Saldo aller Ansprüche, wobei mangels ausdrücklichem Verzicht auf die Nachforderung des Differenzbetrages kein Konsens über die offene Forderung vorliege. Insgesamt fehle deshalb der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG die Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrem Schrei- ben vom 11. Mai 2012 (vgl. KA 3) fest, dass sich ihre Schuld gegenüber der Be- schwerdegegnerin nicht auf Fr. 961‘504.25, sondern nur auf Fr. 733‘000.-- belau- fe. Eine Erklärung, dass das Schuldbekenntnis über Fr. 733‘000.-- eine Offerte für eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheiten per Saldo aller Ansprüche darstelle, fehlt jedoch gänzlich. Diesbezüglich zielt auch die Behauptung, dass mangels ausdrücklichem Verzicht auf die Nachforderung des Differenzbetrages kein Konsens über die offene Forderung vorliegen würde, ins Lehre, weil von ei- nem Verzicht dieses Differenzbetrages bzw. was mit diesem geschehen soll, in diesem Schreiben gar nicht die Rede war. Davon abgesehen, hätte es indessen der Beschwerdeführerin gut angestanden, die Bestätigung vom 25. Juni 2012 - auch wenn diese nunmehr dem Novenverbot unterliegt - wenigstens selbst zu er- wähnen. Die Beschwerdeführerin führt indessen in der Beilage zum Schreiben vom 11. Mai 2012 eine „Kontostandübersicht“ der Beschwerdegegnerin mit den von ihr vorgenommenen Korrekturen auf, um zum Schluss zu kommen, dass gemäss ihrer Kontrolle ein Betrag von Fr. 733'000.-- zugunsten der Beschwerde- gegnerin offen sei. Das Schreiben ist von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, womit alle Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG erfüllt sind. Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche diese Anerkennung entkräften würden, werden von der Beschwerdeführerin keine gel- tend gemacht. Insofern wurde von der Vorinstanz zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 733‘000.--, zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 12. Mai 2012 (vgl. act. C.4), erteilt, womit die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 700.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin so- dann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95
Seite 7 — 8 ZPO). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. MWST und Spesen) erscheint angemessen.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der X., welche die Y . für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- inkl. MWST und Spesen zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: