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KSK 2012 58

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2012-08-06 · Deutsch GR
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Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen,
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 6. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 58

8. August 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Landquart vom 29. Mai 2012, zuge- stellt am 3. Juli 2012, in Sachen der S t e u e r v e r w a l t u n g d e s K a n t o n s G r a u b ü n d e n, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, Y ., Beschwerdegegnerin, Z ., Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juli 2012, in die vom Betrei- bungsamt Landquart zugestellte Pfändungsurkunde sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Landquart in den von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, der Y. und der Z. gegen X. angehobenen Betreibungen am 29. Mai 2012 ein Herrenfahrrad Marke B. des Schuldners mit einer betrei- bungsamtlichen Schätzung von Fr. 5‘000.-- pfändete, – dass das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde die Anerkennung des gel- tend gemachten Dritteigentums am genannten Fahrrad von A. ablehnte, – dass die Pfändungsurkunde X. am 3. Juli 2012 zugestellt wurde und dieser die Verfügung am 16. Juli 2012 in Empfang nahm, – dass X. dagegen am 23. Juli 2012 (Poststempel vom 26. Juli 2012) noch in- nert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG Beschwerde erhob, – dass das Betreibungsamt Landquart die bei ihm eingereichte Beschwerde zu- ständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zustellte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wer- den kann, – dass der Beschwerdeführer sich gegen die Pfändung des Herrenfahrrades B. wehrt und in diesem Zusammenhang ausführt, er habe dieses Fahrrad von seiner Freundin A. auf den 48. Geburtstag geschenkt erhalten; man hätte auch sagen können, dass das Rennrad Eigentum von Frau A. sei; aber ehrli- cherweise habe er so ausgesagt, wie es sei, was nun zu seinem Nachteil ver- wendet werde, – dass gemäss Art. 91 SchKG der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände anzugeben,

Seite 3 — 4 – dass der Schuldner somit gut daran tat, die wirklichen Eigentumsverhältnisse betreffend das Fahrrad offen zu legen, – dass somit feststeht, dass das gepfändete Fahrrad im Eigentum des Schuld- ner steht, – dass das Fahrrad offenbar dem Schuldner lediglich für Sportzwecke dient und somit nicht unpfändbar ist, – dass das Betreibungsamt, insbesondere auch angesichts des Wertes des Fahrrads, dieses zu Recht gepfändet hat, – dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist, so dass sie im Sin- ne von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a SchKG die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: