definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Am 11. Oktober 2010 verfügte die Stadt Ilanz, Y. habe als Betreiber einer Garage auf dem Stadtgebiet gemäss Art. 13 lit. c des Gesetzes über die Kurtaxen und die Tourismusförderungsabgabe der Stadt Ilanz eine Tourismusförderungs- abgabe für das Jahr 2010 zu entrichten. Diese Tourismusförderungsabgabe setzte sich nach Art. 13 lit. d der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Kurta- xen und die Tourismusförderungsabgabe der Stadt Ilanz zusammen aus einer Grundtaxe in der Höhe von CHF 200.- und einem von der AHV-Lohnsumme ab- hängigen Zuschlag in der Höhe von CHF 74.90.- B. Am 12. Oktober 2011 wurde unter der Rechungsnummer 20118190 eine Rechnung an Y. über den Betrag von CHF 317.90.- ausgestellt. Die Rechnung trug die Bezeichnung „Tourismusförderungsabgabe“. C. In der Folge reichte die Stadt Ilanz ein Betreibungsbegehren gegen Y. beim Betreibungsamt Surselva ein. Dieses stellte am 6. Juni 2012 einen Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 2121404 an Y. über CHF 317.90.- nebst Zins zu 4% seit 13. April 2012, zuzüglich CHF 6.60.- Verzugszins bis 12. April 2012, CHF 10.- Mahngebühren und CHF 30.- Betreibungsgebühren aus. Als Forderungsurkunde war „Rechnung-Nr.: 20118190 vom 12.10.2011“ aufgeführt. Der Zahlungsbefehl wurde Y. am 8. Juni 2012 zugestellt, dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag. D. Am 15. Juni 2012 reichte die Stadt Ilanz ein Begehren um die Erteilung de- finitiver Rechtsöffnung beim Bezirksgericht Surselva ein, unter Beilegung des Zah- lungsbefehls, der Verfügung vom 11. Oktober 2010 und der Rechnung Nr.
20118190. Mit Entscheid vom 09. Juli 2012 wies der Einzelrichter SchKG am Be- zirksgericht Surselva das Gesuch um Rechtsöffnung ab und begründete diesen Entscheid damit, als Rechtsöffnungstitel sei nur eine Rechnung vorhanden. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel könne jedoch nur eine Verfügung mit Rechtsmittel- belehrung sein. E. Mit Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2012 gelangte die Stadt Ilanz ans Kan- tonsgericht von Graubünden. Sie stellte die Begehren: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. 2121404 des Betreibungsamtes Surselva für den Betrag von Fr. 317.90 nebst Zins zu 4% seit 13. April 2012 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 8% Mehrwertsteuer.“
Seite 3 — 7 Zur Begründung führte sie an, die beiliegende Verfügung sei mit „Verfügung und Rechnung“ überschrieben und enthalte eine Rechtsmittelbelehrung, weshalb sie die Anforderungen für einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfülle. Y. führte in seiner Beschwerdeantwort vom 10. August 2012 aus, er habe im Jahr 2012 weder eine Rechnung noch eine Mahnung für die Tourismusförderungsab- gabe erhalten. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht im summa- rischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] kann gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsge- richt von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet und unter Beilegung des- selben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Auf die demgemäss frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. b) Da der Streitwert CHF 5‘000.- nicht überschreitet, kann der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2. Der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Surselva hat ausgeführt, der Rechtsöffnungstitel sei keine Verfügung, sondern nur eine Rechnung, während die Beschwerdeführerin vorbringt, der Rechtsöffnungstitel weise alle notwendigen Merkmale einer Verfügung auf. Es liegt indes so, dass der Einzelrichter und die Beschwerdeführerin von verschiedenen Tatsachen ausgehen: Während jener of- fenbar die auch auf dem Zahlungsbefehl aufgeführte Urkunde als eingereichten Rechtsöffnungstitel ansieht, welche in der Tat nur eine Rechnung ist, aus der nicht einmal hervorgeht, wer sie ausgestellt hat, gilt für diese die beigelegte „Verfügung und Rechnung“ als Rechtsöffnungstitel. Es ist im Folgenden vorerst zu prüfen, ob
Seite 4 — 7 dieses Dokument die Erfordernisse eines definitiven Rechtsöffnungstitels in Form einer Verfügung einer Schweizerischen Verwaltungsbehörde nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) erfüllt. a) Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, § 14 N 854 f.). Aussteller einer Verfügung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann sowohl eine Bundesbehörde als auch eine kantonale Behörde sein (Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 102). Nach Art. 1 der Ausführungsbe- stimmungen zum Gesetz über die Kurtaxen und die Tourismusförderungsabgade der Stadt Ilanz ist für den Einzug der Tourismusförderungsabgaben die Stadtver- waltung Ilanz zuständig. Die Stadt Ilanz ist eine kantonale Verwaltungsbehörde, zudem ist die vorliegende Anordnung zweifellos hoheitlicher Natur. Nach dem an- wendbaren Art. 22 des Gesetzes über die Kurtaxen und die Tourismusförderungs- abgabe der Stadt Ilanz gelten rechtskräftige Verfügungen über die Tourismusför- derungsabgabe als definitive Rechtsöffnungstitel. Die Verfügung vom 11. Oktober 2010 wurde als solche bezeichnet und lautet auf eine bestimmte Geldsumme (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 119 f.). Zudem ist eine Rechtsmittelbelehrung vorhan- den (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 127). Es fragt sich, ob die Verfügung gehörig eröffnet wurde; es findet sich in den Akten nämlich kein Nachweis, dass eine Zu- stellung an den Schuldner erfolgt ist. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Zustel- lung von der Behörde nur nachgewiesen werden muss, falls der Schuldner eine solche bestreitet (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 124). Da dies vorliegend nicht der Fall ist und Y. in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2012 an die Vorinstanz eine Zustellung nicht bestreitet, kann die Verfügung als zugestellt gelten. Die Verfü- gung ist zudem nicht mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen. Eine Vollstreckbarkeit muss jedoch nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheini- gung nachgewiesen werden, sondern kann sich allenfalls auch aus den Umstän- den ergeben (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 137). Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Verfügung am 11. Oktober 2010 erlassen wurde. Die Rechtsmit- telbelehrung sah eine Einsprachefrist von 20 Tagen vor, der Zahlungsbefehl wur- de am 6. Juni 2012 ausgestellt. Da der Schuldner auch in keiner Weise vorbringt, er habe ein Rechtsmittel eingelegt, kann zum jetzigen Zeitpunkt von einer Voll- streckbarkeit der Verfügung ausgegangen werden. Zu prüfen ist ebenfalls, ob die
Seite 5 — 7 Verfügung einer Unterschrift bedarf, da eine solche auf dem Dokument fehlt. Eine Unterschrift stellt zwar im Allgemeinen ein Gültigkeitserfordernis einer Verfügung dar, es kann aber darauf verzichtet werden, falls es sich bei der Verfügung um eine Massenverfügung handelt (PKG 1992 Nr. 29 S. 137 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 128). Laut der Beschwerdeführerin wird die Tourismusförderungsabgabe bei allen Steuerpflichtigen vermittels einer gleichgestalteten Verfügung erhoben. Die Verfügung ist auch, nebst dem Aufführen der für die Berechnung der Abgaben- höhe erforderlichen Kennzahlen, nicht individuell ausgestaltet. Es kann daher von einer Massenverfügung ausgegangen werden, die zur Gültigkeit keiner Unter- schrift bedarf. Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die vorliegende Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Erfordernisse eines definitiven Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt. b) Es fragt sich sodann, ob es einer Rechtsöffnung hinderlich ist, dass im Zah- lungsbefehl, statt der Verfügung, die den Rechtsöffnungstitel darstellt, bloss eine Rechnung aufgeführt ist. Nach dem Grundsatz der „drei Identitäten“ müssen der in der Verfügung und im Entscheid aufgeführte Schuldner und Gläubiger identisch sein, zudem muss der im Zahlungsbefehl genannte Grund der Forderung und der dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Lebenssachverhalt identisch sein (Staehelin, a.a.O. Art. 80 N 130). Die Identität von Schuldner und Gläubiger ist vorliegende ohne Weiteres gegeben. Der Zahlungsbefehl nennt als Forderungs- grund die Rechnung Nr. 20118190, welche wiederum die Tourismusförderungs- abgabe zum Inhalt hat. Damit ist aber der gleiche Lebenssachverhalt gegeben, zumal die vorliegend als Rechtsöffnungstitel fungierende Verfügung ebenfalls die Tourismusförderungsabgabe zum Gegenstand hat. 3. Völlig unklar ist jedoch, wie der in der Rechnung aufgeführte Betrag von CHF 317.90.- zustande gekommen ist. Da die Verfügung auf die Zahlung von CHF 274.90.- lautet und diese den definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, kann auch nur Rechtsöffnung über den in der Verfügung genannten Betrag gewährt werden. Ebenfalls nicht gewährt werden kann die Rechtsöffnung bezüglich der im Zah- lungsbefehl aufgeführten Mahn- und Betreibungsgebühren, bedarf es zu deren Geltendmachung doch wiederum einer rechtskräftigen, einsprachefähigen Verfü- gung (PKG 1999 Nr 18 E.d S. 64 ff.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134a). Über Ver- zugszinsen kann Rechtsöffnung erteilt werden, falls diese einfach ausgerechnet und liquide dargelegt werden können (PKG 1999 Nr. 18 E.c S. 63; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134). Auf der Verfügung ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an- gegeben, sowie ein Verzugszins von 4%. In analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil-
Seite 6 — 7 gesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) geriet der Schuldner mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug, weshalb ab Datum des Ta- ges nach Fristablauf, das heisst ab 11. November 2010, über einen Verzugszins in der Höhe von 4% definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. 4. Da das vorliegende Verfahren einzig zum Gegenstand hat, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob somit die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gewährt werden kann, kann auf die Beanstandungen des Beschwerdegegners, die Stadt Ilanz verwende die Einnahmen aus den Touris- musförderungsabgaben entgegen dem nach Art. 11 des Gesetzes über die Kurta- xen und die Tourismusförderungsabgabe der Stadt Ilanz vorgesehenen Verwen- dungszweck, in diesem Verfahren nicht näher eingegangen werden. Nicht nach- vollziehbar ist der Einwand von Y., er habe weder eine Rechnung noch eine Mah- nung für die Tourismusförderungsabgabe 2012 erhalten, zumal es hier um die Tourismusförderungsabgabe 2010 geht. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten desselben nach Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zulasten des Beschwerdegegners. Die Gerichtskosten für das vorinstanz- liche Verfahren werden, zumal es sich um eine geringfügige Angelegenheit han- delt, nach Art. 48 GebV SchKG auf CHF 100.- festgesetzt, die Umtriebsentschädi- gung auf CHF 50.-.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 150.- festgesetzt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorar- note eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des geringen Aufwandes und der Tatsache, dass auch im Beschwerdeverfahren der nicht näher definierte Betrag von CHF 317.90.- gel- tend gemacht wird, ist eine Entschädigung von CHF 300.- angemessen. Der Be- schwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit für das Beschwerdeverfahren mit CHF 300.- inkl. Spesen und MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.
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Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Surselva hat ausgeführt, der Rechtsöffnungstitel sei keine Verfügung, sondern nur eine Rechnung, während die Beschwerdeführerin vorbringt, der Rechtsöffnungstitel weise alle notwendigen Merkmale einer Verfügung auf. Es liegt indes so, dass der Einzelrichter und die Beschwerdeführerin von verschiedenen Tatsachen ausgehen: Während jener of- fenbar die auch auf dem Zahlungsbefehl aufgeführte Urkunde als eingereichten Rechtsöffnungstitel ansieht, welche in der Tat nur eine Rechnung ist, aus der nicht einmal hervorgeht, wer sie ausgestellt hat, gilt für diese die beigelegte „Verfügung und Rechnung“ als Rechtsöffnungstitel. Es ist im Folgenden vorerst zu prüfen, ob
Seite 4 — 7 dieses Dokument die Erfordernisse eines definitiven Rechtsöffnungstitels in Form einer Verfügung einer Schweizerischen Verwaltungsbehörde nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) erfüllt. a) Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, § 14 N 854 f.). Aussteller einer Verfügung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann sowohl eine Bundesbehörde als auch eine kantonale Behörde sein (Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 102). Nach Art. 1 der Ausführungsbe- stimmungen zum Gesetz über die Kurtaxen und die Tourismusförderungsabgade der Stadt Ilanz ist für den Einzug der Tourismusförderungsabgaben die Stadtver- waltung Ilanz zuständig. Die Stadt Ilanz ist eine kantonale Verwaltungsbehörde, zudem ist die vorliegende Anordnung zweifellos hoheitlicher Natur. Nach dem an- wendbaren Art. 22 des Gesetzes über die Kurtaxen und die Tourismusförderungs- abgabe der Stadt Ilanz gelten rechtskräftige Verfügungen über die Tourismusför- derungsabgabe als definitive Rechtsöffnungstitel. Die Verfügung vom 11. Oktober 2010 wurde als solche bezeichnet und lautet auf eine bestimmte Geldsumme (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 119 f.). Zudem ist eine Rechtsmittelbelehrung vorhan- den (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 127). Es fragt sich, ob die Verfügung gehörig eröffnet wurde; es findet sich in den Akten nämlich kein Nachweis, dass eine Zu- stellung an den Schuldner erfolgt ist. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Zustel- lung von der Behörde nur nachgewiesen werden muss, falls der Schuldner eine solche bestreitet (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 124). Da dies vorliegend nicht der Fall ist und Y. in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2012 an die Vorinstanz eine Zustellung nicht bestreitet, kann die Verfügung als zugestellt gelten. Die Verfü- gung ist zudem nicht mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen. Eine Vollstreckbarkeit muss jedoch nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheini- gung nachgewiesen werden, sondern kann sich allenfalls auch aus den Umstän- den ergeben (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 137). Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Verfügung am 11. Oktober 2010 erlassen wurde. Die Rechtsmit- telbelehrung sah eine Einsprachefrist von 20 Tagen vor, der Zahlungsbefehl wur- de am 6. Juni 2012 ausgestellt. Da der Schuldner auch in keiner Weise vorbringt, er habe ein Rechtsmittel eingelegt, kann zum jetzigen Zeitpunkt von einer Voll- streckbarkeit der Verfügung ausgegangen werden. Zu prüfen ist ebenfalls, ob die
Seite 5 — 7 Verfügung einer Unterschrift bedarf, da eine solche auf dem Dokument fehlt. Eine Unterschrift stellt zwar im Allgemeinen ein Gültigkeitserfordernis einer Verfügung dar, es kann aber darauf verzichtet werden, falls es sich bei der Verfügung um eine Massenverfügung handelt (PKG 1992 Nr. 29 S. 137 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 128). Laut der Beschwerdeführerin wird die Tourismusförderungsabgabe bei allen Steuerpflichtigen vermittels einer gleichgestalteten Verfügung erhoben. Die Verfügung ist auch, nebst dem Aufführen der für die Berechnung der Abgaben- höhe erforderlichen Kennzahlen, nicht individuell ausgestaltet. Es kann daher von einer Massenverfügung ausgegangen werden, die zur Gültigkeit keiner Unter- schrift bedarf. Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die vorliegende Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Erfordernisse eines definitiven Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt. b) Es fragt sich sodann, ob es einer Rechtsöffnung hinderlich ist, dass im Zah- lungsbefehl, statt der Verfügung, die den Rechtsöffnungstitel darstellt, bloss eine Rechnung aufgeführt ist. Nach dem Grundsatz der „drei Identitäten“ müssen der in der Verfügung und im Entscheid aufgeführte Schuldner und Gläubiger identisch sein, zudem muss der im Zahlungsbefehl genannte Grund der Forderung und der dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Lebenssachverhalt identisch sein (Staehelin, a.a.O. Art. 80 N 130). Die Identität von Schuldner und Gläubiger ist vorliegende ohne Weiteres gegeben. Der Zahlungsbefehl nennt als Forderungs- grund die Rechnung Nr. 20118190, welche wiederum die Tourismusförderungs- abgabe zum Inhalt hat. Damit ist aber der gleiche Lebenssachverhalt gegeben, zumal die vorliegend als Rechtsöffnungstitel fungierende Verfügung ebenfalls die Tourismusförderungsabgabe zum Gegenstand hat.
E. 3 Völlig unklar ist jedoch, wie der in der Rechnung aufgeführte Betrag von CHF 317.90.- zustande gekommen ist. Da die Verfügung auf die Zahlung von CHF 274.90.- lautet und diese den definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, kann auch nur Rechtsöffnung über den in der Verfügung genannten Betrag gewährt werden. Ebenfalls nicht gewährt werden kann die Rechtsöffnung bezüglich der im Zah- lungsbefehl aufgeführten Mahn- und Betreibungsgebühren, bedarf es zu deren Geltendmachung doch wiederum einer rechtskräftigen, einsprachefähigen Verfü- gung (PKG 1999 Nr 18 E.d S. 64 ff.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134a). Über Ver- zugszinsen kann Rechtsöffnung erteilt werden, falls diese einfach ausgerechnet und liquide dargelegt werden können (PKG 1999 Nr. 18 E.c S. 63; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134). Auf der Verfügung ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an- gegeben, sowie ein Verzugszins von 4%. In analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil-
Seite 6 — 7 gesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) geriet der Schuldner mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug, weshalb ab Datum des Ta- ges nach Fristablauf, das heisst ab 11. November 2010, über einen Verzugszins in der Höhe von 4% definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann.
E. 4 Da das vorliegende Verfahren einzig zum Gegenstand hat, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob somit die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gewährt werden kann, kann auf die Beanstandungen des Beschwerdegegners, die Stadt Ilanz verwende die Einnahmen aus den Touris- musförderungsabgaben entgegen dem nach Art. 11 des Gesetzes über die Kurta- xen und die Tourismusförderungsabgabe der Stadt Ilanz vorgesehenen Verwen- dungszweck, in diesem Verfahren nicht näher eingegangen werden. Nicht nach- vollziehbar ist der Einwand von Y., er habe weder eine Rechnung noch eine Mah- nung für die Tourismusförderungsabgabe 2012 erhalten, zumal es hier um die Tourismusförderungsabgabe 2010 geht.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten desselben nach Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zulasten des Beschwerdegegners. Die Gerichtskosten für das vorinstanz- liche Verfahren werden, zumal es sich um eine geringfügige Angelegenheit han- delt, nach Art. 48 GebV SchKG auf CHF 100.- festgesetzt, die Umtriebsentschädi- gung auf CHF 50.-.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 150.- festgesetzt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorar- note eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des geringen Aufwandes und der Tatsache, dass auch im Beschwerdeverfahren der nicht näher definierte Betrag von CHF 317.90.- gel- tend gemacht wird, ist eine Entschädigung von CHF 300.- angemessen. Der Be- schwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit für das Beschwerdeverfahren mit CHF 300.- inkl. Spesen und MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungs- entscheid wird aufgehoben.
- In der Betreibung Nr. 2121404 des Betreibungsamtes Surselva wird für den Betrag von CHF 274.90.- nebst Zins zu 4% seit dem 11. November 2010 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Kosten des bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 100.- gehen zulasten von Y., welcher die Stadt Ilanz für das Rechtsöff- nungsverfahren ausseramtlich mit CHF 50.- zu entschädigen hat.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden von CHF 150.- gehen zulasten von Y., welcher die Stadt Ilanz für das Be- schwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 300.- inkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 51
21. August 2012 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuar ad hoc Ludwig In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der S t a d t I l a n z, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva, Einzelrichter vom 9. Juli 2012, mitge- teilt am 9. Juli 2012, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin ge- gen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 11. Oktober 2010 verfügte die Stadt Ilanz, Y. habe als Betreiber einer Garage auf dem Stadtgebiet gemäss Art. 13 lit. c des Gesetzes über die Kurtaxen und die Tourismusförderungsabgabe der Stadt Ilanz eine Tourismusförderungs- abgabe für das Jahr 2010 zu entrichten. Diese Tourismusförderungsabgabe setzte sich nach Art. 13 lit. d der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Kurta- xen und die Tourismusförderungsabgabe der Stadt Ilanz zusammen aus einer Grundtaxe in der Höhe von CHF 200.- und einem von der AHV-Lohnsumme ab- hängigen Zuschlag in der Höhe von CHF 74.90.- B. Am 12. Oktober 2011 wurde unter der Rechungsnummer 20118190 eine Rechnung an Y. über den Betrag von CHF 317.90.- ausgestellt. Die Rechnung trug die Bezeichnung „Tourismusförderungsabgabe“. C. In der Folge reichte die Stadt Ilanz ein Betreibungsbegehren gegen Y. beim Betreibungsamt Surselva ein. Dieses stellte am 6. Juni 2012 einen Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 2121404 an Y. über CHF 317.90.- nebst Zins zu 4% seit 13. April 2012, zuzüglich CHF 6.60.- Verzugszins bis 12. April 2012, CHF 10.- Mahngebühren und CHF 30.- Betreibungsgebühren aus. Als Forderungsurkunde war „Rechnung-Nr.: 20118190 vom 12.10.2011“ aufgeführt. Der Zahlungsbefehl wurde Y. am 8. Juni 2012 zugestellt, dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag. D. Am 15. Juni 2012 reichte die Stadt Ilanz ein Begehren um die Erteilung de- finitiver Rechtsöffnung beim Bezirksgericht Surselva ein, unter Beilegung des Zah- lungsbefehls, der Verfügung vom 11. Oktober 2010 und der Rechnung Nr.
20118190. Mit Entscheid vom 09. Juli 2012 wies der Einzelrichter SchKG am Be- zirksgericht Surselva das Gesuch um Rechtsöffnung ab und begründete diesen Entscheid damit, als Rechtsöffnungstitel sei nur eine Rechnung vorhanden. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel könne jedoch nur eine Verfügung mit Rechtsmittel- belehrung sein. E. Mit Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2012 gelangte die Stadt Ilanz ans Kan- tonsgericht von Graubünden. Sie stellte die Begehren: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. 2121404 des Betreibungsamtes Surselva für den Betrag von Fr. 317.90 nebst Zins zu 4% seit 13. April 2012 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 8% Mehrwertsteuer.“
Seite 3 — 7 Zur Begründung führte sie an, die beiliegende Verfügung sei mit „Verfügung und Rechnung“ überschrieben und enthalte eine Rechtsmittelbelehrung, weshalb sie die Anforderungen für einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfülle. Y. führte in seiner Beschwerdeantwort vom 10. August 2012 aus, er habe im Jahr 2012 weder eine Rechnung noch eine Mahnung für die Tourismusförderungsab- gabe erhalten. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht im summa- rischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] kann gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsge- richt von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet und unter Beilegung des- selben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Auf die demgemäss frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. b) Da der Streitwert CHF 5‘000.- nicht überschreitet, kann der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2. Der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Surselva hat ausgeführt, der Rechtsöffnungstitel sei keine Verfügung, sondern nur eine Rechnung, während die Beschwerdeführerin vorbringt, der Rechtsöffnungstitel weise alle notwendigen Merkmale einer Verfügung auf. Es liegt indes so, dass der Einzelrichter und die Beschwerdeführerin von verschiedenen Tatsachen ausgehen: Während jener of- fenbar die auch auf dem Zahlungsbefehl aufgeführte Urkunde als eingereichten Rechtsöffnungstitel ansieht, welche in der Tat nur eine Rechnung ist, aus der nicht einmal hervorgeht, wer sie ausgestellt hat, gilt für diese die beigelegte „Verfügung und Rechnung“ als Rechtsöffnungstitel. Es ist im Folgenden vorerst zu prüfen, ob
Seite 4 — 7 dieses Dokument die Erfordernisse eines definitiven Rechtsöffnungstitels in Form einer Verfügung einer Schweizerischen Verwaltungsbehörde nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) erfüllt. a) Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, § 14 N 854 f.). Aussteller einer Verfügung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann sowohl eine Bundesbehörde als auch eine kantonale Behörde sein (Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 102). Nach Art. 1 der Ausführungsbe- stimmungen zum Gesetz über die Kurtaxen und die Tourismusförderungsabgade der Stadt Ilanz ist für den Einzug der Tourismusförderungsabgaben die Stadtver- waltung Ilanz zuständig. Die Stadt Ilanz ist eine kantonale Verwaltungsbehörde, zudem ist die vorliegende Anordnung zweifellos hoheitlicher Natur. Nach dem an- wendbaren Art. 22 des Gesetzes über die Kurtaxen und die Tourismusförderungs- abgabe der Stadt Ilanz gelten rechtskräftige Verfügungen über die Tourismusför- derungsabgabe als definitive Rechtsöffnungstitel. Die Verfügung vom 11. Oktober 2010 wurde als solche bezeichnet und lautet auf eine bestimmte Geldsumme (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 119 f.). Zudem ist eine Rechtsmittelbelehrung vorhan- den (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 127). Es fragt sich, ob die Verfügung gehörig eröffnet wurde; es findet sich in den Akten nämlich kein Nachweis, dass eine Zu- stellung an den Schuldner erfolgt ist. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Zustel- lung von der Behörde nur nachgewiesen werden muss, falls der Schuldner eine solche bestreitet (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 124). Da dies vorliegend nicht der Fall ist und Y. in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2012 an die Vorinstanz eine Zustellung nicht bestreitet, kann die Verfügung als zugestellt gelten. Die Verfü- gung ist zudem nicht mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen. Eine Vollstreckbarkeit muss jedoch nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheini- gung nachgewiesen werden, sondern kann sich allenfalls auch aus den Umstän- den ergeben (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 137). Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Verfügung am 11. Oktober 2010 erlassen wurde. Die Rechtsmit- telbelehrung sah eine Einsprachefrist von 20 Tagen vor, der Zahlungsbefehl wur- de am 6. Juni 2012 ausgestellt. Da der Schuldner auch in keiner Weise vorbringt, er habe ein Rechtsmittel eingelegt, kann zum jetzigen Zeitpunkt von einer Voll- streckbarkeit der Verfügung ausgegangen werden. Zu prüfen ist ebenfalls, ob die
Seite 5 — 7 Verfügung einer Unterschrift bedarf, da eine solche auf dem Dokument fehlt. Eine Unterschrift stellt zwar im Allgemeinen ein Gültigkeitserfordernis einer Verfügung dar, es kann aber darauf verzichtet werden, falls es sich bei der Verfügung um eine Massenverfügung handelt (PKG 1992 Nr. 29 S. 137 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 128). Laut der Beschwerdeführerin wird die Tourismusförderungsabgabe bei allen Steuerpflichtigen vermittels einer gleichgestalteten Verfügung erhoben. Die Verfügung ist auch, nebst dem Aufführen der für die Berechnung der Abgaben- höhe erforderlichen Kennzahlen, nicht individuell ausgestaltet. Es kann daher von einer Massenverfügung ausgegangen werden, die zur Gültigkeit keiner Unter- schrift bedarf. Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die vorliegende Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Erfordernisse eines definitiven Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt. b) Es fragt sich sodann, ob es einer Rechtsöffnung hinderlich ist, dass im Zah- lungsbefehl, statt der Verfügung, die den Rechtsöffnungstitel darstellt, bloss eine Rechnung aufgeführt ist. Nach dem Grundsatz der „drei Identitäten“ müssen der in der Verfügung und im Entscheid aufgeführte Schuldner und Gläubiger identisch sein, zudem muss der im Zahlungsbefehl genannte Grund der Forderung und der dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Lebenssachverhalt identisch sein (Staehelin, a.a.O. Art. 80 N 130). Die Identität von Schuldner und Gläubiger ist vorliegende ohne Weiteres gegeben. Der Zahlungsbefehl nennt als Forderungs- grund die Rechnung Nr. 20118190, welche wiederum die Tourismusförderungs- abgabe zum Inhalt hat. Damit ist aber der gleiche Lebenssachverhalt gegeben, zumal die vorliegend als Rechtsöffnungstitel fungierende Verfügung ebenfalls die Tourismusförderungsabgabe zum Gegenstand hat. 3. Völlig unklar ist jedoch, wie der in der Rechnung aufgeführte Betrag von CHF 317.90.- zustande gekommen ist. Da die Verfügung auf die Zahlung von CHF 274.90.- lautet und diese den definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, kann auch nur Rechtsöffnung über den in der Verfügung genannten Betrag gewährt werden. Ebenfalls nicht gewährt werden kann die Rechtsöffnung bezüglich der im Zah- lungsbefehl aufgeführten Mahn- und Betreibungsgebühren, bedarf es zu deren Geltendmachung doch wiederum einer rechtskräftigen, einsprachefähigen Verfü- gung (PKG 1999 Nr 18 E.d S. 64 ff.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134a). Über Ver- zugszinsen kann Rechtsöffnung erteilt werden, falls diese einfach ausgerechnet und liquide dargelegt werden können (PKG 1999 Nr. 18 E.c S. 63; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134). Auf der Verfügung ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an- gegeben, sowie ein Verzugszins von 4%. In analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil-
Seite 6 — 7 gesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) geriet der Schuldner mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug, weshalb ab Datum des Ta- ges nach Fristablauf, das heisst ab 11. November 2010, über einen Verzugszins in der Höhe von 4% definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. 4. Da das vorliegende Verfahren einzig zum Gegenstand hat, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob somit die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gewährt werden kann, kann auf die Beanstandungen des Beschwerdegegners, die Stadt Ilanz verwende die Einnahmen aus den Touris- musförderungsabgaben entgegen dem nach Art. 11 des Gesetzes über die Kurta- xen und die Tourismusförderungsabgabe der Stadt Ilanz vorgesehenen Verwen- dungszweck, in diesem Verfahren nicht näher eingegangen werden. Nicht nach- vollziehbar ist der Einwand von Y., er habe weder eine Rechnung noch eine Mah- nung für die Tourismusförderungsabgabe 2012 erhalten, zumal es hier um die Tourismusförderungsabgabe 2010 geht. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten desselben nach Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zulasten des Beschwerdegegners. Die Gerichtskosten für das vorinstanz- liche Verfahren werden, zumal es sich um eine geringfügige Angelegenheit han- delt, nach Art. 48 GebV SchKG auf CHF 100.- festgesetzt, die Umtriebsentschädi- gung auf CHF 50.-.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 150.- festgesetzt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorar- note eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des geringen Aufwandes und der Tatsache, dass auch im Beschwerdeverfahren der nicht näher definierte Betrag von CHF 317.90.- gel- tend gemacht wird, ist eine Entschädigung von CHF 300.- angemessen. Der Be- schwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit für das Beschwerdeverfahren mit CHF 300.- inkl. Spesen und MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungs- entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 2121404 des Betreibungsamtes Surselva wird für den Betrag von CHF 274.90.- nebst Zins zu 4% seit dem 11. November 2010 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 100.- gehen zulasten von Y., welcher die Stadt Ilanz für das Rechtsöff- nungsverfahren ausseramtlich mit CHF 50.- zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden von CHF 150.- gehen zulasten von Y., welcher die Stadt Ilanz für das Be- schwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 300.- inkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
6. Mitteilung an: