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KSK 2009 22

Nachlassvertrag

Graubünden · 2009-05-11 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 (Kosten).

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 4 (Mitteilung).“ Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, die vorliegende Angele- genheit erweise sich als zu wenig liquid, als dass in diesem summarischen Verfah- ren die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung als derart ausgewie- sen betrachtet werden könne, dass Rechtsöffnung erteilt werden könne. G. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 7. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, das vorinstanz- liche Urteil sei aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schuldner habe wohl Öl bezogen, es seien jedoch zwei Verträge über eine Gesamtmenge von 4'800 kg abgeschlossen worden und Y. habe seinen Teil der Vereinbarung nicht vollstän- dig erfüllt. Eine Menge von 2'787.92 kg Öl sei nicht bezogen worden. H. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Der Vorsitzende zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöff- nungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Seite 4 — 8 b) Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2. Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzu- klären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Ge- richtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozess- fähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde zwei Kaufverträge für Nutzfahrzeuge inkl. Abschluss-Vereinbarung ein. Der Vertrag vom 3. April 2002 be- fand sich nicht bei den Vorakten und muss aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet aussch- liesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel be- steht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der ent- sprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründet- heit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,

3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22).

Seite 5 — 8 4.a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provi- sorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). b) Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungs- titels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - nament- lich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung – sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

E. 5 Vorliegend ist vorerst zu prüfen, ob überhaupt eine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes vorliegt. a) Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer in Betreibung ge- setzten Forderung auf die Rechnung vom 20. Mai 2008 inkl. Mahnung und auf einen nicht erfüllten Vertrag. Da die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung eine Kopie der Abschluss-Vereinbarung vom 23./25. Januar 2002 beigelegt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Vertrag die Forde- rungsurkunde darstellt. Mit der genannten Abschluss-Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdegegner während einer Vertragsdauer von 4 Jahren mindestens 2'800 kg Schmierstoffe von der Beschwerdeführerin zu kaufen. Sollte die vertraglich vereinbarte Menge innerhalb der Vertragsdauer nicht bezogen werden, so berech- tigt dies die Öllieferantin Fr. 4.-- für jedes nicht bezogene Kilo Öl zu verrechnen. Die vorliegende Vereinbarung stellt eine bedingte Schuldanerkennung dar. Eine solche berechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn gleichzeitig der Beweis für die Vertragsverletzung (Bedingungseintritt) erbracht wird. Der Bedingungseintritt

Seite 6 — 8 muss vom Gläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden. Dabei ist er nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt, sondern es sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Staehe- lin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Es stellt sich somit primär die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Eintritt der Bedingung nachgewiesen hat. Nur wenn diese Frage bejaht werden kann, gilt es zu prüfen, ob die Abschlussver- einbarung die weiteren Voraussetzungen einer Schuldanerkennung erfüllt und ob gegebenenfalls Einwendungen vorliegen, die die Schuldanerkennung entkräften. b) Wie sich aus der Abschluss-Vereinbarung ergibt, darf dem Beschwerdegeg- ner – sofern dieser die vertraglich vereinbarte Mindestmenge von 2'800 kg Öl am Ende der Vertragsdauer nicht bezogen hat – für jedes fehlende kg Öl Fr. 4.-- in Rechnung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten und 2'787.92 kg Öl nicht bezogen, weshalb sie ihm am 20. Mai 2008 die Entschädigung für die nicht bezogene Menge Öl in Rechnung gestellt habe. Die Beschwerdeführe- rin unterliess es jedoch, eine genaue Auflistung der Ölbezüge des Beschwerdegeg- ners, welche die in Rechnung gestellte Menge belegen würde, ins Recht zu legen. Auch hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Akten, die Rückschlüsse auf die fehlenden Ölbezüge zulassen würden, eingereicht und weder im Rechtsöffnungs- gesuch noch in der Beschwerdeschrift detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der in Betreibung gesetzten Forderung gemacht. Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung der Abschlussvereinbarung und damit den Eintritt der Bedingung im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen hat. c) Zur Ergänzung sei an dieser Stelle noch auf ein Postulat in der Rechtslehre hingewiesen, wonach in Anlehnung an die „Basler Rechtsöffnungspraxis“ bei zwei- seitigen Verträgen die Behauptung des Gläubigers, die Bedingung sei erfüllt wor- den, genügen sollte, ohne dass er hierfür den Beweis erbringen müsste, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Bedingung sei nicht eingetreten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Ob dieses Postulat Zustimmung verdient, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da der Beschwerdegegner anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Be- zirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mittels diverser Rechnungen betreffend Öl- bezüge aufgezeigt hat, dass er während der Vertragsdauer etwas mehr als 1'500 kg Öl von der Beschwerdeführerin bezogen hat. Damit hat der Beschwerdegegner die Behauptung der Beschwerdeführerin entkräftet.

Seite 7 — 8 d) Demnach ist festzuhalten, dass der Bedingungseintritt nicht nachgewiesen beziehungsweise die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erhärtet ist, weshalb die Abschluss-Vereinbarung vom 23./25. Januar 2002 vorliegend für die darin ver- einbarte Entschädigung betr. nicht bezogenes Öl nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dienen kann. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Vertrag vom 3. April 2002 bei der vorliegenden Beurteilung Berücksichtigung finden würde, denn auch dieses Do- kument liefert keine weiteren Hinweise zur effektiv bezogenen Menge Öl und würde somit den Bedingungseintritt ebenfalls nicht nachweisen. Ob die Abschluss-Verein- barung vom 23./25. Januar 2002 die weiteren Voraussetzungen einer Schuldaner- kennung ansonsten erfüllen würde, braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenom- men bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihr zur Verfügung ste- henden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens von Fr. 100.-- vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchkG; SR 281.35). Da kein Vernehmlassungsverfahren durchge- führt wurde, werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen.

Seite 8 — 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zulasten der Be- schwerdeführerin.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 22 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . A G, Gläubigerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom

2. April 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, in Sachen der Gläubigerin und Beschwer- deführerin gegen Y., Schuldner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 A. Am 23./25. Januar 2002 unterzeichneten Y. als Inhaber der A. und die B. (nachfolgend B.) einen Kaufvertrag für ein Neufahrzeug gekoppelt mit einer Ab- schluss-Vereinbarung. Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die B. ein Fahr- zeug der Marke C. im Wert von Fr. 38'845.-- von Y. zu kaufen. Als Gegengeschäft erklärte sich Y. damit einverstanden, von der B. über eine Zeitspanne von vier Jah- ren (27. September 2001 bis 26. September 2005) jährlich 700 kg und gesamthaft 2'800 kg Schmierstoffe zum Preis der jeweils gültigen Wiederverkaufs-Preisliste zu beziehen. Weiter wurde in den allgemeinen Bedingungen vereinbart, dass für den Fall, dass die vertraglich festgelegte Mindestmenge Öl pro Jahr resp. innerhalb der gesamten Vertragsdauer nicht bezogen wird, die B. ihrem Vertragspartner pro nicht geliefertes Kilogramm Schmierstoff Fr. 4.-- verrechnen kann. B. Am 20. Mai 2008 stellte die X. AG (vormals B.) Y. den Betrag von Fr. 11'999.25 für 2'787.92 kg nicht bezogene Schmierstoffe inkl. MwSt. in Rechnung. Da Y. dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, folgte am 26. November 2008 die Mahnung. C. Mangels Bezahlung des genannten Betrages leitete die X. AG beim Betrei- bungsamt Davos die Betreibung ein. Aus dem am 9. Januar 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibung-Nr. _ geht eine Forderung von Fr. 11'999.25 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Juni 2008 hervor. Als Forderungsgrund wurde die Nichterfüllung des Vertrages sowie die Rechnung vom 20. Mai 2008 inkl. Mahnung angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde Y. am 12. Januar 2009 zugestellt, der glei- chentags Rechtsvorschlag erhob. D. Mit Schreiben vom 12. März 2009 gelangte die X. AG an das Bezirksgericht Prättigau-Davos und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betrei- bung gesetzten Betrag. E. Der Schuldner machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu las- sen, keinen Gebrauch, nahm jedoch persönlich an der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos vom 2. April 2009 teil und reichte diverse Rechnungen und Belege betreffend Ölbezüge ein. Er machte geltend, er habe in der Zeit von Oktober 2001 bis Ende 2005 von der Gläubigerin über 1'500 kg Öl bezogen. Die Gläubigerin blieb der Rechtsöffnungsverhandlung fern. F. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verfügte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 2. April 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betrei- bungsamtes Davos wird abgewiesen.

Seite 3 — 8

2. (Kosten).

3. (Rechtsmittelbelehrung).

4. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, die vorliegende Angele- genheit erweise sich als zu wenig liquid, als dass in diesem summarischen Verfah- ren die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung als derart ausgewie- sen betrachtet werden könne, dass Rechtsöffnung erteilt werden könne. G. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 7. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, das vorinstanz- liche Urteil sei aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schuldner habe wohl Öl bezogen, es seien jedoch zwei Verträge über eine Gesamtmenge von 4'800 kg abgeschlossen worden und Y. habe seinen Teil der Vereinbarung nicht vollstän- dig erfüllt. Eine Menge von 2'787.92 kg Öl sei nicht bezogen worden. H. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Der Vorsitzende zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöff- nungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Seite 4 — 8 b) Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2. Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzu- klären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Ge- richtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozess- fähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde zwei Kaufverträge für Nutzfahrzeuge inkl. Abschluss-Vereinbarung ein. Der Vertrag vom 3. April 2002 be- fand sich nicht bei den Vorakten und muss aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet aussch- liesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel be- steht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der ent- sprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründet- heit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,

3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22).

Seite 5 — 8 4.a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provi- sorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). b) Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungs- titels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - nament- lich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung – sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 5. Vorliegend ist vorerst zu prüfen, ob überhaupt eine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes vorliegt. a) Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer in Betreibung ge- setzten Forderung auf die Rechnung vom 20. Mai 2008 inkl. Mahnung und auf einen nicht erfüllten Vertrag. Da die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung eine Kopie der Abschluss-Vereinbarung vom 23./25. Januar 2002 beigelegt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Vertrag die Forde- rungsurkunde darstellt. Mit der genannten Abschluss-Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdegegner während einer Vertragsdauer von 4 Jahren mindestens 2'800 kg Schmierstoffe von der Beschwerdeführerin zu kaufen. Sollte die vertraglich vereinbarte Menge innerhalb der Vertragsdauer nicht bezogen werden, so berech- tigt dies die Öllieferantin Fr. 4.-- für jedes nicht bezogene Kilo Öl zu verrechnen. Die vorliegende Vereinbarung stellt eine bedingte Schuldanerkennung dar. Eine solche berechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn gleichzeitig der Beweis für die Vertragsverletzung (Bedingungseintritt) erbracht wird. Der Bedingungseintritt

Seite 6 — 8 muss vom Gläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden. Dabei ist er nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt, sondern es sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Staehe- lin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Es stellt sich somit primär die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Eintritt der Bedingung nachgewiesen hat. Nur wenn diese Frage bejaht werden kann, gilt es zu prüfen, ob die Abschlussver- einbarung die weiteren Voraussetzungen einer Schuldanerkennung erfüllt und ob gegebenenfalls Einwendungen vorliegen, die die Schuldanerkennung entkräften. b) Wie sich aus der Abschluss-Vereinbarung ergibt, darf dem Beschwerdegeg- ner – sofern dieser die vertraglich vereinbarte Mindestmenge von 2'800 kg Öl am Ende der Vertragsdauer nicht bezogen hat – für jedes fehlende kg Öl Fr. 4.-- in Rechnung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten und 2'787.92 kg Öl nicht bezogen, weshalb sie ihm am 20. Mai 2008 die Entschädigung für die nicht bezogene Menge Öl in Rechnung gestellt habe. Die Beschwerdeführe- rin unterliess es jedoch, eine genaue Auflistung der Ölbezüge des Beschwerdegeg- ners, welche die in Rechnung gestellte Menge belegen würde, ins Recht zu legen. Auch hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Akten, die Rückschlüsse auf die fehlenden Ölbezüge zulassen würden, eingereicht und weder im Rechtsöffnungs- gesuch noch in der Beschwerdeschrift detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der in Betreibung gesetzten Forderung gemacht. Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung der Abschlussvereinbarung und damit den Eintritt der Bedingung im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen hat. c) Zur Ergänzung sei an dieser Stelle noch auf ein Postulat in der Rechtslehre hingewiesen, wonach in Anlehnung an die „Basler Rechtsöffnungspraxis“ bei zwei- seitigen Verträgen die Behauptung des Gläubigers, die Bedingung sei erfüllt wor- den, genügen sollte, ohne dass er hierfür den Beweis erbringen müsste, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Bedingung sei nicht eingetreten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Ob dieses Postulat Zustimmung verdient, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da der Beschwerdegegner anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Be- zirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mittels diverser Rechnungen betreffend Öl- bezüge aufgezeigt hat, dass er während der Vertragsdauer etwas mehr als 1'500 kg Öl von der Beschwerdeführerin bezogen hat. Damit hat der Beschwerdegegner die Behauptung der Beschwerdeführerin entkräftet.

Seite 7 — 8 d) Demnach ist festzuhalten, dass der Bedingungseintritt nicht nachgewiesen beziehungsweise die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erhärtet ist, weshalb die Abschluss-Vereinbarung vom 23./25. Januar 2002 vorliegend für die darin ver- einbarte Entschädigung betr. nicht bezogenes Öl nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dienen kann. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Vertrag vom 3. April 2002 bei der vorliegenden Beurteilung Berücksichtigung finden würde, denn auch dieses Do- kument liefert keine weiteren Hinweise zur effektiv bezogenen Menge Öl und würde somit den Bedingungseintritt ebenfalls nicht nachweisen. Ob die Abschluss-Verein- barung vom 23./25. Januar 2002 die weiteren Voraussetzungen einer Schuldaner- kennung ansonsten erfüllen würde, braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenom- men bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihr zur Verfügung ste- henden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens von Fr. 100.-- vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchkG; SR 281.35). Da kein Vernehmlassungsverfahren durchge- führt wurde, werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen.

Seite 8 — 8 Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zulasten der Be- schwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: