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KSK 2009 11

minaccia etc.

Graubünden · 2009-02-24 · Deutsch GR
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Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

E. 3 Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

E. 4 Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Präsident Brunner

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Präsident Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Februar 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 11 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Bochsler und Hubert __________________________________________ In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Val Müstair vom 21. Januar 2009, in Sachen des Y., Gläubiger und Beschwerdegegner, gegen den Be- schwerdeführer, betreffend örtliche Zuständigkeit,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. Februar 2009, in die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes Val Müstair vom 10. Februar 2009 samt mitgereich- ten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. von Y. über das Betreibungsamt Val Müstair für den Betrag von Fr. 6'950.-- zuzüglich Zins betrieben wird (Betreibungs Nr._), – dass Y. am 21. Januar 2009 das Fortsetzungsbegehren stellte und das Betrei- bungsamt Val Müstair X. am 29. Januar 2009 die Pfändungsankündigung zu- kommen liess, welche von ihm am 31. Januar 2009 in Sta. Maria V.M. entge- gengenommen wurde, – dass X. am 5. Februar 2009 (Datum des Poststempels) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ge- gen die „Pfändung“ Beschwerde einreichte und mitteilte, er wohne seit 1. Januar 2008 in A., so dass das Betreibungsamt Val Müstair für die Durchführung der Betreibung nicht zuständig sei, – dass das Betreibungsamt Val Müstair am 10. Februar 2009 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da es noch zu keiner Pfändung gekommen sei, – dass Y. am 18. Februar 2009 telefonisch auf die Einreichung einer Vernehm- lassung verzichtete, – dass von der Aufsichtsbehörde bei der Gemeindeverwaltung Sta. Maria V.M. eine Wohnsitzbestätigung eingeholt wurde und am 16. Februar 2009 mitgeteilt wurde, X. sei nach wie vor in Sta. Maria V.M. angemeldet, – dass gemäss Art. 17 SchKG gegen eine Verfügung eines Betreibungsbeamten innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Pfändungsankündigung eine anfechtbare Verfügung des Betreibungs- amtes darstellt und nicht bloss Mitteilung einer späteren Verfügung (der Pfän- dung), so dass entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes auf die recht- zeitige Beschwerde einzutreten ist (vgl. André E. Lebrecht, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 9 zu Art. 90 SchKG),

Seite 3 — 5 – dass der Beschwerdeführer als einzigen Beschwerdegrund vorbringt, er sei nicht mehr in Sta. Maria V.M. wohnhaft, sondern in A., so dass das Betreibungs- amt Val Müstair nicht mehr zuständig sei, – dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnsitz zu be- treiben ist, – dass zur Bestimmung des Wohnsitzes massgeblich, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat (vgl. Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 33 zu Art. 46 SchKG), – dass ein Wohnortswechsel nur zurückhaltend bejaht wird und als Indiz zur Wohnsitzbestimmung der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, dient (Schmid, ebenda, N 34 und 36 zu Art. 46 SchKG), – dass der Schuldner, der sich darauf beruft, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland einen festen Wohnsitz zu haben, dies beweisen muss (Schmid, ebenda, N 4 ff. zu Art. 48 SchKG), – dass X. gemäss Bestätigung der Einwohnerkontrolle Val Müstair vom 16. Fe- bruar 2009 immer noch in Sta. Maria V.M. angemeldet ist, – dass im übrigen gerichtsnotorisch ist, dass der Schuldner bis anhin das Hotel Alpina in Sta. Maria V.M. geführt hat und er bisher dort sämtliche Akten des vorliegenden Betreibungsverfahrens in Empfang genommen hat, – dass keinerlei Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er in der Zwischenzeit seine Existenzgrundlage in Sta. Maria V.M. aufgegeben und seinen Lebensmittel- punkt nach Tschechien verlegt hätte, – dass unter diesen Umständen nach wie vor davon auszugehen ist, dass sich der Wohnsitz von X. in Sta. Maria V.M. befindet, – dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Val Müstair somit gege- ben ist, – dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

Seite 4 — 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos ist, so dass diese vom Kanton Graubünden zu tragen sind, – dass X. indessen darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der gleichen Gesetzes- bestimmung bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden kön- nen,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Präsident Brunner