Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung des Rechtsöff- nungsverfahrens des Kantons Graubünden gegen A._____ in der Betrei- bung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur wird der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden für zuständig erklärt.
- Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts.
- Gegen diesen Beschluss kann zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden, I. Zivilkammer, geführt werden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO, Art. 7 EGzZPO i.V.m. Art. 6 KGV). Diese ist dem Kantons- gericht innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO).
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 13. April 2023 Referenz JAK 23 11 Instanz Justizaufsichtskammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien Kanton Graubünden 7001 Chur Gesuchsteller vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur gegen A._____ Gesuchsgegner Gegenstand Einsetzung eines unabhängigen Gerichts Mitteilung
13. April 2023
2 / 4 In Erwägung, – dass der Kanton Graubünden mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Kon- kursamtes der Region Plessur vom 6. Februar 2023 (Betreibung B._____) A._____ im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren Proz. Nr. 515-17-7 vor dem Regionalgericht Plessur für CHF 2'350.00 nebst 4% Zins seit dem 4. Februar 2023 zuzüglich Betreibungsgebühren von CHF 100.00 be- trieb, – dass A._____ dagegen am 13. Februar 2023 Rechtsvorschlag erhob, – dass die Finanzverwaltung Graubünden, welcher die Inkassotätigkeit der Re- gionalgerichte obliegt und welche in dieser Funktion selbständig für den Kan- ton Graubünden handelt, den Rechtsvorschlag durch den Rechtsöffnungsrich- ter beseitigen lassen möchte, weshalb sie am 17. März 2023 die Justizauf- sichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte, zu diesem Zweck ein unabhängiges Gericht zu bestimmen, – dass der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer A._____ mit Verfügung vom
20. März 2023 zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. April 2023 aufforderte, – dass das Schreiben A._____ nicht zugestellt werden konnte, von einer Ver- nehmlassung indessen infolge des offensichtlichen begründeten Gesuchs aber ohnehin abgesehen werden kann, – dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das von der Finanzverwaltung Graubünden gestellte Gesuch um Bestellung eines unab- hängigen Gerichts bildet, über welches die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zu be- finden hat, – dass die Justizaufsichtskammer weder selbst über die Rechtsöffnung zu be- finden hat noch sie sich bei der Bestellung des zuständigen Gerichts materiell mit dem vorangegangenen Gerichtsverfahren am Regionalgericht Plessur auseinanderzusetzen hat, – dass im vorliegenden Verfahren vor der Justizaufsichtskammer somit einzig zu beschliessen ist, welches Regionalgericht über den von A._____ erhobenen Rechtsvorschlag zu entscheiden hat,
3 / 4 – dass Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG streitwertunabhängig in die Kompetenz der Einzelrichter am Regionalgericht fallen (Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), – dass in dem vom Kanton Graubünden angestrengten Betreibungsverfahren für die ausstehenden Gerichtskosten des Regionalgerichts Plessur gegen den im selben Gerichtssprengel wohnhaften Schuldner aufgrund des Eigeninteresses offensichtlich weder dessen präsidierende Mitglieder noch andere Personen dieser Justizbehörde als Rechtsöffnungsrichter wirken können, – dass die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG das Gericht eines benachbarten Sprengels als zuständig zu erklären hat, wenn sich die Besetzung der zuständigen Instanz eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richtern als unmöglich erweist, – dass diesen Vorgaben vorliegend durch die Übertragung der Zuständigkeit an den Einzelrichter in Rechtsöffnungsverfahren des Regionalgerichts Imboden Rechnung getragen wird, – dass, nachdem sich das Gesuch als offensichtlich begründet erweist, der vor- liegende Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 praxisgemäss beim Kanton Graubünden verbleiben und zu Lasten der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts gehen,
4 / 4 wird erkannt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung des Rechtsöff- nungsverfahrens des Kantons Graubünden gegen A._____ in der Betrei- bung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur wird der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden für zuständig erklärt. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts. 3. Gegen diesen Beschluss kann zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden, I. Zivilkammer, geführt werden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO, Art. 7 EGzZPO i.V.m. Art. 6 KGV). Diese ist dem Kantons- gericht innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). 4. Mitteilung an: