opencaselaw.ch

ERZ 2013 205

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2013-06-05 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 reichte die Y._____ GmbH gegen X._____ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes über Fr. 5‘165.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 30. April 2013 auf dem Grundstück _____ in O.1_____ ein. Gleichzeitig beantragte der Ge- suchsteller, das Grundbuchamt O.1_____ sei mit superprovisorischer Verfügung anzuweisen, das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch vorzumerken. B. Mit Entscheid vom 5. Juni 2013 hiess die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos das Gesuch um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen gut und wies das Grundbuchamt O.1_____ an, zugunsten der Y._____ GmbH im Sinne einer Vormerkung das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzu- tragen. C. Am 14. Juni 2013 reichte der Gesuchsgegner der Einzelrichterin des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos eine Stellungnahme ein. Er stellte darin die folgen- den Rechtsbegehren: „1. In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme sei das zuständi- ge Grundbuchamt anzuweisen, das beantragte Bauhandwerkerpfand- recht im Grundbuch vorläufig einzutragen. 2. Der gesuchstellenden Partei sei Frist zur Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts im Grundbuch anzusetzen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu ermächtigen, die Löschung der Eintragung im Grundbuch zu verlangen:

a) bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist, unter Vorlage einer Beschei- nigung des zuständigen Gerichts, oder

b) bei Vorlage einer Parteivereinbarung auf Löschung der Vormer- kung. 4. Die gesuchstellende Partei sei zu verpflichten, die Entscheidgebühr und die Kosten des Grundbuchamtes für den superprovisorischen und den provisorischen Eintrag im Grundbuch einstweilen zu tragen. 5.a Falls die gesuchstellende Partei die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts fristwahrend erhebt, seien die Kosten in jenem Ver- fahren definitiv zu verlegen. 5.b Falls die gesuchstellende Partei die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristwahrend erhebt oder die rechtzeitige Klage zurückzieht, sei sie zu verpflichten, die genannten Kosten sowie die Kosten für die Löschung der Vormerkung zu tragen. 6.a Falls die gesuchstellende Partei die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts fristwahrend erhebt, sei über die Prozessentschädi-

Seite 3 — 12 gung für das vorliegende Verfahren in jenem Verfahren zu entschei- den. 6.b Falls die gesuchstellende Partei die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristwahrend erhebt oder die rechtzeitige Klage zurückzieht, sei sie zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine ange- messene Prozessentschädigung für dieses Verfahren zu bezahlen.“ D. Mit Entscheid vom 21. Juni 2013, mitgeteilt am 21. Juni 2013, entschied die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die mit Entscheid vom 5. Juni 2013 zu Gunsten der Y._____ GmbH angeordnete superprovisorische Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts für eine Pfandsumme von CHF 5‘165.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 30. April 2013 auf dem Grundstück _____, 3.5-Zimmerwohnung Nr. _____, A._____, O.1_____, wird bestätigt. 2. Der Y._____ GmbH wird eine Frist von 90 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zur Einreichung der Klage auf Eintragung des Pfandrechts angesetzt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist wird die Vormerkung der vorläufigen Eintragung ohne weiteres von Amtes wegen gelöscht.

3. a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.- (inkl. Grundbuchgebühren) gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet. Der zu viel geleistete Vorschuss von CHF 500.- wird der Y._____ GmbH erstattet. Der Y._____ GmbH wird das Recht eingeräumt, für den Betrag von CHF 500.- auf X._____ Regress zu nehmen. b)X._____ hat die Y._____ GmbH mit CHF 500.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbehlerung] 5. [Mitteilung]“ E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. Juni 2013. Er stellte darin die folgen- den Anträge: „1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3a und 3b der Verfügung des Bezirksge- richts Prättigau/Davos vom 21.06.2013 betreffend Eintragung proviso- risches Bauhandwerkerpfandrecht aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Gerichtskosten und die Kosten des Grundbuchamtes für den superprovisorischen und den provisorischen Eintrag im Grundbuch einstweilen zu tragen. 3.a Falls die Beschwerdegegnerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts fristwahrend erhebt, seien die genannten Kosten in jenem Verfahren definitiv zu verlegen. 3.b Falls die Beschwerdegegnerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristwahrend erhebt oder die rechtzeitige Klage

Seite 4 — 12 zurückzieht, sei sie zu verpflichten, die genannten Kosten sowie die Kosten für die Löschung der Vormerkung zu tragen. 4.a Falls die Beschwerdegegnerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts fristwahrend erhebt, sei über die Prozessentschädigung für das vorliegende Verfahren in jenem Verfahren zu entscheiden. 4.b Falls die Beschwerdegegnerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristwahrend erhebt oder die rechtzeitige Klage zurückzieht, sei sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine an- gemessene Prozessentschädigung für dieses Verfahren zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“ F. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2013 nahm die Einzelrichterin in Zivilsa- chen am Bezirksgericht Prättigau/Davos Stellung zur erhobenen Beschwerde und hielt folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe in Ziffer 1 und 2 seiner Stellung- nahme vom 14. Juni 2013 selbst beantragt, dass in Bestätigung der superproviso- rischen Massnahme das zuständige Grundbuchamt anzuweisen sei, das bean- tragte Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch vorläufig einzutragen und der ge- suchstellenden Partei Frist zur Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch anzusetzen sei. Mit Entscheid vom 21. Juni 2013 habe das Bezirksge- richt Prättigau/Davos nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen, endgültig über den Kostenentscheid entschieden. Praxisgemäss werde im Rahmen des or- dentlichen Verfahrens um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auch die definitive Kostentragung geregelt oder es werde - sollte innert der gesetz- ten Klagefrist keine entsprechende Klage prosequiert werden - im Zusammenhang mit der Anweisung an das zuständige Grundbuchamt, es sei die provisorische Ein- tragung zu löschen, eine definitive Verteilung der Kosten vorgenommen. Folglich fehle es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren am Rechtsschutzinter- esse. G. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2013 (Poststempel 12. Juli 2013) wies die Y._____ GmbH daraufhin, dass sie sich den Ausführungen der Vorinstanz in deren Beschwerdeantwort anschliesse und die Abweisung der Beschwerde bean- trage. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Kostenentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1. Gegen Kostenentscheide der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksge- richt Prättigau/Davos kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Beschwerde erhoben wer- den. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie hier Fr. 5000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die Verfü- gungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011). Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ist eine vorsorgliche Massnahme und erfolgt im summarischen Ver- fahren (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen. Auf die vorliegend frist- und formgerecht erhobene Beschwerde wird deshalb eingetreten. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich 2013, Art. 320 N 3; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 310 N 2). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unangemessenheit (Kurt Bli- ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 310 N 6). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Ge- gebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig erscheint (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 36; Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 95 N 32). Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie an Stelle der Vorinstanz zu entscheiden gehabt (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 36). Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichts geht somit bei der Beschwerde nach Art. 320 ZPO weiter als diejenige bei der Beschwerde nach

Seite 6 — 12 Art. 232 der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung, welche nur bei einer Ge- setzesverletzung und damit nicht bei Unangemessenheit ergriffen werden konnte (Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 11 55 vom 13. Dezember 2011 E. 3). Das Kantonsgericht überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 ZPO mit freier Kognition (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 4). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtsmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle des- jenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung im bereits dargelegten Sinne. Die erwähnte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessensüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird (vgl. zum Ganzen auch BGE 123 II 210 E. 2a sowie 130 II 449 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht nicht nur im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessens- spielraum zuzugestehen (vgl. zu dieser Thematik das Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 88 vom 10. Januar 2012 E. 2, sowie das Urteil der II. Zivilkammer ZK2 11 55 vom 13. Dezember 2011 E. 3). Letzterer ist vielmehr auch und insbesondere dann zu beachten, wenn es um Fragen der (vorinstanzlichen) Prozessleitung geht (vgl. hierzu das Urteil der I. Zivilkammer ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012 E. 1.b/ba). 3.a) Mit seiner Beschwerde macht X._____ im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe weder eine vorläufige noch eine bedingt definitive Kostenregelung im Sinne von Art. 104 Abs. 3 ZPO getroffen. Vielmehr habe sie ohne jede Begrün- dung einen endgültigen Kostenentscheid getroffen, was Art. 104 Abs. 3 ZPO zu- widerlaufe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach die Frage zu klären, ob die Vorinstanz mit ihrem Kostenspruch, dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer die Prozesskosten für die vorläufige Eintragung eines Bauhand- werderpfandrechts (Fr. 500.-- Gerichtskosten sowie Fr. 500.-- Parteientschädi- gung) zu überbinden, das Recht richtig angewendet hat. Daher drängt sich vorab eine Darstellung der Prozesskostenregelung im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf.

Seite 7 — 12 b) Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Der Gesetz- geber hatte mit dieser Regelung, die bereits an sich den richterlichen Entschei- dungsspielraum weit absteckt, offenbar jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Kostenfolge direkt regeln will oder diese als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will. Die herr- schende Lehre ist sich aber einig, dass diese Wahlmöglichkeit nur besteht, wo die Hauptsache bereits rechtshängig ist (vgl. M. Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, Band 1, Bern 2012, N 9 ff. zu Art. 104 ZPO; A. Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 5 zu Art. 104 ZPO). Anders verhält es sich bei einem Massnahmeverfahren vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache (Art. 263 ZPO). Diesfalls findet ein selbständi- ges, vom Hauptverfahren losgelöstes Verfahren statt, das durch einen Endent- scheid abgeschlossen wird. In solchen Fällen ist aber im Massnahmeentscheid - oder allenfalls in einem separaten Kostenentscheid - zumindest zu regeln, wie die Kostenverteilung ist, falls die vor Rechtshängigkeit angeordnete vorsorgliche Massnahme bei unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Klage dahin fällt (vgl. M. Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, Band 1, Bern 2012, N 9 und 11 zu Art. 104 ZPO; Jenny, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 9 zu Art. 104 ZPO; A. Urwyler, a.a.O., N 5 zu Art. 104 ZPO). c) Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist - wie bereits erwähnt - eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 262 lit. c ZPO und er- folgt im summarischen Verfahren (vgl. BGE 137 III 563 ff.). Bei der Festlegung der Kostenfolge ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid betreffend die vorsorgliche Eintragung eine bloss vorläufige Rechtswirkung entfaltet und so bezweckt, den Anspruch des Unternehmers vorerst zu sichern. Es folgt in der Regel der ordentli- che Prozess, in welchem entschieden wird, ob das Bauhandwerkerpfandrecht de- finitiv einzutragen ist. Erst dann wird auch beurteilt, ob die vorläufige Eintragung gerechtfertigt war oder nicht. Das Verfahren betreffend vorläufige Eintragung, in welchem mit der blossen Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) des Baupfan- danspruchs äusserst niedrige Anforderungen an das Beweismass gestellt werden

- die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn das Baupfandrecht als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N 1394) -, bildet also lediglich ein

Seite 8 — 12 Vorverfahren im Hinblick auf den ordentlichen Prozess. Deshalb ist es nicht ange- bracht, die Kostenfolge bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren zu regeln (PKG 1989 Nr. 63 E. 2). d) Nach Schumacher (a.a.O., N 1407 ff. [3. Auflage vor Inkrafttreten der gülti- gen ZPO, aber unter Bezugnahme auf den damals vorliegenden Entwurf der eid- genössischen Zivilprozessordnung; eine andere Kostenregelung wird aber im Er- gänzungsband 2011 nicht vorgeschlagen) kann die Regelung der Prozesskosten vorläufig oder bedingt definitiv erfolgen. Bei dieser trifft die Gerichtsbehörde eine vorläufige Kostenregelung und behält die definitive Kostenregelung im Verfahren betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vor. Die Gerichts- kosten werden vom Kläger als Gesuchsteller bezogen, welcher berechtigt ist, de- ren Ersatz im Prozess betreffend definitive Eintragung vom Grundeigentümer zu fordern. Die endgültige Regelung der Parteientschädigung wird ebenfalls dem Entscheid im Hauptprozess um die definitive Eintragung vorbehalten. Vorausset- zung ist dabei stets, dass ein Verfahren betreffend definitive Eintragung eingeleitet wird. Wird - aus welchen Gründen auch immer - vom Unternehmer kein ordentli- ches Verfahren instanziert, so wird die vorläufige Kostenregelung zur definitiven. Die zweite Möglichkeit besteht darin, im Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf eine Kostenregelung zu verzichten und diese dem späteren Hauptverfahren vorzubehalten. Für den Fall, dass kein Hauptprozess eingeleitet würde, müsste ein separates summarisches Verfahren zur (definitiven) Kostenregelung durchgeführt werden. Der ersten Variante ist in der Regel aus ver- fahrensökonomischer Hinsicht der Vorzug zu geben (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Obergerichts Zürich PF120011-O/U vom 18. Mai 2012 E. 2.1). Zu betonen ist allerdings, dass das Kantonsgericht den Bezirksgerichten nicht die Anwendung der einen oder anderen Variante vorschreibt. Es ist dem Ermessen des Gerichts zu überlassen, welche Methode im konkreten Fall umgesetzt werden soll. Es kann nämlich durchaus im Einzelfall Gründe geben, die für einen separa- ten Kostenentscheid sprechen. e) In Anlehnung an das Ausgeführte (vgl. Erwägung c und d) wird nach fester und publizierter Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden (vgl. PKG 1989 Nr. 63 E. 2) der Gesuchsteller im Verfahren auf provisorische Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechtes auch dann kostenpflichtig, wenn das Gesuch gutgeheis- sen wird. Dies unter ausdrücklichem oder stillschweigendem (vgl. dazu aber nach-

Seite 9 — 12 stehende Erwägung) Vorbehalt nachträglicher abweichender Verteilung in einem allfälligen Hauptprozess. f) Prüft man den angefochtenen Entscheid, so wird deutlich, dass die Vorin- stanz eine Kostenregelung ohne Vorbehalt getroffen hat; mithin den Gesuchsgeg- ner definitiv mit der Gerichtsgebühr und der aussergerichtlichen Entschädigung belastet hat. Ein Hinweis auf einen Vorbehalt einer abweichenden Kostenregelung für das Massnahmeverfahren im späteren Hauptprozess fehlt sowohl in den Er- wägungen als auch im Dispositiv. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren wohl aus, mit Entscheid vom 21. Juni 2013 habe das Be- zirksgericht Prättigau/Davos nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen, end- gültig über den Kostenentscheid entschieden. Praxisgemäss werde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfand- rechts auch die definitive Kostentragung geregelt oder es werde - sollte innert der gesetzten Klagefrist keine entsprechende Klage prosequiert werden - im Zusam- menhang mit der Anweisung an das zuständige Grundbuchamt, es sei die proviso- rische Eintragung zu löschen, eine definitive Verteilung der Kosten vorgenommen. Folglich fehle es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren am Rechts- schutzinteresse (vgl. Ziffer 2 der Beschwerdeantwort, act. A.2). Mit anderen Wor- ten beruft sich die Vorinstanz auf einen stillschweigenden Vorbehalt einer späte- ren, separaten, allenfalls abweichenden Kostenverfügung. Dies - wie auch der Hinweis in PKG 1989 Nr. 61 auf die Möglichkeit eines stillschweigenden Vorbe- halts - ist nicht unproblematisch. Grundsätzlich können nämlich auch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen die Kosten definitiv verteilt werden (vgl. Jenny, a.a.O., N. 9 zu Art. 104 ZPO). Ohne ausdrücklichen Vorbehalt der späteren Ab- weichung vom Kostenspruch wird eine unklare Situation geschaffen. Dies hat zu- sätzlich Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit. Vorsorgliche Massnahmen und ihre Kostenentscheide erwachsen nämlich in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten werden und bilden so definitive Rechtsöffnungstitel (vgl. dazu PKG 2006 Nr. 13;). Wird also kein entsprechender Vorbehalt im Massnahmeentscheid formuliert, so besteht das Risiko, dass Prozesskosten - namentlich eine ausserge- richtliche Entschädigung - vollstreckt werden können, obwohl gemäss dem Willen des Gerichts die Kostenregelung noch gar nicht definitiv feststeht. Dies kann mit einem ausdrücklichen Vorbehalt vermieden werden (vgl. auch D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2010, N 44 f. zu Art. 80 SchKG). Aus diesen Gründen ist darauf zu achten, dass im Massnahmeentscheid ein ausdrücklicher Vorbehalt aufgenommen wird, sofern

Seite 10 — 12 das Gericht keinen definitiven Entscheid über die Prozesskosten fällen will. Der angefochtene Entscheid ist deshalb einerseits aus diesem Grunde aufzuheben, andererseits aber auch darum, weil es sachgerechter ist, die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens vorläufig dem Unternehmer zu überbinden (vgl. E. 3.c so- wie nachstehende E. 3.g; PKG 1989 Nr. 63). g) Zu prüfen bleibt, ob diese Praxis unter der neuen ZPO noch Geltung bean- spruchen kann. Von einem Teil der Lehre wird dies in Zweifel gezogen, indem an- geführt wird, die vorläufige Kostenauferlegung an den obsiegenden Kläger wider- spreche dem Grundsatz der Kostenverteilung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und damit Art. 106 ZPO (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 13 zu Art. 104 ZPO). Dieser Autor schliesst jedoch nicht völlig aus, dass sich die von ihm kritisier- te Kostenregelung allenfalls auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO stützen liesse, wonach das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Die bisherige Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden stellt ohne weiteres einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dar. Zu berücksichtigen ist zunächst der bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts be- sondere Umstand, dass das Pfandrecht lediglich glaubhaft zu machen ist (Art. 961 Abs. 3 ZGB) und dessen Geltendmachung mittels eines extrem herabgesetzten Beweismasses (Schumacher, a.a.O., N 1394) möglich ist. Ein Gesuch um vorläu- fige Eintragung darf lediglich dann abgewiesen werden, wenn das beantragte Baupfandrecht mit Sicherheit ausgeschlossen ist (Schumacher, a.a.O., N 1395). Ein Unternehmer kommt damit auf einfache Art und Weise zu einem (vorläufigen) Pfandrechtseintrag auf dem Grundstück des Auftraggebers, was für den Grundei- gentümer erhebliche Nachteile mit sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig, Letzteren auch noch die Kosten für diese prima facie-Beurteilung im Massnahmeverfahren tragen zu lassen. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, zu- mindest vorübergehend, den Unternehmer die - meist geringen - Kosten des Ver- fahrens um die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unab- hängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens tragen zu lassen und den defini- tiven Entscheid dem Hauptverfahren vorzubehalten. Diese Lösung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Gesuchsteller die anzusetzende Klagefrist aus be- liebigen Gründen unbenutzt verstreichen lassen könnte. In einem solchen Fall wä- re es ohnehin unbillig, dass der Pfandbelastete noch die Kosten des Verfahrens um vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu tragen hätte. Vermieden könnte mit

Seite 11 — 12 der bisherigen Praxis auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid zur defi- nitiven Kostenzuteilung. Nach dem Gesagten wird klar, dass an der bisherigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden auch unter der neuen ZPO festzuhalten ist. 4. Ist nach dem Gesagten der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, hat das Kantonsgericht von Graubünden über die Kostenfolge neu zu entscheiden, da die Sache als spruchreif erscheint (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dabei wird der bedingt definitiven Methode der Vorzug gegeben. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und die aussergerichtliche Entschädigung an den Gesuchsgegner werden somit der Gesuchstellerin auferlegt unter dem Vorbehalt einer anderen Kostenverteilung im Hauptprozess. Wird letzterer nicht eingeleitet, wird die vorläufige Kostenrege- lung zur definitiven. Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten aussergerichtli- chen Entschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend auf Fr. 1‘500.-- festgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ausla- gen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 95 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Hono- rarnote eingereicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Aufwandes des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers (Beschwerde mit elf Seiten) erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 1000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Seite 12 — 12 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Der gesuchstellenden Partei sei Frist zur Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts im Grundbuch anzusetzen.

E. 3 Der Gesuchsgegner sei zu ermächtigen, die Löschung der Eintragung im Grundbuch zu verlangen:

a) bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist, unter Vorlage einer Beschei- nigung des zuständigen Gerichts, oder

b) bei Vorlage einer Parteivereinbarung auf Löschung der Vormer- kung.

E. 4 [Rechtsmittelbehlerung]

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend auf Fr. 1‘500.-- festgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ausla- gen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 95 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Hono- rarnote eingereicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Aufwandes des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers (Beschwerde mit elf Seiten) erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 1000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Seite 12 — 12 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 3.a) und b) des Dispositi- ves des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prätti- gau/Davos (Proz. Nr. 135-2013-226) von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin, welche den Gesuchsgegner für das nämliche Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädi- gen hat. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Entscheid über die Pro- zesskosten des Verfahrens um vorläufige Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts im entsprechenden Hauptverfahren.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden vom geleisteten Gerichtskostenvor- schuss bezogen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Be- schwerdeführer Fr. 1‘000.-- zu bezahlen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdegegnerin vom Kantonsgericht in Rechnung gestellt. Aus- sergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 15‘000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbe- schwerde gelten die Art. 113-119 BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Juli 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 13 205

19. August 2013 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Brunner In der Zivilsache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erhard Pfis- ter, Unterdorfstrasse 12, 8808 Pfäffikon SZ, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. Juni 2013, mitgeteilt am 21. Juni 2013, in Sachen Y . _ _ _ _ _ G m b H, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Dettling, Gersauerstrasse 23, 6440 Brunnen, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten), hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 reichte die Y._____ GmbH gegen X._____ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes über Fr. 5‘165.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 30. April 2013 auf dem Grundstück _____ in O.1_____ ein. Gleichzeitig beantragte der Ge- suchsteller, das Grundbuchamt O.1_____ sei mit superprovisorischer Verfügung anzuweisen, das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch vorzumerken. B. Mit Entscheid vom 5. Juni 2013 hiess die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos das Gesuch um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen gut und wies das Grundbuchamt O.1_____ an, zugunsten der Y._____ GmbH im Sinne einer Vormerkung das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzu- tragen. C. Am 14. Juni 2013 reichte der Gesuchsgegner der Einzelrichterin des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos eine Stellungnahme ein. Er stellte darin die folgen- den Rechtsbegehren: „1. In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme sei das zuständi- ge Grundbuchamt anzuweisen, das beantragte Bauhandwerkerpfand- recht im Grundbuch vorläufig einzutragen. 2. Der gesuchstellenden Partei sei Frist zur Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts im Grundbuch anzusetzen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu ermächtigen, die Löschung der Eintragung im Grundbuch zu verlangen:

a) bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist, unter Vorlage einer Beschei- nigung des zuständigen Gerichts, oder

b) bei Vorlage einer Parteivereinbarung auf Löschung der Vormer- kung. 4. Die gesuchstellende Partei sei zu verpflichten, die Entscheidgebühr und die Kosten des Grundbuchamtes für den superprovisorischen und den provisorischen Eintrag im Grundbuch einstweilen zu tragen. 5.a Falls die gesuchstellende Partei die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts fristwahrend erhebt, seien die Kosten in jenem Ver- fahren definitiv zu verlegen. 5.b Falls die gesuchstellende Partei die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristwahrend erhebt oder die rechtzeitige Klage zurückzieht, sei sie zu verpflichten, die genannten Kosten sowie die Kosten für die Löschung der Vormerkung zu tragen. 6.a Falls die gesuchstellende Partei die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts fristwahrend erhebt, sei über die Prozessentschädi-

Seite 3 — 12 gung für das vorliegende Verfahren in jenem Verfahren zu entschei- den. 6.b Falls die gesuchstellende Partei die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristwahrend erhebt oder die rechtzeitige Klage zurückzieht, sei sie zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine ange- messene Prozessentschädigung für dieses Verfahren zu bezahlen.“ D. Mit Entscheid vom 21. Juni 2013, mitgeteilt am 21. Juni 2013, entschied die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die mit Entscheid vom 5. Juni 2013 zu Gunsten der Y._____ GmbH angeordnete superprovisorische Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts für eine Pfandsumme von CHF 5‘165.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 30. April 2013 auf dem Grundstück _____, 3.5-Zimmerwohnung Nr. _____, A._____, O.1_____, wird bestätigt. 2. Der Y._____ GmbH wird eine Frist von 90 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zur Einreichung der Klage auf Eintragung des Pfandrechts angesetzt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist wird die Vormerkung der vorläufigen Eintragung ohne weiteres von Amtes wegen gelöscht.

3. a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.- (inkl. Grundbuchgebühren) gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet. Der zu viel geleistete Vorschuss von CHF 500.- wird der Y._____ GmbH erstattet. Der Y._____ GmbH wird das Recht eingeräumt, für den Betrag von CHF 500.- auf X._____ Regress zu nehmen. b)X._____ hat die Y._____ GmbH mit CHF 500.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbehlerung] 5. [Mitteilung]“ E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. Juni 2013. Er stellte darin die folgen- den Anträge: „1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3a und 3b der Verfügung des Bezirksge- richts Prättigau/Davos vom 21.06.2013 betreffend Eintragung proviso- risches Bauhandwerkerpfandrecht aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Gerichtskosten und die Kosten des Grundbuchamtes für den superprovisorischen und den provisorischen Eintrag im Grundbuch einstweilen zu tragen. 3.a Falls die Beschwerdegegnerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts fristwahrend erhebt, seien die genannten Kosten in jenem Verfahren definitiv zu verlegen. 3.b Falls die Beschwerdegegnerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristwahrend erhebt oder die rechtzeitige Klage

Seite 4 — 12 zurückzieht, sei sie zu verpflichten, die genannten Kosten sowie die Kosten für die Löschung der Vormerkung zu tragen. 4.a Falls die Beschwerdegegnerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts fristwahrend erhebt, sei über die Prozessentschädigung für das vorliegende Verfahren in jenem Verfahren zu entscheiden. 4.b Falls die Beschwerdegegnerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristwahrend erhebt oder die rechtzeitige Klage zurückzieht, sei sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine an- gemessene Prozessentschädigung für dieses Verfahren zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“ F. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2013 nahm die Einzelrichterin in Zivilsa- chen am Bezirksgericht Prättigau/Davos Stellung zur erhobenen Beschwerde und hielt folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe in Ziffer 1 und 2 seiner Stellung- nahme vom 14. Juni 2013 selbst beantragt, dass in Bestätigung der superproviso- rischen Massnahme das zuständige Grundbuchamt anzuweisen sei, das bean- tragte Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch vorläufig einzutragen und der ge- suchstellenden Partei Frist zur Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch anzusetzen sei. Mit Entscheid vom 21. Juni 2013 habe das Bezirksge- richt Prättigau/Davos nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen, endgültig über den Kostenentscheid entschieden. Praxisgemäss werde im Rahmen des or- dentlichen Verfahrens um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auch die definitive Kostentragung geregelt oder es werde - sollte innert der gesetz- ten Klagefrist keine entsprechende Klage prosequiert werden - im Zusammenhang mit der Anweisung an das zuständige Grundbuchamt, es sei die provisorische Ein- tragung zu löschen, eine definitive Verteilung der Kosten vorgenommen. Folglich fehle es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren am Rechtsschutzinter- esse. G. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2013 (Poststempel 12. Juli 2013) wies die Y._____ GmbH daraufhin, dass sie sich den Ausführungen der Vorinstanz in deren Beschwerdeantwort anschliesse und die Abweisung der Beschwerde bean- trage. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Kostenentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1. Gegen Kostenentscheide der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksge- richt Prättigau/Davos kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Beschwerde erhoben wer- den. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie hier Fr. 5000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die Verfü- gungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011). Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ist eine vorsorgliche Massnahme und erfolgt im summarischen Ver- fahren (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen. Auf die vorliegend frist- und formgerecht erhobene Beschwerde wird deshalb eingetreten. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich 2013, Art. 320 N 3; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 310 N 2). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unangemessenheit (Kurt Bli- ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 310 N 6). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Ge- gebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig erscheint (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 36; Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 95 N 32). Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie an Stelle der Vorinstanz zu entscheiden gehabt (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 36). Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichts geht somit bei der Beschwerde nach Art. 320 ZPO weiter als diejenige bei der Beschwerde nach

Seite 6 — 12 Art. 232 der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung, welche nur bei einer Ge- setzesverletzung und damit nicht bei Unangemessenheit ergriffen werden konnte (Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 11 55 vom 13. Dezember 2011 E. 3). Das Kantonsgericht überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 ZPO mit freier Kognition (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 4). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtsmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle des- jenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung im bereits dargelegten Sinne. Die erwähnte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessensüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird (vgl. zum Ganzen auch BGE 123 II 210 E. 2a sowie 130 II 449 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht nicht nur im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessens- spielraum zuzugestehen (vgl. zu dieser Thematik das Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 88 vom 10. Januar 2012 E. 2, sowie das Urteil der II. Zivilkammer ZK2 11 55 vom 13. Dezember 2011 E. 3). Letzterer ist vielmehr auch und insbesondere dann zu beachten, wenn es um Fragen der (vorinstanzlichen) Prozessleitung geht (vgl. hierzu das Urteil der I. Zivilkammer ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012 E. 1.b/ba). 3.a) Mit seiner Beschwerde macht X._____ im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe weder eine vorläufige noch eine bedingt definitive Kostenregelung im Sinne von Art. 104 Abs. 3 ZPO getroffen. Vielmehr habe sie ohne jede Begrün- dung einen endgültigen Kostenentscheid getroffen, was Art. 104 Abs. 3 ZPO zu- widerlaufe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach die Frage zu klären, ob die Vorinstanz mit ihrem Kostenspruch, dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer die Prozesskosten für die vorläufige Eintragung eines Bauhand- werderpfandrechts (Fr. 500.-- Gerichtskosten sowie Fr. 500.-- Parteientschädi- gung) zu überbinden, das Recht richtig angewendet hat. Daher drängt sich vorab eine Darstellung der Prozesskostenregelung im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf.

Seite 7 — 12 b) Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Der Gesetz- geber hatte mit dieser Regelung, die bereits an sich den richterlichen Entschei- dungsspielraum weit absteckt, offenbar jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Kostenfolge direkt regeln will oder diese als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will. Die herr- schende Lehre ist sich aber einig, dass diese Wahlmöglichkeit nur besteht, wo die Hauptsache bereits rechtshängig ist (vgl. M. Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, Band 1, Bern 2012, N 9 ff. zu Art. 104 ZPO; A. Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 5 zu Art. 104 ZPO). Anders verhält es sich bei einem Massnahmeverfahren vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache (Art. 263 ZPO). Diesfalls findet ein selbständi- ges, vom Hauptverfahren losgelöstes Verfahren statt, das durch einen Endent- scheid abgeschlossen wird. In solchen Fällen ist aber im Massnahmeentscheid - oder allenfalls in einem separaten Kostenentscheid - zumindest zu regeln, wie die Kostenverteilung ist, falls die vor Rechtshängigkeit angeordnete vorsorgliche Massnahme bei unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Klage dahin fällt (vgl. M. Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, Band 1, Bern 2012, N 9 und 11 zu Art. 104 ZPO; Jenny, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 9 zu Art. 104 ZPO; A. Urwyler, a.a.O., N 5 zu Art. 104 ZPO). c) Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist - wie bereits erwähnt - eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 262 lit. c ZPO und er- folgt im summarischen Verfahren (vgl. BGE 137 III 563 ff.). Bei der Festlegung der Kostenfolge ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid betreffend die vorsorgliche Eintragung eine bloss vorläufige Rechtswirkung entfaltet und so bezweckt, den Anspruch des Unternehmers vorerst zu sichern. Es folgt in der Regel der ordentli- che Prozess, in welchem entschieden wird, ob das Bauhandwerkerpfandrecht de- finitiv einzutragen ist. Erst dann wird auch beurteilt, ob die vorläufige Eintragung gerechtfertigt war oder nicht. Das Verfahren betreffend vorläufige Eintragung, in welchem mit der blossen Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) des Baupfan- danspruchs äusserst niedrige Anforderungen an das Beweismass gestellt werden

- die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn das Baupfandrecht als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N 1394) -, bildet also lediglich ein

Seite 8 — 12 Vorverfahren im Hinblick auf den ordentlichen Prozess. Deshalb ist es nicht ange- bracht, die Kostenfolge bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren zu regeln (PKG 1989 Nr. 63 E. 2). d) Nach Schumacher (a.a.O., N 1407 ff. [3. Auflage vor Inkrafttreten der gülti- gen ZPO, aber unter Bezugnahme auf den damals vorliegenden Entwurf der eid- genössischen Zivilprozessordnung; eine andere Kostenregelung wird aber im Er- gänzungsband 2011 nicht vorgeschlagen) kann die Regelung der Prozesskosten vorläufig oder bedingt definitiv erfolgen. Bei dieser trifft die Gerichtsbehörde eine vorläufige Kostenregelung und behält die definitive Kostenregelung im Verfahren betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vor. Die Gerichts- kosten werden vom Kläger als Gesuchsteller bezogen, welcher berechtigt ist, de- ren Ersatz im Prozess betreffend definitive Eintragung vom Grundeigentümer zu fordern. Die endgültige Regelung der Parteientschädigung wird ebenfalls dem Entscheid im Hauptprozess um die definitive Eintragung vorbehalten. Vorausset- zung ist dabei stets, dass ein Verfahren betreffend definitive Eintragung eingeleitet wird. Wird - aus welchen Gründen auch immer - vom Unternehmer kein ordentli- ches Verfahren instanziert, so wird die vorläufige Kostenregelung zur definitiven. Die zweite Möglichkeit besteht darin, im Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf eine Kostenregelung zu verzichten und diese dem späteren Hauptverfahren vorzubehalten. Für den Fall, dass kein Hauptprozess eingeleitet würde, müsste ein separates summarisches Verfahren zur (definitiven) Kostenregelung durchgeführt werden. Der ersten Variante ist in der Regel aus ver- fahrensökonomischer Hinsicht der Vorzug zu geben (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Obergerichts Zürich PF120011-O/U vom 18. Mai 2012 E. 2.1). Zu betonen ist allerdings, dass das Kantonsgericht den Bezirksgerichten nicht die Anwendung der einen oder anderen Variante vorschreibt. Es ist dem Ermessen des Gerichts zu überlassen, welche Methode im konkreten Fall umgesetzt werden soll. Es kann nämlich durchaus im Einzelfall Gründe geben, die für einen separa- ten Kostenentscheid sprechen. e) In Anlehnung an das Ausgeführte (vgl. Erwägung c und d) wird nach fester und publizierter Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden (vgl. PKG 1989 Nr. 63 E. 2) der Gesuchsteller im Verfahren auf provisorische Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechtes auch dann kostenpflichtig, wenn das Gesuch gutgeheis- sen wird. Dies unter ausdrücklichem oder stillschweigendem (vgl. dazu aber nach-

Seite 9 — 12 stehende Erwägung) Vorbehalt nachträglicher abweichender Verteilung in einem allfälligen Hauptprozess. f) Prüft man den angefochtenen Entscheid, so wird deutlich, dass die Vorin- stanz eine Kostenregelung ohne Vorbehalt getroffen hat; mithin den Gesuchsgeg- ner definitiv mit der Gerichtsgebühr und der aussergerichtlichen Entschädigung belastet hat. Ein Hinweis auf einen Vorbehalt einer abweichenden Kostenregelung für das Massnahmeverfahren im späteren Hauptprozess fehlt sowohl in den Er- wägungen als auch im Dispositiv. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren wohl aus, mit Entscheid vom 21. Juni 2013 habe das Be- zirksgericht Prättigau/Davos nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen, end- gültig über den Kostenentscheid entschieden. Praxisgemäss werde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfand- rechts auch die definitive Kostentragung geregelt oder es werde - sollte innert der gesetzten Klagefrist keine entsprechende Klage prosequiert werden - im Zusam- menhang mit der Anweisung an das zuständige Grundbuchamt, es sei die proviso- rische Eintragung zu löschen, eine definitive Verteilung der Kosten vorgenommen. Folglich fehle es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren am Rechts- schutzinteresse (vgl. Ziffer 2 der Beschwerdeantwort, act. A.2). Mit anderen Wor- ten beruft sich die Vorinstanz auf einen stillschweigenden Vorbehalt einer späte- ren, separaten, allenfalls abweichenden Kostenverfügung. Dies - wie auch der Hinweis in PKG 1989 Nr. 61 auf die Möglichkeit eines stillschweigenden Vorbe- halts - ist nicht unproblematisch. Grundsätzlich können nämlich auch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen die Kosten definitiv verteilt werden (vgl. Jenny, a.a.O., N. 9 zu Art. 104 ZPO). Ohne ausdrücklichen Vorbehalt der späteren Ab- weichung vom Kostenspruch wird eine unklare Situation geschaffen. Dies hat zu- sätzlich Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit. Vorsorgliche Massnahmen und ihre Kostenentscheide erwachsen nämlich in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten werden und bilden so definitive Rechtsöffnungstitel (vgl. dazu PKG 2006 Nr. 13;). Wird also kein entsprechender Vorbehalt im Massnahmeentscheid formuliert, so besteht das Risiko, dass Prozesskosten - namentlich eine ausserge- richtliche Entschädigung - vollstreckt werden können, obwohl gemäss dem Willen des Gerichts die Kostenregelung noch gar nicht definitiv feststeht. Dies kann mit einem ausdrücklichen Vorbehalt vermieden werden (vgl. auch D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2010, N 44 f. zu Art. 80 SchKG). Aus diesen Gründen ist darauf zu achten, dass im Massnahmeentscheid ein ausdrücklicher Vorbehalt aufgenommen wird, sofern

Seite 10 — 12 das Gericht keinen definitiven Entscheid über die Prozesskosten fällen will. Der angefochtene Entscheid ist deshalb einerseits aus diesem Grunde aufzuheben, andererseits aber auch darum, weil es sachgerechter ist, die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens vorläufig dem Unternehmer zu überbinden (vgl. E. 3.c so- wie nachstehende E. 3.g; PKG 1989 Nr. 63). g) Zu prüfen bleibt, ob diese Praxis unter der neuen ZPO noch Geltung bean- spruchen kann. Von einem Teil der Lehre wird dies in Zweifel gezogen, indem an- geführt wird, die vorläufige Kostenauferlegung an den obsiegenden Kläger wider- spreche dem Grundsatz der Kostenverteilung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und damit Art. 106 ZPO (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 13 zu Art. 104 ZPO). Dieser Autor schliesst jedoch nicht völlig aus, dass sich die von ihm kritisier- te Kostenregelung allenfalls auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO stützen liesse, wonach das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Die bisherige Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden stellt ohne weiteres einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dar. Zu berücksichtigen ist zunächst der bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts be- sondere Umstand, dass das Pfandrecht lediglich glaubhaft zu machen ist (Art. 961 Abs. 3 ZGB) und dessen Geltendmachung mittels eines extrem herabgesetzten Beweismasses (Schumacher, a.a.O., N 1394) möglich ist. Ein Gesuch um vorläu- fige Eintragung darf lediglich dann abgewiesen werden, wenn das beantragte Baupfandrecht mit Sicherheit ausgeschlossen ist (Schumacher, a.a.O., N 1395). Ein Unternehmer kommt damit auf einfache Art und Weise zu einem (vorläufigen) Pfandrechtseintrag auf dem Grundstück des Auftraggebers, was für den Grundei- gentümer erhebliche Nachteile mit sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig, Letzteren auch noch die Kosten für diese prima facie-Beurteilung im Massnahmeverfahren tragen zu lassen. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, zu- mindest vorübergehend, den Unternehmer die - meist geringen - Kosten des Ver- fahrens um die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unab- hängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens tragen zu lassen und den defini- tiven Entscheid dem Hauptverfahren vorzubehalten. Diese Lösung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Gesuchsteller die anzusetzende Klagefrist aus be- liebigen Gründen unbenutzt verstreichen lassen könnte. In einem solchen Fall wä- re es ohnehin unbillig, dass der Pfandbelastete noch die Kosten des Verfahrens um vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu tragen hätte. Vermieden könnte mit

Seite 11 — 12 der bisherigen Praxis auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid zur defi- nitiven Kostenzuteilung. Nach dem Gesagten wird klar, dass an der bisherigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden auch unter der neuen ZPO festzuhalten ist. 4. Ist nach dem Gesagten der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, hat das Kantonsgericht von Graubünden über die Kostenfolge neu zu entscheiden, da die Sache als spruchreif erscheint (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dabei wird der bedingt definitiven Methode der Vorzug gegeben. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und die aussergerichtliche Entschädigung an den Gesuchsgegner werden somit der Gesuchstellerin auferlegt unter dem Vorbehalt einer anderen Kostenverteilung im Hauptprozess. Wird letzterer nicht eingeleitet, wird die vorläufige Kostenrege- lung zur definitiven. Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten aussergerichtli- chen Entschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend auf Fr. 1‘500.-- festgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ausla- gen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 95 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Hono- rarnote eingereicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Aufwandes des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers (Beschwerde mit elf Seiten) erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 1000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 3.a) und b) des Dispositi- ves des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prätti- gau/Davos (Proz. Nr. 135-2013-226) von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin, welche den Gesuchsgegner für das nämliche Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädi- gen hat. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Entscheid über die Pro- zesskosten des Verfahrens um vorläufige Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts im entsprechenden Hauptverfahren. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden vom geleisteten Gerichtskostenvor- schuss bezogen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Be- schwerdeführer Fr. 1‘000.-- zu bezahlen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdegegnerin vom Kantonsgericht in Rechnung gestellt. Aus- sergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 15‘000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbe- schwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 5. Mitteilung an: