Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERS 13 1
13. März 2013 Verfügung Einzelrichter in Strafsachen Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Sonder Im Gesuch des X., Gesuchsteller, betreffend unentgeltliche Rechtspflege,
Seite 2 — 5 wird nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 4. Februar 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X. am 17. Januar 2013 Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte (SK2 13 5), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer mit Verfügung vom 29. Januar 2013 X. als Privatkläger gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufforderte, eine Sicher- heitsleistung von Fr. 1‘000.-- für Kosten und Entschädigungen zu leisten, – dass X. daraufhin am 4. Februar 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege einreichte und dazu eine Verfügung der Stadt A. beilegte, aus welcher ersichtlich ist, dass X. vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 öffent- liche Unterstützung erhielt, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer X. mit Schreiben vom 7. Februar 2013 darauf hinwies, dass die eingereichte Verfügung der Stadt A. lediglich den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 abdecke und ihn gleichzeitig dazu auf- forderte, weitere Belege einzureichen, welche seine aktuelle Bedürftigkeit be- legen würden, – dass es X. unterliess, die geforderten ergänzenden Unterlagen einzureichen, jedoch aufgrund der noch aufzuzeigenden Aussichtlosigkeit auf die Einholung zusätzlicher Auskünfte verzichtet wurde, – dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsver- ordnung (KGV; BR 173.100) ergibt, – dass sich das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatkläger- schaft nach den Bestimmungen von Art. 136 ff. StPO richtet, – dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege allein für die als Zivilklägerin auftretende Privatklägerschaft gewährt wird, die im Straf- verfahren Zivilansprüche nach Art. 122 ff. StPO anmelden will, hingegen für die lediglich als Strafklägerin auftretende geschädigte Person (auch nicht das Opfer) nicht in Frage kommt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 136 N 2; Lieber, in: Do-
Seite 3 — 5 natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 136 N 2), – dass X., als er am 14. Oktober 2012 Strafantrag bei der Kantonspolizei Graubünden stellte, ausdrücklich erklärte, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (act. 7 Staatsanwaltschaft - SK2 13 5), – dass gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechts- pflege nur gewährt, wenn die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint, – dass als aussichtslos solche Prozessbegehren erscheinen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, aus vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde, zumal eine Partei einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 616 E. 5; BGE 129 I 129 E. 2.3.1), – dass der Gesuchsteller seine Forderung nicht beziffert (act. 7 Staatsanwalt- schaft - SK2 13 5), jedoch indirekt aus seinem Schreiben an die Beschwerde- gegnerin abzuleiten ist (act. C.1 - SK2 13 5), – dass die angedeutete Forderung jedoch in keiner Weise substantiiert wurde und auch nicht ersichtlich ist, wie diese Forderung Aussicht auf Erfolg haben sollte, – dass das Kantonsgericht im Hauptverfahren die Beschwerde des X. vollum- fänglich abweist, – dass aus der Begründung des Hauptentscheides hervorgeht, dass die Be- schwerde offensichtlich aussichtslos ist, – dass das aussichtlose Strafverfahren zudem ebenfalls auf die aussichtlose Zivilklage deutet (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 136 N 15),
Seite 4 — 5 – dass somit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege von vornherein nicht gegeben sind und das Gesuch demnach abzuwei- sen ist, – dass im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, so dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,
Seite 5 — 5 erkannt 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: