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BK 2008 34

Graubünden · 2008-08-27 · Deutsch GR

Prozessbetrug etc. | StA Ablehnungsverfügung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grund- los, so lehnt der Staatsanwalt durch Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Be- gründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StGB). Für die Eröff-

E. 3 nung einer Strafuntersuchung müssen mithin konkrete Anhaltspunkte dafür vor-

handen sein, dass eine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt. Ist demgegenü-

ber aufgrund der Erfahrung klar, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahr-

scheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und sind keine Be-

weismittel ersichtlich, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten, ist

die Eröffnung einer Strafuntersuchung abzulehnen (Padrutt, Kommentar zur

Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], Chur, 1996, N. 2 und 3

zu Art. 81).

2.

a)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwalt-

schaft habe verschiedene Urkunden nicht beigezogen. Dadurch sei deren Beur-

teilung unvollständig. Mit anderen Worten rügt die Beschwerdeführerin damit, die

Ablehnungsverfügung beruhe nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergeb-

nis.

b)

Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Ablehnungsverfügung na-

mentlich auf, welche Urkunden sie beigezogen hatte. Zutreffend ist, dass die von

der Beschwerdeführerin in Ziffer 1-5 unter Punkt 1 ihrer Beschwerde erwähnten

Akten dort nicht aufgeführt sind. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft der

Beschwerdekammer edierten Akten steht jedoch fest, dass der Untersuchungs-

behörde weit mehr als die in der Ablehnungsverfügung erwähnten Urkunden zur

Verfügung standen, nämlich nebst den von der Beschwerdeführerin selbst der

Staatsanwaltschaft eingereichten Akten auch sämtliche aufgrund der Editions-

aufforderung (act. 5.1) vom Bezirksgericht Maloja der Staatsanwaltschaft zuge-

stellten Akten betreffend die Auseinandersetzung zwischen Dr. Y. und +X. bzw.

dessen Erben. Alle diese Akten sind in einem Bundesordner mit entsprechenden

Registern abgelegt. Darin befinden sich nebst den von der Staatsanwaltschaft in

ihrer Ablehnungsverfügung erwähnten Urkunden noch zahlreiche weitere Akten.

Es versteht sich von selbst, dass sich die Staatsanwaltschaft daher auf die Nen-

nung der wesentlichsten Urkunden beschränken musste. Allerdings ist nicht zu

verkennen, dass ihre diesbezügliche Formulierung in der Ablehnungsverfügung

als missverständlich erscheint. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass

ihr sämtliche für die Beurteilung des vorliegenden Falles notwendigen Akten zur

Verfügung standen. Dies betrifft insbesondere auch die in der Beschwerde als

„nicht beigezogen“ bezeichneten Schriftstücke, nämlich die Kündigung vom

30.08.02 (act. 2.2), den Arrestantrag von X., vertreten durch Rechtsanwalt

Tramèr (act. 6.1), die Unterlagen des Arrestvollzugs vom 30.08.04 (act. Dossier

6-9) und den Antrag auf Schlichtung (act. 4.2.1 und 4.2.2).

E. 4 Der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich nicht beigezogener Akten

ist somit unbegründet.

3.

Die Staatsanwaltschaft hielt unter Ziffer 2 der Ablehnungsverfügung

fest, den beigezogenen Akten sei einerseits zu entnehmen, dass gegen die ge-

nannten Entscheide seitens von Y. keine Rechtsmittel ergriffen worden seien.

Andererseits gehe aus den Akten nicht (recte: nichts) hervor, was auf rechtswid-

rige oder gar gegen Strafnormen verstossende Handlungen der beteiligten Par-

teien, deren Vertreter und Amtspersonen schliessen lasse. Mit anderen Worten

fänden die Beschuldigungen (Prozessbetrug, Verletzung des Bankgeheimnis-

ses, Unterschlagung, Beweismittelbeseitigung, Machtmissbrauch, Nötigung und

Drohung) in den amtlichen Akten keinerlei Stütze.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es hätten im zivilrechtlichen

Prozess gegen das Urteil keine Rechtsmittel ergriffen werden können, weil es

nicht ersichtlich gewesen sei, wo sich die Beweismittel, Bankunterlagen etc. nach

der rechtswidrigen Arrestierung der Wohnungsschlüssel und deren Inhalte

gemäss Umzugsliste befunden hätten. Es hätten daher neue Anhaltspunkte ab-

gewartet werden müssen. Solche hätten sich erst an der am 20.06.08 durchge-

führten Schlichtungsverhandlung und dem darauf folgenden Schriftenwechsel

mit Rechtsanwalt Tramèr ergeben. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin

geltend, der Friedensrichter und der Gegenanwalt Tramèr in Personalunion hät-

ten sich rechtswidrig abgesprochen, was den Verdacht nahe lege, dass eine ob-

jektive Schlichtung per Stellvertreter hätte vorgetäuscht werden sollen. Die Ab-

sprachen seien auch eindeutig erkennbar durch die Einlagerung rechtswidrig ar-

restierter Gegenstände aus der Umzugsliste bei der Gegenpartei.

a)

Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwalts

wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit beim Kantonsgericht Be-

schwerde geführt werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden. Es ist

zu sagen, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit

oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, a.a.O. Ziff. 6 zur Art. 137-139).

Soweit ein Beschwerdeführer entgegen der Staatsanwaltschaft die Meinung ver-

tritt, bezüglich der von ihm genannten Straftatbestände lägen hinreichende Ver-

dachtsgründe für die Eröffnung eines Strafverfahrens vor, hat er sich demnach in

der Beschwerdeschrift mit den Akten auseinanderzusetzen und darzutun, wes-

halb solche Verdachtsgründe vorliegen. Da sich die Verdachtsgründe auf kon-

krete Straftatbestände beziehen müssen, ist es auch unerlässlich, dass sich der

Beschwerdeführer mit den von ihm angeführten Straftatbeständen wenigstens in

E. 5 den Grundzügen auseinandersetzt und aufzeigt, weshalb diesbezüglich entge-

gen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein konkreter Tatverdacht besteht.

b)

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde einzig noch Pro-

zessbetrug und Nötigung geltend. Soweit sie bei der Staatsanwaltschaft noch

weitere Deliktstatbestände behauptete, ist darauf im vorliegenden Beschwerde-

verfahren mangels entsprechender Rügen nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich

Prozessbetrug und Nötigung unterlässt es die Beschwerdeführerin aufzuzeigen,

inwiefern ein hinreichender Verdacht für die dort erforderlichen Tatbestandvor-

aussetzungen gegeben sein soll. Damit mangelt es an einer hinreichenden Sub-

stantiierung der Beschwerde, so dass insoweit auf sie nicht eingetreten werden

kann.

c)

Die Beschwerde erweist sich aber auch bei materieller Prüfung als

unbegründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen ein Arrestverfah-

ren und sind somit zivilrechtlicher Natur, soweit in diesem Zusammenhang nicht

zugleich strafbare Handlungen begangen wurden. Dass vorliegend diesbezüglich

ein hinreichender Verdacht besteht, muss entgegen der Auffassung der Be-

schwerdeführerin verneint werden. Ob die Begründung, wonach gegen das zivil-

rechtliche Urteil kein Rechtsmittel habe ergriffen werden können, zutreffend ist,

beschlägt ebenso wie die Frage, auf welchem Rechtsweg die Herausgabe der

angeblich verarrestierten Beweismittel allenfalls hätte erwirkt werden können,

ausschliesslich Zivilrecht. Ein Verdacht auf strafbare Handlungen ist in diesem

Zusammenhang schlichtweg nicht ersichtlich. Nicht anders verhält es sich bezüg-

lich der Honorarnote von Rechtsanwalt Tramèr von ca. CHF 9'000.00 für seinen

anwaltlichen Aufwand. Anhaltspunkte dafür, dass dieser hierbei Nötigungsmittel

im Sinne von Art. 181 StGB eingesetzt hat, sind überhaupt keine auszumachen.

Schliesslich liegen auch keine Verdachtsgründe für einen Prozessbetrug vor. Ein

solcher fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand und setzt eine arglistige

Täuschung des Richters zum Nachteil des Prozessgegners voraus (BGE 122 IV

197; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 19

zu Art. 146). Rechtsanwalt Tramèr ist im Kreis Oberengadin Kreispräsident und

als solcher übt er auch die Funktion eines Vermittlers in zivilrechtlichen Streitig-

keiten aus. Hierbei handelt es sich nicht um eine vollamtliche Tätigkeit, so dass

er nebst dieser auch ein eigenes Anwaltsbüro in Samedan betreibt. Bei eigener

anwaltlicher Mandatsführung vor dem Vermittler-amt des Kreises Oberengadin

hat er selbstverständlich in Ausstand zu treten, was vorliegend denn auch ge-

schehen ist. Als Vermittler amtete daher der Stellvertreter Alexander Blöchlinger.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist dieser nicht weisungsge-

E. 6 bunden; vielmehr übt er seine Funktion völlig eigenständig und in eigener Ver- antwortung aus. Von einer „Personalunion“ kann demnach keine Rede sein. Dass mit dem Einsitz von Alexander Blöchlinger eine objektive Schlichtung per Stellvertretung vorgetäuscht werden sollte, ist daher nicht nachvollziehbar. Schliesslich fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Tramèr mit dem Vermittler-Stellvertreter Absprachen getroffen oder diesen gar durch arg- listige Täuschung zu einem Verhalten zum Nachteil der Beschwerdeführerin ver- anlasst hat. 4. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegrün- det und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: 8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 34 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Dr. Y., Beschwerdeführerin, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juli 2008, mitgeteilt am 24. Juli 2008, in Sachen gegen X. b z w . E r b e n u n d w e i t e r e P e r s o n e n, Beschwerdegegner, betreffend Prozessbetrug etc., hat sich ergeben:

2 A. Y. war Mieterin einer Wohnung des mittlerweilen verstorbenen X. in A.. Nachdem die Mieterin während mehreren Monaten keine Miete mehr bezahlt hatte, leitete der Vermieter die Betreibung gegen die Mieterin ein. Das Bezirks- gericht Maloja erteilte dem Vermieter mit Urteil vom 14. Oktober 2004 die provi- sorische Rechtsöffnung und verpflichtete die Mieterin, die ausstehenden Miet- zinse über Fr. 20'086.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Maloja vom 14. Oktober 2004 erhob die Mieterin die Aberken- nungsklage vor der zuständigen Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja. Vor der Schlichtungsbehörde wurde keine Einigung erzielt. Da die Mieterin die Klage in der Folge nicht weiterführte und die Frist von 30 Tagen ungenutzt verstreichen liess, wurde die Aberkennungsklage als zurückgezogen abgeschrieben. Nachdem die im Ausland wohnende Y. sich weigerte, den ge- richtlich festgestellten Betrag von Fr. 20'086.-- zuzüglich Zinsen und Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, wurde eine Auswahl von in der Schweiz gele- genen Vermögenswerten unter Arrest gelegt und in der Folge zwangsversteigert. Der Steigerungserlös betrug Fr. 2'253.--. Seit dem Auszug der Schuldnerin aus der Wohnung in A. werden diverse Gegenstände aus dieser Wohnung in einer Garage gelagert. B. Mit Strafanzeigen vom 20. Juni 2008 und 25. Juni 2008 gegen die Erben des verstorbenen Vermieters X. und weitere Personen gelangte Y. an die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Betrugs, Verletzung des Bankgeheim- nisses, Unterschlagung und „Beweismittelbeseitigung“. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 lehnte die Staatsanwaltschaft Grabünden ab, eine Strafuntersuchung gegen die Erben des verstorbenen Ver- mieters X. und weitere Personen zu eröffnen. D. Dagegen erhob Y. am 8. August 2008 Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Von den Beschwerdegeg- nern wurde keine Stellungnahme eingefordert. Die Staatsanwaltschaft Graubün- den verzichtete mit Schreiben vom 15. August 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grund- los, so lehnt der Staatsanwalt durch Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Be- gründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StGB). Für die Eröff-

3 nung einer Strafuntersuchung müssen mithin konkrete Anhaltspunkte dafür vor- handen sein, dass eine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt. Ist demgegenü- ber aufgrund der Erfahrung klar, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahr- scheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und sind keine Be- weismittel ersichtlich, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten, ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung abzulehnen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], Chur, 1996, N. 2 und 3 zu Art. 81). 2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwalt- schaft habe verschiedene Urkunden nicht beigezogen. Dadurch sei deren Beur- teilung unvollständig. Mit anderen Worten rügt die Beschwerdeführerin damit, die Ablehnungsverfügung beruhe nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergeb- nis. b) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Ablehnungsverfügung na- mentlich auf, welche Urkunden sie beigezogen hatte. Zutreffend ist, dass die von der Beschwerdeführerin in Ziffer 1-5 unter Punkt 1 ihrer Beschwerde erwähnten Akten dort nicht aufgeführt sind. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer edierten Akten steht jedoch fest, dass der Untersuchungs- behörde weit mehr als die in der Ablehnungsverfügung erwähnten Urkunden zur Verfügung standen, nämlich nebst den von der Beschwerdeführerin selbst der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten auch sämtliche aufgrund der Editions- aufforderung (act. 5.1) vom Bezirksgericht Maloja der Staatsanwaltschaft zuge- stellten Akten betreffend die Auseinandersetzung zwischen Dr. Y. und +X. bzw. dessen Erben. Alle diese Akten sind in einem Bundesordner mit entsprechenden Registern abgelegt. Darin befinden sich nebst den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Ablehnungsverfügung erwähnten Urkunden noch zahlreiche weitere Akten. Es versteht sich von selbst, dass sich die Staatsanwaltschaft daher auf die Nen- nung der wesentlichsten Urkunden beschränken musste. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass ihre diesbezügliche Formulierung in der Ablehnungsverfügung als missverständlich erscheint. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ihr sämtliche für die Beurteilung des vorliegenden Falles notwendigen Akten zur Verfügung standen. Dies betrifft insbesondere auch die in der Beschwerde als „nicht beigezogen“ bezeichneten Schriftstücke, nämlich die Kündigung vom 30.08.02 (act. 2.2), den Arrestantrag von X., vertreten durch Rechtsanwalt Tramèr (act. 6.1), die Unterlagen des Arrestvollzugs vom 30.08.04 (act. Dossier 6-9) und den Antrag auf Schlichtung (act. 4.2.1 und 4.2.2).

4 Der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich nicht beigezogener Akten ist somit unbegründet. 3. Die Staatsanwaltschaft hielt unter Ziffer 2 der Ablehnungsverfügung fest, den beigezogenen Akten sei einerseits zu entnehmen, dass gegen die ge- nannten Entscheide seitens von Y. keine Rechtsmittel ergriffen worden seien. Andererseits gehe aus den Akten nicht (recte: nichts) hervor, was auf rechtswid- rige oder gar gegen Strafnormen verstossende Handlungen der beteiligten Par- teien, deren Vertreter und Amtspersonen schliessen lasse. Mit anderen Worten fänden die Beschuldigungen (Prozessbetrug, Verletzung des Bankgeheimnis- ses, Unterschlagung, Beweismittelbeseitigung, Machtmissbrauch, Nötigung und Drohung) in den amtlichen Akten keinerlei Stütze. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es hätten im zivilrechtlichen Prozess gegen das Urteil keine Rechtsmittel ergriffen werden können, weil es nicht ersichtlich gewesen sei, wo sich die Beweismittel, Bankunterlagen etc. nach der rechtswidrigen Arrestierung der Wohnungsschlüssel und deren Inhalte gemäss Umzugsliste befunden hätten. Es hätten daher neue Anhaltspunkte ab- gewartet werden müssen. Solche hätten sich erst an der am 20.06.08 durchge- führten Schlichtungsverhandlung und dem darauf folgenden Schriftenwechsel mit Rechtsanwalt Tramèr ergeben. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Friedensrichter und der Gegenanwalt Tramèr in Personalunion hät- ten sich rechtswidrig abgesprochen, was den Verdacht nahe lege, dass eine ob- jektive Schlichtung per Stellvertreter hätte vorgetäuscht werden sollen. Die Ab- sprachen seien auch eindeutig erkennbar durch die Einlagerung rechtswidrig ar- restierter Gegenstände aus der Umzugsliste bei der Gegenpartei. a) Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwalts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit beim Kantonsgericht Be- schwerde geführt werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, a.a.O. Ziff. 6 zur Art. 137-139). Soweit ein Beschwerdeführer entgegen der Staatsanwaltschaft die Meinung ver- tritt, bezüglich der von ihm genannten Straftatbestände lägen hinreichende Ver- dachtsgründe für die Eröffnung eines Strafverfahrens vor, hat er sich demnach in der Beschwerdeschrift mit den Akten auseinanderzusetzen und darzutun, wes- halb solche Verdachtsgründe vorliegen. Da sich die Verdachtsgründe auf kon- krete Straftatbestände beziehen müssen, ist es auch unerlässlich, dass sich der Beschwerdeführer mit den von ihm angeführten Straftatbeständen wenigstens in

5 den Grundzügen auseinandersetzt und aufzeigt, weshalb diesbezüglich entge- gen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein konkreter Tatverdacht besteht. b) Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde einzig noch Pro- zessbetrug und Nötigung geltend. Soweit sie bei der Staatsanwaltschaft noch weitere Deliktstatbestände behauptete, ist darauf im vorliegenden Beschwerde- verfahren mangels entsprechender Rügen nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich Prozessbetrug und Nötigung unterlässt es die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern ein hinreichender Verdacht für die dort erforderlichen Tatbestandvor- aussetzungen gegeben sein soll. Damit mangelt es an einer hinreichenden Sub- stantiierung der Beschwerde, so dass insoweit auf sie nicht eingetreten werden kann. c) Die Beschwerde erweist sich aber auch bei materieller Prüfung als unbegründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen ein Arrestverfah- ren und sind somit zivilrechtlicher Natur, soweit in diesem Zusammenhang nicht zugleich strafbare Handlungen begangen wurden. Dass vorliegend diesbezüglich ein hinreichender Verdacht besteht, muss entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin verneint werden. Ob die Begründung, wonach gegen das zivil- rechtliche Urteil kein Rechtsmittel habe ergriffen werden können, zutreffend ist, beschlägt ebenso wie die Frage, auf welchem Rechtsweg die Herausgabe der angeblich verarrestierten Beweismittel allenfalls hätte erwirkt werden können, ausschliesslich Zivilrecht. Ein Verdacht auf strafbare Handlungen ist in diesem Zusammenhang schlichtweg nicht ersichtlich. Nicht anders verhält es sich bezüg- lich der Honorarnote von Rechtsanwalt Tramèr von ca. CHF 9'000.00 für seinen anwaltlichen Aufwand. Anhaltspunkte dafür, dass dieser hierbei Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB eingesetzt hat, sind überhaupt keine auszumachen. Schliesslich liegen auch keine Verdachtsgründe für einen Prozessbetrug vor. Ein solcher fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand und setzt eine arglistige Täuschung des Richters zum Nachteil des Prozessgegners voraus (BGE 122 IV 197; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 19 zu Art. 146). Rechtsanwalt Tramèr ist im Kreis Oberengadin Kreispräsident und als solcher übt er auch die Funktion eines Vermittlers in zivilrechtlichen Streitig- keiten aus. Hierbei handelt es sich nicht um eine vollamtliche Tätigkeit, so dass er nebst dieser auch ein eigenes Anwaltsbüro in Samedan betreibt. Bei eigener anwaltlicher Mandatsführung vor dem Vermittler-amt des Kreises Oberengadin hat er selbstverständlich in Ausstand zu treten, was vorliegend denn auch ge- schehen ist. Als Vermittler amtete daher der Stellvertreter Alexander Blöchlinger. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist dieser nicht weisungsge-

6 bunden; vielmehr übt er seine Funktion völlig eigenständig und in eigener Ver- antwortung aus. Von einer „Personalunion“ kann demnach keine Rede sein. Dass mit dem Einsitz von Alexander Blöchlinger eine objektive Schlichtung per Stellvertretung vorgetäuscht werden sollte, ist daher nicht nachvollziehbar. Schliesslich fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Tramèr mit dem Vermittler-Stellvertreter Absprachen getroffen oder diesen gar durch arg- listige Täuschung zu einem Verhalten zum Nachteil der Beschwerdeführerin ver- anlasst hat. 4. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegrün- det und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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