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BK 2008 21

Graubünden · 2008-06-02 · Deutsch GR

Zechprellerei (Kostenüberbindung) | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und/oder Unange- messenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbeson- dere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen (Art. 139 Abs. 3 StPO, 20 VVG). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer. Dabei rügt A., dass die ihm aus der Untersuchung entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 415.-- ohne Begründung auferlegt wor- den sind. Diesbezüglich erleidet er einen Vermögensschaden und ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Demnach ist auf seine form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Ein-stel- lung der Untersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Beneh- men das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. 2.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschrie-

E. 4 bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri-

schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver-

fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E.

3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c - e). Dem Angeschuldigten muss mithin

ein prozessuales Verschulden angelastet werden können. Ein prozessuales Ver-

schulden im engeren Sinn liegt vor, wenn der Beschuldigte infolge prozesswidri-

ger Handlungen den Fortgang des Prozesses hinauszögert oder den Behörden

unnötige Mehrarbeiten und Kosten verursacht hat. Von einem prozessualen Ver-

schulden im weiteren Sinn wird demgegenüber gesprochen, wenn der Ange-

schuldigte durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen die Einleitung

des Strafverfahrens veranlasst hat. Die Kostenauflage ist dabei nur zulässig, so-

weit zwischen dem ausserstrafrechtlichen Verhalten und den verursachten Kos-

ten ein Kausalzusammenhang besteht (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hart-

mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel/Genf/München 2005, §

108 N. 20 ff.).

2.3

Vorliegend rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Kosten-

überbindung in der angefochtenen Einstellungsverfügung überhaupt nicht be-

gründet wurde. Denn ein die Kostenauflage rechtfertigendes rechtswidriges und

schuldhaftes Verhalten liegt nur dann vor, wenn das Benehmen des Angeschul-

digten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhaltensmassstab ver-

stösst. Demnach dürfen einem Beschuldigten bei Einstellung der Untersuchung

dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichts-

punkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst

hat. Mit der Bezeichnung prozessuales Verschulden wird zum Ausdruck ge-

bracht, dass es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen

Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden han-

delt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein

fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung eines Prozesses verursacht

wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, "wer einem anderen

widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit". Im

Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein

widerrechtliches und - abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung - ausserdem

schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von

Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die

direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise den Rechtsun-

terworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (Oftinger,

Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 1975, S. 128). Was sodann den

E. 5 Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sinne des Zivil-

rechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens

darstellt und als so tadelswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des

Schädigers zu rechtfertigen vermag. Bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten

wegen Veranlassung eines Strafverfahrens handelt es sich somit um eine zivil-

rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vor-

werfbares Verhalten. Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den

zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen

eines Angeschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer

Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfe-

nen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten.

Ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten reicht aber für die Kostenhaf-

tung des Angeschuldigten nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass zwischen dem

vorwerfbaren Verhalten und den zur Überbindung vorgesehenen Kosten ein Kau-

salzusammenhang besteht. Dies bedeutet, dass das Verhalten des Beschuldig-

ten kausal für das Verfahren sein muss, was sich bereits aus dem Wortlaut von

Art. 156 Abs. 1 StPO ergibt ("..... wenn er das Verfahren verschuldet ....."). Der

Kausalzusammenhang muss adäquat sein. Ein solcher liegt dann vor, wenn das

gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende

Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren

Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu

geben.

2.4

Hat der Kreispräsident in der Einstellungsverfügung im Kostenpunkt

bloss vermerkt, der Angeschuldigte habe durch sein Verhalten die Strafuntersu-

chung zu verantworten, hat er nicht dargetan, ob im konkreten Falle die zur Auf-

erlegung der Kosten nötigen Voraussetzungen im vorstehend umschriebenen

Sinne gegeben sind. Soweit er dazu nachträglich in der Vernehmlassung eine

Begründung liefert (der Beschwerdeführer hätte vom Kollegen das Geld auslei-

hen können; stures Verhalten), ist dies unbeachtlich (vgl. Padrutt, Kommentar zur

Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Art. 82 Ziff.

4 Abs. 2 S. 165). Abgesehen davon ist es auch damit nicht erwiesen, inwiefern

den Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten im Sinne der von

ihm zutreffend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft.

Mit dem blossen Vermerk, der Angeschuldigte habe durch sein Verhalten

die Strafuntersuchung zu verantworten, ist die Kostenüberbindung nicht haltbar.

Da das Beschwerdeverfahren einzig der Prüfung der Begründung dient, die Be-

E. 6 schwerdekammer aber nicht nach allfälligen haltbaren Gründen für eine Kos-ten- verlegung zu forschen hat und der Beschwerdeentscheid somit nicht einfach eine fehlende Begründung ersetzen kann, ist die Einstellungsverfügung im Kosten- punkt in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Zur Frage wie bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten neu zu verlegen sind, hat sich die Beschwer- deinstanz auch nicht zu äussern. Darüber wird der Kreispräsident neu zu befin- den haben. 3. Wird die Beschwerde gutgeheissen, gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zusteht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 21 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Angeschuldigter und Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 1. April 2008, mitgeteilt am 1. April 2008, in Sachen gegen den Angeschuldigten und Beschwer- deführer, betreffend Zechprellerei (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

2 A. Mit Verfügung vom 1. April 2008, mitgeteilt am gleichen Tage, stellte der Kreispräsident Fünf Dörfer die auf Antrag von B., Wirt des Restaurants C. in D., am 20. September 2007 gegen A. geführte Strafuntersuchung wegen Zechprellerei gemäss Art. 149/172ter StGB ein (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Die kreisamtlichen Untersuchungskosten von Fr. 250.--, die polizeilichen Kosten von Fr. 115.-- und die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- wurden dem Angeschuldigten überbunden (Ziff. 2). B. Dieser Einstellungsverfügung ist im Wesentlichen folgender Sach- verhalt zu entnehmen: Am 19. September 2007 liess sich A. mit einem Kollegen im oben erwähn- ten Restaurant bewirten. Die Bewirtungskosten von Fr. 60.--wollte er mit seiner Masterkarte bezahlen, die aber nicht funktionierte - der elektronische Kartenleser zeigte "Lesefehler" an - wie der Wirt in der polizeilichen Einvernahme zur Sache ausführte. Darauf wollte A. die Schuld mit seiner American Express Karte beglei- chen; nach seiner Aussage habe der Wirt dieses Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Immer nach der Darstellung A.'s habe er darauf bestanden, mit der Masterkarte zu bezahlen, da auf telefonische Anfrage das Kartenunternehmen ihm bestätigt habe, dass die Karte in Ordnung sei. Der Wirt habe ihm entgegnet, er solle sich nicht so dumm benehmen oder sonst gehen, er verzichte auf das Geld. Folglich sei er weggegangen, ohne zu bezahlen. Der Wirt will ihm hingegen gesagt haben, er sterbe nicht wegen Fr. 60.--; wenn er aber gehe ohne die Schuld zu beglei- chen, werde er die Polizei rufen. C. Der Kreispräsident erwog, der Tatbestand der Zechprellerei nach Art. 149 StGB könne nur Anwendung finden, wenn sich der Täter gänzlich um die Gegenleistung drücken wolle, da ansonsten der Strafschutz überdehnt werde. Zur Erfüllung des Tatbestands sei subjektiv Vorsatz erforderlich, wobei allerdings auch Eventualvorsatz genüge. Im vorliegenden Falle habe A. zu keiner Zeit seine Zeche nicht bezahlen wollen; vielmehr habe er wiederholt seinen Wil- len bekräftigt, die Rechnung jederzeit mittels des im Restaurant C. akzeptierten Zahlungsmittels, d.h. der Masterkarte, zu begleichen. Der Tatbestand der Zech- prellerei sei folglich weder in objektiver noch in subjektiver Weise erfüllt. Der Kreispräsident führte weiter aus, der Angeschuldigte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er durch sein Verhalten die Strafuntersuchung zu verantworten habe.

3 D. Mit Eingabe vom 22. April 2008 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erhebt A. strafrechtliche Beschwerde gegen die ihm auferlegten Kosten mit dem Antrag, diese seien unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge von der Staatskasse zu tragen. Der Kreispräsident beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und/oder Unange- messenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbeson- dere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen (Art. 139 Abs. 3 StPO, 20 VVG). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer. Dabei rügt A., dass die ihm aus der Untersuchung entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 415.-- ohne Begründung auferlegt wor- den sind. Diesbezüglich erleidet er einen Vermögensschaden und ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Demnach ist auf seine form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Ein-stel- lung der Untersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Beneh- men das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. 2.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschrie-

4 bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c - e). Dem Angeschuldigten muss mithin ein prozessuales Verschulden angelastet werden können. Ein prozessuales Ver- schulden im engeren Sinn liegt vor, wenn der Beschuldigte infolge prozesswidri- ger Handlungen den Fortgang des Prozesses hinauszögert oder den Behörden unnötige Mehrarbeiten und Kosten verursacht hat. Von einem prozessualen Ver- schulden im weiteren Sinn wird demgegenüber gesprochen, wenn der Ange- schuldigte durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Die Kostenauflage ist dabei nur zulässig, so- weit zwischen dem ausserstrafrechtlichen Verhalten und den verursachten Kos- ten ein Kausalzusammenhang besteht (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel/Genf/München 2005, § 108 N. 20 ff.). 2.3 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Kosten- überbindung in der angefochtenen Einstellungsverfügung überhaupt nicht be- gründet wurde. Denn ein die Kostenauflage rechtfertigendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten liegt nur dann vor, wenn das Benehmen des Angeschul- digten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhaltensmassstab ver- stösst. Demnach dürfen einem Beschuldigten bei Einstellung der Untersuchung dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichts- punkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Mit der Bezeichnung prozessuales Verschulden wird zum Ausdruck ge- bracht, dass es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden han- delt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung eines Prozesses verursacht wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, "wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit". Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und - abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung - ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise den Rechtsun- terworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 1975, S. 128). Was sodann den

5 Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sinne des Zivil- rechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten wegen Veranlassung eines Strafverfahrens handelt es sich somit um eine zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vor- werfbares Verhalten. Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Angeschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfe- nen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten reicht aber für die Kostenhaf- tung des Angeschuldigten nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und den zur Überbindung vorgesehenen Kosten ein Kau- salzusammenhang besteht. Dies bedeutet, dass das Verhalten des Beschuldig- ten kausal für das Verfahren sein muss, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StPO ergibt ("..... wenn er das Verfahren verschuldet ....."). Der Kausalzusammenhang muss adäquat sein. Ein solcher liegt dann vor, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. 2.4 Hat der Kreispräsident in der Einstellungsverfügung im Kostenpunkt bloss vermerkt, der Angeschuldigte habe durch sein Verhalten die Strafuntersu- chung zu verantworten, hat er nicht dargetan, ob im konkreten Falle die zur Auf- erlegung der Kosten nötigen Voraussetzungen im vorstehend umschriebenen Sinne gegeben sind. Soweit er dazu nachträglich in der Vernehmlassung eine Begründung liefert (der Beschwerdeführer hätte vom Kollegen das Geld auslei- hen können; stures Verhalten), ist dies unbeachtlich (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Art. 82 Ziff. 4 Abs. 2 S. 165). Abgesehen davon ist es auch damit nicht erwiesen, inwiefern den Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten im Sinne der von ihm zutreffend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft. Mit dem blossen Vermerk, der Angeschuldigte habe durch sein Verhalten die Strafuntersuchung zu verantworten, ist die Kostenüberbindung nicht haltbar. Da das Beschwerdeverfahren einzig der Prüfung der Begründung dient, die Be-

6 schwerdekammer aber nicht nach allfälligen haltbaren Gründen für eine Kos-ten- verlegung zu forschen hat und der Beschwerdeentscheid somit nicht einfach eine fehlende Begründung ersetzen kann, ist die Einstellungsverfügung im Kosten- punkt in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Zur Frage wie bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten neu zu verlegen sind, hat sich die Beschwer- deinstanz auch nicht zu äussern. Darüber wird der Kreispräsident neu zu befin- den haben. 3. Wird die Beschwerde gutgeheissen, gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zusteht.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar