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BK 2007 18

Graubünden · 2007-04-26 · Deutsch GR

Diebstahl | StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbe- sondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Be- schwerde zu genügen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde von X. einzig gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Diebstahls, nicht aber gegen die Abtretung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz richtet.

E. 2 Die Beschwerdekammer kann angefochtene Einstellungsverfügun- gen gemäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Un- angemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergeb- nisses objektiv und subjektiv nicht genügen Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch er- wartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beschwerdeergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 347). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können des- halb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich be- gründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten, kann doch der

E. 4 vordergründige Aussagegehalt eines Beweismittels für sich allein nicht massge-

blich sein, weil der Inhalt einer Aussage auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen

ist. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren

Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die

Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges

Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung

überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann

der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das

Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45 S.

155 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demnach die Fragen,

ob ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt und bejahendenfalls, ob

genügend Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen Y. wegen

Diebstahls als wahrscheinlich erscheinen lassen.

3.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus den polizeili-

chen Ermittlungen gehe hervor, dass Y. nach seiner Rückkehr aus dem Haftur-

laub Bargeld im Betrag von Fr. 240.-- auf sich getragen habe. Y. sei mittellos und

zudem drogenkrank, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er nach der Rück-

kehr aus dem Urlaub noch sein gesamtes Urlaubsgeld auf sich getragen habe.

Vielmehr würde dadurch der Diebstahlsverdacht erhärtet. Es müsse untersucht

werden, woher die Fr. 240.-- stammten, die Y. in die Strafanstalt C. zurückge-

bracht hatte. Zudem seien die Ermittlungen zu spät aufgenommen worden.

a)

Der Aufseher der Strafanstalt C., B., sagte gegenüber dem Unter-

suchungsrichter aus (act. 10), er habe am 10. Dezember 2006 im Portemonnaie

des aus dem Urlaub in die Anstalt zurückkehrenden Insassen Y. anlässlich der

Eintrittskontrolle Fr. 240.-- gefunden. Davon habe er Fr. 80.-- auf dessen Konto

überwiesen und ihm den Rest überlassen. Y. wurde bei seiner polizeilichen Ein-

vernahme vom 11. Dezember 2006 (act. 6) auf diesen Umstand angesprochen

und gefragt, woher die Fr. 240.-- stammen würden. Y. gab zu Protokoll, er habe

am 30. November 2006 Zahltag gehabt, wobei ihm Fr. 160.-- ausgerichtet worden

seien. Daneben habe er vor seinem Urlaub noch ein Urlaubsgeld in Höhe von Fr.

100.-- erhalten. Während des Urlaubs habe er von einer Drittperson weitere Fr.

70.-- ausgeliehen. Insgesamt habe er somit für seinen Urlaub Fr. 330.-- zur Ver-

fügung gehabt. Er habe jedoch nur einen Teil davon verbraucht, so dass er bei

seiner Rückkehr immer noch Fr. 240.-- gehabt habe. Anlässlich einer untersu-

chungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 31. Januar 2007 (act. 11) konnte

E. 5 sich Y. nicht mehr daran erinnern, weshalb er bei seiner Rückkehr in Strafanstalt

am 10. Dezember 2006 noch Fr. 240.-- auf sich getragen hatte.

b)

Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die erste Einvernahme von

Y. bereits am 11. Dezember 2006, somit am selben Tag als X. die Strafanzeige

bei der Kantonspolizei einreichte, durchgeführt. Der Vorwurf des Beschwerde-

führers, die Ermittlungen seien zu spät aufgenommen worden, kann damit nicht

gehört werden. Des Weiteren ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Ange-

schuldigte Y. zum umstrittenen Punkt, woher das Geld stammte, welches er bei

seiner Rückkehr aus dem Hafturlaub bei sich trug, sowohl polizeilich wie auch

untersuchungsrichterlich befragt wurde. Während er bei der ersten Befragung

noch darlegte, wie er zu dem fraglichen Geldbetrag gekommen war, konnte er

bei der zweiten Einvernahme keine näheren Angaben machen. Die Staatsanwalt-

schaft Graubünden wertete diesen Umstand in ihrer Einstellungsverfügung zwar

als ein kleines Indiz für einen Zusammenhang zum Diebstahl zum Nachteil von

X.. Indessen erkannte sie darin keinen strikten Beweis dafür, dass Y. den in

Frage stehenden Diebstahl auch tatsächlich begangen hat. Zwar ist bei unklarer

Beweislage geboten, Widersprüche und Zweifel durch weitere Beweiserhebun-

gen auszuschliessen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, sind im

vorliegenden Fall jedoch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche geeignet

wären, zur Klärung der Frage nach der Herkunft des Geldes beizutragen. Auch

von einer nochmalige Befragung von Y. - andere Beweismittel fallen aufgrund der

Fragestellung von Vornherein ausser Betracht - wären keine neuen Erkenntnisse

zu erwarten, zumal Y. zu diesem Punkt bereits zweimal befragt wurde und er sich

bereits bei der zweiten Befragung am 31. Januar 2007 nicht mehr an die konkre-

ten Umstände erinnern konnte. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass

der festgestellte Sachverhalt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis be-

ruht. Damit ist die erste Voraussetzung für eine Einstellungsverfügung erfüllt. Es

fragt sich nun als nächstes, ob eine Gesamtwürdigung der Beweise zum nach-

vollziehbaren Schluss führt, dass eine Verurteilung bei gerichtlicher Beurteilung

des Falles unwahrscheinlich wäre.

4.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zeuge A. habe im Verlauf der

Strafuntersuchung widersprüchliche Aussagen gemacht. Zunächst habe er aus-

gesagt, von Y. zu wissen, dass dieser Fr. 500.-- in der Umgebung der Strafanstalt

C. gebunkert habe. Kurz darauf habe er diese Aussage, welche er unter Hinweis

auf die Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB gemacht habe, widerrufen. Es müsse

E. 6 daher davon ausgegangen werden, dass sich A. zwischenzeitlich mit Y. abge-

sprochen habe und am Diebesgut beteiligt worden sei.

a)

Am 11. Dezember 2006 wurde A. als Zeuge zum Vorfall vom 10.

Dezember 2006 einvernommen (act. 7). Dabei gab er zu Protokoll, Y. habe ihm

am Vorabend in seiner Zelle erzählt, dass er irgendwo Fr. 500.-- gebunkert habe.

Er habe jedoch keine Angaben darüber gemacht, wo er das Geld versteckt habe,

er (A.) nehme jedoch an, dass es irgendwo zwischen der RhB-Station D. und der

Anstalt C. sei. Anlässlich der Konfronteinvernahme mit Y. vom 23. Januar 2007

(act. 8) sagte A. zunächst aus, er könne nicht mehr sagen, was ihm Y. am Abend

des 10. Dezember 2006 in seiner Zelle erzählt habe. Später fügte er jedoch hinzu,

dass er die Wahrnehmungen, die er bei der polizeilichen Einvernahme geschil-

dert habe, nicht selber gemacht habe, sondern nur beiläufig mitbekommen habe.

Y. habe ihm damals nicht selbst erzählt, dass er irgendwo Fr. 500.-- gebunkert

habe. X. habe ihm ganzen Haus herumerzählt, Y. habe ihm das Portemonnaie

gestohlen. Am 31. Januar 2007 fand eine weitere Konfronteinvernahme statt, wo-

bei neben Y. und A. auch der Geschädigte X. anwesend war (act. 11). A. bestritt

dabei, gegenüber X. erwähnt zu haben, Y. habe ihm am besagten Abend mitge-

teilt, dass er irgendwo Fr. 500.-- gebunkert hätte. Er habe dies auch nur gehört.

Zudem habe X. selber das Gerücht verbreitet, Y. habe ihm das Portemonnaie

gestohlen.

b)

Vorliegend hängt der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von

der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung der Zeugenaussage von A.

ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Bedeutung, welche früher ge-

machten Aussagen angesichts eines Widerrufs zukommt, eine Frage der freien

Beweiswürdigung ist (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafpro-

zessrecht, Basel 2005, 6. Auflage, S. 247). Entscheidend ist somit die Überzeu-

gungskraft der einzelnen Aussage. Die Staatsanwaltschaft wertete das wider-

sprüchliche Aussageverhalten von A. zwar als kleines Indiz für einen Zusammen-

hang zwischen der Person von Y. und dem Diebstahl zum Nachteil von X., sie

sah darin jedoch keinen strikten Beweis für ein strafbares Verhalten von Y.. Die-

ser Auffassung ist zu folgen. Allein aufgrund der sich widersprechenden Äusse-

rungen von A. kann nicht auf eine Täterschaft von Y. geschlossen werden. Viel-

mehr lässt sich auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht mehr

ermitteln, was sich am Abend des 10. Dezember 2006 genau zugetragen hat und

wie A. Kenntnis davon erhielt, dass Y. möglicherweise Geld gebunkert haben

könnte. Jedoch liegen andere Beweismittel vor, welche eine Beteiligung von Y.

E. 7 am fraglichen Diebstahl als unwahrscheinlich erscheinen lassen. So sagte der

Aufseher der Strafanstalt C., B., gegenüber dem Untersuchungsrichter aus (act.

10), er habe noch am fraglichen Abend, auf die Verdächtigungen von X. hin,

nach einem möglichen Versteck auf dem Weg von der RhB-Station bis zur Straf-

anstalt C. Ausschau gehalten. Dabei habe er aber keine Spuren zu einem Ver-

steck finden können, obschon solche aufgrund des Schnees hätten erkennbar

sein müssen. Ein weiteres Indiz liegt im Umstand, dass sich Y. anlässlich seiner

polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2006 (act. 6) selber belastete. Er

sagte aus, er habe auf dem Rückweg in die Strafanstalt C. noch 3 bis 4 Gramm

Haschisch im Wald verstecken wollen. Dann habe er jedoch bemerkt, dass er

das Haschisch unterwegs verloren hatte. Damit gestand er eine Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz ein, obschon die Untersuchungsbehörden

bis zu diesem Zeitpunkt keinen Hinweis darauf hatten. Die Selbstbelastung oder

unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle gilt neben anderen Merkmalen als

Kennzeichen für eine wahrheitsgetreue Aussage (vgl. hierzu Robert Hauser, Der

Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich

1974, S. 316).

c)

Im Resultat kann daher festgehalten werden, dass - in Bezug auf

den ihm vorgeworfenen Diebstahl - im vorliegenden Fall weder objektiv noch sub-

jektiv genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren

Handlung von Y. gegeben sind. Insbesondere kann aus den widersprüchlichen

Aussagen des Zeugen A. nicht auf eine Täterschaft von Y. geschlossen werden,

zumal die anderen Beweismittel ebenfalls gegen eine Tatbegehung durch ihn

sprechen. Auch sind keine weiteren Beweismittel erkennbar, welche das Bewei-

sergebnis in irgendeiner Weise beeinflussen könnten. Bei der gegebenen Be-

weislage lässt sich daher die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Graubün-

den, wonach nicht genügend aussagekräftige Indizien vorliegen, dass Y. den in

Frage stehenden Diebstahl begangen hat, durchaus vertreten. Demzufolge ist in

Abweisung der Beschwerde das Strafverfahren gegen Y. wegen Diebstahls ein-

zustellen.

5.

Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet,

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten des Be-

schwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch

aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenerhebung verzichten (Art. 160 Abs. 2

StPO). Im vorliegenden Fall erscheint es aufgrund des Umstandes, dass sich der

Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet und ihm überdies das Portemonnaie

E. 8 abhanden gekommen ist, in Anwendung der obgenannten Bestimmung gerecht- fertigt, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. April 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 18 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Februar 2007, mitgeteilt am 19. Februar 2007, in Sachen des Beschwer- deführers gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Diebstahl, hat sich ergeben:

2 A. Am 11. Dezember 2006 stellte X. bei der Kantonspolizei Graubün- den gegen Y. Strafantrag wegen Diebstahls. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei am Vorabend mit dem Zug in die Strafanstalt C. zurückgekehrt. Während der Fahrt sei er plötzlich von Y., welcher im gleichen Wagen gesessen habe, aufgefordert worden, sich zu diesem hinzusetzen. Dies habe er auch gemacht. Dabei habe er sein Portemonnaie, welches Bargeld im Betrag von mindestens Fr. 470.-- enthalten habe, auf der Sitzbank liegengelassen. Als er dann zusam- men mit Y. den Zug verlassen habe, habe sich dieser sein Portemonnaie ange- eignet und anschliessend auf dem Weg zur Strafanstalt C. im dortigen Wald ir- gendwo versteckt. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen Diebstahls. Mit der Durch- führung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Thusis beauf- tragt. C. Die Strafuntersuchung ergab unter anderem, dass Y. am fraglichen Abend drei bis vier Gramm Haschisch auf sich getragen hatte und damit gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen haben dürfte. Nach Abschluss der Untersu- chung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 15. Februar 2007, mitge- teilt am 19. Februar 2007, eine Einstellungs- und Abtretungsverfügung, in wel- cher sie das Strafverfahren gegen Y. wegen Diebstahls zum Nachteil von X. ein- stellte und mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an das Kreisamt Thusis abtrat. D. Gegen diese Verfügung erhob X. am 13. März 2007 bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Darin machte er im Wesentlichen geltend, es bestehe der Verdacht, dass der Zeuge A. im Verlauf der Untersuchung am Diebesgut beteiligt worden sei und daher seiner zweiten Aussage, mit welcher er seine früheren Ausführungen widerrief, kein Glauben geschenkt werden dürfe. Auch müsse untersucht werden, woher die Fr. 240.--, welche der ansonsten mittellose Y. am fraglichen Abend auf sich getragen habe, stammen würden. Dies sei bis anhin aber unterlassen worden. Die Stra- funtersuchung sei daher unangemessen geführt und die Ermittlungen zu spät aufgenommen worden. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom

27. März 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

3 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbe- sondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Be- schwerde zu genügen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde von X. einzig gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Diebstahls, nicht aber gegen die Abtretung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz richtet. 2. Die Beschwerdekammer kann angefochtene Einstellungsverfügun- gen gemäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Un- angemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergeb- nisses objektiv und subjektiv nicht genügen Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch er- wartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beschwerdeergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 347). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können des- halb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich be- gründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten, kann doch der

4 vordergründige Aussagegehalt eines Beweismittels für sich allein nicht massge- blich sein, weil der Inhalt einer Aussage auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45 S. 155 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demnach die Fragen, ob ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt und bejahendenfalls, ob genügend Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen Y. wegen Diebstahls als wahrscheinlich erscheinen lassen. 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus den polizeili- chen Ermittlungen gehe hervor, dass Y. nach seiner Rückkehr aus dem Haftur- laub Bargeld im Betrag von Fr. 240.-- auf sich getragen habe. Y. sei mittellos und zudem drogenkrank, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er nach der Rück- kehr aus dem Urlaub noch sein gesamtes Urlaubsgeld auf sich getragen habe. Vielmehr würde dadurch der Diebstahlsverdacht erhärtet. Es müsse untersucht werden, woher die Fr. 240.-- stammten, die Y. in die Strafanstalt C. zurückge- bracht hatte. Zudem seien die Ermittlungen zu spät aufgenommen worden. a) Der Aufseher der Strafanstalt C., B., sagte gegenüber dem Unter- suchungsrichter aus (act. 10), er habe am 10. Dezember 2006 im Portemonnaie des aus dem Urlaub in die Anstalt zurückkehrenden Insassen Y. anlässlich der Eintrittskontrolle Fr. 240.-- gefunden. Davon habe er Fr. 80.-- auf dessen Konto überwiesen und ihm den Rest überlassen. Y. wurde bei seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 11. Dezember 2006 (act. 6) auf diesen Umstand angesprochen und gefragt, woher die Fr. 240.-- stammen würden. Y. gab zu Protokoll, er habe am 30. November 2006 Zahltag gehabt, wobei ihm Fr. 160.-- ausgerichtet worden seien. Daneben habe er vor seinem Urlaub noch ein Urlaubsgeld in Höhe von Fr. 100.-- erhalten. Während des Urlaubs habe er von einer Drittperson weitere Fr. 70.-- ausgeliehen. Insgesamt habe er somit für seinen Urlaub Fr. 330.-- zur Ver- fügung gehabt. Er habe jedoch nur einen Teil davon verbraucht, so dass er bei seiner Rückkehr immer noch Fr. 240.-- gehabt habe. Anlässlich einer untersu- chungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 31. Januar 2007 (act. 11) konnte

5 sich Y. nicht mehr daran erinnern, weshalb er bei seiner Rückkehr in Strafanstalt am 10. Dezember 2006 noch Fr. 240.-- auf sich getragen hatte. b) Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die erste Einvernahme von Y. bereits am 11. Dezember 2006, somit am selben Tag als X. die Strafanzeige bei der Kantonspolizei einreichte, durchgeführt. Der Vorwurf des Beschwerde- führers, die Ermittlungen seien zu spät aufgenommen worden, kann damit nicht gehört werden. Des Weiteren ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Ange- schuldigte Y. zum umstrittenen Punkt, woher das Geld stammte, welches er bei seiner Rückkehr aus dem Hafturlaub bei sich trug, sowohl polizeilich wie auch untersuchungsrichterlich befragt wurde. Während er bei der ersten Befragung noch darlegte, wie er zu dem fraglichen Geldbetrag gekommen war, konnte er bei der zweiten Einvernahme keine näheren Angaben machen. Die Staatsanwalt- schaft Graubünden wertete diesen Umstand in ihrer Einstellungsverfügung zwar als ein kleines Indiz für einen Zusammenhang zum Diebstahl zum Nachteil von X.. Indessen erkannte sie darin keinen strikten Beweis dafür, dass Y. den in Frage stehenden Diebstahl auch tatsächlich begangen hat. Zwar ist bei unklarer Beweislage geboten, Widersprüche und Zweifel durch weitere Beweiserhebun- gen auszuschliessen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, sind im vorliegenden Fall jedoch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche geeignet wären, zur Klärung der Frage nach der Herkunft des Geldes beizutragen. Auch von einer nochmalige Befragung von Y. - andere Beweismittel fallen aufgrund der Fragestellung von Vornherein ausser Betracht - wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal Y. zu diesem Punkt bereits zweimal befragt wurde und er sich bereits bei der zweiten Befragung am 31. Januar 2007 nicht mehr an die konkre- ten Umstände erinnern konnte. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis be- ruht. Damit ist die erste Voraussetzung für eine Einstellungsverfügung erfüllt. Es fragt sich nun als nächstes, ob eine Gesamtwürdigung der Beweise zum nach- vollziehbaren Schluss führt, dass eine Verurteilung bei gerichtlicher Beurteilung des Falles unwahrscheinlich wäre. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zeuge A. habe im Verlauf der Strafuntersuchung widersprüchliche Aussagen gemacht. Zunächst habe er aus- gesagt, von Y. zu wissen, dass dieser Fr. 500.-- in der Umgebung der Strafanstalt C. gebunkert habe. Kurz darauf habe er diese Aussage, welche er unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB gemacht habe, widerrufen. Es müsse

6 daher davon ausgegangen werden, dass sich A. zwischenzeitlich mit Y. abge- sprochen habe und am Diebesgut beteiligt worden sei. a) Am 11. Dezember 2006 wurde A. als Zeuge zum Vorfall vom 10. Dezember 2006 einvernommen (act. 7). Dabei gab er zu Protokoll, Y. habe ihm am Vorabend in seiner Zelle erzählt, dass er irgendwo Fr. 500.-- gebunkert habe. Er habe jedoch keine Angaben darüber gemacht, wo er das Geld versteckt habe, er (A.) nehme jedoch an, dass es irgendwo zwischen der RhB-Station D. und der Anstalt C. sei. Anlässlich der Konfronteinvernahme mit Y. vom 23. Januar 2007 (act. 8) sagte A. zunächst aus, er könne nicht mehr sagen, was ihm Y. am Abend des 10. Dezember 2006 in seiner Zelle erzählt habe. Später fügte er jedoch hinzu, dass er die Wahrnehmungen, die er bei der polizeilichen Einvernahme geschil- dert habe, nicht selber gemacht habe, sondern nur beiläufig mitbekommen habe. Y. habe ihm damals nicht selbst erzählt, dass er irgendwo Fr. 500.-- gebunkert habe. X. habe ihm ganzen Haus herumerzählt, Y. habe ihm das Portemonnaie gestohlen. Am 31. Januar 2007 fand eine weitere Konfronteinvernahme statt, wo- bei neben Y. und A. auch der Geschädigte X. anwesend war (act. 11). A. bestritt dabei, gegenüber X. erwähnt zu haben, Y. habe ihm am besagten Abend mitge- teilt, dass er irgendwo Fr. 500.-- gebunkert hätte. Er habe dies auch nur gehört. Zudem habe X. selber das Gerücht verbreitet, Y. habe ihm das Portemonnaie gestohlen. b) Vorliegend hängt der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung der Zeugenaussage von A. ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Bedeutung, welche früher ge- machten Aussagen angesichts eines Widerrufs zukommt, eine Frage der freien Beweiswürdigung ist (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, Basel 2005, 6. Auflage, S. 247). Entscheidend ist somit die Überzeu- gungskraft der einzelnen Aussage. Die Staatsanwaltschaft wertete das wider- sprüchliche Aussageverhalten von A. zwar als kleines Indiz für einen Zusammen- hang zwischen der Person von Y. und dem Diebstahl zum Nachteil von X., sie sah darin jedoch keinen strikten Beweis für ein strafbares Verhalten von Y.. Die- ser Auffassung ist zu folgen. Allein aufgrund der sich widersprechenden Äusse- rungen von A. kann nicht auf eine Täterschaft von Y. geschlossen werden. Viel- mehr lässt sich auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht mehr ermitteln, was sich am Abend des 10. Dezember 2006 genau zugetragen hat und wie A. Kenntnis davon erhielt, dass Y. möglicherweise Geld gebunkert haben könnte. Jedoch liegen andere Beweismittel vor, welche eine Beteiligung von Y.

7 am fraglichen Diebstahl als unwahrscheinlich erscheinen lassen. So sagte der Aufseher der Strafanstalt C., B., gegenüber dem Untersuchungsrichter aus (act.

10), er habe noch am fraglichen Abend, auf die Verdächtigungen von X. hin, nach einem möglichen Versteck auf dem Weg von der RhB-Station bis zur Straf- anstalt C. Ausschau gehalten. Dabei habe er aber keine Spuren zu einem Ver- steck finden können, obschon solche aufgrund des Schnees hätten erkennbar sein müssen. Ein weiteres Indiz liegt im Umstand, dass sich Y. anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2006 (act. 6) selber belastete. Er sagte aus, er habe auf dem Rückweg in die Strafanstalt C. noch 3 bis 4 Gramm Haschisch im Wald verstecken wollen. Dann habe er jedoch bemerkt, dass er das Haschisch unterwegs verloren hatte. Damit gestand er eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein, obschon die Untersuchungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt keinen Hinweis darauf hatten. Die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle gilt neben anderen Merkmalen als Kennzeichen für eine wahrheitsgetreue Aussage (vgl. hierzu Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). c) Im Resultat kann daher festgehalten werden, dass - in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Diebstahl - im vorliegenden Fall weder objektiv noch sub- jektiv genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung von Y. gegeben sind. Insbesondere kann aus den widersprüchlichen Aussagen des Zeugen A. nicht auf eine Täterschaft von Y. geschlossen werden, zumal die anderen Beweismittel ebenfalls gegen eine Tatbegehung durch ihn sprechen. Auch sind keine weiteren Beweismittel erkennbar, welche das Bewei- sergebnis in irgendeiner Weise beeinflussen könnten. Bei der gegebenen Be- weislage lässt sich daher die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Graubün- den, wonach nicht genügend aussagekräftige Indizien vorliegen, dass Y. den in Frage stehenden Diebstahl begangen hat, durchaus vertreten. Demzufolge ist in Abweisung der Beschwerde das Strafverfahren gegen Y. wegen Diebstahls ein- zustellen. 5. Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten des Be- schwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenerhebung verzichten (Art. 160 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall erscheint es aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet und ihm überdies das Portemonnaie

8 abhanden gekommen ist, in Anwendung der obgenannten Bestimmung gerecht- fertigt, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: