Arbeitsunfall | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- richter kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafpro- zessualen Mitwirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach vorherr- schender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Hand- lung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung ge-
E. 4 schützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be-griff
nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Beschwerdeführer
im vorliegenden Fall ist der durch den Arbeitsunfall verletzte Z.. Er ist demnach
zur Beschwerdeführung legitimiert.
b)
Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig
Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,
schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben
wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2. a)
Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan-
tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs-
verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit
überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein-
räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni-
gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten
lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen-
heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis
der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung
ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand,
wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit
ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er-
sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten.
Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub-
jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr-
scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1987 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur
1996, Ziffer 2.1, S. 347).
b)
Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler
Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen-
dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs-
resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer-
ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren
Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint
eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen-
diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü-
E. 5 gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist
dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind,
die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr.
45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3.3, S. 164).
c)
Das bedeutet, dass im konkreten Fall in freier Würdigung der vor-
liegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, ob aufgrund des durch Wer-
tung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu ver-
neinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Bewei-
sergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefoch-
tene Einstellungsverfügung vom 30. November 2006 zu Recht ergangen.
3.
Die Staatsanwaltschaft verwies in der Einstellungsverfügung unter
Ziffer 3 ihrer Erwägungen zunächst auf Art. 125 Abs. 1 StGB und Art. 18 Abs. 3
StGB. In der Folge kam es zum Schluss, der vorliegende Arbeitsunfall sei nicht
der Sorgfaltspflichtverletzung einer Drittperson zuzuschreiben, weshalb sie die
Strafuntersuchung einstellte.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, beruht die Einstellungsverfü-
gung aus verschiedenen Gründen auf einem nicht entscheidungsreifen Bewei-
sergebnis.
a)
Die Staatsanwaltschaft ist ohne nähere Begründung von einer ein-
fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ausgegangen. Sind
die vom Beschwerdeführer erlittenen Körperverletzungen in der Tat als solche zu
qualifizieren, setzt die Strafverfolgung einen rechtsgültigen Strafantrag voraus
(vgl. Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 30 und 31 StGB). Hierbei handelt
es sich um eine Prozessvoraussetzung mit der Folge, dass bei Fehlen eines ent-
sprechenden Strafantrags kein Strafverfahren durchgeführt werden darf. Ist ein
solches bereits eröffnet worden und wird erst nachträglich das Fehlen eines Straf-
antrags festgestellt oder wird dieser zurückgezogen, ist das Strafverfahrens auf-
grund fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen.
a/a)
In der polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2006 gab Z. zu
Protokoll, er nehme vom Strafantragsrecht Kenntnis (act.10 S. 3). Zudem
bestätigte er anlässlich dieser Einvernahme auf dem Strafantragsformular, er sei
auf das Recht aufmerksam gemacht worden, gegen Unbekannt wegen einfacher
Körperverletzung binnen drei Monaten seit Bekanntwerden des Täters Strafan-
trag stellen zu können (act. 12). Einen Antrag auf Bestrafung des strafrechtlich
E. 6 Verantwortlichen hat Z. bis heute nicht gestellt. Damit stellt sich die Frage, ob die
Staatsanwaltschaft die von ihr eröffnete Strafuntersuchung bereits mangels Pro-
zessvoraussetzung hätte einstellen müssen. In diesem Zusammenhang wäre
auch zu prüfen gewesen, ob die dreimonatige Strafantragsfrist zwischenzeitlich
überhaupt verwirkt ist, oder ob sie aufgrund des Umstandes, dass die für den
Unfall in Betracht fallenden verantwortlichen Personen bis heute nicht näher be-
zeichnet worden sind, gar noch nicht begonnen hat zu laufen. Die Staatsanwalt-
schaft scheint davon ausgegangen zu sein, dass die hier aufgeworfenen Fragen
irrelevant sind, da ein Drittverschulden zu verneinen sei. Diesbezüglich liegt je-
doch – wie noch aufzuzeigen sein wird – entgegen ihrer Auffassung kein ent-
scheidungsreifes Beweisergebnis vor.
a/b
Ob dem Strafantrag im vorliegenden Verfahren überhaupt Bedeu-
tung zukommt, ist von der von Z. erlittenen Körperverletzung abhängig. Wie er-
wähnt, geht die Staatsanwaltschaft offenbar von einer einfachen Körperverlet-
zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB aus. Gemäss Arztbericht vom 5. Juli
2006 (act. 11) wurden bei Z. folgende Verletzungen festgestellt: „Mehrere kleine
Hirnblutungen, Prellung Brustkorb, Risswunde am linken Unterkiefer, Schleim-
beutelöffnung Ellenbogen rechts, Bruch des rechten Sprunggelenks.“ Diese Ver-
letzungen wurden nicht als lebensgefährlich bezeichnet. Hingegen hielt der Arzt
zur Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, was folgt fest: “Bleibende
motorische Schwäche am linken Arm“. Schliesslich ist dem Arztbericht zu ent-
nehmen, dass der voraussichtliche Spitalaufenthalt von Z. 10 Tage, die Heilung
2-3 Monate und die Arbeitsunfähigkeit ca. 2-3 Monate dauern würden.
Eine (fahrlässige) schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB
liegt vor, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht. Da-
nach ist eine schwere Körperverletzung unter anderem zu bejahen, wenn der
Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein
wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar geworden ist (al. 2), oder wenn eine
andere schwere Schädigung des Körpers eingetreten ist (al. 4). Bei der Bewer-
tung wird ein subjektiver Massstab angewandt (Trechsel, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N. 5 zu Art. 122). Nach der Recht-
sprechung genügt es für eine schwere Körperverletzung, wenn das für den Be-
troffenen wichtige Organ in seiner Funktion dauernd beeinträchtigt ist (Trechsel,
a.a.O. N. 6 zu Art. 122; mit Hinweis auf SJZ 68 [1972] Nr. 246).
Z. übt den Beruf eines Schlossers/Dachdeckers aus. Demzufolge dürfte
für ihn sein linker Arm ein wichtiges Organ darstellen. Ob die vom Arzt prognos-
E. 7 tizierte bleibende motorische Schwäche am linken Arm tatsächlich eingetreten ist
und wie stark ihn diese insbesondere in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträch-
tigt, ist von der Untersuchungsbehörde nicht abgeklärt worden. Von diesem Er-
gebnis hängt jedoch entscheidend ab, ob Z. bloss eine einfache oder schwere
Körperverletzung erlitten hat. Sollte sich aufgrund der von der Staatsanwaltschaft
in dieser Hinsicht noch vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass es sich um
eine schwere Körperverletzung handelt, kann die Frage bezüglich rechtgültigem
Strafantrag (vgl. E. 3a/a hiervor) offen bleiben, da diesfalls die Strafverfolgung
von Amtes wegen zu erfolgen hat.
b)
Nach den Aussagen des Beschwerdeführers riss die Spar-
renzange, an welcher die Stange befestigt war, vollständig aus dem Dachsparren
aus, worauf er mitsamt der Stange zu Boden gefallen sei. Der polizeilich einver-
nommene F., der nach seinen Angaben zum Unfallzeitpunkt ca. zwei Meter ne-
ben dem verunfallten Z. stand und ihn bei der Arbeit beobachtete, gab zu Proto-
koll, das Gerüst habe sich an der Befestigungsstange, welche an einem Dach-
sparren angeschraubt gewesen sei, gelöst (vgl. act. 8, S. 2). Auf den Fotoauf-
nahmen der Kantonspolizei ist denn auch zu erkennen, dass eine am Holzspar-
ren befestigte Sparrenzange ausgerissen war (vgl. act. 4, Foto Nr. 3 und 4). Die
Kantonspolizei stellte anlässlich ihres Augenscheins mit dem Untersuchungsrich-
ter am 28. Juni 2006 fest, dass die Geländerbefestigung an allen vier Gebäude-
ecken jeweils auf eine andere Art vorgenommen worden und teilweise sehr un-
stabil gewesen sei. Da das verwendete Gerüstematerial von der Baugerüste G.
AG stammt, wandte sich die Kantonspolizei an diese Firma. Ihrem Antwortschrei-
ben vom 16. August 2006 legte die Baugerüste G. AG die Baumusterbescheini-
gung Nr. 6367 d der SUVA betreffend ihres Gerüstematerials bei und führte dazu
an, dieses entspreche den Sicherheitsanforderungen. Sodann hielt sie fest, auf-
grund der ihr zugestellten Fotos würden sie die Gerüstekonstruktion als fachge-
recht beurteilen. Durch die Demontage des Giebelschutzes habe die ganze Kon-
struktion die Stabilität verloren (instabiler Zustand). Gemäss Gesetzgebung sei
es lediglich dem Fachpersonal gestattet, Gerüste abzuändern (act. 3, S. 2).
c)
Gemäss Baumusterbescheinigung sind die Sparrenzangen in ei-
nem Abstand von 2.0 m bis max. 3.20 m zu montieren (vgl. act. 6 S. 2). Die
Kantonspolizei stellte diesbezüglich beim noch intakten Geländer auf der Gebäu-
derückseite fest, dass die Rohrlänge vom Pfosten bis zum Giebel auf der einen
Seite 4.40 m und auf der anderen Seite 3.40 m betrug, ohne dass noch eine
Sparrenzange angebracht gewesen sei. Dieses Geländer habe trotz der gegen-
seitigen Verschraubung beim Giebel den Eindruck erweckt, es sei mehr ein visu-
E. 8 eller Schutz als eine dem Zweck entsprechende Absturzsicherung (vgl. act. 3 S.
2).
Als Absturzursache steht nach Auffassung des polizeilichen Sachbearbei-
ters zweifellos die Tatsache im Vordergrund, dass das durch die Gerüstebau-
firma erstellte Dachgeländer im Bereich des Giebels geöffnet wurde und dadurch
unstabil geworden sei, was zur Folge gehabt habe, dass bei einem Druck dage-
gen die Sparrenzange beim Holzsparren ausriss. Von diesem Sachverhalt aus-
gehend hat die Staatsanwaltschaft geschlossen, für diese Manipulationen am
Gerüst habe die Gerüstebaufirma B. nicht einzustehen, zumal eine Abänderung
von Gerüsten ausschliesslich dem Fachpersonal gestattet sei. Die beim Gerüst
festgestellten Mängel seien für den Unfall von Z. nicht kausal gewesen.
c/a)
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten
Mängeln am Gerüst und dem Unfall ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil
Z. am Gerüst manipuliert hat. Für den adäquaten Kausalzusammenhang genügt
es, wenn die Gerüstemängel Teilursache des tatbestandsmässigen Erfolgs wa-
ren. Es gibt keine Schuldkompensation. Nur wenn die Manipulationen von Z. der-
art unsinnig oder aussergewöhnlich waren, dass damit nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge schlechthin nicht gerechnet werden musste, liegt eine Unterbre-
chung des adäquaten Kausalzusammenhangs und damit eine völlige Entlastung
der für die Gerüstemängel verantwortlichen Personen vor. Die Manipulationen
von Z. müssen derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmit-
telbarste Ursache des Unfalls erscheinen und so die anderen mitverursachenden
Elemente in den Hintergrund drängen (vgl. zur Adäquanztheorie: Franz Riklin,
Schweizerischen Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, 2. Aufl., Zürich
2002, N. 39 zu § 13, s. 139),
c/b)
Die Beurteilung der Baugerüste G. AG, wonach sie die Gerüstekon-
struktion als fachgerecht erachtet (act. 5), erstaunt in verschiedener Hinsicht.
Zum einen lässt sich eine fachgerechte Beurteilung dieser Frage wohl kaum auf-
grund bloss einiger Fotos vornehmen. Zum anderen geht die Firma in ihrem
Schreiben mit keinem Wort auf die offenbar bereits vor dem Unfall bestandene
Instabilität des Gerüstes und insbesondere die nicht entsprechend der Baumus-
terbescheinigung angebrachten Sparrenzangen ein. Dabei muss allerdings be-
zweifelt werden, ob sie bei der Anfrage durch die Kantonspolizei von diesen Män-
geln überhaupt Kenntnis erhalten hatte. Die nach der Baumusterbescheinigung
geltende Vorschrift, wonach die Sparrenzangen in Abständen von 2.0 m bis max.
3.20 m zu montieren sind, hat fraglos erhebliche Auswirkungen auf die Stabilität
E. 9 eines Gerüstes: Je weiter sie auseinander liegen, desto grösser wird auf sie der
Druck bei Belastung der Gerüstestangen. Welche Abstände die Sparrenzangen
auf der Giebelseite der Unfallstelle (Vorderfront) hatten, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Die von der Kantonspolizei gemachte Feststellung, wonach die
Rohrlänge vom Pfosten bis zum Giebel auf der einen Seite 4.40 m und auf der
anderen Seite 3.40 m betrug, ohne dass noch eine Sparrenzange angebracht
gewesen sei, betrifft die Gebäuderückseite (vgl. act. 3 S. 2). Sollte die Gerüste-
montage auf der Vorderseite des Gebäudes gleich vorgenommen worden sein,
was durch die Untersuchungsbehörde abzuklären ist, stellt sich die Frage, inwie-
fern sie für den Unfall mitursächlich war. Mit anderen Worten ist diesfalls abzu-
klären, ob die fragliche Sparrenzange auch bei einem hinsichtlich der Abstände
vorschriftskonformen Anbringen der Sparrenzangen mit hoher Wahrscheinlich-
keit ausgerissen wäre, weil Z. zusammen mit E. zuvor zwecks Anbringen des
Lifts die beiden fest montierten Querstangen über dem First gelöst und verstellt
hatten und Z. danach – weil für die Ziegelfuhren die obere Querstange erneut im
Weg war – mit einem Hammer auf die Klemme an der Querstange schlug, um
diese zu lösen und anschliessend die Querstange zu verschieben (vgl. Aussagen
E., act. 7 S. 1). Hierzu ist wohl ein Fachgutachten erforderlich.
c/c)
Sollte die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, dass sich
die vorerwähnte Frage und damit auch ein Gutachten allein schon deshalb erüb-
rige, weil die Arbeiter der Dachdeckerfirma ohnehin von sich aus keine Manipu-
lationen am Gerüst hätten vornehmen dürfen und eine Verantwortlichkeit der
Gerüstebaufirma B. daher schon aus diesem Grund entfalle, so bedeutet dies
allerdings noch nicht, dass der Unfall nicht allenfalls auf die Sorgfaltspflichtver-
letzung einer (anderen) Drittperson zurückzuführen ist.
Z. und sein Arbeitskollege E. sowie der Spenglerlehrling F. sind bei der
Firma D. und Sohn AG, H., angestellt. Gemäss Aussage von Z. gegenüber der
Polizei hatte er den Auftrag, den Lift seiner Firma zu installieren. Diese Firma
habe zusammen mit J., der ebenfalls mit ihm auf dem Dach beschäftigt gewesen
sei, eine Arbeitsgemeinschaft gebildet (act. 10 S. 1). E. sagte anlässlich der po-
lizeilichen Befragung aus, sie hätten selbst die Entscheidung getroffen, das
Geländer bzw. die Querstangen zu verschieben. Dies sei üblich, damit sie über-
haupt den Transportlift am Dach hätten befestigen können (act. 7 S. 2). Diese
Aussage von E. legt den Schluss nahe, dass die Arbeiter der Firma D. und Sohn
AG beim Montieren eines Lifts für den Transport von Ziegeln stets so vorgehen,
wie dies am Unfalltag der Fall war, indem sie am Gerüst die obere Querstange
beim Dachfirst lösen und derart verschieben, dass der Lift in der Mitte des Da-
E. 10 ches platziert werden kann. Ebenso ergibt sich aus der Aussage von E., dass
diese Arbeiten von ihnen offenbar auch stets ohne Beisein von Fachpersonal der
Gerüstebaufirma vorgenommen werden. Damit stellt sie die Frage, ob diese Vor-
gehensweise jeweils auf Anweisung ihres Chef D. (vgl. act. 3 S. 1) erfolgte oder
ob dieser davon zumindest Kenntnis hatte und sie stillschweigend duldete. Sollte
dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob ihn damit eine für den Unfall adäquatkausale
Sorgfaltspflichtverletzung trifft. So kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt auch durch
Unterlassung begangen werden. Voraussetzung dazu ist eine Rechtspflicht zur
Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit,
diese vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch eine Auf-
sichts- und/oder Instruktionspflicht begründet. Der (hypothetische) Kausalzusam-
menhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei
Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahr-
scheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 116 IV 182 E. 4 S. 185 f. mit Hinwei-
sen). Der Untersuchungsrichter hat in dieser Hinsicht weder Sachverhaltsab-
klärungen getroffen noch sich dazu in der Einstellungsverfügung geäussert. Un-
geklärt geblieben ist schliesslich auch die Frage, weshalb die Arbeiter der Dach-
deckerfirma das Baugerüst überhaupt betreten haben und mit den Dachdecker-
arbeiten beginnen wollten, obwohl das Baugerüst noch gar nicht abgenommen
worden war.
5.
Wie aufgezeigt, sind für eine sachgerechte Beurteilung des vorlie-
genden Falles noch verschiedene Sachverhaltsabklärungen erforderlich; es liegt
mithin noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und
die Sache zur Beweisergänzung im Sinne der Erwägungen und zu neuerlichem
Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausser-
amtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 11
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'500.- zu entschädigen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 179.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 57 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jean-Baptiste Huber, Postfach 4315, Bundesplatz 6, 6304 Zug, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Novem- ber 2006, mitgeteilt am 1. Dezember 2006, betreffend Arbeitsunfall zum Nachteil von Z., hat sich ergeben:
2 A. Am 28. Juni 2006 kam es um ca. 11.25 Uhr am A.-Weg in C. zu einem Arbeitsunfall, bei welchem der Dachdecker Z. mehrere Meter von einem Hausdach stürzte und sich erheblich verletzte. Nach durchgeführtem polizeili- chem Ermittlungsverfahren eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 eine Strafuntersuchung zur Abklärung dieses Arbeitsunfalls. B. Die Ermittlungen ergaben, dass aufgrund einer Dachrenovation an einem Einfamilienhaus durch die Gerüstbaufirma B. ein Schutzgerüst aufgestellt worden war. Obwohl das fertig gestellte Gerüst durch die Firma B. noch nicht freigegeben worden war, begaben sich Angestellte der Dachdeckerfirma D. AG
– darunter auch Z. – zum Gebäude und stellten dort einen mobilen Ziegellift zum Transport von Dachziegeln auf. Da infolge des erstellten Dachgeländers der Zie- gellift nicht ungehindert und bis zum höchsten Punkt des Daches hinaufgefahren werden konnte, entschlossen sich die Angestellten, die entsprechenden Quer- rohre zu entfernen beziehungsweise seitlich wegzuschieben. Diese Manipulatio- nen nahm Z. selber vor. Als er mit einem Hammer auf einen Bolzen schlug, um die Gerüststangen verschieben zu können, löste sich plötzlich die Stange, an der er sich festhielt. Z. verlor das Gleichgewicht und stürzte mit einem Teil des Gelän- ders ca. 7 Meter in die Tiefe. Er schlug vorerst auf dem darunter liegenden Bal- kongeländer auf und stürzte anschliessend auf den Vorplatz. Beim Sturz zog er sich mehrere kleine Hirnblutungen, einen Bruch des rechten Sprunggelenkes, eine Brustkorbprellung, eine Risswunde am linken Unterkiefer und eine Schleim- beuteleröffnung am rechten Ellenbogen zu. Z. unterzeichnete am 13. August 2006 die Erklärung betreffend Strafantrag gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung. C. Mit Einstellungsverfügung vom 30. November 2006, mitgeteilt am
1. Dezember 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersu- chung zur Abklärung des Arbeitsunfalls zum Nachteil von Z. ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob Z. am 20. Dezember 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Seine Anträge lauten wie folgt: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben;
3 2. Die Staatsanwaltschaft bzw. das Untersuchungsrichteramt seien anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“ Zur Begründung führt Z. im Wesentlichen aus, dass die Einstellungsverfü- gung auf einer falschen und unvollständigen Sachverhaltsdarstellung beruhe und missverständlich sei. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die fehler- hafte Montage des Gerüsts nicht kausal für den Unfall gewesen sei, sei falsch. Die ungenügende Anzahl Dachsparren sowie der Umstand, dass die Sparrenbe- festigung wegen ungenügender Verankerung ausgerissen sei, seien deshalb conditio qua non des eingetretenen Erfolgs und deshalb kausal für dessen Ein- treten. Die durchgeführten Abklärungen würden jedenfalls nicht den Schluss er- lauben, dass kein Straftatbestand vorliegen würde. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom
8. Januar 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- richter kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafpro- zessualen Mitwirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach vorherr- schender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Hand- lung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung ge-
4 schützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be-griff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch den Arbeitsunfall verletzte Z.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2. a) Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs- verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein- räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni- gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub- jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr- scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1987 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziffer 2.1, S. 347). b) Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen- dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs- resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer- ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen- diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü-
5 gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3.3, S. 164). c) Das bedeutet, dass im konkreten Fall in freier Würdigung der vor- liegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, ob aufgrund des durch Wer- tung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu ver- neinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Bewei- sergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefoch- tene Einstellungsverfügung vom 30. November 2006 zu Recht ergangen. 3. Die Staatsanwaltschaft verwies in der Einstellungsverfügung unter Ziffer 3 ihrer Erwägungen zunächst auf Art. 125 Abs. 1 StGB und Art. 18 Abs. 3 StGB. In der Folge kam es zum Schluss, der vorliegende Arbeitsunfall sei nicht der Sorgfaltspflichtverletzung einer Drittperson zuzuschreiben, weshalb sie die Strafuntersuchung einstellte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, beruht die Einstellungsverfü- gung aus verschiedenen Gründen auf einem nicht entscheidungsreifen Bewei- sergebnis. a) Die Staatsanwaltschaft ist ohne nähere Begründung von einer ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ausgegangen. Sind die vom Beschwerdeführer erlittenen Körperverletzungen in der Tat als solche zu qualifizieren, setzt die Strafverfolgung einen rechtsgültigen Strafantrag voraus (vgl. Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 30 und 31 StGB). Hierbei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung mit der Folge, dass bei Fehlen eines ent- sprechenden Strafantrags kein Strafverfahren durchgeführt werden darf. Ist ein solches bereits eröffnet worden und wird erst nachträglich das Fehlen eines Straf- antrags festgestellt oder wird dieser zurückgezogen, ist das Strafverfahrens auf- grund fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen. a/a) In der polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2006 gab Z. zu Protokoll, er nehme vom Strafantragsrecht Kenntnis (act.10 S. 3). Zudem bestätigte er anlässlich dieser Einvernahme auf dem Strafantragsformular, er sei auf das Recht aufmerksam gemacht worden, gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung binnen drei Monaten seit Bekanntwerden des Täters Strafan- trag stellen zu können (act. 12). Einen Antrag auf Bestrafung des strafrechtlich
6 Verantwortlichen hat Z. bis heute nicht gestellt. Damit stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die von ihr eröffnete Strafuntersuchung bereits mangels Pro- zessvoraussetzung hätte einstellen müssen. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen gewesen, ob die dreimonatige Strafantragsfrist zwischenzeitlich überhaupt verwirkt ist, oder ob sie aufgrund des Umstandes, dass die für den Unfall in Betracht fallenden verantwortlichen Personen bis heute nicht näher be- zeichnet worden sind, gar noch nicht begonnen hat zu laufen. Die Staatsanwalt- schaft scheint davon ausgegangen zu sein, dass die hier aufgeworfenen Fragen irrelevant sind, da ein Drittverschulden zu verneinen sei. Diesbezüglich liegt je- doch – wie noch aufzuzeigen sein wird – entgegen ihrer Auffassung kein ent- scheidungsreifes Beweisergebnis vor. a/b Ob dem Strafantrag im vorliegenden Verfahren überhaupt Bedeu- tung zukommt, ist von der von Z. erlittenen Körperverletzung abhängig. Wie er- wähnt, geht die Staatsanwaltschaft offenbar von einer einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB aus. Gemäss Arztbericht vom 5. Juli 2006 (act. 11) wurden bei Z. folgende Verletzungen festgestellt: „Mehrere kleine Hirnblutungen, Prellung Brustkorb, Risswunde am linken Unterkiefer, Schleim- beutelöffnung Ellenbogen rechts, Bruch des rechten Sprunggelenks.“ Diese Ver- letzungen wurden nicht als lebensgefährlich bezeichnet. Hingegen hielt der Arzt zur Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, was folgt fest: “Bleibende motorische Schwäche am linken Arm“. Schliesslich ist dem Arztbericht zu ent- nehmen, dass der voraussichtliche Spitalaufenthalt von Z. 10 Tage, die Heilung 2-3 Monate und die Arbeitsunfähigkeit ca. 2-3 Monate dauern würden. Eine (fahrlässige) schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht. Da- nach ist eine schwere Körperverletzung unter anderem zu bejahen, wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar geworden ist (al. 2), oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers eingetreten ist (al. 4). Bei der Bewer- tung wird ein subjektiver Massstab angewandt (Trechsel, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N. 5 zu Art. 122). Nach der Recht- sprechung genügt es für eine schwere Körperverletzung, wenn das für den Be- troffenen wichtige Organ in seiner Funktion dauernd beeinträchtigt ist (Trechsel, a.a.O. N. 6 zu Art. 122; mit Hinweis auf SJZ 68 [1972] Nr. 246). Z. übt den Beruf eines Schlossers/Dachdeckers aus. Demzufolge dürfte für ihn sein linker Arm ein wichtiges Organ darstellen. Ob die vom Arzt prognos-
7 tizierte bleibende motorische Schwäche am linken Arm tatsächlich eingetreten ist und wie stark ihn diese insbesondere in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträch- tigt, ist von der Untersuchungsbehörde nicht abgeklärt worden. Von diesem Er- gebnis hängt jedoch entscheidend ab, ob Z. bloss eine einfache oder schwere Körperverletzung erlitten hat. Sollte sich aufgrund der von der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht noch vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass es sich um eine schwere Körperverletzung handelt, kann die Frage bezüglich rechtgültigem Strafantrag (vgl. E. 3a/a hiervor) offen bleiben, da diesfalls die Strafverfolgung von Amtes wegen zu erfolgen hat. b) Nach den Aussagen des Beschwerdeführers riss die Spar- renzange, an welcher die Stange befestigt war, vollständig aus dem Dachsparren aus, worauf er mitsamt der Stange zu Boden gefallen sei. Der polizeilich einver- nommene F., der nach seinen Angaben zum Unfallzeitpunkt ca. zwei Meter ne- ben dem verunfallten Z. stand und ihn bei der Arbeit beobachtete, gab zu Proto- koll, das Gerüst habe sich an der Befestigungsstange, welche an einem Dach- sparren angeschraubt gewesen sei, gelöst (vgl. act. 8, S. 2). Auf den Fotoauf- nahmen der Kantonspolizei ist denn auch zu erkennen, dass eine am Holzspar- ren befestigte Sparrenzange ausgerissen war (vgl. act. 4, Foto Nr. 3 und 4). Die Kantonspolizei stellte anlässlich ihres Augenscheins mit dem Untersuchungsrich- ter am 28. Juni 2006 fest, dass die Geländerbefestigung an allen vier Gebäude- ecken jeweils auf eine andere Art vorgenommen worden und teilweise sehr un- stabil gewesen sei. Da das verwendete Gerüstematerial von der Baugerüste G. AG stammt, wandte sich die Kantonspolizei an diese Firma. Ihrem Antwortschrei- ben vom 16. August 2006 legte die Baugerüste G. AG die Baumusterbescheini- gung Nr. 6367 d der SUVA betreffend ihres Gerüstematerials bei und führte dazu an, dieses entspreche den Sicherheitsanforderungen. Sodann hielt sie fest, auf- grund der ihr zugestellten Fotos würden sie die Gerüstekonstruktion als fachge- recht beurteilen. Durch die Demontage des Giebelschutzes habe die ganze Kon- struktion die Stabilität verloren (instabiler Zustand). Gemäss Gesetzgebung sei es lediglich dem Fachpersonal gestattet, Gerüste abzuändern (act. 3, S. 2). c) Gemäss Baumusterbescheinigung sind die Sparrenzangen in ei- nem Abstand von 2.0 m bis max. 3.20 m zu montieren (vgl. act. 6 S. 2). Die Kantonspolizei stellte diesbezüglich beim noch intakten Geländer auf der Gebäu- derückseite fest, dass die Rohrlänge vom Pfosten bis zum Giebel auf der einen Seite 4.40 m und auf der anderen Seite 3.40 m betrug, ohne dass noch eine Sparrenzange angebracht gewesen sei. Dieses Geländer habe trotz der gegen- seitigen Verschraubung beim Giebel den Eindruck erweckt, es sei mehr ein visu-
8 eller Schutz als eine dem Zweck entsprechende Absturzsicherung (vgl. act. 3 S. 2). Als Absturzursache steht nach Auffassung des polizeilichen Sachbearbei- ters zweifellos die Tatsache im Vordergrund, dass das durch die Gerüstebau- firma erstellte Dachgeländer im Bereich des Giebels geöffnet wurde und dadurch unstabil geworden sei, was zur Folge gehabt habe, dass bei einem Druck dage- gen die Sparrenzange beim Holzsparren ausriss. Von diesem Sachverhalt aus- gehend hat die Staatsanwaltschaft geschlossen, für diese Manipulationen am Gerüst habe die Gerüstebaufirma B. nicht einzustehen, zumal eine Abänderung von Gerüsten ausschliesslich dem Fachpersonal gestattet sei. Die beim Gerüst festgestellten Mängel seien für den Unfall von Z. nicht kausal gewesen. c/a) Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Mängeln am Gerüst und dem Unfall ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Z. am Gerüst manipuliert hat. Für den adäquaten Kausalzusammenhang genügt es, wenn die Gerüstemängel Teilursache des tatbestandsmässigen Erfolgs wa- ren. Es gibt keine Schuldkompensation. Nur wenn die Manipulationen von Z. der- art unsinnig oder aussergewöhnlich waren, dass damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schlechthin nicht gerechnet werden musste, liegt eine Unterbre- chung des adäquaten Kausalzusammenhangs und damit eine völlige Entlastung der für die Gerüstemängel verantwortlichen Personen vor. Die Manipulationen von Z. müssen derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmit- telbarste Ursache des Unfalls erscheinen und so die anderen mitverursachenden Elemente in den Hintergrund drängen (vgl. zur Adäquanztheorie: Franz Riklin, Schweizerischen Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, 2. Aufl., Zürich 2002, N. 39 zu § 13, s. 139), c/b) Die Beurteilung der Baugerüste G. AG, wonach sie die Gerüstekon- struktion als fachgerecht erachtet (act. 5), erstaunt in verschiedener Hinsicht. Zum einen lässt sich eine fachgerechte Beurteilung dieser Frage wohl kaum auf- grund bloss einiger Fotos vornehmen. Zum anderen geht die Firma in ihrem Schreiben mit keinem Wort auf die offenbar bereits vor dem Unfall bestandene Instabilität des Gerüstes und insbesondere die nicht entsprechend der Baumus- terbescheinigung angebrachten Sparrenzangen ein. Dabei muss allerdings be- zweifelt werden, ob sie bei der Anfrage durch die Kantonspolizei von diesen Män- geln überhaupt Kenntnis erhalten hatte. Die nach der Baumusterbescheinigung geltende Vorschrift, wonach die Sparrenzangen in Abständen von 2.0 m bis max. 3.20 m zu montieren sind, hat fraglos erhebliche Auswirkungen auf die Stabilität
9 eines Gerüstes: Je weiter sie auseinander liegen, desto grösser wird auf sie der Druck bei Belastung der Gerüstestangen. Welche Abstände die Sparrenzangen auf der Giebelseite der Unfallstelle (Vorderfront) hatten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die von der Kantonspolizei gemachte Feststellung, wonach die Rohrlänge vom Pfosten bis zum Giebel auf der einen Seite 4.40 m und auf der anderen Seite 3.40 m betrug, ohne dass noch eine Sparrenzange angebracht gewesen sei, betrifft die Gebäuderückseite (vgl. act. 3 S. 2). Sollte die Gerüste- montage auf der Vorderseite des Gebäudes gleich vorgenommen worden sein, was durch die Untersuchungsbehörde abzuklären ist, stellt sich die Frage, inwie- fern sie für den Unfall mitursächlich war. Mit anderen Worten ist diesfalls abzu- klären, ob die fragliche Sparrenzange auch bei einem hinsichtlich der Abstände vorschriftskonformen Anbringen der Sparrenzangen mit hoher Wahrscheinlich- keit ausgerissen wäre, weil Z. zusammen mit E. zuvor zwecks Anbringen des Lifts die beiden fest montierten Querstangen über dem First gelöst und verstellt hatten und Z. danach – weil für die Ziegelfuhren die obere Querstange erneut im Weg war – mit einem Hammer auf die Klemme an der Querstange schlug, um diese zu lösen und anschliessend die Querstange zu verschieben (vgl. Aussagen E., act. 7 S. 1). Hierzu ist wohl ein Fachgutachten erforderlich. c/c) Sollte die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, dass sich die vorerwähnte Frage und damit auch ein Gutachten allein schon deshalb erüb- rige, weil die Arbeiter der Dachdeckerfirma ohnehin von sich aus keine Manipu- lationen am Gerüst hätten vornehmen dürfen und eine Verantwortlichkeit der Gerüstebaufirma B. daher schon aus diesem Grund entfalle, so bedeutet dies allerdings noch nicht, dass der Unfall nicht allenfalls auf die Sorgfaltspflichtver- letzung einer (anderen) Drittperson zurückzuführen ist. Z. und sein Arbeitskollege E. sowie der Spenglerlehrling F. sind bei der Firma D. und Sohn AG, H., angestellt. Gemäss Aussage von Z. gegenüber der Polizei hatte er den Auftrag, den Lift seiner Firma zu installieren. Diese Firma habe zusammen mit J., der ebenfalls mit ihm auf dem Dach beschäftigt gewesen sei, eine Arbeitsgemeinschaft gebildet (act. 10 S. 1). E. sagte anlässlich der po- lizeilichen Befragung aus, sie hätten selbst die Entscheidung getroffen, das Geländer bzw. die Querstangen zu verschieben. Dies sei üblich, damit sie über- haupt den Transportlift am Dach hätten befestigen können (act. 7 S. 2). Diese Aussage von E. legt den Schluss nahe, dass die Arbeiter der Firma D. und Sohn AG beim Montieren eines Lifts für den Transport von Ziegeln stets so vorgehen, wie dies am Unfalltag der Fall war, indem sie am Gerüst die obere Querstange beim Dachfirst lösen und derart verschieben, dass der Lift in der Mitte des Da-
10 ches platziert werden kann. Ebenso ergibt sich aus der Aussage von E., dass diese Arbeiten von ihnen offenbar auch stets ohne Beisein von Fachpersonal der Gerüstebaufirma vorgenommen werden. Damit stellt sie die Frage, ob diese Vor- gehensweise jeweils auf Anweisung ihres Chef D. (vgl. act. 3 S. 1) erfolgte oder ob dieser davon zumindest Kenntnis hatte und sie stillschweigend duldete. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob ihn damit eine für den Unfall adäquatkausale Sorgfaltspflichtverletzung trifft. So kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt auch durch Unterlassung begangen werden. Voraussetzung dazu ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch eine Auf- sichts- und/oder Instruktionspflicht begründet. Der (hypothetische) Kausalzusam- menhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 116 IV 182 E. 4 S. 185 f. mit Hinwei- sen). Der Untersuchungsrichter hat in dieser Hinsicht weder Sachverhaltsab- klärungen getroffen noch sich dazu in der Einstellungsverfügung geäussert. Un- geklärt geblieben ist schliesslich auch die Frage, weshalb die Arbeiter der Dach- deckerfirma das Baugerüst überhaupt betreten haben und mit den Dachdecker- arbeiten beginnen wollten, obwohl das Baugerüst noch gar nicht abgenommen worden war. 5. Wie aufgezeigt, sind für eine sachgerechte Beurteilung des vorlie- genden Falles noch verschiedene Sachverhaltsabklärungen erforderlich; es liegt mithin noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung im Sinne der Erwägungen und zu neuerlichem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausser- amtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
11 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'500.- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 179.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: