Beweisergänzungen | StA Beschwerdeentscheid
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gegenstand der Verfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Juni 2006 und des Beschwerdeentscheids der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. September 2006 bildeten die vom Rechtsvertreter von B. mit Schreiben vom 16. Juni 2006 geforderte Benennung sämtlicher Kunden, welche vom 21. bis 23. Mai 2003 Bareinzahlungen über Fr. 20'000.-- getätigt haben, der anbe- gehrte Beizug sämtlicher diesbezüglicher Einzahlungsbelege, sowie der Antrag auf Teilnahme an der Zeugeneinvernahme von V.. Nicht Gegenstand der unter- suchungsrichterlichen Verfügung und des Beschwerdeentscheids der Staatsan- waltschaft ist der erstmals im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gestellte Antrag auf Ausfertigung eines weiteren Gutachtens betreffend den Verbleib der Einzahlung des Geschädigten bei der X.-Bank. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Untersuchungsrichter anzuweisen, ein neues Gutachten be- treffend den Verbleib der Einzahlung einzuholen, ist demnach auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer- deführers bleiben aber immerhin insoweit beachtlich, als er mit ihnen die Not- wendigkeit seiner beiden anderen Beweisergänzungsanträge begründet.
E. 2 Nach Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu ma- chen. Der Verteidiger kann dem Untersuchungsrichter jederzeit Untersuchungs- handlungen beantragen (Art. 76c Abs. 2 StPO). Der Geschädigte hat - worauf noch näher einzugehen sein wird - im Untersuchungsverfahren grundsätzlich nur das Recht, nach Schluss der Untersuchung innert 10 Tagen Beweisanträge zu stellen. Angebotene Beweise sind abzunehmen, wenn sich diese auf für die
E. 7 Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie
nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden
Tatsachen zu vermitteln (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung
des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 110). Ist ein angerufenes Be-
weismittel nach richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung un-
tauglich, am Beweisergebnis etwas zu ändern beziehungsweise zu einem an-
deren zuverlässigen Beweisergebnis zu führen, darf der Beweisantrag abge-
lehnt werden; denn offensichtlich untaugliche und unerhebliche Beweise wider-
sprechen dem in Art. 75 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz, dass diese nur so-
weit zu sammeln sind, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwen-
dig erscheint (PKG 1993 Nr. 27, 1987 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., S. 111). Der An-
spruch auf rechtliches Gehör ist mit anderen Worten nur verletzt, wenn wesent-
liche Vorbringen zu Unrecht ausser Acht gelassen werden.
3.
Der Untersuchungsrichter hat den Antrag von B. auf Beizug sämt-
licher Belege für Bareinzahlungen bei der X.-Bank über Fr. 20'000.-- für den
Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003, die Nennung der diesbezüglichen Kunden
sowie deren Befragung abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Entscheid
geschützt. Dies mit der Begründung, B. habe immer darauf beharrt, dass er die
fragliche Einzahlung am 22. Mai 2003 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr
getätigt habe. Insofern seien allfällige Einzahlungen bzw. Kontogutschriften vom
21. und 23. Mai 2003 irrelevant. Alsdann habe der Untersuchungsrichter die A.
AG am 22. Juli 2003 ersucht, ihm mitzuteilen, ob aufgrund der ihr von der X.-
Bank zu Verfügung gestellten Unterlagen mit Sicherheit ausgeschlossen wer-
den könne, dass die von B. behauptete Einzahlung falsch verbucht worden sei.
Mit Schreiben vom 8. September 2005 habe die A. AG bestätigt, dass am 22.
Mai 2005 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr keine Einzahlung an den Kassen der
X.-Bank-Geschäftsstelle Z. in der Höhe von Fr. 20'000.-- erfolgt sei. Sodann
habe der Untersuchungsrichter im Auftrage der Staatsanwaltschaft am 15. Au-
gust 2006 die X.-Bank aufgefordert, ihm mitzuteilen, wie viele Bareinzahlungen
über CHF 20'000.-- bei der Geschäftsstelle Z. zwischen dem 21. und 23. Mai
2003 getätigt worden und wann diese Bareinzahlungen erfolgt seien. Aus der
Antwort der X.-Bank vom 31. August 2006 ergebe sich, dass zwei Bareinzah-
lungen über CHF 20'000.--, nämlich am 21. Mai 2003 um 15.51 Uhr und am 23.
Mai 2003 um 11.42 Uhr, getätigt worden seien. Auch aus den Unterlagen der
X.-Bank ergebe sich somit, dass am 22. Mai 2003 keine derartigen Bareinzah-
lungen getätigt worden seien und somit auch keine Falschbuchung möglich sei.
Wenn es der Untersuchungsrichter abgelehnt habe, diesbezüglich noch weitere
E. 8 Untersuchungshandlungen vorzunehmen, habe er weder rechtswidrig noch un-
angemessen gehandelt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht demgegenüber gel-
tend, die Aufforderung des Untersuchungsrichters an die X.-Bank sei nicht mit
einer Strafandrohung für den Fall, dass die Unterlagen nicht vollständig einge-
reicht würden, versehen worden. Weder die Strafuntersuchungsbehörden noch
der Geschädigte könnten sicher sein, dass die X.-Bank sämtliche Belege gelie-
fert habe. Dies umso weniger, als der Zeuge S. anlässlich seiner Aussage vom
21. Juli 2005 eingeräumt hätte, es sei möglich, dass er dem Beschwerdeführer
gesagt habe, der Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003 sei durchkontrolliert und
keine entsprechende Einzahlung gefunden worden. Das Verhalten der X.-Bank
sei demnach nicht vertrauenserweckend. Auf das Gutachten der A. AG könne
in Bezug auf die Bareinzahlungen vom 21. und vom 23. Mai 2003 nicht abge-
stellt werden. Dieses Gutachten sei von der X.-Bank in Auftrag gegeben und
bezahlt worden. Auch sei es die X.-Bank gewesen, welche den Gutachter in-
struiert habe. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, Ergän-
zungsfragen zu stellen und das Gutachten sei anhand von Dokumenten, welche
dem Gutachter von der X.-Bank zur Verfügung gestellt worden seien, erstellt
worden. Der Gutachter sei nicht mit hoheitlicher Funktion ausgestattet gewesen
und sei nicht auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens aufmerk-
sam gemacht worden. Auch könne dem Gutachten nicht entnommen werden,
welche Unterlagen bei der X.-Bank einverlangt worden seien. Der Kunde, wel-
che die Falschbuchung verschwiegen und das Buchgeld zu seinen Gunsten ver-
wendet habe, erfülle den Tatbestand der Veruntreuung. Das Bankkundenge-
heimnis komme vorliegend nicht zum tragen (Art. 47 Abs. 4 BankG). Es sei des-
halb nicht ersichtlich, weshalb der Untersuchungsrichter der X.-Bank erlaubt
habe, die Daten anonymisiert zuzustellen. Damit werde eine weitere Überprü-
fung durch die Untersuchungsbehörde verhindert.
a)
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hat B. sich stets auf
den Standpunkt gestellt, dass er die fragliche Einzahlung am 22. Mai 2003 zwi-
schen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr getätigt habe. Er will dabei von der X.-Bank
auch einen entsprechenden Beleg erhalten haben und insofern müsste die Zah-
lung auch als solche verbucht worden sein. Entsprechend erweist es sich als
offensichtlich zutreffend, wenn die Staatsanwaltschaft zur Auffassung gelangt,
allfällige Einzahlungen bzw. Kontogutschriften anderer Kunden vom 21. und 23.
Mai 2003 seien vorliegend an sich nicht weiter von Interesse. Folgerichtig erüb-
E. 9 rigen sich dann aber auch weitergehende untersuchungsrichterliche Abklärun-
gen zur Frage, welche anderen Kunden am 21. und 23. Mai 2003 Einzahlungen
über Fr. 20'000.-- getätigt bzw. auf ihrem Konto gutgeschrieben erhalten haben.
b)
Gleichwohl wurden nebst den Einzahlungen bzw. Gutschriften des
22. Mai 2003 auch jene vom 21. und 23. Mai 2003 in die Untersuchung mit ein-
bezogen. Das diesbezügliche Untersuchungsergebnis zeigt auf, dass weder am
22. Mai 2003 noch am vorausgehenden oder am nachfolgenden Tag eine Ein-
zahlung von B. erfolgt ist und es auch nicht zu einer Falschbuchung gekommen
ist. Was der Beschwerdeführer gegen die Stichhaltigkeit der diesbezüglichen
vorinstanzlichen Feststellungen vorbringt, erweist sich als unbegründet.
ba)
Die A. AG hat im Auftrag der X.-Bank eine Untersuchung betref-
fend der von B. behaupteten Einzahlung durchgeführt. Gemäss ihrem Bericht
vom 28. Januar 2005 (vgl. act. 5.2 Nr. 30) wurden folgende Abklärungen ge-
macht: Die interne Revisionsstelle der X.-Bank hat die Kassa-Umsatzlisten der
X.-Bank-Geschäftstelle Z. vom 21. bis und mit 23. Mai 2003 auf Beträge von Fr.
20'000.-- untersucht. Alsdann prüfte sie anhand des aus dem Bankensystem
generierten Buchungsauszugs sowie mittels eines aus der elektronischen Ar-
chivierung erstellten Kontoabschlusses allfällige Buchungen auf dem Konto des
Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 21. und dem 23. Mai 2003. Da-
bei wurde die elektronische Archivierung der Kundenanzeigen im Hinblick auf
allfällige manuelle Mutationen untersucht. Schliesslich prüfte die Revisionsstelle
das Informatiksystem der Kasse auf die Möglichkeit eines Ausfalls. Der Team-
leiter des Bereichs Private Kunden untersuchte die Kassa-Umsatzlisten der X.-
Bank Z. vom 21. bis 23. Mai 2003 auf eine fehlerhafte Eingabe der Kontonum-
mer und klärte ab, ob für den besagten Zeitraum eine Kassadifferenz bestand.
Die A. AG gelangte nach Durchsicht der diesbezüglichen Unterlagen sowie der
Befragung der in die Untersuchung involvierten Personen zur Feststellung, dass
keine Anzeichen auf eine entsprechende Einzahlung bzw. Falschbuchung
bestünden. Die A. AG hat ihrerseits ebenfalls anhand der Kassa-Umsatzlisten
alle Ein- und Auszahlungen der X.-Bank-Geschäftsstelle Z. vom 21. bis 23. Mai
2003 in Höhe von Fr. 20'000.-- ermittelt und bezüglich einer fehlerhaften Ein-
gabe der Kontonummer durchleuchtet. Geprüft wurde auch eine eventuelle feh-
lerhafte Eingabe des Betrags. Im Beisein der A. AG wurden schliesslich ein Bu-
chungsauszug aus dem Bankensystem sowie ein Kontoabschluss für das Konto
des Beschwerdeführers aus der elektronischen Archivierung generiert. Die Aus-
züge wurden im Hinblick auf eine Einzahlung von Fr. 20'000.-- auf das Konto
E. 10 von B. im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 geprüft. Alle
Ermittlungen ergaben ein negatives Ergebnis.
bb)
Unbestritten ist, dass die vorerwähnte Untersuchung durch T., di-
plomierter Wirtschaftsprüfer, von der A. AG im Auftrag der X.-Bank erfolgte. Zu-
treffend ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, dass einem während
laufendem Strafverfahren eingereichten Privatgutachten nicht der Beweiswert
eines vom Untersuchungsrichter oder vom Gericht eingeholten Gutachtens bei-
gemessen werden kann. Vorliegend erscheint allerdings fraglich, ob es sich
beim Bericht der A. AG überhaupt um ein solches Parteigutachten im engeren
Sinn handelt. Ein Parteigutachten ist ein während laufendem Verfahren einge-
reichter Befund eines Sachverständigen, der von einer Partei ohne Einbezug
der anderen bestimmt, instruiert und informiert wird. Vorliegend wurde das Gut-
achten jedoch - und dies vor Eröffnung des Strafverfahrens - im Einverständnis
beider Parteien ausgearbeitet. Dass - wie der Beschwerdeführer bemängelt -
der Gutachter der A. AG nicht mit hoheitlicher Funktion ausgestattet war und
auch nicht auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens aufmerk-
sam gemacht werden konnte, stand der einvernehmlichen Einholung eines sol-
chen Berichts in keiner Weise entgegen. Tatsache ist denn auch, dass B. aus-
drücklich mit der Abklärung der Sache auf Kosten der X.-Bank durch die A. AG
als eine von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisions-
stelle einverstanden war. Damit gab B. zum Ausdruck, dass er in Bezug auf die
Integrität und die Geeignetheit der von der X.-Bank beauftragten Gutachterfirma
auch unter dem Aspekt, dass die X.-Bank die Kosten des Mandats übernahm,
keine Vorbehalte hatte. Der Bericht brachte in der Folge nicht das vom Be-
schwerdeführer erwünschte Ergebnis. Die Übernahme der Kosten durch die an-
dere Partei deswegen zum Anlass zu nehmen, die der A. AG ursprünglich zu-
gebilligte Unabhängigkeit wieder in Frage zu stellen und unter Hinweis auf die
Unterschiede zum Sachverständigen nach Art. 92 StPO von einem irrelevanten
Parteigutachten zu sprechen, geht schwerlich an. Zweifel würden sich allenfalls
dann rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die gegen die Rich-
tigkeit des Gutachtens sprechen würden. Solche konkreten, stichhaltigen, sich
aus dem Inhalt des Berichts ergebenden Einwände vermag der Beschwerde-
führer jedoch nicht vorzubringen. Letztlich beschränkt er sich auf eine pauschale
Behauptung, wobei sich diese lediglich auf die Firma bezieht. Dass der konkret
mit der Abklärung betraute Mitarbeiter nicht über die erforderliche Unabhängig-
keit verfügte, wird nicht einmal behauptet.
E. 11 bc)
Selbst wenn von einem Parteigutachten im engeren Sinn auszuge-
hen wäre, hiesse dies im übrigen nicht, dass der Bericht von vornherein unbe-
achtlich wäre und/oder zwangsläufig sich auch noch ein (untersuchungs-) rich-
terlich bestellter Experte mit demselben Themenkreis befassen müsste. Als Par-
teivorbringen hat der Untersuchungsrichter auch Privatgutachten im engeren
Sinn - selbstverständlich mit der gebotenen Zurückhaltung - auf ihre Aussage-
kraft zu prüfen (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Zürich, N. 13 ff. zu § 109; Rolf Steinegger, Zur Beweismittelqualität von
Parteigutachten, ZBJV 123/1987, S. 497 f.). Alsdann hat er unter Beachtung der
gesamten Beweislage zu entscheiden, ob die Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens im Sinne von Art. 92 StPO erforderlich ist oder ob bereits die
verfügbaren Unterlagen ausreichenden Aufschluss über ein allfälliges straf-
rechtlich relevantes Verhalten geben. Im vorliegenden Fall wurde der Bericht
von einer von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannten Revisions-
stelle im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkas-
sen (BankG, SR 952.0) ausgearbeitet. Wie sich aus den diesbezüglichen ge-
setzlichen Kriterien (vgl. Art. 35 der Verordnung über die Banken und Sparkas-
sen, BankV, SR 952.02) ergibt, ist eine solche Anerkennung in besonderem
Mass an die Sicherstellung von Fachwissen, Stellung und Unabhängigkeit ge-
knüpft (vgl. zu den Voraussetzungen: Hans Geiger, Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Banken und Sparkassen, N. 44 ff. zu Art. 18-22 BankG). Auf-
grund dieser Anerkennung aber auch seiner Ausbildung als diplomierter Wirt-
schaftsprüfer darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der mit der
Prüfung betraute Mitarbeiter der A. AG über das erforderliche Fachwissen für
eine Abklärung in der Art der vorliegenden verfügt. Ebenso darf aber auch mit
Fug davon ausgegangen werden, dass die A. AG durch ihren Mitarbeiter den
erteilten Auftrag mit der gehörigen Sorgfalt und Unabhängigkeit ausführen liess.
Denn täte sie es nicht, würde sie gleichfalls - und dies erst noch im Rahmen
eines kleineren Mandats - ihre Anerkennung als unabhängige Revisionsgesell-
schaft in Frage stellen.
bd)
An der Aussagekraft des Berichts ändert auch nichts, dass die in-
terne Revisionsstelle der X.-Bank unterstützend beigezogen wurde und die Prü-
fung zum Teil auf von ihr ausgehändigten Unterlagen basiert. Die interne Re-
visionsstelle ist von Gesetzes wegen organisatorisch vom Rest der X.-Bank ge-
trennt und erfüllt ihre Aufgaben unabhängig; sie hat ein umfassendes Prüfungs-
recht für alle Geschäfte der Bank (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Vollziehungsverord-
nung zum Gesetz über die X.-Bank). Alsdann sieht das Gesetz selbst bei den
E. 12 eigentlichen Revisionen vor, dass die bankinterne der externen Revisionsstelle
die zur Prüfung erforderlichen Berichte und Auskünfte erteilt (vgl. Art. 40a
BankG). Weshalb es sich bei einer Spezialuntersuchung wie der vorliegenden
anders verhalten soll und der internen Revisionsstelle fehlende Professionalität
unterstellt werden soll, ist nicht ersichtlich. Auch die interne Revisionsstelle bie-
tet aufgrund ihrer Unabhängigkeit ausreichend Gewähr für eine unparteiische
Prüfung der Sache. Dies umso mehr, als sich nicht einmal behaupten lässt, die
Interessen des Beschwerdeführers und der Bank seien bei der in Auftrag gege-
benen Abklärung völlig verschieden. Die X.-Bank kann es ebensowenig hinneh-
men, dass Kundengelder verloren gehen, falsch verbucht oder gar - wie der Be-
schwerdeführer geltend macht - durch kriminelle Machenschaften eines oder
gar mehrerer Mitarbeiter abgezweigt werden. So erachtet zumindest der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Gutschrift auf einem falschen
Konto als wahrscheinlichste Erklärung für die behauptete Unstimmigkeit. Ge-
rade diesfalls ist aber nicht ersichtlich, welches Interesse die X.-Bank haben soll,
einen Kunden zu schützen, dem durch eine Falschbuchung ein ihm nicht zuste-
hender Betrag zugeflossen ist. Vielmehr wäre ja wohl in einem solchen Fall auch
die Bank daran interessiert, den Betrag vom betreffenden Kunden rückerstattet
zu erhalten. Der Bericht selbst zeigt schliesslich klar auf, dass die Sache umfas-
send geprüft wurde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt
sich dem Bericht dabei ohne weiteres entnehmen, auf welche Unterlagen er sich
abstützt. So legt der Beschwerdeführer auch nicht dar und ist auch nicht ersicht-
lich, welche zusätzlichen Unterlagen die A. AG denn noch hätten beiziehen
müssen. Besteht zusammenfassend ausreichend Gewähr, dass die von der X.-
Bank im Einverständnis des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Ab-
klärungen mit der erforderlichen Unabhängigkeit, Sorgfalt und Fachwissen vor-
genommen wurden, durften die Untersuchungsbehörden diesen Bericht auch
als glaubhafte Bestätigung dafür, dass es im besagten Zeitraum zu keiner Ein-
zahlung und auch zu keiner Falschverbuchung gekommen ist, würdigen.
be)
Ausgehend von diesen Feststellungen zum privatgutachterlichen
Bericht vom 28. Januar 2005 erweisen sich auch die Einwände des Beschwer-
deführers in Bezug auf die nachgereichten Buchungsbelege als unbegründet.
Der sachkundige Mitarbeiter der A. AG hat die im fraglichen Zeitraum erfolgten
Buchungen umfassend geprüft und keine Unregelmässigkeiten festgestellt. Die
von der X.-Bank nachgereichten Belege verstehen sich insofern nur als Bestäti-
gung eines bereits bestehenden Untersuchungsergebnisses. Dass die Belege -
und dies mit Erlaubnis des Untersuchungsrichters - anonymisiert wurden, ändert
E. 13 daran nichts. Auch bei erfolgter Anonymisierung lässt sich unschwer feststellen, dass die beiden Einzahlungen nicht in den vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitraum fallen. bf) Ebenso unbegründet erweist sich der Einwand des Beschwerde- führers, der Untersuchungsrichter habe diese zusätzlichen Auskünfte ohne Strafandrohung (Art. 292 StGB) für den Fall der Unvollständigkeit eingeholt Ein- leitend gilt in Bezug auf dieses Vorbringen zu bemerken, dass der Beschwerde- führer zwischenzeitlich praktisch sämtlichen, in die Sache involvierten Verant- wortlichen der X.-Bank pauschal vorwirft, sich im Zusammenhang mit der an- geblichen Einzahlung von Fr. 20'000.-- in der einen oder anderen Form unred- lich oder gar kriminell zu verhalten (vgl. act. 5.2 Nr. 32, 35, 40). Aus dem Blick- winkel der allen angeschuldigten Personen zustehenden Verfahrensrechte lässt sich deshalb fragen, ob der Untersuchungsrichter überhaupt noch zur Anord- nung einer Auskunfterteilung unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB befugt gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer sodann ausführt, auf- grund der unterbliebenen Strafandrohung könne man nicht sicher sein, ob die X.-Bank alle Belege geliefert habe, verkennt er, dass die Bank als juristische Person von vornherein nicht unter Strafandrohung zur Auskunfterteilung ver- pflichtet werden kann (vgl. dazu St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N. 3 zu Art. 292 StGB). Ob eine Ermahnung zur Wahrheit oder ein Hinweis auf die Straffolgen geboten sind, beurteilt sich schliesslich nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2001 vom
E. 14 lich war. Anhaltspunkte dafür, dass die erteilte Auskunft unvollständig ist, liegen
nicht vor. Die nachgereichten Belege stehen im Einklang mit den weiteren Ab-
klärungen. So beschränkt sich auch der Beschwerdeführer nur auf eine Vermu-
tung des Gegenteils. Wohl sagte S., der B. schon vor dem fraglichen Ereignis
bekannt war und von Letzterem ursprünglich offenbar als Vertrauensperson um
Klärung der Sache ersucht wurde, als Zeuge aus, er habe B. möglicherweise
erklärt, man habe den ganzen Zeitraum zwischen dem 21. und 23. Mai 2003
durchkontrolliert und keine entsprechende Zahlung gefunden. S. wies aber aus-
drücklich darauf hin, dass der Vorgang über ein Jahr zurückliege, dass er seiner
Auffassung nach die Auskunft auf den 22. Mai 2003 bezogen habe, den ge-
nauen Wortlaut seiner Auskunft aber nicht mehr wiedergeben könne und die
diesbezüglichen Abklärungen auch nicht von ihm persönlich getätigt wurden.
Selbst dann, wenn S. tatsächlich die vom Beschwerdeführer behauptete Aus-
kunft erteilt haben sollte, könnte schliesslich aus dem Umstand, dass am 21.
und 23. Mai 2003 Zahlungen über Fr. 20'000.-- erfolgten, nicht einfach auf die
Unglaubwürdigkeit oder Unvollständigkeit der von der X.-Bank gemachten An-
gaben geschlossen werden. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich eine Viel-
zahl von X.-Bank-Mitarbeitern verschiedenster Stufen mit den Vorwürfen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wenngleich der Beschwerdeführer
subjektiv einen anderen Eindruck gewonnen hat, darf nach Prüfung der Akten-
lage durchaus festgestellt werden, dass die X.-Bank die Sache ernst genommen
und sich - bei immer massiver und umfassender werdenden Verdächtigungen
von B. - gewissenhaft für deren Klärung eingesetzt hat. Anhaltspunkte dafür,
dass sich all diese in die Abklärung involvierten Personen - wie der Beschwer-
deführer letztlich behauptet - wegen einer Zahlung über Fr. 20'000.-- in kriminel-
ler oder zumindest finanziell schädigender Absicht abgesprochen haben und
alle ihre Beteuerungen, es lasse sich keine Unregelmässigkeit finden, wahr-
heitswidrig erfolgten, um so ein irgendwie gelagertes Versagen innerhalb der
Bank zum Schaden des Beschwerdeführers zu vertuschen, liegen nicht vor. In
jedem Fall besteht keine Veranlassung, gestützt auf die Aussage von S. der X.-
Bank zu unterstellen, sie habe in Bezug auf die - an sich gar nicht relevanten -
Einzahlungen vom 21. und 23. Mai 2003 mit der Einlage zweier anonymisierter
Belege unglaubhafte, ungenügende oder unvollständige Angaben gemacht. So-
weit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Vorinstanz rechts-
widriges und/oder unangemessenes Vorgehen vorwirft und weitere Abklärun-
gen beantragt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.
E. 15 4.
Der
Beschwerdeführer
macht
alsdann
geltend,
der
Untersuchungsrichter habe ihm zu Unrecht die Möglichkeit genommen, an der
Einvernahme der X.-Bank-Mitarbeiterin V. als Zeugin teilzunehmen und Ergän-
zungsfragen zu stellen.
a)
Der Geschädigte hat nach der bündnerischen Strafprozessord-
nung im Untersuchungsverfahren keine Parteistellung. Er hat keinen Anspruch
auf Teilnahme an der Beweiserhebung. Er besitzt jedoch das Recht, nach
Schluss der Untersuchung Akten- und Beweisergänzungsanträge zu stellen
(Art. 129 StPO, PKG 1989 Nr. 56, W. Padrutt, a.a.O., S. 144 mit weiteren Hin-
weisen).
b) Besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Teilnahme an der Be-
weiserhebung, kann der Beschwerdeführer auch nicht geltend machen, sein
Recht, an der Einvernahme von V. anwesend zu sein, sei verletzt worden. Daran
ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, an frühren
Befragungen teilzunehmen. Der Untersuchungsrichter kann dem Geschädigten
die Teilnahme ermöglichen, wenn er dies als angezeigt bzw. sachdienlich hält.
Ob dies der Fall ist, prüft der Untersuchungsrichter - was selbstverständlich er-
scheint - im Rahmen jeder einzelnen Beweiserhebung gesondert. Dass er den
Beschwerdeführer etwa an der Befragung der vier Schalterbeamtinnen teilneh-
men liess, machte durchaus Sinn, da bei dieser Gelegenheit auch eine Gegenü-
berstellung erfolgte. Aus seinem Entscheid bei früheren Beweiserhebungen
lässt sich aber in Bezug auf die Mitwirkung an weiteren Beweiserhebungen
nichts ableiten. Schon allein deshalb erweist sich die Behauptung des Be-
schwerdeführer, er habe darauf vertraut, dass er an der Einvernahme von V.
werde teilnehmen können, als unbegründet. Abgesehen davon konnte sich der
Beschwerdeführer schon allein deshalb nicht in seinem Vertrauen enttäuscht
sehen, weil ihm der Untersuchungsrichter mit Schreiben vom 2. Juni 2003 (act.
1.19) ausdrücklich das Recht einräumte, im Hinblick auf die Einvernahme von
V. innert 10 Tagen Antrag auf Ergänzungsfragen zu stellen. Damit gab der Un-
tersuchungsrichter klar zu verstehen, dass er nicht beabsichtigte, den
Beschwerdeführer an dieser Befragung teilnehmen zu lassen. Folglich hatte der
Beschwerdeführer auch nicht - wie er in seinem Schreiben an den Untersu-
chungsrichter vom 16. Juni 2006 ausführt - Grund zur Annahme, er erhalte den-
noch die Gelegenheit zur Teilnahme und könne deshalb auf Ergänzungsfragen
verzichten. Ist eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Zeugenbefragung V. zu verneinen, ist auch nicht weiter
E. 16 beachtlich, dass der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern er durch die Nichtteilnahme an der Einvernahme, bzw. die fehlende Möglichkeit, anläss- lich der Befragung Ergänzungsfragen zu stellen, in seiner Rechtsstellung beein- trächtigt worden sein soll und seine Beschwerde in diesem Punkt den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Punkten als unbe- gründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zu Lasten des Be- schwerdeführers.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 46 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Be- schwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2007 (1P.41/2007) nicht eingetreten.) Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Möhr und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Wyt- tenbach, Florastrasse 44, 8008 Zürich, gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Septem- ber 2006, betreffend Beweisergänzungen im Strafverfahren wegen Verdachts der Verun- treuung zum Nachteil des Beschwerdeführers, hat sich ergeben:
2 A.1. Am 13. April 2005 erstattete B. bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit einer Einzahlung von Fr. 20'000.-- auf ein Konto des Anzeigerstatters bei der X.-Bank. Dieselbe Anzeige machte er in der Folge auch am 15. April 2005 bei der Kantonspolizei Graubün- den. 2. Wie sich dem Dossier, das der Strafanzeige beigelegt wurde, ent- nehmen lässt, ging der Anzeige eine längere Auseinandersetzung zwischen B. und X.-Bank über den Verbleib dieser Einzahlung voraus. Eigenen Angaben zu- folge hatte B. den Betrag von Fr. 20'000.-- am 22. Mai 2003 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr im Beisein seiner Lebenspartnerin am Hauptsitz der X.-Bank (Ge- schäftsstelle Z.) auf sein Konto einbezahlt, wobei ihm die Schalterbeamtin auch eine entsprechende Quittung ausgestellt habe. Diese Quittung habe er daheim in eine Kartonschachtel gelegt. Diese Schachtel sei - so der Anzeigeerstatter - im Rahmen einer Wohnungsräumung, welche durch die W. AG, am 28. Mai 2003 ausgeführt worden sei, irrtümlich mitgenommen worden. Ihr Fehlen habe er rund eine Woche später beim Auspacken seiner Sachen an seinem Zweit- wohnsitz in Spanien bemerkt. Dies habe ihn vorerst nicht weiter gekümmert. Erst bei Erhalt des Kontoauszugs des Jahres 2003 Ende März 2004 in Spanien habe er festgestellt, dass die besagten Fr. 20'000.-- gefehlt hätten. Am 23. April 2004 habe er sich mit seiner X.-Bank-Kundenberaterin - V. - in Verbindung ge- setzt. Diese habe ihm zwei unterschiedliche Kontostände - Fr. 37'000.-- bzw. Fr. 17'000.-- - genannt. Beides - so B. - hätte nicht stimmen können. Er habe V. zuvor Order zum Kauf von 3000 D. AG-Aktien gegeben. In einem späteren Te- lefon habe er der Kundenberaterin erklärt, dass ihm Geld fehlen würde. Ent- weder Fr. 10'000.-- und 3000 D. AG-Aktien oder aber Fr. 20'000.--. Ab diesem Zeitpunkt habe die Kundenberaterin nur noch den Beleg für die eingezahlten Fr. 20'000.-- verlangt. Schon zuvor habe die Bank - ohne ihn zu fragen - seine E. AG-Aktien verkauft. Am 26. April 2004 habe er sich an S., einen Mitarbeiter der X.-Bank, den er von früher kenne, gewandt. Dieser habe ihm versprochen, die Sache zu klären. Nach weiteren Abklärungen habe er sich wieder mit S. in Ver- bindung gesetzt. S. habe erklärt, dass er – B. - weder am 21., 22. oder 23. Mai 2003 eine Einzahlung über Fr. 20'000.-- gemacht habe. Er habe S. auf die Über- wachungskamera hingewiesen, die beweisen würde, dass er – B. - am 22. Mai 2003 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr in der X.-Bank gewesen sei. S. habe sich später gemeldet und am Telefon gegenüber seiner Lebensgefährtin erklärt, sie hätten das Video überprüft. Man sehe B. wohl am Schalter, könne aber nicht
3 erkennen, ob er eine Einzahlung mache. Später habe die Bank von dieser Vi- deoaufzeichnung nichts mehr wissen wollen. 3. Die X.-Bank teilte B. mit Schreiben vom 9. Juli 2004 mit, dass in den systembedingten Transaktionsaufzeichnungen der Bank ein entsprechen- der Eintrag generiert worden wäre, wenn tatsächlich ein Einzahlungsbeleg über Fr. 20'000.-- zugunsten seines Kontos ausgestellt worden wäre. Die Abklärun- gen der beauftragten Bankinspektoren hätten für den 22. Mai 2003 jedoch kei- nen Hinweis auf eine Einzahlung in dieser Höhe zugunsten des Kontos von B. noch überhaupt innerhalb der Bank hervorgebracht. Auch eine Kassadifferenz in dieser Grössenordnung sei nicht feststellbar gewesen. Ferner lasse sich in der Archivablage kein Belegdoppel finden. Auch die zusätzlich beauftragte A. AG hätte bei ihrer Untersuchung keine Anzeichen für eine entsprechende Ein- zahlung von B. finden können. Die Videoaufzeichnungen würden nur drei Mo- nate aufbewahrt und dann durch Überspielen gelöscht. In Bezug auf die 3000 D. AG-Aktien sei zu vermerken, dass diese im September 2000 eingeliefert wor- den seien und sich nach wie vor im Depot von B. befänden. Im Juli 2003 sei er als Deponent der vorerwähnten Aktien darauf hingewiesen worden, dass die C. AG den Aktionären der D. AG ein Kaufangebot für diese Titel unterbreitet habe. Bezogen auf die Aktionäre hätte dies ein Verkaufsgeschäft dargestellt. Eine sol- che Verkaufsorder habe B. der X.-Bank aber nicht erteilt. Als Aktionär der E. AG sei B. schliesslich im Januar 2002 über die bevorstehende börsenmässige De- kotierung der Aktie hingewiesen worden, wobei vermerkt worden sei, dass ohne Weisung die Bank versuchen werde, die Titel bestmöglich zu verkaufen. Eine physische Ausfertigung der Titel, wie sie B. gewünscht habe, sei nicht möglich gewesen. Deshalb sei es dann am 23. Januar 2003 zum Verkauf der Papiere gekommen. 4. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Sache infolge örtlicher Unzuständigkeit an die Staatsanwalt- schaft Graubünden, welche die Übernahme der Strafuntersuchung gleichentags schriftlich bestätigte. B.1. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung zum Nachteil von B.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt.
4 2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005, mitgeteilt am 9. Dezember 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung wegen Veruntreuung zum Nachteil von B. ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Eine von B. dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 21. Februar 2006 insofern gut, als sie feststellte, dass das Untersuchungsrichteramt ein Ge- such des Beschwerdeführers um Akteneinsicht bloss implizite und nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung abgelehnt habe. 3. Am 19. Mai 2006 stellte das Untersuchungsrichteramt Chur dem Rechtsvertreter von B. die Akten zu. Dieser beantragte in der Folge, es seien der Prüfbericht vom 28. Januar 2005 der A. AG zu den Verfahrensakten zu neh- men und V. als Zeugin einzuvernehmen. 4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 wies der Untersuchungsrichter den Rechtsvertreter von B. darauf hin, dass sich der Prüfbericht bereits bei den Akten befinde. Dem Antrag auf Einvernahme von V. werde entsprochen. Die Zeugin werde - so der Untersuchungsrichter - zum Inhalt des Telefongesprächs vom 23. April 2004 befragt. Der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters erhalte hiermit Gelegenheit, innert 10 Tagen Antrag auf ergänzende Fragen einzurei- chen. 5. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 teilte der Rechtsvertreter von B. dem Untersuchungsrichteramt mit, seiner Auffassung nach sei es am Wahr- scheinlichsten, dass die von seinem Mandanten einbezahlten Fr. 20'000.-- - aus welchen Gründen auch immer - einem falschen Konto gutgeschrieben worden seien und der betreffende Kontoinhaber die Falschbuchung nicht gemeldet habe. Entsprechend sei die X.-Bank aufzufordern, die Namen sämtlicher Kun- den bekannt zu geben, die am 21., 22. und 23. Mai 2003 bei der X.-Bank Bar- einzahlungen von CHF 20'000.-- getätigt hätten; diese Personen seien in der Folge als Auskunftspersonen einzuvernehmen. In Bezug auf V. gehe er davon aus, dass er bei deren Einvernahme anwesend sein könne und dort das Recht habe, Ergänzungsfragen zu stellen. 6. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 wies der Untersuchungsrichter die Ergänzungsanträge bzw. das sinngemäss gestellte Gesuch um Teilnahme an der Zeugenbefragung V. ab. Am 23. Juni 2006 wurde V. untersuchungsrich-
5 terlich befragt. Eine Kopie der Einvernahme wurde am 26. Juni 2006 dem Rechtsvertreter von B. zugestellt. C.1. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Juni 2006 reichte B. am 3. Juli 2006 bei der Staatsanwaltschaft fristgerecht Be- schwerde mit folgenden Anträgen ein: Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 20. Juni 2006 aufzuheben und
- es sei der Geschädigte an die Zeugeneinvernahme von Frau V. zuzu- lassen und es sei ihm durch den Untersuchungsrichter die Möglichkeit zu geben, der Zeugin Ergänzungsfragen zu stellen;
- es sei die X.-Bank zu verpflichten, sämtliche Belege betreffend Barein- zahlungen bei der Filiale Chur für den Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003 herauszugeben und es seien in der Folge die entsprechenden Kunden über die Herkunft der Bareinzahlungen durch die Beschwerdegegnerin zu befragen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Entscheid vom 4. September 2006 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerde ab. D.1. Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2006 erhob der Rechtsvertreter von B. am 27. September 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden, wobei folgende An- träge gestellt wurden: Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 4. Septem- ber aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin bzw. den Untersu- chungsrichter anzuweisen
- den Geschädigten an die Zeugeneinvernahme von Frau V. zuzulassen und ihm durch den Untersuchungsrichter die Möglichkeit zu geben, der Zeugin Ergänzungsfragen zu stellen; eventualiter sei dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, der Zeugin schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen;
- die X.-Bank sei unter Strafandrohung zu verpflichten, sämtliche Belege betreffend Bareinzahlungen im Betrag von Fr. 20'000.00 bei der Filiale Chur für den Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003 herauszugeben und die entsprechenden Kunden über die Herkunft der Bareinzahlungen durch den Untersuchungsrichter zu befragen;
- ein neues Gutachten betreffend den Verbleib der Einzahlung des Ge- schädigten bei der X.-Bank in Auftrag zu gegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer Stellung- nahme vom 16. Oktober 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid und die Akten auf Abweisung der Beschwerde. 3. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der Verfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Juni 2006 und des Beschwerdeentscheids der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. September 2006 bildeten die vom Rechtsvertreter von B. mit Schreiben vom 16. Juni 2006 geforderte Benennung sämtlicher Kunden, welche vom 21. bis 23. Mai 2003 Bareinzahlungen über Fr. 20'000.-- getätigt haben, der anbe- gehrte Beizug sämtlicher diesbezüglicher Einzahlungsbelege, sowie der Antrag auf Teilnahme an der Zeugeneinvernahme von V.. Nicht Gegenstand der unter- suchungsrichterlichen Verfügung und des Beschwerdeentscheids der Staatsan- waltschaft ist der erstmals im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gestellte Antrag auf Ausfertigung eines weiteren Gutachtens betreffend den Verbleib der Einzahlung des Geschädigten bei der X.-Bank. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Untersuchungsrichter anzuweisen, ein neues Gutachten be- treffend den Verbleib der Einzahlung einzuholen, ist demnach auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer- deführers bleiben aber immerhin insoweit beachtlich, als er mit ihnen die Not- wendigkeit seiner beiden anderen Beweisergänzungsanträge begründet. 2. Nach Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu ma- chen. Der Verteidiger kann dem Untersuchungsrichter jederzeit Untersuchungs- handlungen beantragen (Art. 76c Abs. 2 StPO). Der Geschädigte hat - worauf noch näher einzugehen sein wird - im Untersuchungsverfahren grundsätzlich nur das Recht, nach Schluss der Untersuchung innert 10 Tagen Beweisanträge zu stellen. Angebotene Beweise sind abzunehmen, wenn sich diese auf für die
7 Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 110). Ist ein angerufenes Be- weismittel nach richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung un- tauglich, am Beweisergebnis etwas zu ändern beziehungsweise zu einem an- deren zuverlässigen Beweisergebnis zu führen, darf der Beweisantrag abge- lehnt werden; denn offensichtlich untaugliche und unerhebliche Beweise wider- sprechen dem in Art. 75 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz, dass diese nur so- weit zu sammeln sind, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwen- dig erscheint (PKG 1993 Nr. 27, 1987 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., S. 111). Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist mit anderen Worten nur verletzt, wenn wesent- liche Vorbringen zu Unrecht ausser Acht gelassen werden. 3. Der Untersuchungsrichter hat den Antrag von B. auf Beizug sämt- licher Belege für Bareinzahlungen bei der X.-Bank über Fr. 20'000.-- für den Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003, die Nennung der diesbezüglichen Kunden sowie deren Befragung abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Entscheid geschützt. Dies mit der Begründung, B. habe immer darauf beharrt, dass er die fragliche Einzahlung am 22. Mai 2003 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr getätigt habe. Insofern seien allfällige Einzahlungen bzw. Kontogutschriften vom
21. und 23. Mai 2003 irrelevant. Alsdann habe der Untersuchungsrichter die A. AG am 22. Juli 2003 ersucht, ihm mitzuteilen, ob aufgrund der ihr von der X.- Bank zu Verfügung gestellten Unterlagen mit Sicherheit ausgeschlossen wer- den könne, dass die von B. behauptete Einzahlung falsch verbucht worden sei. Mit Schreiben vom 8. September 2005 habe die A. AG bestätigt, dass am 22. Mai 2005 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr keine Einzahlung an den Kassen der X.-Bank-Geschäftsstelle Z. in der Höhe von Fr. 20'000.-- erfolgt sei. Sodann habe der Untersuchungsrichter im Auftrage der Staatsanwaltschaft am 15. Au- gust 2006 die X.-Bank aufgefordert, ihm mitzuteilen, wie viele Bareinzahlungen über CHF 20'000.-- bei der Geschäftsstelle Z. zwischen dem 21. und 23. Mai 2003 getätigt worden und wann diese Bareinzahlungen erfolgt seien. Aus der Antwort der X.-Bank vom 31. August 2006 ergebe sich, dass zwei Bareinzah- lungen über CHF 20'000.--, nämlich am 21. Mai 2003 um 15.51 Uhr und am 23. Mai 2003 um 11.42 Uhr, getätigt worden seien. Auch aus den Unterlagen der X.-Bank ergebe sich somit, dass am 22. Mai 2003 keine derartigen Bareinzah- lungen getätigt worden seien und somit auch keine Falschbuchung möglich sei. Wenn es der Untersuchungsrichter abgelehnt habe, diesbezüglich noch weitere
8 Untersuchungshandlungen vorzunehmen, habe er weder rechtswidrig noch un- angemessen gehandelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht demgegenüber gel- tend, die Aufforderung des Untersuchungsrichters an die X.-Bank sei nicht mit einer Strafandrohung für den Fall, dass die Unterlagen nicht vollständig einge- reicht würden, versehen worden. Weder die Strafuntersuchungsbehörden noch der Geschädigte könnten sicher sein, dass die X.-Bank sämtliche Belege gelie- fert habe. Dies umso weniger, als der Zeuge S. anlässlich seiner Aussage vom
21. Juli 2005 eingeräumt hätte, es sei möglich, dass er dem Beschwerdeführer gesagt habe, der Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003 sei durchkontrolliert und keine entsprechende Einzahlung gefunden worden. Das Verhalten der X.-Bank sei demnach nicht vertrauenserweckend. Auf das Gutachten der A. AG könne in Bezug auf die Bareinzahlungen vom 21. und vom 23. Mai 2003 nicht abge- stellt werden. Dieses Gutachten sei von der X.-Bank in Auftrag gegeben und bezahlt worden. Auch sei es die X.-Bank gewesen, welche den Gutachter in- struiert habe. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, Ergän- zungsfragen zu stellen und das Gutachten sei anhand von Dokumenten, welche dem Gutachter von der X.-Bank zur Verfügung gestellt worden seien, erstellt worden. Der Gutachter sei nicht mit hoheitlicher Funktion ausgestattet gewesen und sei nicht auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens aufmerk- sam gemacht worden. Auch könne dem Gutachten nicht entnommen werden, welche Unterlagen bei der X.-Bank einverlangt worden seien. Der Kunde, wel- che die Falschbuchung verschwiegen und das Buchgeld zu seinen Gunsten ver- wendet habe, erfülle den Tatbestand der Veruntreuung. Das Bankkundenge- heimnis komme vorliegend nicht zum tragen (Art. 47 Abs. 4 BankG). Es sei des- halb nicht ersichtlich, weshalb der Untersuchungsrichter der X.-Bank erlaubt habe, die Daten anonymisiert zuzustellen. Damit werde eine weitere Überprü- fung durch die Untersuchungsbehörde verhindert. a) Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hat B. sich stets auf den Standpunkt gestellt, dass er die fragliche Einzahlung am 22. Mai 2003 zwi- schen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr getätigt habe. Er will dabei von der X.-Bank auch einen entsprechenden Beleg erhalten haben und insofern müsste die Zah- lung auch als solche verbucht worden sein. Entsprechend erweist es sich als offensichtlich zutreffend, wenn die Staatsanwaltschaft zur Auffassung gelangt, allfällige Einzahlungen bzw. Kontogutschriften anderer Kunden vom 21. und 23. Mai 2003 seien vorliegend an sich nicht weiter von Interesse. Folgerichtig erüb-
9 rigen sich dann aber auch weitergehende untersuchungsrichterliche Abklärun- gen zur Frage, welche anderen Kunden am 21. und 23. Mai 2003 Einzahlungen über Fr. 20'000.-- getätigt bzw. auf ihrem Konto gutgeschrieben erhalten haben. b) Gleichwohl wurden nebst den Einzahlungen bzw. Gutschriften des
22. Mai 2003 auch jene vom 21. und 23. Mai 2003 in die Untersuchung mit ein- bezogen. Das diesbezügliche Untersuchungsergebnis zeigt auf, dass weder am
22. Mai 2003 noch am vorausgehenden oder am nachfolgenden Tag eine Ein- zahlung von B. erfolgt ist und es auch nicht zu einer Falschbuchung gekommen ist. Was der Beschwerdeführer gegen die Stichhaltigkeit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen vorbringt, erweist sich als unbegründet. ba) Die A. AG hat im Auftrag der X.-Bank eine Untersuchung betref- fend der von B. behaupteten Einzahlung durchgeführt. Gemäss ihrem Bericht vom 28. Januar 2005 (vgl. act. 5.2 Nr. 30) wurden folgende Abklärungen ge- macht: Die interne Revisionsstelle der X.-Bank hat die Kassa-Umsatzlisten der X.-Bank-Geschäftstelle Z. vom 21. bis und mit 23. Mai 2003 auf Beträge von Fr. 20'000.-- untersucht. Alsdann prüfte sie anhand des aus dem Bankensystem generierten Buchungsauszugs sowie mittels eines aus der elektronischen Ar- chivierung erstellten Kontoabschlusses allfällige Buchungen auf dem Konto des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 21. und dem 23. Mai 2003. Da- bei wurde die elektronische Archivierung der Kundenanzeigen im Hinblick auf allfällige manuelle Mutationen untersucht. Schliesslich prüfte die Revisionsstelle das Informatiksystem der Kasse auf die Möglichkeit eines Ausfalls. Der Team- leiter des Bereichs Private Kunden untersuchte die Kassa-Umsatzlisten der X.- Bank Z. vom 21. bis 23. Mai 2003 auf eine fehlerhafte Eingabe der Kontonum- mer und klärte ab, ob für den besagten Zeitraum eine Kassadifferenz bestand. Die A. AG gelangte nach Durchsicht der diesbezüglichen Unterlagen sowie der Befragung der in die Untersuchung involvierten Personen zur Feststellung, dass keine Anzeichen auf eine entsprechende Einzahlung bzw. Falschbuchung bestünden. Die A. AG hat ihrerseits ebenfalls anhand der Kassa-Umsatzlisten alle Ein- und Auszahlungen der X.-Bank-Geschäftsstelle Z. vom 21. bis 23. Mai 2003 in Höhe von Fr. 20'000.-- ermittelt und bezüglich einer fehlerhaften Ein- gabe der Kontonummer durchleuchtet. Geprüft wurde auch eine eventuelle feh- lerhafte Eingabe des Betrags. Im Beisein der A. AG wurden schliesslich ein Bu- chungsauszug aus dem Bankensystem sowie ein Kontoabschluss für das Konto des Beschwerdeführers aus der elektronischen Archivierung generiert. Die Aus- züge wurden im Hinblick auf eine Einzahlung von Fr. 20'000.-- auf das Konto
10 von B. im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 geprüft. Alle Ermittlungen ergaben ein negatives Ergebnis. bb) Unbestritten ist, dass die vorerwähnte Untersuchung durch T., di- plomierter Wirtschaftsprüfer, von der A. AG im Auftrag der X.-Bank erfolgte. Zu- treffend ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, dass einem während laufendem Strafverfahren eingereichten Privatgutachten nicht der Beweiswert eines vom Untersuchungsrichter oder vom Gericht eingeholten Gutachtens bei- gemessen werden kann. Vorliegend erscheint allerdings fraglich, ob es sich beim Bericht der A. AG überhaupt um ein solches Parteigutachten im engeren Sinn handelt. Ein Parteigutachten ist ein während laufendem Verfahren einge- reichter Befund eines Sachverständigen, der von einer Partei ohne Einbezug der anderen bestimmt, instruiert und informiert wird. Vorliegend wurde das Gut- achten jedoch - und dies vor Eröffnung des Strafverfahrens - im Einverständnis beider Parteien ausgearbeitet. Dass - wie der Beschwerdeführer bemängelt - der Gutachter der A. AG nicht mit hoheitlicher Funktion ausgestattet war und auch nicht auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens aufmerk- sam gemacht werden konnte, stand der einvernehmlichen Einholung eines sol- chen Berichts in keiner Weise entgegen. Tatsache ist denn auch, dass B. aus- drücklich mit der Abklärung der Sache auf Kosten der X.-Bank durch die A. AG als eine von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisions- stelle einverstanden war. Damit gab B. zum Ausdruck, dass er in Bezug auf die Integrität und die Geeignetheit der von der X.-Bank beauftragten Gutachterfirma auch unter dem Aspekt, dass die X.-Bank die Kosten des Mandats übernahm, keine Vorbehalte hatte. Der Bericht brachte in der Folge nicht das vom Be- schwerdeführer erwünschte Ergebnis. Die Übernahme der Kosten durch die an- dere Partei deswegen zum Anlass zu nehmen, die der A. AG ursprünglich zu- gebilligte Unabhängigkeit wieder in Frage zu stellen und unter Hinweis auf die Unterschiede zum Sachverständigen nach Art. 92 StPO von einem irrelevanten Parteigutachten zu sprechen, geht schwerlich an. Zweifel würden sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die gegen die Rich- tigkeit des Gutachtens sprechen würden. Solche konkreten, stichhaltigen, sich aus dem Inhalt des Berichts ergebenden Einwände vermag der Beschwerde- führer jedoch nicht vorzubringen. Letztlich beschränkt er sich auf eine pauschale Behauptung, wobei sich diese lediglich auf die Firma bezieht. Dass der konkret mit der Abklärung betraute Mitarbeiter nicht über die erforderliche Unabhängig- keit verfügte, wird nicht einmal behauptet.
11 bc) Selbst wenn von einem Parteigutachten im engeren Sinn auszuge- hen wäre, hiesse dies im übrigen nicht, dass der Bericht von vornherein unbe- achtlich wäre und/oder zwangsläufig sich auch noch ein (untersuchungs-) rich- terlich bestellter Experte mit demselben Themenkreis befassen müsste. Als Par- teivorbringen hat der Untersuchungsrichter auch Privatgutachten im engeren Sinn - selbstverständlich mit der gebotenen Zurückhaltung - auf ihre Aussage- kraft zu prüfen (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 13 ff. zu § 109; Rolf Steinegger, Zur Beweismittelqualität von Parteigutachten, ZBJV 123/1987, S. 497 f.). Alsdann hat er unter Beachtung der gesamten Beweislage zu entscheiden, ob die Einholung eines Sachverständi- gengutachtens im Sinne von Art. 92 StPO erforderlich ist oder ob bereits die verfügbaren Unterlagen ausreichenden Aufschluss über ein allfälliges straf- rechtlich relevantes Verhalten geben. Im vorliegenden Fall wurde der Bericht von einer von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannten Revisions- stelle im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkas- sen (BankG, SR 952.0) ausgearbeitet. Wie sich aus den diesbezüglichen ge- setzlichen Kriterien (vgl. Art. 35 der Verordnung über die Banken und Sparkas- sen, BankV, SR 952.02) ergibt, ist eine solche Anerkennung in besonderem Mass an die Sicherstellung von Fachwissen, Stellung und Unabhängigkeit ge- knüpft (vgl. zu den Voraussetzungen: Hans Geiger, Kommentar zum Bundes- gesetz über die Banken und Sparkassen, N. 44 ff. zu Art. 18-22 BankG). Auf- grund dieser Anerkennung aber auch seiner Ausbildung als diplomierter Wirt- schaftsprüfer darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der mit der Prüfung betraute Mitarbeiter der A. AG über das erforderliche Fachwissen für eine Abklärung in der Art der vorliegenden verfügt. Ebenso darf aber auch mit Fug davon ausgegangen werden, dass die A. AG durch ihren Mitarbeiter den erteilten Auftrag mit der gehörigen Sorgfalt und Unabhängigkeit ausführen liess. Denn täte sie es nicht, würde sie gleichfalls - und dies erst noch im Rahmen eines kleineren Mandats - ihre Anerkennung als unabhängige Revisionsgesell- schaft in Frage stellen. bd) An der Aussagekraft des Berichts ändert auch nichts, dass die in- terne Revisionsstelle der X.-Bank unterstützend beigezogen wurde und die Prü- fung zum Teil auf von ihr ausgehändigten Unterlagen basiert. Die interne Re- visionsstelle ist von Gesetzes wegen organisatorisch vom Rest der X.-Bank ge- trennt und erfüllt ihre Aufgaben unabhängig; sie hat ein umfassendes Prüfungs- recht für alle Geschäfte der Bank (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Vollziehungsverord- nung zum Gesetz über die X.-Bank). Alsdann sieht das Gesetz selbst bei den
12 eigentlichen Revisionen vor, dass die bankinterne der externen Revisionsstelle die zur Prüfung erforderlichen Berichte und Auskünfte erteilt (vgl. Art. 40a BankG). Weshalb es sich bei einer Spezialuntersuchung wie der vorliegenden anders verhalten soll und der internen Revisionsstelle fehlende Professionalität unterstellt werden soll, ist nicht ersichtlich. Auch die interne Revisionsstelle bie- tet aufgrund ihrer Unabhängigkeit ausreichend Gewähr für eine unparteiische Prüfung der Sache. Dies umso mehr, als sich nicht einmal behaupten lässt, die Interessen des Beschwerdeführers und der Bank seien bei der in Auftrag gege- benen Abklärung völlig verschieden. Die X.-Bank kann es ebensowenig hinneh- men, dass Kundengelder verloren gehen, falsch verbucht oder gar - wie der Be- schwerdeführer geltend macht - durch kriminelle Machenschaften eines oder gar mehrerer Mitarbeiter abgezweigt werden. So erachtet zumindest der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Gutschrift auf einem falschen Konto als wahrscheinlichste Erklärung für die behauptete Unstimmigkeit. Ge- rade diesfalls ist aber nicht ersichtlich, welches Interesse die X.-Bank haben soll, einen Kunden zu schützen, dem durch eine Falschbuchung ein ihm nicht zuste- hender Betrag zugeflossen ist. Vielmehr wäre ja wohl in einem solchen Fall auch die Bank daran interessiert, den Betrag vom betreffenden Kunden rückerstattet zu erhalten. Der Bericht selbst zeigt schliesslich klar auf, dass die Sache umfas- send geprüft wurde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich dem Bericht dabei ohne weiteres entnehmen, auf welche Unterlagen er sich abstützt. So legt der Beschwerdeführer auch nicht dar und ist auch nicht ersicht- lich, welche zusätzlichen Unterlagen die A. AG denn noch hätten beiziehen müssen. Besteht zusammenfassend ausreichend Gewähr, dass die von der X.- Bank im Einverständnis des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Ab- klärungen mit der erforderlichen Unabhängigkeit, Sorgfalt und Fachwissen vor- genommen wurden, durften die Untersuchungsbehörden diesen Bericht auch als glaubhafte Bestätigung dafür, dass es im besagten Zeitraum zu keiner Ein- zahlung und auch zu keiner Falschverbuchung gekommen ist, würdigen. be) Ausgehend von diesen Feststellungen zum privatgutachterlichen Bericht vom 28. Januar 2005 erweisen sich auch die Einwände des Beschwer- deführers in Bezug auf die nachgereichten Buchungsbelege als unbegründet. Der sachkundige Mitarbeiter der A. AG hat die im fraglichen Zeitraum erfolgten Buchungen umfassend geprüft und keine Unregelmässigkeiten festgestellt. Die von der X.-Bank nachgereichten Belege verstehen sich insofern nur als Bestäti- gung eines bereits bestehenden Untersuchungsergebnisses. Dass die Belege - und dies mit Erlaubnis des Untersuchungsrichters - anonymisiert wurden, ändert
13 daran nichts. Auch bei erfolgter Anonymisierung lässt sich unschwer feststellen, dass die beiden Einzahlungen nicht in den vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitraum fallen. bf) Ebenso unbegründet erweist sich der Einwand des Beschwerde- führers, der Untersuchungsrichter habe diese zusätzlichen Auskünfte ohne Strafandrohung (Art. 292 StGB) für den Fall der Unvollständigkeit eingeholt Ein- leitend gilt in Bezug auf dieses Vorbringen zu bemerken, dass der Beschwerde- führer zwischenzeitlich praktisch sämtlichen, in die Sache involvierten Verant- wortlichen der X.-Bank pauschal vorwirft, sich im Zusammenhang mit der an- geblichen Einzahlung von Fr. 20'000.-- in der einen oder anderen Form unred- lich oder gar kriminell zu verhalten (vgl. act. 5.2 Nr. 32, 35, 40). Aus dem Blick- winkel der allen angeschuldigten Personen zustehenden Verfahrensrechte lässt sich deshalb fragen, ob der Untersuchungsrichter überhaupt noch zur Anord- nung einer Auskunfterteilung unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB befugt gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer sodann ausführt, auf- grund der unterbliebenen Strafandrohung könne man nicht sicher sein, ob die X.-Bank alle Belege geliefert habe, verkennt er, dass die Bank als juristische Person von vornherein nicht unter Strafandrohung zur Auskunfterteilung ver- pflichtet werden kann (vgl. dazu St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N. 3 zu Art. 292 StGB). Ob eine Ermahnung zur Wahrheit oder ein Hinweis auf die Straffolgen geboten sind, beurteilt sich schliesslich nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2001 vom
14. September 2001, E. 5b). Mit der Androhung der Bestrafung soll eine Person veranlasst werden, der an sie gerichteten Verfügung Folge zu leisten. Nicht jede Verfügung ergeht jedoch unter Androhung von Straffolgen. Damit sich eine sol- che Anordnung rechtfertigt, muss Anlass zur Befürchtung bestehen, der Verfü- gungsadressat könnte der Aufforderung nicht nachkommen. Inwiefern sich die Befürchtung rechtfertigte, die Bank könnte der Aufforderung nicht Folge leisten, und gestützt auf welche Bestimmung eine Ermahnung nach bündnerischem Recht notwendig gewesen wäre, führt der Beschwerdeführer indes nicht aus. Insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2002 6A.48/2002, E. 7.2). Ergänzend gilt darauf hinzuweisen, dass die Bank der Anweisung des Untersuchungsrichters, ihm die konkrete Anzahl der im Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003 erfolgten Einzahlungen über Fr. 20'000.-- unter Bei- lage der entsprechenden Einzahlungsbelege mitzuteilen, umgehend nachge- kommen ist. Dies allein belegt, dass eine Androhung tatsächlich nicht erforder-
14 lich war. Anhaltspunkte dafür, dass die erteilte Auskunft unvollständig ist, liegen nicht vor. Die nachgereichten Belege stehen im Einklang mit den weiteren Ab- klärungen. So beschränkt sich auch der Beschwerdeführer nur auf eine Vermu- tung des Gegenteils. Wohl sagte S., der B. schon vor dem fraglichen Ereignis bekannt war und von Letzterem ursprünglich offenbar als Vertrauensperson um Klärung der Sache ersucht wurde, als Zeuge aus, er habe B. möglicherweise erklärt, man habe den ganzen Zeitraum zwischen dem 21. und 23. Mai 2003 durchkontrolliert und keine entsprechende Zahlung gefunden. S. wies aber aus- drücklich darauf hin, dass der Vorgang über ein Jahr zurückliege, dass er seiner Auffassung nach die Auskunft auf den 22. Mai 2003 bezogen habe, den ge- nauen Wortlaut seiner Auskunft aber nicht mehr wiedergeben könne und die diesbezüglichen Abklärungen auch nicht von ihm persönlich getätigt wurden. Selbst dann, wenn S. tatsächlich die vom Beschwerdeführer behauptete Aus- kunft erteilt haben sollte, könnte schliesslich aus dem Umstand, dass am 21. und 23. Mai 2003 Zahlungen über Fr. 20'000.-- erfolgten, nicht einfach auf die Unglaubwürdigkeit oder Unvollständigkeit der von der X.-Bank gemachten An- gaben geschlossen werden. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich eine Viel- zahl von X.-Bank-Mitarbeitern verschiedenster Stufen mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wenngleich der Beschwerdeführer subjektiv einen anderen Eindruck gewonnen hat, darf nach Prüfung der Akten- lage durchaus festgestellt werden, dass die X.-Bank die Sache ernst genommen und sich - bei immer massiver und umfassender werdenden Verdächtigungen von B. - gewissenhaft für deren Klärung eingesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich all diese in die Abklärung involvierten Personen - wie der Beschwer- deführer letztlich behauptet - wegen einer Zahlung über Fr. 20'000.-- in kriminel- ler oder zumindest finanziell schädigender Absicht abgesprochen haben und alle ihre Beteuerungen, es lasse sich keine Unregelmässigkeit finden, wahr- heitswidrig erfolgten, um so ein irgendwie gelagertes Versagen innerhalb der Bank zum Schaden des Beschwerdeführers zu vertuschen, liegen nicht vor. In jedem Fall besteht keine Veranlassung, gestützt auf die Aussage von S. der X.- Bank zu unterstellen, sie habe in Bezug auf die - an sich gar nicht relevanten - Einzahlungen vom 21. und 23. Mai 2003 mit der Einlage zweier anonymisierter Belege unglaubhafte, ungenügende oder unvollständige Angaben gemacht. So- weit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Vorinstanz rechts- widriges und/oder unangemessenes Vorgehen vorwirft und weitere Abklärun- gen beantragt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.
15 4. Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, der Untersuchungsrichter habe ihm zu Unrecht die Möglichkeit genommen, an der Einvernahme der X.-Bank-Mitarbeiterin V. als Zeugin teilzunehmen und Ergän- zungsfragen zu stellen. a) Der Geschädigte hat nach der bündnerischen Strafprozessord- nung im Untersuchungsverfahren keine Parteistellung. Er hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung. Er besitzt jedoch das Recht, nach Schluss der Untersuchung Akten- und Beweisergänzungsanträge zu stellen (Art. 129 StPO, PKG 1989 Nr. 56, W. Padrutt, a.a.O., S. 144 mit weiteren Hin- weisen).
b) Besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Teilnahme an der Be- weiserhebung, kann der Beschwerdeführer auch nicht geltend machen, sein Recht, an der Einvernahme von V. anwesend zu sein, sei verletzt worden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, an frühren Befragungen teilzunehmen. Der Untersuchungsrichter kann dem Geschädigten die Teilnahme ermöglichen, wenn er dies als angezeigt bzw. sachdienlich hält. Ob dies der Fall ist, prüft der Untersuchungsrichter - was selbstverständlich er- scheint - im Rahmen jeder einzelnen Beweiserhebung gesondert. Dass er den Beschwerdeführer etwa an der Befragung der vier Schalterbeamtinnen teilneh- men liess, machte durchaus Sinn, da bei dieser Gelegenheit auch eine Gegenü- berstellung erfolgte. Aus seinem Entscheid bei früheren Beweiserhebungen lässt sich aber in Bezug auf die Mitwirkung an weiteren Beweiserhebungen nichts ableiten. Schon allein deshalb erweist sich die Behauptung des Be- schwerdeführer, er habe darauf vertraut, dass er an der Einvernahme von V. werde teilnehmen können, als unbegründet. Abgesehen davon konnte sich der Beschwerdeführer schon allein deshalb nicht in seinem Vertrauen enttäuscht sehen, weil ihm der Untersuchungsrichter mit Schreiben vom 2. Juni 2003 (act. 1.19) ausdrücklich das Recht einräumte, im Hinblick auf die Einvernahme von V. innert 10 Tagen Antrag auf Ergänzungsfragen zu stellen. Damit gab der Un- tersuchungsrichter klar zu verstehen, dass er nicht beabsichtigte, den Beschwerdeführer an dieser Befragung teilnehmen zu lassen. Folglich hatte der Beschwerdeführer auch nicht - wie er in seinem Schreiben an den Untersu- chungsrichter vom 16. Juni 2006 ausführt - Grund zur Annahme, er erhalte den- noch die Gelegenheit zur Teilnahme und könne deshalb auf Ergänzungsfragen verzichten. Ist eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung V. zu verneinen, ist auch nicht weiter
16 beachtlich, dass der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern er durch die Nichtteilnahme an der Einvernahme, bzw. die fehlende Möglichkeit, anläss- lich der Befragung Ergänzungsfragen zu stellen, in seiner Rechtsstellung beein- trächtigt worden sein soll und seine Beschwerde in diesem Punkt den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Punkten als unbe- gründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zu Lasten des Be- schwerdeführers.
17 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar