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BK 2005 73

Graubünden · 2005-11-16 · Deutsch GR

Widerhandlung gegen das ANAG | BGP Übrige Fälle

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 hung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Ent-

scheid geführt hat, unmittelbar beteiligt war (PKG 1993 Nr. 41 S. 147). Z. ist als

Angeschuldigte zweifellos unmittelbar am Verfahren beteiligt. Sie steht somit in

besonders naher Beziehung zu dieser Sache und kann deshalb als berührt im

Sinne des Gesetzes gelten. Jedoch fehlt es ihr an der zweiten, vom Gesetz ku-

mulativ geforderten Voraussetzung zur Beschwerdeführung, nämlich dem

schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Ein

solches besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung be-

einträchtigt ist. Ein bloss faktisches (politisches oder wirtschaftliches) Interesse

genügt dabei nicht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 352). Die Beschwer ergibt sich allein

aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides (PKG 1998 Nr. 45 S. 189).

Der Bezirksgerichtsvizepräsident verfügte lediglich, dass die Untersuchung ge-

schlossen sei und räumte der Angeschuldigten sowie jeder geschädigten Person

- wie es Art. 97 Abs. 2 StPO vorsieht - eine zehntägige Frist zur Akteneinsicht-

nahme sowie zur Einreichung von Ergänzungsanträgen ein. Z. hat somit kein

rechtlich schützenswertes Interesse an der Überprüfung der Schlussverfügung

durch die Beschwerdekammer, zumal ihr selbst die Möglichkeit offen steht, innert

zehn Tagen weitere Beweisanträge vorzubringen. Sie erleidet somit durch diesen

Teil der Schlussverfügung keinen Eingriff in ihre Rechtsstellung und ist daher

auch nicht in ihren Interessen tangiert respektive durch den angefochtenen Ent-

scheid beschwert. Auch durch die Ansetzung der zwanzigtägigen Frist zur Gel-

tendmachung von Adhäsionsklagen erlangt Z. kein rechtlich schutzwürdiges In-

teresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, da sie auch dadurch

nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Auf die Beschwerde

kann daher bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

b)

Überdies kann auch noch aus einem weiteren Grund nicht auf die

Beschwerde eingetreten werden. Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind

Beschwerdebegehren, die nicht den in der angefochtenen Verfügung geregelten

Gegenstand betreffen, grundsätzlich unzulässig. Der Gegenstand der angefoch-

tenen Verfügung und der Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der

Beschwerdekammer müssen sich also grundsätzlich decken. Es muss somit vor-

ausgehend eine Verfügung über das ergangen sein, was der Beschwerdekam-

mer zum Entscheid unterbreitet wird. Dementsprechend sind Rechtsbegehren

unzulässig, die nicht die angefochtene Untersuchungshandlung, sondern darü-

ber hinausgehend die materielle Lage des Falles an sich betreffen (vgl. dazu PKG

1988 Nr. 53 S. 175). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrer Be-

schwerde einzig, das Verfahren gegen sie sei einzustellen, da es jeglicher Grund-

E. 4 lage entbehre. Dieses Begehren geht jedoch über den Rahmen der angefochte- nen Verfügung hinaus. Die Frage, ob ein Verfahren einzustellen ist, weil das Vor- liegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist, stellt sich erst nach Abschluss der Strafuntersuchung, mithin in einem nächsten Verfahrensschritt. Gegenstand der Schlussverfügung bildet jedoch einzig die Frage, ob nach der Beweiserhebung das Ziel der Untersuchung erreicht ist und ob alle zulässigen und gegebenen Mittel erschöpft sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 StPO). Das Rechtsbe- gehren der Beschwerdeführerin liegt somit offensichtlich ausserhalb des Gegen- standes der angefochtenen Schlussverfügung. 2. Ist auf die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen nicht einzutreten, kann die Frage, ob eine Schlussverfügung überhaupt be- schwerdefähig ist, offen gelassen werden. Auch auf eine Überprüfung, ob die Eingabe von Z. fristgerecht erfolgte, was vorliegend fraglich sein dürfte, kann da- her verzichtet werden. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 73 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Z., Beschwerdeführerin, gegen die Schlussverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 6. Oktober 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Widerhandlung gegen das ANAG, hat sich ergeben:

2 A. Mit Schlussverfügung vom 6. Oktober 2005 in Sachen gegen Z. be- treffend Widerhandlung gegen das ANAG erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Die Untersuchung ist geschlossen. 2. Z. und jede geschädigte Person sind berechtigt, innert 10 Tagen in die Akten Einsicht zu nehmen und dem Bezirksgerichtspräsidium An- träge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. In begründeten Fällen kann diese Frist erstreckt werden. 3. Wer einen Schaden erlitten hat, ist berechtigt, innert 20 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine zivilrechtliche Forderung gegenüber Z. beim Bezirksgericht Plessur in Form einer doppelt ausgefertigten schriftlichen Klage einzureichen. Die Klageschrift muss den genauen Forderungsbetrag und die Beweismittel nennen. Allfällige Urkunden sind beizulegen. 4. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen des Bezirksgerichtspräsidiums innert 20 Tagen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichtes Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, Beschwerde geführt werden. 5. (Mitteilung)“. B. Dagegen erhob Z. mit Eingabe vom 9. November 2005 (Poststem- pel) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Be- schwerde und beantragte die Einstellung des Verfahrens. C. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a) Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die beiden Legitimationsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf- lage, Chur 1996, S. 352). Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Bezie-

3 hung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Ent- scheid geführt hat, unmittelbar beteiligt war (PKG 1993 Nr. 41 S. 147). Z. ist als Angeschuldigte zweifellos unmittelbar am Verfahren beteiligt. Sie steht somit in besonders naher Beziehung zu dieser Sache und kann deshalb als berührt im Sinne des Gesetzes gelten. Jedoch fehlt es ihr an der zweiten, vom Gesetz ku- mulativ geforderten Voraussetzung zur Beschwerdeführung, nämlich dem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Ein solches besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung be- einträchtigt ist. Ein bloss faktisches (politisches oder wirtschaftliches) Interesse genügt dabei nicht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 352). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides (PKG 1998 Nr. 45 S. 189). Der Bezirksgerichtsvizepräsident verfügte lediglich, dass die Untersuchung ge- schlossen sei und räumte der Angeschuldigten sowie jeder geschädigten Person

- wie es Art. 97 Abs. 2 StPO vorsieht - eine zehntägige Frist zur Akteneinsicht- nahme sowie zur Einreichung von Ergänzungsanträgen ein. Z. hat somit kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Überprüfung der Schlussverfügung durch die Beschwerdekammer, zumal ihr selbst die Möglichkeit offen steht, innert zehn Tagen weitere Beweisanträge vorzubringen. Sie erleidet somit durch diesen Teil der Schlussverfügung keinen Eingriff in ihre Rechtsstellung und ist daher auch nicht in ihren Interessen tangiert respektive durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert. Auch durch die Ansetzung der zwanzigtägigen Frist zur Gel- tendmachung von Adhäsionsklagen erlangt Z. kein rechtlich schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, da sie auch dadurch nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Auf die Beschwerde kann daher bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. b) Überdies kann auch noch aus einem weiteren Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerdebegehren, die nicht den in der angefochtenen Verfügung geregelten Gegenstand betreffen, grundsätzlich unzulässig. Der Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung und der Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer müssen sich also grundsätzlich decken. Es muss somit vor- ausgehend eine Verfügung über das ergangen sein, was der Beschwerdekam- mer zum Entscheid unterbreitet wird. Dementsprechend sind Rechtsbegehren unzulässig, die nicht die angefochtene Untersuchungshandlung, sondern darü- ber hinausgehend die materielle Lage des Falles an sich betreffen (vgl. dazu PKG 1988 Nr. 53 S. 175). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerde einzig, das Verfahren gegen sie sei einzustellen, da es jeglicher Grund-

4 lage entbehre. Dieses Begehren geht jedoch über den Rahmen der angefochte- nen Verfügung hinaus. Die Frage, ob ein Verfahren einzustellen ist, weil das Vor- liegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist, stellt sich erst nach Abschluss der Strafuntersuchung, mithin in einem nächsten Verfahrensschritt. Gegenstand der Schlussverfügung bildet jedoch einzig die Frage, ob nach der Beweiserhebung das Ziel der Untersuchung erreicht ist und ob alle zulässigen und gegebenen Mittel erschöpft sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 StPO). Das Rechtsbe- gehren der Beschwerdeführerin liegt somit offensichtlich ausserhalb des Gegen- standes der angefochtenen Schlussverfügung. 2. Ist auf die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen nicht einzutreten, kann die Frage, ob eine Schlussverfügung überhaupt be- schwerdefähig ist, offen gelassen werden. Auch auf eine Überprüfung, ob die Eingabe von Z. fristgerecht erfolgte, was vorliegend fraglich sein dürfte, kann da- her verzichtet werden. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: