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BK 2004 59

Graubünden · 2004-12-01 · Deutsch GR

Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Anzeige wie auch in der Be- schwerdeschrift sowohl auf Art. 179 StGB als auch auf Art. 179octies StGB. Gemäss Art. 179 StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Demgegenüber regelt die Bestimmung von Art. 179octies StGB die amtliche Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auf Anordnung und Genehmigung des Richters. Vorliegend steht nicht die amtliche Überwachung des Postverkehrs von A. auf Anordnung des Richters zur Diskus- sion. Es geht vielmehr um die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angeschul- digten Personen das Schriftgeheimnis verletzt haben, indem sie dessen Briefpost geöffnet respektive deren Öffnung zugestimmt haben. In Betracht fällt demnach lediglich der Übertretungstatbestand gemäss Art. 179 StGB. Art. 179octies StGB findet auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Anwendung. Aus den Akten ergeben sich zudem ebensowenig Anhaltspunkte, welche die weiteren in der Beschwerdeschrift gegenüber X. und M. sowie der Kantonspolizei erhobenen Vorwürfe (Begünstigung etc.) zu stützen vermöchten.

E. 2 In Bezug auf den Verfahrensablauf wendet der Beschwerdeführer vor- weg ein, dass es eines Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft bedurft habe, bis sich das Kreisamt bequemt habe, seine Strafanzeige ernst zu nehmen. Überdies rügt er, dass er als Anzeigeerstatter nie die Möglichkeit erhalten habe, die schriftlichen Stellungnahmen der Angeschuldigten zu lesen respektive sich allenfalls dazu vernehmen zu lassen, und macht damit eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend.

a) Bei dem zur Anzeige gebrachten und in Betracht fallenden Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses handelt es sich um einen Übertretungs- tatbestand, welcher der Untersuchung und Beurteilung im Übertretungsstrafman- datsverfahren vor dem Kreispräsidenten gemäss Art. 170 und 171 StPO unter- liegt. In diesem Verfahren amtet der Kreispräsident zunächst als Untersuchungs- richter, wobei er entweder nach direkter Verzeigung bei ihm selbst oder aber nach Aufforderung durch Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO tätig wird (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.2. zu Art. 173 StPO, S. 443).

E. 4 Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer seine Strafanzeige bei der

Kantonspolizei eingereicht, welche diese in der Folge an die Staatsanwaltschaft

Graubünden weiterleitete. Letztere stellte mit Kompetenzentscheid vom 24. Au-

gust 2004 (act. 5) fest, dass vorliegend der Übertretungstatbestand von Art. 179

StGB in Betracht falle und überwies die Sache zur Durchführung des Strafman-

datsverfahrens an den dafür zuständigen Kreispräsidenten. Nach Erhalt des

Kompetenzentscheides am 30. August 2004 hat der Kreispräsident seine unter-

suchungsrichterliche Tätigkeit umgehend aufgenommen und die Angeschuldig-

ten zur Vernehmlassung aufgefordert (vgl. act. 8, 9,10). Da die Anzeige nicht

direkt bei ihm eingegangen ist und er somit keine Kenntnis davon hatte, konnte

der Kreispräsident vor Erhalt des Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft

gar nicht tätig werden. Die diesbezügliche Beanstandung des Verfahrensablaufs

seitens des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbehelflich.

b) Das Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten ist im Unter-

schied zum ordentlichen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren lediglich sum-

marischer Natur. Das bedeutet, dass es sich dabei um ein im Verhältnis zum

ordentlichen Verfahren abgekürztes und beschleunigtes Verfahren handelt (vgl.

W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 zu Art. 174 StPO, S. 445; H. P. Lochmeier, Über das

Mandatsverfahren im bündnerischen Strafprozess; insbesondere dessen Ausge-

staltung de lege ferenda, Diss, Zürich 1971, S. 21). Der Geschädigte partizipiert

an diesem Verfahren nicht. Er wird erst anlässlich der Durchführung des ordent-

lichen Verfahrens nach Einsprache des Angeschuldigten gegen das Strafmandat

umfassend angehört (vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.2 zu Art. 173 StPO, S. 444).

Der Beschwerdeführer hatte mithin keinen Anspruch darauf, vor Erlass der Ein-

stellungsverfügung angehört zu werden respektive sich zu den schriftlichen Ver-

nehmlassungen der Angeschuldigten zu äussern (vgl. auch W. Padrutt, a.a.O.,

Ziff. 2 zu Art. 170, S. 435), womit sich die von ihm erhobene Rüge der Gehörs-

verletzung ebenfalls als unbegründet erweist. Soweit der Beschwerdeführer Ein-

sicht in die Stellungnahmen der Verzeigten wünschte, hätte er diese im Übrigen

anfordern können, zumal er ja aufgrund des Schreibens des Kreispräsidenten

vom 31. August 2004 (act. 8) um deren Einholung wusste.

3. Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sen-

dung öffnet, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, wird gemäss Art. 179

StGB auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafanzeige des Beschwer-

deführers vom 13. August 2004 ist im Sinne eines Strafantrages zu deuten, geht

daraus doch klar der Wille des Verletzten, gegen die Verdächtigen eine Strafver-

E. 5 folgung auszulösen wie auch der Sachverhalt hervor, der Gegenstand der Straf-

verfolgung sein soll (vgl. act. 1, 2 und 3; S. Trechsel, Kurzkommentar zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2, 6 ff. zu Art. 28

StGB). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Anstaltsleitung beziehungs-

weise X. und M. befugt waren, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen und

von deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Auszugehen ist dabei von der bundesrechtlichen Regelung gemäss Art. 5

Abs. 3 der Verordnung zum StGB 1 (VStGB 1 [SR 311.01]). Darin wird klar fest-

gehalten, dass Briefverkehr im Straf- und Massnahmevollzug nur unter Kontrolle

gestattet ist. Dies wird auch in den Bestimmungen des kantonalen Rechts

bestätigt. Art. 66 der kantonalen Verordnung über den Straf- und Massnahmen-

vollzug (VSM [BR 350.460]) weist zunächst ebenfalls auf die Geltung der Bestim-

mungen der VStGB 1 hin. In Art. 67 Abs. 1 VSM wird sodann in Übereinstimmung

zur bundesrechtlichen Regelung festgehalten, dass ein- und ausgehende Post

der Kontrolle der Anstaltsleitung unterliegt. Aufgrund der genannten Bestimmun-

gen steht demnach fest, dass die Anstaltsleitung respektive die verantwortlichen

Personen im Rahmen des Strafvollzugs grundsätzlich berechtigt sind, den Brief-

verkehr der Insassen zu kontrollieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, wo-

nach die Kontrolle der Postsendungen nicht mit deren Öffnung gleichzusetzen

sei, erweist sich dabei, wie insbesondere auch die Regelung in Abs. 2 der zitier-

ten VSM-Bestimmung zeigt, als unbehelflich. So wird in Art. 67 Abs. 2 VSM fest-

gehalten, dass Postsendungen mit ungebührlichem oder unwahrem Inhalt je

nach dem Grad der persönlichen Beziehungen zum Adressaten nicht versandt

und dem Insassen zurückgegeben werden. Weiter wird geregelt, dass in den

Briefen über Mitinsassen nichts erwähnt werden darf, und Postsendungen von

Privatpersonen, die geeignet sind, einen ungünstigen Einfluss (zum Beispiel Auf-

forderung zur Renitenz) auf den Empfänger auszuüben, nicht ausgehändigt wer-

den. Aus Abs. 2 der zitierten Bestimmung ergibt sich folglich deutlich, dass die in

Art. 5 Abs. 3 VStGB 1 und Art. 67 Abs. 1 VSM statuierte Kontrollbefugnis der

Anstaltsleitung nichts anderes zum Inhalt haben kann, als das Recht die Post-

sendungen zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Denn, wie an-

ders, als durch Öffnen der Post und Sichten des Inhalts, könnte festgestellt wer-

den, ob die unter Abs. 2 aufgeführten Sachverhalte, welche die Rückbehaltung

respektive Nichtaushändigung der Postsendungen an die Insassen gebieten, er-

füllt sind. Dass die Anstaltsleistung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 VStGB sowie auf

Art. 66 und 67 VSM befugt ist, die ein- und ausgehenden Postsendungen der

Insassen zu öffnen, hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts überdies

E. 6 bereits in PKG 1995 Nr. 47 E. 5 festgehalten. Im zitierten Entscheid ging es zwar

im Unterschied zum konkreten Fall um die Kontrolle des Briefverkehrs des Ge-

fangenen mit seinem Anwalt. Wird aber der Anstaltsleitung gestützt auf die ge-

nannten eidgenössischen und kantonalen Verfahrensbestimmungen die Berech-

tigung zum Öffnen von Briefen für den Postverkehr mit dem Anwalt zugestanden,

so muss dies erst recht für den nichtanwaltlichen Briefverkehr des Gefangenen

gelten.

Die Anstaltsleitung kann zwar gemäss Art. 5 Abs. 3 2. Satz VStGB 1 inso-

weit auf die Überwachung des Briefverkehrs verzichten, als sie annehmen darf,

dass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich

gemäss Wortlaut jedoch um eine blosse Kann-Vorschrift. Sie vermag mithin kein

Recht des Gefängnisinsassen auf unkontrollierten Briefverkehr zu begründen.

Darüber hinaus erweist sich die Öffnung der Briefsendung an den Beschwerde-

führer am 22. Juni 2004 - und nur um diese Briefsendung geht es im vorliegenden

Verfahren - insbesondere auch unter dem Aspekt des Verdachts auf einen Ver-

trauensmissbrauch mit Blick auf Ziff. 7.1 und Ziff. 7.7. der Hausordnung der Straf-

anstalt G. (vgl. act. 15), wonach Briefe aus Sicherheitsgründen kontrolliert wer-

den können und die Zusendung von Geld ausschliesslich über das PC-Konto der

Anstalt gestattet ist, als gerechtfertigt. Denn gerade die seitens des Beschwerde-

führers unbestritten gebliebene Tatsache, dass der am 22. Juni 2004 kontrollierte

Brief an ihn eine unerlaubte Geldsendung enthielt, bestätigt, dass das Vertrauen

der Anstaltsleitung auf Einhaltung der Anstaltsordnung seitens des Beschwerde-

führers tatsächlich missbraucht worden ist und der Öffnung der Briefsendung so-

mit ein begründeter Verdacht zugrunde lag. Im Ergebnis wird demnach deutlich,

dass sich die Anstaltsleitung respektive die angeschuldigten Personen in Zusam-

menhang mit der zu beurteilenden Brieföffnung vom 22. Juni 2004 korrekt ver-

halten haben.

4. Sind somit zusammenfassend weder Verfahrensmängel festzustellen

noch liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten

der Angeschuldigten vor, so erweist sich die Beschwerde von A. als unbegründet

und muss abgewiesen werden.

Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es

sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Einstellungsverfügung und nicht

- wie sie vom Kreispräsidenten auch bezeichnet wurde - um eine Abschreibungs-

verfügung handelt. Das Verfahren ist nur dann als erledigt abzuschreiben, wenn

E. 7 der Rechtsstreit als solcher zum Beispiel zufolge Rückzugs eines Rechtsmittels gegenstandslos geworden ist, nicht aber wenn - wie vorliegend - nach erfolgter Untersuchung festgestellt wird, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. In diesem Fall ist eine Einstellungsverfügung zu erlassen (Art. 171 StPO, vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 5 zu Art. 170 StPO, S. 436 sowie Ziff. 3.3 zu Art. 82 StPO, S. 164). Der Umstand, dass der Kreispräsident die ange- fochtene Einstellungsverfügung zugleich auch als Abschreibungsverfügung be- zeichnet hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens indes ohne Be- lang.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 59 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungs- und Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten vom 19. Oktober 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, in Sachen gegen X., und M., Be- schwerdegegner, betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB), hat sich ergeben:

2 A. Am 13. August 2004 stellte A. bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen M. sowie gegen die verantwortliche Leitung der Strafanstalt G. wegen Ver- letzung des Schriftgeheimnisses gemäss Art. 179 StGB und Verletzung von Art. 179octies StGB. Am 18. August 2004 überwies die Kantonspolizei die Strafan- zeige von A. samt Beilagen an die Staatsanwaltschaft Graubünden. B. Mit Kompetenzentscheid vom 30. August 2004 hielt die Staatsan- waltschaft Graubünden fest, dass vorliegend der Übertretungstatbestand gemäss Art. 179 StGB in Betracht falle und überwies die Sache dem Kreispräsi- denten zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren. In der Folge nahm der Kreispräsident die Untersuchung auf, wobei er M. sowie dem Direktor der Straf- anstalt X. am 31. August 2004 Gelegenheit zur Vernehmlassung einräumte. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen M. und X. ein. D. Dagegen erhob A. am 8. November 2004 bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit fol- genden Anträgen: „1. Es sei die Verfügung des Kreisamtes aufzuheben. 2. Es seien die Verantwortlichen der Strafanstalt G. zu verpflichten, die heute noch gängige Praxis der Brieföffnung zu unterlassen. 3. Es sei mir Genugtuung in Form schriftlicher Entschuldigung zukom- men zu lassen unter meinerseitigem Verzicht auf Bestrafung der Be- schuldigten. 4. Es sei eine allfällige Begünstigung durch die Kantonspolizei und das Kreisamt von Amtes wegen zu prüfen, allenfalls zu ahnden. 5. Alles unter Kostenfolge der Staatskasse oder der Beschuldigten.“ Unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verzichtete der Kreispräsident mit Schreiben vom 23. November 2004 auf eine Stellungnahme. Von X. und M. wurden keine Vernehmlassungen einge- holt. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Begrün- dung der Anträge in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, im Folgen- den eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Anzeige wie auch in der Be- schwerdeschrift sowohl auf Art. 179 StGB als auch auf Art. 179octies StGB. Gemäss Art. 179 StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Demgegenüber regelt die Bestimmung von Art. 179octies StGB die amtliche Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auf Anordnung und Genehmigung des Richters. Vorliegend steht nicht die amtliche Überwachung des Postverkehrs von A. auf Anordnung des Richters zur Diskus- sion. Es geht vielmehr um die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angeschul- digten Personen das Schriftgeheimnis verletzt haben, indem sie dessen Briefpost geöffnet respektive deren Öffnung zugestimmt haben. In Betracht fällt demnach lediglich der Übertretungstatbestand gemäss Art. 179 StGB. Art. 179octies StGB findet auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Anwendung. Aus den Akten ergeben sich zudem ebensowenig Anhaltspunkte, welche die weiteren in der Beschwerdeschrift gegenüber X. und M. sowie der Kantonspolizei erhobenen Vorwürfe (Begünstigung etc.) zu stützen vermöchten.

2. In Bezug auf den Verfahrensablauf wendet der Beschwerdeführer vor- weg ein, dass es eines Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft bedurft habe, bis sich das Kreisamt bequemt habe, seine Strafanzeige ernst zu nehmen. Überdies rügt er, dass er als Anzeigeerstatter nie die Möglichkeit erhalten habe, die schriftlichen Stellungnahmen der Angeschuldigten zu lesen respektive sich allenfalls dazu vernehmen zu lassen, und macht damit eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend.

a) Bei dem zur Anzeige gebrachten und in Betracht fallenden Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses handelt es sich um einen Übertretungs- tatbestand, welcher der Untersuchung und Beurteilung im Übertretungsstrafman- datsverfahren vor dem Kreispräsidenten gemäss Art. 170 und 171 StPO unter- liegt. In diesem Verfahren amtet der Kreispräsident zunächst als Untersuchungs- richter, wobei er entweder nach direkter Verzeigung bei ihm selbst oder aber nach Aufforderung durch Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO tätig wird (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.2. zu Art. 173 StPO, S. 443).

4 Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer seine Strafanzeige bei der Kantonspolizei eingereicht, welche diese in der Folge an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterleitete. Letztere stellte mit Kompetenzentscheid vom 24. Au- gust 2004 (act. 5) fest, dass vorliegend der Übertretungstatbestand von Art. 179 StGB in Betracht falle und überwies die Sache zur Durchführung des Strafman- datsverfahrens an den dafür zuständigen Kreispräsidenten. Nach Erhalt des Kompetenzentscheides am 30. August 2004 hat der Kreispräsident seine unter- suchungsrichterliche Tätigkeit umgehend aufgenommen und die Angeschuldig- ten zur Vernehmlassung aufgefordert (vgl. act. 8, 9,10). Da die Anzeige nicht direkt bei ihm eingegangen ist und er somit keine Kenntnis davon hatte, konnte der Kreispräsident vor Erhalt des Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft gar nicht tätig werden. Die diesbezügliche Beanstandung des Verfahrensablaufs seitens des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbehelflich.

b) Das Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten ist im Unter- schied zum ordentlichen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren lediglich sum- marischer Natur. Das bedeutet, dass es sich dabei um ein im Verhältnis zum ordentlichen Verfahren abgekürztes und beschleunigtes Verfahren handelt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 zu Art. 174 StPO, S. 445; H. P. Lochmeier, Über das Mandatsverfahren im bündnerischen Strafprozess; insbesondere dessen Ausge- staltung de lege ferenda, Diss, Zürich 1971, S. 21). Der Geschädigte partizipiert an diesem Verfahren nicht. Er wird erst anlässlich der Durchführung des ordent- lichen Verfahrens nach Einsprache des Angeschuldigten gegen das Strafmandat umfassend angehört (vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.2 zu Art. 173 StPO, S. 444). Der Beschwerdeführer hatte mithin keinen Anspruch darauf, vor Erlass der Ein- stellungsverfügung angehört zu werden respektive sich zu den schriftlichen Ver- nehmlassungen der Angeschuldigten zu äussern (vgl. auch W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 170, S. 435), womit sich die von ihm erhobene Rüge der Gehörs- verletzung ebenfalls als unbegründet erweist. Soweit der Beschwerdeführer Ein- sicht in die Stellungnahmen der Verzeigten wünschte, hätte er diese im Übrigen anfordern können, zumal er ja aufgrund des Schreibens des Kreispräsidenten vom 31. August 2004 (act. 8) um deren Einholung wusste.

3. Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sen- dung öffnet, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, wird gemäss Art. 179 StGB auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafanzeige des Beschwer- deführers vom 13. August 2004 ist im Sinne eines Strafantrages zu deuten, geht daraus doch klar der Wille des Verletzten, gegen die Verdächtigen eine Strafver-

5 folgung auszulösen wie auch der Sachverhalt hervor, der Gegenstand der Straf- verfolgung sein soll (vgl. act. 1, 2 und 3; S. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2, 6 ff. zu Art. 28 StGB). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Anstaltsleitung beziehungs- weise X. und M. befugt waren, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen und von deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Auszugehen ist dabei von der bundesrechtlichen Regelung gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zum StGB 1 (VStGB 1 [SR 311.01]). Darin wird klar fest- gehalten, dass Briefverkehr im Straf- und Massnahmevollzug nur unter Kontrolle gestattet ist. Dies wird auch in den Bestimmungen des kantonalen Rechts bestätigt. Art. 66 der kantonalen Verordnung über den Straf- und Massnahmen- vollzug (VSM [BR 350.460]) weist zunächst ebenfalls auf die Geltung der Bestim- mungen der VStGB 1 hin. In Art. 67 Abs. 1 VSM wird sodann in Übereinstimmung zur bundesrechtlichen Regelung festgehalten, dass ein- und ausgehende Post der Kontrolle der Anstaltsleitung unterliegt. Aufgrund der genannten Bestimmun- gen steht demnach fest, dass die Anstaltsleitung respektive die verantwortlichen Personen im Rahmen des Strafvollzugs grundsätzlich berechtigt sind, den Brief- verkehr der Insassen zu kontrollieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, wo- nach die Kontrolle der Postsendungen nicht mit deren Öffnung gleichzusetzen sei, erweist sich dabei, wie insbesondere auch die Regelung in Abs. 2 der zitier- ten VSM-Bestimmung zeigt, als unbehelflich. So wird in Art. 67 Abs. 2 VSM fest- gehalten, dass Postsendungen mit ungebührlichem oder unwahrem Inhalt je nach dem Grad der persönlichen Beziehungen zum Adressaten nicht versandt und dem Insassen zurückgegeben werden. Weiter wird geregelt, dass in den Briefen über Mitinsassen nichts erwähnt werden darf, und Postsendungen von Privatpersonen, die geeignet sind, einen ungünstigen Einfluss (zum Beispiel Auf- forderung zur Renitenz) auf den Empfänger auszuüben, nicht ausgehändigt wer- den. Aus Abs. 2 der zitierten Bestimmung ergibt sich folglich deutlich, dass die in Art. 5 Abs. 3 VStGB 1 und Art. 67 Abs. 1 VSM statuierte Kontrollbefugnis der Anstaltsleitung nichts anderes zum Inhalt haben kann, als das Recht die Post- sendungen zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Denn, wie an- ders, als durch Öffnen der Post und Sichten des Inhalts, könnte festgestellt wer- den, ob die unter Abs. 2 aufgeführten Sachverhalte, welche die Rückbehaltung respektive Nichtaushändigung der Postsendungen an die Insassen gebieten, er- füllt sind. Dass die Anstaltsleistung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 VStGB sowie auf Art. 66 und 67 VSM befugt ist, die ein- und ausgehenden Postsendungen der Insassen zu öffnen, hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts überdies

6 bereits in PKG 1995 Nr. 47 E. 5 festgehalten. Im zitierten Entscheid ging es zwar im Unterschied zum konkreten Fall um die Kontrolle des Briefverkehrs des Ge- fangenen mit seinem Anwalt. Wird aber der Anstaltsleitung gestützt auf die ge- nannten eidgenössischen und kantonalen Verfahrensbestimmungen die Berech- tigung zum Öffnen von Briefen für den Postverkehr mit dem Anwalt zugestanden, so muss dies erst recht für den nichtanwaltlichen Briefverkehr des Gefangenen gelten. Die Anstaltsleitung kann zwar gemäss Art. 5 Abs. 3 2. Satz VStGB 1 inso- weit auf die Überwachung des Briefverkehrs verzichten, als sie annehmen darf, dass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäss Wortlaut jedoch um eine blosse Kann-Vorschrift. Sie vermag mithin kein Recht des Gefängnisinsassen auf unkontrollierten Briefverkehr zu begründen. Darüber hinaus erweist sich die Öffnung der Briefsendung an den Beschwerde- führer am 22. Juni 2004 - und nur um diese Briefsendung geht es im vorliegenden Verfahren - insbesondere auch unter dem Aspekt des Verdachts auf einen Ver- trauensmissbrauch mit Blick auf Ziff. 7.1 und Ziff. 7.7. der Hausordnung der Straf- anstalt G. (vgl. act. 15), wonach Briefe aus Sicherheitsgründen kontrolliert wer- den können und die Zusendung von Geld ausschliesslich über das PC-Konto der Anstalt gestattet ist, als gerechtfertigt. Denn gerade die seitens des Beschwerde- führers unbestritten gebliebene Tatsache, dass der am 22. Juni 2004 kontrollierte Brief an ihn eine unerlaubte Geldsendung enthielt, bestätigt, dass das Vertrauen der Anstaltsleitung auf Einhaltung der Anstaltsordnung seitens des Beschwerde- führers tatsächlich missbraucht worden ist und der Öffnung der Briefsendung so- mit ein begründeter Verdacht zugrunde lag. Im Ergebnis wird demnach deutlich, dass sich die Anstaltsleitung respektive die angeschuldigten Personen in Zusam- menhang mit der zu beurteilenden Brieföffnung vom 22. Juni 2004 korrekt ver- halten haben.

4. Sind somit zusammenfassend weder Verfahrensmängel festzustellen noch liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten der Angeschuldigten vor, so erweist sich die Beschwerde von A. als unbegründet und muss abgewiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Einstellungsverfügung und nicht

- wie sie vom Kreispräsidenten auch bezeichnet wurde - um eine Abschreibungs- verfügung handelt. Das Verfahren ist nur dann als erledigt abzuschreiben, wenn

7 der Rechtsstreit als solcher zum Beispiel zufolge Rückzugs eines Rechtsmittels gegenstandslos geworden ist, nicht aber wenn - wie vorliegend - nach erfolgter Untersuchung festgestellt wird, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. In diesem Fall ist eine Einstellungsverfügung zu erlassen (Art. 171 StPO, vgl. W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 5 zu Art. 170 StPO, S. 436 sowie Ziff. 3.3 zu Art. 82 StPO, S. 164). Der Umstand, dass der Kreispräsident die ange- fochtene Einstellungsverfügung zugleich auch als Abschreibungsverfügung be- zeichnet hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens indes ohne Be- lang.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin