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BK 2004 17

Graubünden · 2004-05-12 · Deutsch GR

Missachtung eines Amtsverbots | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und/oder Unange-

E. 3 messenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist be-

rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür-

diges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbeson-

dere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren

(Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene

vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art.

139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer

über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 139 Abs. 3 StPO, 20 VVG).

Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid

berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht,

also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte,

beteiligt war, und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das

heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung

des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Schliesslich wird nach

vorherrschender Auffassung als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten aus-

gestatteter Geschädigter anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare

Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder

zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit

der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung

geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff

nach richtete.

Im konkreten Falle ist die Beschwerdelegitimation gegeben, ist doch X.

durch die angefochtene Einstellungsverfügung im oben beschriebenen geforder-

ten Ausmasse betroffen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art.

139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Strafuntersuchung wird gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO eingestellt,

wenn nach deren Durchführung das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv

oder subjektiv nicht genügend dargetan ist, wenn also dem Angeschuldigten kein

Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Dies ist der Fall, wenn aufgrund

des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen

einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch

erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die

das Beweisergebnis beeinflussen könnten.

E. 4 Gegenstand des Strafverfahrens bildet im vorliegenden Fall die Prüfung

der Frage, ob der Tatbestand der Amtsverbotsübertretung gemäss Art. 155 ZPO

erfüllt ist. Nach Art. 170 StPO stellt bei Übertretungstatbeständen, deren Beurtei-

lung nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, der Kreis-präsident

den Sachverhalt fest. Der Angeschuldigte hat das Recht zu einer schriftlichen

Stellungnahme. Nachdem X. die Missachtung des Amtsverbotes behauptet und

der Anzeige zwei am 6. Februar 2004 aufgenommene Fotos der Situation beige-

legt hatte, die Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen B. ermittelt

worden war und sie zur Verzeigung Stellung genommen hatte, bestand für den

Kreispräsidenten aufgrund der Beweislage kein Raum mehr, die Untersuchung

im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO einzustellen. Vielmehr hätte er aufgrund der

vorhandenen Beweismittel das Strafverfahren durch ein Strafmandat abschlies-

sen müssen. Denn für den Entscheid ist nicht die von der Angeschuldigten den

Akten beigelegte Fotokopie einer am 1. März 2004 gemachten, also nachgestell-

ten, Aufnahme der Situation massgebend, sondern die von der Anzeigeerstatte-

rin eingereichten Fotos vom 6. Februar 2004. Daraus geht eindeutig hervor, dass

das Fahrzeug zur fraglichen Tatzeit, entgegen der Behauptung der Verzeigten,

um einiges mehr als 5 cm in den mit dem Amtsverbot belegten Parkplatz hinein-

ragte. Von einer bloss geringfügigen Inanspruchnahme der verbotenen Park-

fläche kann unter diesen Umständen nicht mehr die Rede sein. Abgesehen da-

von gilt das Amtsverbot auf der ganzen Parkfläche und es wird auch verletzt,

wenn diese nur geringfügig zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Um wieviel

der Personenwagen in den Parkplatz hineinragte - in der Beschwerde ist von

einem Meter die Rede - kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Das Amtsverbot

wurde missachtet und weder Art. 155 ZPO noch eine Bestimmung des Gesetzes

über die Strafrechtspflege lassen Einstellungsverfügungen zu, die auf Opportu-

nitätsüberlegungen beruhen. Die Geringfügigkeit der Übertretung und des Ver-

schuldens kann allenfalls bei der Strafzumessung bzw. der Bussenhöhe berück-

sichtigt werden.

3.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstel-

lungsverfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an den

Kreispräsidenten Oberengadin zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an den Kreispräsi- denten Oberengadin zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 17 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 17. März 2004, mitgeteilt am 22. März 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegnerin, betreffend Missachtung eines Amtsverbots, hat sich ergeben:

2 A. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Parkplatz der X. in A. ist durch Amtsverbot gemäss Art. 155 ZPO untersagt. Am 6. Februar 2004 stellte die Eigentümerin der Liegenschaft fest, dass der Personenwagen mit dem Kenn- zeichen B. unerlaubterweise auf Ihrem Parkplatz abgestellt wurde. Am 16. Fe- bruar 2004 erstattete sie Anzeige wegen Übertretung des Amtsverbots beim Kreispräsidenten Oberengadin. Der Kreispräsident ermittelte als Lenkerin des Fahrzeuges Z. und führte das Vernehmlassungsverfahren durch. In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2004 machte diese geltend, sie habe den Personenwagens auf dem Nachbargrunds- tück parkiert. Es könne aber durchaus sein, dass er 5 cm in den mit dem Amts- verbot belegten Parkplatz hinein geragt habe. Mit Verfügung vom 17. März 2004, mitgeteilt am 22. März 2004, stellte der Kreispräsident Oberengadin die Strafuntersuchung mangels Verschulden der Verzeigten ein. Zur Begründung führte er an, das Fahrzeug sei nur geringfügig auf der amtsverbotsbelasteten Fläche gestanden und angesichts der Umstände und der örtlichen Verhältnisse sei dieser Fehler nicht bewusst gemacht worden. Die Rechtsgutverletzung wiege leicht. B. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte X. mit Eingabe vom 26. März 2004 an das Kreisamt Oberengadin Beschwerde ein. Die Eingabe wurde versehentlich als Einsprache gehalten und dem Bezirksgerichtspräsidenten Ma- loja weitergeleitet. Dieser überwies sie der Beschwerdekammer des Kantonsge- richtes von Graubünden als zuständige Behörde zur Behandlung von Beschwer- den gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten. Sinngemäss verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Der Kreispräsident Oberengadin verzichtete auf eine Stellungnahme. Z. liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und/oder Unange-

3 messenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbeson- dere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 139 Abs. 3 StPO, 20 VVG). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war, und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Schliesslich wird nach vorherrschender Auffassung als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten aus- gestatteter Geschädigter anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete. Im konkreten Falle ist die Beschwerdelegitimation gegeben, ist doch X. durch die angefochtene Einstellungsverfügung im oben beschriebenen geforder- ten Ausmasse betroffen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Strafuntersuchung wird gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO eingestellt, wenn nach deren Durchführung das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist, wenn also dem Angeschuldigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Dies ist der Fall, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten.

4 Gegenstand des Strafverfahrens bildet im vorliegenden Fall die Prüfung der Frage, ob der Tatbestand der Amtsverbotsübertretung gemäss Art. 155 ZPO erfüllt ist. Nach Art. 170 StPO stellt bei Übertretungstatbeständen, deren Beurtei- lung nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, der Kreis-präsident den Sachverhalt fest. Der Angeschuldigte hat das Recht zu einer schriftlichen Stellungnahme. Nachdem X. die Missachtung des Amtsverbotes behauptet und der Anzeige zwei am 6. Februar 2004 aufgenommene Fotos der Situation beige- legt hatte, die Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen B. ermittelt worden war und sie zur Verzeigung Stellung genommen hatte, bestand für den Kreispräsidenten aufgrund der Beweislage kein Raum mehr, die Untersuchung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO einzustellen. Vielmehr hätte er aufgrund der vorhandenen Beweismittel das Strafverfahren durch ein Strafmandat abschlies- sen müssen. Denn für den Entscheid ist nicht die von der Angeschuldigten den Akten beigelegte Fotokopie einer am 1. März 2004 gemachten, also nachgestell- ten, Aufnahme der Situation massgebend, sondern die von der Anzeigeerstatte- rin eingereichten Fotos vom 6. Februar 2004. Daraus geht eindeutig hervor, dass das Fahrzeug zur fraglichen Tatzeit, entgegen der Behauptung der Verzeigten, um einiges mehr als 5 cm in den mit dem Amtsverbot belegten Parkplatz hinein- ragte. Von einer bloss geringfügigen Inanspruchnahme der verbotenen Park- fläche kann unter diesen Umständen nicht mehr die Rede sein. Abgesehen da- von gilt das Amtsverbot auf der ganzen Parkfläche und es wird auch verletzt, wenn diese nur geringfügig zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Um wieviel der Personenwagen in den Parkplatz hineinragte - in der Beschwerde ist von einem Meter die Rede - kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Das Amtsverbot wurde missachtet und weder Art. 155 ZPO noch eine Bestimmung des Gesetzes über die Strafrechtspflege lassen Einstellungsverfügungen zu, die auf Opportu- nitätsüberlegungen beruhen. Die Geringfügigkeit der Übertretung und des Ver- schuldens kann allenfalls bei der Strafzumessung bzw. der Bussenhöhe berück- sichtigt werden. 3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).

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6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an den Kreispräsi- denten Oberengadin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar