opencaselaw.ch

BK 2004 1

Graubünden · 2004-01-28 · Deutsch GR

Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (aussergerichtliche Kosten) | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Wird das gegen den Angeschuldigten geführte Verfahren eingestellt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat (Art. 161 Abs. 1, Satz 1 StPO). Das ungerechtfertigte Handeln der Strafverfol- gungsbehörden muss zu einem spürbaren Nachteil geführt haben. Zu den in Art. 161 StPO erwähnten Nachteilen gehören grundsätzlich auch Verteidigungskos- ten. Die Ausrichtung einer Entschädigung für anwaltliche Bemühungen setzt al- lerdings voraus, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage ge- rechtfertigt und dessen Bemühungen angemessen waren (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 413 - 415 mit Hinweisen). Ist dies der Fall, kommt eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nur dann in Frage, wenn der Angeschul- digte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veran- lasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1, 2. Satz StPO).

a) Das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie Ruhestörung wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2003 eingestellt. Im Verfahren vor Vorinstanz ging es unter anderem insbeson- dere um die Frage, ob der provisorische Amtsbefehl des Kreispräsidenten Luzein vom 17. November 2003 eine hinreichende Grundlage für eine Bestrafung

E. 4 gemäss Art. 292 StGB bildete. Für eine zuverlässige Beurteilung dieser Proble-

matik sowie eine darauf gestützte sachgemässe Interessenvertretung der Ange-

schuldigten im Strafverfahren bedurfte es einer eingehenden Auseinanderset-

zung mit verschiedenen verfahrensrechtlichen Grundsätzen und gesetzlichen

Voraussetzungen, welche einem Laien ohne Zuhilfenahme eines Anwalts nicht

zugemutet werden kann. Der Beizug eines Rechtsanwalts war mithin nach der

Komplexität des Falles sachlich geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass

nebst dem zur Diskussion stehenden Strafverfahren weitere Verfahren zwischen

X. und den Beschwerdeführern respektive deren Vermietern hängig sind. Ange-

sichts dessen sowie des Umstands, dass die Aufhebung des im zivilrechtlichen

Verfahren anbegehrten Amtsbefehls und die Einstellung des Strafverfahrens sei-

tens des Kreispräsidenten in ein und demselben Entscheid erfolgten, hätten die

Beschwerdeführer ohne juristischen Beistand kaum die Übersicht behalten und

ihre Verteidigungsmöglichkeiten wahrnehmen können. Der Beizug eines rechts-

kundigen Vertreters war mithin auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet zur

Interessenwahrung der Beschwerdeführer notwendig. Die Sache wäre von den

Beschwerdeführern als rechtliche Laien nicht alleine zu meistern gewesen (vgl.

zum Ganzen auch PKG 2001 Nr. 20).

b) Die Beschwerdeführer haben bereits anlässlich des vor dem Kreisprä-

sidenten gegen sie geführten Amtsbefehlsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom

29. November 2003 zu Recht auf die Mängel des provisorischen Amtsbefehls

vom 17. November 2003 hingewiesen und dabei unter anderem deutlich ge-

macht, dass aufgrund der fehlenden Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB keine

Bestrafung erfolgen könne. Folglich kann den Beschwerdeführern nicht vorge-

worfen werden, sie hätten die gegen sie geführte Strafuntersuchung durch ein

verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst. Die Ursache für die unge-

rechtfertigte Strafuntersuchung gegen Z. und A. liegt vielmehr in der mangelhaf-

ten Strafandrohung von Art. 292 StGB durch den Kreispräsidenten.

Steht nach dem Gesagten somit fest, dass der Beizug eines Anwalts ge-

rechtfertigt war und die Beschwerdeführer nicht durch leichtfertiges oder verwerf-

liches Verhalten Anlass zur Strafuntersuchung geboten haben, so sind Z. und A.

für die ihnen im kreisamtlichen Verfahren erwachsenen anwaltlichen Aufwendun-

gen zu entschädigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 4 der

angefochtenen Verfügung aufzuheben. Zwar kommt der Beschwerde in der Re-

gel nur kassatorische Wirkung zu. Davon kann jedoch aus prozess-ökonomi-

schen Gründen abgewichen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher

E. 5 und rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres ein Entscheid in der Sache selbst getroffen wird. Dies ist insbesondere bei Entscheiden über Kosten und Entschädigungen der Fall (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 341 Ziff. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist daher auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ver- zichten. Die von Z. und A. für das kreisamtliche Verfahren geltend gemachten und detailliert aufgeführten anwaltlichen Aufwendungen von total Fr. 1'000.-- zu- züglich Mehrwertsteuer erscheinen der Beschwerdekammer angemessen. Den Beschwerdeführern ist daher für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kreisamts Luzein eine ausseramtliche Entschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kan- ton Graubünden hat die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 4 des angefochtenen Ent- scheids aufgehoben.
  2. Das Kreisamt Luzein hat die Beschwerdeführer für das kreisamtliche Ver- fahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren ausseramt- lich mit Fr. 500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 1 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. und der Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mar- tina Zarn, c/o Bardill Advokatur & Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, in Sachen gegen die Beschwerdeführer, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (ausseramtliche Ent- schädigung), hat sich ergeben:

2 A. Auf Gesuch von X. vom 13. November 2003 um Erlass eines Amts- befehls wegen Besitzesstörung untersagte der Kreispräsident Luzein mit super- provisorischer (recte: provisorischer) Verfügung vom 17. November 2003 Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB das Parkieren und Stationieren von Fahrzeu- gen aller Art auf den Parzellen Nrn. 1373 und 1374 sowie die Behinderung der Zufahrt auf die betreffenden Grundstücke. B. Am 27. November 2003 stellte X. Strafanzeige gegen Z. und A. we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und Ruhestörung gemäss Art. 32 StPO. In der Folge eröffnete der Kreispräsident Luzein ein Strafverfahren gegen Z. und A.. Auf Aufforderung des Kreispräsidenten Luzein liessen sich Z. und A. am

9. Dezember 2003 zur Strafanzeige vernehmen. Sie beantragten: „1. Das vorliegende Strafverfahren sei einzustellen. 2. Kostenfolge sei die gesetzliche. 3. Es sei den Verzeigten eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer sowie eine Genugtuung von je Fr. 500.-- gemäss Art. 161 StPO zu entrichten.“ C. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, erkannte der Kreispräsident Luzein: „1. Das Ersuchen um einen Amtsbefehl aus Besitzesstörung wird abge- wiesen. 2. Der superprovisorische Amtsbefehl vom 17. 11. 2003 wird aufgeho- ben. 3. Das Strafverfahren Pr. Nr. 080-2003 wird eingestellt, Kosten werden keine erhoben. 4. Die Forderungen der Parteien für ausseramtliche Entschädigungen werden abgewiesen. 5. (Kosten Amtsbefehlsverfahren). 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ D. Dagegen liessen Z. und A. mit Eingabe vom 5. Januar 2004 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden er- heben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben.

3 2. Es seien die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kreisprä- sidenten Luzein (Proz. Nr. 080-2003) zu Lasten der Kreiskasse Luzein mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu entschädi- gen. 3. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Anordnungen im Sinne der vorgenannten Ziffern zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zulas- ten der Beschwerdegegnerin.“ In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2004 beantragt der Kreispräsident Luzein die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Wird das gegen den Angeschuldigten geführte Verfahren eingestellt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat (Art. 161 Abs. 1, Satz 1 StPO). Das ungerechtfertigte Handeln der Strafverfol- gungsbehörden muss zu einem spürbaren Nachteil geführt haben. Zu den in Art. 161 StPO erwähnten Nachteilen gehören grundsätzlich auch Verteidigungskos- ten. Die Ausrichtung einer Entschädigung für anwaltliche Bemühungen setzt al- lerdings voraus, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage ge- rechtfertigt und dessen Bemühungen angemessen waren (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 413 - 415 mit Hinweisen). Ist dies der Fall, kommt eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nur dann in Frage, wenn der Angeschul- digte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veran- lasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1, 2. Satz StPO).

a) Das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie Ruhestörung wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2003 eingestellt. Im Verfahren vor Vorinstanz ging es unter anderem insbeson- dere um die Frage, ob der provisorische Amtsbefehl des Kreispräsidenten Luzein vom 17. November 2003 eine hinreichende Grundlage für eine Bestrafung

4 gemäss Art. 292 StGB bildete. Für eine zuverlässige Beurteilung dieser Proble- matik sowie eine darauf gestützte sachgemässe Interessenvertretung der Ange- schuldigten im Strafverfahren bedurfte es einer eingehenden Auseinanderset- zung mit verschiedenen verfahrensrechtlichen Grundsätzen und gesetzlichen Voraussetzungen, welche einem Laien ohne Zuhilfenahme eines Anwalts nicht zugemutet werden kann. Der Beizug eines Rechtsanwalts war mithin nach der Komplexität des Falles sachlich geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nebst dem zur Diskussion stehenden Strafverfahren weitere Verfahren zwischen X. und den Beschwerdeführern respektive deren Vermietern hängig sind. Ange- sichts dessen sowie des Umstands, dass die Aufhebung des im zivilrechtlichen Verfahren anbegehrten Amtsbefehls und die Einstellung des Strafverfahrens sei- tens des Kreispräsidenten in ein und demselben Entscheid erfolgten, hätten die Beschwerdeführer ohne juristischen Beistand kaum die Übersicht behalten und ihre Verteidigungsmöglichkeiten wahrnehmen können. Der Beizug eines rechts- kundigen Vertreters war mithin auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet zur Interessenwahrung der Beschwerdeführer notwendig. Die Sache wäre von den Beschwerdeführern als rechtliche Laien nicht alleine zu meistern gewesen (vgl. zum Ganzen auch PKG 2001 Nr. 20).

b) Die Beschwerdeführer haben bereits anlässlich des vor dem Kreisprä- sidenten gegen sie geführten Amtsbefehlsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom

29. November 2003 zu Recht auf die Mängel des provisorischen Amtsbefehls vom 17. November 2003 hingewiesen und dabei unter anderem deutlich ge- macht, dass aufgrund der fehlenden Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB keine Bestrafung erfolgen könne. Folglich kann den Beschwerdeführern nicht vorge- worfen werden, sie hätten die gegen sie geführte Strafuntersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst. Die Ursache für die unge- rechtfertigte Strafuntersuchung gegen Z. und A. liegt vielmehr in der mangelhaf- ten Strafandrohung von Art. 292 StGB durch den Kreispräsidenten. Steht nach dem Gesagten somit fest, dass der Beizug eines Anwalts ge- rechtfertigt war und die Beschwerdeführer nicht durch leichtfertiges oder verwerf- liches Verhalten Anlass zur Strafuntersuchung geboten haben, so sind Z. und A. für die ihnen im kreisamtlichen Verfahren erwachsenen anwaltlichen Aufwendun- gen zu entschädigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Zwar kommt der Beschwerde in der Re- gel nur kassatorische Wirkung zu. Davon kann jedoch aus prozess-ökonomi- schen Gründen abgewichen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher

5 und rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres ein Entscheid in der Sache selbst getroffen wird. Dies ist insbesondere bei Entscheiden über Kosten und Entschädigungen der Fall (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 341 Ziff. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist daher auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ver- zichten. Die von Z. und A. für das kreisamtliche Verfahren geltend gemachten und detailliert aufgeführten anwaltlichen Aufwendungen von total Fr. 1'000.-- zu- züglich Mehrwertsteuer erscheinen der Beschwerdekammer angemessen. Den Beschwerdeführern ist daher für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kreisamts Luzein eine ausseramtliche Entschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kan- ton Graubünden hat die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 4 des angefochtenen Ent- scheids aufgehoben. 2. Das Kreisamt Luzein hat die Beschwerdeführer für das kreisamtliche Ver- fahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren ausseramt- lich mit Fr. 500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin