Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 242 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe lediglich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betref- fend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB wehrt. Die Fortsetzung der Untersuchung betreffend Ruhestörung wird nicht verlangt. Der Entscheid des Kreispräsidenten über die Einstellung des Verfahrens betref- fend Ruhestörung bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.
E. 2 Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 138 StPO ist unter anderem ins- besondere der durch die mutmassliche Straftat direkt Geschädigte legitimiert, mithin der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts, dem durch eine straf- bare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommen- tar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen). Für die Beant- wortung der Frage nach dem geschützten Rechtsgut und dessen Träger ist auf die konkrete Strafnorm abzustellen, gegen welche der mutmassliche Täter ver- stossen haben soll. Vorliegend ist dies die Vorschrift von Art. 292 StGB, wobei sich das strafbare Verhalten aus dem Inhalt der Verfügung ergibt, deren Durch- setzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll. Enthält diese Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist auch die Legitimation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu beja- hen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen). Mit der am 17. November 2003 ergangenen provisorischen Verfügung des Kreispräsidenten Luzein wurde Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB unter- sagt, auf Parzelle Nr. 1374 und der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen- den Parzelle Nr. 1373 zu parkieren sowie Fahrzeuge aller Art zu stationieren. Zudem wurde den Beschwerdegegnern verboten, die Zufahrt zu den betreffen- den Grundstücken zu behindern. Die unter Hinweis auf Art. 292 StGB ergangene provisorische Verfügung diente demnach dem unmittelbaren Schutz der privaten Interessen der Beschwerdeführerin. X. hat folglich ein rechtlich geschütztes In- teresse an einer Verurteilung der durch die Verfügung verpflichteten Beschwer-
E. 4 degegner, wenn diese den richterlichen Anordnungen nicht Folge geleistet ha-
ben. Entsprechend steht ihr vorliegend auch die Beschwerdelegitimation zu.
3. a) Die richterlichen Anordnungen in einem provisorischen Amtsbefehl
gelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten innerhalb des Zeit-
raums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB ergangene proviso-
rische Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen Anord-
nungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292
StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Wie der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, lässt sich demnach
die Einstellung des Strafverfahrens gegen Z. und A. nicht mit der Begründung
rechtfertigen, dass das vom Kreispräsidenten provisorisch verfügte Verbot am
13. Dezember 2003 aufgehoben wurde.
b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass
eine Verurteilung von Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver-
fügung gemäss Art. 292 StGB allein schon deshalb ausser Betracht fällt, weil es
vorliegend -wie die Beschwerdegegner im Übrigen bereits in ihren Stellungnah-
men vor Vorinstanz vom 29. November und 9. Dezember 2003 zutreffend aus-
führen liessen (vgl. act. 9, 10)- am konkreten Vorhalt der Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB fehlt. Nach konstanter Rechtsprechung ist eine Verurteilung ge-
stützt auf Art. 292 StGB nur dann möglich, wenn der betroffenen Person in der
amtlichen Verfügung die angedrohte Strafe vorgehalten wurde. Eine der Straf-
drohung des Art. 292 StGB unterstellte Verfügung muss eine besondere Beleh-
rung über die strafrechtlichen Folgen enthalten, welche die betroffene Person im
Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dem damit bezweckten Schutz des
Betroffenen vor unerwarteter Strafe wird nicht schon dadurch genüge getan, dass
in der Verfügung bloss der Artikel respektive die Strafbarkeit des Ungehorsams
erwähnt oder nur unbestimmt auf die in Art. 292 StGB vorgesehenen Strafen ver-
wiesen wird. Vielmehr muss ausdrücklich angedroht werden, dass eine Wider-
handlung gegen die Verfügung gemäss Art. 292 StGB „mit Haft oder Busse“ be-
straft wird (vgl. PKG 1977 Nr. 45, Erw. 3; 1960 Nr. 67; BGE 105 IV 248; 95 II 460
sowie Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2, Aufl., Zürich 1997, N 4 zu Art. 292
StGB). Diesen Anforderungen vermag der provisorische Amtsbefehl vom 17. No-
vember 2003 nicht zu genügen. Zwar wird darin ausgeführt, dass die Verfügung
unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB ergehe, womit auf die anzu-
wendende Strafnorm und die Strafbarkeit eines allfälligen Ungehorsams hinge-
wiesen wurde. Es mangelt jedoch an der ausdrücklichen Bezeichnung der zu
E. 5 erwartenden Sanktionen. Die Betroffenen werden nicht darüber informiert, wel-
che strafrechtlichen Folgen eine Widerhandlung konkret nach sich ziehen könnte.
Fehlt es aber somit bereits aus diesem Grunde an den Voraussetzungen für eine
Bestrafung der Beschwerdegegner nach Art. 292 StGB, so wurde das Strafver-
fahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu
Recht eingestellt. Ob tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbe-
standsmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 292 StGB gegeben sind, braucht
daher nicht weiter geprüft zu werden. Daran ändert auch der nachträgliche expli-
zite Vorhalt der Strafandrohung in der Aufforderung des Kreispräsidenten vom
28. November 2003 an die Gegenparteien zur Vernehmlassung betreffend Straf-
anzeige (vgl. act. 8.1, 8.2) nichts, zumal die Strafandrohung erst ab diesem Zeit-
punkt rechtsgenüglich erfolgte und damit wirksam war und die inkriminierten von
der Anzeigestellerin behaupteten Handlungen vorher stattgefunden haben.
c) Soweit der Rechtsvertreter von X. die Verfahrensführung beanstandet,
bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorinstanzlichen Ver-
fahren um ein Mandatsverfahren bei Übertretungen vor dem Kreispräsidenten
handelt. Für dieses Verfahren gelten besondere Vorschriften, welche von den im
ordentlichen Strafverfahren anwendbaren Regeln abweichen. So gilt die Vor-
schrift von Art. 82 Abs. 2 StPO, wonach Einstellungsverfügungen dem Staatsan-
walt zur Genehmigung vorzulegen sind, nur für das ordentliche Verfahren. Ein-
stellungsverfügungen des Kreispräsidenten müssen demgegenüber vom Staats-
anwalt nicht genehmigt werden (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 437, Ziff. 1 sowie S.
166, Ziff. 6 je mit Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin zudem die fehlende
Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Staatsanwaltschaft beanstan-
det, beruft sie sich auf Verfahrensrechte, die nicht ihr, sondern der Staatsanwalt-
schaft zustehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon
vermöchte dieser Einwand ohnehin nichts daran zu ändern, dass das Strafver-
fahren gegen Z. und A. nach dem Gesagten offenkundig zu Recht eingestellt
worden ist. Dies gilt auch für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betref-
fend den Verfahrensablauf, die sich ebenfalls als unbehelflich erweisen. Wie er-
wähnt, sind hier nicht die Regeln des ordentlichen Strafverfahrens anzuwenden.
Der Kreispräsident hat demnach den Sachverhalt entgegen der Behauptung von
X. hinreichend abgeklärt, indem er den Angeschuldigten die Möglichkeit zur
schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (vgl. act. 8.1, 8.2, 9) und A. darüber hin-
aus telefonisch zur Sache einvernommen hat (act. 11). Der Geschädigte besitzt
kein Recht, vor Erlass einer Einstellungsverfügung einvernommen zu werden.
Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, der Kreispräsident
E. 6 habe es in Missachtung von Art. 171 StPO unterlassen, ein Strafmandat zu er- lassen, so verkennt sie, dass es vorliegend mangels ausdrücklicher Strafandro- hung an den Voraussetzungen für eine Verurteilung gemäss Art 292 StGB fehlt und der Kreispräsident folglich zu Recht nicht ein Strafmandat erlassen, sondern das Verfahren eingestellt hat.
d) Hat der Kreispräsident nach dem Gesagten das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Ergebnis zu Recht eingestellt und erweisen sich die Beanstandungen betreffend den Verfahrensablauf als unbehelflich, so ist die Beschwerde von X. abzuweisen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 68 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Sie- grist, Steinerhof/Seebahnstrasse 85, Postfach, 8036 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, in Sachen gegen A., und Z., Beschwerdegeg- ner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, c/o Bardill Advokatur & Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), hat sich ergeben:
2 A. Auf Gesuch von X. vom 13. November 2003 um Erlass eines Amts- befehls wegen Besitzesstörung untersagte der Kreispräsident Luzein mit super- provisorischer (recte: provisorischer) Verfügung vom 17. November 2003 Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB das Parkieren und Stationieren von Fahrzeu- gen aller Art auf den Parzellen Nrn. 1373 und 1374 sowie die Behinderung der Zufahrt auf die betreffenden Grundstücke. B. Am 27. November 2003 stellte X. Strafanzeige gegen Z. und A. we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und Ruhestörung gemäss Art. 32 StPO. In der Folge eröffnete der Kreispräsident Luzein ein Strafverfahren gegen Z. und A.. C. Nachdem Z. und A. Gelegenheit erhalten hatten, sowohl zum Ge- such um Erlass eines Amtsbefehls wie auch betreffend Strafanzeige Stellung zu nehmen, wies der Kreispräsident Luzein das Gesuch um Erlass eines Amtsbe- fehls mit Entscheid vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, ab und hob die provisorische Verfügung vom 17. November 2003 auf. Gleichzei- tig stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen Z. und A. ein. D. Gegen die Einstellung des Strafverfahrens liess X. mit Eingabe vom
23. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richts von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Kreisamt 7242 Luzein vom 13. Dezember 2003 (Pr. Nr. 077-2003) betreffend Einstellung des Straf- verfahrens Pr. Nr. 080-2003 sei aufzuheben; 2. Das Verfahren sei zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung der Beklagten gemäss Art. 292 StGB infolge Missachtung einer amt- lichen Verfügung des Kreispräsidenten Kreisamt Luzein vom 17. No- vember 2003 (superprovisorischer Amtsbefehl) im Sinne der klägeri- schen Ausführungen an den Kreispräsidenten Kreisamt 7242 Luzein zurückzuweisen, eventualiter sei im Beschwerdeverfahren direkt im Sinne der klägerischen Begehren (dazu nachfolgend) zu entschei- den; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten.“ Von der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern wurden keine Vernehm- lassungen eingeholt.
3 Auf die Begründung in der Beschwerde sowie auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe lediglich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betref- fend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB wehrt. Die Fortsetzung der Untersuchung betreffend Ruhestörung wird nicht verlangt. Der Entscheid des Kreispräsidenten über die Einstellung des Verfahrens betref- fend Ruhestörung bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.
2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 138 StPO ist unter anderem ins- besondere der durch die mutmassliche Straftat direkt Geschädigte legitimiert, mithin der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts, dem durch eine straf- bare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommen- tar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen). Für die Beant- wortung der Frage nach dem geschützten Rechtsgut und dessen Träger ist auf die konkrete Strafnorm abzustellen, gegen welche der mutmassliche Täter ver- stossen haben soll. Vorliegend ist dies die Vorschrift von Art. 292 StGB, wobei sich das strafbare Verhalten aus dem Inhalt der Verfügung ergibt, deren Durch- setzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll. Enthält diese Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist auch die Legitimation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu beja- hen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen). Mit der am 17. November 2003 ergangenen provisorischen Verfügung des Kreispräsidenten Luzein wurde Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB unter- sagt, auf Parzelle Nr. 1374 und der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen- den Parzelle Nr. 1373 zu parkieren sowie Fahrzeuge aller Art zu stationieren. Zudem wurde den Beschwerdegegnern verboten, die Zufahrt zu den betreffen- den Grundstücken zu behindern. Die unter Hinweis auf Art. 292 StGB ergangene provisorische Verfügung diente demnach dem unmittelbaren Schutz der privaten Interessen der Beschwerdeführerin. X. hat folglich ein rechtlich geschütztes In- teresse an einer Verurteilung der durch die Verfügung verpflichteten Beschwer-
4 degegner, wenn diese den richterlichen Anordnungen nicht Folge geleistet ha- ben. Entsprechend steht ihr vorliegend auch die Beschwerdelegitimation zu.
3. a) Die richterlichen Anordnungen in einem provisorischen Amtsbefehl gelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten innerhalb des Zeit- raums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB ergangene proviso- rische Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen Anord- nungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292 StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, lässt sich demnach die Einstellung des Strafverfahrens gegen Z. und A. nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass das vom Kreispräsidenten provisorisch verfügte Verbot am
13. Dezember 2003 aufgehoben wurde.
b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass eine Verurteilung von Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung gemäss Art. 292 StGB allein schon deshalb ausser Betracht fällt, weil es vorliegend -wie die Beschwerdegegner im Übrigen bereits in ihren Stellungnah- men vor Vorinstanz vom 29. November und 9. Dezember 2003 zutreffend aus- führen liessen (vgl. act. 9, 10)- am konkreten Vorhalt der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB fehlt. Nach konstanter Rechtsprechung ist eine Verurteilung ge- stützt auf Art. 292 StGB nur dann möglich, wenn der betroffenen Person in der amtlichen Verfügung die angedrohte Strafe vorgehalten wurde. Eine der Straf- drohung des Art. 292 StGB unterstellte Verfügung muss eine besondere Beleh- rung über die strafrechtlichen Folgen enthalten, welche die betroffene Person im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dem damit bezweckten Schutz des Betroffenen vor unerwarteter Strafe wird nicht schon dadurch genüge getan, dass in der Verfügung bloss der Artikel respektive die Strafbarkeit des Ungehorsams erwähnt oder nur unbestimmt auf die in Art. 292 StGB vorgesehenen Strafen ver- wiesen wird. Vielmehr muss ausdrücklich angedroht werden, dass eine Wider- handlung gegen die Verfügung gemäss Art. 292 StGB „mit Haft oder Busse“ be- straft wird (vgl. PKG 1977 Nr. 45, Erw. 3; 1960 Nr. 67; BGE 105 IV 248; 95 II 460 sowie Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2, Aufl., Zürich 1997, N 4 zu Art. 292 StGB). Diesen Anforderungen vermag der provisorische Amtsbefehl vom 17. No- vember 2003 nicht zu genügen. Zwar wird darin ausgeführt, dass die Verfügung unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB ergehe, womit auf die anzu- wendende Strafnorm und die Strafbarkeit eines allfälligen Ungehorsams hinge- wiesen wurde. Es mangelt jedoch an der ausdrücklichen Bezeichnung der zu
5 erwartenden Sanktionen. Die Betroffenen werden nicht darüber informiert, wel- che strafrechtlichen Folgen eine Widerhandlung konkret nach sich ziehen könnte. Fehlt es aber somit bereits aus diesem Grunde an den Voraussetzungen für eine Bestrafung der Beschwerdegegner nach Art. 292 StGB, so wurde das Strafver- fahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu Recht eingestellt. Ob tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbe- standsmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 292 StGB gegeben sind, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. Daran ändert auch der nachträgliche expli- zite Vorhalt der Strafandrohung in der Aufforderung des Kreispräsidenten vom
28. November 2003 an die Gegenparteien zur Vernehmlassung betreffend Straf- anzeige (vgl. act. 8.1, 8.2) nichts, zumal die Strafandrohung erst ab diesem Zeit- punkt rechtsgenüglich erfolgte und damit wirksam war und die inkriminierten von der Anzeigestellerin behaupteten Handlungen vorher stattgefunden haben.
c) Soweit der Rechtsvertreter von X. die Verfahrensführung beanstandet, bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorinstanzlichen Ver- fahren um ein Mandatsverfahren bei Übertretungen vor dem Kreispräsidenten handelt. Für dieses Verfahren gelten besondere Vorschriften, welche von den im ordentlichen Strafverfahren anwendbaren Regeln abweichen. So gilt die Vor- schrift von Art. 82 Abs. 2 StPO, wonach Einstellungsverfügungen dem Staatsan- walt zur Genehmigung vorzulegen sind, nur für das ordentliche Verfahren. Ein- stellungsverfügungen des Kreispräsidenten müssen demgegenüber vom Staats- anwalt nicht genehmigt werden (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 437, Ziff. 1 sowie S. 166, Ziff. 6 je mit Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin zudem die fehlende Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Staatsanwaltschaft beanstan- det, beruft sie sich auf Verfahrensrechte, die nicht ihr, sondern der Staatsanwalt- schaft zustehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon vermöchte dieser Einwand ohnehin nichts daran zu ändern, dass das Strafver- fahren gegen Z. und A. nach dem Gesagten offenkundig zu Recht eingestellt worden ist. Dies gilt auch für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betref- fend den Verfahrensablauf, die sich ebenfalls als unbehelflich erweisen. Wie er- wähnt, sind hier nicht die Regeln des ordentlichen Strafverfahrens anzuwenden. Der Kreispräsident hat demnach den Sachverhalt entgegen der Behauptung von X. hinreichend abgeklärt, indem er den Angeschuldigten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (vgl. act. 8.1, 8.2, 9) und A. darüber hin- aus telefonisch zur Sache einvernommen hat (act. 11). Der Geschädigte besitzt kein Recht, vor Erlass einer Einstellungsverfügung einvernommen zu werden. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, der Kreispräsident
6 habe es in Missachtung von Art. 171 StPO unterlassen, ein Strafmandat zu er- lassen, so verkennt sie, dass es vorliegend mangels ausdrücklicher Strafandro- hung an den Voraussetzungen für eine Verurteilung gemäss Art 292 StGB fehlt und der Kreispräsident folglich zu Recht nicht ein Strafmandat erlassen, sondern das Verfahren eingestellt hat.
d) Hat der Kreispräsident nach dem Gesagten das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Ergebnis zu Recht eingestellt und erweisen sich die Beanstandungen betreffend den Verfahrensablauf als unbehelflich, so ist die Beschwerde von X. abzuweisen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin