Entschädigung gemäss Art. 161 StPO | StA Übrige Fälle
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Wird das Verfahren gegen den Angeschuldigten eingestellt, so kann eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO aufgrund der Unschulds- vermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann wegen leichtfertigem und verwerfli- chem Verhalten verweigert werden, wenn der Betroffene in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG 1995 Nr. 30 mit wei- teren Hinweisen). Die Verweigerung der Entschädigung wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen „klaren“ Verstoss gegen die fraglichen Ver- haltensnormen handeln muss. Es wird also vorausgesetzt, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewie- sene Umstände stützt. Solche sind gemäss den Erwägungen des Bundesge- richts im konkreten Fall nicht gegeben. Verlangt sei, dass die tatsächlichen Ver- hältnisse ohne weiteres feststünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit für die Überweisung der Arbeitneh- merbeiträge bestreite und das Kantonsgericht erst nach eingehender Beweiswür-
E. 4 digung zum Schluss gelange, dass A. dafür zuständig gewesen sei. Ob A. tatsächlich die Verantwortung für die Überweisung der AHV-Beiträge getragen habe, wäre im Strafverfahren abzuklären und ihm nach den dort geltenden Ver- fahrensregeln nachzuweisen gewesen. Der angefochtene Entscheid verletze folglich die Garantie der Unschuldsvermutung.
2. Dem Urteil des Bundesgerichts zufolge wurde die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO an A. somit zu Unrecht verweigert. Die Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 2. Juli 2002 ist daher aufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile zuzuspre- chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 26. Juni 2002 eine de- taillierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgelistete Zeitaufwand erscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend gemachte Be- trag von Fr. 2‘211.-- umfasst den Aufwand für das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung. In der Honorarnote nicht enthalten sind demgegenüber die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts, für die A. zusätzlich zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung des Aufwands, der ihm durch das Verfassen der Beschwerde- schrift und der Stellungnahme/Replik vom 16. April 2003 entstanden ist, wird dem Beschwerdeführer daher eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- zugesprochen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Untersu- chungsrichteramtes Chur vom 2. Juli 2002 aufgehoben.
- Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 65 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fry- berg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 2. Juli 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Entschädigung gemäss Art. 161 StPO, hat sich ergeben:
2 A. Am 6. November 2000 reichte die AHV-Ausgleichskasse der Sozialver- sicherungsanstalt des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen B. ein wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG. Gestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz. Diese wurde auf A. ausgedehnt, der zusammen mit B. Gesellschafter in der ein- fachen Gesellschaft „X.“ war. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen A. ein. C. Am 26. Juni 2002 machte A. beim Untersuchungsrichteramt Chur ge- stützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO eine durch den Staat auszurichtende Entschädi- gung für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'211.-- geltend. Mit Ver- fügung vom 2. Juli 2002 lehnte das Untersuchungsrichteramt Chur das Entschä- digungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beizug eines Ver- teidigers sei aufgrund der Schwierigkeiten des Falles nicht gerechtfertigt gewe- sen und die Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat daher nicht begründet. D. Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 21. August 2002 mit der Begrün- dung ab, dass A. die Untersuchung durch leichtfertiges Verhalten verursacht habe. Die Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO sei demzufolge zu ver- weigern. E. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 hiess die I. Öffentlichrechtliche Abtei- lung des Bundesgerichts eine von A. dagegen erhobene staatsrechtliche Be- schwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Die Beschwerdekam- mer habe ihren Entscheid auf neue Vorbringen in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft abgestützt, ohne A. zuvor Gelegenheit zu geben, sich gegen das Vorgebrachte zu wehren. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. F. Nachdem A. gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts Gelegenheit erhalten hatte, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden Stel- lung zu nehmen, erkannte die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 14. Mai 2003, mitgeteilt am 20. August 2003:
3 „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Las- ten des Beschwerdeführers. 3. (Mitteilung).“ G. Dagegen liess A. am 18. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. H. Mit Urteil vom 20. November 2003 erkannte das Bundesgericht: „1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Ent- scheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“ Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Wird das Verfahren gegen den Angeschuldigten eingestellt, so kann eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO aufgrund der Unschulds- vermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann wegen leichtfertigem und verwerfli- chem Verhalten verweigert werden, wenn der Betroffene in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG 1995 Nr. 30 mit wei- teren Hinweisen). Die Verweigerung der Entschädigung wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen „klaren“ Verstoss gegen die fraglichen Ver- haltensnormen handeln muss. Es wird also vorausgesetzt, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewie- sene Umstände stützt. Solche sind gemäss den Erwägungen des Bundesge- richts im konkreten Fall nicht gegeben. Verlangt sei, dass die tatsächlichen Ver- hältnisse ohne weiteres feststünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit für die Überweisung der Arbeitneh- merbeiträge bestreite und das Kantonsgericht erst nach eingehender Beweiswür-
4 digung zum Schluss gelange, dass A. dafür zuständig gewesen sei. Ob A. tatsächlich die Verantwortung für die Überweisung der AHV-Beiträge getragen habe, wäre im Strafverfahren abzuklären und ihm nach den dort geltenden Ver- fahrensregeln nachzuweisen gewesen. Der angefochtene Entscheid verletze folglich die Garantie der Unschuldsvermutung.
2. Dem Urteil des Bundesgerichts zufolge wurde die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO an A. somit zu Unrecht verweigert. Die Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 2. Juli 2002 ist daher aufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile zuzuspre- chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 26. Juni 2002 eine de- taillierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgelistete Zeitaufwand erscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend gemachte Be- trag von Fr. 2‘211.-- umfasst den Aufwand für das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung. In der Honorarnote nicht enthalten sind demgegenüber die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts, für die A. zusätzlich zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung des Aufwands, der ihm durch das Verfassen der Beschwerde- schrift und der Stellungnahme/Replik vom 16. April 2003 entstanden ist, wird dem Beschwerdeführer daher eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- zugesprochen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).
5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Untersu- chungsrichteramtes Chur vom 2. Juli 2002 aufgehoben. 2. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin