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BK 2003 21

Graubünden · 2003-07-09 · Deutsch GR

Eröffnung Strafuntersuchung | StA Ablehnungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Dementsprechend können mit strafrechtlicher Beschwerde unter anderem auch Ablehnungsverfügungen des Staatsanwaltes angefochten werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, wes- halb darauf einzutreten ist.

E. 2 Die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Vor- aussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Dabei muss aufgrund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten. Für die Eröffnung einer Strafunter- suchung müssen demnach konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 160 f. mit Hinweisen). Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so lehnt der Staatsanwalt durch eine Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StPO).

a) Nachdem C. Strafanzeige gegen B. gestellt hatte, wurde eine Strafun- tersuchung gegen letzteren eröffnet, anlässlich derer D. und E. als Zeugen aus-

E. 4 sagten. Das Strafverfahren gegen B. wurde mit rechtskräftigem Schuldspruch

des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 wegen

einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB endgültig

erledigt. B. stellte bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen C.

wegen falscher Anschuldigung sowie gegen D. und E. wegen falschen Zeugnis-

ses. Zur Begründung machte B. im Wesentlichen geltend, das Urteil des Kan-

tonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 beruhe auf falschen Aussa-

gen von C., D. und E. sowie auf einem falschen Arztbericht. Die Staatsanwalt-

schaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab,

dass die Sachverhaltsschilderung in den Anzeigen gegen C., D. und E. der Ak-

tenlage und der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsge-

richtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 widerspreche. Für die

Staatsanwaltschaft bestehe unter diesen Umständen keine Veranlassung, das

Verfahren neu aufzurollen. Dagegen wendet die Rechtsvertreterin von B. in ihrer

Eingabe an die Beschwerdekammer ein, die Staatsanwaltschaft antizipiere zu

Unrecht die Richtigkeit der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kan-

tonsgerichtsausschusses, ohne eine eigene Strafuntersuchung zur Abklärung

von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens von C., D. und

E. durchzuführen. Die Frage der Schuld oder Nichtschuld von B. sei im Verfahren

wegen falscher Anschuldigung erneut zu erörtern. Dabei ergebe sich in Anbe-

tracht der zahlreichen Widersprüche innerhalb wie auch zwischen den Aussagen

von C., D. und E. und aufgrund der Arztberichte des Spitals A., dass die Akten-

lage die Anzeigen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als grundlos er-

scheinen lasse. Entsprechend den Rügen des Beschwerdeführers stellt sich im

folgenden somit die Frage, inwieweit die Untersuchungsbehörden im Hinblick auf

die Eröffnung eines Verfahrens gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger

beziehungsweise wegen falschen Zeugnisses an den rechtskräftigen Entscheid

bezüglich der Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen gebunden sind.

b) In BGE 72 IV 74 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Nicht-

schuld des Angeschuldigten durch ein freisprechendes Urteil oder durch einen

gegen ihn ergangenen Aufhebungsbeschluss unter Vorbehalt der Wiederauf-

nahme des Verfahrens auch für das Verfahren gegen den, der die Anschuldigung

erhoben hat, verbindlich festgestellt wird. Mit diesem Urteil oder Beschluss werde

das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig erledigt. Damit vertrage

es sich nicht, die Schuldfrage im Verfahren wegen falscher Anschuldigung erneut

zu erörtern; das ginge gegen das Wesen des Urteils, das feststelle, was Recht

sei (BGE 72 IV 74, Erw. 1). Rehberg (vgl. Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen

E. 5 die Allgemeinheit, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 337) und Trechsel (vgl. Trechsel, Kurz-

kommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 303 StGB) stimmen dem

Bundesgericht zu. Demgegenüber gibt ein anderer Teil der Lehre der Lösung

zugunsten einer Überprüfbarkeit der Schuldfrage den Vorzug (vgl. Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Aufl., Bern 2000, § 53 N 14; Cassani, Com-

mentaire du droit pénal suisse, Code pénal suisse, partie spéciale, Volume 9,

crimes ou délits contre l’administration de la justice, Art. 303-311 StGB, Bern

1996, N 12 zu Art. 303 StGB). Dazu gehören unter anderen die vom Beschwer-

deführer zitierten Delnon/Rüdy (vgl. Delnon/ Rüdy, in Basler Kommentar zum

StGB, Band II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 11 zu Art. 303 StGB). Allerdings

relativieren diese die Möglichkeit der Überprüfbarkeit insofern, als sie sie von den

vorgetragenen Gründen, weshalb die bezichtigte Person nicht als unschuldig zu

behandeln sei, abhängig machen. Dabei wird auf Gründe verwiesen, die eine

Wiederaufnahme zu Ungunsten des Freigesprochenen rechtfertigen. In Überein-

stimmung dazu lässt auch Rehberg, der den rechtskräftigen Entscheid über die

Nichtschuld des Betroffenen im Grundsatz als verbindlich ansieht, ausdrücklich

gelten, dass die Behörde durch die Angabe von Revisionsgründen veranlasst

werden dürfe, gegen einen Freigesprochenen ein Verfahren neu in die Wege zu

leiten (vgl. Rehberg, a.a.O., S. 337). Entsprechend erscheint es angezeigt, die

Überprüfbarkeit eines rechtskräftigen Urteils hinsichtlich der Frage von Schuld

oder Nichtschuld beziehungsweise Wahrheit oder Unwahrheit der Anschuldigung

und der Zeugenaussagen auch bei einem Schuldspruch, wie er im konkreten Fall

vorliegt, im Verfahren gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger nur unter

der Voraussetzung zu bejahen, dass Revisionsgründe geltend gemacht werden.

Wollte man die Überprüfung eines rechtskräftigen Schuldspruchs im Verfahren

gegen den, der die Anschuldigung erhoben hat, ohne Einschränkung zulassen,

würde dies, wenn ein Verurteilter mit einer Gegenanzeige wegen falscher An-

schuldigung ohne Anrufung neuer Tatsachen und Beweismittel Erfolg hätte, zu

einem unhaltbaren Ergebnis führen. Denn der rechtskräftige Schuldspruch

könnte ohne das Vorbringen neuer Gründe nicht mehr korrigiert werden. Es wür-

den folglich zwei sich widersprechende Entscheide vorliegen, von denen der eine

die Schuld verneinen, der andere sie aufgrund der gleichen Tatsachen und Be-

weismittel bejahen würde, womit der Angeschuldigte, obwohl er im neuen Ver-

fahren als nicht schuldig dastünde, verurteilt bliebe (vgl. BGE 72 IV 74, Erw. 1).

Entscheidend für die Frage nach der Überprüfbarkeit der Sachverhaltsdarstel-

lung und Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichtsaus-

schusses vom 18. September 2002 im vorliegenden Verfahren ist demnach, ob

der Beschwerdeführer neue Gründe vorzubringen vermag.

E. 6 c) Wie oben erwähnt, verweist der Beschwerdeführer zunächst auf Wider-

sprüche innerhalb sowie zwischen den Aussagen von C. und den beiden Zeugen

D. und E.. Überdies bringt er vor, dass die Arztberichte des Spitals A. weder den

Zeitpunkt einer möglichen Rippenfraktur zu belegen vermöchten, noch dass C.

überhaupt eine Rippenfraktur erlitten habe. Der Beschwerdeführer legt in seiner

Eingabe unter Ziff. III die angeblichen Widersprüche in den Aussagen von C., D.

und E. einzeln dar. Zudem führt er aus, weshalb seiner Auffassung nach auch

aufgrund der Arztberichte zahlreiche Verdachtsmomente gegen die von ihm ver-

zeigten Personen bestehen. Diese Einwände sind in der eingehenden Beweis-

würdigung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September

2002 allesamt bereits behandelt worden. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich

darin ausführlich mit den Aussagen von C. und den beiden Zeugen auseinander-

gesetzt. Dabei wurden sämtliche angeblichen Widersprüche, die der Beschwer-

deführer im vorliegenden Verfahren erörtert, erschöpfend behandelt. Auch mit

den erwähnten Arztberichten des Spitals A. und dem Einwand von B., wonach

diese nicht bloss im Hinblick auf den Zeitpunkt, sondern auch auf die Existenz

der behaupteten Rippenfraktur überhaupt erhebliche Zweifel offen liessen, hat

sich der Kantonsgerichtsausschuss gründlich befasst. B. stützt seine Einwände

auf die gleichen Akten, die der Kantonsgerichtsausschuss bereits einlässlich ge-

würdigt hat. Er legt weder neue Aktenstücke ein, noch macht er neue Tatsachen

geltend. Alles, was der Beschwerdeführer vorbringt, wurde im Urteil vom 18. Sep-

tember 2003 bereits abgehandelt, wobei sich daraus keinerlei Anhaltspunkte

dafür ergeben, dass eine falsche Anschuldigung beziehungsweise ein falsches

Zeugnis seitens C., D. oder E. vorliegen würde. Vielmehr wurden sämtliche Ein-

wände nach gründlicher Beweiswürdigung widerlegt. Eine andere Würdigung der

vorliegenden Tatsachen und Beweismittel drängt sich nicht auf. Anders wäre al-

lenfalls dann zu entscheiden, wenn sich aufgrund der Vorbringen des Beschwer-

deführers im vorliegenden Verfahren neue Anhaltspunkte ergäben, die noch nicht

behandelt wurden und konkrete Indizien für das Vorliegen einer falschen An-

schuldigung oder eines falschen Zeugnisses liefern würden. Solche Behauptun-

gen über neue Tatsachen, die ausserhalb von dem liegen, was schon gesagt und

im Urteil vom 18. September 2003 geprüft wurde, werden jedoch vom Beschwer-

deführer nicht vorgebracht. Ebensowenig legte er neue Beweismittel ein, gestützt

auf die konkreter Anlass zur Annahme einer falschen Zeugenaussage oder einer

falschen Anschuldigung gegenüber B. bestünde.

Liegen aber nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für das Vor-

handensein einer straf- und verfolgbaren Handlung vor, so erweisen sich die

E. 7 Strafanzeigen von B. gegen C., D. und E. von vornherein als offenbar grundlos. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die genannten Personen zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde von B. ist abzu- weisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 21 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuarin Duff Walser. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Sa- muelsson, Postfach, Seefeldstrasse 45, 8034 Zürich, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Mai 2003, mitgeteilt am 8. Mai 2003, in Sachen gegen C., D. und E., Beschwerdegegner, betreffend falsche Anschuldigung etc., hat sich ergeben:

2 A. Am 25. Juni 2000 kam es in A. zwischen B. und C. zu einer Auseinan- dersetzung. In der Folge stellte C. gegen B. Strafantrag wegen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 7. September 2000 eine Stra- funtersuchung gegen B., anlässlich derer unter anderem D. und E. als Zeugen einvernommen wurden. Am 6. August 2001 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Anklage gegen B. wegen einfacher Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht Prättigau/Davos B. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schul- dig. Eine von B. dagegen erhobene Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wurde mit Urteil vom 18. September 2002, mitgeteilt am 7. Ja- nuar 2003, abgewiesen. In der Folge erhob B. dagegen staatsrechtliche Be- schwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteilen vom

16. April 2003 wies der Kassationshof des Bundesgerichts die Staatsrechtliche Beschwerde, soweit er darauf eintrat, ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde von B. nicht ein. B. B. erhob am 4. Juli/4. August 2000 Gegenanzeige gegen C. wegen fal- scher Anschuldigung sowie Strafanzeige gegen D. wegen falschen Zeugnisses. Diese Anzeigen sollten gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2001 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen B. wegen ein- facher Körperverletzung behandelt werden. Am 10. April 2003 stellte B. sodann bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzende Strafanzeige gegen C. und D. wegen falscher Anschuldigung beziehungsweise falschen Zeugnisses. Einen Tag später reichte er Strafanzeige gegen E. wegen falschen Zeugnisses ein. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003, bei B. eingegangen am 17. Mai 2003, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen C., D. und E. ab. D. Dagegen liess B. am 5. Juni 2003 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit dem Antrag: „Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten die Strafunter- suchung gegen C., D. und E. zu eröffnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.“

3 Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom

23. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung. Von den Beschwerdegegnern wurde keine Ver- nehmlassung eingeholt. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgen- den eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Dementsprechend können mit strafrechtlicher Beschwerde unter anderem auch Ablehnungsverfügungen des Staatsanwaltes angefochten werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, wes- halb darauf einzutreten ist.

2. Die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Vor- aussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Dabei muss aufgrund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten. Für die Eröffnung einer Strafunter- suchung müssen demnach konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 160 f. mit Hinweisen). Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so lehnt der Staatsanwalt durch eine Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StPO).

a) Nachdem C. Strafanzeige gegen B. gestellt hatte, wurde eine Strafun- tersuchung gegen letzteren eröffnet, anlässlich derer D. und E. als Zeugen aus-

4 sagten. Das Strafverfahren gegen B. wurde mit rechtskräftigem Schuldspruch des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB endgültig erledigt. B. stellte bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen C. wegen falscher Anschuldigung sowie gegen D. und E. wegen falschen Zeugnis- ses. Zur Begründung machte B. im Wesentlichen geltend, das Urteil des Kan- tonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 beruhe auf falschen Aussa- gen von C., D. und E. sowie auf einem falschen Arztbericht. Die Staatsanwalt- schaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab, dass die Sachverhaltsschilderung in den Anzeigen gegen C., D. und E. der Ak- tenlage und der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsge- richtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 widerspreche. Für die Staatsanwaltschaft bestehe unter diesen Umständen keine Veranlassung, das Verfahren neu aufzurollen. Dagegen wendet die Rechtsvertreterin von B. in ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer ein, die Staatsanwaltschaft antizipiere zu Unrecht die Richtigkeit der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kan- tonsgerichtsausschusses, ohne eine eigene Strafuntersuchung zur Abklärung von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens von C., D. und E. durchzuführen. Die Frage der Schuld oder Nichtschuld von B. sei im Verfahren wegen falscher Anschuldigung erneut zu erörtern. Dabei ergebe sich in Anbe- tracht der zahlreichen Widersprüche innerhalb wie auch zwischen den Aussagen von C., D. und E. und aufgrund der Arztberichte des Spitals A., dass die Akten- lage die Anzeigen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als grundlos er- scheinen lasse. Entsprechend den Rügen des Beschwerdeführers stellt sich im folgenden somit die Frage, inwieweit die Untersuchungsbehörden im Hinblick auf die Eröffnung eines Verfahrens gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger beziehungsweise wegen falschen Zeugnisses an den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen gebunden sind.

b) In BGE 72 IV 74 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Nicht- schuld des Angeschuldigten durch ein freisprechendes Urteil oder durch einen gegen ihn ergangenen Aufhebungsbeschluss unter Vorbehalt der Wiederauf- nahme des Verfahrens auch für das Verfahren gegen den, der die Anschuldigung erhoben hat, verbindlich festgestellt wird. Mit diesem Urteil oder Beschluss werde das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig erledigt. Damit vertrage es sich nicht, die Schuldfrage im Verfahren wegen falscher Anschuldigung erneut zu erörtern; das ginge gegen das Wesen des Urteils, das feststelle, was Recht sei (BGE 72 IV 74, Erw. 1). Rehberg (vgl. Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen

5 die Allgemeinheit, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 337) und Trechsel (vgl. Trechsel, Kurz- kommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 303 StGB) stimmen dem Bundesgericht zu. Demgegenüber gibt ein anderer Teil der Lehre der Lösung zugunsten einer Überprüfbarkeit der Schuldfrage den Vorzug (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Aufl., Bern 2000, § 53 N 14; Cassani, Com- mentaire du droit pénal suisse, Code pénal suisse, partie spéciale, Volume 9, crimes ou délits contre l’administration de la justice, Art. 303-311 StGB, Bern 1996, N 12 zu Art. 303 StGB). Dazu gehören unter anderen die vom Beschwer- deführer zitierten Delnon/Rüdy (vgl. Delnon/ Rüdy, in Basler Kommentar zum StGB, Band II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 11 zu Art. 303 StGB). Allerdings relativieren diese die Möglichkeit der Überprüfbarkeit insofern, als sie sie von den vorgetragenen Gründen, weshalb die bezichtigte Person nicht als unschuldig zu behandeln sei, abhängig machen. Dabei wird auf Gründe verwiesen, die eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Freigesprochenen rechtfertigen. In Überein- stimmung dazu lässt auch Rehberg, der den rechtskräftigen Entscheid über die Nichtschuld des Betroffenen im Grundsatz als verbindlich ansieht, ausdrücklich gelten, dass die Behörde durch die Angabe von Revisionsgründen veranlasst werden dürfe, gegen einen Freigesprochenen ein Verfahren neu in die Wege zu leiten (vgl. Rehberg, a.a.O., S. 337). Entsprechend erscheint es angezeigt, die Überprüfbarkeit eines rechtskräftigen Urteils hinsichtlich der Frage von Schuld oder Nichtschuld beziehungsweise Wahrheit oder Unwahrheit der Anschuldigung und der Zeugenaussagen auch bei einem Schuldspruch, wie er im konkreten Fall vorliegt, im Verfahren gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger nur unter der Voraussetzung zu bejahen, dass Revisionsgründe geltend gemacht werden. Wollte man die Überprüfung eines rechtskräftigen Schuldspruchs im Verfahren gegen den, der die Anschuldigung erhoben hat, ohne Einschränkung zulassen, würde dies, wenn ein Verurteilter mit einer Gegenanzeige wegen falscher An- schuldigung ohne Anrufung neuer Tatsachen und Beweismittel Erfolg hätte, zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Denn der rechtskräftige Schuldspruch könnte ohne das Vorbringen neuer Gründe nicht mehr korrigiert werden. Es wür- den folglich zwei sich widersprechende Entscheide vorliegen, von denen der eine die Schuld verneinen, der andere sie aufgrund der gleichen Tatsachen und Be- weismittel bejahen würde, womit der Angeschuldigte, obwohl er im neuen Ver- fahren als nicht schuldig dastünde, verurteilt bliebe (vgl. BGE 72 IV 74, Erw. 1). Entscheidend für die Frage nach der Überprüfbarkeit der Sachverhaltsdarstel- lung und Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichtsaus- schusses vom 18. September 2002 im vorliegenden Verfahren ist demnach, ob der Beschwerdeführer neue Gründe vorzubringen vermag.

6

c) Wie oben erwähnt, verweist der Beschwerdeführer zunächst auf Wider- sprüche innerhalb sowie zwischen den Aussagen von C. und den beiden Zeugen D. und E.. Überdies bringt er vor, dass die Arztberichte des Spitals A. weder den Zeitpunkt einer möglichen Rippenfraktur zu belegen vermöchten, noch dass C. überhaupt eine Rippenfraktur erlitten habe. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe unter Ziff. III die angeblichen Widersprüche in den Aussagen von C., D. und E. einzeln dar. Zudem führt er aus, weshalb seiner Auffassung nach auch aufgrund der Arztberichte zahlreiche Verdachtsmomente gegen die von ihm ver- zeigten Personen bestehen. Diese Einwände sind in der eingehenden Beweis- würdigung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 allesamt bereits behandelt worden. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich darin ausführlich mit den Aussagen von C. und den beiden Zeugen auseinander- gesetzt. Dabei wurden sämtliche angeblichen Widersprüche, die der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren erörtert, erschöpfend behandelt. Auch mit den erwähnten Arztberichten des Spitals A. und dem Einwand von B., wonach diese nicht bloss im Hinblick auf den Zeitpunkt, sondern auch auf die Existenz der behaupteten Rippenfraktur überhaupt erhebliche Zweifel offen liessen, hat sich der Kantonsgerichtsausschuss gründlich befasst. B. stützt seine Einwände auf die gleichen Akten, die der Kantonsgerichtsausschuss bereits einlässlich ge- würdigt hat. Er legt weder neue Aktenstücke ein, noch macht er neue Tatsachen geltend. Alles, was der Beschwerdeführer vorbringt, wurde im Urteil vom 18. Sep- tember 2003 bereits abgehandelt, wobei sich daraus keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine falsche Anschuldigung beziehungsweise ein falsches Zeugnis seitens C., D. oder E. vorliegen würde. Vielmehr wurden sämtliche Ein- wände nach gründlicher Beweiswürdigung widerlegt. Eine andere Würdigung der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel drängt sich nicht auf. Anders wäre al- lenfalls dann zu entscheiden, wenn sich aufgrund der Vorbringen des Beschwer- deführers im vorliegenden Verfahren neue Anhaltspunkte ergäben, die noch nicht behandelt wurden und konkrete Indizien für das Vorliegen einer falschen An- schuldigung oder eines falschen Zeugnisses liefern würden. Solche Behauptun- gen über neue Tatsachen, die ausserhalb von dem liegen, was schon gesagt und im Urteil vom 18. September 2003 geprüft wurde, werden jedoch vom Beschwer- deführer nicht vorgebracht. Ebensowenig legte er neue Beweismittel ein, gestützt auf die konkreter Anlass zur Annahme einer falschen Zeugenaussage oder einer falschen Anschuldigung gegenüber B. bestünde. Liegen aber nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für das Vor- handensein einer straf- und verfolgbaren Handlung vor, so erweisen sich die

7 Strafanzeigen von B. gegen C., D. und E. von vornherein als offenbar grundlos. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die genannten Personen zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde von B. ist abzu- weisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin