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BK 2003 2

Graubünden · 2003-06-02 · Deutsch GR

Sachbeschädigung etc. | StA Ablehnungsverfügung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes, so auch Ablehnungsverfügun- gen, kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 65b Abs. 1 StPO haben sich die an einem Strafverfahren beteiligten Personen im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen. Über diese Bestim- mung hat sich der Beschwerdeführer, nachdem er bereits mehrmals darauf hin- gewiesen werden musste (vgl. BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42), erneut hinwegge-

E. 3 setzt. Allfällige Kritik gegenüber richterlichen und Strafverfolgungsbehörden hat

in jedem Fall in einem sachlichen Ton zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat

sich jedoch sowohl in seiner Eingabe als auch in den eingereichten Strafklagen

und den Beilagen in despektierlichem und völlig unangebrachtem Ton über das

Justizwesen des Kantons Graubünden geäussert und dieses mit kriminellen Or-

ganisationen in Zusammenhang gebracht. So hat er beispielsweise ihm misslie-

bige Urteile des Kantonsgerichts als kriminell und mafiös bezeichnet. Ebenso fin-

den sich in den Beilagen ungebührliche Bemerkungen des Beschwerdeführers

über die Beschwerdegegner und andere Personen. Die Beschwerdekammer

weist X. daher an dieser Stelle noch einmal auf Art. 65b Abs. 3 StPO hin, wonach

schriftliche Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichem oder unnötig weit-

schweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung zurück-

gewiesen werden können, mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhal-

tung der Frist nicht beachtet werde. Von der Rückweisung der vorliegenden Ein-

gabe wird abgesehen, damit das Verfahren nicht noch weiter in die Länge gezo-

gen wird. Dem Beschwerdeführer wird jedoch gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO

ein Verweis erteilt, und er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass

inskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemenden Äusserungen, unter An-

drohung, dass darauf sonst nicht eingetreten werde, zur Überarbeitung zurück-

gewiesen wird. Auch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im

Wiederholungsfalle mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- zu rechnen hat

(Art. 65b Abs. 2 StPO).

Es ist überdies festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von

Akten einlegt, die mit dem zu beurteilenden Fall in keinem Zusammenhang ste-

hen. Ebenso nimmt er in den gegen Y. und Z. eingereichten Strafklagen Bezug

auf Personen und Verfahren, die nichts mit der vorliegenden Sache zu tun haben.

Soweit die Beschwerdeschrift Hinweise auf solche Schriftstücke beziehungs-

weise auf andere Verfahren enthält und sich auf entsprechende Ausführungen in

den Strafklagen bezieht, ist darauf nicht einzutreten.

Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, wes-

halb darauf einzutreten ist.

2. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhalts-

punkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt,

mögen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser,

wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten

E. 4 (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur

1996, S. 160 f. mit Hinweisen). Die Ablehnung einer Strafuntersuchung bedarf

demnach wie die Einstellung eines Strafverfahrens einer sorgfältigen und nach-

vollziehbaren Begründung. Die Gründe für die Ablehnung müssen in der Verfü-

gung selbst enthalten sein (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 165). Die Ablehnung einer

Strafuntersuchung ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn zum voraus fest-

steht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt

vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder

eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an ei-

nem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2). In der

Begründung einer Ablehnungsverfügung ist daher einerseits darauf einzugehen,

welche Tatbestände aufgrund des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts über-

haupt zur Diskussion stehen. Überdies ist in Auseinandersetzung mit den Akten

darzulegen, weshalb die aufgrund des angezeigten Sachverhalts in Frage kom-

menden Tatbestände nicht erfüllt sind oder keine hinreichenden Anhaltspunkte

dafür vorliegen respektive inwiefern es an den wesentlichen Voraussetzungen

der Strafverfolgung fehlt.

Der Beschwerdeführer machte in der Strafklage vom 24. August 2001 gel-

tend, Y. habe unberechtigt auf privatem Grund parkiert und die Zufahrt blockiert.

Zur Untermauerung seiner Behauptungen reichte er diverse Akten ein. In der

Strafklage vom 4. September 2001 brachte X. vor, Z. habe mit seiner Fahrweise

vorsätzlich den Pflastersteinbelag vor seinem Haus und sein Auto beschädigt.

Überdies habe Z. ihn (X.) mit seinem Fahrzeug am Bein touchiert und mehrmals

fast überfahren und erdrückt. Auch dieser Strafklage legte X. verschiedene Akten

bei, die seine Vorwürfe erhärten sollen. Unter den eingereichten Akten befinden

sich Fotos, aufgrund derer, sofern sie zutreffen, zumindest die Frage zu stellen

ist, ob sämtliche Tatbestände von vornherein ausser Betracht fallen oder aber

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines oder mehrerer Delikte gegeben sind. Die

Strafklagen von X. enthalten mithin konkrete Vorwürfe. Mit diesen hat sich die

Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Sie hat sich ausgehend von der Straf-

anzeige mit der Frage zu befassen, was für Tatbestände überhaupt zur Diskus-

sion stehen beziehungsweise, wie sich die angezeigten Tatbestände zu den ein-

gereichten Akten verhalten. Im Falle einer Ablehnung muss sie dartun, aufgrund

welcher Überlegungen sie zum Ergebnis gelangt ist, dass keine Anhaltspunkte

für das Vorliegen einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung gegeben sind. Die

Vorinstanz ist jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Fragen ein-

gegangen. Aus ihren Erwägungen wird nicht ersichtlich, welche Tatbestände auf-

E. 5 grund der Anzeige überhaupt in Frage kommen. Die Staatsanwaltschaft hat sich

auch mit keinem Wort mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten aus-

einandergesetzt. So fehlen jegliche Ausführungen darüber, inwiefern die beige-

legten Fotos und Schriftstücke geeignet sind, die in der Eingabe erhobenen Vor-

würfe zu belegen respektive inwiefern dies eben gerade nicht der Fall ist. Die

Staatsanwaltschaft hält zwar zutreffend fest, dass allfällige Übertretungstat-

bestände bereits verjährt wären. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche von

den zur Diskussion stehenden Tatbeständen dies betrifft. Ebensowenig wird dar-

gelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Staatsanwaltschaft zu diesem

Schluss gelangt. In der angefochtenen Verfügung wird weiter festgestellt, dass

sich aus den Strafklagen von X. keine genügenden Anhaltspunkte für die Eröff-

nung einer Strafuntersuchung wegen Vergehens- oder Verbrechenstatbestän-

den ergeben würden. Die Gründe, weshalb auch in bezug auf mögliche Vergehen

und Verbrechen die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gerechtfertigt er-

scheint, werden indes nicht näher erläutert. Es wird weder dargelegt, welche Ver-

gehen oder Verbrechen überhaupt zur Diskussion stehen würden noch welche

Überlegungen die Vorinstanz zur Überzeugung gelangen lassen, dass die in

Frage kommenden Tatbestände nicht erfüllt beziehungsweise nicht genügend

Anhaltspunkte dafür gegeben sind. Die Gründe für die Ablehnung einer Strafun-

tersuchung gegen Y. und Z. gehen aus den Erwägungen in der angefochtenen

Verfügung nicht hervor. Mit der von der Staatsanwaltschaft gelieferten Begrün-

dung lässt sich mithin die Ablehnung der Straf-untersuchung gegen Y. und Z.

nicht halten.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neu-

entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Diese wird neu zu beur-

teilen haben, ob aufgrund der Vorwürfe des Beschwerdeführers eine Straf-unter-

suchung gegen Y. und Z. zu eröffnen ist oder aber eine Ablehnung gerechtfertigt

scheint. Dabei wird sie sich im Falle einer Ablehnung mit den dargelegten Punk-

ten auseinandersetzen müssen und ihren Entscheid im Sinne der vorstehenden

Erwägungen sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen haben. Auf die weite-

ren Anträge des Beschwerdeführers wie unter anderem seine Schadenersatzfor-

derung ist unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht weiter ein-

zugehen.

3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160

Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an den nicht anwaltlich

E. 6 vertretenen Beschwerdeführer ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 2. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 2 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin Duff Walser. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Dezem- ber 2002, mitgeteilt am 16. Dezember 2002, in Sachen gegen Z., und Y., Be- schwerdegegner, betreffend Sachbeschädigung etc., hat sich ergeben:

2 A. X. reichte am 24. August 2001 beim Kreisamt Fünf Dörfer Strafklage gegen Y. wegen unerlaubten Parkierens auf privatem Grund etc. und am 4. Sep- tember 2001 Strafklage gegen Z. wegen Sachbeschädigung etc. ein. Das Kreis- amt Fünf Dörfer leitete beide Strafklagen am 11. Dezember 2002 zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002, mitgeteilt am 16. Dezember 2002, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafunter- suchung gegen Y. und Z. ab. C. Gegen diese Verfügung reichte X. am 6. Januar 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung. Zudem fordert er Schadenersatz in Höhe von Fr. 50'000.--. Unter Hinweis auf die Ablehnungsverfügung und die Akten beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerde und die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes, so auch Ablehnungsverfügun- gen, kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 65b Abs. 1 StPO haben sich die an einem Strafverfahren beteiligten Personen im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen. Über diese Bestim- mung hat sich der Beschwerdeführer, nachdem er bereits mehrmals darauf hin- gewiesen werden musste (vgl. BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42), erneut hinwegge-

3 setzt. Allfällige Kritik gegenüber richterlichen und Strafverfolgungsbehörden hat in jedem Fall in einem sachlichen Ton zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch sowohl in seiner Eingabe als auch in den eingereichten Strafklagen und den Beilagen in despektierlichem und völlig unangebrachtem Ton über das Justizwesen des Kantons Graubünden geäussert und dieses mit kriminellen Or- ganisationen in Zusammenhang gebracht. So hat er beispielsweise ihm misslie- bige Urteile des Kantonsgerichts als kriminell und mafiös bezeichnet. Ebenso fin- den sich in den Beilagen ungebührliche Bemerkungen des Beschwerdeführers über die Beschwerdegegner und andere Personen. Die Beschwerdekammer weist X. daher an dieser Stelle noch einmal auf Art. 65b Abs. 3 StPO hin, wonach schriftliche Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichem oder unnötig weit- schweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung zurück- gewiesen werden können, mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhal- tung der Frist nicht beachtet werde. Von der Rückweisung der vorliegenden Ein- gabe wird abgesehen, damit das Verfahren nicht noch weiter in die Länge gezo- gen wird. Dem Beschwerdeführer wird jedoch gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO ein Verweis erteilt, und er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemenden Äusserungen, unter An- drohung, dass darauf sonst nicht eingetreten werde, zur Überarbeitung zurück- gewiesen wird. Auch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfalle mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- zu rechnen hat (Art. 65b Abs. 2 StPO). Es ist überdies festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Akten einlegt, die mit dem zu beurteilenden Fall in keinem Zusammenhang ste- hen. Ebenso nimmt er in den gegen Y. und Z. eingereichten Strafklagen Bezug auf Personen und Verfahren, die nichts mit der vorliegenden Sache zu tun haben. Soweit die Beschwerdeschrift Hinweise auf solche Schriftstücke beziehungs- weise auf andere Verfahren enthält und sich auf entsprechende Ausführungen in den Strafklagen bezieht, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, wes- halb darauf einzutreten ist.

2. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhalts- punkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, mögen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten

4 (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 160 f. mit Hinweisen). Die Ablehnung einer Strafuntersuchung bedarf demnach wie die Einstellung eines Strafverfahrens einer sorgfältigen und nach- vollziehbaren Begründung. Die Gründe für die Ablehnung müssen in der Verfü- gung selbst enthalten sein (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 165). Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn zum voraus fest- steht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an ei- nem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2). In der Begründung einer Ablehnungsverfügung ist daher einerseits darauf einzugehen, welche Tatbestände aufgrund des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts über- haupt zur Diskussion stehen. Überdies ist in Auseinandersetzung mit den Akten darzulegen, weshalb die aufgrund des angezeigten Sachverhalts in Frage kom- menden Tatbestände nicht erfüllt sind oder keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen respektive inwiefern es an den wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Der Beschwerdeführer machte in der Strafklage vom 24. August 2001 gel- tend, Y. habe unberechtigt auf privatem Grund parkiert und die Zufahrt blockiert. Zur Untermauerung seiner Behauptungen reichte er diverse Akten ein. In der Strafklage vom 4. September 2001 brachte X. vor, Z. habe mit seiner Fahrweise vorsätzlich den Pflastersteinbelag vor seinem Haus und sein Auto beschädigt. Überdies habe Z. ihn (X.) mit seinem Fahrzeug am Bein touchiert und mehrmals fast überfahren und erdrückt. Auch dieser Strafklage legte X. verschiedene Akten bei, die seine Vorwürfe erhärten sollen. Unter den eingereichten Akten befinden sich Fotos, aufgrund derer, sofern sie zutreffen, zumindest die Frage zu stellen ist, ob sämtliche Tatbestände von vornherein ausser Betracht fallen oder aber Anhaltspunkte für das Vorliegen eines oder mehrerer Delikte gegeben sind. Die Strafklagen von X. enthalten mithin konkrete Vorwürfe. Mit diesen hat sich die Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Sie hat sich ausgehend von der Straf- anzeige mit der Frage zu befassen, was für Tatbestände überhaupt zur Diskus- sion stehen beziehungsweise, wie sich die angezeigten Tatbestände zu den ein- gereichten Akten verhalten. Im Falle einer Ablehnung muss sie dartun, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Ergebnis gelangt ist, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung gegeben sind. Die Vorinstanz ist jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Fragen ein- gegangen. Aus ihren Erwägungen wird nicht ersichtlich, welche Tatbestände auf-

5 grund der Anzeige überhaupt in Frage kommen. Die Staatsanwaltschaft hat sich auch mit keinem Wort mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten aus- einandergesetzt. So fehlen jegliche Ausführungen darüber, inwiefern die beige- legten Fotos und Schriftstücke geeignet sind, die in der Eingabe erhobenen Vor- würfe zu belegen respektive inwiefern dies eben gerade nicht der Fall ist. Die Staatsanwaltschaft hält zwar zutreffend fest, dass allfällige Übertretungstat- bestände bereits verjährt wären. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche von den zur Diskussion stehenden Tatbeständen dies betrifft. Ebensowenig wird dar- gelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Staatsanwaltschaft zu diesem Schluss gelangt. In der angefochtenen Verfügung wird weiter festgestellt, dass sich aus den Strafklagen von X. keine genügenden Anhaltspunkte für die Eröff- nung einer Strafuntersuchung wegen Vergehens- oder Verbrechenstatbestän- den ergeben würden. Die Gründe, weshalb auch in bezug auf mögliche Vergehen und Verbrechen die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gerechtfertigt er- scheint, werden indes nicht näher erläutert. Es wird weder dargelegt, welche Ver- gehen oder Verbrechen überhaupt zur Diskussion stehen würden noch welche Überlegungen die Vorinstanz zur Überzeugung gelangen lassen, dass die in Frage kommenden Tatbestände nicht erfüllt beziehungsweise nicht genügend Anhaltspunkte dafür gegeben sind. Die Gründe für die Ablehnung einer Strafun- tersuchung gegen Y. und Z. gehen aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Mit der von der Staatsanwaltschaft gelieferten Begrün- dung lässt sich mithin die Ablehnung der Straf-untersuchung gegen Y. und Z. nicht halten. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neu- entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Diese wird neu zu beur- teilen haben, ob aufgrund der Vorwürfe des Beschwerdeführers eine Straf-unter- suchung gegen Y. und Z. zu eröffnen ist oder aber eine Ablehnung gerechtfertigt scheint. Dabei wird sie sich im Falle einer Ablehnung mit den dargelegten Punk- ten auseinandersetzen müssen und ihren Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen haben. Auf die weite- ren Anträge des Beschwerdeführers wie unter anderem seine Schadenersatzfor- derung ist unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht weiter ein- zugehen.

3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an den nicht anwaltlich

6 vertretenen Beschwerdeführer ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin