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BK 2003 12

Graubünden · 2003-06-03 · Deutsch GR

Nötigung etc. | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschä- digte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel ver- fügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Diesen Anforderungen vermag die Be- schwerde von S. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdekammer kann gemäss Art. 138 StPO angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemesse- nheit überprüfen. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm unrichtig an- gewendet wird oder der Entscheid willkürlich ist. Ein Entscheid ist insbesondere willkürlich, wenn keine haltbaren Beweise für eine Tatbestandsfeststellung vor- liegen oder wenn für eine Auslegung oder Unterscheidung keine vernünftigen Gründe vorgebracht werden können. Von Willkür spricht man, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre. Dass das Ge- setz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich auch eine Ermessenskontrolle ein-

E. 6 räumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der

Vorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich de-

ren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. (Padrutt, Kommentar

zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S.

341 mit zahlreichen Hinweisen).

3. a)

In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dass gar kein Notstand vor-

gelegen habe. Der Notstand werde in der Einstellungsverfügung damit begrün-

det, dass von S. eine Gefahr ausgegangen sei, weil sie mit der Hellebarde die

Türe durchstossen habe. Dabei werde verkannt, dass S. zu diesem Zeitpunkt

schon ihrer Freiheit beraubt war und folglich die in der Einstellungsverfügung vor-

gebrachte Gefahrensituation von den Tätern selbst geschaffen worden sei. Dazu

komme, dass eine Notstandssituation nur gegeben sein könne, wenn in die

Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegriffen werde.

b)

Der rechtfertigende Notstand gemäss Art. 34 StGB setzt voraus,

dass der Täter in einer Notstandslage in ein Rechtsgut eingreift, um ein gefähr-

detes Interesse zu schützen, wobei es ihm nicht zumutbar gewesen sein darf,

das gefährdete Rechtsgut preiszugeben. Eine Notstandslage ist immer dann ge-

geben, wenn gemäss eines Prognoseurteils ex ante zumindest eine unmittelbare

Gefahr für ein Individualrechtsgut bestanden hat. Dabei kommt eine gegenwär-

tige Gefahr oder aber eine erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr,

welche nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann, in Frage. Die Gefahr darf

jedoch nicht von demjenigen verschuldet sein, der sich auf den Notstand beruft

(Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/Mün-

chen 2003, N 4 f. zu Art. 34 StGB). Die Frage, ob ein Notstand nur gegeben ist,

wenn Rechtsgüter unbeteiligter Dritter gefährdet sind, ist in der Lehre umstritten

(zustimmend Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.

Auflage, Zürich 1997, N1 zu Art. 34 StGB; Riklin, Schweizerisches Strafrecht All-

gemeiner Teil I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 161 f.; Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 10 N 41; anderer Ansicht

Seelmann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Basel/Genf/München 1999, S. 50 f.).

Diese Frage kann jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, offengelassen werden.

Im Gegensatz zur Notwehr ist der Notstand subsidiär; danach ist der Ein-

griff nur gerechtfertigt, wenn keine andere Möglichkeit zur Rettung der bedrohten

Individualrechtsgüter besteht. Weiter erfolgt eine Güterabwägung zwischen den

verschiedenen Rechtsgütern unter Berücksichtigung des Grades der Gefahr und

aller Umstände der Tat. Gerechtfertigt ist eine Tat nur, wenn sie der Rettung ei-

nes höherwertigen Gutes auf Kosten eines geringerwertigen Interesses dient. Im

E. 7 Sinne der Verhältnismässigkeit haben solche Eingriffe darüber hinaus möglichst

schonend zu erfolgen (Trechsel, a.a.O., N 7 f. zu Art. 34 StGB)

c)

Die Vorinstanz sieht die Notstandslage im Wesentlichen darin, dass

S. mit dem Herausschlagen der Türfüllung Gewaltbereitschaft offenbarte, und

weist weiter auf ihre eklatante Uneinsichtigkeit hin. Ein Beizug amtlicher Hilfe sei

nicht notwendig gewesen, weil S. schon früher gezeigt habe, dass selbst Amts-

befehle weder zur Kenntnis genommen noch akzeptiert würden. Da zur Einsper-

rung keine Gewalt angewendet worden sei, sei das Vorgehen auch verhältnis-

mässig gewesen. Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen,

dass der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Not-

standssituation anführte, eine solche schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der

Geschehnisse nicht herbeizuführen vermochte. Nachdem die Beschwerdegeg-

ner vergeblich versucht hatten, das Treppenhaus zu benutzen, um an die Ein-

baustelle zu gelangen, entschlossen sie sich gestützt auf den Ratschlag des

Kreispräsidenten, S. mit einer List in die Wohnung zu locken und dort einzusper-

ren. Erst als S. von den Beschwerdegegnern in ihre eigene Wohnung einge-

schlossen worden war, brach sie mit der Hellebarde die untere Türfüllung heraus.

Die Staatsanwaltschaft erblickt einerseits in der Einschliessung von S. die Not-

standshandlung und andererseits im gewaltsamen Aufbrechen der Türfüllung die

Notstandssituation. Offensichtlich liegt nun aber die Einsperrung von S. zeitlich

vor dem gewaltsamen Öffnen eines Teils der Wohnungstüre. Mit anderen Worten

wurde die Notstandshandlung zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Not-

standslage, mit welcher die Einstellungsverfügung begründet wird, tatsächlich

noch gar nicht eingetreten war. Wenn im Zeitpunkt der Einsperrung von S. die

Notstandslage noch gar nicht eingetreten war, kann das Verhalten der Beschwer-

deführer auch nicht gestützt auf einen Notstand gerechtfertigt sein. Da in diesem

Sinne keine Notstandssituation vorlag, erübrigen sich auch die Fragen nach der

Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Falle wird Art. 34

StGB auf eine Situation angewendet, welche aufgrund des zeitlichen Ablaufs

nicht einen Notstand darstellen kann. Die Begründung der Staatsanwaltschaft

Graubünden, auf die sich die Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen P.

E. und M. E. stützt, ist somit haltlos.

4.

Eine andere Frage ist, ob bereits vor der Einschliessung eine Not-

standssituation bestand. Aufgrund der vorliegenden Akten dürfte dies jedoch

kaum der Fall sein. Den Beschwerdegegnern war lediglich die Benützung des

Treppenaufganges versperrt und die Wartezeit, bis die örtliche Polizei wieder er-

E. 8 reichbar gewesen wäre, dürfte kaum von derartiger Dauer gewesen sein, dass ein Zuwarten auf den Beizug amtlicher Hilfe nicht zumutbar war. Diese Frage braucht vorliegend durch die Beschwerdekammer jedoch nicht ab-schliessend beantwortet zu werden. Es ist Sache der Untersuchungsorgane, diesen bis anhin nicht berücksichtigten Aspekt einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu allenfalls vorgängig noch weitere Beweiserhebungen zu tätigen. 5. Ist die angefochtene Einstellungsverfügung in der Sache aufzuhe- ben, zieht dies selbstredend auch die Aufhebung der der Beschwerdeführerin überbundenen Verfahrenskosten nach sich. 6. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass sich die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung als rechtswidrig erweist. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Untersuchungsrichter mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat. Alsdann wird die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen einer neuen Gesamtwürdi- gung zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist somit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der durch einen Rechtsanwalt ver- tretenen Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädi- gung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 03. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 12 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der S., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2003, mitgeteilt am 12. März 2003, in Sachen des P. E., Beschwerdegegner, und der M. E., Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Nötigung etc., hat sich ergeben:

2 A. M. E. und +A. erbten das Grundstück M., als ihre Mutter +B. am 29. Juni 1988 verstarb. Das Haus auf dem Grundstück umfasst das Erdgeschoss, das erste und zweite Obergeschoss sowie einen Stall mit angebautem Holz- schopf. Obwohl im Testament vorgesehen war, dass +A. das M. übernehmen und seine Schwester entsprechend finanziell abfinden soll, schlossen die Ge- schwister einen Erbteilungsvertrag. Weil +A. zu dieser Zeit von C. verbeiständet war, musste die Vormundschaftsbehörde des Kreises Küblis gemäss Art. 421 Ziff. 9 ZGB zu diesem Erbteilungsvertrag ihre Zustimmung geben, was sie mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 auch tat. Eine Beschwerde von +A. gegen die- sen Genehmigungsentscheid wies der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart am 17. Dezember 1998 ab. Dieser Beschwerdeentscheid erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. Gemäss dem am 18. April 2000 auf dem Grundbuchamt N. öffentlich be- urkundeten Erbteilungsvertrag wurde M. E. in der Nutzungsordnung unter ande- rem das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im zweiten Oberge- schoss samt Zugangsrecht über das Treppenhaus Parterre und OG erteilt. Die- ser Zugang steht ihr solange zu, bis sie ab Stall Zwischenboden einen separaten Eingang auf ihre Kosten in die Wohnung im zweiten OG erstellt hat, was bisher noch nicht erfolgt ist. Auf Anfang 1999 wurde ihr auch das ausschliessliche Nut- zungsrecht am Holzschopf zugestanden. +A. erhielt unter anderem das aussch- liessliche Nutzungsrecht an der Wohnung im Parterre und im ersten OG. Da er den bestehenden Holzschopf nur bis Ende 1998 nutzen durfte, wurde ihm das Recht zum Bau eines zweiten Holzschopfes eingeräumt. B. Mit Mietvertrag vom 4. Oktober 1988 hatte +A. die Wohnung im ers- ten OG sowie den nördlich der Veranda stehenden Holzschopf an S. vermietet. Das Ehepaar M. E. und P. E. wollte S. mit Schreiben vom 18. Mai 2000 mitteilen, dass sie bis am 31. Mai 2000 Zeit habe, um im Treppenhaus und im Zwischenbau ihre Waren und Mobilien zu räumen. Als neue Eigentümer beabsichtigten sie, bei der Treppe ins zweite OG eine Türe anzubringen und zudem die Türe aus S.s Küche gegen den Stall zu schliessen, wie dies im Erbteilungsvertrag festgehalten worden sei. Nachdem die Annahme dieses Einschreibebriefes zweimal verwei- gert worden war, stellten sie ihr dasselbe Schreiben mit normaler Post und ohne Absender zu. Auf Antrag des Ehepaares M. E. und P. E. und nach erfolgtem Augen- schein erliess der Kreispräsident Küblis am 29. August 2000 einen Amtsbefehl,

3 wonach S. bis zum 31. Oktober 2000 alle Waren, die den Zugang zur Wohnung ins zweite OG behinderten und im Zwischenbau standen, hätte wegräumen müs- sen. S. verweigerte zweimal die Annahme des Amtsbefehls und brachte beim zweiten Mal das Schreiben ungeöffnet nach Küblis zurück, wo sie es dem zustel- lenden Beamten vor die Tür legte. Nachdem die Ware immer noch nicht weggeräumt worden war, erwirkten die Eheleute M. E. und P. E. beim Kreispräsidenten Küblis mit Verfügung vom

20. November 2000, dass sie alle Gegenstände von S. auf deren Kosten räumen dürfen. Die darauffolgende Räumungsaktion vom 7. Dezember 2000 mit einer organisierten Waldarbeitergruppe wurde abgebrochen, nachdem S. mit einem Holzscheit nach ihnen geworfen haben soll. Das Gesuch von S. vom 12. Dezember 2000 auf Erlass eines amtlichen Hausverbots für das Ehepaar E. wurde vom Kreispräsidenten am 3. Januar 2001 abgewiesen. Die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prätti- gau/Davos fällte betreffend die Anfechtung der von M. E. ausgesprochenen Kün- digung des von S. als Lagerraum benutzten Zwischenbaus keinen eigentlichen Entscheid, weil ein rechtsgültiger Amtsbefehl vorlag und sie die Anfechtung der Kündigung als rechtsmissbräuchlich erachtete. C. Die Geschehnisse des 8. Januar 2001 werden von den beteiligten Personen in gewissen Punkten unterschiedlich dargestellt. Soweit der Hergang für die von der Beschwerdekammer zu beantwortenden Rechtsfragen relevant ist, stellt sich der Sachverhalt jedoch unbestrittenermassen wie folgt dar: An jenem Nachmittag begaben sich das Ehepaar M. E. und P. E. zusam- men mit dem Schreiner D. in X. kurz nach 13.00 Uhr nach M. zum fraglichen Wohnhaus, um beim Aufgang ins zweite Obergeschoss eine Türe zu montieren. Weil S. die Haustüre zur Treppe geschlossen hatte und den Schlüssel stecken liess, wuchtete P. E. die Türe auf. Oben auf der Treppe stand S. mit einer Helle- barde in der Hand und wollte die Beschwerdegegner und D. nicht passieren las- sen. Nachdem sie auch ein zweites Mal nicht durchgelassen wurden, verliessen sie das Gebäude und D. rief die Kantonspolizei Graubünden an. Weil der Polizei- posten in Küblis erst ab 14.00 Uhr besetzt war, wurde er nur mit der Notruf- und Einsatzzentrale in Chur verbunden. Daraufhin telefonierte er dem Kreispräsiden- ten Risch, um zu fragen, was sie tun könnten. Dieser habe ihnen geraten, für die Dauer des Einbaus S. in der Wohnung einzuschliessen. Mit einem Telefonanruf

4 vom Mobiltelefon von D. wurde S. in die Stube gelockt und während ½-1 Stunde in ihrer Wohnung festgehalten, indem die Beschwerdegegner und D. ihre Türe zum Treppenhaus hin versperrten. Sie setzten auf der Tür zwei neue Schrauben ein und spannten zwischen diesen und der Türfalle eine Schnur. S. brach mit der Hellebarde von innen die untere Türfüllung heraus und versuchte durch diese Öffnung in das Treppenhaus zu gelangen. P. E. und D. nahmen ihr die Helle- barde ab, drängten sie zurück in die Wohnung und schraubten zwei Dachlatten vor die Öffnung. Nachdem es S. gelungen war, von innen die Schnur zu durch- trennen, setzte sie sich auf einen Stuhl in den Gang und überwachte die Arbeiten, ohne diese jedoch zu stören. D. S. liess am 9. Januar 2001 durch ihren Rechtsvertreter Strafanzeige erstatten gegen M. E. und P. E. sowie D. wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung bzw. Tätlichkeit, begangen am 8. Januar 2001 in der ge- nannten Liegenschaft M.. M. E. und P. E. wurde weiter Diebstahl, begangen am

7. Dezember 2000 in derselben Liegenschaft, vorgeworfen. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. April 2001 gegen M. E. und P. E. eine Strafuntersuchung. Am 19. Oktober 2001 stellte darüber hinaus +A., gestorben am 13. September 2002, Strafantrag gegen P. E. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen am 18. Oktober 2001 in der Liegenschaft M.. Mit Verfügung vom 10. März 2003, mitgeteilt am 12. März 2003, hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen P. E. und M. E. eingestellt. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der am

7. Dezember 2000 angeblich begangene Diebstahl nicht nachweisbar sei und in der Frage der Nötigung etc. eine Notstandssituation vorgelegen habe, welche die Handlungen der Beschwerdegegner am 8. Januar 2001 als gerechtfertigt er- scheinen liessen. Darüber hinaus zeige das Untersuchungsergebnis, dass die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin zumindest in grobfahrlässiger Weise er- hoben worden seien, so dass es sich rechtfertige, ihr die entstandenen Verfah- renskosten aufzuerlegen. E. Am 2. April 2003 reichte S. gegen diese Verfügung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantons Graubünden ein und beantragte die voll- umfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteram- tes Chur vom 10. März 2003. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Ent- scheid der Vorinstanz rechtswidrig und unangemessen sei. Einerseits stütze sich

5 die Sachverhaltsdarstellung ausschliesslich auf Aussagen der Angeschuldigten und andererseits könne in keiner Weise ein Notstand angenommen werden. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2003 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschä- digte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel ver- fügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Diesen Anforderungen vermag die Be- schwerde von S. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdekammer kann gemäss Art. 138 StPO angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemesse- nheit überprüfen. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm unrichtig an- gewendet wird oder der Entscheid willkürlich ist. Ein Entscheid ist insbesondere willkürlich, wenn keine haltbaren Beweise für eine Tatbestandsfeststellung vor- liegen oder wenn für eine Auslegung oder Unterscheidung keine vernünftigen Gründe vorgebracht werden können. Von Willkür spricht man, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre. Dass das Ge- setz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich auch eine Ermessenskontrolle ein-

6 räumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich de- ren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 341 mit zahlreichen Hinweisen).

3. a) In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dass gar kein Notstand vor- gelegen habe. Der Notstand werde in der Einstellungsverfügung damit begrün- det, dass von S. eine Gefahr ausgegangen sei, weil sie mit der Hellebarde die Türe durchstossen habe. Dabei werde verkannt, dass S. zu diesem Zeitpunkt schon ihrer Freiheit beraubt war und folglich die in der Einstellungsverfügung vor- gebrachte Gefahrensituation von den Tätern selbst geschaffen worden sei. Dazu komme, dass eine Notstandssituation nur gegeben sein könne, wenn in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegriffen werde. b) Der rechtfertigende Notstand gemäss Art. 34 StGB setzt voraus, dass der Täter in einer Notstandslage in ein Rechtsgut eingreift, um ein gefähr- detes Interesse zu schützen, wobei es ihm nicht zumutbar gewesen sein darf, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben. Eine Notstandslage ist immer dann ge- geben, wenn gemäss eines Prognoseurteils ex ante zumindest eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut bestanden hat. Dabei kommt eine gegenwär- tige Gefahr oder aber eine erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr, welche nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann, in Frage. Die Gefahr darf jedoch nicht von demjenigen verschuldet sein, der sich auf den Notstand beruft (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/Mün- chen 2003, N 4 f. zu Art. 34 StGB). Die Frage, ob ein Notstand nur gegeben ist, wenn Rechtsgüter unbeteiligter Dritter gefährdet sind, ist in der Lehre umstritten (zustimmend Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N1 zu Art. 34 StGB; Riklin, Schweizerisches Strafrecht All- gemeiner Teil I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 161 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 10 N 41; anderer Ansicht Seelmann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Basel/Genf/München 1999, S. 50 f.). Diese Frage kann jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, offengelassen werden. Im Gegensatz zur Notwehr ist der Notstand subsidiär; danach ist der Ein- griff nur gerechtfertigt, wenn keine andere Möglichkeit zur Rettung der bedrohten Individualrechtsgüter besteht. Weiter erfolgt eine Güterabwägung zwischen den verschiedenen Rechtsgütern unter Berücksichtigung des Grades der Gefahr und aller Umstände der Tat. Gerechtfertigt ist eine Tat nur, wenn sie der Rettung ei- nes höherwertigen Gutes auf Kosten eines geringerwertigen Interesses dient. Im

7 Sinne der Verhältnismässigkeit haben solche Eingriffe darüber hinaus möglichst schonend zu erfolgen (Trechsel, a.a.O., N 7 f. zu Art. 34 StGB) c) Die Vorinstanz sieht die Notstandslage im Wesentlichen darin, dass S. mit dem Herausschlagen der Türfüllung Gewaltbereitschaft offenbarte, und weist weiter auf ihre eklatante Uneinsichtigkeit hin. Ein Beizug amtlicher Hilfe sei nicht notwendig gewesen, weil S. schon früher gezeigt habe, dass selbst Amts- befehle weder zur Kenntnis genommen noch akzeptiert würden. Da zur Einsper- rung keine Gewalt angewendet worden sei, sei das Vorgehen auch verhältnis- mässig gewesen. Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Not- standssituation anführte, eine solche schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse nicht herbeizuführen vermochte. Nachdem die Beschwerdegeg- ner vergeblich versucht hatten, das Treppenhaus zu benutzen, um an die Ein- baustelle zu gelangen, entschlossen sie sich gestützt auf den Ratschlag des Kreispräsidenten, S. mit einer List in die Wohnung zu locken und dort einzusper- ren. Erst als S. von den Beschwerdegegnern in ihre eigene Wohnung einge- schlossen worden war, brach sie mit der Hellebarde die untere Türfüllung heraus. Die Staatsanwaltschaft erblickt einerseits in der Einschliessung von S. die Not- standshandlung und andererseits im gewaltsamen Aufbrechen der Türfüllung die Notstandssituation. Offensichtlich liegt nun aber die Einsperrung von S. zeitlich vor dem gewaltsamen Öffnen eines Teils der Wohnungstüre. Mit anderen Worten wurde die Notstandshandlung zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Not- standslage, mit welcher die Einstellungsverfügung begründet wird, tatsächlich noch gar nicht eingetreten war. Wenn im Zeitpunkt der Einsperrung von S. die Notstandslage noch gar nicht eingetreten war, kann das Verhalten der Beschwer- deführer auch nicht gestützt auf einen Notstand gerechtfertigt sein. Da in diesem Sinne keine Notstandssituation vorlag, erübrigen sich auch die Fragen nach der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Falle wird Art. 34 StGB auf eine Situation angewendet, welche aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht einen Notstand darstellen kann. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Graubünden, auf die sich die Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen P. E. und M. E. stützt, ist somit haltlos. 4. Eine andere Frage ist, ob bereits vor der Einschliessung eine Not- standssituation bestand. Aufgrund der vorliegenden Akten dürfte dies jedoch kaum der Fall sein. Den Beschwerdegegnern war lediglich die Benützung des Treppenaufganges versperrt und die Wartezeit, bis die örtliche Polizei wieder er-

8 reichbar gewesen wäre, dürfte kaum von derartiger Dauer gewesen sein, dass ein Zuwarten auf den Beizug amtlicher Hilfe nicht zumutbar war. Diese Frage braucht vorliegend durch die Beschwerdekammer jedoch nicht ab-schliessend beantwortet zu werden. Es ist Sache der Untersuchungsorgane, diesen bis anhin nicht berücksichtigten Aspekt einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu allenfalls vorgängig noch weitere Beweiserhebungen zu tätigen. 5. Ist die angefochtene Einstellungsverfügung in der Sache aufzuhe- ben, zieht dies selbstredend auch die Aufhebung der der Beschwerdeführerin überbundenen Verfahrenskosten nach sich. 6. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass sich die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung als rechtswidrig erweist. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Untersuchungsrichter mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat. Alsdann wird die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen einer neuen Gesamtwürdi- gung zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist somit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der durch einen Rechtsanwalt ver- tretenen Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädi- gung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: