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BK 2008 31

StA Einstellungsverfügung

Graubünden · 2008-09-23 · Deutsch GR
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Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwer- deführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstel- lungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). – Die Beschwerdeführerin ist Halterin des von C. gelenkten LKW, an welchem durch den zur Diskussion stehenden Unfall ein Schaden in Höhe von rund Fr. 2'200.-- entstanden ist (vgl. Reparaturofferte in der Beilage zur Beschwerde). Zweifellos ist die Beschwerde- führerin daher befugt, die gegenüber dem Beschwerdegegner ergangene Ein- stellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 49 E 1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten.

E. 2 E 1]. Die Rüge ist daher vorweg zu beurteilen (BGE 121 I 203 E 2a, mit Hin- weisen).

a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes

E. 5 Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-

gen genannt werden, von denen sich der Richter leiten liess und auf welche sich

sein Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächli-

chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinanderset-

zen; nicht jedes Vorbringen muss ausdrücklich widerlegt werden. Es genügt viel-

mehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden.

Je stärker der Entscheid in die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen ein-

greift, desto höhere Anforderungen sind an seine Begründung zu stellen (BGE

129 I 232 E 3.2; 126 I 97 E 2b; 124 II 146 E 2a; 123 I 30 E 2c; 122 IV 8 E 2c, je

mit Hinweisen). Vorliegend ist im weiteren bezüglich der notwendigen Begrün-

dungsdichte in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass die angefochtene Ein-

stellungsverfügung ein Strafmandatsverfahren abschliesst. Das Strafmandats-

verfahren bei Übertretungen hat von seinem Zweck her betrachtet die prozessö-

konomische Erledigung von Bagatellfällen in einem summarischen Verfahren

zum Ziel. Mit dem summarischen Charakter des Strafmandatsverfahrens geht

nun zwangsläufig einher, dass die Begründung einer Einstellungsverfügung im

Strafmandatsverfahren nur summarisch sein kann und darf.

b) Dass der Kreispräsident Trins die Einstellung des Verfahrens nicht be-

gründet hätte, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, trifft offensichtlich

nicht zu. Der Kreispräsident Trins hat in der angefochtenen Einstellungsverfü-

gung vielmehr den Sachverhalt geschildert, dann die Aussagen der Parteien und

die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg zusam-

mengefasst sowie die möglicherweise verletzten Gesetzesartikel zitiert. Ansch-

liessend hat er ausgeführt, aufgrund der gegensätzlichen Aussagen beider Fah-

rer im Einvernahmeprotokoll und der gegensätzlichen Stellungnahmen ihrer

Rechtsvertreter (recte: und aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters

von A.) stehe nur fest, dass A. seinen Personenwagen rückwärts aus einem Park-

feld gefahren habe und dass der dahinter stehende Lastwagen von C. sich in

Bewegung gesetzt habe, um wegzufahren. Dabei sei es zwischen den beiden

Verkehrsteilnehmern zu einer Kollision gekommen. Damit könne A. kein Verstoss

gegen die Bestimmungen von Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 VRV in

Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Last gelegt werden und das gegen ihn

eingeleitete Strafverfahren werde eingestellt. Mit diesen Ausführungen hat der

Kreispräsident Trins die Verfügung sehr wohl begründet. Er hat die Aussagen

von C. einerseits sowie die Aussagen des Beschwerdegegners und die Stellung-

nahme von dessen Rechtsvertreter andererseits offensichtlich in dem Sinne ge-

würdigt, als dass sie sich widersprechen und dieser Widerspruch auch durch die

E. 6 weiteren Beweise weder zu Gunsten der einen, noch zu Gunsten der anderen

Meinung entschieden werden kann. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters

des Beschwerdegegners an den Kreispräsidenten Trins wird explizit auf das Fo-

toblatt verwiesen und aus einzelnen Fotos werden Schlüsse über den Unfallver-

lauf gezogen (vorinstanzliche Akten, act. 15, S. 4 Ziff. 7). Indem nun der Kreisprä-

sident Trins in Kenntnis dieser Stellungnahme in der Einstellungsverfügung aus-

führte, aufgrund der gegensätzlichen Ausführungen der Parteien und der ge-

gensätzlichen Stellungnahmen ihrer Rechtsvertreter (recte: und aufgrund der

Stellungnahme des Rechtsvertreters von A.) stehe nur fest, dass A. rückwärts

aus dem Parkfeld gefahren sei und C. den Lastwagen in Bewegung gesetzt habe,

macht er deutlich, dass auch die in der Stellungnahme genannten Polizeifotos

vom Unfall beziehungsweise die Polizeifotos insgesamt sowie die übrigen Be-

weise ihn nicht von der Schuld von A. zu überzeugen vermochten. Der Kreisprä-

sident Trins hat damit die Beweise sehr wohl gewürdigt. Aus seinen Ausführun-

gen geht unzweifelhaft hervor, dass er die Beweise als nicht genügend erachtete,

um zu entscheiden, welches der beiden Fahrzeuge ins andere gefahren ist be-

ziehungsweise, welches den Vortritt des anderen missachtet hat. Auch wenn

wünschenswert gewesen wäre, dass der Kreispräsident Trins seine Schlussfol-

gerung ausformuliert hätte, wie er es in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde

getan hat (vgl. act. 03), so ist dies doch der logische Schluss aus seinen Aus-

führungen und damit in den Ausführungen mitenthalten. Die Beschwerdeführerin

war denn auch durchaus in der Lage, die Einstellungsverfügung zielgerichtet und

ganz konkret anzufechten. Sie hat sich eingehend zur Frage geäussert, welches

der Fahrzeuge ins andere gefahren sei. Es war ihr offenbar bewusst, dass diese

Frage das zentrale Thema der Einstellungsverfügung war. Unter diesen Umstän-

den und in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein Strafmandatsverfahren

handelt, vermag die Einstellungsverfügung den Begründungsanforderungen zu

genügen, auch wenn deutlichere Ausführungen in der Begründung wünschens-

wert gewesen wären. Es liegt demnach keine Verletzung des Anspruchs der Be-

schwerdeführerin auf rechtliches Gehör vor, weshalb die Beschwerde in diesem

Punkt abzuweisen ist.

3.

Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene

Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan-

gemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Ent-

scheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle

desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen

Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält

E. 7 der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnis-

ses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren

Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch

erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die

das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Ein-

stellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht

Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen

lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergän-

zung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweiser-

gebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E 5; PKG 1975 Nr. 58 E 1; Padrutt, Kommentar

zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur

1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6 und S. 347 Ziff. 2.1).

4.

Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden

oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese

haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat sich vor dem

Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer

gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rück-

wärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlos-

sen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV). Der Beschwerdegegner ist rückwärts aus dem Park-

feld gefahren. Er hatte somit gegenüber anderen Strassenbenützern grundsätz-

lich keinen Vortritt. C. hatte seinen Lastwagen abgestellt, war ausgestiegen und

hatte sich zum Kiosk begeben. Sein Fahrzeug war somit geparkt (Art. 19 Abs. 1

VRV). Auch er musste beim Wiedereinfügen in den Verkehr den anderen Stras-

senbenützern den Vortritt lassen (Art. 36 Abs. 4 SVG). Sowohl der Beschwerde-

gegner als Rückwärtsfahrender, der sich zudem wieder in den Verkehr einfügen

wollte, als auch C. als sich in den Verkehr Einfügender hatten somit den übrigen

Strassenbenützern den Vortritt zu gewähren. Beide waren daher gleich vortritts-

belastet. In dieser Situation hatte derjenige den Vortritt zwischen diesen beiden,

der zuerst in den fliessenden Verkehr zurückkehrte, weil der fliessende Verkehr

in ihrer Situation gemäss Gesetz vortrittsberechtigt war. Es stellt sich mithin die

Frage, welche der beiden Parteien zuerst losgefahren ist und damit wieder am

fliessenden Verkehr teilgenommen hat.

5.

Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung weichen die Aussagen der

am Unfall beteiligten Personen in den wesentlichen Punkten ganz erheblich von-

einander ab.

E. 8 a) A. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2008 (kreisamtliche

Akten, act. 4) ausgeführt, er habe sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt

und sei zur Post gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er den Lastwagen

gesehen, der parallel zu den Parkfeldern, hinter den parkierten Fahrzeugen füh-

rerlos abgestellt gewesen sei. Die Lastwagentüren seien zu gewesen. Als er an

sein Auto getreten sei, habe er gesehen, dass er trotz dem abgestellten Lastwa-

gen problemlos retour aus dem Parkfeld habe fahren können. Vorsichtig habe er

dann zur Retourfahrt angesetzt. Als er sein Fahrzeug abgedreht habe, habe er

durch den rechten Rückspiegel einen Abstand von etwa einem Meter zwischen

der hinteren rechten Fahrzeugecke seines Wagens und der vorderen rechten

Fahrzeugecke des Lastwagens gesehen. Sein Fahrzeug sei hinten und vorne mit

Parctronic ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Rückfahrmanövers, als er den Ab-

stand im Rückspiegel festgestellt habe, habe die Parctronic keinen Gegenstand

angezeigt. Er habe ohne Bedenken seine Retourfahrt fortgesetzt. Plötzlich habe

es einen Knall gegeben und sein Wagen sei durchgerüttelt worden. Er sei sofort

ausgestiegen und habe festgestellt, dass dieser Lastwagen mit seinem Perso-

nenwagen kollidiert sei. Zu seinem Erstaunen sei nun neu ein Fahrer in diesem

Lastwagen gesessen. Er könne nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt dieser in den

Lastwagen eingestiegen und losgefahren sei. Er habe bei der Retourfahrt beide

Aussen- sowie den Innenrückspiegel benutzt; er habe über die Schulter nach

hinten geschaut und sich auch auf die Parctronic verlassen. Als er mit dem

Chauffeur des Lastwagens gesprochen und ihm den Vorwurf gemacht habe,

wieso er in ihn hineingefahren sei, habe dieser gesagt, dass er ihn beziehungs-

weise seinen Personenwagen nicht gesehen habe.

b) C. sagte gegenüber der Polizei am 9. April 2008 (kreisamtliche Akten,

act. 5) aus, er sei in der Absicht, am Kiosk Zigaretten zu kaufen, mit dem Last-

wagen auf den Postplatz gefahren und habe den LKW parallel zu den Parkfeldern

hinter den parkierten Fahrzeugen abgestellt. Der Abstand zwischen dem Lastwa-

gen und den parkierten Fahrzeugen habe etwa 1 – 1.5 m betragen. Er habe sich

nicht mehr als eine Minute ausserhalb des Lastwagens aufgehalten. Er sei also,

nachdem er die Zigaretten gehabt habe, wieder in den Lastwagen eingestiegen

und losgefahren. Bevor er aber losgefahren sei, habe er sich nach vorne, auf die

Seiten und nach hinten via Rückspiegel versichert, dass die Wegfahrt frei sei. Er

habe dabei niemanden gesehen und schon gar kein Fahrzeug in Bewegung.

Nach nur etwa zwei Metern Fahrt habe es gekracht und er habe sofort angehal-

ten. Er habe gedacht, dass jemand ins Heck des Lastwagens gefahren sei. Er

habe nicht einmal den Führerstand verlassen können, da sei schon ein Mann

E. 9 neben der Fahrertüre gestanden und habe geschrieen, ob er nicht schauen

könne. Er sei dann ausgestiegen und habe den Mercedes hinter der vorderen,

rechten Fahrzeugecke des Lastwagens in den Tritten des Kabinenaufstiegs ver-

keilt gesehen. Als er losgefahren sei, sei dieses Fahrzeug still auf dem Parkfeld

rechts neben dem Lastwagen gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug

noch nicht in Bewegung gewesen, sonst wäre er nicht losgefahren oder er hätte

sich bemerkbar gemacht. Auf den Vorhalt, A. habe ausgesagt, C. habe ihm ge-

genüber erwähnt, er hätte ihn nicht gesehen, erklärte C., dass er mit dieser Aus-

sage A. persönlich gemeint habe. Er habe diesen zu keinem Zeitpunkt gesehen,

weder als dieser zum Personenwagen gegangen, noch als er im Mercedes ge-

sessen sei. Das Fahrzeug aber habe er, wie erwähnt, schon gesehen. Er habe

dieses auf keinen Fall übersehen.

c) Die Aussagen der Unfallbeteiligten widersprechen sich augenscheinlich

ganz erheblich. Während der Beschwerdegegner erklärte, der LKW sei noch still

gestanden, als er mit der Rückwärtsfahrt begonnen habe, sagte C. aus, der Per-

sonenwagen sei noch nicht in Bewegung gewesen, als er losgefahren sei. Dieser

Widerspruch kann nur mit den Aussagen der Parteien allein nicht ausgeräumt

werden. Allein aufgrund der Aussagen der Unfallbeteiligten kann daher offen-

sichtlich nicht rechtsgenüglich ermittelt werden, wer zuerst losgefahren ist. Es ist

im weiteren daher zu prüfen, ob die übrigen Beweismittel einen Schluss in die

eine oder andere Richtung zulassen.

6.

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zunächst an, es

stehe aufgrund der polizeilichen Tatbestandsaufnahme fest, dass sich der Last-

wagen auf der vortrittsberechtigten Verkehrsfläche befunden habe und der rück-

wärtsfahrende Beschwerdegegner vortrittsbelastet gewesen sei. Wie bereits fest-

gestellt, waren jedoch beide Fahrzeuge gegenüber den anderen Strassenbenüt-

zern vortrittsbelastet. Dass die Parkplätze durch Randsteine von der Verkehrs-

fläche abgegrenzt gewesen seien, wie die Beschwerdeführerin geltend macht,

spielt dabei keine Rolle. Auch der Lastwagen war parkiert im Sinne des Gesetzes

– auch wenn er dabei auf einer dafür nicht vorgesehenen Fläche stand –, und er

hatte den übrigen Strassenbenützern den Vortritt zu gewähren, wollte er sich wie-

der in den Verkehr einfügen.

7.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Fotoblatt

der Polizei ergebe sich, dass sich der Lastwagen bereits in Bewegung befunden

habe, als der Beschwerdegegner aus der Parklücke gefahren sei. Denn aufgrund

des Fotoblattes stehe fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners in die

E. 10 rechte Seite des Lastwagens gefahren sei, sei der Lastwagen an der Front doch

nicht beschädigt. Der Schaden am rechten Kabinenaufstieg zeige deutlich, dass

der Lastwagen bereits am Parkfeld vorbeigefahren gewesen sei, als sich der Be-

schwerdegegner in den Verkehr eingefügt habe. Der Beschwerdegegner wie-

derum leitet in der Beschwerdeantwort aus demselben Fotoblatt ab, dass der

Lastwagen in den Personenwagen gefahren sei, denn die rechte Heckseite des

Personenwagens befinde sich noch in der Unfallendlage leicht vor dem Lastwa-

gen. Dies sei physikalisch nur möglich, wenn der Lastwagen frontal in die rechte

Seite des Mercedes gefahren sei. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts

kann sich weder der einen noch der anderen Auffassung anschliessen. Die Un-

fallfotos der Kantonspolizei (Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 7) zeigen einzig,

dass der Lastwagen an der vorderen rechten Ecke und der Mercedes an der

hinteren rechten Ecke zusammengestossen sind. Die Ansicht, dass sich die

rechte Heckseite des Mercedes in der Unfallendlage noch leicht vor dem Last-

wagen befinde, findet in den Fotos keine Stütze. Insbesondere die Fotos Nr. 4

und 5 zeigen deutlich auf, dass der Personenwagen nicht vor dem Lastwagen

stand. Sicher befindet sich die linke hintere Ecke vor der (gedachten verlängerten

Linie der) Front des Lastwagens (vgl. Foto Nr. 4). Dies rührt jedoch daher, dass

der Personenwagen in einem spitzen Winkel und nicht parallel zum Lastwagen

stand. Dies spricht somit nicht grundsätzlich dafür, dass der Lastwagen in den

Personenwagen gefahren ist. Aber auch der Kollisionspunkt am Lastwagen

selbst lässt keine Schlussfolgerungen bezüglich der Frage zu, wer in wen gefah-

ren ist. Wie die Unfallfotos deutlich zeigen, befindet sich der Kollisionspunkt näm-

lich nicht ausschliesslich am Kabinenaufstieg, sondern an der rechten vorderen

Ecke des Lastwagens. Die Fotos Nr. 4, 5 und 7 zeigen anschaulich auf, dass die

Stossstange des Lastwagens an der vorderen rechten Ecke unten etwas einge-

drückt war und auf den Fotos Nr. 5 und 7 sind am und unter dem rechten vorderen

Blinker des Lastwagens Kratzspuren/Farbabriebspuren sichtbar. Dass der Last-

wagen an der Front nicht beschädigt gewesen sei, trifft daher nicht zu. Vielmehr

lassen diese Spuren einzig den Schluss zu, dass sich der Kollisionspunkt an der

vorderen rechten Ecke des Lastwagens befand und damit nicht ausschliesslich

am Kabinenaufstieg. Dagegen spricht im übrigen auch nicht die Unfallendlage.

Auf den Unfallfotos wird deutlich, dass der Personenwagen gerade nach dem

Kabinenaufstieg in Richtung Lastwagenfront eingekeilt war, als die beiden Fahr-

zeuge zum Stillstand kamen (vgl. vor allem Fotos Nr. 4 – 6). Jedoch zeigt die

Unfallskizze der Kantonspolizei auf, dass der Lastwagen den Personenwagen

nach dem Zusammenstoss noch 85 cm in seine Fahrtrichtung verschob, bevor

er zum Stillstand kam (Unfallskizze der Kantonspolizei, kreisamtliche Akten, act.

E. 11 6, Nr. 5: Pneuabdruckspur PW). Die Trägheit des Personenwagens führte dabei

ohne Zweifel dazu, dass dieser vom eigentlichen Kollisionspunkt leicht nach hin-

ten verschoben wurde. Der Kollisionspunkt hat sich – wie sich aus den Fotos

ergibt – somit tatsächlich an der Ecke des Lastwagens befunden und nicht aus-

schliesslich am Kabinenaufstieg. Der Lastwagen befand sich bei der Kollision da-

her nicht vor dem Personenwagen. Aus dem Kollisionspunkt am Lastwagen lässt

sich daher mitnichten ableiten, der Personenwagen sei in den Lastwagen gefah-

ren. Dass sich die beiden Fahrzeuge im übrigen in der Unfallendlage schräg ver-

setzt zum Parkplatz befanden, aus welchem der Beschwerdegegner rückwärts

herausfuhr, liegt daran, dass zum einen der Beschwerdegegner nach eigener

Aussage schon vor dem Zusammenstoss nach links abgedreht hatte und dass

zum andern der Lastwagen den Personenwagen 85 cm in die eigene Fahrtrich-

tung verschoben hat, bevor er zum Stillstand kam. Es ist in keiner Weise ein

Indiz dafür, dass der Lastwagen schon (halbwegs) am Parkplatz vorbeigefahren

gewesen wäre, als der Unfall sich ereignete. Auch die Unfallfotos der Kantons-

polizei lassen somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen si-

cheren Schluss darauf zu, wer in wen gefahren beziehungsweise wer zuerst los-

gefahren ist.

8.

Schliesslich führt die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegeg-

ner sei seinen Vorsichtspflichten gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV nicht nachgekom-

men, ansonsten er zum einen zu Beginn seines Fahrmanövers den Lenker in der

Führerkabine des Lastwagens hätte sehen müssen und zum andern den heran-

fahrenden Lastwagen hätte bemerken können. Die Einstellung des Verfahrens

im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1

VRV sei daher rechtswidrig. – Der Beschwerdegegner hat nach eigener Aussage

niemanden in der Führerkabine gesehen, als er sich zu seinem Wagen begab

(polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2008, kreisamtliche Akten, act. 4, S. 1).

Er ging offensichtlich von der Post, wo er gerade ein paar Dinge erledigt hatte,

her auf den Lastwagen zu, bevor er in sein Auto stieg. Damit hatte er einen freien

Blick auf die Führerkabine und insbesondere auf die Fahrerseite des Lastwagens

(vgl. das Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 7), was es ihm zweifellos ermög-

lichte, zu erkennen, ob sich jemand in der Fahrerkabine des Lastwagens befand

oder nicht. Als er in seinem Auto sass, hatte er jedoch fraglos keinen Einblick in

die Fahrerkabine des Lastwagens mehr. Dies bereits aufgrund des Höhenunter-

schiedes der beiden Fahrzeuge sowie der Tatsache, dass sich der Lastwagen

leicht versetzt rechts hinter dem Personenwagen des Beschwerdegegners be-

fand. Der Beschwerdegegner konnte beim Beginn seines Rückfahrmanövers so-

E. 12 mit allein schon aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht erkennen, ob

jemand im Lastwagen sass. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei

gehöriger Vorsicht hätte der Beschwerdegegner beim Beginn seines Rückfahr-

manövers erkennen müssen, dass jemand im Lastwagen gewesen sei, scheitert

daher bereits am Faktischen. Der Beschwerdegegner musste aber auch keine

Hilfsperson beiziehen. Zum einen war seine Sicht nach hinten durch sein Fahr-

zeug nämlich in keiner Weise beschränkt (Art. 17 Abs. 1 VRV). Zum andern hatte

er im Lastwagen niemanden gesehen, so dass aus seiner Sicht keine unklare

und auch keine gefahrenträchtige Situation bestand. Dem weiteren Argument der

Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner hätte den fahrenden Lastwagen er-

kennen können, wenn er denn seinen Vorsichtspflichten nachgekommen wäre,

ist entgegen zu halten, dass vorliegend nicht feststeht, welches der zwei Fahr-

zeuge wann losgefahren ist. Es darf daher nicht einfach davon ausgegangen wer-

den, der Lastwagen sei vor dem Beschwerdegegner losgefahren und der Be-

schwerdegegner habe dies wegen mangelnder Vorsicht beziehungsweise Auf-

merksamkeit nicht erkannt. Gerade weil nicht klar ist, welches der beiden Fahr-

zeuge sich zuerst in Bewegung gesetzt hat, kann dem Beschwerdegegner nicht

vorgeworfen werden, er habe bei Beginn seiner Rückwärtsfahrt den fahrenden

Lastwagen nicht bemerkt. Ebenso wenig aber kann aus dem Umstand, dass der

Beschwerdegegner nach Aktenlage überhaupt nicht gesehen hat, dass der Last-

wagen gefahren ist, geschlossen werden, der Beschwerdegegner sei seinen Vor-

sichtspflichten nicht nachgekommen beziehungsweise er sei zu wenig aufmerk-

sam gewesen. Der Lastwagen hat sich zwar ohne Frage tatsächlich bewegt, an-

sonsten es nicht zum Zusammenstoss gekommen wäre. Jedoch legte er gemäss

Aktenlage nur eine ausgesprochen kurze Strecke zurück, bevor es zum Zusam-

menstoss kam. C. sprach gegenüber der Polizei davon, dass er etwa zwei Meter

gefahren gewesen sei, als es gekracht habe (polizeiliche Einvernahme vom 9.

April 2008, kreisamtliche Akten, act. 5, S. 1). Der Beschwerdegegner erklärte in

der polizeilichen Einvernahme, der Abstand zum Lastwagen habe einen Meter

betragen, als er nach links abgedreht habe (polizeiliche Einvernahme vom 8. April

2008, kreisamtliche Akten, act. 4, S. 1 f.). Für diese ausgesprochen kurze Strecke

von 1 – 2 m benötigte der Lastwagen ohne Zweifel nur wenige Augenblicke. Es

ist nun aber durchaus denkbar, dass der Beschwerdegegner zufällig genau in

diesen wenigen Augenblicken nach links blickte, um seine Fahrt in diese Rich-

tung abzusichern, und daher nicht bemerkte, dass der Lastwagen sich in Bewe-

gung setzte. Der Beschwerdegegner war denn auch gehalten, nicht nur den Last-

wagen zu beachten, sondern auch auf die übrigen Strassenbenützer – andere

Fahrzeuge, Fussgänger – zu achten. In seiner Beschwerdeantwort macht er

E. 13 denn auch geltend, dass er nach links geschaut habe. Dass der Beschwerdegeg-

ner nicht sah, wie der Lastwagen anfuhr, spricht daher nicht zwingend für man-

gelnde Aufmerksamkeit. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sticht mithin

ins Leere. Der Beschwerdegegner hat in seiner Aussage gegenüber der Polizei

zudem ausgeführt, er habe bei der Retourfahrt beide Aussen- sowie den Innen-

rückspiegel benutzt, er habe über die Schulter geschaut und sich auch auf die

Parctronic verlassen (polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2008, kreisamtliche

Akten, act. 4, S. 2). Da er keine Hilfsperson beiziehen musste, hat der Beschwer-

degegner mit diesem Verhalten ohne Zweifel die von ihm zu fordernde Vorsicht

walten lassen.

9.

Weitere Beweismittel, die das Beweisergebnis massgebend beein-

flussen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind offenbar keine Augen-

zeugen des Unfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin selbst macht denn auch

in ihrer Beschwerde keine weiteren Beweismittel geltend.

10.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vor-

liegenden Fall nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und

verfolgbaren Handlung des Beschwerdegegners gegeben sind. Eine allfällige An-

klage gegen den Beschwerdegegner liesse sich einzig auf die nicht erhärteten

Aussagen von C. stützen, was beweisrechtlich nicht ausreicht, zumal der Aus-

sage des Beschwerdegegners keine geringere Beweiskraft beizumessen ist.

Darüber hinaus liegen keinerlei Beweise vor, welche die Behauptung von C., der

Mercedes des Beschwerdegegners sei still gestanden, als er mit dem Lastwagen

losgefahren sei, zu stützen vermöchten. Es sind im weiteren auch keine neuen

Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis massgebend zu beeinflussen

beziehungsweise die sich widersprechenden Behauptungen in die eine oder an-

dere Richtung zu erhärten vermöchten. Bei der gegebenen Beweislage müsste

bei einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch erwartet werden, weshalb die

Einstellung des Verfahrens durch den Kreispräsidenten Trins zu Recht erfolgt ist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

11.

Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet,

so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdefüh-

rerin (Art. 160 Abs. 1 StPO), welche überdies den Beschwerdegegner gestützt

auf Art. 160 Abs. 4 StPO für das Beschwerdeverfahren angemessen ausseramt-

lich zu entschädigen hat. Eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) er-

scheint angemessen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- (in- klusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde geltend die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 31 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der B. AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG An- drea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins vom 2. Juli 2008, in Sa- chen gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tho- mas Alfred Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am Nachmittag des 8. April 2008 fuhr A. mit seinem Personenwa- gen der Marke Mercedes E 320, Kontrollschild XXX., zur Post in D., wo er sein Fahrzeug auf einem Parkfeld abstellte. Anschliessend begab er sich ins Postge- bäude, um einige Erledigungen zu besorgen. Während er auf der Post war, fuhr C. mit dem LKW der Marke MAN, Kontrollschild YYY., auf das Areal der Post in D.. Halterin des Lastwagens ist die B. AG, D.. C. stellte den LKW in der zweiten Reihe hinter den markierten Parkfeldern – leicht versetzt zum Fahrzeug von A. – ab, verliess den Wagen und begab sich zum Kiosk, um Zigaretten zu kaufen. Um ungefähr 14.40 Uhr verliess A. die Post und ging zu seinem Wagen. Er bemerkte den abgestellten LKW von C., erkannte aber, dass er am Lastwagen vorbei aus dem Parkfeld hinausfahren konnte, worauf er in sein Fahrzeug einstieg. Auch C. kehrte vom Kiosk zurück und stieg wieder in seinen LKW ein. Kaum hatte er sei- nen LKW in Bewegung gebracht, kam es mit dem zum gleichen Zeitpunkt rück- wärts aus dem Parkfeld fahrenden Personenwagen von A. zu einer seitlichen Kollision. B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

28. April 2008 wurde die Angelegenheit bezüglich A. zur Verfolgung im Strafman- datsverfahren an den Kreispräsidenten Trins überwiesen. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 erkannte der Kreispräsident Trins: „1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird eingestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Dagegen liess die B. AG am 23. Juli 2008 Beschwerde an die Beschwer- dekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Sie beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins vom 2. Juli 2008 sei aufzuheben und die Strafsache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Einstellung des Verfahrens nicht begründet. Aufgrund der Untersu- chung bestünden genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und ver- folgbaren Handlung auf Seiten von A., so dass eine Verurteilung nicht von der Hand zu weisen sei, weshalb eine Einstellung des Strafverfahrens nicht zulässig

3 sei. Der Lastwagen, welcher sich auf einer vortrittsberechtigten Verkehrsfläche befunden habe, sei schon in Bewegung gewesen, als A. rückwärts aus dem Park- platz gefahren sei. Dies ergebe sich aus der Unfallskizze und den Unfallfotos. Aufgrund des Fotoblattes stehe fest, dass A. in die rechte Seite des Lastwagens gefahren sei. Im weiteren hätte A. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit den her- annahenden Lastwagen bemerken müssen. Er habe sich aber zu sehr auf sein elektronisches Parkierungssystem verlassen. D.

a) In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2008 hielt der Kreispräsident Trins fest, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, ob A. mit seinem Fahrzeug in den Lastwagen oder ob C. mit seinem Lastwagen in das Fahrzeug von A. gefahren sei. Die beteiligten Fahrer würden unterschiedliche Angaben machen, unfallbeteiligte Zeugen gebe es nicht und die Fotoblätter würden keinen Schluss zulassen. Aus diesem Grund sei auf eine Be- strafung verzichtet worden.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2008 beantragt A. die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Er macht geltend, die Unfallskizze sei falsch gezeichnet, nicht massstäblich und sie gebe auch die Unfallendlage nicht korrekt wieder, was das Fotoblatt belege. Es sei im weiteren physikalisch unmög- lich, dass er in die Seite des LKW gefahren sei, nachdem die Unfallendlage in den Fotos Nr. 5 und 6 dokumentiert sei. Auch das Schadensbild spreche dafür, dass der LKW in den PW gefahren sei. Das Fotoblatt würde belegen, dass er wesentlich vor C. losgefahren und C. später mit der Front seines Fahrzeuges seitlich ins Heck des Mercedes hineingefahren sein müsse. Er habe sich direkt visuell und über die Rückspiegel sowie über das elektronische Parksystem genü- gend Überblick verschaffen können, um grundsätzlich ohne Gefährdung anderer aus dem Parkfeld hinaus zu fahren. Er habe sich beim Rückwärtsfahren zunächst besonders auf den LKW konzentriert, um sicherzustellen, dass der Abstand zu diesem genügend gross sei. Als der LKW nach wie vor unverändert da gestanden sei, habe er sich besonders nach links konzentriert, um gefahrlos langsam nach links biegen zu können. Dies sei absolut zwingend gewesen. Die volle Verant- wortung treffe daher C.. E. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwer- deführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstel- lungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). – Die Beschwerdeführerin ist Halterin des von C. gelenkten LKW, an welchem durch den zur Diskussion stehenden Unfall ein Schaden in Höhe von rund Fr. 2'200.-- entstanden ist (vgl. Reparaturofferte in der Beilage zur Beschwerde). Zweifellos ist die Beschwerde- führerin daher befugt, die gegenüber dem Beschwerdegegner ergangene Ein- stellungsverfügung des Kreispräsidenten Trins anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 49 E 1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten. 2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst gel- tend, die Vorinstanz habe die Einstellung der Strafuntersuchung in der angefoch- tenen Einstellungsverfügung nicht begründet. Sie habe darauf verzichtet, die vor- handenen Beweismittel und insbesondere die Kollisionsspuren zu würdigen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen anhand des Beweisergebnisses zu beurteilen.

– Der Anspruch darauf, dass ein Entscheid begründet wird, ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit ihren Ausführungen erhebt die Beschwerdeführerin da- her den Vorwurf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist nach ständiger Praxis formeller Natur; ist die Rüge begründet, so ist der angefochtene Entscheid – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – aufzuheben (Ausnahmen ergeben sich einzig, wenn die Verletzung der Parteirechte im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz „geheilt“ werden kann [zu den Voraussetzungen dazu siehe BGE 126 V 132 E 2b; 124 V 180 E 4a; 122 II 274 E 6; 116 Ia 94 E 2; 116 V 185 E 1b; 116 V 39 E 4b; 107 Ia 2 E 1]. Die Rüge ist daher vorweg zu beurteilen (BGE 121 I 203 E 2a, mit Hin- weisen).

a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes

5 Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich der Richter leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinanderset- zen; nicht jedes Vorbringen muss ausdrücklich widerlegt werden. Es genügt viel- mehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden. Je stärker der Entscheid in die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen ein- greift, desto höhere Anforderungen sind an seine Begründung zu stellen (BGE 129 I 232 E 3.2; 126 I 97 E 2b; 124 II 146 E 2a; 123 I 30 E 2c; 122 IV 8 E 2c, je mit Hinweisen). Vorliegend ist im weiteren bezüglich der notwendigen Begrün- dungsdichte in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass die angefochtene Ein- stellungsverfügung ein Strafmandatsverfahren abschliesst. Das Strafmandats- verfahren bei Übertretungen hat von seinem Zweck her betrachtet die prozessö- konomische Erledigung von Bagatellfällen in einem summarischen Verfahren zum Ziel. Mit dem summarischen Charakter des Strafmandatsverfahrens geht nun zwangsläufig einher, dass die Begründung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren nur summarisch sein kann und darf.

b) Dass der Kreispräsident Trins die Einstellung des Verfahrens nicht be- gründet hätte, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, trifft offensichtlich nicht zu. Der Kreispräsident Trins hat in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung vielmehr den Sachverhalt geschildert, dann die Aussagen der Parteien und die Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg zusam- mengefasst sowie die möglicherweise verletzten Gesetzesartikel zitiert. Ansch- liessend hat er ausgeführt, aufgrund der gegensätzlichen Aussagen beider Fah- rer im Einvernahmeprotokoll und der gegensätzlichen Stellungnahmen ihrer Rechtsvertreter (recte: und aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters von A.) stehe nur fest, dass A. seinen Personenwagen rückwärts aus einem Park- feld gefahren habe und dass der dahinter stehende Lastwagen von C. sich in Bewegung gesetzt habe, um wegzufahren. Dabei sei es zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern zu einer Kollision gekommen. Damit könne A. kein Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Last gelegt werden und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren werde eingestellt. Mit diesen Ausführungen hat der Kreispräsident Trins die Verfügung sehr wohl begründet. Er hat die Aussagen von C. einerseits sowie die Aussagen des Beschwerdegegners und die Stellung- nahme von dessen Rechtsvertreter andererseits offensichtlich in dem Sinne ge- würdigt, als dass sie sich widersprechen und dieser Widerspruch auch durch die

6 weiteren Beweise weder zu Gunsten der einen, noch zu Gunsten der anderen Meinung entschieden werden kann. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners an den Kreispräsidenten Trins wird explizit auf das Fo- toblatt verwiesen und aus einzelnen Fotos werden Schlüsse über den Unfallver- lauf gezogen (vorinstanzliche Akten, act. 15, S. 4 Ziff. 7). Indem nun der Kreisprä- sident Trins in Kenntnis dieser Stellungnahme in der Einstellungsverfügung aus- führte, aufgrund der gegensätzlichen Ausführungen der Parteien und der ge- gensätzlichen Stellungnahmen ihrer Rechtsvertreter (recte: und aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters von A.) stehe nur fest, dass A. rückwärts aus dem Parkfeld gefahren sei und C. den Lastwagen in Bewegung gesetzt habe, macht er deutlich, dass auch die in der Stellungnahme genannten Polizeifotos vom Unfall beziehungsweise die Polizeifotos insgesamt sowie die übrigen Be- weise ihn nicht von der Schuld von A. zu überzeugen vermochten. Der Kreisprä- sident Trins hat damit die Beweise sehr wohl gewürdigt. Aus seinen Ausführun- gen geht unzweifelhaft hervor, dass er die Beweise als nicht genügend erachtete, um zu entscheiden, welches der beiden Fahrzeuge ins andere gefahren ist be- ziehungsweise, welches den Vortritt des anderen missachtet hat. Auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass der Kreispräsident Trins seine Schlussfol- gerung ausformuliert hätte, wie er es in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde getan hat (vgl. act. 03), so ist dies doch der logische Schluss aus seinen Aus- führungen und damit in den Ausführungen mitenthalten. Die Beschwerdeführerin war denn auch durchaus in der Lage, die Einstellungsverfügung zielgerichtet und ganz konkret anzufechten. Sie hat sich eingehend zur Frage geäussert, welches der Fahrzeuge ins andere gefahren sei. Es war ihr offenbar bewusst, dass diese Frage das zentrale Thema der Einstellungsverfügung war. Unter diesen Umstän- den und in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein Strafmandatsverfahren handelt, vermag die Einstellungsverfügung den Begründungsanforderungen zu genügen, auch wenn deutlichere Ausführungen in der Begründung wünschens- wert gewesen wären. Es liegt demnach keine Verletzung des Anspruchs der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 3. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan- gemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Ent- scheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält

7 der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnis- ses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Ein- stellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergän- zung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweiser- gebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E 5; PKG 1975 Nr. 58 E 1; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6 und S. 347 Ziff. 2.1). 4. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rück- wärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlos- sen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV). Der Beschwerdegegner ist rückwärts aus dem Park- feld gefahren. Er hatte somit gegenüber anderen Strassenbenützern grundsätz- lich keinen Vortritt. C. hatte seinen Lastwagen abgestellt, war ausgestiegen und hatte sich zum Kiosk begeben. Sein Fahrzeug war somit geparkt (Art. 19 Abs. 1 VRV). Auch er musste beim Wiedereinfügen in den Verkehr den anderen Stras- senbenützern den Vortritt lassen (Art. 36 Abs. 4 SVG). Sowohl der Beschwerde- gegner als Rückwärtsfahrender, der sich zudem wieder in den Verkehr einfügen wollte, als auch C. als sich in den Verkehr Einfügender hatten somit den übrigen Strassenbenützern den Vortritt zu gewähren. Beide waren daher gleich vortritts- belastet. In dieser Situation hatte derjenige den Vortritt zwischen diesen beiden, der zuerst in den fliessenden Verkehr zurückkehrte, weil der fliessende Verkehr in ihrer Situation gemäss Gesetz vortrittsberechtigt war. Es stellt sich mithin die Frage, welche der beiden Parteien zuerst losgefahren ist und damit wieder am fliessenden Verkehr teilgenommen hat. 5. Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung weichen die Aussagen der am Unfall beteiligten Personen in den wesentlichen Punkten ganz erheblich von- einander ab.

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a) A. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2008 (kreisamtliche Akten, act. 4) ausgeführt, er habe sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt und sei zur Post gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er den Lastwagen gesehen, der parallel zu den Parkfeldern, hinter den parkierten Fahrzeugen füh- rerlos abgestellt gewesen sei. Die Lastwagentüren seien zu gewesen. Als er an sein Auto getreten sei, habe er gesehen, dass er trotz dem abgestellten Lastwa- gen problemlos retour aus dem Parkfeld habe fahren können. Vorsichtig habe er dann zur Retourfahrt angesetzt. Als er sein Fahrzeug abgedreht habe, habe er durch den rechten Rückspiegel einen Abstand von etwa einem Meter zwischen der hinteren rechten Fahrzeugecke seines Wagens und der vorderen rechten Fahrzeugecke des Lastwagens gesehen. Sein Fahrzeug sei hinten und vorne mit Parctronic ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Rückfahrmanövers, als er den Ab- stand im Rückspiegel festgestellt habe, habe die Parctronic keinen Gegenstand angezeigt. Er habe ohne Bedenken seine Retourfahrt fortgesetzt. Plötzlich habe es einen Knall gegeben und sein Wagen sei durchgerüttelt worden. Er sei sofort ausgestiegen und habe festgestellt, dass dieser Lastwagen mit seinem Perso- nenwagen kollidiert sei. Zu seinem Erstaunen sei nun neu ein Fahrer in diesem Lastwagen gesessen. Er könne nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt dieser in den Lastwagen eingestiegen und losgefahren sei. Er habe bei der Retourfahrt beide Aussen- sowie den Innenrückspiegel benutzt; er habe über die Schulter nach hinten geschaut und sich auch auf die Parctronic verlassen. Als er mit dem Chauffeur des Lastwagens gesprochen und ihm den Vorwurf gemacht habe, wieso er in ihn hineingefahren sei, habe dieser gesagt, dass er ihn beziehungs- weise seinen Personenwagen nicht gesehen habe.

b) C. sagte gegenüber der Polizei am 9. April 2008 (kreisamtliche Akten, act. 5) aus, er sei in der Absicht, am Kiosk Zigaretten zu kaufen, mit dem Last- wagen auf den Postplatz gefahren und habe den LKW parallel zu den Parkfeldern hinter den parkierten Fahrzeugen abgestellt. Der Abstand zwischen dem Lastwa- gen und den parkierten Fahrzeugen habe etwa 1 – 1.5 m betragen. Er habe sich nicht mehr als eine Minute ausserhalb des Lastwagens aufgehalten. Er sei also, nachdem er die Zigaretten gehabt habe, wieder in den Lastwagen eingestiegen und losgefahren. Bevor er aber losgefahren sei, habe er sich nach vorne, auf die Seiten und nach hinten via Rückspiegel versichert, dass die Wegfahrt frei sei. Er habe dabei niemanden gesehen und schon gar kein Fahrzeug in Bewegung. Nach nur etwa zwei Metern Fahrt habe es gekracht und er habe sofort angehal- ten. Er habe gedacht, dass jemand ins Heck des Lastwagens gefahren sei. Er habe nicht einmal den Führerstand verlassen können, da sei schon ein Mann

9 neben der Fahrertüre gestanden und habe geschrieen, ob er nicht schauen könne. Er sei dann ausgestiegen und habe den Mercedes hinter der vorderen, rechten Fahrzeugecke des Lastwagens in den Tritten des Kabinenaufstiegs ver- keilt gesehen. Als er losgefahren sei, sei dieses Fahrzeug still auf dem Parkfeld rechts neben dem Lastwagen gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug noch nicht in Bewegung gewesen, sonst wäre er nicht losgefahren oder er hätte sich bemerkbar gemacht. Auf den Vorhalt, A. habe ausgesagt, C. habe ihm ge- genüber erwähnt, er hätte ihn nicht gesehen, erklärte C., dass er mit dieser Aus- sage A. persönlich gemeint habe. Er habe diesen zu keinem Zeitpunkt gesehen, weder als dieser zum Personenwagen gegangen, noch als er im Mercedes ge- sessen sei. Das Fahrzeug aber habe er, wie erwähnt, schon gesehen. Er habe dieses auf keinen Fall übersehen.

c) Die Aussagen der Unfallbeteiligten widersprechen sich augenscheinlich ganz erheblich. Während der Beschwerdegegner erklärte, der LKW sei noch still gestanden, als er mit der Rückwärtsfahrt begonnen habe, sagte C. aus, der Per- sonenwagen sei noch nicht in Bewegung gewesen, als er losgefahren sei. Dieser Widerspruch kann nur mit den Aussagen der Parteien allein nicht ausgeräumt werden. Allein aufgrund der Aussagen der Unfallbeteiligten kann daher offen- sichtlich nicht rechtsgenüglich ermittelt werden, wer zuerst losgefahren ist. Es ist im weiteren daher zu prüfen, ob die übrigen Beweismittel einen Schluss in die eine oder andere Richtung zulassen. 6. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zunächst an, es stehe aufgrund der polizeilichen Tatbestandsaufnahme fest, dass sich der Last- wagen auf der vortrittsberechtigten Verkehrsfläche befunden habe und der rück- wärtsfahrende Beschwerdegegner vortrittsbelastet gewesen sei. Wie bereits fest- gestellt, waren jedoch beide Fahrzeuge gegenüber den anderen Strassenbenüt- zern vortrittsbelastet. Dass die Parkplätze durch Randsteine von der Verkehrs- fläche abgegrenzt gewesen seien, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, spielt dabei keine Rolle. Auch der Lastwagen war parkiert im Sinne des Gesetzes

– auch wenn er dabei auf einer dafür nicht vorgesehenen Fläche stand –, und er hatte den übrigen Strassenbenützern den Vortritt zu gewähren, wollte er sich wie- der in den Verkehr einfügen. 7. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Fotoblatt der Polizei ergebe sich, dass sich der Lastwagen bereits in Bewegung befunden habe, als der Beschwerdegegner aus der Parklücke gefahren sei. Denn aufgrund des Fotoblattes stehe fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners in die

10 rechte Seite des Lastwagens gefahren sei, sei der Lastwagen an der Front doch nicht beschädigt. Der Schaden am rechten Kabinenaufstieg zeige deutlich, dass der Lastwagen bereits am Parkfeld vorbeigefahren gewesen sei, als sich der Be- schwerdegegner in den Verkehr eingefügt habe. Der Beschwerdegegner wie- derum leitet in der Beschwerdeantwort aus demselben Fotoblatt ab, dass der Lastwagen in den Personenwagen gefahren sei, denn die rechte Heckseite des Personenwagens befinde sich noch in der Unfallendlage leicht vor dem Lastwa- gen. Dies sei physikalisch nur möglich, wenn der Lastwagen frontal in die rechte Seite des Mercedes gefahren sei. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts kann sich weder der einen noch der anderen Auffassung anschliessen. Die Un- fallfotos der Kantonspolizei (Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 7) zeigen einzig, dass der Lastwagen an der vorderen rechten Ecke und der Mercedes an der hinteren rechten Ecke zusammengestossen sind. Die Ansicht, dass sich die rechte Heckseite des Mercedes in der Unfallendlage noch leicht vor dem Last- wagen befinde, findet in den Fotos keine Stütze. Insbesondere die Fotos Nr. 4 und 5 zeigen deutlich auf, dass der Personenwagen nicht vor dem Lastwagen stand. Sicher befindet sich die linke hintere Ecke vor der (gedachten verlängerten Linie der) Front des Lastwagens (vgl. Foto Nr. 4). Dies rührt jedoch daher, dass der Personenwagen in einem spitzen Winkel und nicht parallel zum Lastwagen stand. Dies spricht somit nicht grundsätzlich dafür, dass der Lastwagen in den Personenwagen gefahren ist. Aber auch der Kollisionspunkt am Lastwagen selbst lässt keine Schlussfolgerungen bezüglich der Frage zu, wer in wen gefah- ren ist. Wie die Unfallfotos deutlich zeigen, befindet sich der Kollisionspunkt näm- lich nicht ausschliesslich am Kabinenaufstieg, sondern an der rechten vorderen Ecke des Lastwagens. Die Fotos Nr. 4, 5 und 7 zeigen anschaulich auf, dass die Stossstange des Lastwagens an der vorderen rechten Ecke unten etwas einge- drückt war und auf den Fotos Nr. 5 und 7 sind am und unter dem rechten vorderen Blinker des Lastwagens Kratzspuren/Farbabriebspuren sichtbar. Dass der Last- wagen an der Front nicht beschädigt gewesen sei, trifft daher nicht zu. Vielmehr lassen diese Spuren einzig den Schluss zu, dass sich der Kollisionspunkt an der vorderen rechten Ecke des Lastwagens befand und damit nicht ausschliesslich am Kabinenaufstieg. Dagegen spricht im übrigen auch nicht die Unfallendlage. Auf den Unfallfotos wird deutlich, dass der Personenwagen gerade nach dem Kabinenaufstieg in Richtung Lastwagenfront eingekeilt war, als die beiden Fahr- zeuge zum Stillstand kamen (vgl. vor allem Fotos Nr. 4 – 6). Jedoch zeigt die Unfallskizze der Kantonspolizei auf, dass der Lastwagen den Personenwagen nach dem Zusammenstoss noch 85 cm in seine Fahrtrichtung verschob, bevor er zum Stillstand kam (Unfallskizze der Kantonspolizei, kreisamtliche Akten, act.

11 6, Nr. 5: Pneuabdruckspur PW). Die Trägheit des Personenwagens führte dabei ohne Zweifel dazu, dass dieser vom eigentlichen Kollisionspunkt leicht nach hin- ten verschoben wurde. Der Kollisionspunkt hat sich – wie sich aus den Fotos ergibt – somit tatsächlich an der Ecke des Lastwagens befunden und nicht aus- schliesslich am Kabinenaufstieg. Der Lastwagen befand sich bei der Kollision da- her nicht vor dem Personenwagen. Aus dem Kollisionspunkt am Lastwagen lässt sich daher mitnichten ableiten, der Personenwagen sei in den Lastwagen gefah- ren. Dass sich die beiden Fahrzeuge im übrigen in der Unfallendlage schräg ver- setzt zum Parkplatz befanden, aus welchem der Beschwerdegegner rückwärts herausfuhr, liegt daran, dass zum einen der Beschwerdegegner nach eigener Aussage schon vor dem Zusammenstoss nach links abgedreht hatte und dass zum andern der Lastwagen den Personenwagen 85 cm in die eigene Fahrtrich- tung verschoben hat, bevor er zum Stillstand kam. Es ist in keiner Weise ein Indiz dafür, dass der Lastwagen schon (halbwegs) am Parkplatz vorbeigefahren gewesen wäre, als der Unfall sich ereignete. Auch die Unfallfotos der Kantons- polizei lassen somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen si- cheren Schluss darauf zu, wer in wen gefahren beziehungsweise wer zuerst los- gefahren ist. 8. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegeg- ner sei seinen Vorsichtspflichten gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV nicht nachgekom- men, ansonsten er zum einen zu Beginn seines Fahrmanövers den Lenker in der Führerkabine des Lastwagens hätte sehen müssen und zum andern den heran- fahrenden Lastwagen hätte bemerken können. Die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 VRV sei daher rechtswidrig. – Der Beschwerdegegner hat nach eigener Aussage niemanden in der Führerkabine gesehen, als er sich zu seinem Wagen begab (polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2008, kreisamtliche Akten, act. 4, S. 1). Er ging offensichtlich von der Post, wo er gerade ein paar Dinge erledigt hatte, her auf den Lastwagen zu, bevor er in sein Auto stieg. Damit hatte er einen freien Blick auf die Führerkabine und insbesondere auf die Fahrerseite des Lastwagens (vgl. das Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 7), was es ihm zweifellos ermög- lichte, zu erkennen, ob sich jemand in der Fahrerkabine des Lastwagens befand oder nicht. Als er in seinem Auto sass, hatte er jedoch fraglos keinen Einblick in die Fahrerkabine des Lastwagens mehr. Dies bereits aufgrund des Höhenunter- schiedes der beiden Fahrzeuge sowie der Tatsache, dass sich der Lastwagen leicht versetzt rechts hinter dem Personenwagen des Beschwerdegegners be- fand. Der Beschwerdegegner konnte beim Beginn seines Rückfahrmanövers so-

12 mit allein schon aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht erkennen, ob jemand im Lastwagen sass. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei gehöriger Vorsicht hätte der Beschwerdegegner beim Beginn seines Rückfahr- manövers erkennen müssen, dass jemand im Lastwagen gewesen sei, scheitert daher bereits am Faktischen. Der Beschwerdegegner musste aber auch keine Hilfsperson beiziehen. Zum einen war seine Sicht nach hinten durch sein Fahr- zeug nämlich in keiner Weise beschränkt (Art. 17 Abs. 1 VRV). Zum andern hatte er im Lastwagen niemanden gesehen, so dass aus seiner Sicht keine unklare und auch keine gefahrenträchtige Situation bestand. Dem weiteren Argument der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner hätte den fahrenden Lastwagen er- kennen können, wenn er denn seinen Vorsichtspflichten nachgekommen wäre, ist entgegen zu halten, dass vorliegend nicht feststeht, welches der zwei Fahr- zeuge wann losgefahren ist. Es darf daher nicht einfach davon ausgegangen wer- den, der Lastwagen sei vor dem Beschwerdegegner losgefahren und der Be- schwerdegegner habe dies wegen mangelnder Vorsicht beziehungsweise Auf- merksamkeit nicht erkannt. Gerade weil nicht klar ist, welches der beiden Fahr- zeuge sich zuerst in Bewegung gesetzt hat, kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe bei Beginn seiner Rückwärtsfahrt den fahrenden Lastwagen nicht bemerkt. Ebenso wenig aber kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner nach Aktenlage überhaupt nicht gesehen hat, dass der Last- wagen gefahren ist, geschlossen werden, der Beschwerdegegner sei seinen Vor- sichtspflichten nicht nachgekommen beziehungsweise er sei zu wenig aufmerk- sam gewesen. Der Lastwagen hat sich zwar ohne Frage tatsächlich bewegt, an- sonsten es nicht zum Zusammenstoss gekommen wäre. Jedoch legte er gemäss Aktenlage nur eine ausgesprochen kurze Strecke zurück, bevor es zum Zusam- menstoss kam. C. sprach gegenüber der Polizei davon, dass er etwa zwei Meter gefahren gewesen sei, als es gekracht habe (polizeiliche Einvernahme vom 9. April 2008, kreisamtliche Akten, act. 5, S. 1). Der Beschwerdegegner erklärte in der polizeilichen Einvernahme, der Abstand zum Lastwagen habe einen Meter betragen, als er nach links abgedreht habe (polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2008, kreisamtliche Akten, act. 4, S. 1 f.). Für diese ausgesprochen kurze Strecke von 1 – 2 m benötigte der Lastwagen ohne Zweifel nur wenige Augenblicke. Es ist nun aber durchaus denkbar, dass der Beschwerdegegner zufällig genau in diesen wenigen Augenblicken nach links blickte, um seine Fahrt in diese Rich- tung abzusichern, und daher nicht bemerkte, dass der Lastwagen sich in Bewe- gung setzte. Der Beschwerdegegner war denn auch gehalten, nicht nur den Last- wagen zu beachten, sondern auch auf die übrigen Strassenbenützer – andere Fahrzeuge, Fussgänger – zu achten. In seiner Beschwerdeantwort macht er

13 denn auch geltend, dass er nach links geschaut habe. Dass der Beschwerdegeg- ner nicht sah, wie der Lastwagen anfuhr, spricht daher nicht zwingend für man- gelnde Aufmerksamkeit. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sticht mithin ins Leere. Der Beschwerdegegner hat in seiner Aussage gegenüber der Polizei zudem ausgeführt, er habe bei der Retourfahrt beide Aussen- sowie den Innen- rückspiegel benutzt, er habe über die Schulter geschaut und sich auch auf die Parctronic verlassen (polizeiliche Einvernahme vom 8. April 2008, kreisamtliche Akten, act. 4, S. 2). Da er keine Hilfsperson beiziehen musste, hat der Beschwer- degegner mit diesem Verhalten ohne Zweifel die von ihm zu fordernde Vorsicht walten lassen. 9. Weitere Beweismittel, die das Beweisergebnis massgebend beein- flussen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind offenbar keine Augen- zeugen des Unfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin selbst macht denn auch in ihrer Beschwerde keine weiteren Beweismittel geltend. 10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vor- liegenden Fall nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung des Beschwerdegegners gegeben sind. Eine allfällige An- klage gegen den Beschwerdegegner liesse sich einzig auf die nicht erhärteten Aussagen von C. stützen, was beweisrechtlich nicht ausreicht, zumal der Aus- sage des Beschwerdegegners keine geringere Beweiskraft beizumessen ist. Darüber hinaus liegen keinerlei Beweise vor, welche die Behauptung von C., der Mercedes des Beschwerdegegners sei still gestanden, als er mit dem Lastwagen losgefahren sei, zu stützen vermöchten. Es sind im weiteren auch keine neuen Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis massgebend zu beeinflussen beziehungsweise die sich widersprechenden Behauptungen in die eine oder an- dere Richtung zu erhärten vermöchten. Bei der gegebenen Beweislage müsste bei einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch erwartet werden, weshalb die Einstellung des Verfahrens durch den Kreispräsidenten Trins zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin (Art. 160 Abs. 1 StPO), welche überdies den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO für das Beschwerdeverfahren angemessen ausseramt- lich zu entschädigen hat. Eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) er- scheint angemessen.

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15 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- (in- klusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde geltend die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: