strafbare Handlung gegen die Ehre | KreisP Einstellungsverfügung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Ehrverlet- zungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist so- mit einzutreten. 2.a) Der Begriff der Prozessfähigkeit umfasst die in der Täterpersön- lichkeit liegenden Voraussetzungen, die im Zeitpunkt der Strafverfolgung gege- ben sein müssen, damit das Verfahren mit den verschiedenen Prozesshand- lungen gegen den Angeschuldigten durchgeführt werden kann. Allgemeine Vor- aussetzung für die Wahrnehmung von Verfahrensrechten ist grundsätzlich die Handlungsfähigkeit, welche die Urteilsfähigkeit und Mündigkeit umfasst (Art. 12 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Sie ist nicht abstrakt festzustellen, son- dern es ist stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung be- stimmter tatsächlicher Gegebenheiten, als urteilsfähig angesehen werden kann (vgl. BGE 124 5 E. 1. S. 5 f.). Die strafprozessuale Urteilsfähigkeit im Besonde- ren setzt zum einen die Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten voraus. Er muss in der Lage sein, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu verstehen und dem Verfahren zu folgen. Weitere Bedingung ist die Vernehmungsfähig-
E. 5 keit, die es dem Angeschuldigten ermöglicht, bei seinen Einvernahmen über
seine Person und den Sachverhalt Auskunft zu erteilen und die Bedeutung sei-
ner Aussagen zu erkennen. Schliesslich muss der Angeschuldigte über die Ver-
teidigungsfähigkeit verfügen. Er muss demnach in der Lage sein, aktiv seine
Mitwirkungsrechte auszuüben und sich mit allen gebotenen Mitteln zu verteidi-
gen (vgl. zum Ganzen Cornelia Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersu-
chung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss.
2006, S. 126 ff. mit Hinweisen; Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 40 N. 27 ff. mit Hinweisen).
b)
Nicht jede Einschränkung in der Verhandlungs-, Vernehmungs-
oder Verteidigungsfähigkeit führt jedoch zum gänzlichen Verlust der Prozess-
fähigkeit. Desgleichen stellt selbst die vollumfängliche Prozessunfähigkeit nicht
in jedem Fall ein dauerhaftes Verfahrenshindernis dar. Ist der Angeschuldigte
aus physischen oder psychischen Gründen nur vorübergehend verhandlungs-
oder vernehmungsunfähig, liegt nur eine einstweilige prozessuale Urteilsun-
fähigkeit vor. Diese schliesst einerseits die Vornahme von unaufschiebbaren
und notwenigen Untersuchungshandlungen nicht aus (vgl. Hürlimann, a.a.O.,
S. 128). Andererseits kann einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit
möglicherweise bereits durch eine gesetzliche Vertretung oder Verbeiständung
ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. Hauser / Schweri / Hartmann,
a.a.O., § 40 N. 30). Gleich verhält es sich, wenn ein zumindest in beschränktem
Umfang verhandlungsfähiger Angeschuldigter aus physischen oder psychi-
schen Gründen nicht selbst in der Lage ist, seine Verteidigungsrechte auszuü-
ben. Die Prozessfähigkeit schliesst nicht unbedingt die Befugnis in sich, den
Prozess in eigener Person beziehungsweise ohne einen Prozessvertreter zu
führen. Vielmehr beinhaltet die Prozessfähigkeit lediglich die Befugnis, materiell
die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen (BGE 132 I 1 E. 3.1
S. 5).
c)
Vermag die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder Rechts-
beistands das Defizit in der Prozessfähigkeit nicht zu beheben, liegt schliesslich
wohl ein Prozesshindernis vor, das die Weiterführung der Untersuchung verun-
möglicht. Besteht dieses Hindernis auf Dauer, ist das Verfahren einzustellen.
Ist hingegen darauf zu schliessen, dass die unerlässliche Mitwirkung des An-
geschuldigten nicht dauerhaft ausgeschlossen ist, rechtfertigt sich nur eine vor-
läufige Einstellung des Verfahrens (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafpro-
zessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 265 Ziff. 6). Diese
Form der Einstellung des Verfahrens wird in Art. 82 StPO zwar nicht ausdrück-
E. 6 lich erwähnt. Namentlich fällt die vorläufige Einstellung auch nicht unter Art. 82
Abs. 4 StPO, wonach eine eingestellte Untersuchung wieder aufgenommen
werden kann, wenn sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Schuld
ergeben. Das Recht auf Wiederaufnahme bezieht sich auf Verfahren, die an
sich formell rechtskräftig abgeschlossen wurden. Sie setzt eine definitive, durch
die Staatsanwaltschaft genehmigte Einstellungsverfügung voraus (vgl. Niklaus
Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 6 zu § 45
StPO). Bei der vorläufigen Einstellung wird das Verfahren hingegen lediglich
vorerst nicht weitergeführt; es bleibt pendent und wird von der Untersuchungs-
behörde bei Wegfall des Hindernisses formlos wieder anhand genommen (vgl.
Padrutt, a.a.O., S. 163 Ziff. 3.1.). Damit erweist sich die vorläufige Einstellung
des Verfahrens als Zwischenentscheid, dem im Ergebnis eine ähnliche Wirkung
zukommt wie der Sistierungsverfügung im Zivilprozess (vgl. dazu Art. 35 ZPO).
3.
Die Vorinstanz hat den Begriff der Prozessfähigkeit und ihre Be-
deutung für das Verfahren wohl korrekt dargelegt. Ihr Entscheid, das Verfahren
mangels Prozessfähigkeit des Angeschuldigten definitiv einzustellen, erweist
sich in der Sache jedoch nicht als haltbar.
a)
Unbestritten ist, dass der Angeschuldigte am 13. September 2007
einen Hirnschlag erlitt. Im Arztzeugnis vom 8. Januar 2008 wird festgehalten,
dass Y. seit dem Hirnschlag schwer behindert sei. Grössere körperliche und
psychische Belastungen seien vorläufig strikte zu vermeiden. Aus diesem At-
test ergibt sich zwar, dass der Angeschuldigte zum damaligen Zeitpunkt vor-
derhand nicht in der Lage war, sich selbst mit der Strafsache zu befassen, so-
weit sie für ihn mit einer grösseren physischen oder psychischen Anstrengung
verbunden sein sollte. Das Zeugnis stellt damit aber weder einen Beleg für eine
vollumfängliche noch eine dauerhafte Prozessunfähigkeit dar. Das ergibt sich
bereits daraus, dass im Attest lediglich die vorläufige Schonung vor grösseren
Anstrengungen empfohlen wird. Alsdann ging offenbar auch der Kreispräsident
ursprünglich davon aus, dass das Zeugnis an sich noch keinen ausreichenden
Grund darstellte, das Verfahren einzustellen. Anderenfalls hätte er die Parteien
wohl nicht nach Erhalt des Zeugnisses nochmals zur Sühneverhandlung vorge-
laden. Wie die Vorinstanz zweieinhalb Monate später ohne weitere Rückfrage
allein gestützt auf den Wortlaut des Zeugnisses auf eine dauerhafte Prozessun-
fähigkeit schliessen konnte, ist deshalb vorweg nicht ersichtlich. So besagt die
vom Arzt festgestellte Schonungsbedürftigkeit auch nicht, dass Y. gar nicht
mehr in der Lage ist, verstandes- oder willensgemäss zu handeln. Desgleichen
lässt das Zeugnis offen, ob für Y. jegliche Konfrontation mit dem Streitfall bereits
E. 7 eine unzumutbare Anstrengung darstellt und es etwa bereits ausgeschlossen
ist, dass er sich um die Bestellung eines Verteidigers bemüht. Dass die Ehe-
gattin ihrerseits eine solche Vertretung von sich aus nicht übernehmen wollte,
stellte insofern auch keinen Grund dar, jegliche Möglichkeit einer Vertretung im
Prozess auszuschliessen. Damit beruht die Einstellung des Verfahrens durch
die Vorinstanz letztlich allein auf der Vermutung, dass ein Prozess wie der vor-
liegende generell eine Belastung darstellen müsse, der sich Y. zukünftig über-
haupt nicht mehr aussetzen kann. Eine solche Annahme lässt sich aber umso
weniger rechtfertigen, als das schweizerische Recht keine abstrakte Feststel-
lung der Urteilsunfähigkeit kennt. Der Richter hat stets zu prüfen, ob die fragli-
che Person im konkreten Fall d. h. im Zusammenhang mit einer bestimmten
Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten als
urteilsfähig angesehen werden kann.
b)
Da über den Umfang und die Dauer der Prozessunfähigkeit keine
Gewissheit bestand, durfte die Vorinstanz das Verfahren auch nicht ohne Wei-
teres definitiv einstellen. Vielmehr wäre sie vor dem Entscheid über das weitere
Vorgehen gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen zu tätigen. So lässt sich
auch nicht zur Feststellung gelangen, im Beschwerdeverfahren hätten sich An-
haltspunkte ergeben, welche den vorinstanzlichen Schluss auf eine dauerhafte
Prozessunfähigkeit bestätigen würden. Seitens von X. wird in der Beschwerde
gegenteils ausgeführt, er sei über die Einstellungsverfügung schon deshalb er-
staunt gewesen, weil er Y. fast täglich beobachten könne. Der Beschwerdegeg-
ner sei seit seinem Hirnschlag wohl an einem Bein und einem Arm behindert;
er habe jedoch keine Erinnerungslücken und im Gespräch merke man ihm die
Erkrankung nicht an. Keinen Einfluss auf die Notwendigkeit solcher Abklärun-
gen hat schliesslich auch der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Privat-
strafklageverfahren handelt, in welchem zudem die Lebensumstände des An-
geschuldigten in gewissem Widerspruch zum subjektiven Interesse des An-
tragstellers an der Strafverfolgung zu stehen scheinen. Wohl hat der Staat im
Bereich des Privatstrafklageverfahrens, wo es in der Regel um Delikte mit Ba-
gatellcharakter geht, nicht von sich aus die Strafverfolgung aufzunehmen. Die
Prozessvoraussetzungen - wozu auch die Prozessfähigkeit gehört - sind gleich-
wohl von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen,
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Welche weiteren Abklärungen erforderlich sind, lässt sich an die-
ser Stelle nicht abschliessend sagen. Namentlich besteht kein Anlass, die Vor-
E. 8 instanz - wie es der Beschwerdeführer verlangt - schon im Voraus zu verpflich-
ten, ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Eine Expertise ist nur dann erfor-
derlich, wenn Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen (Niklaus Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, 2005, S. 159 N. 357; Hauser /
Schweri / Hartmann, a.a.O., § 61 N. 12; BJM 2001 S. 149 f.). Ob dies der Fall
ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis der Abklärungen, die der Kreispräsident
vorweg zur Person des Angeschuldigten zu machen hat. Im Vordergrund dieser
Abklärungen steht dabei zweifellos eine Anfrage beim behandelnden Arzt. Die-
ser dürfte - die Entbindung vom Berufsgeheimnis (vgl. dazu Padrutt, a.a.O., S.
225 Ziff. 5.4. ff) vorbehalten - durchaus in der Lage sein, Auskunft darüber zu
geben, ob und inwiefern es Y. derzeit zugemutet werden kann, sich mit dem
vorliegenden Verfahren zu befassen, inwiefern es ihm mit anderen Worten
möglich ist, am Verfahren teilzunehmen, die gegen ihn erhobenen Anschuldi-
gungen und die Bedeutung der Verfahrensakte zu verstehen. Alsdann gilt zu
klären, ob Y. vernehmungsfähig ist und seine Mitwirkungsrechte auszuüben
vermag. Bestehen nach Auffassung des Arztes Einschränkungen, gilt zu klären,
ob diese dauerhafter oder nur vorübergehender Natur sind. Soweit ärztlicher-
seits keine Einwände bestehen, hat der Kreispräsident alsdann die Möglichkeit,
den Angeschuldigten zum vorerwähnten Themenkreis zu befragen, um selbst
einen Eindruck über dessen Zustand zu gewinnen. Erst im Falle von verblei-
benden Zweifeln ist schliesslich ein Sachverständiger (vgl. dazu Art. 92 StPO;
Padrutt, a.a.O., S. 230 Ziff. 1. ff.) mit weiteren Abklärungen zu beauftragen.
Gestützt auf die gewonnen Erkenntnisse hat die Vorinstanz alsdann darüber
befinden, ob allfällige Defizite durch zusätzliche Massnahmen - namentlich
durch die Bestellung eines Rechtsvertreters behoben werden können. Dabei
gilt anzumerken, dass im Ehrverletzungsverfahren kein amtlicher Verteidiger
bestellt wird und es insofern Sache von Y. ist, für seine Vertretung besorgt zu
sein (Art. 167 Abs. 1 StPO). Hingegen besteht bei Bedürftigkeit Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 167 Abs. 4 letzter Satz StPO). Ist darauf zu
schliessen, dass eine vollumfängliche oder eine partielle Prozessunfähigkeit
besteht, deren Folgen sich nicht ausgleichen lassen, ist das Verfahren - je nach
der zu erwartenden Dauer des Hindernisses - vorläufig oder definitiv einzustel-
len.
5.
Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden im Ehrverletzungsverfahren
der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschä-
digung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen
werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Die Bestimmung re-
E. 9 gelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrver-
letzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grundsätze über die Verfah-
renskosten nach Art. 156 ff. StPO finden keine Anwendung (vgl. Padrutt, a.a.O.,
S. 422 Ziff. 7.2 mit Hinweisen).
a)
In der Kostenfolge gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO zeigt sich die
Nähe des Ehrverletzungsverfahren zum Zivilprozess. So sieht auch Art. 122
ZPO vor, dass grundsätzlich allein die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens und Unterliegens für die amtlichen und ausseramtlichen Verfahrenskosten
aufzukommen haben. Wie Art. 167 Abs. 5 StPO lässt aber auch Art. 122 ZPO
Ausnahmen von der Regel zu. Bei der Frage, in welchen Fällen sich nach Art.
167 Abs. 5 ZPO ein Abweichen von der Regel rechtfertigt, kann insofern auf die
im Zivilprozess geltenden Grundsätze abgestellt werden.
b)
Das in der Verlegung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen
zum Ausdruck kommende Erfolgsprinzip beruht auf der Vermutung, dass die
unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2 f. mit
Hinweisen). Folglich erscheint die Anwendung des Erfolgsprinzips dort unbillig,
wo die unterliegende Partei die entstandenen Kosten gar nicht zu verantworten
hat. Diesfalls steht das Verursacherprinzip im Vordergrund. Demgemäss hat
eine Partei die von ihr unnötigerweise verursachten Kosten unabhängig vom
Ausgang des Prozesses selbst zu tragen. Das gleiche Prinzip findet auch bei
Kosten Berücksichtigung, die keine der Parteien zu verantworten hat. Gemäss
Art. 37 Abs. 2 ZPO sind solche Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit
gemeint ist primär die Kostenübernahme durch die urteilende Instanz. Im Sinne
einer Ausnahme ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die im Rechtsmittel-
verfahren entstandenen amtlichen und ausseramtlichen Kosten auch der Kasse
der Vorinstanz belastet werden. Dies dann, wenn das Rechtsmittelverfahren
auf einen krassen Fehler der Vorinstanz zurückzuführen ist (PKG 2004 Nr. 11
E. 7.e). Nicht jedes Fehlverhalten der Vorinstanz führt jedoch dazu, dass die im
Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei nach dem Verursacherprinzip als
Kostenträger ausscheidet. Denn als von einer Partei verursacht und von ihr zu
tragen sind Kosten nicht erst dann, wenn sie unmittelbar durch ihr Verhalten
entstanden sind. Wer sich auf ein Rechtsmittelverfahren einlässt und entspre-
chende Rechtsbegehren stellt, hat grundsätzlich mit seinem Unterliegen zu
rechnen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zu tragen. Liegt ein
erkennbarer vorinstanzlicher Fehler vor und will die Gegenpartei im Rechtsmit-
telverfahren kein Prozessrisiko auf sich nehmen, hat sie sich folglich vom Pro-
zess zu distanzieren. Es steht ihr frei, sich in klaren Fällen am Rechtsmittelver-
E. 10 fahren nicht zu beteiligen und auf eine Stellungnahme zu verzichten (BGE 119 Ia 1 E. 6.b S. 3). b) Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat seinen Ausgangs- punkt in einem klar fehlerhaften Entscheid der Vorinstanz. Wie aus den vorste- henden Erwägungen in Ziff. 3. folgt, vermochte die bestehende Aktenlage eine Einstellung des Verfahrens wegen Prozessunfähigkeit offensichtlich nicht zu begründen. Dass X. sich dagegen erfolgreich zur Wehr setzen dürfte, war zu erwarten. Y. hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Einstellung des Privatstrafklageverfahrens wegen Prozessunfähigkeit gestellt. Vom Be- schwerdeverfahren hat er keine Kenntnis genommen. Die ihm zugestellte Ver- fügung, mit welcher ihm das Kantonsgerichtspräsidium Frist zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt hat, wurde retourniert. Y. hat sich demnach nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und sich somit auch nicht mittels ent- sprechender Verfahrensanträge gegen die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Einstellungsverfügung zur Wehr gesetzt. Unter diesen Umstän- den erscheint es auch unbillig, Y. für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 167 Abs. 5 StPO für kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. Eine Kos- tenpflicht von X. fällt von vornherein ausser Betracht. Damit sind die amtlichen Kosten auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu nehmen. Dem Umstand, dass das Beschwerdeverfahren auf einen klar fehlerhaften Entscheid der Vor- instanz zurückgeführt werden muss, ist aber immerhin dadurch Rechnung zu tragen, als die X. zustehende ausseramtliche Entschädigung je zur Hälfte aus der Kasse des Kantons- und des Kreisamts zu entrichten ist. Unter Berücksich- tigung des in der Sache erforderlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer angemessen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben, und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreispräsidium Ruis zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Der Kanton Graubünden und das Kreisamt Ruis haben X. für das Be- schwerdeverfahren je mit Fr. 1'000.--, total somit mit Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 18 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Ca- henzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Ruis vom 25. März 2008, mit- geteilt am 25. März 2008, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend strafbare Handlung gegen die Ehre, hat sich ergeben:
2 A.1. Mit Eingabe vom 04. September 2007 reichte X. beim Kreisamt Ruis Strafantrag gegen Y. wegen strafbarer Handlung gegen die Ehre ein, wo- bei folgendes Rechtsbegehren gestellt wurde: 1. Y. sei gemäss Gesetz wegen Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff StGB, insbesondere Art. 173, 174 und 177 StGB zu bestrafen. 2. Mir sei volle Satisfaktion zu verschaffen. 3. Im Weiteren sei der Angeschuldigte zu verpflichten, mir eine Ge- nugtuungsentschädigung gemäss Art. 28 ZGB und Art. 49 OR bzw. Art. 163 Abs. 4 StPO nach richterlichem Ermessen zu entrichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Angeklag- ten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, Y. sei am 26. Au- gust 2007 im Verlaufe eines Gesprächs über landwirtschaftliche Belange ag- gressiv geworden und habe den Strafkläger alsdann beschimpft. Unter ande- rem habe Y. auch die Bemerkung gemacht, er - X. - habe mit anderen Frauen Kinder gezeugt. Die Ehefrau des Strafklägers sei am Stubenfenster gestanden und habe alles mithören können. Zweieinhalb Stunden später habe Y. ihr ge- genüber die Behauptung wiederholt. 2. Am 10. September 2007 wurden die Parteien vom Kreispräsiden- ten Ruis auf den 25. September 2007 zur Sühneverhandlung vorgeladen. 3. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte A., die Ehefrau des Angeschuldigten, dem Kreispräsidenten Ruis mit, dass Y. am 13. September 2007 einen Schlaganfall erlitten habe und folglich nicht an der Sühneverhand- lung teilnehmen könne. 4. Auf entsprechende Nachfrage des Kreispräsidenten hin bestätigte Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin, mit ärztlichen Zeugnis vom 08. Ja- nuar 2008, dass Y. am 13. September 2007 einen schweren Hirnschlag erlitten habe und seither schwer behindert sei. Grössere körperliche und psychische Belastungen müsse er strikte meiden. 5. Am 12. Februar 2007 lud der Kreispräsident die Parteien auf den
4. März 2008 erneut zur Sühneverhandlung vor. In der Vorladung wurde ver- merkt, dass Y. durch seine Ehefrau, A., vertreten werde. 6. Am 18. Februar 2008 teilte A. dem Kreispräsidenten mit, dass sie nicht als Vertreterin ihres Mannes auftreten könne, nachdem sie beim fraglichen Vorfall nicht dabei gewesen sei. Zudem sei sie dazu auch nicht beauftragt wor-
3 den. Die Sühneverhandlung wurde daraufhin vom Kreispräsidenten Ruis abge- sagt. 7. Am 4. März 2008 befragte der Kreispräsident Ruis C., die Ehefrau des Strafklägers, als Zeugin. B. Am 25. März 2008 erliess der Kreispräsident folgende, gleichen- tags mitgeteilte Einstellungsverfügung: 1. Das Strafverfahren gegen Y. betreffend Vergehen gegen die Ehre wird eingestellt. 2. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Kreis- kasse. 3. Die vom Strafkläger bereits geleistete Vertröstung von CHF 500.00 wird zurückerstattet. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). Zur Begründung führte der Kreispräsident im Wesentlichen aus, der An- geschuldigte habe erwiesenermassen vor einigen Monaten einen schweren Hirnschlag erlitten und sei seither schwer behindert. Im Weiteren stehe fest, dass die Ehefrau des Angeschuldigten die Verteidigung ihres Gatten weder übernehmen können noch dies überhaupt wolle. Auch bestehe aufgrund der Aktenlage kein Hinweis darauf, dass der Angeschuldigte für sich eine Rechts- vertretung bestimmt habe, bevor er die gesundheitliche Beeinträchtigung erlit- ten habe. Demzufolge sei der Angeschuldigte nicht in der Lage, seine prozes- sualen Rechte, welche ihm um seiner Persönlichkeit willen zustünden, wahrzu- nehmen. Er sei nicht verteidigungsfähig noch verhandlungs- oder verneh- mungsfähig. Entsprechend sei das Verfahren einzustellen. C.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 11. April 2008 bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Rueun vom 25. März 2008 sei aufzuheben, und es sei die Sache dem Kreispräsi- denten Rueun zwecks Einholung einer fachärztlichen Beurteilung der Urteils- und Prozessfähigkeit des Beschwerdegegners und Weiterführung des Ehrverletzungsverfahrens V 05/07 zurückzuwei- sen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz evtl. zu Lasten des Beschwer- degegners.
4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Kreispräsident habe die Prozessfähigkeit des Angeschuldigten nicht ausreichend abgeklärt. 2. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom
28. April 2008 wurde dem Kreispräsidenten Ruis und Y. Gelegenheit ein- geräumt, sich bis zum 19. Mai 2008 zur Sache vernehmen zu lassen. 3. Die Y. zugestellte Verfügung wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" von der Post retourniert. 4. Der Kreispräsident Ruis verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2008 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 5. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid so- wie die Beschwerdebegründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Ehrverlet- zungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist so- mit einzutreten. 2.a) Der Begriff der Prozessfähigkeit umfasst die in der Täterpersön- lichkeit liegenden Voraussetzungen, die im Zeitpunkt der Strafverfolgung gege- ben sein müssen, damit das Verfahren mit den verschiedenen Prozesshand- lungen gegen den Angeschuldigten durchgeführt werden kann. Allgemeine Vor- aussetzung für die Wahrnehmung von Verfahrensrechten ist grundsätzlich die Handlungsfähigkeit, welche die Urteilsfähigkeit und Mündigkeit umfasst (Art. 12 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Sie ist nicht abstrakt festzustellen, son- dern es ist stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung be- stimmter tatsächlicher Gegebenheiten, als urteilsfähig angesehen werden kann (vgl. BGE 124 5 E. 1. S. 5 f.). Die strafprozessuale Urteilsfähigkeit im Besonde- ren setzt zum einen die Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten voraus. Er muss in der Lage sein, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu verstehen und dem Verfahren zu folgen. Weitere Bedingung ist die Vernehmungsfähig-
5 keit, die es dem Angeschuldigten ermöglicht, bei seinen Einvernahmen über seine Person und den Sachverhalt Auskunft zu erteilen und die Bedeutung sei- ner Aussagen zu erkennen. Schliesslich muss der Angeschuldigte über die Ver- teidigungsfähigkeit verfügen. Er muss demnach in der Lage sein, aktiv seine Mitwirkungsrechte auszuüben und sich mit allen gebotenen Mitteln zu verteidi- gen (vgl. zum Ganzen Cornelia Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersu- chung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 126 ff. mit Hinweisen; Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 40 N. 27 ff. mit Hinweisen). b) Nicht jede Einschränkung in der Verhandlungs-, Vernehmungs- oder Verteidigungsfähigkeit führt jedoch zum gänzlichen Verlust der Prozess- fähigkeit. Desgleichen stellt selbst die vollumfängliche Prozessunfähigkeit nicht in jedem Fall ein dauerhaftes Verfahrenshindernis dar. Ist der Angeschuldigte aus physischen oder psychischen Gründen nur vorübergehend verhandlungs- oder vernehmungsunfähig, liegt nur eine einstweilige prozessuale Urteilsun- fähigkeit vor. Diese schliesst einerseits die Vornahme von unaufschiebbaren und notwenigen Untersuchungshandlungen nicht aus (vgl. Hürlimann, a.a.O., S. 128). Andererseits kann einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit möglicherweise bereits durch eine gesetzliche Vertretung oder Verbeiständung ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., § 40 N. 30). Gleich verhält es sich, wenn ein zumindest in beschränktem Umfang verhandlungsfähiger Angeschuldigter aus physischen oder psychi- schen Gründen nicht selbst in der Lage ist, seine Verteidigungsrechte auszuü- ben. Die Prozessfähigkeit schliesst nicht unbedingt die Befugnis in sich, den Prozess in eigener Person beziehungsweise ohne einen Prozessvertreter zu führen. Vielmehr beinhaltet die Prozessfähigkeit lediglich die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen (BGE 132 I 1 E. 3.1 S. 5). c) Vermag die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder Rechts- beistands das Defizit in der Prozessfähigkeit nicht zu beheben, liegt schliesslich wohl ein Prozesshindernis vor, das die Weiterführung der Untersuchung verun- möglicht. Besteht dieses Hindernis auf Dauer, ist das Verfahren einzustellen. Ist hingegen darauf zu schliessen, dass die unerlässliche Mitwirkung des An- geschuldigten nicht dauerhaft ausgeschlossen ist, rechtfertigt sich nur eine vor- läufige Einstellung des Verfahrens (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 265 Ziff. 6). Diese Form der Einstellung des Verfahrens wird in Art. 82 StPO zwar nicht ausdrück-
6 lich erwähnt. Namentlich fällt die vorläufige Einstellung auch nicht unter Art. 82 Abs. 4 StPO, wonach eine eingestellte Untersuchung wieder aufgenommen werden kann, wenn sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Schuld ergeben. Das Recht auf Wiederaufnahme bezieht sich auf Verfahren, die an sich formell rechtskräftig abgeschlossen wurden. Sie setzt eine definitive, durch die Staatsanwaltschaft genehmigte Einstellungsverfügung voraus (vgl. Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 6 zu § 45 StPO). Bei der vorläufigen Einstellung wird das Verfahren hingegen lediglich vorerst nicht weitergeführt; es bleibt pendent und wird von der Untersuchungs- behörde bei Wegfall des Hindernisses formlos wieder anhand genommen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 163 Ziff. 3.1.). Damit erweist sich die vorläufige Einstellung des Verfahrens als Zwischenentscheid, dem im Ergebnis eine ähnliche Wirkung zukommt wie der Sistierungsverfügung im Zivilprozess (vgl. dazu Art. 35 ZPO). 3. Die Vorinstanz hat den Begriff der Prozessfähigkeit und ihre Be- deutung für das Verfahren wohl korrekt dargelegt. Ihr Entscheid, das Verfahren mangels Prozessfähigkeit des Angeschuldigten definitiv einzustellen, erweist sich in der Sache jedoch nicht als haltbar. a) Unbestritten ist, dass der Angeschuldigte am 13. September 2007 einen Hirnschlag erlitt. Im Arztzeugnis vom 8. Januar 2008 wird festgehalten, dass Y. seit dem Hirnschlag schwer behindert sei. Grössere körperliche und psychische Belastungen seien vorläufig strikte zu vermeiden. Aus diesem At- test ergibt sich zwar, dass der Angeschuldigte zum damaligen Zeitpunkt vor- derhand nicht in der Lage war, sich selbst mit der Strafsache zu befassen, so- weit sie für ihn mit einer grösseren physischen oder psychischen Anstrengung verbunden sein sollte. Das Zeugnis stellt damit aber weder einen Beleg für eine vollumfängliche noch eine dauerhafte Prozessunfähigkeit dar. Das ergibt sich bereits daraus, dass im Attest lediglich die vorläufige Schonung vor grösseren Anstrengungen empfohlen wird. Alsdann ging offenbar auch der Kreispräsident ursprünglich davon aus, dass das Zeugnis an sich noch keinen ausreichenden Grund darstellte, das Verfahren einzustellen. Anderenfalls hätte er die Parteien wohl nicht nach Erhalt des Zeugnisses nochmals zur Sühneverhandlung vorge- laden. Wie die Vorinstanz zweieinhalb Monate später ohne weitere Rückfrage allein gestützt auf den Wortlaut des Zeugnisses auf eine dauerhafte Prozessun- fähigkeit schliessen konnte, ist deshalb vorweg nicht ersichtlich. So besagt die vom Arzt festgestellte Schonungsbedürftigkeit auch nicht, dass Y. gar nicht mehr in der Lage ist, verstandes- oder willensgemäss zu handeln. Desgleichen lässt das Zeugnis offen, ob für Y. jegliche Konfrontation mit dem Streitfall bereits
7 eine unzumutbare Anstrengung darstellt und es etwa bereits ausgeschlossen ist, dass er sich um die Bestellung eines Verteidigers bemüht. Dass die Ehe- gattin ihrerseits eine solche Vertretung von sich aus nicht übernehmen wollte, stellte insofern auch keinen Grund dar, jegliche Möglichkeit einer Vertretung im Prozess auszuschliessen. Damit beruht die Einstellung des Verfahrens durch die Vorinstanz letztlich allein auf der Vermutung, dass ein Prozess wie der vor- liegende generell eine Belastung darstellen müsse, der sich Y. zukünftig über- haupt nicht mehr aussetzen kann. Eine solche Annahme lässt sich aber umso weniger rechtfertigen, als das schweizerische Recht keine abstrakte Feststel- lung der Urteilsunfähigkeit kennt. Der Richter hat stets zu prüfen, ob die fragli- che Person im konkreten Fall d. h. im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsfähig angesehen werden kann. b) Da über den Umfang und die Dauer der Prozessunfähigkeit keine Gewissheit bestand, durfte die Vorinstanz das Verfahren auch nicht ohne Wei- teres definitiv einstellen. Vielmehr wäre sie vor dem Entscheid über das weitere Vorgehen gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen zu tätigen. So lässt sich auch nicht zur Feststellung gelangen, im Beschwerdeverfahren hätten sich An- haltspunkte ergeben, welche den vorinstanzlichen Schluss auf eine dauerhafte Prozessunfähigkeit bestätigen würden. Seitens von X. wird in der Beschwerde gegenteils ausgeführt, er sei über die Einstellungsverfügung schon deshalb er- staunt gewesen, weil er Y. fast täglich beobachten könne. Der Beschwerdegeg- ner sei seit seinem Hirnschlag wohl an einem Bein und einem Arm behindert; er habe jedoch keine Erinnerungslücken und im Gespräch merke man ihm die Erkrankung nicht an. Keinen Einfluss auf die Notwendigkeit solcher Abklärun- gen hat schliesslich auch der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Privat- strafklageverfahren handelt, in welchem zudem die Lebensumstände des An- geschuldigten in gewissem Widerspruch zum subjektiven Interesse des An- tragstellers an der Strafverfolgung zu stehen scheinen. Wohl hat der Staat im Bereich des Privatstrafklageverfahrens, wo es in der Regel um Delikte mit Ba- gatellcharakter geht, nicht von sich aus die Strafverfolgung aufzunehmen. Die Prozessvoraussetzungen - wozu auch die Prozessfähigkeit gehört - sind gleich- wohl von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Welche weiteren Abklärungen erforderlich sind, lässt sich an die- ser Stelle nicht abschliessend sagen. Namentlich besteht kein Anlass, die Vor-
8 instanz - wie es der Beschwerdeführer verlangt - schon im Voraus zu verpflich- ten, ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Eine Expertise ist nur dann erfor- derlich, wenn Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, 2005, S. 159 N. 357; Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., § 61 N. 12; BJM 2001 S. 149 f.). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis der Abklärungen, die der Kreispräsident vorweg zur Person des Angeschuldigten zu machen hat. Im Vordergrund dieser Abklärungen steht dabei zweifellos eine Anfrage beim behandelnden Arzt. Die- ser dürfte - die Entbindung vom Berufsgeheimnis (vgl. dazu Padrutt, a.a.O., S. 225 Ziff. 5.4. ff) vorbehalten - durchaus in der Lage sein, Auskunft darüber zu geben, ob und inwiefern es Y. derzeit zugemutet werden kann, sich mit dem vorliegenden Verfahren zu befassen, inwiefern es ihm mit anderen Worten möglich ist, am Verfahren teilzunehmen, die gegen ihn erhobenen Anschuldi- gungen und die Bedeutung der Verfahrensakte zu verstehen. Alsdann gilt zu klären, ob Y. vernehmungsfähig ist und seine Mitwirkungsrechte auszuüben vermag. Bestehen nach Auffassung des Arztes Einschränkungen, gilt zu klären, ob diese dauerhafter oder nur vorübergehender Natur sind. Soweit ärztlicher- seits keine Einwände bestehen, hat der Kreispräsident alsdann die Möglichkeit, den Angeschuldigten zum vorerwähnten Themenkreis zu befragen, um selbst einen Eindruck über dessen Zustand zu gewinnen. Erst im Falle von verblei- benden Zweifeln ist schliesslich ein Sachverständiger (vgl. dazu Art. 92 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 230 Ziff. 1. ff.) mit weiteren Abklärungen zu beauftragen. Gestützt auf die gewonnen Erkenntnisse hat die Vorinstanz alsdann darüber befinden, ob allfällige Defizite durch zusätzliche Massnahmen - namentlich durch die Bestellung eines Rechtsvertreters behoben werden können. Dabei gilt anzumerken, dass im Ehrverletzungsverfahren kein amtlicher Verteidiger bestellt wird und es insofern Sache von Y. ist, für seine Vertretung besorgt zu sein (Art. 167 Abs. 1 StPO). Hingegen besteht bei Bedürftigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 167 Abs. 4 letzter Satz StPO). Ist darauf zu schliessen, dass eine vollumfängliche oder eine partielle Prozessunfähigkeit besteht, deren Folgen sich nicht ausgleichen lassen, ist das Verfahren - je nach der zu erwartenden Dauer des Hindernisses - vorläufig oder definitiv einzustel- len. 5. Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden im Ehrverletzungsverfahren der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschä- digung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Die Bestimmung re-
9 gelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrver- letzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grundsätze über die Verfah- renskosten nach Art. 156 ff. StPO finden keine Anwendung (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 422 Ziff. 7.2 mit Hinweisen). a) In der Kostenfolge gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO zeigt sich die Nähe des Ehrverletzungsverfahren zum Zivilprozess. So sieht auch Art. 122 ZPO vor, dass grundsätzlich allein die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens für die amtlichen und ausseramtlichen Verfahrenskosten aufzukommen haben. Wie Art. 167 Abs. 5 StPO lässt aber auch Art. 122 ZPO Ausnahmen von der Regel zu. Bei der Frage, in welchen Fällen sich nach Art. 167 Abs. 5 ZPO ein Abweichen von der Regel rechtfertigt, kann insofern auf die im Zivilprozess geltenden Grundsätze abgestellt werden. b) Das in der Verlegung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen zum Ausdruck kommende Erfolgsprinzip beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2 f. mit Hinweisen). Folglich erscheint die Anwendung des Erfolgsprinzips dort unbillig, wo die unterliegende Partei die entstandenen Kosten gar nicht zu verantworten hat. Diesfalls steht das Verursacherprinzip im Vordergrund. Demgemäss hat eine Partei die von ihr unnötigerweise verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst zu tragen. Das gleiche Prinzip findet auch bei Kosten Berücksichtigung, die keine der Parteien zu verantworten hat. Gemäss Art. 37 Abs. 2 ZPO sind solche Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit gemeint ist primär die Kostenübernahme durch die urteilende Instanz. Im Sinne einer Ausnahme ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die im Rechtsmittel- verfahren entstandenen amtlichen und ausseramtlichen Kosten auch der Kasse der Vorinstanz belastet werden. Dies dann, wenn das Rechtsmittelverfahren auf einen krassen Fehler der Vorinstanz zurückzuführen ist (PKG 2004 Nr. 11 E. 7.e). Nicht jedes Fehlverhalten der Vorinstanz führt jedoch dazu, dass die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei nach dem Verursacherprinzip als Kostenträger ausscheidet. Denn als von einer Partei verursacht und von ihr zu tragen sind Kosten nicht erst dann, wenn sie unmittelbar durch ihr Verhalten entstanden sind. Wer sich auf ein Rechtsmittelverfahren einlässt und entspre- chende Rechtsbegehren stellt, hat grundsätzlich mit seinem Unterliegen zu rechnen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zu tragen. Liegt ein erkennbarer vorinstanzlicher Fehler vor und will die Gegenpartei im Rechtsmit- telverfahren kein Prozessrisiko auf sich nehmen, hat sie sich folglich vom Pro- zess zu distanzieren. Es steht ihr frei, sich in klaren Fällen am Rechtsmittelver-
10 fahren nicht zu beteiligen und auf eine Stellungnahme zu verzichten (BGE 119 Ia 1 E. 6.b S. 3). b) Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat seinen Ausgangs- punkt in einem klar fehlerhaften Entscheid der Vorinstanz. Wie aus den vorste- henden Erwägungen in Ziff. 3. folgt, vermochte die bestehende Aktenlage eine Einstellung des Verfahrens wegen Prozessunfähigkeit offensichtlich nicht zu begründen. Dass X. sich dagegen erfolgreich zur Wehr setzen dürfte, war zu erwarten. Y. hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Einstellung des Privatstrafklageverfahrens wegen Prozessunfähigkeit gestellt. Vom Be- schwerdeverfahren hat er keine Kenntnis genommen. Die ihm zugestellte Ver- fügung, mit welcher ihm das Kantonsgerichtspräsidium Frist zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt hat, wurde retourniert. Y. hat sich demnach nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und sich somit auch nicht mittels ent- sprechender Verfahrensanträge gegen die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Einstellungsverfügung zur Wehr gesetzt. Unter diesen Umstän- den erscheint es auch unbillig, Y. für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 167 Abs. 5 StPO für kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. Eine Kos- tenpflicht von X. fällt von vornherein ausser Betracht. Damit sind die amtlichen Kosten auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu nehmen. Dem Umstand, dass das Beschwerdeverfahren auf einen klar fehlerhaften Entscheid der Vor- instanz zurückgeführt werden muss, ist aber immerhin dadurch Rechnung zu tragen, als die X. zustehende ausseramtliche Entschädigung je zur Hälfte aus der Kasse des Kantons- und des Kreisamts zu entrichten ist. Unter Berücksich- tigung des in der Sache erforderlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer angemessen.
11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben, und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreispräsidium Ruis zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden und das Kreisamt Ruis haben X. für das Be- schwerdeverfahren je mit Fr. 1'000.--, total somit mit Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar