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BK 2007 57

Beizug eines Übersetzers

Graubünden · 2008-01-28 · Deutsch GR
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Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 176a in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 der kan- tonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsver- fügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich, wie im vorliegenden Fall, der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren

E. 3 (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen nach Erhalt der an-

gefochtenen Verfügung schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss

Bestätigungsschreiben des Kreispräsidiums Schiers vom 22. November 2007 zu-

handen der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wurde die angefochtene

Verfügung vom 2. November 2007 Z. erst am 21. November 2007 per B-Post

zugestellt. Mit Einreichung der Beschwerde am 11. Dezember 2007 ist die Frist

folglich gewahrt.

Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der Beschwerdekammer ist es näm-

lich bei Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, den Angeschuldigten

schuldig zu sprechen oder der Vorinstanz diesbezüglich eine Anweisung zu er-

teilen. Diese hat bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung nach

allenfalls ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob an-

zuklagen oder erneut einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord-

nung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 347 m.w.N). So-

weit der Beschwerdeführer eine Anweisung der Vorinstanz zur Anklageerhebung

gegen Y. und zu dessen Bestrafung anbegehrt, kann demzufolge nicht darauf

eingetreten werden.

2.

In materieller Hinsicht ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prü-

fen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen Y. zu Recht erfolgt ist. Das Straf-

mandatsverfahren darf nur dann eingestellt werden, wenn das Vorliegen eines

Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Ange-

schuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 17 Abs.

1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann eine an-

gefochtene Einstellungsverfügung nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch

auf Unangemessenheit überprüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessen-

heit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort

an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht

mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann ange-

messen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Unter-

suchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für

das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit

ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er-

sichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (vgl. Padrutt,

a.a.O., S. 164; PKG 1997 Nr. 36).

E. 4 Im Folgenden ist nun in freier Würdigung der vorliegenden Zeugenaussa-

gen und Beweise zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtswidrig oder unangemessen

entschieden hat. Ist dies zu verneinen und liegt kumulativ ein entscheidungsrei-

fes Beweisergebnis vor, so ist die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht

ergangen. Andernfalls ist sie aufzuheben.

3. a)

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststel-

lung des Sachverhalts und eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Einstel-

lungsverfügung werde unzulässigerweise damit begründet, dass nicht feststehe,

ob der Beschwerdeführer tatsächlich angehalten habe. Dabei stütze sich die Vor-

instanz in erster Linie auf ein mit "Zeugenaussage…" betiteltes Schreiben von X..

Danach habe die Verfasserin des Schreibens von der Terrasse ihres Wohnhau-

ses aus die Kollision zwischen dem Postauto und dem Personenwagen beob-

achtet und gesehen, wie der talwärts fahrende Personenwagen mit Anhänger vor

dem Zusammenstoss nicht angehalten habe. Der Beschwerdeführer macht gel-

tend, diese Zeugenaussage sei nicht gehörig zustande gekommen, weshalb die

Vorinstanz nicht darauf abstellen könne.

In tatsächlicher Hinsicht gilt es somit vorab den zu beurteilenden Sachver-

halt zu ermitteln bzw. die umstrittene und für die rechtliche Beurteilung entschei-

dende Frage zu klären, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt

des Kreuzungsmanövers, also vor der Kollision, bereits stillstand.

b)

Diesbezüglich sind den polizeilichen Einvernahmeprotokollen fol-

gende Angaben zu entnehmen: Der Postchauffeur konnte gemäss eigenen Aus-

sagen beim Blick in den linken Aussenspiegel nicht erkennen, ob der entgegen-

kommende Personenwagen zum Zeitpunkt der Kollision stillstand. Demgegenü-

ber gab Z. zu Protokoll, er habe bereits vor dem Kreuzungsmanöver mit dem

Postauto abgebremst und angehalten. Ebenso sagte W., Sohn und Beifahrer von

Z., aus, das Fahrzeug seines Vaters sei vor der Kollision etwa auf der Höhe der

Fahrzeugfront des Postautos zum vollständigen Stillstand gekommen. Auch

gemäss Zeugenaussagen von V., Beifahrer des unmittelbar hinter dem Postauto

bergwärts fahrenden Personenwagens, hielt der entgegenkommende Personen-

wagen mit Anhänger in der Kurve an, während der Postautochauffeur unge-

bremst vorbeifuhr und anschliessend mit diesem kollidierte. Eine gegenteilige

Darlegung geht aus dem in den Akten enthaltenen Schreiben von X. hervor.

Demzufolge habe der talwärts fahrende Personenwagen mit Anhänger vor der

Kollision nicht angehalten.

E. 5 c)

Der aussenstehende, unbefangene Zeuge V. konnte als unmittel-

bar dem Postauto Nachfolgender den Unfallhergang aus nächster Nähe beob-

achten. Angesichts seiner klaren Darlegung, die sich im Übrigen auch mit den

entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Soh-

nes deckt, besteht somit kein Anlass, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Hin-

gegen genügt das aktenkundige Schreiben von X., wie der Beschwerdeführer zu

Recht geltend macht, den formalen Anforderungen an ein Beweismittel gemäss

Art. 87 Abs. 1 und 3 sowie Art. 89 Abs. 2 und 3 StPO offensichtlich nicht. Danach

ist jeder namhaft gemachte Zeuge förmlich durch das Gericht einzuvernehmen.

Das Einvernahmeprotokoll hat insbesondere Ort und Zeit der Einvernahme sowie

die genauen Personalien des Einvernommenen zu enthalten. Unumgänglich ist

zudem, den Zeugen über seine persönliche Beziehung zum Angeschuldigten

oder Beschädigten zu befragen. Blosse schriftliche Erklärungen von Personen

über tatsächliche Gegebenheiten zwecks Umgehung des Zeugenbeweises kön-

nen eine Zeugeneinvernehmung nicht ersetzen und sind beweisrechtlich unbe-

achtlich (Padrutt, a.a.O., S. 212; PKG 1988 Nr. 22 S. 85 f.). Die Formvorschriften

des Zeugenbeweises hat auch die Vorinstanz bei der ihr obliegenden Sachver-

haltsermittlung gemäss Art. 170 f. StPO einzuhalten. Nach dem Gesagten hat

das erwähnte Schreiben keine Beweiskraft und darf bei der Beweiswürdigung

nicht beachtet werden.

Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Bewertung der Beweise sämtliche

ordentlich zustande gekommenen Beweise ohne ersichtlichen Grund unberück-

sichtigt gelassen und stattdessen einseitig und damit willkürlich auf das Schrei-

ben von X. abgestellt. Die angefochtene Verfügung beruht demnach auf einer

willkürlichen Beweiswürdigung und mithin nicht haltbaren Sachverhaltsfeststel-

lung. Sie ist somit allein deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu-

weisen.

4.

Es stellt sich als nächstes die Frage, ob ein entscheidungsreifes

Beweisergebnis vorliegt oder ob weitere, konkret zu erhebende Beweismittel er-

kennbar sind, die das Beweisergebnis in die eine oder andere Richtung entschei-

dend zu beeinflussen vermöchten.

Vorliegend fällt einzig die förmliche Zeugeneinvernahme von X. in Be-

tracht. Ihre Befragung als Zeugin ist aber nur dann notwendig, wenn den zu er-

wartenden Aussagen derartiges Gewicht beizumessen wäre, dass diese die ge-

genteiligen Zeugenaussagen aufzuwiegen und den Entscheid in eine bestimmte

Richtung zu lenken vermöchten. Frau X. will ihre Beobachtungen zum Unfallher-

E. 6 gang von ihrem Wohnhaus in P. aus gemacht haben, wobei weder der genaue

Standort des Hauses noch dessen Entfernung zur Strasse U. bekannt ist. Aus

den polizeilichen Fotos sind zwar oberhalb der Unfallstelle in geraumer Entfer-

nung Häuser erkennbar, allerdings erscheint es offensichtlich, dass die von dort

aus gemachten Beobachtungen zum Unfallhergang bedeutend weniger zuver-

lässig sein dürften als diejenigen des Beifahrers des Personenwagens, der un-

mittelbar hinter dem Postauto fuhr. Den zu erwartenden Aussagen von X. käme

daher im Rahmen der Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung wohl weit

weniger Gewicht zu als denjenigen des genannten Beifahrers. Damit ergäbe sich

hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer sein Fahr-

zeug bereits vor der Kollision in der Kurve angehalten hatte. Wie es sich damit

letztlich verhält, kann hier jedoch offen bleiben. So wird die Vorinstanz allein

schon wegen willkürlicher Beweiswürdigung eine neue Beurteilung der Sache

vorzunehmen haben, wobei es ihr frei steht, X. entgegen den vorerwähnten Be-

denken zum Beweiswert als Zeugin einzuvernehmen.

5. a)

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Angelegenheit wegen

willkürlicher Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sollte das

Kreispräsidium nach allfälliger Beweisergänzung und neuer Beweiswürdigung

zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug vor der Kolli-

sion mit dem Postauto bereits angehalten hatte, sei – ohne eine vorinstanzliche

Entscheidung vorwegzunehmen – kurz auf die diesfalls massgeblichen Bestim-

mungen hingewiesen.

b)

Wird davon ausgegangen, dass der Personenwagen beim Kreu-

zungsvorgang stillstand, stellte dieser für den Postautolenker ein Hindernis dar,

an dem er vorbeizufahren versuchte. Zur Anwendung gelangen somit Art. 34 Abs.

4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 45 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01).

Ist das Kreuzen auf steilen Strassen oder Bergstrassen schwierig oder

unmöglich, ist gemäss Art. 45 Abs. 1 SVG in erster Linie der talwärts fahrende

Führer verpflichtet, sein Fahrzeug anzuhalten und allenfalls zurückzufahren. Be-

gegnen sich hingegen ein abwärts fahrender Personenwagen mit einem Anhän-

ger und ein aufwärts fahrender Gesellschaftswagen, obliegt es letzterem, anzu-

halten und allenfalls zurückzufahren (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich

2002, Kommentar zu Art. 45 SVG). Vorliegend hätte dies somit der Postauto-

chauffeur tun müssen. Art. 34 Abs. 4 SVG verpflichtet die Fahrzeugführer, bei

Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern genügend Abstand zu wahren.

Um Berührungsmöglichkeiten zu vermeiden, darf nicht hart entlang der Mittellinie

E. 7 der Strasse gefahren werden, sondern muss der zum Kreuzen notwendige Zwi-

schenraum in der Strassenmitte möglichst freigelassen werden. Wer überholt,

hat von einem allenfalls entgegenkommenden Strassenbenützer ausreichenden

Abstand zu wahren. Nur wo auch letzteres möglich ist, ist der zum Überholen

nötige Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG frei und das Überholen – soweit

übersichtlich – gestattet (Giger, a.a.O., Kommentar zu Art. 34 Abs. 4 SVG mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die Anwendung der bezeichneten Vor-

schriften ist es dabei unerheblich, wer eine allfällige Unmöglichkeit des Kreuzens

zu vertreten hat, massgebend ist allein, dass eine derartige Situation vorliegt.

Fährt ein Fahrzeuglenker trotzdem weiter und verursacht er dadurch eine Kolli-

sion an einem stillstehenden Fahrzeug, so hat er schuldhaft gegen die vorer-

wähnten Verkehrsvorschriften verstossen.

Der Einwand des Rechtsvertreters des Postautochauffeurs, dieser

habe die Kurve wie gewohnt korrekt befahren, kann daher nicht gehört werden,

zumal der Postautochauffeur eigenen Aussagen gegenüber der Polizei zufolge

die Kurve nicht optimal ausnützen konnte. Ebenso unbehelflich sind seine Ein-

wände, der entgegenkommende Personenwagenlenker habe das Postauto

schon von weitem wahrnehmen können und hätte bereits vor der Kurve anhalten

müssen, sowie jener habe sich nicht an den rechten Strassenrand gehalten. Da-

mit beruft er sich auf den Vertrauensgrundsatz, wonach jeder Strassenbenützer,

sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf,

dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Auf die-

sen Grundsatz darf sich aber nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform

verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare

oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese

Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277, 280 f. mit weiteren

Hinweisen). Da es im Strafrecht grundsätzlich keine Schuldkompensation gibt,

ist das schuldhafte Verhalten eines jeden Unfallbeteiligten unabhängig vom Fehl-

verhalten eines anderen zu beurteilen ist. Der Argumentation des Rechtsvertre-

ters des Postautochauffeurs kann somit nicht gefolgt werden. Zu beurteilen ist im

konkreten Fall allein das Verhalten des Postchauffeurs und nicht auch dasjenige

des Personenwagenlenkers.

Im Lichte dieser Erwägungen wird somit deutlich, dass eine erneute

Einstellung des Strafmandatsverfahrens wohl kaum haltbar wäre, sofern der

Sachverhalt entsprechend E. 5b als hinreichend erstellt zu gelten hat.

E. 8 6. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angefochtene Verfügung wegen willkürlicher Beweiswürdigung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat gestützt auf den hier festgestellten Sachverhalt im Sinne der vorerwähnten Erwägungen eine Neubeurteilung vorzu- nehmen. b) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 160 Abs. 3 StPO). Dieser hat zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO ausseramtlich angemessen zu entschädigen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, die an- gefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreispräsidium Schiers zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 57 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidiums Schiers vom 2. November 2007, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am 8. Juni 2007 kam es etwa um 17.55 Uhr auf der Strasse U. Höhe T. bei einem Kreuzungsmanöver zwischen einem Postauto und einem Personen- wagen zu einer Kollision. Y. fuhr mit dem Postauto von S. kommend in Richtung R.. Bei der Abzweigung Strasse Q., unmittelbar vor einer starken Linkskurve, überholte er einen rechtsseitig stehenden, in die Hauptstrasse hineinragenden Personenwagen. In der Folge kollidierte er in der Mitte der Kurve seitlich mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Personenwagen mit Sachentransportanhän- ger von Z.. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden. B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

3. August 2007 wurde das Kreispräsidium Schiers mit der Verfolgung der Ange- legenheit im Strafmandatsverfahren betraut. Mit Verfügung vom 2. November 2007 stellte das Kreispräsidium Schiers das Strafmandatsverfahren mit der Be- gründung ein, Y. könne aufgrund der gegebenen Akten- und Beweislage ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. C. Z. beantragte mit strafrechtlicher Beschwerde vom 11. Dezember 2007 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, die Vor- instanz sei anzuweisen, die Einstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge aufzuheben, das Verfahren gegen Y. wegen Verletzung von Ver- kehrsregeln wieder aufzunehmen und diesen angemessen zu bestrafen. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2008 beantragte der Beschwer- degegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgen- den eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 der kan- tonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsver- fügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich, wie im vorliegenden Fall, der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren

3 (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen nach Erhalt der an- gefochtenen Verfügung schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss Bestätigungsschreiben des Kreispräsidiums Schiers vom 22. November 2007 zu- handen der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wurde die angefochtene Verfügung vom 2. November 2007 Z. erst am 21. November 2007 per B-Post zugestellt. Mit Einreichung der Beschwerde am 11. Dezember 2007 ist die Frist folglich gewahrt. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der Beschwerdekammer ist es näm- lich bei Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, den Angeschuldigten schuldig zu sprechen oder der Vorinstanz diesbezüglich eine Anweisung zu er- teilen. Diese hat bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung nach allenfalls ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob an- zuklagen oder erneut einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 347 m.w.N). So- weit der Beschwerdeführer eine Anweisung der Vorinstanz zur Anklageerhebung gegen Y. und zu dessen Bestrafung anbegehrt, kann demzufolge nicht darauf eingetreten werden. 2. In materieller Hinsicht ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prü- fen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen Y. zu Recht erfolgt ist. Das Straf- mandatsverfahren darf nur dann eingestellt werden, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Ange- schuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann eine an- gefochtene Einstellungsverfügung nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessen- heit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann ange- messen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Unter- suchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 164; PKG 1997 Nr. 36).

4 Im Folgenden ist nun in freier Würdigung der vorliegenden Zeugenaussa- gen und Beweise zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtswidrig oder unangemessen entschieden hat. Ist dies zu verneinen und liegt kumulativ ein entscheidungsrei- fes Beweisergebnis vor, so ist die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht ergangen. Andernfalls ist sie aufzuheben.

3. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts und eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Einstel- lungsverfügung werde unzulässigerweise damit begründet, dass nicht feststehe, ob der Beschwerdeführer tatsächlich angehalten habe. Dabei stütze sich die Vor- instanz in erster Linie auf ein mit "Zeugenaussage…" betiteltes Schreiben von X.. Danach habe die Verfasserin des Schreibens von der Terrasse ihres Wohnhau- ses aus die Kollision zwischen dem Postauto und dem Personenwagen beob- achtet und gesehen, wie der talwärts fahrende Personenwagen mit Anhänger vor dem Zusammenstoss nicht angehalten habe. Der Beschwerdeführer macht gel- tend, diese Zeugenaussage sei nicht gehörig zustande gekommen, weshalb die Vorinstanz nicht darauf abstellen könne. In tatsächlicher Hinsicht gilt es somit vorab den zu beurteilenden Sachver- halt zu ermitteln bzw. die umstrittene und für die rechtliche Beurteilung entschei- dende Frage zu klären, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Kreuzungsmanövers, also vor der Kollision, bereits stillstand. b) Diesbezüglich sind den polizeilichen Einvernahmeprotokollen fol- gende Angaben zu entnehmen: Der Postchauffeur konnte gemäss eigenen Aus- sagen beim Blick in den linken Aussenspiegel nicht erkennen, ob der entgegen- kommende Personenwagen zum Zeitpunkt der Kollision stillstand. Demgegenü- ber gab Z. zu Protokoll, er habe bereits vor dem Kreuzungsmanöver mit dem Postauto abgebremst und angehalten. Ebenso sagte W., Sohn und Beifahrer von Z., aus, das Fahrzeug seines Vaters sei vor der Kollision etwa auf der Höhe der Fahrzeugfront des Postautos zum vollständigen Stillstand gekommen. Auch gemäss Zeugenaussagen von V., Beifahrer des unmittelbar hinter dem Postauto bergwärts fahrenden Personenwagens, hielt der entgegenkommende Personen- wagen mit Anhänger in der Kurve an, während der Postautochauffeur unge- bremst vorbeifuhr und anschliessend mit diesem kollidierte. Eine gegenteilige Darlegung geht aus dem in den Akten enthaltenen Schreiben von X. hervor. Demzufolge habe der talwärts fahrende Personenwagen mit Anhänger vor der Kollision nicht angehalten.

5 c) Der aussenstehende, unbefangene Zeuge V. konnte als unmittel- bar dem Postauto Nachfolgender den Unfallhergang aus nächster Nähe beob- achten. Angesichts seiner klaren Darlegung, die sich im Übrigen auch mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Soh- nes deckt, besteht somit kein Anlass, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Hin- gegen genügt das aktenkundige Schreiben von X., wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, den formalen Anforderungen an ein Beweismittel gemäss Art. 87 Abs. 1 und 3 sowie Art. 89 Abs. 2 und 3 StPO offensichtlich nicht. Danach ist jeder namhaft gemachte Zeuge förmlich durch das Gericht einzuvernehmen. Das Einvernahmeprotokoll hat insbesondere Ort und Zeit der Einvernahme sowie die genauen Personalien des Einvernommenen zu enthalten. Unumgänglich ist zudem, den Zeugen über seine persönliche Beziehung zum Angeschuldigten oder Beschädigten zu befragen. Blosse schriftliche Erklärungen von Personen über tatsächliche Gegebenheiten zwecks Umgehung des Zeugenbeweises kön- nen eine Zeugeneinvernehmung nicht ersetzen und sind beweisrechtlich unbe- achtlich (Padrutt, a.a.O., S. 212; PKG 1988 Nr. 22 S. 85 f.). Die Formvorschriften des Zeugenbeweises hat auch die Vorinstanz bei der ihr obliegenden Sachver- haltsermittlung gemäss Art. 170 f. StPO einzuhalten. Nach dem Gesagten hat das erwähnte Schreiben keine Beweiskraft und darf bei der Beweiswürdigung nicht beachtet werden. Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Bewertung der Beweise sämtliche ordentlich zustande gekommenen Beweise ohne ersichtlichen Grund unberück- sichtigt gelassen und stattdessen einseitig und damit willkürlich auf das Schrei- ben von X. abgestellt. Die angefochtene Verfügung beruht demnach auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und mithin nicht haltbaren Sachverhaltsfeststel- lung. Sie ist somit allein deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Es stellt sich als nächstes die Frage, ob ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt oder ob weitere, konkret zu erhebende Beweismittel er- kennbar sind, die das Beweisergebnis in die eine oder andere Richtung entschei- dend zu beeinflussen vermöchten. Vorliegend fällt einzig die förmliche Zeugeneinvernahme von X. in Be- tracht. Ihre Befragung als Zeugin ist aber nur dann notwendig, wenn den zu er- wartenden Aussagen derartiges Gewicht beizumessen wäre, dass diese die ge- genteiligen Zeugenaussagen aufzuwiegen und den Entscheid in eine bestimmte Richtung zu lenken vermöchten. Frau X. will ihre Beobachtungen zum Unfallher-

6 gang von ihrem Wohnhaus in P. aus gemacht haben, wobei weder der genaue Standort des Hauses noch dessen Entfernung zur Strasse U. bekannt ist. Aus den polizeilichen Fotos sind zwar oberhalb der Unfallstelle in geraumer Entfer- nung Häuser erkennbar, allerdings erscheint es offensichtlich, dass die von dort aus gemachten Beobachtungen zum Unfallhergang bedeutend weniger zuver- lässig sein dürften als diejenigen des Beifahrers des Personenwagens, der un- mittelbar hinter dem Postauto fuhr. Den zu erwartenden Aussagen von X. käme daher im Rahmen der Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung wohl weit weniger Gewicht zu als denjenigen des genannten Beifahrers. Damit ergäbe sich hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer sein Fahr- zeug bereits vor der Kollision in der Kurve angehalten hatte. Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier jedoch offen bleiben. So wird die Vorinstanz allein schon wegen willkürlicher Beweiswürdigung eine neue Beurteilung der Sache vorzunehmen haben, wobei es ihr frei steht, X. entgegen den vorerwähnten Be- denken zum Beweiswert als Zeugin einzuvernehmen.

5. a) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Angelegenheit wegen willkürlicher Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sollte das Kreispräsidium nach allfälliger Beweisergänzung und neuer Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug vor der Kolli- sion mit dem Postauto bereits angehalten hatte, sei – ohne eine vorinstanzliche Entscheidung vorwegzunehmen – kurz auf die diesfalls massgeblichen Bestim- mungen hingewiesen. b) Wird davon ausgegangen, dass der Personenwagen beim Kreu- zungsvorgang stillstand, stellte dieser für den Postautolenker ein Hindernis dar, an dem er vorbeizufahren versuchte. Zur Anwendung gelangen somit Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 45 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Ist das Kreuzen auf steilen Strassen oder Bergstrassen schwierig oder unmöglich, ist gemäss Art. 45 Abs. 1 SVG in erster Linie der talwärts fahrende Führer verpflichtet, sein Fahrzeug anzuhalten und allenfalls zurückzufahren. Be- gegnen sich hingegen ein abwärts fahrender Personenwagen mit einem Anhän- ger und ein aufwärts fahrender Gesellschaftswagen, obliegt es letzterem, anzu- halten und allenfalls zurückzufahren (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, Kommentar zu Art. 45 SVG). Vorliegend hätte dies somit der Postauto- chauffeur tun müssen. Art. 34 Abs. 4 SVG verpflichtet die Fahrzeugführer, bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern genügend Abstand zu wahren. Um Berührungsmöglichkeiten zu vermeiden, darf nicht hart entlang der Mittellinie

7 der Strasse gefahren werden, sondern muss der zum Kreuzen notwendige Zwi- schenraum in der Strassenmitte möglichst freigelassen werden. Wer überholt, hat von einem allenfalls entgegenkommenden Strassenbenützer ausreichenden Abstand zu wahren. Nur wo auch letzteres möglich ist, ist der zum Überholen nötige Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG frei und das Überholen – soweit übersichtlich – gestattet (Giger, a.a.O., Kommentar zu Art. 34 Abs. 4 SVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die Anwendung der bezeichneten Vor- schriften ist es dabei unerheblich, wer eine allfällige Unmöglichkeit des Kreuzens zu vertreten hat, massgebend ist allein, dass eine derartige Situation vorliegt. Fährt ein Fahrzeuglenker trotzdem weiter und verursacht er dadurch eine Kolli- sion an einem stillstehenden Fahrzeug, so hat er schuldhaft gegen die vorer- wähnten Verkehrsvorschriften verstossen. Der Einwand des Rechtsvertreters des Postautochauffeurs, dieser habe die Kurve wie gewohnt korrekt befahren, kann daher nicht gehört werden, zumal der Postautochauffeur eigenen Aussagen gegenüber der Polizei zufolge die Kurve nicht optimal ausnützen konnte. Ebenso unbehelflich sind seine Ein- wände, der entgegenkommende Personenwagenlenker habe das Postauto schon von weitem wahrnehmen können und hätte bereits vor der Kurve anhalten müssen, sowie jener habe sich nicht an den rechten Strassenrand gehalten. Da- mit beruft er sich auf den Vertrauensgrundsatz, wonach jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Auf die- sen Grundsatz darf sich aber nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277, 280 f. mit weiteren Hinweisen). Da es im Strafrecht grundsätzlich keine Schuldkompensation gibt, ist das schuldhafte Verhalten eines jeden Unfallbeteiligten unabhängig vom Fehl- verhalten eines anderen zu beurteilen ist. Der Argumentation des Rechtsvertre- ters des Postautochauffeurs kann somit nicht gefolgt werden. Zu beurteilen ist im konkreten Fall allein das Verhalten des Postchauffeurs und nicht auch dasjenige des Personenwagenlenkers. Im Lichte dieser Erwägungen wird somit deutlich, dass eine erneute Einstellung des Strafmandatsverfahrens wohl kaum haltbar wäre, sofern der Sachverhalt entsprechend E. 5b als hinreichend erstellt zu gelten hat.

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6. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angefochtene Verfügung wegen willkürlicher Beweiswürdigung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat gestützt auf den hier festgestellten Sachverhalt im Sinne der vorerwähnten Erwägungen eine Neubeurteilung vorzu- nehmen. b) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 160 Abs. 3 StPO). Dieser hat zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO ausseramtlich angemessen zu entschädigen.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, die an- gefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreispräsidium Schiers zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: