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BK 2007 47

Kreispräsident Roveredo

Graubünden · 2007-12-12 · Deutsch GR
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fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen vom Staatsanwalt genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Be- schwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die wegen fahrlässiger Körper- verletzung eröffnete Strafuntersuchung mit Verfügung vom 23. August 2007 ein. Als Direktgeschädigter ist X. durch die angefochtene Einstellungsverfügung be- schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Somit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. Eventualiter beantragt er sinngemäss die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den verantwortlichen Strassenpo- lier wegen Verletzung mehrerer Bestimmungen der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Ob X. auch in diesem Punkt ein Rechtsschutzinteresse auf- weist und damit beschwerdelegitimiert ist, ist gegebenenfalls nach Beurteilung des Hauptantrages und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erwägungen zu entscheiden.

E. 2 Die Kognition der Beschwerdekammer bei der strafrechtlichen Be- schwerde bezieht sich gemäss Gesetz auf Rechtswidrigkeit und Unangemessen- heit (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Ein- stellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich er-

E. 4 scheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden (PKG

1995 Nr. 45, S. 156 sowie Padrutt, Kommentar zur StPO, des Kantons Graubün-

den, Chur 1996, S. 347 und S. 164).

3.

In seiner Beschwerdeschrift vom 20. September 2007 beantragt der

Beschwerdeführer zunächst die Durchführung eines Augenscheins an der Unfall-

stelle und auf einer Baustelle mit gleichen Belagsausfräsungen, wie sie an der

Unfallstelle vorhanden gewesen seien.

a)

Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck,

den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu

ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind

alle wesentlichen Beweis zu erheben und sowohl für die Schuld als auch für die

Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen.

Frist- und formgerecht angebotene Beweise sind abzunehmen, so weit sie sich

auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen

und sie nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betref-

fenden Tatsachen zu vermitteln. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche

angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Wenn der Richter in Würdigung

aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass die angerufenen Beweise zu kei-

nem anderen Ergebnis als dem bereits ermittelten führen, kann er auf deren Er-

hebung verzichten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 255; Hauser/Schweri/Hartmann,

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 55 N. 7 ff.)

b)

Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden sowohl der Beschwer-

deführer selbst wie auch der zuständige Polier E., welcher für die Signalisation

der fraglichen Baustelle verantwortlich war, zum Vorfall einvernommen. Des Wei-

teren wurde durch die Kantonspolizei Graubünden eine ausführliche Fotodoku-

mentation erstellt, welche zum einen den Strassenverlauf und zum anderen die

Belagsausfräsungen, welche zum Unfall von X. führten, aus verschiedenen Per-

spektiven zeigt. Auch wurde eine Unfallskizze angefertigt, aus welcher sich die

genauen Abstände zwischen Signalisation und Baustelle entnehmen lassen. Mit

anderen Worten sind die örtlichen Verhältnisse in den vorhandenen Akten bereits

hinreichend dokumentiert, weshalb weder eine Besichtigung der Unfallstelle noch

ein Augenschein an einer anderen Baustelle mit ähnlichen Belagsausfräsungen

zu neuen Erkenntnissen führen würde. Der Beweisantrag des Beschwerdefüh-

rers auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen.

E. 5 4.

Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung mit der Be-

gründung ein, der stufenförmige Absatz der Ausfräsung, durch welchen X. einen

starken Schlag auf das Vorderrad erhielt, sei ohne weiteres erkennbar gewesen.

Es habe sich somit nicht um ein atypisches oder heimtückisches Hindernis, son-

dern um eine erkennbare Eigenart der Fahrbahn gehandelt. Dass am Ende der

Ausfräsung wiederum mit einem Absatz zu rechnen war, musste X. spätestens

dann bewusst geworden sein, als er über den ersten Absatz gefahren sei. Zudem

sei er auch noch ausdrücklich durch Warntafeln auf diese Gefahr hingewiesen

worden. Es habe somit von ihm erwartet werden dürfen, dass er den Strassen-

verlauf vor sich beobachten und auf Sicht fahren würde. Habe es sich bei diesen

Absätzen damit nicht um eine atypische Gefahr gehandelt und seien die Stras-

senbenutzer zudem gewarnt worden, seien seitens der Strassenbauunterneh-

mung keine weiteren Massnahmen, insbesondere keine Geschwindigkeitsbe-

grenzung, wie sie der Verunfallte geltend mache, erforderlich gewesen. Daran

ändere auch nicht, dass die Gefahrensignale nur rund 42.5 m vor der Baustelle

und sehr weit rechts aufgestellt worden seien. Bereits aufgrund dieser Signale

sei für einen Strassenbenützer nämlich eine langsame Fahrt angezeigt gewesen.

X. sei mit einer Geschwindigkeit über die Baustelle gefahren, welche es ihm nicht

erlaubt habe, sofort anzuhalten. Damit liege ein Fehlverhalten vor, das er selbst

verantworten müsse und die Folgen des eingegangenen Risikos strafrechtlich

nicht den für die Baustellensicherung Verantwortlichen zur Last gelegt werden

könne.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die fragliche Baustelle sei

nicht vorschriftsgemäss signalisiert gewesen. Zum einen hätte sie, zumal sie

nach einer unübersichtlichen Rechtskurve folgte, unbedingt vor dieser Kurve vor-

signalisiert werden müssen. Zum andern hätte zum Baustellensignal nicht zu-

sätzlich das Signal „unebene Fahrbahn“ verwendet werden dürfen, da zwei Si-

gnale mehr Aufmerksamkeit erfordern würden, was die Reaktionszeit vermindere

und die Strassenbenützer zu falschen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Ge-

fährlichkeit einer Baustelle verleite. Der für die Baustellensignalisation verant-

wortliche Baupolier hätte somit zumindest wegen Widerhandlung gegen Art. 3, 6,

E. 9 Beschwerdeführers. Besteht zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen

Erfolg somit kein Kausalzusammenhang, so fehlt es bereits an einer Tatbe-

standsvoraussetzung der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb ein Schuld-

spruch mit dieser Begründung ausser Betracht fallen würde.

bb)

Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, die Baustelle hätte

nicht zusätzlich mit dem Signal „unebene Fahrbahn“ signalisiert werden dürfen.

Zwei Signale würden mehr Aufmerksamkeit erfordern, was die Reaktionszeit ver-

mindere und Strassenbenützer zu falschen Schlussfolgerungen in Bezug auf die

Gefährlichkeit einer Baustelle verleite. Er sei aufgrund der Beschilderung davon

ausgegangen, dass im Bereich der nachfolgenden Baustelle eine lang gezogene

Bodenwelle vorhanden sei. Wie bereits ausgeführt wurde, hätte die Asphaltaus-

fräsung im vorliegenden Fall grundsätzlich nur mit dem Signal „Baustelle“ verse-

hen werden müssen. Insoweit ist der Argumentation des Beschwerdeführers zu

folgen. Dass ihn die zusätzliche Verwendung des Signals „unebene Fahrbahn“

jedoch zu einer falschen Annahme hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hindernis-

ses verleitet habe, ist hingegen nicht nachvollziehbar. So warnt das Signal „un-

ebene Fahrbahn“ definitionsgemäss nicht vor lang gezogenen Bodenwellen, wel-

che auch mit unverminderter Geschwindigkeit befahren werden können, sondern

vielmehr vor Unebenheiten, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erlei-

den oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte (Art. 6 Abs. 1 SSV) und deshalb

eine besondere Aufmerksamkeit erfordern. Der Beschwerdeführer durfte somit

nicht davon ausgehen, dass im Bereich der nachfolgenden Baustelle lediglich

eine lang gezogene Bodenwelle vorhanden sei, welche keinerlei Vorsichtsmass-

nahmen erforderlich machen würde. Vielmehr wäre unter diesen Umständen erst

recht eine Reduktion der Geschwindigkeit angebracht gewesen, um die drohen-

den Schläge besser abfangen zu können. Trotzdem ist X. - anderes geht aus den

Akten nicht hervor und wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend

gemacht - mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren. Auch nach Be-

fahren des ersten Absatzes reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht, obwohl er

damit rechnen musste, dass am Ende der Belagsausfräsung wieder ein Absatz

auf die unversehrte Fahrbahn zurückführen würde. Spätestens in diesem Zeit-

punkt hätte er die Geschwindigkeit den Verhältnissen einerseits und seinen Fahr-

fähigkeiten andererseits anpassen müssen. Hierzu bedurfte es - wie die Staats-

anwaltschaft zu Recht einwendet - auch keiner zusätzlichen Geschwindigkeits-

begrenzung, da X. als Radfahrer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ohnehin

nicht erreicht hätte. Der Unfall ist somit nicht auf die möglicherweise fehlerhafte

Signalisation, sondern vielmehr auf die fehlende Vorsicht des Beschwerdeführers

E. 10 zurückzuführen. Andere Sorgfaltspflichtverletzungen seitens des zuständigen

Strassenpoliers sind nicht erkennbar. Eine Anklage wegen fahrlässiger Körper-

verletzung fällt unter diesen Umständen ausser Betracht.

bc)

Nach dem Gesagten steht fest, dass zwar Anhaltspunkte für ein

vorschriftswidriges Verhalten des verantwortlichen Strassenpoliers vorliegen,

dieses jedoch für den Unfall von X. nicht ursächlich war. Die Einstellung der Stra-

funtersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgte damit aus triftigen

Gründen und ist nicht zu beanstanden.

6.

In seiner Beschwerde führt X. aus, der für die Baustellensignalisa-

tion verantwortliche Baupolier hätte zumindest wegen Widerhandlung gegen die

Art. 3, 6, 9 und 80 SSV in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 SSV bestraft werden

müssen. Mit anderen Worten beantragt er im Falle der Bestätigung der Einstel-

lung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Durchführung einer Strafuntersu-

chung wegen mehrerer Verletzungen der Signalisationsverordnung. Es ist - wie

bereits eingangs des Entscheids ausgeführt wurde - zunächst zu prüfen, ob X. in

Bezug auf diesen Antrag überhaupt beschwert ist, dass heisst ein schutzwürdi-

ges Interesse daran aufweist.

Als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO gilt nach

konstanter Praxis bloss ein rechtliches Interesse, die Beeinträchtigung der wirk-

lichen oder vermeintlichen Rechtstellung des Beschwerdeführers. Ein bloss fak-

tisches (politisches, wirtschaftliches, etc.) Interesse genügt demzufolge für die

Beschwerdelegitimation nicht. Schutzwürdig sind, wie es das Gesetz beispielhaft

und ausdrücklich ausführt, insbesondere die Interessen des Geschädigten (PKG

1993 Nr. 41 E. 3b S. 147 mit Hinweisen). Wie die vorstehenden Erwägungen

gezeigt haben, waren die allfälligen Verstösse gegen die Signalisationsverord-

nung nicht ursächlich für den Unfall von X.. Demzufolge kommt ihm, was diesen

Tatbestand betrifft, auch nicht die Stellung eines Direktgeschädigten zu. Vielmehr

ist er lediglich Verzeiger, was ihm nicht ohne weiteres die Stellung eines Pro-

zessbeteiligten mit prozessualen Mitwirkungsrechten verleiht. Auch der Verzei-

ger ist nur legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (Padrutt,

a.a.O., S. 354), was aber vorliegend nicht der Fall ist. Auf diesen Punkt der Be-

schwerde kann somit mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden.

7.

Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet,

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO

zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Dezember 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 47 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Rusch, Postfach 68, Neudorfstrasse 59, 7430 Thusis, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. August 2007, mitgeteilt am 28. August 2007, betreffend C.: fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von X., hat sich ergeben:

2 A. Am 17. Januar 2007 um ca. 15.00 Uhr fuhr X. mit seinem Fahrrad im vorderen Feld einer grösseren Fahrradgruppe von A. kommend über die B.- Strasse in Richtung C.. Auf einem rund 270 m langen geraden Streckenabschnitt zwischen dem Tunnel D. II und dem Tunnel D. I waren die Gefahrensignale „Bau- stelle“ und „unebene Fahrbahn“ angebracht worden. Diese Signale befanden sich 42.5 m vor einer ca. 3 cm tiefen Ausfräsung des Asphalts am rechten Stras- senrand. Als X. in der Folge mit rund 35 km/h über den aufgrund der Ausfräsung entstandenen stufenförmigen Absatz fuhr, nahm er einen leichten Schlag wahr. Nach rund 17 m Fahrt auf dem ausgefrästen Strassenbelag fuhr er am Ende der Baustelle wieder über den dort rechtwinklig zur Fahrbahn stehenden und rund 3 cm hohen Absatz. Dabei verlor er infolge eines starken Schlages auf das Vorder- rad nach ein paar Metern Fahrt die Beherrschung über sein Fahrrad und stürzte mit dem Kopf voran auf die Fahrbahn, wo er regungslos liegen blieb. X. zog sich bei diesem Sturz ein Schädelhirntrauma, einen Bruch am rechten Ellbogen, di- verse Rissquetschwunden, eine Kontusion am rechten Auge sowie Schürfwun- den am ganzen Körper zu, was einen 12-tägigen Spitalaufenthalt erforderlich machte. Am 20. Juni 2007 stellte X. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafan- trag gegen die verantwortliche Person der Strassenbauunternehmung F. AG we- gen fahrlässiger Körperverletzung. B. Am 5. Juli 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung mit dem Betreff C.: Fahrlässige Körperverletzung vom 17. Juni 2007 zum Nachteil von X.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt C. beauftragt. C. Mit Verfügung vom 23. August 2007, mitgeteilt am 28. August 2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung wegen fahrläs- siger Körperverletzung zum Nachteil von X. ein. Die Kosten der Strafuntersu- chung wurden auf die Staatskasse genommen. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 20. September 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Be- schwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehm- lassung vom 12. Oktober 2007 unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen

3 in der angefochtenen Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. F. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen vom Staatsanwalt genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Be- schwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die wegen fahrlässiger Körper- verletzung eröffnete Strafuntersuchung mit Verfügung vom 23. August 2007 ein. Als Direktgeschädigter ist X. durch die angefochtene Einstellungsverfügung be- schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Somit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. Eventualiter beantragt er sinngemäss die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den verantwortlichen Strassenpo- lier wegen Verletzung mehrerer Bestimmungen der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Ob X. auch in diesem Punkt ein Rechtsschutzinteresse auf- weist und damit beschwerdelegitimiert ist, ist gegebenenfalls nach Beurteilung des Hauptantrages und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erwägungen zu entscheiden. 2. Die Kognition der Beschwerdekammer bei der strafrechtlichen Be- schwerde bezieht sich gemäss Gesetz auf Rechtswidrigkeit und Unangemessen- heit (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Ein- stellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich er-

4 scheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1995 Nr. 45, S. 156 sowie Padrutt, Kommentar zur StPO, des Kantons Graubün- den, Chur 1996, S. 347 und S. 164). 3. In seiner Beschwerdeschrift vom 20. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Durchführung eines Augenscheins an der Unfall- stelle und auf einer Baustelle mit gleichen Belagsausfräsungen, wie sie an der Unfallstelle vorhanden gewesen seien. a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweis zu erheben und sowohl für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Frist- und formgerecht angebotene Beweise sind abzunehmen, so weit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betref- fenden Tatsachen zu vermitteln. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Wenn der Richter in Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass die angerufenen Beweise zu kei- nem anderen Ergebnis als dem bereits ermittelten führen, kann er auf deren Er- hebung verzichten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 255; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 55 N. 7 ff.) b) Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden sowohl der Beschwer- deführer selbst wie auch der zuständige Polier E., welcher für die Signalisation der fraglichen Baustelle verantwortlich war, zum Vorfall einvernommen. Des Wei- teren wurde durch die Kantonspolizei Graubünden eine ausführliche Fotodoku- mentation erstellt, welche zum einen den Strassenverlauf und zum anderen die Belagsausfräsungen, welche zum Unfall von X. führten, aus verschiedenen Per- spektiven zeigt. Auch wurde eine Unfallskizze angefertigt, aus welcher sich die genauen Abstände zwischen Signalisation und Baustelle entnehmen lassen. Mit anderen Worten sind die örtlichen Verhältnisse in den vorhandenen Akten bereits hinreichend dokumentiert, weshalb weder eine Besichtigung der Unfallstelle noch ein Augenschein an einer anderen Baustelle mit ähnlichen Belagsausfräsungen zu neuen Erkenntnissen führen würde. Der Beweisantrag des Beschwerdefüh- rers auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen.

5 4. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung mit der Be- gründung ein, der stufenförmige Absatz der Ausfräsung, durch welchen X. einen starken Schlag auf das Vorderrad erhielt, sei ohne weiteres erkennbar gewesen. Es habe sich somit nicht um ein atypisches oder heimtückisches Hindernis, son- dern um eine erkennbare Eigenart der Fahrbahn gehandelt. Dass am Ende der Ausfräsung wiederum mit einem Absatz zu rechnen war, musste X. spätestens dann bewusst geworden sein, als er über den ersten Absatz gefahren sei. Zudem sei er auch noch ausdrücklich durch Warntafeln auf diese Gefahr hingewiesen worden. Es habe somit von ihm erwartet werden dürfen, dass er den Strassen- verlauf vor sich beobachten und auf Sicht fahren würde. Habe es sich bei diesen Absätzen damit nicht um eine atypische Gefahr gehandelt und seien die Stras- senbenutzer zudem gewarnt worden, seien seitens der Strassenbauunterneh- mung keine weiteren Massnahmen, insbesondere keine Geschwindigkeitsbe- grenzung, wie sie der Verunfallte geltend mache, erforderlich gewesen. Daran ändere auch nicht, dass die Gefahrensignale nur rund 42.5 m vor der Baustelle und sehr weit rechts aufgestellt worden seien. Bereits aufgrund dieser Signale sei für einen Strassenbenützer nämlich eine langsame Fahrt angezeigt gewesen. X. sei mit einer Geschwindigkeit über die Baustelle gefahren, welche es ihm nicht erlaubt habe, sofort anzuhalten. Damit liege ein Fehlverhalten vor, das er selbst verantworten müsse und die Folgen des eingegangenen Risikos strafrechtlich nicht den für die Baustellensicherung Verantwortlichen zur Last gelegt werden könne. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die fragliche Baustelle sei nicht vorschriftsgemäss signalisiert gewesen. Zum einen hätte sie, zumal sie nach einer unübersichtlichen Rechtskurve folgte, unbedingt vor dieser Kurve vor- signalisiert werden müssen. Zum andern hätte zum Baustellensignal nicht zu- sätzlich das Signal „unebene Fahrbahn“ verwendet werden dürfen, da zwei Si- gnale mehr Aufmerksamkeit erfordern würden, was die Reaktionszeit vermindere und die Strassenbenützer zu falschen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Ge- fährlichkeit einer Baustelle verleite. Der für die Baustellensignalisation verant- wortliche Baupolier hätte somit zumindest wegen Widerhandlung gegen Art. 3, 6, 9 und 80 SSV in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 SSV bestraft werden müssen. Jedoch habe er sich auch der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, da er gegen die Bestimmungen des SSV verstos- sen und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die von ihm gefahrene Ge- schwindigkeit von ca. 35 km/h sei aufgrund der Strassen- und Sichtverhältnisse ohne weiteres angemessen gewesen.

6 5. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Ge- sundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurück- zuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfalts- widrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der un- terlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlich- keit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen be- gründet. Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. BGE 116 IV 182 E. 4 S. 185 f. mit Hinweisen; PKG 1993 Nr. 36 mit Hinweisen). a) Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Mass- stabs des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Verordnungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit im Strassenverkehr dienen. Für Baustellen im Bereich öffentlicher Strassen ist insbesondere auf die Verord- nung über die Strassensignalisation (SSV; SR 741.21) zu verweisen (vgl. BGE 116 IV 306 E. 1a S. 308 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 1 SVG sind Ver- kehrshindernisse ausreichend kenntlich zu machen. Dabei werden Gefahrensi- gnale angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann (Art. 3 Abs. 2 SSV). Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn sind gemäss Art. 80 Abs. 1 SSV mit dem Signal „Baustelle“ (1.14) an- zukündigen. Dieses Signal warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z.B. Bau-, Ver- messungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z.B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn (Art. 9 Abs. 1 SSV). Dabei ist zu beachten, dass das Signal aus- serorts 150 - 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen ist. Kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf einer „Distanztafel“ (5.01) ver- merkt (Art. 3 Abs. 3 lit. b SSV).

7 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Ausfräsung des Asphalts vorschriftsgemäss mit dem Signal „Baustelle“ gekennzeichnet wurde. Dieses Si- gnal wurde 42.55m vor der Baustelle aufgestellt. Auf den unzureichenden Ab- stand angesprochen, führte der zuständige Polier E. in seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 18. Juni 2007 (act. 8) aus, sie hätten die Tafeln nach der Kurve aufgestellt, damit sich die Signalisation und die Baustelle auf der gleichen Gera- den befanden. Dies schien sicherer zu sein. Anlässlich der untersuchungsrich- terlichen Befragung vom 15. August 2007 (act. 12) gab er zudem zu Protokoll, dass er bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände die Signalisation im Tun- nel D. II hätte aufstellen müssen, was von den Verkehrsteilnehmern weniger be- achtet worden wäre. Er habe daher beschlossen, diese Tafeln auf dem geraden Streckenabschnitt zwischen den Tunnels D. I und D. II aufzustellen, da es für jedermann sichtbar gewesen sei und sich somit diese Tafeln auf demselben ge- raden Streckenabschnitt wie die Baustelle befunden hätten. Neben dem Signal „Baustelle“ wurde zusätzlich das Signal „unebene Fahrbahn“ (1.06) verwendet. Dieses warnt gemäss Art. 6 Abs. 1 SSV vor Unebenheiten (z.B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte. Zwar hält Art. 6 Abs. 2 SSV fest, dass dieses Signal grundsätzlich nicht vor gekennzeichneten Baustellen verwendet wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gefährlichkeit der Belagsausfräsung - wie sich am Unfall von X. zeigt - insbesondere in den durch die Ausfräsung entstandenen Absätzen besteht. Auch wenn die quer zur Fahrbahn stehenden Absätze wie auf den Fotos der Kantonspolizei Graubünden (act. 3 und 4) ersichtlich ist und durch den Polier (act. 12) bestätigt wurde, abge- rundet wurden, entstehen dadurch zwangsläufig Höhenunterschiede, welche zu Schlägen auf das Fahrzeug führen können. Gerade vor solchen Gefahren soll das Signal „unebene Fahrbahn“ definitionsgemäss warnen, während das Signal „Baustelle“ - wie vorstehend ausgeführt wurde - allgemein vor Arbeiten auf der Fahrbahn warnt. Insofern besteht zwischen den beiden verwendeten Gefahren- tafeln kein Widerspruch; vielmehr diente das Schild „unebene Fahrbahn“ zur Konkretisierung des zu erwartenden Verkehrshindernisses. Auch führte der Po- lier in diesem Zusammenhang aus (act. 12) dass es für solche Gefahren keine anderen Signale ausser das verwendete Signal „unebene Fahrbahn“ gäbe. Ob aufgrund der unzureichenden Distanz zwischen Signalisation und Baustelle und der Art der Signalisation dennoch eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des zu- ständigen Poliers vorliegt, kann aber - wie die nachfolgenden Erwägungen zei- gen werden - offen gelassen werden, da eine solche für den Unfall von X. nicht kausal gewesen wäre.

8 b) Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser „conditio sine qua non- Formel“ wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit die Ursache des Erfolgs bildete. Um hypothetische Kausalität geht es auch bei der Unterlassung. Zwischen dieser und dem Erfolg besteht dann ein Kausal- zusammenhang, wenn bei der Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 116 IV 306 E. 2a S. 310 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 125 IV 195 E. 2b S. 197). Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob X. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gestürzt wäre, wenn die Baustelle ord- nungsgemäss signalisiert gewesen wäre. ba) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es habe die vorgeschriebene Vorsignalisierung der Baustelle gefehlt. Da sich die Baustelle in seiner Fahrtrich- tung nach einer unübersichtlichen Kurve befunden habe, hätte sie unbedingt vor dieser Kurve vorsignalisiert werden müssen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Distanz zwischen Signalisation und Bau- stelle nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Jedoch steht aufgrund der Aussagen von X. anlässlich der polizeilichen Einvernahme (act. 9) fest, dass die- ser beim Vorbeifahren die Gefahrensignale wahrgenommen und auch erkannt hat. Unter Berücksichtigung der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von rund 35 km/h und der Distanz zur Gefahrenstelle von 42.55m verblieb ihm somit noch ausreichend Zeit, um auf die Warnung reagieren und um entsprechende Vor- sichtsmassnahmen ergreifen zu können. Aus den Aussagen des Beschwerde- führers geht denn auch nicht hervor, dass er nicht genügend Zeit gehabt hätte, um beispielsweise seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Inwiefern eine Platzie- rung der Gefahrensignale im Bereich vor der fraglichen Rechtskurve unter diesen Umständen einen Einfluss auf das Fahrverhalten von X. gehabt haben sollte, ist nicht erkennbar. Mit anderen Worten war die ungenügende Distanz zwischen Si- gnalisation und Baustelle im vorliegenden Fall nicht ursächlich für den Unfall des

9 Beschwerdeführers. Besteht zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg somit kein Kausalzusammenhang, so fehlt es bereits an einer Tatbe- standsvoraussetzung der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb ein Schuld- spruch mit dieser Begründung ausser Betracht fallen würde. bb) Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, die Baustelle hätte nicht zusätzlich mit dem Signal „unebene Fahrbahn“ signalisiert werden dürfen. Zwei Signale würden mehr Aufmerksamkeit erfordern, was die Reaktionszeit ver- mindere und Strassenbenützer zu falschen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Gefährlichkeit einer Baustelle verleite. Er sei aufgrund der Beschilderung davon ausgegangen, dass im Bereich der nachfolgenden Baustelle eine lang gezogene Bodenwelle vorhanden sei. Wie bereits ausgeführt wurde, hätte die Asphaltaus- fräsung im vorliegenden Fall grundsätzlich nur mit dem Signal „Baustelle“ verse- hen werden müssen. Insoweit ist der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen. Dass ihn die zusätzliche Verwendung des Signals „unebene Fahrbahn“ jedoch zu einer falschen Annahme hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hindernis- ses verleitet habe, ist hingegen nicht nachvollziehbar. So warnt das Signal „un- ebene Fahrbahn“ definitionsgemäss nicht vor lang gezogenen Bodenwellen, wel- che auch mit unverminderter Geschwindigkeit befahren werden können, sondern vielmehr vor Unebenheiten, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erlei- den oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte (Art. 6 Abs. 1 SSV) und deshalb eine besondere Aufmerksamkeit erfordern. Der Beschwerdeführer durfte somit nicht davon ausgehen, dass im Bereich der nachfolgenden Baustelle lediglich eine lang gezogene Bodenwelle vorhanden sei, welche keinerlei Vorsichtsmass- nahmen erforderlich machen würde. Vielmehr wäre unter diesen Umständen erst recht eine Reduktion der Geschwindigkeit angebracht gewesen, um die drohen- den Schläge besser abfangen zu können. Trotzdem ist X. - anderes geht aus den Akten nicht hervor und wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht - mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren. Auch nach Be- fahren des ersten Absatzes reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht, obwohl er damit rechnen musste, dass am Ende der Belagsausfräsung wieder ein Absatz auf die unversehrte Fahrbahn zurückführen würde. Spätestens in diesem Zeit- punkt hätte er die Geschwindigkeit den Verhältnissen einerseits und seinen Fahr- fähigkeiten andererseits anpassen müssen. Hierzu bedurfte es - wie die Staats- anwaltschaft zu Recht einwendet - auch keiner zusätzlichen Geschwindigkeits- begrenzung, da X. als Radfahrer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ohnehin nicht erreicht hätte. Der Unfall ist somit nicht auf die möglicherweise fehlerhafte Signalisation, sondern vielmehr auf die fehlende Vorsicht des Beschwerdeführers

10 zurückzuführen. Andere Sorgfaltspflichtverletzungen seitens des zuständigen Strassenpoliers sind nicht erkennbar. Eine Anklage wegen fahrlässiger Körper- verletzung fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. bc) Nach dem Gesagten steht fest, dass zwar Anhaltspunkte für ein vorschriftswidriges Verhalten des verantwortlichen Strassenpoliers vorliegen, dieses jedoch für den Unfall von X. nicht ursächlich war. Die Einstellung der Stra- funtersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgte damit aus triftigen Gründen und ist nicht zu beanstanden. 6. In seiner Beschwerde führt X. aus, der für die Baustellensignalisa- tion verantwortliche Baupolier hätte zumindest wegen Widerhandlung gegen die Art. 3, 6, 9 und 80 SSV in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 SSV bestraft werden müssen. Mit anderen Worten beantragt er im Falle der Bestätigung der Einstel- lung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Durchführung einer Strafuntersu- chung wegen mehrerer Verletzungen der Signalisationsverordnung. Es ist - wie bereits eingangs des Entscheids ausgeführt wurde - zunächst zu prüfen, ob X. in Bezug auf diesen Antrag überhaupt beschwert ist, dass heisst ein schutzwürdi- ges Interesse daran aufweist. Als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO gilt nach konstanter Praxis bloss ein rechtliches Interesse, die Beeinträchtigung der wirk- lichen oder vermeintlichen Rechtstellung des Beschwerdeführers. Ein bloss fak- tisches (politisches, wirtschaftliches, etc.) Interesse genügt demzufolge für die Beschwerdelegitimation nicht. Schutzwürdig sind, wie es das Gesetz beispielhaft und ausdrücklich ausführt, insbesondere die Interessen des Geschädigten (PKG 1993 Nr. 41 E. 3b S. 147 mit Hinweisen). Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, waren die allfälligen Verstösse gegen die Signalisationsverord- nung nicht ursächlich für den Unfall von X.. Demzufolge kommt ihm, was diesen Tatbestand betrifft, auch nicht die Stellung eines Direktgeschädigten zu. Vielmehr ist er lediglich Verzeiger, was ihm nicht ohne weiteres die Stellung eines Pro- zessbeteiligten mit prozessualen Mitwirkungsrechten verleiht. Auch der Verzei- ger ist nur legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (Padrutt, a.a.O., S. 354), was aber vorliegend nicht der Fall ist. Auf diesen Punkt der Be- schwerde kann somit mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden. 7. Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: