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BK 2007 12

Leitentscheid, publiziert als PKG 2007 11\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2007-03-28 · Deutsch GR
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Sachbeschädigung etc. | StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 nen. Z. weist nun in seiner Beschwerde darauf hin, bei Norbert A. handle es sich

um einen Kollegen von René (recte André) X., mit dem er auch geschäftlich zu

tun habe. X. und A. würden behaupten, nach dem kurz nach dem Überholmanö-

ver zusammen geführten kurzen Telefonat nicht mehr miteinander über diese Sa-

che gesprochen zu haben, und der Angeschuldigte wolle nicht gewusst haben,

dass A. als Zeuge befragt worden sei. Der Untersuchungsrichter habe die Anga-

ben der beiden Kollegen trotz leichter Überprüfbarkeit nicht näher hinterfragt.

Aufgrund der Aussagen des Zeugen A. sei aber erkennbar, dass dieser seinem

Kollegen habe helfen wollen. Er wolle zwar gesehen haben, was er (Z.) falsch

gemacht habe, vermöge aber bezüglich des X. vorgeworfenen Verhaltens an-

geblich keine Feststellungen zu machen.

2.

Es trifft zu, dass X. durch die Aussagen von Norbert A. mit Bezug

auf das Überholmanöver eher entlastet und bezüglich des hier zur Diskussion

stehenden angeblichen Fusstritts gegen die Beifahrertüre des Fahrzeugs von Z.

zumindest nicht belastet wird. Der Zeuge sagte aus, er habe weder feststellen

können, dass X. mit den Händen auf die Motorhaube geschlagen noch dass er

gegen die rechte Autotüre getreten habe. Er habe aber gesehen, dass sich X.

sehr nahe am grauen Fahrzeug (von Z.) befunden habe, als er im Gegenuhrzei-

gersinn abgedreht worden sei. Es sei möglich, dass er dabei mit dem Fuss in

Kontakt mit dem Fahrzeug gekommen sei, hingegen habe er keinen vorsätzli-

chen Tritt gegen das Auto wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer rügt, der

Untersuchungsrichter habe auf diese Aussagen abgestellt, ohne deren Zuverläs-

sigkeit angesichts des zwischen X. und A. bestehenden kollegialen Verhältnisses

in Zweifel gezogen und das Verhältnis zwischen den beiden abgeklärt zu haben.

Diese Beanstandung ist insofern nicht gerechtfertigt, als der Untersuchungsrich-

ter den Zeugen sehr wohl zu seinem Verhältnis zum Angeschuldigten befragt hat.

Norbert A. antwortete auf die entsprechende Frage, er wohne in E. und X. in F.,

so dass man sich kenne; er habe ab und zu mit X. geschäftlich zu tun gehabt,

kenne ihn aber privat nicht näher. Auf Grund dieser unter der Androhung der

strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Aussage gegebenen Auskunft

durfte der Untersuchungsrichter Norbert A. durchaus als unverdächtigen Zeugen

betrachten und dessen Depositionen bei der Beweiswürdigung mitberücksichti-

gen.

Doch selbst wenn man die Zeugenaussage G.’s ausser Acht liesse, würde

sich am Ergebnis nichts ändern. Nebst den direkt Beteiligten ist Norbert A. die

einzige Person, welche zum ganzen Vorfall Beobachtungen gemacht haben

E. 5 konnte; auch der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich keine weiteren Au-

genzeugen zu nennen. Lässt man die Depositionen des einzigen Zeugen bei-

seite, stehen die Aussagen des Anzeigeerstatters jenen des Angeschuldigten ge-

genüber. Dabei lässt sich nicht sagen, dass der eine der beiden Beteiligten glaub-

würdiger wäre als der andere; es liegen keine objektiven Fakten vor, welche dies-

bezüglich eine Differenzierung zu rechtfertigen vermöchten. Es verhält sich auch

nicht etwa so, dass auf Grund der festgestellten leichten Delle an der Fahrzeug-

türe die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen könnten als

jene des Beschwerdegegners. Zum einen handelt es sich gemäss den Ermittlun-

gen der Polizei bloss um eine kleine Einstellung, was eher gegen einen absicht-

lich ausgeführten brutalen Fusstritt, wie er von Z. behauptet wird, spricht. Dazu

kommt, dass der von der Polizei festgestellte dunkelfarbene Kunststoffabrieb an

der Fahrzeugtüre durch die vom kriminaltechnischen Dienst durchgeführte Spu-

rensicherung nicht mit hinreichender Sicherheit den dunklen Schuhen des Ange-

schuldigten zugeordnet werden konnte. Konnte schon am Tage des Geschehens

auf Grund der vorhandenen Spuren und der geringfügigen Beschädigungen am

Fahrzeug Z.s nicht eindeutig auf eine Gewalteinwirkung seitens von X. geschlos-

sen werden, so ist nicht vorstellbar, durch welche Beweismassnahmen Monate

nach dem Vorfall ein zuverlässigeres Resultat erzielt werden könnte. Aber selbst

wenn dies entgegen allen Erwartungen möglich wäre, so liesse sich dadurch X.

noch keineswegs eine vorsätzliche Sachbeschädigung nachweisen. Die Schilde-

rung, die er über den Ablauf der Geschehnisse gibt, sind nicht derart, als dass

sie nicht ebenso zutreffen könnten wie diejenigen des Beschwerdeführers. Wenn

dieser geltend macht, der Angeschuldigte habe erst bei der Einvernahme durch

den Untersuchungsrichter auf den Hinweis, dass die Beule vom kriminaltechni-

schen Dienst der Kantonspolizei untersucht werde, gesagt, er könne nicht aus-

schliessen, das Fahrzeug auf der Seite berührt zu haben, so spricht dies nicht

gegen, sondern eher für die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerde-

gegners. So legt dieser Umstand den Schluss nahe, dass X. gar nicht bewusst

wahrgenommen hatte, mit seinem Fuss gegen das Auto Z.s gestossen zu sein.

Geht man von der auch mit den Aussagen von Z. durchaus vereinbaren An-

nahme aus, dass X. den rechten Aussenspiegel touchierte, dadurch abgedreht

wurde und kurz das Gleichgewicht verlor, ist nicht auszuschliessen, dass es da-

bei zu einer unkontrollierten Bewegung kam, bei der X. mit dem Fuss an der

Fahrzeugtüre anschlug. Ob bei einem solchen Schlag eine Delle der vorliegen-

den Art entstehen konnte, hängt von der Stärke des Stosses ab, was heute nicht

mehr abgeklärt werden kann. In jedem Falle lässt sich eine vorsätzliche Began-

genschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen, so dass im Falle einer Anklageer-

E. 6 hebung mit einem Freispruch gerechnet werden müsste. Das Strafverfahren wurde angesichts dieser Beweislage zu Recht eingestellt, womit sich die Be- schwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Be- schwerdekammer zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO wird Z. zudem verpflichtet, X. für das Beschwerdeverfahren eine ange- messene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner aus-serge- richtlich mit 400 Franken (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 12 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Tomaschett-Murer Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Januar 2007, mitgeteilt am 24. Januar 2007, in Sachen gegen X ., Be- schwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castel- berg, Vazerolgasse 2, Chur, betreffend Sachbeschädigung usw., hat sich ergeben:

2 A. 1. Am Nachmittag des 11. August 2006 fuhr Z. mit seinem Personen- wagen Toyota Prius, GR H., von der B. kommend in Richtung D.; er befand sich an letzter Stelle einer aus vier bis fünf Fahrzeugen bestehenden Kolonne. Zwi- schen A. und C. schloss X. mit dem Mercedes GR I. auf diese Autokolonne auf, und hinter diesem folgte der Personenwagen von Norbert A.. Nach der Darstel- lung von X. soll der Toyota-Lenker auch nach den Kurven auf diesem Strassen- stück sein Fahrzeug abgebremst haben, so dass sich eine grössere Lücke zwi- schen seinem und dem vorausfahrenden Auto gebildet habe. X. wollte diesen Umstand nutzen und setzte daher auf der langen Geraden nach der scharfen Linkskurve im K. zum Überholen an. Als er sich auf der Höhe des Toyota befand, soll dessen Lenker beschleunigt haben, so dass X. seinerseits die Geschwindig- keit bis auf 80 km/h habe steigern müssen, um das Überholmanöver sicher be- enden zu können. Gegen Ende des Dorfes C. hielt X. sein Fahrzeug auf seiner Fahrspur an; er öffnete die Autotür, liess diese offen, um dem nachfahrenden Z. die Weiterfahrt zu erschweren und lief auf die Gegenfahrbahn, um diesen anzu- halten. Über die nun folgenden Geschehnisse gehen die Schilderungen der Par- teien auseinander. X. behauptet, weil er auf der Strasse gestanden habe, sei ihm Z. links ausgewichen und zum Teil noch aufs Trottoir gefahren. Trotzdem habe er (X.) zur Seite treten müssen, andernfalls er von Z. angefahren worden wäre. Er habe den Aussenspiegel gestreift, wodurch es ihn abgedreht habe. Der Toyota sei dann weitergefahren und er sei ihm mit grossem Abstand gefolgt. Z. macht demgegenüber geltend, X. sei mit weit ausgebreiteten Armen und mit dem Natel in der Hand auf die verbleibende Fahrbahn gesprungen, wodurch er ihn zu einer massiven Bremsung gezwungen habe. X. habe zunächst mit der Handyfaust auf die Kühlerhaube und darauf gegen das rechte Seitenfenster geschlagen. Weil ihm der Versuch, die rechte Vordertüre zu öffnen, nicht gelungen sei, habe er dieser darauf einen massiven Fusstritt versetzt. Er (Z.) habe darauf die Fahrt in Richtung D. fortgesetzt. 2. Sowohl Z. als auch X. begaben sich in D. zur Kantonspolizei und erstatteten gegeneinander Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dr. Z. stellte zudem einen Strafantrag wegen Sachbe- schädigung. B. 1. Am 3. November 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün- den gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung und Verletzung von Verkehrsregeln. Nachdem die beiden Anzeigeerstatter bereits zuvor durch die Polizei befragt worden waren, wurden sie nun durch den Untersuchungsrich-

3 ter einem Konfrontverhör unterzogen. Z. wurde anschliessend zudem in einem Konfront dem Zeugen Norbert A. gegenübergestellt. Die beiden Protagonisten blieben im Wesentlichen bei den schon gegenüber der Polizei gemachten Aus- sagen. 2. Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 23. Januar 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren gegen X. wegen Sachbe- schädigung wieder ein und trat das Verfahren zur Weiterbehandlung der Ver- kehrsregelverletzungen an das Kreisamt C. ab. Zur Begründung wurde ausge- führt, am Fahrzeug Z. habe nach dem Vorfall eine Beule an der Beifahrertüre festgestellt werden können, welche möglicherweise von X. stammen könnte. Auf- grund der gegebenen Beweislage sei es aber fraglich, ob die Sachbeschädigung auch absichtlich erfolgt sei. Nach den Aussagen des Zeugen A. erscheine es durchaus möglich, dass die Beschädigung am Fahrzeug von Z. unbeabsichtigt entstanden sei. Nach dem Beweisergebnis sei jedenfalls eine vorsätzliche Sach- beschädigung nicht genügend dargetan, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen sei und die dadurch entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Z. am 14. Februar 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Er stellte den An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das Unter- suchungsrichteramt D. zur Fortsetzung der Untersuchung und weiteren Ab- klärung des Sachverhaltes zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner stellte in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2007 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, und auch der Staatsanwalt beantragte in seiner Stellungnahme von 7. März 2007 deren kostenfällige Abweisung. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : I. 1. Der Untersuchungsrichter hat in der angefochtenen Einstellungs- verfügung einiges Gewicht auf die Aussagen des Zeugen Norbert A. gelegt. Er führte aus, an Z.s Fahrzeug sei zwar eine Beule festzustellen gewesen, welche von X. stammen könnte, hingegen sei es fraglich, ob diese Sachbeschädigung mit Vorsatz erfolgt sei. Dagegen spreche insbesondere die Aussage des Zeugen A., der keinen absichtlichen Tritt gegen die Beifahrertüre habe beobachten kön-

4 nen. Z. weist nun in seiner Beschwerde darauf hin, bei Norbert A. handle es sich um einen Kollegen von René (recte André) X., mit dem er auch geschäftlich zu tun habe. X. und A. würden behaupten, nach dem kurz nach dem Überholmanö- ver zusammen geführten kurzen Telefonat nicht mehr miteinander über diese Sa- che gesprochen zu haben, und der Angeschuldigte wolle nicht gewusst haben, dass A. als Zeuge befragt worden sei. Der Untersuchungsrichter habe die Anga- ben der beiden Kollegen trotz leichter Überprüfbarkeit nicht näher hinterfragt. Aufgrund der Aussagen des Zeugen A. sei aber erkennbar, dass dieser seinem Kollegen habe helfen wollen. Er wolle zwar gesehen haben, was er (Z.) falsch gemacht habe, vermöge aber bezüglich des X. vorgeworfenen Verhaltens an- geblich keine Feststellungen zu machen. 2. Es trifft zu, dass X. durch die Aussagen von Norbert A. mit Bezug auf das Überholmanöver eher entlastet und bezüglich des hier zur Diskussion stehenden angeblichen Fusstritts gegen die Beifahrertüre des Fahrzeugs von Z. zumindest nicht belastet wird. Der Zeuge sagte aus, er habe weder feststellen können, dass X. mit den Händen auf die Motorhaube geschlagen noch dass er gegen die rechte Autotüre getreten habe. Er habe aber gesehen, dass sich X. sehr nahe am grauen Fahrzeug (von Z.) befunden habe, als er im Gegenuhrzei- gersinn abgedreht worden sei. Es sei möglich, dass er dabei mit dem Fuss in Kontakt mit dem Fahrzeug gekommen sei, hingegen habe er keinen vorsätzli- chen Tritt gegen das Auto wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer rügt, der Untersuchungsrichter habe auf diese Aussagen abgestellt, ohne deren Zuverläs- sigkeit angesichts des zwischen X. und A. bestehenden kollegialen Verhältnisses in Zweifel gezogen und das Verhältnis zwischen den beiden abgeklärt zu haben. Diese Beanstandung ist insofern nicht gerechtfertigt, als der Untersuchungsrich- ter den Zeugen sehr wohl zu seinem Verhältnis zum Angeschuldigten befragt hat. Norbert A. antwortete auf die entsprechende Frage, er wohne in E. und X. in F., so dass man sich kenne; er habe ab und zu mit X. geschäftlich zu tun gehabt, kenne ihn aber privat nicht näher. Auf Grund dieser unter der Androhung der strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Aussage gegebenen Auskunft durfte der Untersuchungsrichter Norbert A. durchaus als unverdächtigen Zeugen betrachten und dessen Depositionen bei der Beweiswürdigung mitberücksichti- gen. Doch selbst wenn man die Zeugenaussage G.’s ausser Acht liesse, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Nebst den direkt Beteiligten ist Norbert A. die einzige Person, welche zum ganzen Vorfall Beobachtungen gemacht haben

5 konnte; auch der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich keine weiteren Au- genzeugen zu nennen. Lässt man die Depositionen des einzigen Zeugen bei- seite, stehen die Aussagen des Anzeigeerstatters jenen des Angeschuldigten ge- genüber. Dabei lässt sich nicht sagen, dass der eine der beiden Beteiligten glaub- würdiger wäre als der andere; es liegen keine objektiven Fakten vor, welche dies- bezüglich eine Differenzierung zu rechtfertigen vermöchten. Es verhält sich auch nicht etwa so, dass auf Grund der festgestellten leichten Delle an der Fahrzeug- türe die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen könnten als jene des Beschwerdegegners. Zum einen handelt es sich gemäss den Ermittlun- gen der Polizei bloss um eine kleine Einstellung, was eher gegen einen absicht- lich ausgeführten brutalen Fusstritt, wie er von Z. behauptet wird, spricht. Dazu kommt, dass der von der Polizei festgestellte dunkelfarbene Kunststoffabrieb an der Fahrzeugtüre durch die vom kriminaltechnischen Dienst durchgeführte Spu- rensicherung nicht mit hinreichender Sicherheit den dunklen Schuhen des Ange- schuldigten zugeordnet werden konnte. Konnte schon am Tage des Geschehens auf Grund der vorhandenen Spuren und der geringfügigen Beschädigungen am Fahrzeug Z.s nicht eindeutig auf eine Gewalteinwirkung seitens von X. geschlos- sen werden, so ist nicht vorstellbar, durch welche Beweismassnahmen Monate nach dem Vorfall ein zuverlässigeres Resultat erzielt werden könnte. Aber selbst wenn dies entgegen allen Erwartungen möglich wäre, so liesse sich dadurch X. noch keineswegs eine vorsätzliche Sachbeschädigung nachweisen. Die Schilde- rung, die er über den Ablauf der Geschehnisse gibt, sind nicht derart, als dass sie nicht ebenso zutreffen könnten wie diejenigen des Beschwerdeführers. Wenn dieser geltend macht, der Angeschuldigte habe erst bei der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter auf den Hinweis, dass die Beule vom kriminaltechni- schen Dienst der Kantonspolizei untersucht werde, gesagt, er könne nicht aus- schliessen, das Fahrzeug auf der Seite berührt zu haben, so spricht dies nicht gegen, sondern eher für die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerde- gegners. So legt dieser Umstand den Schluss nahe, dass X. gar nicht bewusst wahrgenommen hatte, mit seinem Fuss gegen das Auto Z.s gestossen zu sein. Geht man von der auch mit den Aussagen von Z. durchaus vereinbaren An- nahme aus, dass X. den rechten Aussenspiegel touchierte, dadurch abgedreht wurde und kurz das Gleichgewicht verlor, ist nicht auszuschliessen, dass es da- bei zu einer unkontrollierten Bewegung kam, bei der X. mit dem Fuss an der Fahrzeugtüre anschlug. Ob bei einem solchen Schlag eine Delle der vorliegen- den Art entstehen konnte, hängt von der Stärke des Stosses ab, was heute nicht mehr abgeklärt werden kann. In jedem Falle lässt sich eine vorsätzliche Began- genschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen, so dass im Falle einer Anklageer-

6 hebung mit einem Freispruch gerechnet werden müsste. Das Strafverfahren wurde angesichts dieser Beweislage zu Recht eingestellt, womit sich die Be- schwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Be- schwerdekammer zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO wird Z. zudem verpflichtet, X. für das Beschwerdeverfahren eine ange- messene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner aus-serge- richtlich mit 400 Franken (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: