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BK 2006 54

Verkehrsunfall

Graubünden · 2007-01-24 · Deutsch GR
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Verkehrsunfall | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- richter kann gemäss Art 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Ebenso sind Einstellungsverfügungen im Jugendstrafverfahren bei der Beschwerdekam- mer anfechtbar (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziffer 2.1, S. 347). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbe- sondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfü-

E. 4 gungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mit-

wirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach vorherrschender Auffas-

sung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein

ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Ge-

schädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Ver-

letzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes

oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be- griff nach richtete (vgl.

dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Beschwerdeführer im vorliegenden

Fall ist der durch den Verkehrsunfall verletzte I.. Er ist demnach zur Beschwer-

deführung legitimiert. Zu den durch den Beschwerdeführer erstmals im Be-

schwerdeverfahren eingereichten Schreiben der Allianz Suisse Versicherungs-

Gesellschaft vom 28. November 2006 (vgl. act. 01/3) ist vorweg zu bemerken,

dass neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweisanträge im Beschwerde-

verfahren gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, welcher auf die Verfahrensvorschrif-

ten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) über die Verwal-

tungsbeschwerde verweist, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 VRG zulässig sind.

b)

Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig

Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,

schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben

wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a)

Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan-

tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs-

verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit

überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein-

räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni-

gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten

lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen-

heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis

der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung

ist dann angemessen, und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand,

wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte

für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit

ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er-

sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten.

Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub-

jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr-

E. 5 scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1987 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt,

a.a.O., Ziffer 2.1, S. 347).

b)

Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler

Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen-

dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs-

resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer-

ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren

Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint

eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen-

diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü-

gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist

dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind,

die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr.

45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3.3, S. 164).

c)

Das bedeutet, dass im konkreten Fall in freier Würdigung der vor-

liegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, ob aufgrund des durch Wer-

tung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das

Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu ver-

neinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Bewei-

sergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefoch-

tene Einstellungsverfügung vom 13. November 2006 zu Recht ergangen.

3. a)

Gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB; SR 311) wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der

Gesundheit schädigt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds-

trafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter nach Abs. 2 von Am-

tes wegen verfolgt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die

Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder

darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der

Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB).

b)

Die Jugendanwaltschaft Graubünden stellte die Strafuntersuchung

wegen fahrlässiger Körperverletzung mit der Begründung ein, dass aufgrund des

dargelegten Untersuchungsergebnisses A. keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit

und damit kein strafrechtlich relevantes Verschulden an den von I. erlittenen Kör-

E. 6 perverletzungen zur Last gelegt werden könne. Gemäss übereinstimmenden

Aussagen habe A. beim Heranfahren an den Abfallcontainer die Geschwindigkeit

seines Traktors auf Schritttempo (5 bis 10 km/h) reduziert. Es seien zu diesem

Zeitpunkt auch keine Umstände vorgelegen, die ihn zu noch grösserer Vorsicht

hätten veranlassen müssen. Im Moment, als I. unvermittelt hinter dem Container

hervor und direkt vor das linke Vorderrad des Traktors sprang, war es A. trotz

eines sofort eingeleiteten Abbremsmanövers nicht mehr möglich, eine Kollision

zu vermeiden. Da somit weder A. noch sonstigen Drittpersonen ein fahrlässiges

Verhalten vorgeworfen werden könne, sei die vorliegende Strafuntersuchung ein-

zustellen.

4. a)

Der Beschwerdeführer beanstandet nun unter anderem, dass A. vor

dem Unfall gegen mindestens zwei Verkehrsregeln verstossen habe, nämlich ei-

nerseits gegen Art. 32 Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes

(SVG; SR 741.01), wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupas-

sen sei und andererseits gegen Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach rechts zu kreuzen

und links zu überholen sei. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Ver-

nehmlassung vom 22. Dezember 2006 (vgl. act. 03) zu Recht ausführt, können

diese Einwände nicht gehört werden. A. sagte anlässlich seiner polizeilichen Ein-

vernahme vom 27. Juni 2006 aus (vgl. act. 7), dass er auf dem Bahnhof C. auf

den dortigen Kiesplatz herangefahren sei. Vor ihm habe er mehrere Kinder links-

seitig am Ende des Containers stehen gesehen. Er habe den Traktor verlangsamt

und sei rechts an den Container herangefahren, als plötzlich hinter der Containe-

recke eine Person vor den Traktor gesprungen sei. Zum Unfallzeitpunkt sei er mit

ca. 5 bis 10 km/h unterwegs gewesen und es hätten gute Sichtverhältnisse ge-

herrscht. Diese Aussagen wurden durch die Zeugen D., welcher sich zum Unfall-

zeitpunkt auf dem Papiercontainer befand, und E., welcher als Beifahrer mit A.

unterwegs war, bestätigt. D. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme

vom 28. Juni 2006 aus (vgl. act. 8), dass A. mit dem Traktor höchstens im Schritt-

tempo gefahren sei. Er denke, dass es ca. 5 bis 10 km/h gewesen sein dürften,

als I. direkt vor das Fahrzeug gesprungen sei. Auch der als Zeuge einvernom-

mene E. gab am 28. Juni 2006 zu Protokoll (vgl. act. 9), dass A. den Traktor

einige Meter vor dem Altpapiercontainer stark abgebremst habe. Auf der Höhe

des Containers sei er fast nur noch im Schritttempo gefahren. Er denke, dass es

zwischen 5 bis 10 km/h gewesen sein dürften. Wie die Staatsanwaltschaft

Graubünden in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist aufgrund der über-

einstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen erstellt, dass sich A.

mit seinem Traktor dem Altpapiercontainer lediglich im Schritttempo, also mit ei-

E. 7 ner Geschwindigkeit von ca. 5 bis 10 km/h, und unter den gegebenen Umständen

mit angemessener Geschwindigkeit genähert hat. Die vom Beschwerdeführer

anhand der fotografischen Aufnahmen (vgl. act. 4) vorgebrachte Vermutung für

eine höhere Geschwindigkeit des Traktors lässt sich somit nicht begründen. Auch

wenn A. beim Heranfahren festgestellt hat, dass auf der gegenüberliegenden

Seite des Altpapiercontainers mehrere Jugendliche mit dem Abladen von Papier

beschäftigt waren, so musste er trotz dieser Feststellung nicht damit rechnen,

dass hinter der Schmalseite des Containers jemand unvermittelt vor den Traktor

hervor springen würde. Zu Recht wurde weiter ausgeführt, dass A. sich darauf

verlassen durfte, dass die Schüler an der Abladestelle das Herannahen des Trak-

tors visuell oder aber zumindest akustisch wahrgenommen hatten. Anhaltspunkte

für ein unsorgfältiges Fahren sind somit nicht ersichtlich. Unter vorliegenden Um-

ständen bestand für A. keine Veranlassung, seinen Traktor auf mehr als Schritt-

tempo abzubremsen oder gar anzuhalten und die Weiterfahrt durch einen Kolle-

gen überwachen zu lassen. Die Geschwindigkeit war somit gemäss Art. 32 Abs.

1 SVG den Umständen entsprechend angepasst.

b)

Des Weiteren liegt vorliegend auch kein Verstoss gegen Art. 35

Abs. 1 SVG vor. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden ebenfalls zu Recht aus-

führt, handelt es sich beim fraglichen Altpapiercontainer auf dem Kies-Lagerplatz

um ein stillstehendes Hindernis, an welches A. rechtsseitig heranfahren wollte,

um sein Altpapier abzuladen, da linksseitig beim Container bereits ein landwirt-

schaftliches Fahrzeug stand. Er hatte nicht die Absicht, den Altpapiercontainer

zu überholen. Es handelt sich daher nicht um ein Überholen im Sinne des Stras-

senverkehrsgesetzes, weshalb Art. 35 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung kommt.

5.

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass nicht abgeklärt

worden sei, ob die verantwortlichen Lehrpersonen den Schülern irgendwelche

Weisungen erteilt und Sicherheitsanordnungen getroffen haben, was sich ange-

sichts der Gefahrengeneigtheit an der Aufladestelle aufgedrängt hätte. Zudem

sei abzuklären, wie viele Lehrpersonen für die Überwachung der Papiersamm-

lung im Einsatz gestanden seien und ob diese Anzahl ausreichend gewesen sei,

zumal für die Altpapiersammlung Traktoren im Einsatz gestanden seien, welche

von minderjährigen Personen gelenkt worden seien.

E. 8 Gemäss der polizeilichen Einvernahme von F. am 27. Juli 2006 (vgl. act.

10) nahmen insgesamt drei Lehrpersonen an der Altpapiersammlung teil, wovon

eine nur am Morgen arbeitete. Ob und in welcher Weise sie die Schüler hierbei

auf allfällige Gefahren der Papiersammlung – die im Übrigen drei Mal pro Jahr

durchgeführt werde – hingewiesen haben, geht aus den vorliegenden Akten nicht

hervor. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden diesbezüglich zutreffend aus-

führt, kann diese Frage offen gelassen werden, da den Lehrpersonen selbst

dann, wenn sie die Schüler an jenem Morgen nicht ausdrücklich zu besonderer

Vorsicht angehalten hätten, keine für den nachfolgenden Unfall adäquat kausale

Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Auch eine noch so sorgfältige In-

struktion durch die Lehrerschaft hätte diesen unvorhersehbaren Unfall kaum ver-

hindert. Tatsächlich ist nicht anzunehmen, dass die Lehrpersonen dem Traktor-

fahrer A. spezielle Fahranweisungen erteilt hätten. Vorliegend war dies auch

nicht nötig, da A. bereits seit dem 24. März 2004 (vgl. act. 2) im Besitz des Füh-

rerausweises der Kategorie G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer

Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h; Zulassung zur Theorieprüfung nach Vollen-

dung des vierzehnten Altersjahres) ist, und zum Unfallzeitpunkt bereits mehr als

zwei Jahre über Fahrpraxis verfügte. Dass sich zum Unfallzeitpunkt keine der

beiden Lehrpersonen beim Papiercontainer befand (gemäss den Aussagen von

F. sei er mit einigen Schülern zur Kaserne St. Luzisteig gefahren, um dort Altpa-

pier einzusammeln, während Lehrer G. mit seinem Personenwagen unterwegs

zum Weiler H. oberhalb C. unterwegs gewesen sei, um die Beladung der Anhän-

ger zu überwachen (vgl. act. 10)), stellt, ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. So

kann im Heranführen von Altpapier mit Fahrzeugen zum Altpapiercontainer und

dortigen Verlad durch Schüler entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

keine besondere Gefahrenträchtigkeit erblickt werden, zumal der Altpapiercon-

tainer auf einem übersichtlichen Kiesplatz beim Bahnhof C. abgestellt war. Hinzu

kommt, dass in der Stadt C. drei Mal im Jahr Altpapier gesammelt wird und die

diesbezüglichen Abläufe mithin bekannt sind. Aufgrund dieser Umstände ist nicht

zu beanstanden, dass sich keine Lehrperson beim Altpapiercontainer aufhielt.

Dem auf dem übersichtlichen Kiesplatz beim Bahnhof C. abgestellten Altpapier-

container kam keine besondere Gefahrenträchtigkeit zu, womit es sich entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers um keinen neuralgischen bezie-

hungsweise besonders gefahrengeneigten Ort handelte.

6.

Eine Würdigung der vorliegenden Beweise führt somit zum Schluss,

dass A. kein pflichtwidriges beziehungsweise fahrlässiges Verhalten vorgeworfen

werden kann und daher bei einer Anklage eine Verurteilung wegen fahrlässiger

E. 9 Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB unwahrscheinlich ist, somit mit einem Freispruch gerechnet werden muss.

7. a) Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zu- sätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweiser- gebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweis- mittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstel- lung des Verfahrens. Solange noch konkret zu erhebende Beweismittel erkenn- bar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Vorliegend ist die Abnahme weiterer Beweismittel nicht nötig, da solche kaum zur Erhellung des Sachverhaltes in Bezug auf den Unfallhergang, die Organisation und die Über- wachung der Papiersammlung vom 27. Juni 2006 in C. führen würden oder das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. b) Sind nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten und ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Jugendan- waltschaft Graubünden in der Einstellungsverfügung vom 13. November 2006 unhaltbar sein sollen, so hat sie das am 29. Juni 2006 eröffnete Jugendstrafver- fahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 54 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des I., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 13. Novem- ber 2006, mitgeteilt am 14. November 2006, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verkehrsunfall zum Nachteil von I., hat sich ergeben:

2 A. Am Dienstag 27. Juni 2006 führte die Realschule von C. ihre alljähr- liche Altpapiersammlung durch. Beim Bahnhof C. war für die Papiersammlung ein Container aufgestellt. Am Mittag, ca. um 13:55 Uhr, fuhr A. als Lenker des mit Altpapier beladenen landwirtschaftlichen Fahrzeugs Hürlimann, B., in Begleitung von einigen Mitschülern vom Bahnhof C. kommend für die Abladung auf den Kiesplatz zum Altpapiercontainer. Links vom Container befand sich zu diesem Zeitpunkt ein anderes landwirtschaftliches Fahrzeug und darum herum einige Schüler, welche das Fahrzeug entluden. Aus diesem Grund verlangsamte A. sei- nen Traktor und fuhr mit Schritttempo (ca. 5 bis 10 km/h) rechtsseitig an den Altpapiercontainer heran. Als er sich mit der Fahrzeugfront am hinteren Ende des Containers befand, sprang unvermittelt I. hinter dem Container hervor und direkt vor den Traktor. Dabei wurde er vom Traktor erfasst und zu Boden geschleudert. I. war kurz zuvor mit Abladen beschäftigt und hatte am oberen Ende des Contai- ners seinem auf dem Container stehenden Mitschüler D. eine mit Zeitungen ge- füllte Tragtasche zugeworfen, welche jener jedoch nicht festhalten konnte. Die Tragtasche fiel daher wieder auf den Boden zurück. Als I. der herabfallenden Tragtasche mit einem Sprung auf die Seite ausweichen wollte, geriet er direkt vor das linke Vorderrat des Traktors. Auch ein sofort eingeleitetes Abbremsmanöver durch A. konnte nicht verhindern, dass I. vom Vorderrad erfasst, zu Boden ge- schleudert und auf dem Kiesboden etwas nach vorne gestossen wurde. Dabei zog er sich gemäss Arztbericht eine schwere Schädelhirn-Verletzung mit ausge- dehnten Hirnblutungen und einen Bruch des Schädelknochens sowie eine Lun- genquetschung zu. Die voraussichtliche Heilungsdauer wird auf Monate bis Jahre geschätzt. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 eröffnete die Jugendanwaltschaft Graubünden ein Jugendstrafverfahren. C. Mit Einstellungsverfügung vom 13. November 2006, mitgeteilt am

14. November 2006, stellte die Jugendanwaltschaft Graubünden die Strafunter- suchung betreffend den Verkehrsunfall in C. zum Nachteil von I. ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob I. am 4. Dezember 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Seine Anträge lauten wie folgt: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft Graubünden anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen.

3 Insbesondere sei der Sachverhalt sorgfältiger abzuklären und auch die strafrechtliche Verantwortung weiterer dritter Personen zu untersuchen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ Zur Begründung führte I. unter anderem aus, dass die Fahrgeschwindig- keit des Traktors im Unfallzeitpunkt höher gewesen sei als 5 bis 10 km/h. Über- haupt nicht abgeklärt worden sei die strafrechtliche Verantwortung der Aufsichts- personen, die trotz gefahrengeneigter Tätigkeit scheinbar weder Anweisungen erteilt noch die Sammelaktion an den neuralgischen Orten beaufsichtigt hätten. Zudem habe es die Jugendanwaltschaft unberücksichtigt gelassen, dass der Traktorführer gleich mehrere SVG-Bestimmungen verletzt habe, die im Wesent- lichen die übrigen Verkehrsteilnehmer schützen sollen. Allein aufgrund der vor- liegenden (unzureichenden) Sachverhaltsabklärungen erscheine eine Verurtei- lung wahrscheinlich. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 22. Dezember 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter anderem unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfü- gung. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- richter kann gemäss Art 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Ebenso sind Einstellungsverfügungen im Jugendstrafverfahren bei der Beschwerdekam- mer anfechtbar (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziffer 2.1, S. 347). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbe- sondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfü-

4 gungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mit- wirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach vorherrschender Auffas- sung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Ge- schädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Ver- letzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be- griff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch den Verkehrsunfall verletzte I.. Er ist demnach zur Beschwer- deführung legitimiert. Zu den durch den Beschwerdeführer erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Schreiben der Allianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft vom 28. November 2006 (vgl. act. 01/3) ist vorweg zu bemerken, dass neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweisanträge im Beschwerde- verfahren gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, welcher auf die Verfahrensvorschrif- ten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) über die Verwal- tungsbeschwerde verweist, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 VRG zulässig sind. b) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a) Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs- verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein- räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni- gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub- jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr-

5 scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1987 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2.1, S. 347). b) Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen- dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs- resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer- ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen- diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü- gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3.3, S. 164). c) Das bedeutet, dass im konkreten Fall in freier Würdigung der vor- liegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, ob aufgrund des durch Wer- tung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu ver- neinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Bewei- sergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefoch- tene Einstellungsverfügung vom 13. November 2006 zu Recht ergangen.

3. a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter nach Abs. 2 von Am- tes wegen verfolgt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). b) Die Jugendanwaltschaft Graubünden stellte die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung mit der Begründung ein, dass aufgrund des dargelegten Untersuchungsergebnisses A. keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und damit kein strafrechtlich relevantes Verschulden an den von I. erlittenen Kör-

6 perverletzungen zur Last gelegt werden könne. Gemäss übereinstimmenden Aussagen habe A. beim Heranfahren an den Abfallcontainer die Geschwindigkeit seines Traktors auf Schritttempo (5 bis 10 km/h) reduziert. Es seien zu diesem Zeitpunkt auch keine Umstände vorgelegen, die ihn zu noch grösserer Vorsicht hätten veranlassen müssen. Im Moment, als I. unvermittelt hinter dem Container hervor und direkt vor das linke Vorderrad des Traktors sprang, war es A. trotz eines sofort eingeleiteten Abbremsmanövers nicht mehr möglich, eine Kollision zu vermeiden. Da somit weder A. noch sonstigen Drittpersonen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, sei die vorliegende Strafuntersuchung ein- zustellen.

4. a) Der Beschwerdeführer beanstandet nun unter anderem, dass A. vor dem Unfall gegen mindestens zwei Verkehrsregeln verstossen habe, nämlich ei- nerseits gegen Art. 32 Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupas- sen sei und andererseits gegen Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach rechts zu kreuzen und links zu überholen sei. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Ver- nehmlassung vom 22. Dezember 2006 (vgl. act. 03) zu Recht ausführt, können diese Einwände nicht gehört werden. A. sagte anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 27. Juni 2006 aus (vgl. act. 7), dass er auf dem Bahnhof C. auf den dortigen Kiesplatz herangefahren sei. Vor ihm habe er mehrere Kinder links- seitig am Ende des Containers stehen gesehen. Er habe den Traktor verlangsamt und sei rechts an den Container herangefahren, als plötzlich hinter der Containe- recke eine Person vor den Traktor gesprungen sei. Zum Unfallzeitpunkt sei er mit ca. 5 bis 10 km/h unterwegs gewesen und es hätten gute Sichtverhältnisse ge- herrscht. Diese Aussagen wurden durch die Zeugen D., welcher sich zum Unfall- zeitpunkt auf dem Papiercontainer befand, und E., welcher als Beifahrer mit A. unterwegs war, bestätigt. D. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2006 aus (vgl. act. 8), dass A. mit dem Traktor höchstens im Schritt- tempo gefahren sei. Er denke, dass es ca. 5 bis 10 km/h gewesen sein dürften, als I. direkt vor das Fahrzeug gesprungen sei. Auch der als Zeuge einvernom- mene E. gab am 28. Juni 2006 zu Protokoll (vgl. act. 9), dass A. den Traktor einige Meter vor dem Altpapiercontainer stark abgebremst habe. Auf der Höhe des Containers sei er fast nur noch im Schritttempo gefahren. Er denke, dass es zwischen 5 bis 10 km/h gewesen sein dürften. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist aufgrund der über- einstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen erstellt, dass sich A. mit seinem Traktor dem Altpapiercontainer lediglich im Schritttempo, also mit ei-

7 ner Geschwindigkeit von ca. 5 bis 10 km/h, und unter den gegebenen Umständen mit angemessener Geschwindigkeit genähert hat. Die vom Beschwerdeführer anhand der fotografischen Aufnahmen (vgl. act. 4) vorgebrachte Vermutung für eine höhere Geschwindigkeit des Traktors lässt sich somit nicht begründen. Auch wenn A. beim Heranfahren festgestellt hat, dass auf der gegenüberliegenden Seite des Altpapiercontainers mehrere Jugendliche mit dem Abladen von Papier beschäftigt waren, so musste er trotz dieser Feststellung nicht damit rechnen, dass hinter der Schmalseite des Containers jemand unvermittelt vor den Traktor hervor springen würde. Zu Recht wurde weiter ausgeführt, dass A. sich darauf verlassen durfte, dass die Schüler an der Abladestelle das Herannahen des Trak- tors visuell oder aber zumindest akustisch wahrgenommen hatten. Anhaltspunkte für ein unsorgfältiges Fahren sind somit nicht ersichtlich. Unter vorliegenden Um- ständen bestand für A. keine Veranlassung, seinen Traktor auf mehr als Schritt- tempo abzubremsen oder gar anzuhalten und die Weiterfahrt durch einen Kolle- gen überwachen zu lassen. Die Geschwindigkeit war somit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG den Umständen entsprechend angepasst. b) Des Weiteren liegt vorliegend auch kein Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG vor. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden ebenfalls zu Recht aus- führt, handelt es sich beim fraglichen Altpapiercontainer auf dem Kies-Lagerplatz um ein stillstehendes Hindernis, an welches A. rechtsseitig heranfahren wollte, um sein Altpapier abzuladen, da linksseitig beim Container bereits ein landwirt- schaftliches Fahrzeug stand. Er hatte nicht die Absicht, den Altpapiercontainer zu überholen. Es handelt sich daher nicht um ein Überholen im Sinne des Stras- senverkehrsgesetzes, weshalb Art. 35 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung kommt. 5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass nicht abgeklärt worden sei, ob die verantwortlichen Lehrpersonen den Schülern irgendwelche Weisungen erteilt und Sicherheitsanordnungen getroffen haben, was sich ange- sichts der Gefahrengeneigtheit an der Aufladestelle aufgedrängt hätte. Zudem sei abzuklären, wie viele Lehrpersonen für die Überwachung der Papiersamm- lung im Einsatz gestanden seien und ob diese Anzahl ausreichend gewesen sei, zumal für die Altpapiersammlung Traktoren im Einsatz gestanden seien, welche von minderjährigen Personen gelenkt worden seien.

8 Gemäss der polizeilichen Einvernahme von F. am 27. Juli 2006 (vgl. act.

10) nahmen insgesamt drei Lehrpersonen an der Altpapiersammlung teil, wovon eine nur am Morgen arbeitete. Ob und in welcher Weise sie die Schüler hierbei auf allfällige Gefahren der Papiersammlung – die im Übrigen drei Mal pro Jahr durchgeführt werde – hingewiesen haben, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden diesbezüglich zutreffend aus- führt, kann diese Frage offen gelassen werden, da den Lehrpersonen selbst dann, wenn sie die Schüler an jenem Morgen nicht ausdrücklich zu besonderer Vorsicht angehalten hätten, keine für den nachfolgenden Unfall adäquat kausale Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Auch eine noch so sorgfältige In- struktion durch die Lehrerschaft hätte diesen unvorhersehbaren Unfall kaum ver- hindert. Tatsächlich ist nicht anzunehmen, dass die Lehrpersonen dem Traktor- fahrer A. spezielle Fahranweisungen erteilt hätten. Vorliegend war dies auch nicht nötig, da A. bereits seit dem 24. März 2004 (vgl. act. 2) im Besitz des Füh- rerausweises der Kategorie G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h; Zulassung zur Theorieprüfung nach Vollen- dung des vierzehnten Altersjahres) ist, und zum Unfallzeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre über Fahrpraxis verfügte. Dass sich zum Unfallzeitpunkt keine der beiden Lehrpersonen beim Papiercontainer befand (gemäss den Aussagen von F. sei er mit einigen Schülern zur Kaserne St. Luzisteig gefahren, um dort Altpa- pier einzusammeln, während Lehrer G. mit seinem Personenwagen unterwegs zum Weiler H. oberhalb C. unterwegs gewesen sei, um die Beladung der Anhän- ger zu überwachen (vgl. act. 10)), stellt, ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. So kann im Heranführen von Altpapier mit Fahrzeugen zum Altpapiercontainer und dortigen Verlad durch Schüler entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine besondere Gefahrenträchtigkeit erblickt werden, zumal der Altpapiercon- tainer auf einem übersichtlichen Kiesplatz beim Bahnhof C. abgestellt war. Hinzu kommt, dass in der Stadt C. drei Mal im Jahr Altpapier gesammelt wird und die diesbezüglichen Abläufe mithin bekannt sind. Aufgrund dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass sich keine Lehrperson beim Altpapiercontainer aufhielt. Dem auf dem übersichtlichen Kiesplatz beim Bahnhof C. abgestellten Altpapier- container kam keine besondere Gefahrenträchtigkeit zu, womit es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers um keinen neuralgischen bezie- hungsweise besonders gefahrengeneigten Ort handelte. 6. Eine Würdigung der vorliegenden Beweise führt somit zum Schluss, dass A. kein pflichtwidriges beziehungsweise fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann und daher bei einer Anklage eine Verurteilung wegen fahrlässiger

9 Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB unwahrscheinlich ist, somit mit einem Freispruch gerechnet werden muss.

7. a) Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zu- sätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweiser- gebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweis- mittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstel- lung des Verfahrens. Solange noch konkret zu erhebende Beweismittel erkenn- bar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Vorliegend ist die Abnahme weiterer Beweismittel nicht nötig, da solche kaum zur Erhellung des Sachverhaltes in Bezug auf den Unfallhergang, die Organisation und die Über- wachung der Papiersammlung vom 27. Juni 2006 in C. führen würden oder das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. b) Sind nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten und ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Jugendan- waltschaft Graubünden in der Einstellungsverfügung vom 13. November 2006 unhaltbar sein sollen, so hat sie das am 29. Juni 2006 eröffnete Jugendstrafver- fahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 160 Abs. 1 StPO).

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: