einfache Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung
Sachverhalt
nicht restlos abgeklärt werden konnte, fragt es sich, ob es nicht zweckdienlich gewesen wäre, auch diesen Zeugen einzuvernehmen. f) Demnach ist festzuhalten, dass sich einerseits gestützt auf das be- reits vorliegende Beweisergebnis ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schwerdegegners keineswegs ausschliessen lässt und anderseits auch noch ein weiteres Beweismittel vorhanden ist, welches das Beweisergebnis möglicher- weise noch zu beeinflussen vermag. Der Jugendanwalt wird somit zu prüfen ha- ben, ob diese Zeugenbefragung zu tätigen ist. Sollte er davon absehen und das vorliegende Beweisergebnis bestätigen, dürfte sich eine erneute Einstellung des Verfahrens kaum rechtfertigen. g) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ist die Frage, ob die ihm zugefügte Körperverletzung als einfach oder schwer zu qualifizieren ist, nicht zu entscheiden, da in diesem Verfahren das Problem der vom Beschuldig- ten geltend gemachten Notwehrlage in Vordergrund steht und die Schwere der Körperverletzung es nicht zu beeinflussen vermag. Die Frage kann somit offen bleiben. h) Ebenso ist im Untersuchungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der Angeschuldigte vorbestraft ist oder nicht. Liegen direkte Beweise vor, sind sie zu würdigen und es ist unstatthaft, diese mit Indizien, d.h. mit indirekten Beweisen
8 zu ersetzen. Zum Indizienbeweis darf nur dann gegriffen werden, wenn direkte Beweise fehlen. i) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der dem durch einen Rechtsanwalt vertre- tenen Beschwerdeführer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).
9
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbe- sondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). F. ist Geschädigter, so dass seine Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder sub- jektiv nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafun- tersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechts- genüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last ge- legt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersu- chungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu werten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollzieh- baren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82).
E. 5 b)
In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält der Jugendanwalt
fest, es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeschuldigte dem Kontrahenten völ-
lig unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe. Seine
Aussagen, wonach er vom Widersacher zuerst geschubst und geohrfeigt worden
sei, liessen sich daher nicht rechtsgenüglich widerlegen. Zu seinen Gunsten
müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich lediglich gegen den
tätlichen Angriff des Gegners zur Wehr gesetzt habe. Er sei mit anderen Worten
berechtigt gewesen, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren. Seine Gegenwehr stelle somit eine Notwehrhandlung im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 StGB dar und bleibe als solche straflos.
c)
In der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahme
des Angeschuldigten findet sich eine Unstimmigkeit zu seiner Aussage im Kon-
frontverhör: Hatte er vorher erklärt, von den Kontrahenten angepöbelt worden zu
sein, wobei der Verletzte ihm besonders nahe getreten sei, gab er später zu, ihm
„verpiss dich“ gesagt zu haben. In der Konfronteinvernahme gestand er somit,
dass Urheber der Pöbelei nicht ausschliesslich der Geschädigte war (act. 10, 12
und 24). Dies bestätigte D., indem er bezeugte, vor allem der Beschuldigte und
der Verletzte hätten sich gegenseitig angepöbelt und jeder habe das letzte Wort
haben und nicht einlenken wollen (act. 16). Sodann verstrickte sich der Ange-
schuldigte mit seinen Aussagen in Widersprüche. Hatte er in den Vernehmungen
angegeben, dem Geschädigten zwei Faustschläge verpasst zu haben, weil er
durch den Schubs und die zwei leichten Ohrfeigen in Wut geraten sei (1. Einver-
nahme) oder weil er sich von ihm habe wehren müssen (2. Einvernahme), er-
klärte er im Konfrontverhör, er habe dies tun müssen aus Furcht, er würde von
den anderen zusammengeschlagen (act. 10, 12 und 24).
Ob der Verletzte oder der Beschuldigte mit der Pöbelei anfing ist neben-
sächlich. Wesentlich ist dagegen, dass sich beide gegenseitig anpöbelten. Aller-
dings sagte der Geschädigte aus, anfänglich habe G. den Angeschuldigten und
seine zwei Kollegen weggedrängt, jedoch seien sie wieder zu ihm zurückgekehrt
(act. 7). Wahrscheinlich eskalierte dann die Auseinandersetzung; der Verletzte
bestritt aber den Beschuldigten geschubst und geohrfeigt zu haben (act. 24), was
in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen D. und E. steht (act. 16 und 18).
d)
Aus den Aussagen des Angeschuldigten ergibt sich somit nicht mit
Klarheit, aus welchem Grund er dem Geschädigten die heftigen Faustschläge
versetzte. Ob eine Notwehrsituation überhaupt vorlag, ist zweifelhaft. Eine relativ
E. 6 harmlose Schlägerei in Anwesenheit neutraler Personen begründet keine Not-
wehrlage, schon gar nicht blosses Stossen (Trechsel, Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 33 N 6; PKG 1953 Nr. 20).
Überdies wird das Notwehrrecht nur durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden und bevorstehenden Angriff ausgelöst. Gegenwärtig ist der Angriff bis
zu seiner Beendigung. Der begonnene, schon in Verletzung übergegangene An-
griff bleibt solange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrös-
serung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers
unmittelbar bevorsteht. Nach Beendigung des Angriffs ist Art. 33 Abs. 1 StGB
nicht mehr anwendbar. Unmittelbar drohend und bevorstehend ist der Angriff,
wenn Anzeichen einer Gefahr vorliegen, die eine Verteidigung nahe legen, was
etwa gegeben ist, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum
Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinn gedeutet werden
können. Unzulässig sind Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar mög-
lichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen (Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB
N 6 und 7; PKG 1969 Nr. 12). Mit den unterschiedlichen Aussagen des Beschul-
digten setzte sich der Jugendanwalt nicht genügend auseinander. Dabei erschei-
nen sie nach der jetzigen Aktenlage nicht als plausibel. Denn abgesehen davon,
dass eine relativ harmlose Schlägerei - zwei leichte Ohrfeigen - keine Notwehr-
situation begründet, kann angenommen werden, dass der tätliche Angriff des Ge-
schädigten abgeschlossen war und dass keine Anzeichen der Gefahr eines An-
griffes seines Kollegen - Begleiter des Verletzten war nur G. - vorlagen, als der
Angeschuldigte mit den Fäusten heftig zuschlug. Jedenfalls ist nicht das Gegen-
teil nachgewiesen. Zweifel bestehen auch - im Falle der Annahme einer Notwehr-
lage - ob die Abwehr überhaupt verhältnismässig war. Abwehr ist die Reaktion
auf einen Angriff, in der Regel ist sie eine Verteidigungshandlung und sie muss
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Sie muss dem Angriff ange-
messen sein und verhältnismässig ist, was es braucht, um den Angriff zurückzu-
schlagen (Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 9 und 10). Im konkreten Falle fragt es
sich, ob der Angriff nicht mit anderen, weniger gefährlichen Mitteln als mit zwei
heftigen Faustschlägen hätte abgewendet werden können. Überschreitet der Ab-
wehrende die Grenzen der Notwehr, liegt Notwehrexzess vor. Darüber kann aber
nur der Straf-, nicht der Untersuchungsrichter entscheiden (Art. 33 Abs. 2 StGB).
e)
Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zu-
sätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweiser-
gebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweis-
mittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die
E. 7 fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstel-
lung des Verfahrens. Solange aber noch konkret zu erhebende Beweismittel er-
kennbar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Bei umstrit-
tener Sachlage, wie im konkreten Falle, ist vielmehr zu prüfen, ob die Abnahme
weiterer Beweismittel möglich wäre und ob diese zur Erhellung des massgebli-
chen Sachverhaltes geeignet wären.
Sowohl in der polizeilichen Vernehmung als auch im Konfrontverhör er-
wähnte der Geschädigte, J. habe vermutlich die Schlägerei wahrgenommen. Er
sei mit seinem Personenwagen auf der A.-Strasse unterwegs gewesen, habe ihm
geholfen und ihn ins Kantonsspital gefahren (act. 7 und 24). Zwar bezeugte E.,
dass dieser weitere Kollege des Verletzten den Hergang der tätlichen Auseinan-
dersetzung nicht mitbekommen habe, aber es ist nicht nachvollziebar, wieso er
unmittelbar nach der Schlägerei auf den Angeschuldigten habe losgehen wollen,
wenn er nicht Zeuge des Vorfalls gewesen ist (act. 18). J. wurde weder von der
Polizei noch vom Jugendanwalt als Zeuge befragt. Nachdem der Sachverhalt
nicht restlos abgeklärt werden konnte, fragt es sich, ob es nicht zweckdienlich
gewesen wäre, auch diesen Zeugen einzuvernehmen.
f)
Demnach ist festzuhalten, dass sich einerseits gestützt auf das be-
reits vorliegende Beweisergebnis ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be-
schwerdegegners keineswegs ausschliessen lässt und anderseits auch noch ein
weiteres Beweismittel vorhanden ist, welches das Beweisergebnis möglicher-
weise noch zu beeinflussen vermag. Der Jugendanwalt wird somit zu prüfen ha-
ben, ob diese Zeugenbefragung zu tätigen ist. Sollte er davon absehen und das
vorliegende Beweisergebnis bestätigen, dürfte sich eine erneute Einstellung des
Verfahrens kaum rechtfertigen.
g)
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ist die Frage, ob
die ihm zugefügte Körperverletzung als einfach oder schwer zu qualifizieren ist,
nicht zu entscheiden, da in diesem Verfahren das Problem der vom Beschuldig-
ten geltend gemachten Notwehrlage in Vordergrund steht und die Schwere der
Körperverletzung es nicht zu beeinflussen vermag. Die Frage kann somit offen
bleiben.
h)
Ebenso ist im Untersuchungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der
Angeschuldigte vorbestraft ist oder nicht. Liegen direkte Beweise vor, sind sie zu
würdigen und es ist unstatthaft, diese mit Indizien, d.h. mit indirekten Beweisen
E. 8 zu ersetzen. Zum Indizienbeweis darf nur dann gegriffen werden, wenn direkte Beweise fehlen. i) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der dem durch einen Rechtsanwalt vertre- tenen Beschwerdeführer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 47 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett und Vital Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Septem- ber 2006, mitgeteilt am 7. September 2006, in Sachen gegen C., Beschwerde- gegner, betreffend einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am 14. April 2006, um ca. 03.30 Uhr, kam es auf der A.-Strasse 55 in B. zwischen C. und dessen Kollegen D. sowie E. einerseits und F. sowie sei- nem Gefährten G. andererseits zu gegenseitigen Pöbeleien, in dessen Verlauf C. F. zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte. Dadurch erlitt dieser einen offenen Unterkieferbruch und eine Rissquetschwunde am Hinterkopf. Nachdem der Ver- letzte Strafantrag wegen Körperverletzung gegen C. gestellt hatte, eröffnete die Jugendanwaltschaft Graubünden am 12. Juni 2006 zulasten des Verzeigten ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB. B. 1. F. führte in der polizeilichen Einvernahme und im Konfrontverhör mit C. vor dem Jugendanwalt (act. 7 und 24) zusammengefasst Folgendes aus: An jenem frühen Morgen habe er sich zusammen mit G. auf Höhe des Coiffeurgeschäftes H. um einen jungen Mann gekümmert, der dort mit blutüber- strömten Gesicht am Boden lag. Währenddessen sei eine Gruppe von Jugendli- chen dazugekommen und habe sie angepöbelt. Da sie an der Hilfeleistung ge- hindert worden seien, hätten sie die Burschen ohne Erfolg mehrmals aufgefor- dert, weiter zu gehen. Daraufhin habe sich sein Kollege vor sie gestellt und sie in Richtung Kiosk weggedrängt. Die Jugendlichen seien jedoch wieder zurückge- kommen und hätten sie weiter belästigt. C. habe ihm „verpiss dich“ (act. 7) bzw. „Arschloch“ gesagt (act. 24). Er habe ihm erwidert, solche Worte könne er nicht an ihn, sondern zuhause an seine Eltern richten. Er (C.) sei daraufhin um ihn herumgelaufen und habe ihm völlig unvermittelt zwei heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt. Er sei nach hinten gegen die dortige Hausmauer gefallen. 2. G. bestätigte vor der Polizei im Wesentlichen die Aussagen des An- tragstellers. Er und sein Gefährte seien von den Jugendlichen belästigt worden, worauf er ihnen wiederholt erfolglos gesagt habe, sie sollten sich entfernen. Er habe dann gesehen, wie einer der Burschen auf seinen Kollegen zugegangen sei, ihm ein paar Faustschläge verabreicht und ihn danach mit grosser Wucht nach hinten gestossen habe (act. 8). In der Konfront-einvernahme mit dem An- geschuldigten will G. als Zeuge hingegen nicht gehört haben, dass jener seinem Gefährten gesagt habe, er solle sich verpissen. Auch habe er nicht mitverfolgt, wie sein Kollege geschlagen worden sei; daher habe er auch nicht gesehen, ob sein Gefährte den Beschuldigten zuerst geschupst oder geohrfeigt habe. Das Ganze habe sich hinter seinem Rücken abgespielt; er selbst habe sich damit be- schäftigt, die Kollegen des Angeschuldigten zu beruhigen. Er habe seinen Ge-
3 fährten erst später am Boden liegen sehen. Im Übrigen treffe es aber zu, dass die Jugendlichen sie provoziert hätten (act. 29). 3. C. gestand gegenüber der Polizei und dem Jugendanwalt, dass er sich zusammen mit seinen beiden Kollegen auf dem Heimweg in Richtung I. be- funden habe. Beim Coiffeurgeschäft H. hätten sie eine kleine Menschenansamm- lung gesehen. Jemand sei dort mit blutüberströmten Gesicht gestanden. Auf dem Fussgängerstreifen seien ihnen drei Jugendlichen entgegengelaufen und hätten sie gefragt, weshalb sie so blöd lachen würden. Er (C.) habe erwidert, dass dies ihnen egal sein könne. Die Entgegenkommenden hätten keine Ruhe gegeben und sie weiterhin angepöbelt. F. sei ihm besonders nahe getreten, worauf er ihm mehrmals gesagt habe, er solle sich entfernen. Ob das Wort „verpissen“ ge- braucht worden sei, wisse er nicht. Gleichzeitig habe der Kontrahent mit den Hän- den gegen seine Brust gestossen und ihm dann zwei leichte Ohrfeigen verpasst. Dies habe ihn dermassen in Rage gebracht, dass er dem Widersacher einen oder zwei Faustschläge ins Gesicht verabreicht habe. Mit der zweiten Faust habe er ihn am Kinn getroffen, worauf der Angegriffene nach hinten und mit dem Kopf gegen die Schaufensterscheibe geprallt sei. Er habe sich nur verteidigen wollen (act. 10 und 12). In der Konfronteinvernahme mit dem Verletzten gab er neu zu Protokoll, dem Kontrahenten „verpiss dich“ gesagt zu haben. Im Weiteren habe er aus Furcht, er würde von den anderen zusammengeschlagen, auf ihn mit der Faust einschlagen müssen (act. 24). 4. Diese Geschehnisse wurden in den wesentlichen Punkten auch von D. und E. als Zeugen geschildert. Jener führte ausserdem aus, C. sei ziemlich betrunken gewesen und vor allem er und F. hätten sich gegenseitig angepöbelt (act. 16). E. bezeugte dazu, dass er und seine zwei Kollegen ziemlich angetrun- ken gewesen seien (act. 18). C. Mit Verfügung vom 6. September 2006, am folgenden Tag mitge- teilt, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein. D. Mit strafrechtlicher Beschwerde vom 27. September 2006 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden stellt F. den Antrag, die Einstellungsverfügung sei unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- folge zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt die Abweisung der Be- schwerde. C. hat sich nicht vernehmen lassen.
4 Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbe- sondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). F. ist Geschädigter, so dass seine Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder sub- jektiv nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafun- tersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechts- genüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last ge- legt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersu- chungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu werten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollzieh- baren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82).
5 b) In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält der Jugendanwalt fest, es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeschuldigte dem Kontrahenten völ- lig unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe. Seine Aussagen, wonach er vom Widersacher zuerst geschubst und geohrfeigt worden sei, liessen sich daher nicht rechtsgenüglich widerlegen. Zu seinen Gunsten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich lediglich gegen den tätlichen Angriff des Gegners zur Wehr gesetzt habe. Er sei mit anderen Worten berechtigt gewesen, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Seine Gegenwehr stelle somit eine Notwehrhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB dar und bleibe als solche straflos. c) In der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Angeschuldigten findet sich eine Unstimmigkeit zu seiner Aussage im Kon- frontverhör: Hatte er vorher erklärt, von den Kontrahenten angepöbelt worden zu sein, wobei der Verletzte ihm besonders nahe getreten sei, gab er später zu, ihm „verpiss dich“ gesagt zu haben. In der Konfronteinvernahme gestand er somit, dass Urheber der Pöbelei nicht ausschliesslich der Geschädigte war (act. 10, 12 und 24). Dies bestätigte D., indem er bezeugte, vor allem der Beschuldigte und der Verletzte hätten sich gegenseitig angepöbelt und jeder habe das letzte Wort haben und nicht einlenken wollen (act. 16). Sodann verstrickte sich der Ange- schuldigte mit seinen Aussagen in Widersprüche. Hatte er in den Vernehmungen angegeben, dem Geschädigten zwei Faustschläge verpasst zu haben, weil er durch den Schubs und die zwei leichten Ohrfeigen in Wut geraten sei (1. Einver- nahme) oder weil er sich von ihm habe wehren müssen (2. Einvernahme), er- klärte er im Konfrontverhör, er habe dies tun müssen aus Furcht, er würde von den anderen zusammengeschlagen (act. 10, 12 und 24). Ob der Verletzte oder der Beschuldigte mit der Pöbelei anfing ist neben- sächlich. Wesentlich ist dagegen, dass sich beide gegenseitig anpöbelten. Aller- dings sagte der Geschädigte aus, anfänglich habe G. den Angeschuldigten und seine zwei Kollegen weggedrängt, jedoch seien sie wieder zu ihm zurückgekehrt (act. 7). Wahrscheinlich eskalierte dann die Auseinandersetzung; der Verletzte bestritt aber den Beschuldigten geschubst und geohrfeigt zu haben (act. 24), was in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen D. und E. steht (act. 16 und 18). d) Aus den Aussagen des Angeschuldigten ergibt sich somit nicht mit Klarheit, aus welchem Grund er dem Geschädigten die heftigen Faustschläge versetzte. Ob eine Notwehrsituation überhaupt vorlag, ist zweifelhaft. Eine relativ
6 harmlose Schlägerei in Anwesenheit neutraler Personen begründet keine Not- wehrlage, schon gar nicht blosses Stossen (Trechsel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 33 N 6; PKG 1953 Nr. 20). Überdies wird das Notwehrrecht nur durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden und bevorstehenden Angriff ausgelöst. Gegenwärtig ist der Angriff bis zu seiner Beendigung. Der begonnene, schon in Verletzung übergegangene An- griff bleibt solange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrös- serung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht. Nach Beendigung des Angriffs ist Art. 33 Abs. 1 StGB nicht mehr anwendbar. Unmittelbar drohend und bevorstehend ist der Angriff, wenn Anzeichen einer Gefahr vorliegen, die eine Verteidigung nahe legen, was etwa gegeben ist, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinn gedeutet werden können. Unzulässig sind Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar mög- lichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen (Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 6 und 7; PKG 1969 Nr. 12). Mit den unterschiedlichen Aussagen des Beschul- digten setzte sich der Jugendanwalt nicht genügend auseinander. Dabei erschei- nen sie nach der jetzigen Aktenlage nicht als plausibel. Denn abgesehen davon, dass eine relativ harmlose Schlägerei - zwei leichte Ohrfeigen - keine Notwehr- situation begründet, kann angenommen werden, dass der tätliche Angriff des Ge- schädigten abgeschlossen war und dass keine Anzeichen der Gefahr eines An- griffes seines Kollegen - Begleiter des Verletzten war nur G. - vorlagen, als der Angeschuldigte mit den Fäusten heftig zuschlug. Jedenfalls ist nicht das Gegen- teil nachgewiesen. Zweifel bestehen auch - im Falle der Annahme einer Notwehr- lage - ob die Abwehr überhaupt verhältnismässig war. Abwehr ist die Reaktion auf einen Angriff, in der Regel ist sie eine Verteidigungshandlung und sie muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Sie muss dem Angriff ange- messen sein und verhältnismässig ist, was es braucht, um den Angriff zurückzu- schlagen (Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 9 und 10). Im konkreten Falle fragt es sich, ob der Angriff nicht mit anderen, weniger gefährlichen Mitteln als mit zwei heftigen Faustschlägen hätte abgewendet werden können. Überschreitet der Ab- wehrende die Grenzen der Notwehr, liegt Notwehrexzess vor. Darüber kann aber nur der Straf-, nicht der Untersuchungsrichter entscheiden (Art. 33 Abs. 2 StGB). e) Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zu- sätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweiser- gebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweis- mittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die
7 fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstel- lung des Verfahrens. Solange aber noch konkret zu erhebende Beweismittel er- kennbar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Bei umstrit- tener Sachlage, wie im konkreten Falle, ist vielmehr zu prüfen, ob die Abnahme weiterer Beweismittel möglich wäre und ob diese zur Erhellung des massgebli- chen Sachverhaltes geeignet wären. Sowohl in der polizeilichen Vernehmung als auch im Konfrontverhör er- wähnte der Geschädigte, J. habe vermutlich die Schlägerei wahrgenommen. Er sei mit seinem Personenwagen auf der A.-Strasse unterwegs gewesen, habe ihm geholfen und ihn ins Kantonsspital gefahren (act. 7 und 24). Zwar bezeugte E., dass dieser weitere Kollege des Verletzten den Hergang der tätlichen Auseinan- dersetzung nicht mitbekommen habe, aber es ist nicht nachvollziebar, wieso er unmittelbar nach der Schlägerei auf den Angeschuldigten habe losgehen wollen, wenn er nicht Zeuge des Vorfalls gewesen ist (act. 18). J. wurde weder von der Polizei noch vom Jugendanwalt als Zeuge befragt. Nachdem der Sachverhalt nicht restlos abgeklärt werden konnte, fragt es sich, ob es nicht zweckdienlich gewesen wäre, auch diesen Zeugen einzuvernehmen. f) Demnach ist festzuhalten, dass sich einerseits gestützt auf das be- reits vorliegende Beweisergebnis ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schwerdegegners keineswegs ausschliessen lässt und anderseits auch noch ein weiteres Beweismittel vorhanden ist, welches das Beweisergebnis möglicher- weise noch zu beeinflussen vermag. Der Jugendanwalt wird somit zu prüfen ha- ben, ob diese Zeugenbefragung zu tätigen ist. Sollte er davon absehen und das vorliegende Beweisergebnis bestätigen, dürfte sich eine erneute Einstellung des Verfahrens kaum rechtfertigen. g) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ist die Frage, ob die ihm zugefügte Körperverletzung als einfach oder schwer zu qualifizieren ist, nicht zu entscheiden, da in diesem Verfahren das Problem der vom Beschuldig- ten geltend gemachten Notwehrlage in Vordergrund steht und die Schwere der Körperverletzung es nicht zu beeinflussen vermag. Die Frage kann somit offen bleiben. h) Ebenso ist im Untersuchungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der Angeschuldigte vorbestraft ist oder nicht. Liegen direkte Beweise vor, sind sie zu würdigen und es ist unstatthaft, diese mit Indizien, d.h. mit indirekten Beweisen
8 zu ersetzen. Zum Indizienbeweis darf nur dann gegriffen werden, wenn direkte Beweise fehlen. i) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der dem durch einen Rechtsanwalt vertre- tenen Beschwerdeführer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).
9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar