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BK 2005 72

aussergewöhnlicher Todesfall

Graubünden · 2005-12-13 · Deutsch GR
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aussergewöhnlicher Todesfall | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- organe kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts we- gen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit straf- prozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach vor- herrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Berechtigt zur Be- schwerdeführung sind nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer unter an- derem auch die Angehörigen eines tödlich Verunglückten (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. November 1979 (BK 64/79); Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons

E. 5 Graubünden, 2. Aufl., F. 1996, Ziff. 3.1. zu Art. 139 StPO, S. 353). Somit ist die

Beschwerdelegitimation von J. als Vater und Angehöriger im Zusammenhang mit

dem aussergewöhnlichen Todesfall seiner Tochter +A. sinngemäss gegeben.

b)

Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig

Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,

schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben

wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a)

Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan-

tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs-

verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit

überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein-

räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni-

gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten

lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen-

heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis

der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung

ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand,

wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte

für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit

ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er-

sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten.

Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub-

jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr-

scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1997 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt,

a.a.O., Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347).

b)

Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler

Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen-

dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs-

resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer-

ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren

Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint

eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen-

diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü-

gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist

dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind,

E. 6 die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr.

45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.3. zu Art. 82 StPO, S. 164).

c)

Das bedeutet, dass im konkreten Fall in freier Würdigung der vor-

liegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, was sich in der fraglichen

Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2004 in F. beziehungsweise in G. zugetragen

hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wertung der Beweise ermittel-

ten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und

verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu verneinen und sind auch keine

weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige

Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefochtene Einstellungsverfügung

vom 19. Oktober 2005 zu Recht ergangen. Schliesslich kann festgehalten wer-

den, dass die vorliegende Beschwerde im Zusammenhang mit der Einstellung

der Strafuntersuchung bezüglich des aussergewöhnlichen Todesfalls von +A.

steht. Ein allfälliger Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz durch B. ist vor-

liegend nicht von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zu beurteilen.

3. a)

Der Untersuchungsrichter hält in der angefochtenen Einstellungs-

verfügung vom 19. Oktober 2005 fest, dass eine rückwirkende Randdatenerhe-

bung veranlasst worden sei, bei der sämtliche ein- und ausgehenden Verbindun-

gen in der Zeit vom 7. bis und mit 9. Oktober 2004 des von +A. benutzten Mobil-

telefons erhoben worden seien. Dadurch würden alle Verbindungen unabhängig

von der verwendeten SIM-Karte erfasst. Die erhobenen Daten hätten es der Kan-

tonspolizei jedoch nicht erlaubt, den unbekannten Mann, welcher +A. das Heroin

und eventuell weitere Betäubungsmittel verkauft habe, zu ermitteln. Des Weite-

ren habe J. in seiner Beschwerde vom 15. Dezember 2004 (vgl. act. 19) die

Glaubwürdigkeit von B. in Zweifel gezogen, da sie ausgesagt habe, zusammen

mit +A. bereits um 03.30 Uhr schlafen gegangen zu sein. Dies stehe im Wider-

spruch zu der Feststellung des Vaters von +A., da mit dem erwähnten Mobiltele-

fon am 9. Oktober 2004 um 04.40 Uhr ein Foto aufgenommen worden sei. Die

Auswertung der erhobenen Randdaten habe jedoch ergeben, dass diese Aus-

sage nicht zutreffen könne. Zwar hätte nicht mehr genau festgestellt werden kön-

nen, wann das fragliche Foto (vgl. act. 28) effektiv aufgenommen und versandt

worden sei, da die Systemzeit des Mobiltelefons zurückgesetzt worden sei. Es

stehe aber fest, dass das fragliche Foto zweimal als MMS versandt worden sei.

Da aufgrund der rückwirkend erhobenen Randdaten des Mobiltelefons feststehe,

dass im Zeitraum vom 7. bis 10. Oktober 2004 kein MMS versandt worden sei,

müsse infolgedessen das fragliche Foto vor dem 7. Oktober 2004 aufgenommen

E. 7 worden sein. Bei dieser Sachlage sei die am 12. Oktober 2004 eröffnete Strafun-

tersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls zum Nachteil von

+A. bis zur Feststellung der Identität des Drogenverkäufers beziehungsweise bis

zum Vorliegen neuer Erkenntnisse erneut einzustellen.

b)

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 10. Novem-

ber 2005 aus, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen ausschliesslich auf die

polizeilichen Einvernahmen von B. und C. und den Bericht des Kantonsspitals F.

vom 14. Oktober 2004 abstützen würden. Im Obduktionsbericht von Dr. med. D.

vom 14. Oktober 2004 (vgl. act. 6) wird festgehalten, dass +A. durch eine kombi-

nierte Drogenvergiftung mit Kokain, Amphetaminen und Opiaten zu Tode gekom-

men sei. Des Weiteren würden keine Hinweise auf eine Einwirkung Dritter durch

Applikation mechanischer Gewalt bestehen. Obwohl das Gericht grundsätzlich

nicht an den Befund des Sachverständigen Dr. med. D. gebunden ist, darf sich

der Richter nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise

entfernen und in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abwei-

chen. Eine abweichende Meinung muss zudem begründet werden (vgl. BGE 129

I 49, E. 4; 102 IV 226). Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubün-

den sieht vorliegend keinen Grund, um vom Ergebnis der von Dr. med. D. vorge-

nommenen Obduktion abzuweichen. Der Obduktionsbericht vom 14. Oktober

2004 führt die Gründe für die Todesursache von +A. klar aus und stellt ein ge-

wichtiges Beweismittel dar. Insbesondere die Feststellung der Ausschliessung

mechanischer Gewalt Dritter zeigt eindeutig, dass +A. durch die von ihr in der

Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2004 konsumierten Betäubungsmittel zu Tode

gekommen ist. Ein Einwirken von Drittpersonen mittels mechanischer Gewalt ist

somit auszuschliessen. Auch ergeben sich aus den Akten, wie im folgenden noch

zu zeigen sein wird, keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Drittperson anderweitig

etwas mit dem Tode von +A. zu tun hätte.

Der Beschwerdeführer zieht die Glaubwürdigkeit von B. und C. in Zweifel. An-

lässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2004 (vgl. act. 12) gab

B. zu Protokoll, dass sie und +A. um ca. 22.00 Uhr in F. C. vor dem H. getroffen

hätten. Während des Gesprächs habe +A. um ca. 22.15 Uhr ihre beiden Kolle-

ginnen verlassen, da sie sich mit einem Mann treffen würde, bei welchem es sich,

gemäss Angaben von C. (vgl. act. 13, S. 2), um einen russischen Staatsangehö-

rigen gehandelt haben dürfte. Bei diesem Mann habe +A. für ca. Fr. 50.-- Heroin

gekauft. B. bestätigte ihre Aussagen auch anlässlich der untersuchungsrichterli-

chen Einvernahme als Zeugin vom 13. Mai 2005 (vgl. act. 44). C. bestätigte in

E. 8 ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2004 (vgl. act. 13) sinngemäss

die von B. gemachten Aussagen bezüglich des Ablaufs des Abends in F. vor dem

H. zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr. B. machte klare Aussagen, die sich mit

den Aussagen von C. decken. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, ihre Aussagen

seien wahrheitswidrig oder auf einander abgestimmt. Bezüglich der Identität des

Mannes, der +A. die Betäubungsmittel verkauft hat, konnten weder B. noch C.

weitere Angaben machen (vgl. act. 12 und act. 13, S. 2). Auf Grund der Akten

kann auch nicht festgestellt werden, dass B. oder C. etwas vor den Untersu-

chungsbehörden zu verbergen haben beziehungsweise jemanden gemäss Art.

305 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begünstigen wol-

len, in dem eine bestimmte Person aus ihrem Freundeskreis der Strafverfolgung

entzogen werden soll. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aussage von

B., sie hätten weder in F. noch in G. im H. Getränke konsumiert, in sich nicht

schlüssig sein soll. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass es offenbar schon

mehrmals vorgekommen sei, dass Besucher im H. in G. Betäubungsmittel in die

Getränke anderer Besucher geschüttet hätten. Die Tatsache, dass B. in ihrer po-

lizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2004 zu Protokoll gab, dass weder sie

noch +A. in F. beziehungsweise G. Getränke konsumiert hätten (vgl. act. 12, S.

3), in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Mai 2005 jedoch

aussagte, dass +A. im H. ein Glas Wasser getrunken habe, welches ihr eine Kol-

legin gebracht habe (vgl. act. 44, S. 3), vermag vorliegend noch keinen Verdacht

auf eine strafbare Handlung einer dritten Person zu begründen, indem diese Per-

son gegen den Willen von +A. Betäubungsmittel in das von ihr konsumierte Ge-

tränk gegeben hat. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass im Schlaf-

zimmer von B. kein Glas gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer verweist

dabei auf das Fotoblatt des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei

Graubünden (vgl. act. 4). Auf den aufgenommenen Fotos Nr. 1 und 2 ist zwar

kein Glas ersichtlich, doch ist auf Bild Nr. 1 auch nur ein Teil des Zimmers ein-

sehbar und auf Bild Nr. 2 nur ein Teil eines Schrankes. Im Übrigen könnte +A.

das Glas Wasser durchaus auch in einem anderen Raum in der Wohnung ge-

trunken haben als im Schlafzimmer. So führt B. in ihrer untersuchungsrichterli-

chen Einvernahme aus, dass sie nicht mehr genau wisse, wo sie ein Glas Wasser

getrunken haben (vgl. act. 44, S. 4).

Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen im Zusammen-

hang mit dem verlorenen und von +A. gefundenen Schlüssel von I. und dessen

Beziehung zu +A. vorliegend weitere Erkenntnisse in Bezug auf ihren Tod liefern

sollen. Dass +A. am 7. Oktober 2004 letztmals den Betrag von Fr. 1'500.-- bei

E. 9 ihrer Bank abgehoben hat, um damit unter anderem Rechnungen zu bezahlen,

wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. +A. hätte auch nach dem 7.

Oktober 2004 Geld bei ihrer Bank bezogen haben können. Des Weiteren könnten

die von ihr am Abend des 8. Oktobers 2004 in F. gekauften Betäubungsmittel

auch mit vor dem 7. Oktober 2004 bezogenem Geld bezahlt worden sein.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Schluss der Untersu-

chungsbehörden falsch sei, dass das Foto nach dem 6. Oktober 2005 (recte: 6.

Oktober 2004) gemacht worden sein müsse, zumal der Beschwerdeführer selber

festgestellt habe, dass das Foto am 9. Oktober 2004 um 04.40 Uhr gemacht wor-

den sei. Des Weiteren seien bei +A. drei SIM-Karten gefunden worden und eine

Überprüfung der mit der SIM-Karte „Ultra“ getätigten Verbindungen hätte nicht

stattgefunden (vgl. act. 01, S. 8 f.). Da die Systemzeit des Mobiltelefons aufgrund

fehlender Stützspannung zurückgestellt worden ist, konnte die genaue Zeit allfäl-

liger Anrufe, SMS oder MMS nicht mehr nachvollzogen werden. So trägt das Bild

im Verzeichnis „my Album 2“ (vgl. act. 28) den Zeitstempel vom 10. Januar

2000/17.38 Uhr (vgl. act. 25). Dieses Foto wurde zwei Mal als MMS versandt (vgl.

act. 35, S. 2). Aufgrund der falschen Datum- beziehungsweise Zeitangaben des

erwähnten Fotos und der MMS ersuchte der Untersuchungsrichter am 10. Fe-

bruar 2005 (vgl. act. 31) das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden um Erteilung

der Bewilligung für eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation über den Zeitraum

vom 7. bis und mit dem 9. Oktober 2004. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005

erteilte das Kantonsgerichtspräsidium die Bewilligung (vgl. act. 34). Die rückwir-

kende Randdatenerhebung wurde auf die sog. IMEI Gerätenummer durchge-

führt. Diese Methode liefert alle ausgehenden und eingehenden Verbindungen

und zwar unabhängig von der verwendeten SIM-Karte. Somit hätten auch Ver-

bindungen mit dem Telekomanbieter aus Bosnien/Herzegowina nachgewiesen

werden können. Nach Auswertung der Erhebung konnte festgestellt werden,

dass mit dem Mobiltelefon mit der gesuchten IMEI Nummer am 9. Oktober 2004

keine ausgehenden Anrufe getätigt worden sind. Ebenso sind an dem Tag weder

SMS noch MMS über dieses Mobiltelefon versandt worden (vgl. act. 35, S. 3).

Auch konnte der unbekannte Mann, der +A. das Heroin verkauft hat, anhand der

Informationen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nicht ermittelt werden

(vgl. act. 47). Die Aussage des Beschwerdeführers, das fragliche Foto im Ver-

zeichnis „my Album 2“ sei am 9. Oktober 2004 um 04.40 Uhr gemacht worden,

kann nicht zutreffen. Zwar wurde dieses Foto zweimal als MMS versandt, doch

konnte der Zeitpunkt des Versandes infolge der Rücksetzung der Systemzeit des

Mobiltelefons nicht mehr genau festgestellt werden. Auch kann nicht mehr gesagt

E. 10 werden, wann genau besagtes Foto aufgenommen wurde. Die vorgenommene

rückwirkende Randdatenerhebung hat ergeben, dass am 9. Oktober 2004 keine

MMS versandt wurden. So sind gemäss Auskunft von Swisscom Mobile im Zeit-

raum vom 7. bis und mit 9. Oktober 2004 keine Eintragungen mit der gesuchten

IMEI Nummer vorhanden (vgl. act. 36). Gemäss Auskunft von Orange sind für

die gesuchte IMEI Nummer eingehende Verbindungen bis zum 8. Oktober

2004/23.34.49 Uhr vorhanden. Ausgehende Verbindungen sind keine verzeich-

net; das Gleiche gilt für den 9. Oktober 2004 (vgl. act. 37). Auch bei Sunrise wur-

den in der Zeit vom 7. bis und mit 9. Oktober 2004 keine MMS versandt (vgl. act.

38). Das vom Beschwerdeführer beanstandete Foto konnte somit nicht am 9.

Oktober 2004 um 04.40 Uhr versandt worden sein. Wie der Untersuchungsrichter

zu Recht ausführt, muss das fragliche Foto folglich vor dem 7. Oktober 2004 auf-

genommen beziehungsweise versandt worden sein.

c)

Gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse

bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht

hilft, obwohl es ihm nach den Umständen nach zugemutet werden könnte. In ob-

jektiver Hinsicht muss sich eine Person in unmittelbarer Lebensgefahr befinden.

Dies ist dann der Fall, wenn deren Leben „an einem seidenen Faden“ hängt. Eine

akute Gefährdung des Lebens muss dabei offenkundig sein. In subjektiver Hin-

sicht ist Vorsatz gefordert, das heisst, das Wissen um die unmittelbare Lebens-

gefahr (vgl. Peter Aebersold, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

(Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Strafgesetzbuch II,

Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 22 ff. zu Art. 128 StGB). B. sagte anlässlich

ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Mai 2005 aus, dass ihr

an +A. nichts Aussergewöhnliches aufgefallen sei, nachdem sie zu Hause noch

ein Glas Wasser getrunken haben (vgl. act. 44, S. 4). Zudem hätte sie sich noch

mit +A. unterhalten, bevor sie sich um 03.30 Uhr schlafen legten (vgl. act. 12, S.

3). Es bestanden somit keine Anzeichen dafür, dass sich +A. am frühen Morgen

des 9. Oktobers 2004 in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat und B. Anzei-

chen für eine solche Lebensgefahr hätte erkennen müssen. Eine Unterlassung

der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB durch B. ist nicht ersichtlich.

d)

Vorliegend bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für

das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung bekannter Personen im Zu-

sammenhang mit dem Tod von +A.. Dafür müssten klare Indizien vorhanden

sein. Auch konnte die Identität des unbekannten Drogenverkäufers bis jetzt nicht

festgestellt werden. Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersu-

E. 11 chung zusätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Be-

weisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden

Beweismittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst

die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Ein-

stellung des Verfahrens. Solange noch konkret zu erhebende Beweismittel er-

kennbar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. In diesem

Zusammenhang kann festgehalten werden, dass die Vorbringen beziehungs-

weise Spekulationen des Beschwerdeführers insgesamt als zu unrealistisch er-

scheinen. Die vorliegenden Akten ergeben ein plausibles Bild über den Ablauf

der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2004 und die Todesursache von +A.. Es

liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf etwas Verdächtiges hinweisen würden.

Dies umso mehr, als auch der Obduktionsbericht vom 14. Oktober 2004 eine

Fremdeinwirkung im Zusammenhang mit dem Tod von +A. klar ausschliesst. Es

sind keine Abklärungen ersichtlich, welche durchzuführen wären, damit noch

mehr Klarheit herrscht. Es ist nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörden, jegli-

chen Spekulationen nachzugehen; für eine sinnvolle Untersuchungsergänzung

müssen gewisse Anhaltspunkte vorliegen, was vorliegend gerade nicht der Fall

ist. Eine Abnahme weiterer Beweismittel ist somit nicht nötig, da solche kaum zur

Erhellung des massgeblichen Sachverhaltes führen würden oder das Beweiser-

gebnis massgeblich beeinflussen könnten. Schliesslich wurde die Strafuntersu-

chung unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme eingestellt. Bei neuen Erkennt-

nissen oder der Feststellung der Identität des unbekannten Drogenverkäufers

kann die Untersuchung wieder aufgenommen werden.

Sind nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden Beweis-

mittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten, so hat

die Staatsanwaltschaft Graubünden die am 12. Oktober 2004 eröffnete Strafun-

tersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls zum Nachteil von

+A. bis zur Feststellung der Identität des Drogenverkäufers beziehungsweise bis

zum Vorliegen neuer Erkenntnisse zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist

sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 160 Abs. 1

StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 72 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Präsident Brunner Richterinnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des J., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2005, mitgeteilt am 20. Oktober 2005, betreffend aussergewöhnlicher Todesfall zum Nachteil von +A., hat sich ergeben:

2 A. Am Freitagabend des 8. Oktobers 2004 war +A. unter anderem zu- sammen mit B. in F. im Ausgang. Um ca. 22.15 Uhr verliess +A. ihre Kolleginnen und kehrte nach zehn Minuten zurück. Wie die Ermittlungen ergaben, traf sie sich während dieser Zeit mit einem unbekannten Mann, wahrscheinlich ein russischer Staatsangehöriger, und kaufte bei ihm Heroin für Fr. 50.--. B. Um ca. 24.00 Uhr kehrten +A. und B. nach G. zurück. Auf dem Weg dorthin konnte B. beobachten, wie +A. Heroin schnupfte. Um ca. 03.15 Uhr be- gaben sich die beiden Kolleginnen in die Wohnung von B., wo sie schliesslich übernachteten. Als um ca. 15.00 Uhr der Vater von B. in deren Zimmer erschien, um die beiden Frauen zu wecken, reagierte +A. nicht. Die sofort aufgebotenen Rettungskräfte konnten nur noch den Tod von +A. feststellen. Der Rechtsmedi- ziner PD Dr. med. D. gibt im Obduktionsbericht vom 14. Oktober 2004 als Todes- ursache eine kombinierte Drogenvergiftung mit Kokain, Amphetaminen und Opi- aten (Heroin) an. Eine Einwirkung Dritter durch mechanische Gewalt schliesst der Rechtsmediziner aus. C. Mit Verfügung vom 24. November 2004 wurde die Strafuntersu- chung, unter Vorbehalt der Wiederaufnahme, eingestellt, da der unbekannte Mann, welcher +A. das Heroin und eventuell weitere Betäubungsmittel verkauft hatte, nicht ermittelt werden konnte. Dagegen erhob J. am 15. Dezember 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, worauf die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. Dezember 2004 mitteilte, dass das Strafverfahren wieder aufgenommen werde (vgl. act. 21). Indessen brachten auch die weiteren durchgeführten Ermittlungen keine neuen Erkennt- nisse in Bezug auf ein allfälliges Drittverschulden am Tod von +A.. D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 (vgl. act. 24) beauftragte das Untersuchungsrichteramt F. die Kantonspolizei Graubünden weitere Abklärun- gen vorzunehmen. Insbesondere sei die Auswertung der Mobilfunkkarte in Bezug auf das offenbar am 9. Oktober 2004 um ca. 04.40 Uhr geschossene und gespei- cherte Foto zu ergänzen sowie zu prüfen, ob anhand der eingereichten Mobil- funkabrechnungen der Firma Orange der Drogenverkäufer ermittelt werden könne. Schliesslich sei B. ein weiteres Mal zu befragen und sie mit dem Ermitt- lungsergebnis zu konfrontieren.

3 E. Mit Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2005, mitgeteilt am 20. Oktober 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall zum Nachteil von +A. erneut ein. F. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob J. am 10. November 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Seine Anträge lauten wie folgt: „1. Ziff. 1 der angefochtene Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2005 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei der Vorinstanz zur Ergänzung der Strafuntersuchung zurückzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ Zur Begründung führt J. im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit dem Todesfall von +A. unabdingbar eine Straftat verübt worden sei und zwar zumindest durch einen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz. Des Weite- ren komme allenfalls der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB sowie der Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB in Betracht. Die Aussage von B. in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2004 sei nicht schlüssig, zumal sie aus- gesagt habe, in den von ihnen aufgesuchten Wirtschaften während vier bis fünf Stunden nichts konsumiert zu haben. Auch würden die von B. und C. gemachten Aussagen, +A. habe innert zehn Minuten gleich bei zwei Drogendealern Drogen gekauft, als sehr unwahrscheinlich und als zwischen diesen beiden Auskunfts- personen vorher abgesprochene Aussage erscheinen. Sie hätten gute Gründe gehabt, vor den Strafbehörden etwas zu verheimlichen, da die Drogen aus dem Freundeskreis dieser beiden Frauen stammen sollen. Insbesondere sei der Schluss der Untersuchungsbehörden falsch, dass das fragliche Foto vor dem 7. Oktober 2005 (recte: 7. Oktober 2004) geschossen worden sei, anstatt wie be- hauptet am 9. Oktober 2005 um 04.40 Uhr (recte: 9. Oktober 2004), da sowohl J. als auch sein Sohn E. die entsprechende Zeit aus dem Mobiltelefon hätten able- sen können. Es sei nicht untersucht worden, wer dieses Foto mit dem Mobiltele- fon von +A. gemacht habe und ob dieses jemandem als MMS verschickt worden sei. Die Aussage von B., dass sie und +A. um 03.30 Uhr schlafen gegangen seien, stehe somit in klarem Widerspruch zum erwähnten Foto. Ausserdem seien verschiedene Beweismittel nicht erhoben worden, welche geeignet gewesen wären, das Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen. So wären nähere An- haltspunkte über die angeblichen Drogendealer beziehungsweise die Zusam- menhänge im Kollegenkreis von B. und C. ohne weiteres ausfindig zu machen

4 gewesen. Die Einstellungsverfügung erweise sich als unangemessen, weshalb sie aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Strafuntersuchung und Erhebung der beantragten Beweismittel zurückzuweisen sei. G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 29. November 2005 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2005. Präzisierend hält die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass die rückwirkende Randdatenerhebung im vorliegenden Fall mittels der IMEI Nummer (Gerätenum- mer) erfolgt sei, welche als Ergebnis alle ausgehenden und eingehenden Verbin- dungen liefere und zwar unabhängig von der verwendeten SIM-Karte. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwä- gungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- organe kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts we- gen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit straf- prozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach vor- herrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Berechtigt zur Be- schwerdeführung sind nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer unter an- derem auch die Angehörigen eines tödlich Verunglückten (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. November 1979 (BK 64/79); Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons

5 Graubünden, 2. Aufl., F. 1996, Ziff. 3.1. zu Art. 139 StPO, S. 353). Somit ist die Beschwerdelegitimation von J. als Vater und Angehöriger im Zusammenhang mit dem aussergewöhnlichen Todesfall seiner Tochter +A. sinngemäss gegeben. b) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a) Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs- verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein- räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni- gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub- jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr- scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1997 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347). b) Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen- dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs- resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer- ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen- diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü- gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind,

6 die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.3. zu Art. 82 StPO, S. 164). c) Das bedeutet, dass im konkreten Fall in freier Würdigung der vor- liegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, was sich in der fraglichen Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2004 in F. beziehungsweise in G. zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wertung der Beweise ermittel- ten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2005 zu Recht ergangen. Schliesslich kann festgehalten wer- den, dass die vorliegende Beschwerde im Zusammenhang mit der Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich des aussergewöhnlichen Todesfalls von +A. steht. Ein allfälliger Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz durch B. ist vor- liegend nicht von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zu beurteilen.

3. a) Der Untersuchungsrichter hält in der angefochtenen Einstellungs- verfügung vom 19. Oktober 2005 fest, dass eine rückwirkende Randdatenerhe- bung veranlasst worden sei, bei der sämtliche ein- und ausgehenden Verbindun- gen in der Zeit vom 7. bis und mit 9. Oktober 2004 des von +A. benutzten Mobil- telefons erhoben worden seien. Dadurch würden alle Verbindungen unabhängig von der verwendeten SIM-Karte erfasst. Die erhobenen Daten hätten es der Kan- tonspolizei jedoch nicht erlaubt, den unbekannten Mann, welcher +A. das Heroin und eventuell weitere Betäubungsmittel verkauft habe, zu ermitteln. Des Weite- ren habe J. in seiner Beschwerde vom 15. Dezember 2004 (vgl. act. 19) die Glaubwürdigkeit von B. in Zweifel gezogen, da sie ausgesagt habe, zusammen mit +A. bereits um 03.30 Uhr schlafen gegangen zu sein. Dies stehe im Wider- spruch zu der Feststellung des Vaters von +A., da mit dem erwähnten Mobiltele- fon am 9. Oktober 2004 um 04.40 Uhr ein Foto aufgenommen worden sei. Die Auswertung der erhobenen Randdaten habe jedoch ergeben, dass diese Aus- sage nicht zutreffen könne. Zwar hätte nicht mehr genau festgestellt werden kön- nen, wann das fragliche Foto (vgl. act. 28) effektiv aufgenommen und versandt worden sei, da die Systemzeit des Mobiltelefons zurückgesetzt worden sei. Es stehe aber fest, dass das fragliche Foto zweimal als MMS versandt worden sei. Da aufgrund der rückwirkend erhobenen Randdaten des Mobiltelefons feststehe, dass im Zeitraum vom 7. bis 10. Oktober 2004 kein MMS versandt worden sei, müsse infolgedessen das fragliche Foto vor dem 7. Oktober 2004 aufgenommen

7 worden sein. Bei dieser Sachlage sei die am 12. Oktober 2004 eröffnete Strafun- tersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls zum Nachteil von +A. bis zur Feststellung der Identität des Drogenverkäufers beziehungsweise bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse erneut einzustellen. b) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 10. Novem- ber 2005 aus, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen ausschliesslich auf die polizeilichen Einvernahmen von B. und C. und den Bericht des Kantonsspitals F. vom 14. Oktober 2004 abstützen würden. Im Obduktionsbericht von Dr. med. D. vom 14. Oktober 2004 (vgl. act. 6) wird festgehalten, dass +A. durch eine kombi- nierte Drogenvergiftung mit Kokain, Amphetaminen und Opiaten zu Tode gekom- men sei. Des Weiteren würden keine Hinweise auf eine Einwirkung Dritter durch Applikation mechanischer Gewalt bestehen. Obwohl das Gericht grundsätzlich nicht an den Befund des Sachverständigen Dr. med. D. gebunden ist, darf sich der Richter nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise entfernen und in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abwei- chen. Eine abweichende Meinung muss zudem begründet werden (vgl. BGE 129 I 49, E. 4; 102 IV 226). Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubün- den sieht vorliegend keinen Grund, um vom Ergebnis der von Dr. med. D. vorge- nommenen Obduktion abzuweichen. Der Obduktionsbericht vom 14. Oktober 2004 führt die Gründe für die Todesursache von +A. klar aus und stellt ein ge- wichtiges Beweismittel dar. Insbesondere die Feststellung der Ausschliessung mechanischer Gewalt Dritter zeigt eindeutig, dass +A. durch die von ihr in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2004 konsumierten Betäubungsmittel zu Tode gekommen ist. Ein Einwirken von Drittpersonen mittels mechanischer Gewalt ist somit auszuschliessen. Auch ergeben sich aus den Akten, wie im folgenden noch zu zeigen sein wird, keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Drittperson anderweitig etwas mit dem Tode von +A. zu tun hätte. Der Beschwerdeführer zieht die Glaubwürdigkeit von B. und C. in Zweifel. An- lässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2004 (vgl. act. 12) gab B. zu Protokoll, dass sie und +A. um ca. 22.00 Uhr in F. C. vor dem H. getroffen hätten. Während des Gesprächs habe +A. um ca. 22.15 Uhr ihre beiden Kolle- ginnen verlassen, da sie sich mit einem Mann treffen würde, bei welchem es sich, gemäss Angaben von C. (vgl. act. 13, S. 2), um einen russischen Staatsangehö- rigen gehandelt haben dürfte. Bei diesem Mann habe +A. für ca. Fr. 50.-- Heroin gekauft. B. bestätigte ihre Aussagen auch anlässlich der untersuchungsrichterli- chen Einvernahme als Zeugin vom 13. Mai 2005 (vgl. act. 44). C. bestätigte in

8 ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2004 (vgl. act. 13) sinngemäss die von B. gemachten Aussagen bezüglich des Ablaufs des Abends in F. vor dem H. zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr. B. machte klare Aussagen, die sich mit den Aussagen von C. decken. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, ihre Aussagen seien wahrheitswidrig oder auf einander abgestimmt. Bezüglich der Identität des Mannes, der +A. die Betäubungsmittel verkauft hat, konnten weder B. noch C. weitere Angaben machen (vgl. act. 12 und act. 13, S. 2). Auf Grund der Akten kann auch nicht festgestellt werden, dass B. oder C. etwas vor den Untersu- chungsbehörden zu verbergen haben beziehungsweise jemanden gemäss Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begünstigen wol- len, in dem eine bestimmte Person aus ihrem Freundeskreis der Strafverfolgung entzogen werden soll. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aussage von B., sie hätten weder in F. noch in G. im H. Getränke konsumiert, in sich nicht schlüssig sein soll. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass es offenbar schon mehrmals vorgekommen sei, dass Besucher im H. in G. Betäubungsmittel in die Getränke anderer Besucher geschüttet hätten. Die Tatsache, dass B. in ihrer po- lizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2004 zu Protokoll gab, dass weder sie noch +A. in F. beziehungsweise G. Getränke konsumiert hätten (vgl. act. 12, S. 3), in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Mai 2005 jedoch aussagte, dass +A. im H. ein Glas Wasser getrunken habe, welches ihr eine Kol- legin gebracht habe (vgl. act. 44, S. 3), vermag vorliegend noch keinen Verdacht auf eine strafbare Handlung einer dritten Person zu begründen, indem diese Per- son gegen den Willen von +A. Betäubungsmittel in das von ihr konsumierte Ge- tränk gegeben hat. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass im Schlaf- zimmer von B. kein Glas gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf das Fotoblatt des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Graubünden (vgl. act. 4). Auf den aufgenommenen Fotos Nr. 1 und 2 ist zwar kein Glas ersichtlich, doch ist auf Bild Nr. 1 auch nur ein Teil des Zimmers ein- sehbar und auf Bild Nr. 2 nur ein Teil eines Schrankes. Im Übrigen könnte +A. das Glas Wasser durchaus auch in einem anderen Raum in der Wohnung ge- trunken haben als im Schlafzimmer. So führt B. in ihrer untersuchungsrichterli- chen Einvernahme aus, dass sie nicht mehr genau wisse, wo sie ein Glas Wasser getrunken haben (vgl. act. 44, S. 4). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen im Zusammen- hang mit dem verlorenen und von +A. gefundenen Schlüssel von I. und dessen Beziehung zu +A. vorliegend weitere Erkenntnisse in Bezug auf ihren Tod liefern sollen. Dass +A. am 7. Oktober 2004 letztmals den Betrag von Fr. 1'500.-- bei

9 ihrer Bank abgehoben hat, um damit unter anderem Rechnungen zu bezahlen, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. +A. hätte auch nach dem 7. Oktober 2004 Geld bei ihrer Bank bezogen haben können. Des Weiteren könnten die von ihr am Abend des 8. Oktobers 2004 in F. gekauften Betäubungsmittel auch mit vor dem 7. Oktober 2004 bezogenem Geld bezahlt worden sein. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Schluss der Untersu- chungsbehörden falsch sei, dass das Foto nach dem 6. Oktober 2005 (recte: 6. Oktober 2004) gemacht worden sein müsse, zumal der Beschwerdeführer selber festgestellt habe, dass das Foto am 9. Oktober 2004 um 04.40 Uhr gemacht wor- den sei. Des Weiteren seien bei +A. drei SIM-Karten gefunden worden und eine Überprüfung der mit der SIM-Karte „Ultra“ getätigten Verbindungen hätte nicht stattgefunden (vgl. act. 01, S. 8 f.). Da die Systemzeit des Mobiltelefons aufgrund fehlender Stützspannung zurückgestellt worden ist, konnte die genaue Zeit allfäl- liger Anrufe, SMS oder MMS nicht mehr nachvollzogen werden. So trägt das Bild im Verzeichnis „my Album 2“ (vgl. act. 28) den Zeitstempel vom 10. Januar 2000/17.38 Uhr (vgl. act. 25). Dieses Foto wurde zwei Mal als MMS versandt (vgl. act. 35, S. 2). Aufgrund der falschen Datum- beziehungsweise Zeitangaben des erwähnten Fotos und der MMS ersuchte der Untersuchungsrichter am 10. Fe- bruar 2005 (vgl. act. 31) das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden um Erteilung der Bewilligung für eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation über den Zeitraum vom 7. bis und mit dem 9. Oktober 2004. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 erteilte das Kantonsgerichtspräsidium die Bewilligung (vgl. act. 34). Die rückwir- kende Randdatenerhebung wurde auf die sog. IMEI Gerätenummer durchge- führt. Diese Methode liefert alle ausgehenden und eingehenden Verbindungen und zwar unabhängig von der verwendeten SIM-Karte. Somit hätten auch Ver- bindungen mit dem Telekomanbieter aus Bosnien/Herzegowina nachgewiesen werden können. Nach Auswertung der Erhebung konnte festgestellt werden, dass mit dem Mobiltelefon mit der gesuchten IMEI Nummer am 9. Oktober 2004 keine ausgehenden Anrufe getätigt worden sind. Ebenso sind an dem Tag weder SMS noch MMS über dieses Mobiltelefon versandt worden (vgl. act. 35, S. 3). Auch konnte der unbekannte Mann, der +A. das Heroin verkauft hat, anhand der Informationen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nicht ermittelt werden (vgl. act. 47). Die Aussage des Beschwerdeführers, das fragliche Foto im Ver- zeichnis „my Album 2“ sei am 9. Oktober 2004 um 04.40 Uhr gemacht worden, kann nicht zutreffen. Zwar wurde dieses Foto zweimal als MMS versandt, doch konnte der Zeitpunkt des Versandes infolge der Rücksetzung der Systemzeit des Mobiltelefons nicht mehr genau festgestellt werden. Auch kann nicht mehr gesagt

10 werden, wann genau besagtes Foto aufgenommen wurde. Die vorgenommene rückwirkende Randdatenerhebung hat ergeben, dass am 9. Oktober 2004 keine MMS versandt wurden. So sind gemäss Auskunft von Swisscom Mobile im Zeit- raum vom 7. bis und mit 9. Oktober 2004 keine Eintragungen mit der gesuchten IMEI Nummer vorhanden (vgl. act. 36). Gemäss Auskunft von Orange sind für die gesuchte IMEI Nummer eingehende Verbindungen bis zum 8. Oktober 2004/23.34.49 Uhr vorhanden. Ausgehende Verbindungen sind keine verzeich- net; das Gleiche gilt für den 9. Oktober 2004 (vgl. act. 37). Auch bei Sunrise wur- den in der Zeit vom 7. bis und mit 9. Oktober 2004 keine MMS versandt (vgl. act. 38). Das vom Beschwerdeführer beanstandete Foto konnte somit nicht am 9. Oktober 2004 um 04.40 Uhr versandt worden sein. Wie der Untersuchungsrichter zu Recht ausführt, muss das fragliche Foto folglich vor dem 7. Oktober 2004 auf- genommen beziehungsweise versandt worden sein. c) Gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm nach den Umständen nach zugemutet werden könnte. In ob- jektiver Hinsicht muss sich eine Person in unmittelbarer Lebensgefahr befinden. Dies ist dann der Fall, wenn deren Leben „an einem seidenen Faden“ hängt. Eine akute Gefährdung des Lebens muss dabei offenkundig sein. In subjektiver Hin- sicht ist Vorsatz gefordert, das heisst, das Wissen um die unmittelbare Lebens- gefahr (vgl. Peter Aebersold, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 22 ff. zu Art. 128 StGB). B. sagte anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Mai 2005 aus, dass ihr an +A. nichts Aussergewöhnliches aufgefallen sei, nachdem sie zu Hause noch ein Glas Wasser getrunken haben (vgl. act. 44, S. 4). Zudem hätte sie sich noch mit +A. unterhalten, bevor sie sich um 03.30 Uhr schlafen legten (vgl. act. 12, S. 3). Es bestanden somit keine Anzeichen dafür, dass sich +A. am frühen Morgen des 9. Oktobers 2004 in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat und B. Anzei- chen für eine solche Lebensgefahr hätte erkennen müssen. Eine Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB durch B. ist nicht ersichtlich. d) Vorliegend bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung bekannter Personen im Zu- sammenhang mit dem Tod von +A.. Dafür müssten klare Indizien vorhanden sein. Auch konnte die Identität des unbekannten Drogenverkäufers bis jetzt nicht festgestellt werden. Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersu-

11 chung zusätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Be- weisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Ein- stellung des Verfahrens. Solange noch konkret zu erhebende Beweismittel er- kennbar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass die Vorbringen beziehungs- weise Spekulationen des Beschwerdeführers insgesamt als zu unrealistisch er- scheinen. Die vorliegenden Akten ergeben ein plausibles Bild über den Ablauf der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2004 und die Todesursache von +A.. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf etwas Verdächtiges hinweisen würden. Dies umso mehr, als auch der Obduktionsbericht vom 14. Oktober 2004 eine Fremdeinwirkung im Zusammenhang mit dem Tod von +A. klar ausschliesst. Es sind keine Abklärungen ersichtlich, welche durchzuführen wären, damit noch mehr Klarheit herrscht. Es ist nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörden, jegli- chen Spekulationen nachzugehen; für eine sinnvolle Untersuchungsergänzung müssen gewisse Anhaltspunkte vorliegen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Eine Abnahme weiterer Beweismittel ist somit nicht nötig, da solche kaum zur Erhellung des massgeblichen Sachverhaltes führen würden oder das Beweiser- gebnis massgeblich beeinflussen könnten. Schliesslich wurde die Strafuntersu- chung unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme eingestellt. Bei neuen Erkennt- nissen oder der Feststellung der Identität des unbekannten Drogenverkäufers kann die Untersuchung wieder aufgenommen werden. Sind nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden Beweis- mittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten, so hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die am 12. Oktober 2004 eröffnete Strafun- tersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls zum Nachteil von +A. bis zur Feststellung der Identität des Drogenverkäufers beziehungsweise bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 160 Abs. 1 StPO).

12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: