opencaselaw.ch

BK 2005 62

Kreispräsident Klosters

Graubünden · 2005-11-16 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Freiheitsberaubung etc. | StA Einstellungsverfügung

Sachverhalt

ausgeführt, falls tatsächlich einzelne Polizeibeamte beim Erfüllen ihres Auftrages

11 Schlagstöcke gegen Personen eingesetzt haben sollten, so seien sie dazu unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit berechtigt gewesen. Inwie- fern diese Auffassung unhaltbar und der erwähnte Grundsatz insbesondere im konkreten Fall von I. verletzt worden sein soll, wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargetan. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit dem von der Zeugin dargelegten Tatablauf auseinander, aus dem hervorgeht, dass die Polizei sie mit dem Schlagstock zurückstiess und sie dabei vom Stock in den Bauch getroffen wurde. Es wurde schon oben erwähnt, dass auf Grund dieser Aussagen nicht auf einen gezielten Schlag seitens des Polizeibeamten geschlossen werden kann, so dass der für den Tatbestand der Tätlichkeit erforderliche Vorsatz kaum erbracht werden könnte. Selbst wenn aber Vorsatz vorliegen sollte, hätte in der Beschwerde aufgezeigt werden müssen, inwiefern dieser aufgrund der konkreten Umstände nicht verhältnismässig gewesen sein soll. Da es an entsprechenden Ausführungen gebricht, ist mangels hinreichender Begründung auch auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Mit Bezug auf den Einsatz von Tränengas, der die Anzeigeerstatter den Tatbestand der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 StGB zur Diskussion stellen liess, wird auf Seite 9 Ziff. 5.11 der Beschwerde zunächst geltend gemacht, es sei von Amtes wegen abzuklären, inwiefern der Gaseinsatz in geschlossenem Raum Tatbestände wie die Gefährdung durch gif- tige Gase darstelle. Unter der Ziffer II.8. auf Seite 15 wird ausgeführt, die in der Einstellungsverfügung aufgestellte Behauptung, dass es sich beim Einsatz von Tränengas auf dem Bahnhof Landquart um Vorwürfe allgemeiner Art handle, die nicht geeignet seien, einem Polizeibeamten ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten nachzuweisen, sei unhaltbar. Es könne den Beschwerdeführern nicht zuge- mutet werden, im Moment des Einsatzes Verantwortliche zu erkennen und diese anschliessend aus eigener Wahrnehmung und auf Grund eigener Recherchen namhaft zu machen. Diese Abklärungen setzten Untersuchungen und Anfragen bei den zuständigen Polizeistellen voraus und seien ihrer Natur nach nur durch die für die Untersuchung verantwortlichen Behörden zu treffen. Gerade dieser Hinweis in der Einstellungsverfügung mache besonders offenbar, wie notwendig weitere, ernsthafte Untersuchungen seien. Wie oben einleitend festgehalten wurde, ist zwar jedermann berechtigt, eine Strafanzeige einzureichen, doch ist es in der Folge abgesehen von gewissen besonderen Verfahrensarten allein Sache der staatlichen Strafverfolgungsbehör- den, die Untersuchung in der ihnen tunlich erscheinenden Weise zu führen. Der

12 Strafkläger kann sich am Verfahren nicht aktiv beteiligen, sondern bleibt allein auf die ihm zustehenden Rechte als Geschädigter oder Adhäsionskläger be- schränkt. Er darf sich folglich nicht in die Strafuntersuchung einmischen und kann sich gegen Amtshandlungen von Untersuchungsorganen nur im Rahmen der ihm von Art. 137 ff. StPO eingeräumten Möglichkeiten beschweren. Für die Be- schwerdelegitimation mit Bezug auf den Tatbestand von Art. 225 StGB ist also massgebend, ob jemand durch den Tränengaseinsatz persönlich betroffen war. Die Anzeigeerstatter, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nicht legi- timiert, in diesem Punkt zusätzliche Untersuchungen und Beweiserhebungen zu beantragen. Diesbezüglich wird nun in der Beschwerde allein H. erwähnt. Auf die sich auf diese Beschwerdeführerin beziehenden Ausführungen ist daher im Fol- genden zurückzukommen, während mit Bezug auf alle übrigen Beteiligten auf diesen Beschwerdepunkt von vornherein nicht eingetreten werden kann. b) Die Beschwerde begnügt sich mit Bezug auf die Aussagen der Zeu- gin H. mit der Feststellung, diese habe den Einsatz von Gas im Fahrzeuginnern festgestellt, sei durch eine Gaswolke hindurch getrieben worden und habe dabei eine etwa 60 cm hohe Leitplanke übersteigen müssen; sie habe Tätlichkeiten und Verletzte gesehen. Mit dieser kurzen Beschreibung wird der Eindruck erweckt, die Zeugin sei im Innern des Zuges Opfer eines Gaseinsatzes geworden. Abge- sehen davon, dass sich mit dieser rudimentären Bemerkung die Beschwerde nicht begründen lässt, ergeben die Aussagen von H. ein dieser Darstellung völlig widersprechendes Bild. Aus ihren Depositionen ergibt sich klar, dass im SBB- Wagen, in welchem sich die Zeugin befunden hatte, jedenfalls im Zeitpunkt ihres dortigen Aufenthaltes kein Tränengas eingesetzt worden war. H. führte dann wei- ter aus, die Polizei habe den Zug von hinten nach vorn geräumt. Sie habe den Zug verlassen, bevor die Polizei bei ihr eingetroffen sei und habe durch die offene Tür ohne weiteres aussteigen können. Auf Grund dieser Schilderung steht fest, dass sich die Zeugin im Innern des Zuges nie im Bereiche des Gases befunden hatte und folglich keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt war. Selbst wenn also ein Gaseinsatz im Zuge stattgefunden haben sollte, so wäre H. angesichts dieser Sachlage nicht als Geschädigte zu betrachten, so dass es auch ihr an der Beschwerdelegitimation fehlen würde. Ob ein Träneneinsatz in einem geschlossenen Raum unter Art. 225 StGB fällt, kann angesichts dieses Sachver- halts offen bleiben. Die Zeugin fährt sodann fort, auf dem Perron seien Pfefferspray und Trä- nengas eingesetzt worden. Sie selber habe auch starkes Augenbrennen gehabt,

13 sich aber nicht übergeben müssen. Auf der Heimfahrt habe sie im Zug einen Ner- venzusammenbruch erlitten. Auf eine entsprechende Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters sagte die Zeugin aus, sie seien regelrecht durch eine Tränen- gaswolke getrieben worden. Was diesen Tränengaseinsatz auf dem Perron be- ziehungsweise im Freien betrifft, wird in der Beschwerde selbst nicht ernsthaft bestritten, dass das bei einem solchen Einsatz verwendete Tränengas nicht als giftiges Gas im Sinne von Art. 224/225 StGB gilt. Die Beschwerde lässt es dabei bewenden, bloss zu behaupten, dass Tränengas nicht a priori nicht als giftiges Gas gelten könne, jedenfalls dann nicht, wenn dieses wie im vorliegenden Fall in geschlossenen Räumen wie dem Eisenbahnwagen eingesetzt werde. Mit dieser Formulierung lassen die Beschwerdeführer durchblicken, dass auch sie nicht da- von überzeugt sind, dass bei einem Einsatz im Freien Tränengas als giftiges Gas zu qualifizieren ist. Weshalb die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, welche sich auf Trechsel (Kurzkommentar, N. 3 zu Art. 224 StGB) stützt, rechts- widrig oder unangemessen sein soll, wird jedenfalls mit keinem Wort dargetan. Falls mit den Ausführungen in der Beschwerde ohne nähere Begründung ein an- derer Standpunkt eingenommen werden sollte, würde damit den Substantiie- rungsanforderungen einer Beschwerde nicht Genüge getan und es könnte auch in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil es einerseits bezüglich des Tränengaseinsatzes in den Eisenbahnwa- gen an einer zur Beschwerdeführung legitimierten Person gebricht und anderer- seits keine nähere Begründung dafür gegeben wird, weshalb der Einsatz im Freien entgegen der von der Vorinstanz eingenommenen Auffassung den Tatbe- stand von Art. 225 erfüllen sollte, wäre die Beschwerde selbst dann unbegründet, wenn sie als hinreichend substantiiert betrachtet werden könnte und man den Begriff der „giftigen Gase“ nicht so eng wie bei Trechsel, sondern weiter im Sinne von Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, § 29 N. 15 S.

52) auslegen wollte. Nach der an dieser Stelle vertretenen Auffassung muss als giftiges Gas jeder gasförmige Stoff genügen, der in seiner konkreten Menge ge- eignet ist, eine Leib und Leben gefährdende Vergiftung hervorzurufen. Dass sich H. eine derartige Vergiftung zugezogen hat, wird nicht behauptet. Gemäss ihrer Zeugenaussage hat sie denn auch einzig ein starkes Augenbrennen erlitten, was erfahrungsgemäss nur von vorübergehender Natur ist.

14 4. Die Strafanzeige vom 13. April 2004 bezog sich auch auf den Tat- bestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. In der angefoch- tenen Verfügung wird dazu festgehalten, der fragliche Tatbestand setze eine ob- jektiv vorhandene Körperverletzung voraus; eine solche sei jedoch nicht ausge- wiesen. Die Beschwerde beschränkt sich in diesem Punkt auf die Feststellung, auch dieser Tatbestand hätte ohne Arztzeugnis abgeklärt werden müssen. Die Einvernahme gerade der Beschwerdeführerin K., welche zu dieser Sache gemäss Hinweis von Daniele Jenni hätte Angaben machen können, sei jedoch durch die Einstellung des Verfahrens verhindert worden. Dieser Sachverhalt setze aber eine Untersuchung gerade voraus. Auch in diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde mit keinem Wort gesagt, welche der beschwerdeführenden Personen eine Körperverletzung erlit- ten haben sollen und gegenüber welchen dieser allenfalls Verletzten die erfor- derliche Nothilfe nicht gewährt worden sein soll. Daniele Jenni, der gleichzeitig Strafkläger, Beschwerdeführer und Rechtsvertreter der übrigen Beschwerdefüh- rer ist, antwortete als Zeuge auf den ihm vom Untersuchungsrichter gemachten Vorhalt, es sei in der Strafanzeige von zwei Personen die Rede, die stark geblutet hätten, und denen verwehrt worden sei, sich medizinisch behandeln zu lassen, diese Beobachtung habe Frau K. gemacht; er gehe davon aus, dass diese in der Einvernahme dazu Ausführungen machen könne. K. wurde nicht als Zeugin be- fragt. In ihrer „Témoignage“ führte sie jedoch zu dieser Frage aus, sie sei im Be- griffe gewesen, einen verletzten Demonstranten zu pflegen. Dieser sei von einer starken Dosis Pfeffergas im Gesicht getroffen worden und habe die Augen nicht mehr öffnen und nicht mehr atmen und schlucken können. In diesem Moment habe die Polizei gestürmt; sie habe ohne Warnung begonnen, Gas einzusetzen und die Demonstrationsteilnehmer gegen den kleinen Platz beim Bahnhof zu drängen. Sie (K.) habe zu erklären versucht, dass sie einen Verletzten versorge, doch habe die Polizei davon nichts wissen wollen und sie daran gehindert, die- sem Hilfe zu leisten. Der von K. geschilderte Sachverhalt hätte allenfalls den Verletzten, den die Anzeigeerstatterin medizinischen zu versorgen beabsichtigte, zur Beschwer- deführung legitimiert. Wenn hingegen im Namen der angeblich an der Hilfeleis- tung verhinderten Person ein Rechtsmittel ergriffen wurde, so wird verkannt, dass es kein Recht auf die Leistung von Nothilfe gibt und folglich derjenige, der davon abgehalten wird, Nothilfe zu leisten oder dabei behindert wird, nicht als Geschä- digter zu betrachten ist. Da von niemandem, dem die Nothilfe wegen des Vorge-

15 hens der Polizei vorenthalten wurde, Beschwerde geführt wird, sondern dies al- lein gestützt auf die Schilderung der an der Hilfeleistung offenbar behinderten K. geschehen ist, kann auch in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels Legiti- mation nicht eingetreten werden. 5. Die Beschwerdeführer erhoben im Zusammenhang mit den Vor- kommnissen auf dem Bahnhof Landquart auch den Vorwurf der Freiheitsberau- bung, der Nötigung und des Amtsmissbrauchs. Der Untersuchungsrichter stellte fest, die vom Tatbestand der Freiheitsberaubung verlangte gewisse Erheblichkeit des Eingriffs dürfte erfüllt sein, da zahlreiche Zugsreisende bis zu sieben Stunden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien. Hingegen falle der Tat- bestand der Nötigung gemäss Art. 186 StGB von vornherein ausser Betracht, da er zu den übrigen Delikten gegen die Freiheit subsidiär sei. Dasselbe gelte auch für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, der in subjek- tiver Hinsicht das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils oder das Verschaf- fen eines unrechtmässigen Vorteils verlange. Dass die Polizeibeamten den An- zeigeerstattern einen unrechtmässigen Nachteil hätten zufügen wollen, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. a) In der Beschwerde wird zu den eingehenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft einzig vorgebracht, Nötigung sei gegenüber Freiheitsberau- bung nur im Rahmen desselben Sachverhalts subsidiär, also bezüglich der Fest- haltung der Zugreisenden. Zusätzliche Handlungen innerhalb dieses Rahmens könnten aber wiederum für sich Nötigung sein. Wie weit dies der Fall sei, sei eben Aufgabe der Untersuchung. Bei diesen Bemerkungen handelt es sich um rein theoretische Ausführun- gen, ohne konkrete Darlegung, inwiefern gegenüber den Beschwerdeführern oder zumindest einem von ihnen eine zusätzliche Handlung im Sinne einer Nöti- gung begangen worden sein soll. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt ver- kennt, dass mit der Beschwerde nicht generell die Unterlassung von Untersu- chungen gerügt werden kann, da es sich andernfalls um eine unzulässige Popu- larbeschwerde handeln würde. Es wäre vielmehr aufzuzeigen, inwiefern sich eine behauptete Unterlassung auf einen Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt ha- ben soll. Daran mangelt es in der vorliegenden Beschwerde. Ebenso schweigt sich diese darüber aus, welche Handlungen der Polizei nach Auffassung der Be- schwerdeführer von der Freiheitsberaubung nicht erfasst werden beziehungs- weise gesondert als Nötigung in Betracht fallen und welche Beschwerdeführer

16 davon betroffen sein sollen. Auch auf diesen Beschwerdepunkt ist somit mangels Substantiierung nicht einzutreten. b) In der Einstellungsverfügung wird auch mit Bezug auf den Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs der Standpunkt vertreten, dieser sei wie die Nöti- gung gegenüber der Freiheitsberaubung subsidiär; subjektiv werde das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils oder das Verschaffen eines unrechtmässigen Vorteils verlangt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Amtsmissbrauch richte sich auf die Zufügung eines Nachteils (zu Recht wird festgehalten, „un- rechtmässig“ beziehe sich bloss auf die Verschaffung eines Vorteils); ein solcher Nachteil sei aber vorsätzlich zugefügt worden, womit der Tatbestand erfüllt sei. Ob auch Rechtswidrigkeit, also das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes, gege- ben sei, sei Gegenstand der Untersuchung, die schon aus diesem Grunde nicht eingestellt werden dürfe. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs habe neben der Freiheitsberaubung keinen Platz, wird in der Einstellungsverfügung als feststehende Tatsache und ohne nähere Begründung in den Raum gestellt. Sie erscheint als reichlich apodiktisch und auch daher et- was fragwürdig, weil sie in der Literatur keine Stütze findet. Trechsel (a.a.O., N. 10 zu Art. 312 StGB) vertritt die Auffassung, dass der Amtsmissbrauch in Ideal- konkurrenz unter anderem zur Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB treten könne, und auch für Stratenwerth (a.a.O. N. 16 zu § 16 S. 365) besteht echte Konkurrenz zwischen den beiden Straftatbeständen. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle aber nicht näher untersucht zu werden. Die Beschwer- deführer setzen sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander. Es wird mit keinem Wort gerügt, dass die von der Staatsanwaltschaft vertretene, die Subsi- diarität betreffende Auffassung nicht haltbar sein soll. Die Beschwerde begnügt sich im Zusammenhang mit dem Amtsmissbrauch mit der Behauptung, der vom Gesetz mit Bezug auf das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils verlangte subjektive Tatbestand sei erfüllt, hätten die Polizisten einen solchen Nachteil doch vorsätzlich zugefügt. Die Beschwerdeführer übersehen damit, dass die Staatsanwaltschaft das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen nur als Zweit- begründung vorgebracht hat. Zur Hauptsache brachte sie im ersten Satz vor, dass auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gegenüber der Freiheitsberau- bung subsidiär sei. Nun hat sich die Beschwerde aber im Falle einer Mehrfach- begründung mit allen Argumenten im angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen. Nachdem dies nicht geschehen ist und sich die Beschwerdeführer damit

17 begnügt haben, in einem Satz zu behaupten, der von der Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung verneinte subjektive Tatbestand sei erfüllt, kamen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Somit ist auch auf diesen Beschwerdepunkt mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten.

6. a) Es ist unbestritten, dass sich sämtliche Beschwerdeführer im frag- lichen Zug befanden und auf dem Bahnhof Landquart eine „Untersuchung“ über sich ergehen lassen mussten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung hinsichtlich aller Beschwerdeführer gegeben ist. Auf die Frage, ob die Be- schwerde auch hinreichend begründet ist, wird noch zurückzukommen sein. b) Die Beschwerdeführer rügen, der Sachverhalt sei mangelhaft ab- geklärt worden. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine Untersuchung nur soweit zu führen ist, als dies für die Beurteilung der Sache relevant ist und entschieden werden kann, ob Anklage zu erheben ist oder das Verfahren eingestellt werden kann (Art. 75 StPO). In der Beschwerde wird zur Freiheitsberaubung in rechtlicher Hinsicht ein- zig vorgebracht, weder die damalige Kantonspolizei-Verordnung noch das ge- genwärtige Polizeigesetz liessen die beschriebenen Eingriffe voraussetzungslos zu. Ob die Polizeiaktion die verlangten Voraussetzungen erfüllt habe und zudem die polizeirechtlichen Schranken eingehalten worden seien, sei zweifelhaft und namentlich durch die Bestimmung der Ursachen der Aktion zu ergründen. Hin- sichtlich der gerichtspolizeilichen Abklärungen sei zu untersuchen, ob die Aktion wirklich zu diesem Zwecke eingeleitet worden und dazu auch tauglich gewesen sei. Daran bestünden Zweifel, weshalb die Untersuchung eben gerade weiter ge- führt werden müsse. - Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführun- gen in keiner Weise mit den in der Einstellungsverfügung erwähnten Bestimmun- gen der Verordnung über die Kantonspolizei vom 20. November 1974, welche die Polizei zu Einsätzen zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie von Ruhe und Ordnung ermächtigt, auseinander. Zu Recht wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass solche Einsätze auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Darauf braucht somit mangels gegenteiliger Behauptung auch nicht weiter eingetreten werden. Im Kern zweifeln die Beschwerdeführer jedoch die Verhältnismässigkeit des polizeilichen Eingriffs an. Dabei machen sie nicht geltend, dieser Grundsatz sei verletzt worden, sondern es seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, damit diese Frage beurteilt werden könne.

18 c) In der Beschwerde wird gerügt, dass der in verschiedenen Rappor- ten und Aussagen geschilderte chronologische Ablauf der Ereignisse auf dem Bahnhof Landquart widersprüchlich sei. Dazu ist in grundsätzlicher Hinsicht zu sagen, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn nachträglich erstellte Proto- kolle über ein eingetretenes Ereignis der vorliegenden Art nicht völlig deckungs- gleich sind oder in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht gar gewisse Widersprüche auftreten. Entscheidend ist jedoch, ob hinsichtlich des massgeblichen Kernge- haltes nicht derartige Abweichungen vorliegen, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann beziehungsweise darf. Als massgeblicher Kerngehalt betrachten die Beschwerdeführer die Frage, ob das Verhalten der Zugreisenden Ursache für das Eingreifen der Polizei war oder ob die polizeiliche Aktion unbesehen davon zur Ausführung gelangte. Die Beschwerdeführer legen in diesem Zusammenhang grosses Gewicht auf die Frage, ob der Polizeieinsatz schon vor der Besprayung von Zugswagen und anderen Sachbeschädigungen am Rollmaterial oder erst nachher erfolgte. Nach ihren Behauptungen trat die Polizei schon vorher in Aktion. Soweit diesbe- züglich unterschiedliche Depositionen vorliegen, kann der genaue Ablauf der Dinge mangels Relevanz offen bleiben. Ausgewiesen ist, dass schon bei der Aus- fahrt des Zuges in Chur mehrmals die Notbremse gezogen worden war, und sich der Zug daher erst verspätet in Gang setzen konnte. Schon dieser Vorfall liess erwarten, dass es auch beim Aufenthalt des Zuges in Landquart zu Zwischenfäl- len kommen könnte. Nach den Aussagen des Zeugen E., Leiter Sicherheit und Organisation Region Ostschweiz/Graubünden der SBB, wurde denn auch bei der Einfahrt des Zuges in Landquart wiederum die Notbremse betätigt. Der Zeuge hielt sich zur kritischen Zeit am Stelltisch des Bahnhofes auf, von wo er die Vor- kommnisse gut beobachten und insbesondere den ganzen Zug überblicken konnte. Er hatte einen Pfeifton wahrgenommen, wie er nur ertönt, wenn die Not- bremse betätigt wird. Da der Zug bereits sehr langsam fuhr, löste das Ziehen der Notbremse keine Schnellbremsung aus. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass die Reisenden gar nicht wahrgenommen hatten, dass die Notbremse gezogen worden war. Allerdings war der bei Betätigung der Notbremse offenbar typische Pfeifton nach den Ausführungen in seinem Gedächtnisprotokoll auch vom Be- schwerdeführer A. vernommen worden. Der Zeuge E., an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, sagte weiter aus, bei der Einfahrt des Zuges sei die Brücke über die Landquart noch nicht abgesperrt gewesen; das Ausfahrtssi- gnal habe auf „Fahrt“ (grün) gestanden, und es sei nicht geplant gewesen, den Zug in Landquart zurückzuhalten. Erst nachdem zahlreiche Demonstranten sich

19 vor der Lokomotive auf die Geleise gestellt hätten und mit dem Besprayen der Wagen begonnen worden sei, habe er sofort die Anweisung gegeben, die Fahr- leitung auszuschalten und zu erden. Der Zeuge widersprach vehement der „es- sentiellen Feststellung“ des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in dessen Memorandum von 2. Februar 2004, wonach der Zug vorgeplant von der Polizei blockiert worden sei und keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für die Blockierung ursächlich gewesen seien. Seine Darstellung erscheint glaubwürdig. Daniele Jenni stellte seine gegenteilige Behauptung denn auch auf, ohne sie auf eigene Wahrnehmungen stützen zu können, befand er sich doch im hinteren Teil des Zuges. Von den anderen Beteiligten, die ihre Feststellungen schriftlich fest- gehalten haben, hat auch keiner die erste Phase selbst miterlebt, sie fanden sich vielmehr erst an der Zugspitze ein, als sich dort bereits Demonstranten auf den Geleise befanden und die Absperrung im Bereiche der Brücke errichtet war. So begab sich etwa N. zusammen mit anderen Personen an die Spitze des Zuges, weil die meisten Leute aus dem Zug ausstiegen, und traf dort die eben beschrie- bene Situation an. Die gleichen Feststellungen machte M., der auch erst aus dem Zug ausstieg, als er vernommen hatte, dass der Zug blockiert werde. Auch als L. bei der Zugspitze eintraf, war die Absperrung schon aufgestellt und es befanden sich Demonstranten auf den Geleisen. Aus den Schilderungen all dieser Betei- ligten lässt sich also nicht auf die Reihenfolge der Geschehnisse schliessen. Aus- sagekräftiger ist die Schilderung von B., der vor dem Zug eine Gruppe von De- monstranten sah, welche die Geleise blockierten. Auch er konnte zwar nicht sa- gen, ob diese Blockierung vor oder nach der Absperrung der Geleise durch die Polizei erfolgt war, hingegen hatte er gehört, dass die Demonstranten, die sich vor dem Zug aufgestellt hatten, verkündeten, sie würden die Geleise blockieren, um die Freilassung von Personen in Davos zu erwirken. Aus dieser Feststellung ergibt sich, dass die im Journal der Berner Gewerkschaftsjugend beschriebene Absicht, den Zug zu blockieren, damit die Reisenden aus Davos zusammen mit ihnen heimfahren könnten, auch wirklich in die Tat umgesetzt worden war. Diese Darstellung findet eine Stütze in den Ausführungen der Mitreisenden C., welche in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2004 ausgeführt hatte, es sei von durch den Zug marschierenden Personen verkündet worden, man lasse den Zug erst weiterfahren, wenn zwei in Davos verhaftete Personen wieder frei seien. Dieser Ablauf der Ereignisse erklärt auch, weshalb die Notbremse erst betätigt wurde, als der Zug praktisch schon stillstand, wollte man durch diese Handlung doch offenbar nicht den Zug anhalten (was ja ohnehin geschah), sondern dessen Wei- terfahrt verhindern. Als besonders aufschlussreich kann sicher der Bericht von G., Chef des Lokomotivpersonals, betrachtet werden, welcher im Führerstand

20 des Zuges ab Chur mitfuhr. Nach dessen Darstellung stürmten Vermummte so- fort nach dem Anhalten des Zuges vor den Zug auf das Gleis und öffneten Demo- Transparente. Seine Feststellung, in diesem Moment habe das Ausfahrtssignal noch auf grün gestanden, deckt sich mit den Aussagen des Zeugen E.. Erst jetzt, als die Weiterfahrt durch die vermummten Demonstranten verunmöglicht worden war, wurde die Fahrleitung ausgeschaltet und die Brücke Richtung Maienfeld durch die Polizeikräfte gesperrt. Alles dies geschah innert drei bis fünf Minuten, nachdem der Zug angehalten hatte, und nach zehn Minuten wurde ein Stein ge- gen die Frontscheibe der Lokomotive geworfen. An diesem Ablauf der Ereignisse gibt es für die Beschwerdekammer keine Zweifel. Dass die Sperrung der Brücke sehr rasch erfolgte, nachdem sich militante Demonstranten vor dem Zug aufge- stellt hatten, so dass die sich nun nach und nach ebenfalls zur Spitze des Zuges begebenden Reisenden feststellen konnten, dass die Sperre bereits angebracht war, spricht nicht gegen diesen Lauf der Dinge, sondern für die Effizienz der Vor- kehren, welche die Polizei für den Fall, dass sich eine solche Situation einstellen sollte, geplant hatte. Diese Massnahme wollte man aber offensichtlich nur ergrei- fen, falls der Zug an der ordnungsgemässen Weiterfahrt gehindert werden sollte. Wäre die Blockade durch die Demonstranten nicht erfolgt und hätte der Zug, wie offensichtlich beabsichtigt war (andernfalls das Ausfahrtsignal ja nicht auf grün gestellt worden wäre), ungehindert weiter fahren können, hätte auch seitens der Polizei kein Grund bestanden, die vorbereiteten Abriegelungsvorkehren zu er- greifen. Dass solche Massnahmen geplant wurden, war auf Grund der Erfahrun- gen früherer Jahre nicht nur verständlich, sondern unbedingt angezeigt, ja es müssten der Polizei ernsthafte Vorwürfe gemacht werden, hätte sie derartige Massnahmen nicht in ihre Planung eingeschlossen. Angesichts der oben geschil- derten, sich nach Auffassung der Beschwerdekammer auf Grund des Beweisma- terials klar ergebenden Sachlage lässt sich die „essentielle Feststellung“ Rechts- anwalt Jennis, der Zug sei vorgeplant durch die Polizei blockiert worden und es seien keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für die Blockierung ursäch- lich gewesen, eindeutig nicht halten. Soweit in der Beschwerde die Augen vor diesen Fakten verschlossen werden und vorgebracht wird, dass die Behauptung, die Polizeiaktion sei Folge der Präsenz von Zugreisenden vor der Lokomotive und insbesondere von Sachbeschädigungen gewesen, durch zahlreiche Akten- stellen in Frage gestellt würden, gehen diese Ausführungen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Polizei für einen Einsatz keine grosse Vorlaufzeit benötigt. So gehört es zur Pflicht des zuständigen Kommandos, für den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse vorbehaltene Entschlüsse zu fassen und Aktionen zu planen, die dann mittels eines blossen Stichwortes ausgelöst

21 werden können. Das heisst nun aber mitnichten, dass – wie dies die Beschwer- deführer suggerieren wollen – damit auch bereits der Entscheid für die Durch- führung der Aktion gefällt worden ist. Dieser Entscheid wird auch bei vorbehalte- nen Entschlüssen erst gefällt, wenn die befürchtete Bedrohungslage auch tatsächlich eingetreten ist. d) Im Rahmen der Vorbereitungen im Hinblick auf im Zusammenhang mit dem WEF mögliche Auseinandersetzungen mit Demonstranten hatte die Po- lizei schon allein wegen der Vorfälle des vorigen Jahres hinreichenden Grund, für den Raum Landquart vorbehaltene Entschlüsse zu fällen. Die wiederholte Betätigung der Notbremse und insbesondere die Versperrung der Geleise durch Demonstranten war dann für die Polizei Anlass genug, die für einen solchen Fall geplante Einsatzvariante auszulösen, zumal es sich beim Vorgehen der militan- ten Demonstranten um die Störung des Eisenbahnbetriebes und damit um ein Vergehen im Sinne von Art. 239 StGB handelte. Die Polizei war demnach zum Einsatz selbst dann befugt, wenn es zu den Sachbeschädigungen erst nach dem ersten polizeilichen Einsatz gekommen sein sollte. Der Umstand, dass es nicht bei diesem Einsatz blieb, sondern dieser sich ausweitete, ist in jedem Falle nicht der Polizei anzulasten, auch wenn die Sprayereien tatsächlich erst in einer zwei- ten Phase erfolgt sein sollten. In Anbetracht des Umstandes, dass die widerrechtlichen Aktionen von Zugsreisenden zunahmen, indem einerseits die Geleise gesperrt und anderseits durch das Besprayen von Bahnwagen und durch andere Beschädigungen von Bahneinrichtungen massiver Sachschaden verursacht wurde, und dass insge- samt über tausend Personen, die an der bewilligten Demonstration in Chur be- teiligt waren, im Zuge sassen, war es für die Polizei äusserst schwierig abzu- schätzen, inwieweit sich weitere Personen an widerrechtlichen Aktionen beteili- gen würden und das Ganze dabei derart eskalieren könnte, dass sie die Situation nicht mehr im Griff haben konnten. Dabei durfte und musste die Polizei auch den letztjährigen Vorfall im Auge behalten, als Demonstranten sich bis zur Autobahn A 13 begaben und auch diese blockierten. Um eine solche Wiederholung zu ver- meiden, blieb wohl kaum etwas anderes übrig, als das Bahnhofgebäude sofort nach der ersten Aktion der Demonstranten hermetisch abzuriegeln und sämtliche Personen einer Kontrolle zu unterziehen. Dass das letztere notwendig war, zei- gen im Übrigen auch die sichergestellten Gegenstände.

22 e) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der in BGE 107 Ia 138 entschiedene Fall könne nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen wer- den, weil eine Demonstration in Landquart nicht stattgefunden und die Aktion der Polizei vor irgendwelchen Sachbeschädigungen begonnen habe; zudem seien Zugsreisende in die Aktion einbezogen worden, die sich weitab der späteren strafbaren Handlungen im Zug befunden hätten. Diese Argumentation verfängt nicht. Ob in Landquart eine Demonstration durchgeführt wurde, ist ohne Bedeu- tung. Wesentlich ist, dass eine grosse Anzahl Menschen, die alle gemeinsam an einer Kundgebung in Chur teilgenommen hatten und zusammen mit dem Zug in Richtung Zürich fuhren, sich in der Folge auf dem Bahnhof Landquart aufhielten, wo ein Teil von ihnen sich durch Behinderung des Bahnverkehrs strafbarerer Handlungen schuldig machte und durch Angriffe auf Bahneinrichtungen ihre Ge- waltbereitschaft deutlich zum Ausdruck brachte. Dadurch entstand fraglos eine erhebliche Gefahr, dass sich weitere der dort anwesenden Demonstrationsteil- nehmer den Gewaltaktionen anschliessen und dadurch die Situation infolge der hinlänglich bekannten Gruppendynamik schnell einmal ausser Kontrolle geraten könnte. Angesichts der Vielzahl von Personen war es für die Polizei völlig un- möglich zu unterscheiden, wer zur Begehung strafbarer Handlungen neigte und welche Anwesenden lediglich harmlose Mitläufer waren. Angesichts dieser Um- stände ist nicht einzusehen, weshalb das zitierte Urteil des Bundesgerichts nicht wenigstens zum Vergleich herangezogen werden dürfte, sind doch die äusseren Umstände nicht so verschieden, dass der fragliche Entscheid nicht wenigstens als Ausgangspunkt bei der Beurteilung auch der vorliegenden Ereignisse heran- gezogen werden könnte. Im zitierten Fall waren während einer nicht bewilligten Demonstration 65 Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen worden, wobei sich mehrere Beteiligte einer so genannten erkennungsdienstli- chen Behandlung unterziehen mussten. Nach vier bis sechs Stunden wurden die erfassten Personen wieder entlassen. Das Bundesgericht kam bei der Behand- lung einer von vier Beteiligten erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde zum Schluss, dass eine Festnahme von vier bis sechs Stunden kein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit sei. Nun darf allerdings auf Grund dieser Feststellung nicht ohne weiteres angenommen werden, die erwähnte Zeitdauer sei eine feste Konstante, die absolute Geltung habe. Die Dauer der Einschränkung in der per- sönlichen Freiheit, welche noch als nicht schwerer Eingriff betrachtet werden darf, bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des konkreten Falles, was das Bundesgericht wohl durch den Passus „wie sie hier angeordnet wurde“ zum Aus- druck bringen wollte. Wenn in dem vom Bundesgericht abgehandelten Fall eine Festnahme von vier bis sechs Stunden als nicht schwer bezeichnet wurde, so

23 darf dasselbe im vorliegend zu beurteilenden Fall selbst für jene Beteiligten an- genommen werden, welche am längsten – nämlich rund siebeneinhalb Stunden von der Ankunft des Zuges in Landquart kurz vor vier Uhr bis gegen 23.30 Uhr - in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt waren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass offenbar dem überwiegenden Teil der Benützer des letzten Zuges in Zürich keine brauchbaren Anschlüsse mehr zur Verfügung standen. Schliess- lich stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, wer von den Beschwer- deführern erst mit dem letzten Sonderzug von Landquart abreisen konnte und wer zudem in Zürich keinen Anschluss mehr hatte. Diesbezüglich wird in der Be- schwerde überhaupt nichts vorgebracht. Es ist aber nicht Aufgabe der Beschwer- dekammer, danach in sämtlichen Akten zu forschen. Soweit also eine Freiheits- beraubung damit begründet wird, dass die polizeiliche Festnahme rund siebe- neinhalb Stunden gedauert habe und kein Anschluss in Zürich mehr vorhanden gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, davon sei auch ei- ner der Beschwerdeführer betroffen gewesen. Insoweit ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Davon abgesehen wäre die Beschwerde in materiel- ler Hinsicht gleich wie bei den Beschwerdeführern, die schon vorher abreisen konnten, unbegründet. Es ist zu bedenken, dass sich im Zug von Chur über tau- send Personen befunden hatten, die an der Kundgebung teilgenommen hatten. Nach der Ankunft des Zuges in Landquart begann ein nicht unerheblicher Teil dieser Demonstrationsteilnehmer damit, das Rollmaterial und Bahnanlagen zu beschädigen und es wurde der Bahnbetrieb in beträchtlicher Weise gestört. An- gesichts der grossen sich auf dem verhältnismässig engen Bahnhofgelände be- wegenden Menschenmenge war es für die Polizeikräfte unmöglich, die Urheber der Vandalenakte und potentielle Randalierer sofort zu identifizieren und sie von friedfertigen Demonstranten zu unterscheiden. Es bestand also für die Polizei durchaus Anlass, alle dem Zug entsteigenden Personen, welche nicht als offen- sichtlich mit gegen das WEF gerichteten Aktionen in keinen Zusammenhang zu bringen waren, einer polizeilichen Kontrolle zu unterziehen. Dass bei diesem Vor- gehen auch Demonstrationsteilnehmer betroffen wurden, welche in durchaus friedlicher Absicht nach Chur gereist waren und nicht zu Gewalttätigkeiten neig- ten, ist bedauerlich, war aber unvermeidlich. Wer an Manifestationen teilnimmt, an der Ausschreitungen zu erwarten sind, muss damit rechnen, in die polizeili- chen Gegenmassnahmen mit einbezogen zu werden, wenn es tatsächlich zur Konfrontation mit den Sicherheitskräften kommt. Im vorliegenden Fall war die Po- lizei auf Grund der Erfahrungen des Vorjahres verpflichtet, zur bestmöglichen Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ein wirksames Sicherheitsdispositiv vorzubereiten, um im Falle von Ausschreitungen sofort reagieren zu können.

24 Wenn – nachdem es zur Störung des Eisenbahnverkehrs gekommen war und in der Folge massive Sachbeschädigungen begangen wurden – alle auf dem Bahn- hofareal versammelten Bahnreisenden, welche sich auf der Rückreise von der Demonstration in Chur befanden, den polizeilichen Ermittlungen unterzogen wur- den und es angesichts der über tausend zu kontrollierenden Personen für jene Beteiligten, die erst gegen den Schluss der Aktion befragt wurden, zu langen Wartezeiten kam, so lag dies in der Natur der Sache und kann sicher nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dass die Sicherheitskräfte dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit durchaus nachlebten, zeigt sich im Übrigen darin, dass die kontrollierten Personen nicht länger als nötig festgehalten wurden, son- dern mit den jeweils nächsten fahrplanmässigen Zügen in Richtung Zürich wei- terreisen konnten. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass auch mit Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung die Sicherheitskräfte im Rahmen der ihnen durch ihre Amts- beziehungsweise Berufspflicht gebotenen Handlungsweise vorgingen und sich keine unverhältnismässigen Massnahmen zuschulden kommen liessen. Soweit einzelne Beschwerdeführer zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert zu betrachten wären, müsste ihre Beschwerde so- mit abgewiesen werden. III. 1. Aufgrund der obigen Ausführungen sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Beweiserhebungen zu neuen rechtsrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Dabei ist nochmals zu betonen, dass das Recht, Beweisergänzungsanträge zu stellen, ohnehin nur so- weit reicht, als ein Betroffener überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Immerhin ist zu den Beweisanträgen folgendes zu bemerken: a) Es wird geltend gemacht, das in der Stellungnahme des Departe- ments des Innern und der Volkswirtschaft vom 6. September 2004 angespro- chene Material sei von der Kantonspolizei nicht vollständig eingereicht worden und daher zu vervollständigen. Diesbezüglich hätte es an den Beschwerdefüh- rern gelegen, konkret anzugeben, welche Aktenstücke fehlen und noch beizu- bringen wären. Soweit ein Vergleich der Akten mit dem erwähnten Schreiben des Departements ergibt, sind alle erwähnten Dokumente vorhanden, und es wurde insbesondere dem Beweisantrag der Beschwerdeführer insoweit entsprochen, als auch die Videokassette beigebracht wurde. Es wird in der Beschwerde ver- langt, es sei das Journal WEF der Einsatzleitung CALERCIO ohne Zensurbalken zu edieren. Man kann sich fragen, inwiefern es wirklich notwendig war, verschie- dene Namen und Passagen in diesem Dokument abzudecken, auch wenn diese

25 Massnahme aus polizeitaktischen Gründen oder zum Schutz der Persönlichkeit von involvierten Personen wohl als zulässig zu betrachten ist. Es ist nun aller- dings nicht ersichtlich, wie das Beweisergebnis beeinflusst werden könnte, wenn das fragliche Journal ohne die eingeschwärzten Balken zur Verfügung stünde. Selbst wenn die in der Beschwerde aufgestellten Vermutungen über die Reihen- folge des Ablaufs der Ereignisse auf dem Bahnhof Landquart zutreffen sollten (so etwa der Beginn der Sachbeschädigungen erst nach der Einleitung der Polizei- aktion), vermöchte dies aus den vorstehend dargelegten Gründen am Ergebnis des vorliegenden Entscheides nichts zu ändern. Dies gilt auch mit Bezug auf die im Kurzbericht von F. abgedeckten Namen von Personen, welche von den Be- schwerdeführern neben vielen anderen als Zeugen aufgerufen werden; darauf wird im Zusammenhang mit diesen zurückzukommen sein. Was die im Schreiben F. erwähnten ‚Bemerkungen in Beilagen’ betrifft, ist es zwar zutreffend, dass es der Übersicht gedient hätte, wenn sich die Nummern, welche den Bemerkungen vorangestellt wurden, in entsprechend bezeichneten Beilagen wieder fänden, doch lassen sich die Bemerkungen anhand der fraglichen Beilagen auch ohne diese Lesehilfe interpretieren, soweit sie überhaupt von Bedeutung sind. b) Die Beschwerdeführer verlangen die Einvernahme einer grossen Zahl von Zeugen, ohne dies allerdings zu begründen und anzuführen, worüber sich diese äussern sollten. Diese Vorgehensweise ermöglicht es nicht, die Be- weisanträge daraufhin zu beurteilen, ob die zur Antragstellung erforderliche Le- gitimation überhaupt gegeben ist. Soweit die Beschwerdeführer die Befragung verschiedener Polizeibeamter als Zeugen beantragen, und sofern sie damit nähere Angaben über die Einsatzdoktrin und die Polizeitaktik in Erfahrung brin- gen wollen, dürften diese - vor allem im Hinblick auf allenfalls künftige Vorkomm- nisse ähnlicher Art - kaum gehalten sein, hierüber konkrete Ausführungen zu ma- chen. Abgesehen davon wären solche Beweiserhebungen nur insoweit zu tref- fen, als ihnen für die Beurteilung eines konkreten Falles auch rechtserhebliche Bedeutung zukäme. Inwiefern dies vorliegend zutreffen soll, wird von den Be- schwerdeführern nicht dargetan und ist den schriftlichen Äusserungen insbeson- dere auch von Bahnbeamten, die in der Beschwerde als Zeugen aufgerufen wer- den, hinreichend klar erstellt (vgl. E. 6c und d hiervor). Es ist daher gleich wie bei den als Zeugen aufgerufenen Polizeibeamten auch bei diesen Personen nicht ersichtlich, was ihre (erneute) Einvernahme an zusätzlichen relevanten Erkennt- nissen zu liefern vermöchte. Gleiches gilt sodann auch hinsichtlich der Beschwer- deführerinnen S. und K., welche beide ihre Gedächtnisprotokolle zu den Akten gegeben haben und auf die bei der Feststellung des Sachverhalts auch Bezug

26 genommen wurde. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nochmals zu beto- nen, dass es nicht zulässig ist, in einer Beschwerde einfach eine Menge von Be- weisanträgen zu stellen und insbesondere eine Vielzahl von Zeugen aufzurufen, ohne zu begründen, inwiefern die zusätzliche Erhebung dieser Beweismittel das Beweisergebnis entscheidend zu beeinflussen vermag. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. In der Strafanzeige erhoben die Anzeigeerstatter gegenüber dem Kanton Graubünden adhäsionsweise eine Verantwortlichkeitsklage für den ihnen durch die angezeigten Personen in Ausübung ihres Dienstes angeblich zugefüg- ten Schaden materieller und ideeller Art. Sie machten geltend, dieser Schaden sei ihnen in Form von Ersatz und Genugtuung auszugleichen. Die genaue Höhe der Forderung lasse sich erst nach Abschluss der Untersuchung bestimmen, vor- läufig sei die Zahlungspflicht des Kantons dem Grundsatz nach festzustellen. Der Untersuchungsrichter hat in den Erwägungen der angefochtenen Einstellungs- verfügung festgehalten, angesichts der Einstellung des Verfahrens könne auf die Verantwortlichkeitsklage nicht eingetreten werden. Unter der Ziffer 1.b) ihrer Be- schwerde beantragen die Anzeigeerstatter, die Einstellungsverfügung sei aufzu- heben, soweit sie ihrem Inhalt nach das Nichteintreten auf die adhäsionsweise anhängig gemachte Verantwortlichkeitsklage verfüge. Auch auf dieses Rechts- begehren kann nicht eingetreten werden, begründen die Beschwerdeführer doch mit keinem Wort, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf ihre Adhäsions- klage nicht eingetreten sei. Die Rüge ist aber auch in materieller Hinsicht unbe- gründet. Nachdem der Untersuchungsrichter zum Schluss gekommen war, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Polizeiorgane vorliegen, lag es auf der Hand, dass auch auf die adhäsionsweise geltend gemachte Ver- antwortlichkeitsklage nicht eingetreten werden konnte. Eine andere Lösung war schlechterdings nicht möglich, konnte die Zivilklage doch offensichtlich nicht vom Strafverfahren losgelöst weiterverfolgt werden. Es ist auch nicht einzusehen, in- wiefern der Untersuchungsrichter dem Grundsatz nach hätte feststellen können, dass der Kanton den Strafklägern Schadenersatz und Genugtuung zu leisten habe. Zu einer solchen Feststellung wären die Untersuchungsbehörden in keiner Weise kompetent gewesen, selbst wenn der Untersuchungsrichter zum Schluss gekommen wäre, dass das Strafverfahren weiterzuverfolgen sei. Die Strafkläger hätten in diesem Falle ihr Klage während der Untersuchung, spätestens aber bis zum zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung durch ein schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwalt- schaft einzureichen gehabt (Art. 130 Abs. 2 StPO). Ihre Forderung wäre dabei

27 auch zahlenmässig zu spezifizieren gewesen, hätte die Adhäsionsklage doch in keinem Falle lediglich dem Grundsatze nach gutgeheissen werden können (PKG 1950 Nr. 37).

3. a) Mit der Beschwerde wird schliesslich beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit seinem Inhalte nach die Gesuche von 19 be- schwerdeführenden Personen um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestim- mung von Fürsprecher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter abgewiesen worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, das kantonale Recht sehe zwar für den Fall der Gesuch stellenden Beschwerdeführenden, die ja nicht Angeschul- digte seien, keine unentgeltliche Rechtspflege und auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. Beide Ansprüche stünden ihnen aber gestützt auf Art. 39 Abs. 3 BV (gemeint Art. 29 Abs. 2) zu, der sich mit den Wortlauten „Rechtsbe- gehren“ und „Wahrung ihrer Rechte“ nicht nur auf die Verfahrensstellung als An- geschuldigte beziehe, sondern auch alle anderen Verfahrensstellungen und da- mit namentlich die vorliegende Stellung als Anzeigende, Strafantragstellende, Privat- und Verantwortlichkeitsklagende mit einbeziehe. Voraussetzung sei, dass die gesuchstellenden Personen nicht über die erforderlichen Mittel verfügten und dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschienen. Die erstere Voraus- setzung sei bezüglich der im Einzelnen aufgeführten Beschwerdeführer nach den von den Wohngemeinden abgegeben Zeugnissen erfüllt. Das zweite Erfor- dernis erfüllten die Rechtsbegehren vom 13. April 2004, weil die objektive Tatbe- standsmässigkeit der angezeigten Verhaltensweisen unzweifelhaft sei und deren Rechtswidrigkeit keineswegs und schon gar nicht durch eine summarische Prü- fung von der Hand gewiesen werden könne. Im Übrigen benötigten die Be- schwerdeführer aus Gründen der Verfahrenskoordination sowie der sich stellen- den rechtlichen Fragen einen Rechtsvertreter. Für das Beschwerdeverfahren würden die entsprechenden Gesuche neu gestellt. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden für das Untersu- chungsverfahren das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege sowenig kennt wie jenes des amtlichen Rechtsvertreters allenfalls Geschädigter. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat dies erkannt, weshalb er denn auch den Ausweg über die Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV sucht. Nun liegt aber auf der Hand, dass diese Verfassungsnorm nicht jedermann unbesehen und ohne Rücksicht darauf, ob ein schützenswertes Interesse vorliegt, die unentgeltliche Rechtshilfe gewähren will. Da den Beschwerdeführern im Untersuchungsverfahren keine Kosten belastet

28 wurden, kann es sich von vornherein nur um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung handeln. Wenn die Anzeigeerstatter im vorliegenden Verfahren einen sol- chen Anspruch zu haben glauben, so wohl deshalb, weil sie sich als durch die polizeilichen Massnahmen Geschädigte betrachten. Wie erwähnt, enthält das kantonale Recht im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren keine Bestimmun- gen über die unentgeltliche Rechtspflege. Mangels solcher Vorschriften kann den Geschädigten in ihrer Opferrolle ein allfälliger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aber subsidiär durch das Opferhilfegesetz gewährt werden (BGE 121 II 212), welches in seinem Art. 3 Abs. 4 bestimmt, dass die kantonalen Be- ratungsstellen die Anwaltskosten, soweit dies die persönlichen Verhältnisse des Opfers als angezeigt erscheinen lassen, übernehmen. Der Staatsanwalt hält zu Recht fest, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom Untersuchungs- richter ausdrücklich auf das Opferhilfegesetz hingewiesen und ihm gleichzeitig eröffnet wurde, dass sein Begehren im Rahmen der Strafuntersuchung abgewie- sen werde. Falls sich die Beschwerdeführer tatsächlich als Opfer im Sinne dieses Gesetzes gesehen haben sollten, hätten sie also ein entsprechendes Begehren bei den zuständigen Amtsstellen einreichen müssen. Falls er sich mit dem Ent- scheid des Untersuchungsrichters nicht zufrieden geben wollte, hätte es Fürspre- cher Jenni freigestanden, sich gestützt auf Art. 137 StPO beim Staatsanwalt zu beschweren. Er hat auch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so dass er im Beschwerdeverfahren nicht auf das entsprechende Begehren zurück- kommen kann. Nur am Rande sei noch angemerkt, dass es fraglich erscheint, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die 19 vom Anwalt der Beschwer- deführer erwähnten Personen im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer Rechte überhaupt unabdingbar war, nachdem ja das Strafverfahren auf Grund der Anzeige der anderen Hälfte der Strafkläger ohnehin seinen Gang nahm und von ihrem Rechtsvertreter nie behauptet, geschweige denn bewiesen wurde, dass die Interessen des einen oder anderen der bedürftigen Anzeigeerstatter durch das von ihm auf Grund des Auftrags der übrigen Mandanten ohnehin ge- führten Mandats nicht oder nicht genügend gewahrt worden wären. b) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn das Rechtsbegehren der sie beanspruchenden Person nicht aus- sichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wie dargetan, scheitert die Beschwerde über weite Strecken schon daran, dass sie in der Art einer Popularbeschwerde das Vorgehen der Polizei ganz generell kritisiert, ohne im einzelnen aufzuzeigen, welcher oder welche der Beschwerdeführer(-innen) durch bestimmte Handlungen eines Polizisten konkret gefährdet oder verletzt

29 wurde. Auf eine derart allgemein gehaltene Beschwerdeeingabe, die sich in kei- ner Weise mit der Legitimation der einzelnen Personen zur Beschwerdeführung auseinandersetzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden. Eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides war aber auch weitgehend deshalb nicht möglich, weil es der Beschwerde in sehr vielen Punkten an einer hinrei- chenden Substantiierung gebricht. Die Beschwerdeführer begnügten sich in vie- len Fällen damit, Behauptungen aufzustellen, blieben eine Begründung für ihre Darstellung der Dinge aber schuldig oder verwiesen generell auf die Akten, ohne die einschlägigen Stellen zu bezeichnen. Angesichts der grossen Anzahl von Be- schwerdeführern war es für die Beschwerdekammer unzumutbar, mit Bezug auf die einzelnen Betroffenen nachzusuchen, inwiefern sie von gewissen polizeili- chen Massnahmen betroffen waren. Gesamthaft muss damit festgestellt werden, dass die Rechtsbegehren angesichts der doch recht unbeschwerten Beschwer- deführung von Anfang an als aussichtslos erscheinen mussten, so dass ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Sowohl das entsprechende Gesuch als auch jenes zur Einsetzung von Für- sprecher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Be- schwerdekammer unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.

30

Erwägungen (22 Absätze)

E. 8 Person zu erblicken ist. Daraus folgt, das bei der Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde von vornherein nur insoweit auf das Rechtsmittel eingetreten wer-

den kann, als hinreichend begründet wird, inwiefern ein bestimmter Beschwerde-

führer selbst als Geschädigter anzusehen und in dieser Eigenschaft als legitimiert

zu betrachten ist. Es kann mit anderen Worten kein Anzeigeerstatter seine Be-

rechtigung zur Beschwerdeführung mit der Behauptung begründen, es sei ein

Dritter durch die zur Anzeige gebrachten Handlungen geschädigt worden.

2.

Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene

Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessen-

heit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrück-

lich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfü-

gungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigs-

tens bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit den Strafverfol-

gungsorganen einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will

zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die

Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz,

wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt.

II.

Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist im Folgen-

den zu überprüfen, ob und inwieweit der Beschwerde stattgegeben werden kann.

Zwei weitere Vorbemerkungen genereller Art bleiben anzufügen und sind bei der

Beurteilung der Beschwerde zu beachten. Zum einen ist klarzustellen, dass die

Beschwerde zu begründen ist (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung

des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 6 S. 343). Der Beschwer-

deführer hat darzulegen, welche Punkte angefochten werden und worin die

Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Dabei muss sich die Be-

gründung aus der Eingabe selbst ergeben; es kann nicht auf andere Schriftstü-

cke, z.B. auf die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Entscheids oder gar auf

die Gesamtheit der Akten verwiesen werden, und es kann die Begründung auch

nicht erst in der Vernehmlassung zu einer Beschwerde nachgeschoben werden.

Zum zweiten ist darauf hinzuweisen, dass die oben umschriebene Beschränkung

der zur Beschwerdeführung legitimierten Personen selbstverständlich auch Aus-

wirkungen auf die Berechtigung zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen

hat. Das bedeutet, dass solche Anträge nur stellen kann, wer mit Bezug auf einen

bestimmten Sachverhalt aus eigenem Recht legitimiert ist, Beschwerde zu

führen; es ist jemand hingegen nicht befugt, Beweisergänzungen zu Vorfällen zu

beantragen, welche andere Beteiligte betreffen.

E. 9 1.

In der Strafanzeige vom 13. April 2004 wurde gegenüber den Poli-

zeiorganen der Vorwurf erhoben, sie hätten bei ihrer Aktion in Landquart, welche

letztlich nur den Zweck verfolgt habe, die Kundgebung gegen das WEF und ge-

gen eine nur Reichen und Mächtigen nützliche Globalisierung möglichst nachhal-

tig zu beeinträchtigen, unter anderem auch Körperverletzungen in Kauf genom-

men. Die Strafanzeige umfasste daher auch die Tatbestände der einfachen Kör-

perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 sowie der fahrlässigen Körperverlet-

zung im Sinne von Art. 125 StGB. Konkrete Angaben, wer Opfer von Körperver-

letzungen geworden sein soll und welcher Art diese gewesen sein sollen, finden

sich in der Strafanzeige nicht, und es wird insbesondere nicht einmal behauptet,

es sei einer der Anzeigeerstatter oder eine Anzeigeerstatterin verletzt worden.

Vom Untersuchungsrichter auf diese Tatsache hingewiesen, erwähnte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Juni 2004

einzelne Anzeigeerstatter und Anzeigeerstatterinnen, welche Körperverletzun-

gen erlitten haben sowie solche, welche von den Anzeigern bei Dritten wahrge-

nommen worden sein sollen. Die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse wurden

nicht eingereicht und mangels solcher auf die Aussagen der in diesem Zusam-

menhang erwähnten Anzeigeerstatter verwiesen. Von diesen hatte D. in ihrem

Bericht geschrieben, sie habe sich eine Verletzung an einem Knie zugezogen,

doch geschah dies nach ihren eigenen Ausführungen durch einen Sturz auf ein

Bahngeleise, nicht durch die Handlung eines bestimmten Polizeibeamten. Von

den im Brief des Anwalts der Beschwerdeführer erwähnten Personen wurden I.

und J. einvernommen. Der letztere erwähnte in seinem Gedächtnisprotokoll

starke Kopf- und Bauchschmerzen und ein schmerzendes Auge, das ihm von

einem Sanitäter ausgewaschen worden sei. Vom letzteren Vorgang sprach er

auch als Zeuge in der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter, während

er auf das Kopf- und Bauchweh, das er schon in seinem schriftlichen Bericht nur

als wahrscheinlich auf die Erlebnisse in Landquart zurückführte, nicht mehr

zurückkam. Der Befragte sah sich nicht veranlasst, wegen der erlittenen Beein-

trächtigungen einen Arzt aufzusuchen, was darauf schliessen lässt, dass diese

nicht die für eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches erforderliche

Intensität aufwiesen. I. erwähnte in ihrem Gedächtnisprotokoll, sie sei von einem

Polizisten mit einem Gummiknüppel in den Bauch geschlagen worden. Sie

bestätigte diesen Vorfall als Zeugin, wobei sie aussagte, ein Polizeibeamter habe

sie mit dem Schlagstock zurückgestossen und habe sie dabei mit seinem Stock

am Bauch getroffen; der Schlag habe sie stark geschmerzt. Abgesehen davon,

dass diese Schilderung nicht darauf schliessen lässt, dass der Polizist der Zeugin

vorsätzlich einen Schlag versetzt hätte, handelte es sich auch in diesem Fall of-

E. 10 fenbar nur um ein momentanes Missbehagen, das nach keiner ärztlichen Be-

handlung rief, kaum als Körperverletzung qualifiziert werden könnte und das un-

ter den gegebenen tumultösen Umständen jedenfalls nicht als Folge eines un-

verhältnismässigen Vorgehens der Polizei angesehen werden kann. Die Frage

muss im vorliegenden Verfahren aber gar nicht abschliessend beantwortet wer-

den, da es der Beschwerde an einer ausreichenden Begründung gebricht. Es

wird darin nirgends behauptet, es habe eine der beschwerdeführenden Personen

Körperverletzungen erlitten. Auf Seite 5, Ziffer I.5. wird lediglich erwähnt, Arztbe-

richte seien keine eingeholt worden; gegenüber welchen Personen Tätlichkeiten

und Eigentumsdelikte verübt worden seien, ergebe sich aus den 28 Protokollen,

welche der Anzeige vom 13. April 2004 beigelegt worden seien sowie aus dem

präzisierenden Schreiben vom 1. Juni 2004. Abgesehen davon, dass in diesem

Passus von Körperverletzungen nicht die Rede ist, vermögen die Beschwerde-

führer mit diesem blossen Hinweis auf die fast siebzig Seiten umfassende Akten-

beilage ihrer Begründungspflicht nicht zu genügen. Unter der Ziffer 6.1 auf Seite

9 wird zwar unter Hinweis auf die Zeugin H. von Tätlichkeiten und Verletzten ge-

sprochen, doch hatte die Befragte nur ausgesagt, sie habe Verletzte gesehen,

nicht aber, sie sei selbst verletzt worden. Wenn sodann auf Seite 15 der Be-

schwerde (Ziff. II.6.und 7.) die Feststellung gemacht wird, auch ohne Arztzeug-

nisse blieben Tätlichkeiten und Körperverletzungen strafbare Handlungen, die

auch ohne Arztzeugnisse abzuklären seien, so wird verkannt, dass die Strafver-

folgung dem Staat obliegt und diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nur ge-

geben ist, soweit ein Beschwerdeführer davon im Sinne der eingangs gemachten

grundsätzlichen Ausführungen beschwert ist. Dies wurde vorliegend jedoch nicht

in rechtsgenüglicher Weise dargetan, so dass auf diesen Beschwerdepunkt man-

gels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten ist.

2.

Was den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB be-

trifft, kann insoweit auf das eben Gesagte verwiesen werden, als in der Be-

schwerde ebenfalls auf die Aussagen der Zeugin H. verwiesen wird. Diese be-

hauptet nirgends, es seien ihr gegenüber Tätlichkeiten verübt worden. Unter Ziff.

6.2 auf Seite 10 der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, I. habe Tätlich-

keiten erlitten. Diese Zeugin hat in ihrem Gedächtnisprotokoll tatsächlich geschil-

dert, sie sei von einem Polizisten mit einem Gummiknüppel in den Bauch ge-

schlagen worden. In der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter sagte I.

dazu aus, der Beamte habe sie mit seinem Stock am Bauch getroffen, was sie

sehr geschmerzt habe. In der Einstellungsverfügung wird zu diesem Sachverhalt

ausgeführt, falls tatsächlich einzelne Polizeibeamte beim Erfüllen ihres Auftrages

E. 11 Schlagstöcke gegen Personen eingesetzt haben sollten, so seien sie dazu unter

Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit berechtigt gewesen. Inwie-

fern diese Auffassung unhaltbar und der erwähnte Grundsatz insbesondere im

konkreten Fall von I. verletzt worden sein soll, wird in der Beschwerde mit keinem

Wort dargetan. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit dem von der

Zeugin dargelegten Tatablauf auseinander, aus dem hervorgeht, dass die Polizei

sie mit dem Schlagstock zurückstiess und sie dabei vom Stock in den Bauch

getroffen wurde. Es wurde schon oben erwähnt, dass auf Grund dieser Aussagen

nicht auf einen gezielten Schlag seitens des Polizeibeamten geschlossen werden

kann, so dass der für den Tatbestand der Tätlichkeit erforderliche Vorsatz kaum

erbracht werden könnte. Selbst wenn aber Vorsatz vorliegen sollte, hätte in der

Beschwerde aufgezeigt werden müssen, inwiefern dieser aufgrund der konkreten

Umstände nicht verhältnismässig gewesen sein soll. Da es an entsprechenden

Ausführungen gebricht, ist mangels hinreichender Begründung auch auf diesen

Teil der Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Mit Bezug auf den Einsatz von Tränengas, der die Anzeigeerstatter

den Tatbestand der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225

StGB zur Diskussion stellen liess, wird auf Seite 9 Ziff. 5.11 der Beschwerde

zunächst geltend gemacht, es sei von Amtes wegen abzuklären, inwiefern der

Gaseinsatz in geschlossenem Raum Tatbestände wie die Gefährdung durch gif-

tige Gase darstelle. Unter der Ziffer II.8. auf Seite 15 wird ausgeführt, die in der

Einstellungsverfügung aufgestellte Behauptung, dass es sich beim Einsatz von

Tränengas auf dem Bahnhof Landquart um Vorwürfe allgemeiner Art handle, die

nicht geeignet seien, einem Polizeibeamten ein strafrechtlich relevantes Verhal-

ten nachzuweisen, sei unhaltbar. Es könne den Beschwerdeführern nicht zuge-

mutet werden, im Moment des Einsatzes Verantwortliche zu erkennen und diese

anschliessend aus eigener Wahrnehmung und auf Grund eigener Recherchen

namhaft zu machen. Diese Abklärungen setzten Untersuchungen und Anfragen

bei den zuständigen Polizeistellen voraus und seien ihrer Natur nach nur durch

die für die Untersuchung verantwortlichen Behörden zu treffen. Gerade dieser

Hinweis in der Einstellungsverfügung mache besonders offenbar, wie notwendig

weitere, ernsthafte Untersuchungen seien.

Wie oben einleitend festgehalten wurde, ist zwar jedermann berechtigt,

eine Strafanzeige einzureichen, doch ist es in der Folge abgesehen von gewissen

besonderen Verfahrensarten allein Sache der staatlichen Strafverfolgungsbehör-

den, die Untersuchung in der ihnen tunlich erscheinenden Weise zu führen. Der

E. 12 Strafkläger kann sich am Verfahren nicht aktiv beteiligen, sondern bleibt allein

auf die ihm zustehenden Rechte als Geschädigter oder Adhäsionskläger be-

schränkt. Er darf sich folglich nicht in die Strafuntersuchung einmischen und kann

sich gegen Amtshandlungen von Untersuchungsorganen nur im Rahmen der ihm

von Art. 137 ff. StPO eingeräumten Möglichkeiten beschweren. Für die Be-

schwerdelegitimation mit Bezug auf den Tatbestand von Art. 225 StGB ist also

massgebend, ob jemand durch den Tränengaseinsatz persönlich betroffen war.

Die Anzeigeerstatter, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nicht legi-

timiert, in diesem Punkt zusätzliche Untersuchungen und Beweiserhebungen zu

beantragen. Diesbezüglich wird nun in der Beschwerde allein H. erwähnt. Auf die

sich auf diese Beschwerdeführerin beziehenden Ausführungen ist daher im Fol-

genden zurückzukommen, während mit Bezug auf alle übrigen Beteiligten auf

diesen Beschwerdepunkt von vornherein nicht eingetreten werden kann.

b)

Die Beschwerde begnügt sich mit Bezug auf die Aussagen der Zeu-

gin H. mit der Feststellung, diese habe den Einsatz von Gas im Fahrzeuginnern

festgestellt, sei durch eine Gaswolke hindurch getrieben worden und habe dabei

eine etwa 60 cm hohe Leitplanke übersteigen müssen; sie habe Tätlichkeiten und

Verletzte gesehen. Mit dieser kurzen Beschreibung wird der Eindruck erweckt,

die Zeugin sei im Innern des Zuges Opfer eines Gaseinsatzes geworden. Abge-

sehen davon, dass sich mit dieser rudimentären Bemerkung die Beschwerde

nicht begründen lässt, ergeben die Aussagen von H. ein dieser Darstellung völlig

widersprechendes Bild. Aus ihren Depositionen ergibt sich klar, dass im SBB-

Wagen, in welchem sich die Zeugin befunden hatte, jedenfalls im Zeitpunkt ihres

dortigen Aufenthaltes kein Tränengas eingesetzt worden war. H. führte dann wei-

ter aus, die Polizei habe den Zug von hinten nach vorn geräumt. Sie habe den

Zug verlassen, bevor die Polizei bei ihr eingetroffen sei und habe durch die offene

Tür ohne weiteres aussteigen können. Auf Grund dieser Schilderung steht fest,

dass sich die Zeugin im Innern des Zuges nie im Bereiche des Gases befunden

hatte und folglich keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt war.

Selbst wenn also ein Gaseinsatz im Zuge stattgefunden haben sollte, so wäre H.

angesichts dieser Sachlage nicht als Geschädigte zu betrachten, so dass es auch

ihr an der Beschwerdelegitimation fehlen würde. Ob ein Träneneinsatz in einem

geschlossenen Raum unter Art. 225 StGB fällt, kann angesichts dieses Sachver-

halts offen bleiben.

Die Zeugin fährt sodann fort, auf dem Perron seien Pfefferspray und Trä-

nengas eingesetzt worden. Sie selber habe auch starkes Augenbrennen gehabt,

E. 13 sich aber nicht übergeben müssen. Auf der Heimfahrt habe sie im Zug einen Ner-

venzusammenbruch erlitten. Auf eine entsprechende Ergänzungsfrage ihres

Rechtsvertreters sagte die Zeugin aus, sie seien regelrecht durch eine Tränen-

gaswolke getrieben worden. Was diesen Tränengaseinsatz auf dem Perron be-

ziehungsweise im Freien betrifft, wird in der Beschwerde selbst nicht ernsthaft

bestritten, dass das bei einem solchen Einsatz verwendete Tränengas nicht als

giftiges Gas im Sinne von Art. 224/225 StGB gilt. Die Beschwerde lässt es dabei

bewenden, bloss zu behaupten, dass Tränengas nicht a priori nicht als giftiges

Gas gelten könne, jedenfalls dann nicht, wenn dieses wie im vorliegenden Fall in

geschlossenen Räumen wie dem Eisenbahnwagen eingesetzt werde. Mit dieser

Formulierung lassen die Beschwerdeführer durchblicken, dass auch sie nicht da-

von überzeugt sind, dass bei einem Einsatz im Freien Tränengas als giftiges Gas

zu qualifizieren ist. Weshalb die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft,

welche sich auf Trechsel (Kurzkommentar, N. 3 zu Art. 224 StGB) stützt, rechts-

widrig oder unangemessen sein soll, wird jedenfalls mit keinem Wort dargetan.

Falls mit den Ausführungen in der Beschwerde ohne nähere Begründung ein an-

derer Standpunkt eingenommen werden sollte, würde damit den Substantiie-

rungsanforderungen einer Beschwerde nicht Genüge getan und es könnte auch

in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht

eingetreten werden.

Abgesehen davon, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

kann, weil es einerseits bezüglich des Tränengaseinsatzes in den Eisenbahnwa-

gen an einer zur Beschwerdeführung legitimierten Person gebricht und anderer-

seits keine nähere Begründung dafür gegeben wird, weshalb der Einsatz im

Freien entgegen der von der Vorinstanz eingenommenen Auffassung den Tatbe-

stand von Art. 225 erfüllen sollte, wäre die Beschwerde selbst dann unbegründet,

wenn sie als hinreichend substantiiert betrachtet werden könnte und man den

Begriff der „giftigen Gase“ nicht so eng wie bei Trechsel, sondern weiter im Sinne

von Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, § 29 N. 15 S.

52) auslegen wollte. Nach der an dieser Stelle vertretenen Auffassung muss als

giftiges Gas jeder gasförmige Stoff genügen, der in seiner konkreten Menge ge-

eignet ist, eine Leib und Leben gefährdende Vergiftung hervorzurufen. Dass sich

H. eine derartige Vergiftung zugezogen hat, wird nicht behauptet. Gemäss ihrer

Zeugenaussage hat sie denn auch einzig ein starkes Augenbrennen erlitten, was

erfahrungsgemäss nur von vorübergehender Natur ist.

E. 14 4.

Die Strafanzeige vom 13. April 2004 bezog sich auch auf den Tat-

bestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. In der angefoch-

tenen Verfügung wird dazu festgehalten, der fragliche Tatbestand setze eine ob-

jektiv vorhandene Körperverletzung voraus; eine solche sei jedoch nicht ausge-

wiesen. Die Beschwerde beschränkt sich in diesem Punkt auf die Feststellung,

auch dieser Tatbestand hätte ohne Arztzeugnis abgeklärt werden müssen. Die

Einvernahme gerade der Beschwerdeführerin K., welche zu dieser Sache

gemäss Hinweis von Daniele Jenni hätte Angaben machen können, sei jedoch

durch die Einstellung des Verfahrens verhindert worden. Dieser Sachverhalt

setze aber eine Untersuchung gerade voraus.

Auch in diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde mit keinem Wort

gesagt, welche der beschwerdeführenden Personen eine Körperverletzung erlit-

ten haben sollen und gegenüber welchen dieser allenfalls Verletzten die erfor-

derliche Nothilfe nicht gewährt worden sein soll. Daniele Jenni, der gleichzeitig

Strafkläger, Beschwerdeführer und Rechtsvertreter der übrigen Beschwerdefüh-

rer ist, antwortete als Zeuge auf den ihm vom Untersuchungsrichter gemachten

Vorhalt, es sei in der Strafanzeige von zwei Personen die Rede, die stark geblutet

hätten, und denen verwehrt worden sei, sich medizinisch behandeln zu lassen,

diese Beobachtung habe Frau K. gemacht; er gehe davon aus, dass diese in der

Einvernahme dazu Ausführungen machen könne. K. wurde nicht als Zeugin be-

fragt. In ihrer „Témoignage“ führte sie jedoch zu dieser Frage aus, sie sei im Be-

griffe gewesen, einen verletzten Demonstranten zu pflegen. Dieser sei von einer

starken Dosis Pfeffergas im Gesicht getroffen worden und habe die Augen nicht

mehr öffnen und nicht mehr atmen und schlucken können. In diesem Moment

habe die Polizei gestürmt; sie habe ohne Warnung begonnen, Gas einzusetzen

und die Demonstrationsteilnehmer gegen den kleinen Platz beim Bahnhof zu

drängen. Sie (K.) habe zu erklären versucht, dass sie einen Verletzten versorge,

doch habe die Polizei davon nichts wissen wollen und sie daran gehindert, die-

sem Hilfe zu leisten.

Der von K. geschilderte Sachverhalt hätte allenfalls den Verletzten, den

die Anzeigeerstatterin medizinischen zu versorgen beabsichtigte, zur Beschwer-

deführung legitimiert. Wenn hingegen im Namen der angeblich an der Hilfeleis-

tung verhinderten Person ein Rechtsmittel ergriffen wurde, so wird verkannt, dass

es kein Recht auf die Leistung von Nothilfe gibt und folglich derjenige, der davon

abgehalten wird, Nothilfe zu leisten oder dabei behindert wird, nicht als Geschä-

digter zu betrachten ist. Da von niemandem, dem die Nothilfe wegen des Vorge-

E. 15 hens der Polizei vorenthalten wurde, Beschwerde geführt wird, sondern dies al-

lein gestützt auf die Schilderung der an der Hilfeleistung offenbar behinderten K.

geschehen ist, kann auch in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels Legiti-

mation nicht eingetreten werden.

5.

Die Beschwerdeführer erhoben im Zusammenhang mit den Vor-

kommnissen auf dem Bahnhof Landquart auch den Vorwurf der Freiheitsberau-

bung, der Nötigung und des Amtsmissbrauchs. Der Untersuchungsrichter stellte

fest, die vom Tatbestand der Freiheitsberaubung verlangte gewisse Erheblichkeit

des Eingriffs dürfte erfüllt sein, da zahlreiche Zugsreisende bis zu sieben Stunden

in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien. Hingegen falle der Tat-

bestand der Nötigung gemäss Art. 186 StGB von vornherein ausser Betracht, da

er zu den übrigen Delikten gegen die Freiheit subsidiär sei. Dasselbe gelte auch

für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, der in subjek-

tiver Hinsicht das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils oder das Verschaf-

fen eines unrechtmässigen Vorteils verlange. Dass die Polizeibeamten den An-

zeigeerstattern einen unrechtmässigen Nachteil hätten zufügen wollen, sei nicht

ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht.

a)

In der Beschwerde wird zu den eingehenden Erwägungen der

Staatsanwaltschaft einzig vorgebracht, Nötigung sei gegenüber Freiheitsberau-

bung nur im Rahmen desselben Sachverhalts subsidiär, also bezüglich der Fest-

haltung der Zugreisenden. Zusätzliche Handlungen innerhalb dieses Rahmens

könnten aber wiederum für sich Nötigung sein. Wie weit dies der Fall sei, sei eben

Aufgabe der Untersuchung.

Bei diesen Bemerkungen handelt es sich um rein theoretische Ausführun-

gen, ohne konkrete Darlegung, inwiefern gegenüber den Beschwerdeführern

oder zumindest einem von ihnen eine zusätzliche Handlung im Sinne einer Nöti-

gung begangen worden sein soll. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt ver-

kennt, dass mit der Beschwerde nicht generell die Unterlassung von Untersu-

chungen gerügt werden kann, da es sich andernfalls um eine unzulässige Popu-

larbeschwerde handeln würde. Es wäre vielmehr aufzuzeigen, inwiefern sich eine

behauptete Unterlassung auf einen Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt ha-

ben soll. Daran mangelt es in der vorliegenden Beschwerde. Ebenso schweigt

sich diese darüber aus, welche Handlungen der Polizei nach Auffassung der Be-

schwerdeführer von der Freiheitsberaubung nicht erfasst werden beziehungs-

weise gesondert als Nötigung in Betracht fallen und welche Beschwerdeführer

E. 16 davon betroffen sein sollen. Auch auf diesen Beschwerdepunkt ist somit mangels

Substantiierung nicht einzutreten.

b)

In der Einstellungsverfügung wird auch mit Bezug auf den Tatbe-

stand des Amtsmissbrauchs der Standpunkt vertreten, dieser sei wie die Nöti-

gung gegenüber der Freiheitsberaubung subsidiär; subjektiv werde das Zufügen

eines unrechtmässigen Nachteils oder das Verschaffen eines unrechtmässigen

Vorteils verlangt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Amtsmissbrauch

richte sich auf die Zufügung eines Nachteils (zu Recht wird festgehalten, „un-

rechtmässig“ beziehe sich bloss auf die Verschaffung eines Vorteils); ein solcher

Nachteil sei aber vorsätzlich zugefügt worden, womit der Tatbestand erfüllt sei.

Ob auch Rechtswidrigkeit, also das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes, gege-

ben sei, sei Gegenstand der Untersuchung, die schon aus diesem Grunde nicht

eingestellt werden dürfe.

Die Feststellung des Untersuchungsrichters, auch der Tatbestand des

Amtsmissbrauchs habe neben der Freiheitsberaubung keinen Platz, wird in der

Einstellungsverfügung als feststehende Tatsache und ohne nähere Begründung

in den Raum gestellt. Sie erscheint als reichlich apodiktisch und auch daher et-

was fragwürdig, weil sie in der Literatur keine Stütze findet. Trechsel (a.a.O., N.

10 zu Art. 312 StGB) vertritt die Auffassung, dass der Amtsmissbrauch in Ideal-

konkurrenz unter anderem zur Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB treten

könne, und auch für Stratenwerth (a.a.O. N. 16 zu § 16 S. 365) besteht echte

Konkurrenz zwischen den beiden Straftatbeständen. Wie es sich damit verhält,

braucht an dieser Stelle aber nicht näher untersucht zu werden. Die Beschwer-

deführer setzen sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander. Es wird mit

keinem Wort gerügt, dass die von der Staatsanwaltschaft vertretene, die Subsi-

diarität betreffende Auffassung nicht haltbar sein soll. Die Beschwerde begnügt

sich im Zusammenhang mit dem Amtsmissbrauch mit der Behauptung, der vom

Gesetz mit Bezug auf das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils verlangte

subjektive Tatbestand sei erfüllt, hätten die Polizisten einen solchen Nachteil

doch vorsätzlich zugefügt. Die Beschwerdeführer übersehen damit, dass die

Staatsanwaltschaft das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen nur als Zweit-

begründung vorgebracht hat. Zur Hauptsache brachte sie im ersten Satz vor,

dass auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gegenüber der Freiheitsberau-

bung subsidiär sei. Nun hat sich die Beschwerde aber im Falle einer Mehrfach-

begründung mit allen Argumenten im angefochtenen Entscheid auseinanderzu-

setzen. Nachdem dies nicht geschehen ist und sich die Beschwerdeführer damit

E. 17 begnügt haben, in einem Satz zu behaupten, der von der Vorinstanz im Sinne

einer Eventualbegründung verneinte subjektive Tatbestand sei erfüllt, kamen sie

ihrer Begründungspflicht nicht nach. Somit ist auch auf diesen Beschwerdepunkt

mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten.

6. a) Es ist unbestritten, dass sich sämtliche Beschwerdeführer im frag-

lichen Zug befanden und auf dem Bahnhof Landquart eine „Untersuchung“ über

sich ergehen lassen mussten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdelegitimation mit Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung

hinsichtlich aller Beschwerdeführer gegeben ist. Auf die Frage, ob die Be-

schwerde auch hinreichend begründet ist, wird noch zurückzukommen sein.

b)

Die Beschwerdeführer rügen, der Sachverhalt sei mangelhaft ab-

geklärt worden. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine Untersuchung nur soweit

zu führen ist, als dies für die Beurteilung der Sache relevant ist und entschieden

werden kann, ob Anklage zu erheben ist oder das Verfahren eingestellt werden

kann (Art. 75 StPO).

In der Beschwerde wird zur Freiheitsberaubung in rechtlicher Hinsicht ein-

zig vorgebracht, weder die damalige Kantonspolizei-Verordnung noch das ge-

genwärtige Polizeigesetz liessen die beschriebenen Eingriffe voraussetzungslos

zu. Ob die Polizeiaktion die verlangten Voraussetzungen erfüllt habe und zudem

die polizeirechtlichen Schranken eingehalten worden seien, sei zweifelhaft und

namentlich durch die Bestimmung der Ursachen der Aktion zu ergründen. Hin-

sichtlich der gerichtspolizeilichen Abklärungen sei zu untersuchen, ob die Aktion

wirklich zu diesem Zwecke eingeleitet worden und dazu auch tauglich gewesen

sei. Daran bestünden Zweifel, weshalb die Untersuchung eben gerade weiter ge-

führt werden müsse. - Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführun-

gen in keiner Weise mit den in der Einstellungsverfügung erwähnten Bestimmun-

gen der Verordnung über die Kantonspolizei vom 20. November 1974, welche

die Polizei zu Einsätzen zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie von

Ruhe und Ordnung ermächtigt, auseinander. Zu Recht wird denn auch nicht in

Abrede gestellt, dass solche Einsätze auf einer hinreichenden gesetzlichen

Grundlage beruhen. Darauf braucht somit mangels gegenteiliger Behauptung

auch nicht weiter eingetreten werden. Im Kern zweifeln die Beschwerdeführer

jedoch die Verhältnismässigkeit des polizeilichen Eingriffs an. Dabei machen sie

nicht geltend, dieser Grundsatz sei verletzt worden, sondern es seien weitere

Sachverhaltsabklärungen zu treffen, damit diese Frage beurteilt werden könne.

E. 18 c)

In der Beschwerde wird gerügt, dass der in verschiedenen Rappor-

ten und Aussagen geschilderte chronologische Ablauf der Ereignisse auf dem

Bahnhof Landquart widersprüchlich sei. Dazu ist in grundsätzlicher Hinsicht zu

sagen, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn nachträglich erstellte Proto-

kolle über ein eingetretenes Ereignis der vorliegenden Art nicht völlig deckungs-

gleich sind oder in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht gar gewisse Widersprüche

auftreten. Entscheidend ist jedoch, ob hinsichtlich des massgeblichen Kernge-

haltes nicht derartige Abweichungen vorliegen, dass darauf nicht mehr abgestellt

werden kann beziehungsweise darf. Als massgeblicher Kerngehalt betrachten

die Beschwerdeführer die Frage, ob das Verhalten der Zugreisenden Ursache für

das Eingreifen der Polizei war oder ob die polizeiliche Aktion unbesehen davon

zur Ausführung gelangte.

Die Beschwerdeführer legen in diesem Zusammenhang grosses Gewicht

auf die Frage, ob der Polizeieinsatz schon vor der Besprayung von Zugswagen

und anderen Sachbeschädigungen am Rollmaterial oder erst nachher erfolgte.

Nach ihren Behauptungen trat die Polizei schon vorher in Aktion. Soweit diesbe-

züglich unterschiedliche Depositionen vorliegen, kann der genaue Ablauf der

Dinge mangels Relevanz offen bleiben. Ausgewiesen ist, dass schon bei der Aus-

fahrt des Zuges in Chur mehrmals die Notbremse gezogen worden war, und sich

der Zug daher erst verspätet in Gang setzen konnte. Schon dieser Vorfall liess

erwarten, dass es auch beim Aufenthalt des Zuges in Landquart zu Zwischenfäl-

len kommen könnte. Nach den Aussagen des Zeugen E., Leiter Sicherheit und

Organisation Region Ostschweiz/Graubünden der SBB, wurde denn auch bei der

Einfahrt des Zuges in Landquart wiederum die Notbremse betätigt. Der Zeuge

hielt sich zur kritischen Zeit am Stelltisch des Bahnhofes auf, von wo er die Vor-

kommnisse gut beobachten und insbesondere den ganzen Zug überblicken

konnte. Er hatte einen Pfeifton wahrgenommen, wie er nur ertönt, wenn die Not-

bremse betätigt wird. Da der Zug bereits sehr langsam fuhr, löste das Ziehen der

Notbremse keine Schnellbremsung aus. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass

die Reisenden gar nicht wahrgenommen hatten, dass die Notbremse gezogen

worden war. Allerdings war der bei Betätigung der Notbremse offenbar typische

Pfeifton nach den Ausführungen in seinem Gedächtnisprotokoll auch vom Be-

schwerdeführer A. vernommen worden. Der Zeuge E., an dessen Zuverlässigkeit

zu zweifeln kein Grund besteht, sagte weiter aus, bei der Einfahrt des Zuges sei

die Brücke über die Landquart noch nicht abgesperrt gewesen; das Ausfahrtssi-

gnal habe auf „Fahrt“ (grün) gestanden, und es sei nicht geplant gewesen, den

Zug in Landquart zurückzuhalten. Erst nachdem zahlreiche Demonstranten sich

E. 19 vor der Lokomotive auf die Geleise gestellt hätten und mit dem Besprayen der

Wagen begonnen worden sei, habe er sofort die Anweisung gegeben, die Fahr-

leitung auszuschalten und zu erden. Der Zeuge widersprach vehement der „es-

sentiellen Feststellung“ des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in dessen

Memorandum von 2. Februar 2004, wonach der Zug vorgeplant von der Polizei

blockiert worden sei und keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für die

Blockierung ursächlich gewesen seien. Seine Darstellung erscheint glaubwürdig.

Daniele Jenni stellte seine gegenteilige Behauptung denn auch auf, ohne sie auf

eigene Wahrnehmungen stützen zu können, befand er sich doch im hinteren Teil

des Zuges. Von den anderen Beteiligten, die ihre Feststellungen schriftlich fest-

gehalten haben, hat auch keiner die erste Phase selbst miterlebt, sie fanden sich

vielmehr erst an der Zugspitze ein, als sich dort bereits Demonstranten auf den

Geleise befanden und die Absperrung im Bereiche der Brücke errichtet war. So

begab sich etwa N. zusammen mit anderen Personen an die Spitze des Zuges,

weil die meisten Leute aus dem Zug ausstiegen, und traf dort die eben beschrie-

bene Situation an. Die gleichen Feststellungen machte M., der auch erst aus dem

Zug ausstieg, als er vernommen hatte, dass der Zug blockiert werde. Auch als L.

bei der Zugspitze eintraf, war die Absperrung schon aufgestellt und es befanden

sich Demonstranten auf den Geleisen. Aus den Schilderungen all dieser Betei-

ligten lässt sich also nicht auf die Reihenfolge der Geschehnisse schliessen. Aus-

sagekräftiger ist die Schilderung von B., der vor dem Zug eine Gruppe von De-

monstranten sah, welche die Geleise blockierten. Auch er konnte zwar nicht sa-

gen, ob diese Blockierung vor oder nach der Absperrung der Geleise durch die

Polizei erfolgt war, hingegen hatte er gehört, dass die Demonstranten, die sich

vor dem Zug aufgestellt hatten, verkündeten, sie würden die Geleise blockieren,

um die Freilassung von Personen in Davos zu erwirken. Aus dieser Feststellung

ergibt sich, dass die im Journal der Berner Gewerkschaftsjugend beschriebene

Absicht, den Zug zu blockieren, damit die Reisenden aus Davos zusammen mit

ihnen heimfahren könnten, auch wirklich in die Tat umgesetzt worden war. Diese

Darstellung findet eine Stütze in den Ausführungen der Mitreisenden C., welche

in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2004 ausgeführt hatte, es sei von durch

den Zug marschierenden Personen verkündet worden, man lasse den Zug erst

weiterfahren, wenn zwei in Davos verhaftete Personen wieder frei seien. Dieser

Ablauf der Ereignisse erklärt auch, weshalb die Notbremse erst betätigt wurde,

als der Zug praktisch schon stillstand, wollte man durch diese Handlung doch

offenbar nicht den Zug anhalten (was ja ohnehin geschah), sondern dessen Wei-

terfahrt verhindern. Als besonders aufschlussreich kann sicher der Bericht von

G., Chef des Lokomotivpersonals, betrachtet werden, welcher im Führerstand

E. 20 des Zuges ab Chur mitfuhr. Nach dessen Darstellung stürmten Vermummte so-

fort nach dem Anhalten des Zuges vor den Zug auf das Gleis und öffneten Demo-

Transparente. Seine Feststellung, in diesem Moment habe das Ausfahrtssignal

noch auf grün gestanden, deckt sich mit den Aussagen des Zeugen E.. Erst jetzt,

als die Weiterfahrt durch die vermummten Demonstranten verunmöglicht worden

war, wurde die Fahrleitung ausgeschaltet und die Brücke Richtung Maienfeld

durch die Polizeikräfte gesperrt. Alles dies geschah innert drei bis fünf Minuten,

nachdem der Zug angehalten hatte, und nach zehn Minuten wurde ein Stein ge-

gen die Frontscheibe der Lokomotive geworfen. An diesem Ablauf der Ereignisse

gibt es für die Beschwerdekammer keine Zweifel. Dass die Sperrung der Brücke

sehr rasch erfolgte, nachdem sich militante Demonstranten vor dem Zug aufge-

stellt hatten, so dass die sich nun nach und nach ebenfalls zur Spitze des Zuges

begebenden Reisenden feststellen konnten, dass die Sperre bereits angebracht

war, spricht nicht gegen diesen Lauf der Dinge, sondern für die Effizienz der Vor-

kehren, welche die Polizei für den Fall, dass sich eine solche Situation einstellen

sollte, geplant hatte. Diese Massnahme wollte man aber offensichtlich nur ergrei-

fen, falls der Zug an der ordnungsgemässen Weiterfahrt gehindert werden sollte.

Wäre die Blockade durch die Demonstranten nicht erfolgt und hätte der Zug, wie

offensichtlich beabsichtigt war (andernfalls das Ausfahrtsignal ja nicht auf grün

gestellt worden wäre), ungehindert weiter fahren können, hätte auch seitens der

Polizei kein Grund bestanden, die vorbereiteten Abriegelungsvorkehren zu er-

greifen. Dass solche Massnahmen geplant wurden, war auf Grund der Erfahrun-

gen früherer Jahre nicht nur verständlich, sondern unbedingt angezeigt, ja es

müssten der Polizei ernsthafte Vorwürfe gemacht werden, hätte sie derartige

Massnahmen nicht in ihre Planung eingeschlossen. Angesichts der oben geschil-

derten, sich nach Auffassung der Beschwerdekammer auf Grund des Beweisma-

terials klar ergebenden Sachlage lässt sich die „essentielle Feststellung“ Rechts-

anwalt Jennis, der Zug sei vorgeplant durch die Polizei blockiert worden und es

seien keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für die Blockierung ursäch-

lich gewesen, eindeutig nicht halten. Soweit in der Beschwerde die Augen vor

diesen Fakten verschlossen werden und vorgebracht wird, dass die Behauptung,

die Polizeiaktion sei Folge der Präsenz von Zugreisenden vor der Lokomotive

und insbesondere von Sachbeschädigungen gewesen, durch zahlreiche Akten-

stellen in Frage gestellt würden, gehen diese Ausführungen an der Sache vorbei.

Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Polizei für einen Einsatz keine grosse

Vorlaufzeit benötigt. So gehört es zur Pflicht des zuständigen Kommandos, für

den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse vorbehaltene Entschlüsse zu fassen

und Aktionen zu planen, die dann mittels eines blossen Stichwortes ausgelöst

E. 21 werden können. Das heisst nun aber mitnichten, dass – wie dies die Beschwer-

deführer suggerieren wollen – damit auch bereits der Entscheid für die Durch-

führung der Aktion gefällt worden ist. Dieser Entscheid wird auch bei vorbehalte-

nen Entschlüssen erst gefällt, wenn die befürchtete Bedrohungslage auch

tatsächlich eingetreten ist.

d)

Im Rahmen der Vorbereitungen im Hinblick auf im Zusammenhang

mit dem WEF mögliche Auseinandersetzungen mit Demonstranten hatte die Po-

lizei schon allein wegen der Vorfälle des vorigen Jahres hinreichenden Grund,

für den Raum Landquart vorbehaltene Entschlüsse zu fällen. Die wiederholte

Betätigung der Notbremse und insbesondere die Versperrung der Geleise durch

Demonstranten war dann für die Polizei Anlass genug, die für einen solchen Fall

geplante Einsatzvariante auszulösen, zumal es sich beim Vorgehen der militan-

ten Demonstranten um die Störung des Eisenbahnbetriebes und damit um ein

Vergehen im Sinne von Art. 239 StGB handelte. Die Polizei war demnach zum

Einsatz selbst dann befugt, wenn es zu den Sachbeschädigungen erst nach dem

ersten polizeilichen Einsatz gekommen sein sollte. Der Umstand, dass es nicht

bei diesem Einsatz blieb, sondern dieser sich ausweitete, ist in jedem Falle nicht

der Polizei anzulasten, auch wenn die Sprayereien tatsächlich erst in einer zwei-

ten Phase erfolgt sein sollten.

In Anbetracht des Umstandes, dass die widerrechtlichen Aktionen von

Zugsreisenden zunahmen, indem einerseits die Geleise gesperrt und anderseits

durch das Besprayen von Bahnwagen und durch andere Beschädigungen von

Bahneinrichtungen massiver Sachschaden verursacht wurde, und dass insge-

samt über tausend Personen, die an der bewilligten Demonstration in Chur be-

teiligt waren, im Zuge sassen, war es für die Polizei äusserst schwierig abzu-

schätzen, inwieweit sich weitere Personen an widerrechtlichen Aktionen beteili-

gen würden und das Ganze dabei derart eskalieren könnte, dass sie die Situation

nicht mehr im Griff haben konnten. Dabei durfte und musste die Polizei auch den

letztjährigen Vorfall im Auge behalten, als Demonstranten sich bis zur Autobahn

A 13 begaben und auch diese blockierten. Um eine solche Wiederholung zu ver-

meiden, blieb wohl kaum etwas anderes übrig, als das Bahnhofgebäude sofort

nach der ersten Aktion der Demonstranten hermetisch abzuriegeln und sämtliche

Personen einer Kontrolle zu unterziehen. Dass das letztere notwendig war, zei-

gen im Übrigen auch die sichergestellten Gegenstände.

E. 22 e)

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der in BGE 107 Ia 138

entschiedene Fall könne nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen wer-

den, weil eine Demonstration in Landquart nicht stattgefunden und die Aktion der

Polizei vor irgendwelchen Sachbeschädigungen begonnen habe; zudem seien

Zugsreisende in die Aktion einbezogen worden, die sich weitab der späteren

strafbaren Handlungen im Zug befunden hätten. Diese Argumentation verfängt

nicht. Ob in Landquart eine Demonstration durchgeführt wurde, ist ohne Bedeu-

tung. Wesentlich ist, dass eine grosse Anzahl Menschen, die alle gemeinsam an

einer Kundgebung in Chur teilgenommen hatten und zusammen mit dem Zug in

Richtung Zürich fuhren, sich in der Folge auf dem Bahnhof Landquart aufhielten,

wo ein Teil von ihnen sich durch Behinderung des Bahnverkehrs strafbarerer

Handlungen schuldig machte und durch Angriffe auf Bahneinrichtungen ihre Ge-

waltbereitschaft deutlich zum Ausdruck brachte. Dadurch entstand fraglos eine

erhebliche Gefahr, dass sich weitere der dort anwesenden Demonstrationsteil-

nehmer den Gewaltaktionen anschliessen und dadurch die Situation infolge der

hinlänglich bekannten Gruppendynamik schnell einmal ausser Kontrolle geraten

könnte. Angesichts der Vielzahl von Personen war es für die Polizei völlig un-

möglich zu unterscheiden, wer zur Begehung strafbarer Handlungen neigte und

welche Anwesenden lediglich harmlose Mitläufer waren. Angesichts dieser Um-

stände ist nicht einzusehen, weshalb das zitierte Urteil des Bundesgerichts nicht

wenigstens zum Vergleich herangezogen werden dürfte, sind doch die äusseren

Umstände nicht so verschieden, dass der fragliche Entscheid nicht wenigstens

als Ausgangspunkt bei der Beurteilung auch der vorliegenden Ereignisse heran-

gezogen werden könnte. Im zitierten Fall waren während einer nicht bewilligten

Demonstration 65 Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen

worden, wobei sich mehrere Beteiligte einer so genannten erkennungsdienstli-

chen Behandlung unterziehen mussten. Nach vier bis sechs Stunden wurden die

erfassten Personen wieder entlassen. Das Bundesgericht kam bei der Behand-

lung einer von vier Beteiligten erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde zum

Schluss, dass eine Festnahme von vier bis sechs Stunden kein schwerer Eingriff

in die persönliche Freiheit sei. Nun darf allerdings auf Grund dieser Feststellung

nicht ohne weiteres angenommen werden, die erwähnte Zeitdauer sei eine feste

Konstante, die absolute Geltung habe. Die Dauer der Einschränkung in der per-

sönlichen Freiheit, welche noch als nicht schwerer Eingriff betrachtet werden

darf, bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des konkreten Falles, was das

Bundesgericht wohl durch den Passus „wie sie hier angeordnet wurde“ zum Aus-

druck bringen wollte. Wenn in dem vom Bundesgericht abgehandelten Fall eine

Festnahme von vier bis sechs Stunden als nicht schwer bezeichnet wurde, so

E. 23 darf dasselbe im vorliegend zu beurteilenden Fall selbst für jene Beteiligten an-

genommen werden, welche am längsten – nämlich rund siebeneinhalb Stunden

von der Ankunft des Zuges in Landquart kurz vor vier Uhr bis gegen 23.30 Uhr -

in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt waren. Daran vermag auch nichts zu

ändern, dass offenbar dem überwiegenden Teil der Benützer des letzten Zuges

in Zürich keine brauchbaren Anschlüsse mehr zur Verfügung standen. Schliess-

lich stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, wer von den Beschwer-

deführern erst mit dem letzten Sonderzug von Landquart abreisen konnte und

wer zudem in Zürich keinen Anschluss mehr hatte. Diesbezüglich wird in der Be-

schwerde überhaupt nichts vorgebracht. Es ist aber nicht Aufgabe der Beschwer-

dekammer, danach in sämtlichen Akten zu forschen. Soweit also eine Freiheits-

beraubung damit begründet wird, dass die polizeiliche Festnahme rund siebe-

neinhalb Stunden gedauert habe und kein Anschluss in Zürich mehr vorhanden

gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, davon sei auch ei-

ner der Beschwerdeführer betroffen gewesen. Insoweit ist daher auf die Be-

schwerde nicht einzutreten. Davon abgesehen wäre die Beschwerde in materiel-

ler Hinsicht gleich wie bei den Beschwerdeführern, die schon vorher abreisen

konnten, unbegründet. Es ist zu bedenken, dass sich im Zug von Chur über tau-

send Personen befunden hatten, die an der Kundgebung teilgenommen hatten.

Nach der Ankunft des Zuges in Landquart begann ein nicht unerheblicher Teil

dieser Demonstrationsteilnehmer damit, das Rollmaterial und Bahnanlagen zu

beschädigen und es wurde der Bahnbetrieb in beträchtlicher Weise gestört. An-

gesichts der grossen sich auf dem verhältnismässig engen Bahnhofgelände be-

wegenden Menschenmenge war es für die Polizeikräfte unmöglich, die Urheber

der Vandalenakte und potentielle Randalierer sofort zu identifizieren und sie von

friedfertigen Demonstranten zu unterscheiden. Es bestand also für die Polizei

durchaus Anlass, alle dem Zug entsteigenden Personen, welche nicht als offen-

sichtlich mit gegen das WEF gerichteten Aktionen in keinen Zusammenhang zu

bringen waren, einer polizeilichen Kontrolle zu unterziehen. Dass bei diesem Vor-

gehen auch Demonstrationsteilnehmer betroffen wurden, welche in durchaus

friedlicher Absicht nach Chur gereist waren und nicht zu Gewalttätigkeiten neig-

ten, ist bedauerlich, war aber unvermeidlich. Wer an Manifestationen teilnimmt,

an der Ausschreitungen zu erwarten sind, muss damit rechnen, in die polizeili-

chen Gegenmassnahmen mit einbezogen zu werden, wenn es tatsächlich zur

Konfrontation mit den Sicherheitskräften kommt. Im vorliegenden Fall war die Po-

lizei auf Grund der Erfahrungen des Vorjahres verpflichtet, zur bestmöglichen

Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ein wirksames Sicherheitsdispositiv

vorzubereiten, um im Falle von Ausschreitungen sofort reagieren zu können.

E. 24 Wenn – nachdem es zur Störung des Eisenbahnverkehrs gekommen war und in

der Folge massive Sachbeschädigungen begangen wurden – alle auf dem Bahn-

hofareal versammelten Bahnreisenden, welche sich auf der Rückreise von der

Demonstration in Chur befanden, den polizeilichen Ermittlungen unterzogen wur-

den und es angesichts der über tausend zu kontrollierenden Personen für jene

Beteiligten, die erst gegen den Schluss der Aktion befragt wurden, zu langen

Wartezeiten kam, so lag dies in der Natur der Sache und kann sicher nicht als

unverhältnismässig bezeichnet werden. Dass die Sicherheitskräfte dem Grund-

satz der Verhältnismässigkeit durchaus nachlebten, zeigt sich im Übrigen darin,

dass die kontrollierten Personen nicht länger als nötig festgehalten wurden, son-

dern mit den jeweils nächsten fahrplanmässigen Zügen in Richtung Zürich wei-

terreisen konnten. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass auch

mit Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung die Sicherheitskräfte im

Rahmen der ihnen durch ihre Amts- beziehungsweise Berufspflicht gebotenen

Handlungsweise vorgingen und sich keine unverhältnismässigen Massnahmen

zuschulden kommen liessen. Soweit einzelne Beschwerdeführer zur Ergreifung

eines Rechtsmittels legitimiert zu betrachten wären, müsste ihre Beschwerde so-

mit abgewiesen werden.

III. 1. Aufgrund der obigen Ausführungen sind sämtliche Beweisanträge

abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Beweiserhebungen zu

neuen rechtsrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Dabei ist nochmals zu

betonen, dass das Recht, Beweisergänzungsanträge zu stellen, ohnehin nur so-

weit reicht, als ein Betroffener überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

Immerhin ist zu den Beweisanträgen folgendes zu bemerken:

a)

Es wird geltend gemacht, das in der Stellungnahme des Departe-

ments des Innern und der Volkswirtschaft vom 6. September 2004 angespro-

chene Material sei von der Kantonspolizei nicht vollständig eingereicht worden

und daher zu vervollständigen. Diesbezüglich hätte es an den Beschwerdefüh-

rern gelegen, konkret anzugeben, welche Aktenstücke fehlen und noch beizu-

bringen wären. Soweit ein Vergleich der Akten mit dem erwähnten Schreiben des

Departements ergibt, sind alle erwähnten Dokumente vorhanden, und es wurde

insbesondere dem Beweisantrag der Beschwerdeführer insoweit entsprochen,

als auch die Videokassette beigebracht wurde. Es wird in der Beschwerde ver-

langt, es sei das Journal WEF der Einsatzleitung CALERCIO ohne Zensurbalken

zu edieren. Man kann sich fragen, inwiefern es wirklich notwendig war, verschie-

dene Namen und Passagen in diesem Dokument abzudecken, auch wenn diese

E. 25 Massnahme aus polizeitaktischen Gründen oder zum Schutz der Persönlichkeit

von involvierten Personen wohl als zulässig zu betrachten ist. Es ist nun aller-

dings nicht ersichtlich, wie das Beweisergebnis beeinflusst werden könnte, wenn

das fragliche Journal ohne die eingeschwärzten Balken zur Verfügung stünde.

Selbst wenn die in der Beschwerde aufgestellten Vermutungen über die Reihen-

folge des Ablaufs der Ereignisse auf dem Bahnhof Landquart zutreffen sollten (so

etwa der Beginn der Sachbeschädigungen erst nach der Einleitung der Polizei-

aktion), vermöchte dies aus den vorstehend dargelegten Gründen am Ergebnis

des vorliegenden Entscheides nichts zu ändern. Dies gilt auch mit Bezug auf die

im Kurzbericht von F. abgedeckten Namen von Personen, welche von den Be-

schwerdeführern neben vielen anderen als Zeugen aufgerufen werden; darauf

wird im Zusammenhang mit diesen zurückzukommen sein. Was die im Schreiben

F. erwähnten ‚Bemerkungen in Beilagen’ betrifft, ist es zwar zutreffend, dass es

der Übersicht gedient hätte, wenn sich die Nummern, welche den Bemerkungen

vorangestellt wurden, in entsprechend bezeichneten Beilagen wieder fänden,

doch lassen sich die Bemerkungen anhand der fraglichen Beilagen auch ohne

diese Lesehilfe interpretieren, soweit sie überhaupt von Bedeutung sind.

b)

Die Beschwerdeführer verlangen die Einvernahme einer grossen

Zahl von Zeugen, ohne dies allerdings zu begründen und anzuführen, worüber

sich diese äussern sollten. Diese Vorgehensweise ermöglicht es nicht, die Be-

weisanträge daraufhin zu beurteilen, ob die zur Antragstellung erforderliche Le-

gitimation überhaupt gegeben ist. Soweit die Beschwerdeführer die Befragung

verschiedener Polizeibeamter als Zeugen beantragen, und sofern sie damit

nähere Angaben über die Einsatzdoktrin und die Polizeitaktik in Erfahrung brin-

gen wollen, dürften diese - vor allem im Hinblick auf allenfalls künftige Vorkomm-

nisse ähnlicher Art - kaum gehalten sein, hierüber konkrete Ausführungen zu ma-

chen. Abgesehen davon wären solche Beweiserhebungen nur insoweit zu tref-

fen, als ihnen für die Beurteilung eines konkreten Falles auch rechtserhebliche

Bedeutung zukäme. Inwiefern dies vorliegend zutreffen soll, wird von den Be-

schwerdeführern nicht dargetan und ist den schriftlichen Äusserungen insbeson-

dere auch von Bahnbeamten, die in der Beschwerde als Zeugen aufgerufen wer-

den, hinreichend klar erstellt (vgl. E. 6c und d hiervor). Es ist daher gleich wie bei

den als Zeugen aufgerufenen Polizeibeamten auch bei diesen Personen nicht

ersichtlich, was ihre (erneute) Einvernahme an zusätzlichen relevanten Erkennt-

nissen zu liefern vermöchte. Gleiches gilt sodann auch hinsichtlich der Beschwer-

deführerinnen S. und K., welche beide ihre Gedächtnisprotokolle zu den Akten

gegeben haben und auf die bei der Feststellung des Sachverhalts auch Bezug

E. 26 genommen wurde. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nochmals zu beto-

nen, dass es nicht zulässig ist, in einer Beschwerde einfach eine Menge von Be-

weisanträgen zu stellen und insbesondere eine Vielzahl von Zeugen aufzurufen,

ohne zu begründen, inwiefern die zusätzliche Erhebung dieser Beweismittel das

Beweisergebnis entscheidend zu beeinflussen vermag. Die Beweisanträge sind

daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

In der Strafanzeige erhoben die Anzeigeerstatter gegenüber dem

Kanton Graubünden adhäsionsweise eine Verantwortlichkeitsklage für den ihnen

durch die angezeigten Personen in Ausübung ihres Dienstes angeblich zugefüg-

ten Schaden materieller und ideeller Art. Sie machten geltend, dieser Schaden

sei ihnen in Form von Ersatz und Genugtuung auszugleichen. Die genaue Höhe

der Forderung lasse sich erst nach Abschluss der Untersuchung bestimmen, vor-

läufig sei die Zahlungspflicht des Kantons dem Grundsatz nach festzustellen. Der

Untersuchungsrichter hat in den Erwägungen der angefochtenen Einstellungs-

verfügung festgehalten, angesichts der Einstellung des Verfahrens könne auf die

Verantwortlichkeitsklage nicht eingetreten werden. Unter der Ziffer 1.b) ihrer Be-

schwerde beantragen die Anzeigeerstatter, die Einstellungsverfügung sei aufzu-

heben, soweit sie ihrem Inhalt nach das Nichteintreten auf die adhäsionsweise

anhängig gemachte Verantwortlichkeitsklage verfüge. Auch auf dieses Rechts-

begehren kann nicht eingetreten werden, begründen die Beschwerdeführer doch

mit keinem Wort, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf ihre Adhäsions-

klage nicht eingetreten sei. Die Rüge ist aber auch in materieller Hinsicht unbe-

gründet. Nachdem der Untersuchungsrichter zum Schluss gekommen war, dass

keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Polizeiorgane vorliegen,

lag es auf der Hand, dass auch auf die adhäsionsweise geltend gemachte Ver-

antwortlichkeitsklage nicht eingetreten werden konnte. Eine andere Lösung war

schlechterdings nicht möglich, konnte die Zivilklage doch offensichtlich nicht vom

Strafverfahren losgelöst weiterverfolgt werden. Es ist auch nicht einzusehen, in-

wiefern der Untersuchungsrichter dem Grundsatz nach hätte feststellen können,

dass der Kanton den Strafklägern Schadenersatz und Genugtuung zu leisten

habe. Zu einer solchen Feststellung wären die Untersuchungsbehörden in keiner

Weise kompetent gewesen, selbst wenn der Untersuchungsrichter zum Schluss

gekommen wäre, dass das Strafverfahren weiterzuverfolgen sei. Die Strafkläger

hätten in diesem Falle ihr Klage während der Untersuchung, spätestens aber bis

zum zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der

Untersuchung durch ein schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwalt-

schaft einzureichen gehabt (Art. 130 Abs. 2 StPO). Ihre Forderung wäre dabei

E. 27 auch zahlenmässig zu spezifizieren gewesen, hätte die Adhäsionsklage doch in

keinem Falle lediglich dem Grundsatze nach gutgeheissen werden können (PKG

1950 Nr. 37).

3. a) Mit der Beschwerde wird schliesslich beantragt, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben, soweit seinem Inhalte nach die Gesuche von 19 be-

schwerdeführenden Personen um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestim-

mung von Fürsprecher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter abgewiesen

worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, das kantonale Recht sehe zwar für

den Fall der Gesuch stellenden Beschwerdeführenden, die ja nicht Angeschul-

digte seien, keine unentgeltliche Rechtspflege und auch keinen unentgeltlichen

Rechtsbeistand vor. Beide Ansprüche stünden ihnen aber gestützt auf Art. 39

Abs. 3 BV (gemeint Art. 29 Abs. 2) zu, der sich mit den Wortlauten „Rechtsbe-

gehren“ und „Wahrung ihrer Rechte“ nicht nur auf die Verfahrensstellung als An-

geschuldigte beziehe, sondern auch alle anderen Verfahrensstellungen und da-

mit namentlich die vorliegende Stellung als Anzeigende, Strafantragstellende,

Privat- und Verantwortlichkeitsklagende mit einbeziehe. Voraussetzung sei, dass

die gesuchstellenden Personen nicht über die erforderlichen Mittel verfügten und

dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschienen. Die erstere Voraus-

setzung sei bezüglich der im Einzelnen aufgeführten Beschwerdeführer nach

den von den Wohngemeinden abgegeben Zeugnissen erfüllt. Das zweite Erfor-

dernis erfüllten die Rechtsbegehren vom 13. April 2004, weil die objektive Tatbe-

standsmässigkeit der angezeigten Verhaltensweisen unzweifelhaft sei und deren

Rechtswidrigkeit keineswegs und schon gar nicht durch eine summarische Prü-

fung von der Hand gewiesen werden könne. Im Übrigen benötigten die Be-

schwerdeführer aus Gründen der Verfahrenskoordination sowie der sich stellen-

den rechtlichen Fragen einen Rechtsvertreter. Für das Beschwerdeverfahren

würden die entsprechenden Gesuche neu gestellt.

Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf

hin, dass die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden für das Untersu-

chungsverfahren das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege sowenig kennt wie

jenes des amtlichen Rechtsvertreters allenfalls Geschädigter. Der Vertreter der

Beschwerdeführer hat dies erkannt, weshalb er denn auch den Ausweg über die

Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV sucht. Nun liegt aber auf der Hand, dass diese

Verfassungsnorm nicht jedermann unbesehen und ohne Rücksicht darauf, ob ein

schützenswertes Interesse vorliegt, die unentgeltliche Rechtshilfe gewähren will.

Da den Beschwerdeführern im Untersuchungsverfahren keine Kosten belastet

E. 28 wurden, kann es sich von vornherein nur um unentgeltliche Rechtsverbeistän-

dung handeln. Wenn die Anzeigeerstatter im vorliegenden Verfahren einen sol-

chen Anspruch zu haben glauben, so wohl deshalb, weil sie sich als durch die

polizeilichen Massnahmen Geschädigte betrachten. Wie erwähnt, enthält das

kantonale Recht im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren keine Bestimmun-

gen über die unentgeltliche Rechtspflege. Mangels solcher Vorschriften kann den

Geschädigten in ihrer Opferrolle ein allfälliger Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege aber subsidiär durch das Opferhilfegesetz gewährt werden (BGE

121 II 212), welches in seinem Art. 3 Abs. 4 bestimmt, dass die kantonalen Be-

ratungsstellen die Anwaltskosten, soweit dies die persönlichen Verhältnisse des

Opfers als angezeigt erscheinen lassen, übernehmen. Der Staatsanwalt hält zu

Recht fest, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom Untersuchungs-

richter ausdrücklich auf das Opferhilfegesetz hingewiesen und ihm gleichzeitig

eröffnet wurde, dass sein Begehren im Rahmen der Strafuntersuchung abgewie-

sen werde. Falls sich die Beschwerdeführer tatsächlich als Opfer im Sinne dieses

Gesetzes gesehen haben sollten, hätten sie also ein entsprechendes Begehren

bei den zuständigen Amtsstellen einreichen müssen. Falls er sich mit dem Ent-

scheid des Untersuchungsrichters nicht zufrieden geben wollte, hätte es Fürspre-

cher Jenni freigestanden, sich gestützt auf Art. 137 StPO beim Staatsanwalt zu

beschweren. Er hat auch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so

dass er im Beschwerdeverfahren nicht auf das entsprechende Begehren zurück-

kommen kann. Nur am Rande sei noch angemerkt, dass es fraglich erscheint, ob

eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die 19 vom Anwalt der Beschwer-

deführer erwähnten Personen im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer

Rechte überhaupt unabdingbar war, nachdem ja das Strafverfahren auf Grund

der Anzeige der anderen Hälfte der Strafkläger ohnehin seinen Gang nahm und

von ihrem Rechtsvertreter nie behauptet, geschweige denn bewiesen wurde,

dass die Interessen des einen oder anderen der bedürftigen Anzeigeerstatter

durch das von ihm auf Grund des Auftrags der übrigen Mandanten ohnehin ge-

führten Mandats nicht oder nicht genügend gewahrt worden wären.

b)

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach Art. 29 Abs.

3 BV nur, wenn das Rechtsbegehren der sie beanspruchenden Person nicht aus-

sichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wie dargetan,

scheitert die Beschwerde über weite Strecken schon daran, dass sie in der Art

einer Popularbeschwerde das Vorgehen der Polizei ganz generell kritisiert, ohne

im einzelnen aufzuzeigen, welcher oder welche der Beschwerdeführer(-innen)

durch bestimmte Handlungen eines Polizisten konkret gefährdet oder verletzt

E. 29 wurde. Auf eine derart allgemein gehaltene Beschwerdeeingabe, die sich in kei- ner Weise mit der Legitimation der einzelnen Personen zur Beschwerdeführung auseinandersetzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden. Eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides war aber auch weitgehend deshalb nicht möglich, weil es der Beschwerde in sehr vielen Punkten an einer hinrei- chenden Substantiierung gebricht. Die Beschwerdeführer begnügten sich in vie- len Fällen damit, Behauptungen aufzustellen, blieben eine Begründung für ihre Darstellung der Dinge aber schuldig oder verwiesen generell auf die Akten, ohne die einschlägigen Stellen zu bezeichnen. Angesichts der grossen Anzahl von Be- schwerdeführern war es für die Beschwerdekammer unzumutbar, mit Bezug auf die einzelnen Betroffenen nachzusuchen, inwiefern sie von gewissen polizeili- chen Massnahmen betroffen waren. Gesamthaft muss damit festgestellt werden, dass die Rechtsbegehren angesichts der doch recht unbeschwerten Beschwer- deführung von Anfang an als aussichtslos erscheinen mussten, so dass ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Sowohl das entsprechende Gesuch als auch jenes zur Einsetzung von Für- sprecher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Be- schwerdekammer unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Fürspre- cher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2’000 Franken gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.
  4. Mitteilung an: —————— Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 62 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— der X. und Konsorten, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Septem- ber 2005, mitgeteilt am 5. September 2005, betreffend Körperverletzung, Tätlichkeit, Unterlassung der Nothilfe, Gefährdung des Lebens, Angriff, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Nötigung, Freiheitsbe- raubung, Gefährdung ohne verbrecherische Absicht, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen und Amtsmissbrauch, hat sich ergeben:

2 A. 1. Vom 21. bis 25. Januar 2004 fand in Davos das Weltwirtschaftsfo- rum (WEF) statt. Gegen diese Veranstaltung wurde am Samstag, 24. Januar 2004, in Chur eine bewilligte Demonstration organisiert, welche um 13.30 Uhr begann und im Vergleich zu früheren Veranstaltungen ohne grössere Zwischen- fälle ablief; es wurde nur mässiger Sachschaden angerichtet. Nach 15 Uhr beab- sichtigten über tausend Kundgebungsteilnehmer, mit der Bahn über Zürich an ihre Wohnorte zurückzukehren. Durch das hohe Aufkommen von Reisenden ver- zögerte sich die Abfahrt des Zuges, und es wurde mehrmals die Notbremse ge- zogen, um Nachzüglern das Einsteigen zu ermöglichen. Nach einer problemlo- sen Fahrt traf der Zug um 15.54 Uhr in Landquart ein. Nachdem der Zug zum Stillstand gekommen war, sollen sich militante Demonstranten an die Zugspitze begeben haben, um die Weiterfahrt zu verhindern. In der Folge kam es zu einer Konfrontation zwischen den Polizeikräften und einem Teil der Demonstranten, in deren Verlauf durch die letzteren am Reisezug und an Bahnhofseinrichtungen ein Schaden von etwa 220’000 Franken verursacht wurde. Die Polizei unterzog darauf 1082 Personen einer Kontrolle, wobei 114 als gefährlich eingestufte Ge- genstände wie Messer, Schlagwerkzeuge, Eisenstangen usw. sichergestellt wur- den. 2. Während der Polizeieinsatz vom 24. Januar 2004 im Bericht des WEF-Ausschusses der Regierung des Kantons Graubünden als vorbildlich, ruhig und der Situation angepasst bezeichnet wurde, stellten sich verschiedene De- monstrationsteilnehmer auf den Standpunkt, das Vorgehen der Polizei sei unver- hältnismässig gewesen. Am 13. April 2004 reichte daher Fürsprecher Daniele Jenni für sich selbst und 36 weitere an den Ereignissen in Landquart beteiligte Personen bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen „unbekannte politische und operative Verantwortliche, Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter, Angehörige von Polizeieinheiten aus den Kantonen Graubünden, Genève, Vaud, Aargau, Bern, Wallis, Jura und Zürich und weiteren Kantonen, Angehörige der Schweize- rischen Armee und von Polizei- und Grenzschutzeinheiten der Bundesrepublik Deutschland, des Bundeslandes Bayern und weiterer Bundesländer“ eine Straf- anzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Gefährdung durch giftige Gase ohne verbrecherische Absicht, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit die- nen, Amtsmissbrauch, einfache Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten, Unterlassung der Nothilfe, Gefährdung des Lebens, Angriff, Sach- beschädigung und Beschimpfung“ ein. Die Anzeigeerstatter schilderten den Sachverhalt wie folgt:

3 „Gegen das World Economic Forum (WEF) 2004 von Davos kam es am

24. Januar 2004 zu einer Demonstration in Chur. Diese war bewilligt und verlief friedlich. Nach deren Auflösung verliessen mehr als Tausend Teil- nehmerinnen und Teilnehmer zusammen mit anderen Reisenden mit dem ersten, überfüllten Zug um ca. 15.30 Uhr Chur. In Landquart hielt der Zug normal ausrollend fahrplanmässig an. Unklar blieb, ob in Landquart auch die Notbremse betätigt wurde. Sicher ist jedenfalls, dass dies, wenn über- haupt, erst nach dem Stillstand des Zuges geschah. Polizeiliche Absperrungen (Gitter) waren bereits über die Geleise mon- tiert, so dass dem Zug die Weiterfahrt von vorneherein verwehrt blieb. Hinter diesen Absperrungen stand zudem eine Kette von Polizeiangehö- rigen in ODTenue bereit. Im übrigen war auch das ganze Gelände abge- sperrt und konnte von Anfang an nicht verlassen werden. Einige mit dem Zug angereiste Personen setzten sich zwischen dem Füh- rerstand und der Absperrung auf das Geleise, was Anlass zu einem Was- serwerfereinsatz war, gefolgt von einem sehr grossen, vorab aus Genfer und Aargauer Einheiten bestehenden, Polizeiaufgebot, das den Zug schliesslich umzingelte. Hinter dem so entstandenen Polizeikessel stan- den um die siebzig Rechtsradikale mit Transparenten. Diese hatten sich von Anfang an hinter den Reihen der Polizei befunden. Nun räumten vorab Genfer Polizeiangehörige den Zug von hinten nach vorne. Ihre Anweisungen gaben sie einzig auf französisch, so dass viele Insassinnen und Insassen des Zuges sie nicht verstanden. Je weiter diese Polizeikräfte im Innern des Zuges nach vorne kamen, desto brutaler wurde ihr Vorgehen: Die Leute im Zug wurden mit Schlagstöcken ge- schlagen (auch auf den Kopf) und mit Stiefeltritten und unter Einsatz von Pfefferspray aus dem Zug geprügelt. Nicht beachtet wurde, dass sich die Aussentüren mangels Strom (der Leitungsstrom war im Hinblick auf Was- serwerfereinsätze abgestellt worden) gar nicht öffnen liessen. Im Inneren eines der vorderen Zugwagen wurde gar eine Tränengaspetarde abge- feuert. Die Menschen sprangen aus den Fenstern oder wurden durch diese hinausgeworfen, von hinten wurde gedrängt und vorne entstand Stau. Zwei Personen, die am Kopf durch Schlagstöcke verletzt waren und stark bluteten, wurde es verwehrt, sich ausserhalb des Polizeikessels me- dizinisch behandeln zu lassen. Die aus dem Zug vertriebenen Personen versammelten sich nun abwar- tend und ohne über irgendwelche Informationen zu verfügen auf dem Bahnhofgelände. Nach einiger Zeit rückte von der Autobahnseite her ein Polizeiaufgebot vor, rhythmisch mit den Knüppeln auf die Schilder trom- melnd. Es trieb alle Leute unter Einsatz von Schockpetarden und Tränen- gas in Richtung Bahnhofplatz. Auf Menschen, die mit erhobenen Händen auf Bahnsteigen und Geleisen sassen, wurde massiv und brutal mit Knüp- peln eingeschlagen. Gleichzeitig wurde die Gehrichtung zum Bahnhof- platz, in die die Menschen getrieben wurden, mit Tränengas, Gummisch- rot und Schockgranaten bestreut. Es brach Panik aus, die am Boden sit- zenden Personen wurden überrannt. Viele konnten kaum mehr atmen, vielen wurde übel und zahlreiche mussten sich übergeben. Zahlreiche Personen stiessen auf niedere Abschrankungen auf dem Bahnhofs- gelände, die sie überwinden mussten, was ihnen in dem angeschlagenen Zustand grosse Mühe bereitete, einzelne verletzte und die Gefahr in sich barg, dass gestürzte Personen durch Nachfolgende in diese Schranken

4 hineingedrückt werden könnten. Zwei Personen wurden durch Schock- granaten verletzt. Beim Eintreffen auf dem lange zuvor schon vorsorglich umgitterten Bahn- hofplatz wurden die Menschen trotz der herrschenden Kälte mit Wasser- werfern abgespritzt. Danach folgte stundenlanges Warten bei eisigen Temperaturen. Eine Person mit einer Augenverletzung von einem Schlag- stock her konnte erst nach langen Versuchen, Polizeiangehörige anzu- sprechen, evakuiert werden. Wasser zum Spülen der verätzten Augen oder zum Trinken und bis zum Schluss brauchbare Toiletten standen während der ganzen Zeit nicht zur Verfügung. Ebenso wenig erwies es sich als möglich, mit Vertreterinnen oder Vertretern der Polizei zu kom- munizieren. Um 18.45 Uhr ca. begannen die Personenkontrollen: Die eingeschlosse- nen mehr als Tausend Personen wurden in Fünfergruppen zur COOP- Einstellhalle und zu Bürocontainern beim Bahnhofplatz eskortiert, dies of- fensichtlich an einem Fotoaufnahmepunkt vorbei, da die Leute beim Aus- gang des Kessels durchwegs angehalten wurden, Kopfbedeckungen ab- zunehmen und langsam vorbeizugehen. In der Einstellhalle und in den bereitgestellten Bürocontainern wurden Taschen und Rucksäcke kontrol- liert, wobei vorab Sanitätsmaterial wie Scheren und Schienungsmaterial für Knochenbrüche eingezogen wurde. Allen wurden Kabelbinder um die Hände gelegt (Fesselung meist hinten, in seltenen Fällen vorne), worauf Personalien und Telefonnummern anzugeben waren. Danach wurden die Handfesseln wieder abgenommen und die registrierten Personen auf den Bahnhof eskortiert, wo sie weiter unter Bewachung auf den jeweils nächs- ten Zug nach Zürich warten mussten. In diese Züge wurden sie, unabhän- gig von ihrer Reisedestination, hineingezwungen. Der letzte dieser von Polizeiangehörigen im OD-Tenue eskortierten Züge fuhr als Sonderzug nonstop um ca. 23.30 Uhr ca. von Landquart ab nach Zürich. In Zürich bestanden für die meisten Leute dieses Zuges keine brauchbaren An- schlüsse mehr bis zum frühen Morgen. Die Absperrungen vor dem Zug in Landquart bestanden vorher, der Zug rollte normal aus, die Notbremse wurde, wenn überhaupt, erst nach des- sen Stillstand gezogen. Einzelne Leute, die ausgestiegen waren und sich danach vor dem Zug befanden, standen zwischen der Zugspitze und der auf der linken Seite der Landquart vorbestehenden Polizeiabsperrung. Jenseits der Brücke, also auf der rechten Seite der Landquart, befand sich zudem eine Kette von Polizisten in OD-Tenue. Eine Blockade konnte also durch Zugreisende gar nicht erfolgen, es sei denn als absolut untauglicher Versuch. Festzustellen ist mithin, dass der Zug mit Vorbedacht durch die Polizei blockiert wurde, und dass also keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für diese Blockierung ursächlich waren. Die Absperrungen auf dem Bahnhofplatz von Landquart bestanden eben- falls lange zuvor, ebenso galt dies für die Bürocontainer. Die COOP-Tief- garage war geräumt und bereits für Einvernahmen eingerichtet. All diese Vorbereitungen hätten sich zeitlich nicht erst als Reaktion auf irgend ein Verhalten von Zugspassagieren treffen lassen. Sie zeigen klar, dass der Einsatz vorbedacht und unabhängig vom Verhalten der mit dem Zug ein- getroffener Personen war. …

5 Der einzige erkennbare Zweck des ganzen Polizeieinsatzes konnte dem- nach nur sein, Gegnerinnen und Gegner des WEF unabhängig von ihrem Verhalten als solche zu registrieren und sie von der öffentlichen Kund- gabe ihrer Ablehnung abzuschrecken - beides Zielsetzungen, die im Lichte der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit unzulässig sind. Der ganze Einsatz war folglich zu jedem denkbaren erlaubten Zweck unnötig, unangemessen und ungeeignet, und erfolgte schon gar nicht un- ter Einsatz der mildesten Mittel. Er missachtete so alle rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Voraussetzungen für polizeiliches Handeln und die Grundrechte der persönlichen Freiheit, der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäusserung. Die Aktion in Landquart verfolgte letztlich nur den Zweck, die Kundgabe von Dissens gegen das WEF und gegen eine nur Reichen und Mächtigen nützliche Globalisierung möglichst nachhaltig zu beeinträchtigen. Dafür nahmen die Angezeigten Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Gefährdung durch giftige Gase, die Störung von Betrieben, die der Allge- meinheit dienen, und die übrigen auf Seite 2 aufgeführten Delikte in Kauf. Rechtfertigungsgründe dafür können sie unter diesen Umständen keine geltend machen." B. Auf Grund dieser Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. April 2004 eine Strafuntersuchung. In deren Rahmen wur- den vom Untersuchungsrichter von den Anzeigeerstattern H., I., J. sowie der so- wohl in eigenem Namen als auch als Rechtsvertreter der Strafkläger auftretende Daniele Jenni als Zeugen einvernommen. Der letztere wurde zudem in einem Konfrontverhör dem SBB-Angestellten E. gegenübergestellt. Es wurden sodann unter anderem die mit der Strafanzeige eingereichten Gedächtnisprotokolle zahl- reicher Anzeigeerstatter, der Rapport der Kantonspolizei Graubünden sowie Stel- lungnahmen der Schweizerischen Bundesbahnen und des Departements des In- nern und der Volkswirtschaft Graubünden samt zahlreichen Beilagen zugezogen. C. Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 1. September 2005 stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wieder ein; die Ver- fahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Untersuchungsrich- ter stellte fest, die für den Tatbestand der Freiheitsberaubung erforderliche Er- heblichkeit des Eingriffs dürfte erfüllt sein, weil zahlreiche Zugreisende bis sieben Stunden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden seien. Hingegen fielen die Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs ausser Betracht, weil die erstere gegenüber den übrigen Delikten gegen die Freiheit, und damit auch gegenüber der Freiheitsberaubung, subsidiär sei und es mit Bezug auf den Amts- missbrauch am Tatbestandsmerkmal des Zufügens eines unrechtmässigen Nachteils gebreche. Wie es sich mit der Freiheitsberaubung genau verhalte, könne dahingestellt bleiben, weil sich die Polizeibeamten auf den Rechtferti-

6 gungsgrund der Amts- oder Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB berufen könnten. Das polizeiliche Handeln müsse allerdings nicht nur rechtmässig sein, sondern habe auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen. Allein auf Grund der Dauer, während welcher die Anzeigeerstatter in Landquart zurückge- halten worden seien, könne der Polizei kein Vorwurf gemacht werden, sofern die getroffenen Massnahmen angesichts der gegebenen Umstände als verhältnis- mässig betrachtet werden könnten. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass es in früheren Jahren nach Demonstrationen von militan- ten WEF-Gegnern zu Verkehrsblockaden gekommen sei. Habe sich die Polizei daher nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, ihrer Aufgabe nicht gewachsen zu sein, habe sie vom schlimmsten Fall ausgehen und ein entsprechendes Disposi- tiv vorbereiten müssen. Auch wenn die den Zugreisenden zugemuteten Unan- nehmlichkeiten zum Teil als unnötig und lästig empfunden worden seien, sei noch nicht gesagt, dass die entsprechenden Anordnungen unverhältnismässig oder sogar von strafrechtlicher Relevanz gewesen seien. Zusammenfassend könne im Gegenteil festgestellt werden, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Polizeiorgane bei ihrem Einsatz vom 24. Januar 2004 im Bahnhof Landquart den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten; ihr Verhalten müsse gestützt auf Art. 32 StGB als gerechtfertigt betrachtet werden. Da somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Polizei nicht ersichtlich sei, müsse die Strafuntersuchung unter Übernahme der Kosten durch den Staat ein- gestellt werden. D. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerten sich die eingangs erwähnten Anzeigeerstatter am 26. September 2005 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Sie stellten den Antrag, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, soweit die Einstellung der Strafuntersuchung und das Nichteintreten auf die adhäsionsweise anhängig gemachte Verantwortlichkeits- klage verfügt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestimmung von Fürsprecher Jenni als amtlicher Rechtsvertreter abgewiesen werde. Ferner wurde beantragt, der Untersuchungsrichter sei anzuweisen, die Strafuntersu- chung weiterzuführen und dabei namentlich den am 7. Juli 2005 gestellten An- trägen zu entsprechen, eventuell seien diese materiell zu behandeln und die ad- häsionsweise anhängig gemachte Verantwortlichkeitsklage weiter zu verfolgen. Des Weiteren wurde wiederum das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestimmung von Fürsprecher Daniele Jenni zum amtlichen Rechtsvertreter gestellt.

7 Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. - Auf die Aus- führungen in den Rechtsschriften zur Begründung der entsprechenden Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde anfechten. Insbeson- dere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügun- gen beschweren. Die beschwerdeführenden Anzeigeerstatter sehen sich als Op- fer polizeilicher Übergriffe. Sie machen ein schützwürdiges Interesse an der Auf- hebung des Beschwerdegegenstandes und an der Anordnung der beantragten Massnahmen geltend, und sie halten sich daher gesamthaft zur Beschwerde- führung berechtigt. Mit dieser sehr vereinfachten Argumentation lässt sich die Beschwerdelegitimation aller 36 Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen nicht begründen. Betrachtete man ohne nähere Prüfung alle seinerzeitigen An- zeigeerstatter pauschal auch als zur Beschwerdeführung legitimiert, verkäme die strafrechtliche Beschwerde zu einer Popularbeschwerde, was sie jedoch gerade nicht ist. Im Gegensatz zur einer Strafanzeige, die einzureichen jedermann, ohne an eine bestimmte Form gebunden zu sein, berechtigt ist (Art. 68 StPO), muss ein Beschwerdeführer zu seiner Legitimation die eingangs erwähnten Bedingun- gen erfüllen. Das Interesse, das er als Anzeigeerstatter an der Verfolgung der von ihm zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlung hat, reicht zur Begründung eines rechtlich schutzwürdigen Interesses nicht aus. Es bedarf dazu vielmehr ei- nes konkreten und aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses; ein solches fehlt, wenn der Beschwerdeführer nicht beschwert, also vom Rechtsgut her nicht unmittelbar betroffen ist, oder wenn er keinen ungerechtfertigten Nachteil erlitten hat (BGE 96 IV 89). Die Anfechtung einer Verfügung durch eine Sammelbeschwerde der vorliegenden Art ist zwar durchaus zulässig. Dies entbindet die Rechtsmittelein- leger beziehungsweise deren Anwalt jedoch nicht davon aufzuzeigen, inwiefern jeder einzelne Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen berührt ist beziehungsweise worin die Rechtswidrig- keit oder Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides hinsichtlich seiner

8 Person zu erblicken ist. Daraus folgt, das bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von vornherein nur insoweit auf das Rechtsmittel eingetreten wer- den kann, als hinreichend begründet wird, inwiefern ein bestimmter Beschwerde- führer selbst als Geschädigter anzusehen und in dieser Eigenschaft als legitimiert zu betrachten ist. Es kann mit anderen Worten kein Anzeigeerstatter seine Be- rechtigung zur Beschwerdeführung mit der Behauptung begründen, es sei ein Dritter durch die zur Anzeige gebrachten Handlungen geschädigt worden. 2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessen- heit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrück- lich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfü- gungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigs- tens bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit den Strafverfol- gungsorganen einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. II. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist im Folgen- den zu überprüfen, ob und inwieweit der Beschwerde stattgegeben werden kann. Zwei weitere Vorbemerkungen genereller Art bleiben anzufügen und sind bei der Beurteilung der Beschwerde zu beachten. Zum einen ist klarzustellen, dass die Beschwerde zu begründen ist (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 6 S. 343). Der Beschwer- deführer hat darzulegen, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Dabei muss sich die Be- gründung aus der Eingabe selbst ergeben; es kann nicht auf andere Schriftstü- cke, z.B. auf die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Entscheids oder gar auf die Gesamtheit der Akten verwiesen werden, und es kann die Begründung auch nicht erst in der Vernehmlassung zu einer Beschwerde nachgeschoben werden. Zum zweiten ist darauf hinzuweisen, dass die oben umschriebene Beschränkung der zur Beschwerdeführung legitimierten Personen selbstverständlich auch Aus- wirkungen auf die Berechtigung zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen hat. Das bedeutet, dass solche Anträge nur stellen kann, wer mit Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt aus eigenem Recht legitimiert ist, Beschwerde zu führen; es ist jemand hingegen nicht befugt, Beweisergänzungen zu Vorfällen zu beantragen, welche andere Beteiligte betreffen.

9 1. In der Strafanzeige vom 13. April 2004 wurde gegenüber den Poli- zeiorganen der Vorwurf erhoben, sie hätten bei ihrer Aktion in Landquart, welche letztlich nur den Zweck verfolgt habe, die Kundgebung gegen das WEF und ge- gen eine nur Reichen und Mächtigen nützliche Globalisierung möglichst nachhal- tig zu beeinträchtigen, unter anderem auch Körperverletzungen in Kauf genom- men. Die Strafanzeige umfasste daher auch die Tatbestände der einfachen Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 sowie der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB. Konkrete Angaben, wer Opfer von Körperver- letzungen geworden sein soll und welcher Art diese gewesen sein sollen, finden sich in der Strafanzeige nicht, und es wird insbesondere nicht einmal behauptet, es sei einer der Anzeigeerstatter oder eine Anzeigeerstatterin verletzt worden. Vom Untersuchungsrichter auf diese Tatsache hingewiesen, erwähnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 einzelne Anzeigeerstatter und Anzeigeerstatterinnen, welche Körperverletzun- gen erlitten haben sowie solche, welche von den Anzeigern bei Dritten wahrge- nommen worden sein sollen. Die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse wurden nicht eingereicht und mangels solcher auf die Aussagen der in diesem Zusam- menhang erwähnten Anzeigeerstatter verwiesen. Von diesen hatte D. in ihrem Bericht geschrieben, sie habe sich eine Verletzung an einem Knie zugezogen, doch geschah dies nach ihren eigenen Ausführungen durch einen Sturz auf ein Bahngeleise, nicht durch die Handlung eines bestimmten Polizeibeamten. Von den im Brief des Anwalts der Beschwerdeführer erwähnten Personen wurden I. und J. einvernommen. Der letztere erwähnte in seinem Gedächtnisprotokoll starke Kopf- und Bauchschmerzen und ein schmerzendes Auge, das ihm von einem Sanitäter ausgewaschen worden sei. Vom letzteren Vorgang sprach er auch als Zeuge in der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter, während er auf das Kopf- und Bauchweh, das er schon in seinem schriftlichen Bericht nur als wahrscheinlich auf die Erlebnisse in Landquart zurückführte, nicht mehr zurückkam. Der Befragte sah sich nicht veranlasst, wegen der erlittenen Beein- trächtigungen einen Arzt aufzusuchen, was darauf schliessen lässt, dass diese nicht die für eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches erforderliche Intensität aufwiesen. I. erwähnte in ihrem Gedächtnisprotokoll, sie sei von einem Polizisten mit einem Gummiknüppel in den Bauch geschlagen worden. Sie bestätigte diesen Vorfall als Zeugin, wobei sie aussagte, ein Polizeibeamter habe sie mit dem Schlagstock zurückgestossen und habe sie dabei mit seinem Stock am Bauch getroffen; der Schlag habe sie stark geschmerzt. Abgesehen davon, dass diese Schilderung nicht darauf schliessen lässt, dass der Polizist der Zeugin vorsätzlich einen Schlag versetzt hätte, handelte es sich auch in diesem Fall of-

10 fenbar nur um ein momentanes Missbehagen, das nach keiner ärztlichen Be- handlung rief, kaum als Körperverletzung qualifiziert werden könnte und das un- ter den gegebenen tumultösen Umständen jedenfalls nicht als Folge eines un- verhältnismässigen Vorgehens der Polizei angesehen werden kann. Die Frage muss im vorliegenden Verfahren aber gar nicht abschliessend beantwortet wer- den, da es der Beschwerde an einer ausreichenden Begründung gebricht. Es wird darin nirgends behauptet, es habe eine der beschwerdeführenden Personen Körperverletzungen erlitten. Auf Seite 5, Ziffer I.5. wird lediglich erwähnt, Arztbe- richte seien keine eingeholt worden; gegenüber welchen Personen Tätlichkeiten und Eigentumsdelikte verübt worden seien, ergebe sich aus den 28 Protokollen, welche der Anzeige vom 13. April 2004 beigelegt worden seien sowie aus dem präzisierenden Schreiben vom 1. Juni 2004. Abgesehen davon, dass in diesem Passus von Körperverletzungen nicht die Rede ist, vermögen die Beschwerde- führer mit diesem blossen Hinweis auf die fast siebzig Seiten umfassende Akten- beilage ihrer Begründungspflicht nicht zu genügen. Unter der Ziffer 6.1 auf Seite 9 wird zwar unter Hinweis auf die Zeugin H. von Tätlichkeiten und Verletzten ge- sprochen, doch hatte die Befragte nur ausgesagt, sie habe Verletzte gesehen, nicht aber, sie sei selbst verletzt worden. Wenn sodann auf Seite 15 der Be- schwerde (Ziff. II.6.und 7.) die Feststellung gemacht wird, auch ohne Arztzeug- nisse blieben Tätlichkeiten und Körperverletzungen strafbare Handlungen, die auch ohne Arztzeugnisse abzuklären seien, so wird verkannt, dass die Strafver- folgung dem Staat obliegt und diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nur ge- geben ist, soweit ein Beschwerdeführer davon im Sinne der eingangs gemachten grundsätzlichen Ausführungen beschwert ist. Dies wurde vorliegend jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan, so dass auf diesen Beschwerdepunkt man- gels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten ist. 2. Was den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB be- trifft, kann insoweit auf das eben Gesagte verwiesen werden, als in der Be- schwerde ebenfalls auf die Aussagen der Zeugin H. verwiesen wird. Diese be- hauptet nirgends, es seien ihr gegenüber Tätlichkeiten verübt worden. Unter Ziff. 6.2 auf Seite 10 der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, I. habe Tätlich- keiten erlitten. Diese Zeugin hat in ihrem Gedächtnisprotokoll tatsächlich geschil- dert, sie sei von einem Polizisten mit einem Gummiknüppel in den Bauch ge- schlagen worden. In der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter sagte I. dazu aus, der Beamte habe sie mit seinem Stock am Bauch getroffen, was sie sehr geschmerzt habe. In der Einstellungsverfügung wird zu diesem Sachverhalt ausgeführt, falls tatsächlich einzelne Polizeibeamte beim Erfüllen ihres Auftrages

11 Schlagstöcke gegen Personen eingesetzt haben sollten, so seien sie dazu unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit berechtigt gewesen. Inwie- fern diese Auffassung unhaltbar und der erwähnte Grundsatz insbesondere im konkreten Fall von I. verletzt worden sein soll, wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargetan. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit dem von der Zeugin dargelegten Tatablauf auseinander, aus dem hervorgeht, dass die Polizei sie mit dem Schlagstock zurückstiess und sie dabei vom Stock in den Bauch getroffen wurde. Es wurde schon oben erwähnt, dass auf Grund dieser Aussagen nicht auf einen gezielten Schlag seitens des Polizeibeamten geschlossen werden kann, so dass der für den Tatbestand der Tätlichkeit erforderliche Vorsatz kaum erbracht werden könnte. Selbst wenn aber Vorsatz vorliegen sollte, hätte in der Beschwerde aufgezeigt werden müssen, inwiefern dieser aufgrund der konkreten Umstände nicht verhältnismässig gewesen sein soll. Da es an entsprechenden Ausführungen gebricht, ist mangels hinreichender Begründung auch auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Mit Bezug auf den Einsatz von Tränengas, der die Anzeigeerstatter den Tatbestand der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 StGB zur Diskussion stellen liess, wird auf Seite 9 Ziff. 5.11 der Beschwerde zunächst geltend gemacht, es sei von Amtes wegen abzuklären, inwiefern der Gaseinsatz in geschlossenem Raum Tatbestände wie die Gefährdung durch gif- tige Gase darstelle. Unter der Ziffer II.8. auf Seite 15 wird ausgeführt, die in der Einstellungsverfügung aufgestellte Behauptung, dass es sich beim Einsatz von Tränengas auf dem Bahnhof Landquart um Vorwürfe allgemeiner Art handle, die nicht geeignet seien, einem Polizeibeamten ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten nachzuweisen, sei unhaltbar. Es könne den Beschwerdeführern nicht zuge- mutet werden, im Moment des Einsatzes Verantwortliche zu erkennen und diese anschliessend aus eigener Wahrnehmung und auf Grund eigener Recherchen namhaft zu machen. Diese Abklärungen setzten Untersuchungen und Anfragen bei den zuständigen Polizeistellen voraus und seien ihrer Natur nach nur durch die für die Untersuchung verantwortlichen Behörden zu treffen. Gerade dieser Hinweis in der Einstellungsverfügung mache besonders offenbar, wie notwendig weitere, ernsthafte Untersuchungen seien. Wie oben einleitend festgehalten wurde, ist zwar jedermann berechtigt, eine Strafanzeige einzureichen, doch ist es in der Folge abgesehen von gewissen besonderen Verfahrensarten allein Sache der staatlichen Strafverfolgungsbehör- den, die Untersuchung in der ihnen tunlich erscheinenden Weise zu führen. Der

12 Strafkläger kann sich am Verfahren nicht aktiv beteiligen, sondern bleibt allein auf die ihm zustehenden Rechte als Geschädigter oder Adhäsionskläger be- schränkt. Er darf sich folglich nicht in die Strafuntersuchung einmischen und kann sich gegen Amtshandlungen von Untersuchungsorganen nur im Rahmen der ihm von Art. 137 ff. StPO eingeräumten Möglichkeiten beschweren. Für die Be- schwerdelegitimation mit Bezug auf den Tatbestand von Art. 225 StGB ist also massgebend, ob jemand durch den Tränengaseinsatz persönlich betroffen war. Die Anzeigeerstatter, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nicht legi- timiert, in diesem Punkt zusätzliche Untersuchungen und Beweiserhebungen zu beantragen. Diesbezüglich wird nun in der Beschwerde allein H. erwähnt. Auf die sich auf diese Beschwerdeführerin beziehenden Ausführungen ist daher im Fol- genden zurückzukommen, während mit Bezug auf alle übrigen Beteiligten auf diesen Beschwerdepunkt von vornherein nicht eingetreten werden kann. b) Die Beschwerde begnügt sich mit Bezug auf die Aussagen der Zeu- gin H. mit der Feststellung, diese habe den Einsatz von Gas im Fahrzeuginnern festgestellt, sei durch eine Gaswolke hindurch getrieben worden und habe dabei eine etwa 60 cm hohe Leitplanke übersteigen müssen; sie habe Tätlichkeiten und Verletzte gesehen. Mit dieser kurzen Beschreibung wird der Eindruck erweckt, die Zeugin sei im Innern des Zuges Opfer eines Gaseinsatzes geworden. Abge- sehen davon, dass sich mit dieser rudimentären Bemerkung die Beschwerde nicht begründen lässt, ergeben die Aussagen von H. ein dieser Darstellung völlig widersprechendes Bild. Aus ihren Depositionen ergibt sich klar, dass im SBB- Wagen, in welchem sich die Zeugin befunden hatte, jedenfalls im Zeitpunkt ihres dortigen Aufenthaltes kein Tränengas eingesetzt worden war. H. führte dann wei- ter aus, die Polizei habe den Zug von hinten nach vorn geräumt. Sie habe den Zug verlassen, bevor die Polizei bei ihr eingetroffen sei und habe durch die offene Tür ohne weiteres aussteigen können. Auf Grund dieser Schilderung steht fest, dass sich die Zeugin im Innern des Zuges nie im Bereiche des Gases befunden hatte und folglich keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt war. Selbst wenn also ein Gaseinsatz im Zuge stattgefunden haben sollte, so wäre H. angesichts dieser Sachlage nicht als Geschädigte zu betrachten, so dass es auch ihr an der Beschwerdelegitimation fehlen würde. Ob ein Träneneinsatz in einem geschlossenen Raum unter Art. 225 StGB fällt, kann angesichts dieses Sachver- halts offen bleiben. Die Zeugin fährt sodann fort, auf dem Perron seien Pfefferspray und Trä- nengas eingesetzt worden. Sie selber habe auch starkes Augenbrennen gehabt,

13 sich aber nicht übergeben müssen. Auf der Heimfahrt habe sie im Zug einen Ner- venzusammenbruch erlitten. Auf eine entsprechende Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters sagte die Zeugin aus, sie seien regelrecht durch eine Tränen- gaswolke getrieben worden. Was diesen Tränengaseinsatz auf dem Perron be- ziehungsweise im Freien betrifft, wird in der Beschwerde selbst nicht ernsthaft bestritten, dass das bei einem solchen Einsatz verwendete Tränengas nicht als giftiges Gas im Sinne von Art. 224/225 StGB gilt. Die Beschwerde lässt es dabei bewenden, bloss zu behaupten, dass Tränengas nicht a priori nicht als giftiges Gas gelten könne, jedenfalls dann nicht, wenn dieses wie im vorliegenden Fall in geschlossenen Räumen wie dem Eisenbahnwagen eingesetzt werde. Mit dieser Formulierung lassen die Beschwerdeführer durchblicken, dass auch sie nicht da- von überzeugt sind, dass bei einem Einsatz im Freien Tränengas als giftiges Gas zu qualifizieren ist. Weshalb die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, welche sich auf Trechsel (Kurzkommentar, N. 3 zu Art. 224 StGB) stützt, rechts- widrig oder unangemessen sein soll, wird jedenfalls mit keinem Wort dargetan. Falls mit den Ausführungen in der Beschwerde ohne nähere Begründung ein an- derer Standpunkt eingenommen werden sollte, würde damit den Substantiie- rungsanforderungen einer Beschwerde nicht Genüge getan und es könnte auch in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil es einerseits bezüglich des Tränengaseinsatzes in den Eisenbahnwa- gen an einer zur Beschwerdeführung legitimierten Person gebricht und anderer- seits keine nähere Begründung dafür gegeben wird, weshalb der Einsatz im Freien entgegen der von der Vorinstanz eingenommenen Auffassung den Tatbe- stand von Art. 225 erfüllen sollte, wäre die Beschwerde selbst dann unbegründet, wenn sie als hinreichend substantiiert betrachtet werden könnte und man den Begriff der „giftigen Gase“ nicht so eng wie bei Trechsel, sondern weiter im Sinne von Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, § 29 N. 15 S.

52) auslegen wollte. Nach der an dieser Stelle vertretenen Auffassung muss als giftiges Gas jeder gasförmige Stoff genügen, der in seiner konkreten Menge ge- eignet ist, eine Leib und Leben gefährdende Vergiftung hervorzurufen. Dass sich H. eine derartige Vergiftung zugezogen hat, wird nicht behauptet. Gemäss ihrer Zeugenaussage hat sie denn auch einzig ein starkes Augenbrennen erlitten, was erfahrungsgemäss nur von vorübergehender Natur ist.

14 4. Die Strafanzeige vom 13. April 2004 bezog sich auch auf den Tat- bestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. In der angefoch- tenen Verfügung wird dazu festgehalten, der fragliche Tatbestand setze eine ob- jektiv vorhandene Körperverletzung voraus; eine solche sei jedoch nicht ausge- wiesen. Die Beschwerde beschränkt sich in diesem Punkt auf die Feststellung, auch dieser Tatbestand hätte ohne Arztzeugnis abgeklärt werden müssen. Die Einvernahme gerade der Beschwerdeführerin K., welche zu dieser Sache gemäss Hinweis von Daniele Jenni hätte Angaben machen können, sei jedoch durch die Einstellung des Verfahrens verhindert worden. Dieser Sachverhalt setze aber eine Untersuchung gerade voraus. Auch in diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde mit keinem Wort gesagt, welche der beschwerdeführenden Personen eine Körperverletzung erlit- ten haben sollen und gegenüber welchen dieser allenfalls Verletzten die erfor- derliche Nothilfe nicht gewährt worden sein soll. Daniele Jenni, der gleichzeitig Strafkläger, Beschwerdeführer und Rechtsvertreter der übrigen Beschwerdefüh- rer ist, antwortete als Zeuge auf den ihm vom Untersuchungsrichter gemachten Vorhalt, es sei in der Strafanzeige von zwei Personen die Rede, die stark geblutet hätten, und denen verwehrt worden sei, sich medizinisch behandeln zu lassen, diese Beobachtung habe Frau K. gemacht; er gehe davon aus, dass diese in der Einvernahme dazu Ausführungen machen könne. K. wurde nicht als Zeugin be- fragt. In ihrer „Témoignage“ führte sie jedoch zu dieser Frage aus, sie sei im Be- griffe gewesen, einen verletzten Demonstranten zu pflegen. Dieser sei von einer starken Dosis Pfeffergas im Gesicht getroffen worden und habe die Augen nicht mehr öffnen und nicht mehr atmen und schlucken können. In diesem Moment habe die Polizei gestürmt; sie habe ohne Warnung begonnen, Gas einzusetzen und die Demonstrationsteilnehmer gegen den kleinen Platz beim Bahnhof zu drängen. Sie (K.) habe zu erklären versucht, dass sie einen Verletzten versorge, doch habe die Polizei davon nichts wissen wollen und sie daran gehindert, die- sem Hilfe zu leisten. Der von K. geschilderte Sachverhalt hätte allenfalls den Verletzten, den die Anzeigeerstatterin medizinischen zu versorgen beabsichtigte, zur Beschwer- deführung legitimiert. Wenn hingegen im Namen der angeblich an der Hilfeleis- tung verhinderten Person ein Rechtsmittel ergriffen wurde, so wird verkannt, dass es kein Recht auf die Leistung von Nothilfe gibt und folglich derjenige, der davon abgehalten wird, Nothilfe zu leisten oder dabei behindert wird, nicht als Geschä- digter zu betrachten ist. Da von niemandem, dem die Nothilfe wegen des Vorge-

15 hens der Polizei vorenthalten wurde, Beschwerde geführt wird, sondern dies al- lein gestützt auf die Schilderung der an der Hilfeleistung offenbar behinderten K. geschehen ist, kann auch in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels Legiti- mation nicht eingetreten werden. 5. Die Beschwerdeführer erhoben im Zusammenhang mit den Vor- kommnissen auf dem Bahnhof Landquart auch den Vorwurf der Freiheitsberau- bung, der Nötigung und des Amtsmissbrauchs. Der Untersuchungsrichter stellte fest, die vom Tatbestand der Freiheitsberaubung verlangte gewisse Erheblichkeit des Eingriffs dürfte erfüllt sein, da zahlreiche Zugsreisende bis zu sieben Stunden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien. Hingegen falle der Tat- bestand der Nötigung gemäss Art. 186 StGB von vornherein ausser Betracht, da er zu den übrigen Delikten gegen die Freiheit subsidiär sei. Dasselbe gelte auch für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, der in subjek- tiver Hinsicht das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils oder das Verschaf- fen eines unrechtmässigen Vorteils verlange. Dass die Polizeibeamten den An- zeigeerstattern einen unrechtmässigen Nachteil hätten zufügen wollen, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. a) In der Beschwerde wird zu den eingehenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft einzig vorgebracht, Nötigung sei gegenüber Freiheitsberau- bung nur im Rahmen desselben Sachverhalts subsidiär, also bezüglich der Fest- haltung der Zugreisenden. Zusätzliche Handlungen innerhalb dieses Rahmens könnten aber wiederum für sich Nötigung sein. Wie weit dies der Fall sei, sei eben Aufgabe der Untersuchung. Bei diesen Bemerkungen handelt es sich um rein theoretische Ausführun- gen, ohne konkrete Darlegung, inwiefern gegenüber den Beschwerdeführern oder zumindest einem von ihnen eine zusätzliche Handlung im Sinne einer Nöti- gung begangen worden sein soll. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt ver- kennt, dass mit der Beschwerde nicht generell die Unterlassung von Untersu- chungen gerügt werden kann, da es sich andernfalls um eine unzulässige Popu- larbeschwerde handeln würde. Es wäre vielmehr aufzuzeigen, inwiefern sich eine behauptete Unterlassung auf einen Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt ha- ben soll. Daran mangelt es in der vorliegenden Beschwerde. Ebenso schweigt sich diese darüber aus, welche Handlungen der Polizei nach Auffassung der Be- schwerdeführer von der Freiheitsberaubung nicht erfasst werden beziehungs- weise gesondert als Nötigung in Betracht fallen und welche Beschwerdeführer

16 davon betroffen sein sollen. Auch auf diesen Beschwerdepunkt ist somit mangels Substantiierung nicht einzutreten. b) In der Einstellungsverfügung wird auch mit Bezug auf den Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs der Standpunkt vertreten, dieser sei wie die Nöti- gung gegenüber der Freiheitsberaubung subsidiär; subjektiv werde das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils oder das Verschaffen eines unrechtmässigen Vorteils verlangt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Amtsmissbrauch richte sich auf die Zufügung eines Nachteils (zu Recht wird festgehalten, „un- rechtmässig“ beziehe sich bloss auf die Verschaffung eines Vorteils); ein solcher Nachteil sei aber vorsätzlich zugefügt worden, womit der Tatbestand erfüllt sei. Ob auch Rechtswidrigkeit, also das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes, gege- ben sei, sei Gegenstand der Untersuchung, die schon aus diesem Grunde nicht eingestellt werden dürfe. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs habe neben der Freiheitsberaubung keinen Platz, wird in der Einstellungsverfügung als feststehende Tatsache und ohne nähere Begründung in den Raum gestellt. Sie erscheint als reichlich apodiktisch und auch daher et- was fragwürdig, weil sie in der Literatur keine Stütze findet. Trechsel (a.a.O., N. 10 zu Art. 312 StGB) vertritt die Auffassung, dass der Amtsmissbrauch in Ideal- konkurrenz unter anderem zur Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB treten könne, und auch für Stratenwerth (a.a.O. N. 16 zu § 16 S. 365) besteht echte Konkurrenz zwischen den beiden Straftatbeständen. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle aber nicht näher untersucht zu werden. Die Beschwer- deführer setzen sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander. Es wird mit keinem Wort gerügt, dass die von der Staatsanwaltschaft vertretene, die Subsi- diarität betreffende Auffassung nicht haltbar sein soll. Die Beschwerde begnügt sich im Zusammenhang mit dem Amtsmissbrauch mit der Behauptung, der vom Gesetz mit Bezug auf das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils verlangte subjektive Tatbestand sei erfüllt, hätten die Polizisten einen solchen Nachteil doch vorsätzlich zugefügt. Die Beschwerdeführer übersehen damit, dass die Staatsanwaltschaft das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen nur als Zweit- begründung vorgebracht hat. Zur Hauptsache brachte sie im ersten Satz vor, dass auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gegenüber der Freiheitsberau- bung subsidiär sei. Nun hat sich die Beschwerde aber im Falle einer Mehrfach- begründung mit allen Argumenten im angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen. Nachdem dies nicht geschehen ist und sich die Beschwerdeführer damit

17 begnügt haben, in einem Satz zu behaupten, der von der Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung verneinte subjektive Tatbestand sei erfüllt, kamen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Somit ist auch auf diesen Beschwerdepunkt mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten.

6. a) Es ist unbestritten, dass sich sämtliche Beschwerdeführer im frag- lichen Zug befanden und auf dem Bahnhof Landquart eine „Untersuchung“ über sich ergehen lassen mussten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung hinsichtlich aller Beschwerdeführer gegeben ist. Auf die Frage, ob die Be- schwerde auch hinreichend begründet ist, wird noch zurückzukommen sein. b) Die Beschwerdeführer rügen, der Sachverhalt sei mangelhaft ab- geklärt worden. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine Untersuchung nur soweit zu führen ist, als dies für die Beurteilung der Sache relevant ist und entschieden werden kann, ob Anklage zu erheben ist oder das Verfahren eingestellt werden kann (Art. 75 StPO). In der Beschwerde wird zur Freiheitsberaubung in rechtlicher Hinsicht ein- zig vorgebracht, weder die damalige Kantonspolizei-Verordnung noch das ge- genwärtige Polizeigesetz liessen die beschriebenen Eingriffe voraussetzungslos zu. Ob die Polizeiaktion die verlangten Voraussetzungen erfüllt habe und zudem die polizeirechtlichen Schranken eingehalten worden seien, sei zweifelhaft und namentlich durch die Bestimmung der Ursachen der Aktion zu ergründen. Hin- sichtlich der gerichtspolizeilichen Abklärungen sei zu untersuchen, ob die Aktion wirklich zu diesem Zwecke eingeleitet worden und dazu auch tauglich gewesen sei. Daran bestünden Zweifel, weshalb die Untersuchung eben gerade weiter ge- führt werden müsse. - Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführun- gen in keiner Weise mit den in der Einstellungsverfügung erwähnten Bestimmun- gen der Verordnung über die Kantonspolizei vom 20. November 1974, welche die Polizei zu Einsätzen zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie von Ruhe und Ordnung ermächtigt, auseinander. Zu Recht wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass solche Einsätze auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Darauf braucht somit mangels gegenteiliger Behauptung auch nicht weiter eingetreten werden. Im Kern zweifeln die Beschwerdeführer jedoch die Verhältnismässigkeit des polizeilichen Eingriffs an. Dabei machen sie nicht geltend, dieser Grundsatz sei verletzt worden, sondern es seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, damit diese Frage beurteilt werden könne.

18 c) In der Beschwerde wird gerügt, dass der in verschiedenen Rappor- ten und Aussagen geschilderte chronologische Ablauf der Ereignisse auf dem Bahnhof Landquart widersprüchlich sei. Dazu ist in grundsätzlicher Hinsicht zu sagen, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn nachträglich erstellte Proto- kolle über ein eingetretenes Ereignis der vorliegenden Art nicht völlig deckungs- gleich sind oder in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht gar gewisse Widersprüche auftreten. Entscheidend ist jedoch, ob hinsichtlich des massgeblichen Kernge- haltes nicht derartige Abweichungen vorliegen, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann beziehungsweise darf. Als massgeblicher Kerngehalt betrachten die Beschwerdeführer die Frage, ob das Verhalten der Zugreisenden Ursache für das Eingreifen der Polizei war oder ob die polizeiliche Aktion unbesehen davon zur Ausführung gelangte. Die Beschwerdeführer legen in diesem Zusammenhang grosses Gewicht auf die Frage, ob der Polizeieinsatz schon vor der Besprayung von Zugswagen und anderen Sachbeschädigungen am Rollmaterial oder erst nachher erfolgte. Nach ihren Behauptungen trat die Polizei schon vorher in Aktion. Soweit diesbe- züglich unterschiedliche Depositionen vorliegen, kann der genaue Ablauf der Dinge mangels Relevanz offen bleiben. Ausgewiesen ist, dass schon bei der Aus- fahrt des Zuges in Chur mehrmals die Notbremse gezogen worden war, und sich der Zug daher erst verspätet in Gang setzen konnte. Schon dieser Vorfall liess erwarten, dass es auch beim Aufenthalt des Zuges in Landquart zu Zwischenfäl- len kommen könnte. Nach den Aussagen des Zeugen E., Leiter Sicherheit und Organisation Region Ostschweiz/Graubünden der SBB, wurde denn auch bei der Einfahrt des Zuges in Landquart wiederum die Notbremse betätigt. Der Zeuge hielt sich zur kritischen Zeit am Stelltisch des Bahnhofes auf, von wo er die Vor- kommnisse gut beobachten und insbesondere den ganzen Zug überblicken konnte. Er hatte einen Pfeifton wahrgenommen, wie er nur ertönt, wenn die Not- bremse betätigt wird. Da der Zug bereits sehr langsam fuhr, löste das Ziehen der Notbremse keine Schnellbremsung aus. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass die Reisenden gar nicht wahrgenommen hatten, dass die Notbremse gezogen worden war. Allerdings war der bei Betätigung der Notbremse offenbar typische Pfeifton nach den Ausführungen in seinem Gedächtnisprotokoll auch vom Be- schwerdeführer A. vernommen worden. Der Zeuge E., an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, sagte weiter aus, bei der Einfahrt des Zuges sei die Brücke über die Landquart noch nicht abgesperrt gewesen; das Ausfahrtssi- gnal habe auf „Fahrt“ (grün) gestanden, und es sei nicht geplant gewesen, den Zug in Landquart zurückzuhalten. Erst nachdem zahlreiche Demonstranten sich

19 vor der Lokomotive auf die Geleise gestellt hätten und mit dem Besprayen der Wagen begonnen worden sei, habe er sofort die Anweisung gegeben, die Fahr- leitung auszuschalten und zu erden. Der Zeuge widersprach vehement der „es- sentiellen Feststellung“ des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in dessen Memorandum von 2. Februar 2004, wonach der Zug vorgeplant von der Polizei blockiert worden sei und keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für die Blockierung ursächlich gewesen seien. Seine Darstellung erscheint glaubwürdig. Daniele Jenni stellte seine gegenteilige Behauptung denn auch auf, ohne sie auf eigene Wahrnehmungen stützen zu können, befand er sich doch im hinteren Teil des Zuges. Von den anderen Beteiligten, die ihre Feststellungen schriftlich fest- gehalten haben, hat auch keiner die erste Phase selbst miterlebt, sie fanden sich vielmehr erst an der Zugspitze ein, als sich dort bereits Demonstranten auf den Geleise befanden und die Absperrung im Bereiche der Brücke errichtet war. So begab sich etwa N. zusammen mit anderen Personen an die Spitze des Zuges, weil die meisten Leute aus dem Zug ausstiegen, und traf dort die eben beschrie- bene Situation an. Die gleichen Feststellungen machte M., der auch erst aus dem Zug ausstieg, als er vernommen hatte, dass der Zug blockiert werde. Auch als L. bei der Zugspitze eintraf, war die Absperrung schon aufgestellt und es befanden sich Demonstranten auf den Geleisen. Aus den Schilderungen all dieser Betei- ligten lässt sich also nicht auf die Reihenfolge der Geschehnisse schliessen. Aus- sagekräftiger ist die Schilderung von B., der vor dem Zug eine Gruppe von De- monstranten sah, welche die Geleise blockierten. Auch er konnte zwar nicht sa- gen, ob diese Blockierung vor oder nach der Absperrung der Geleise durch die Polizei erfolgt war, hingegen hatte er gehört, dass die Demonstranten, die sich vor dem Zug aufgestellt hatten, verkündeten, sie würden die Geleise blockieren, um die Freilassung von Personen in Davos zu erwirken. Aus dieser Feststellung ergibt sich, dass die im Journal der Berner Gewerkschaftsjugend beschriebene Absicht, den Zug zu blockieren, damit die Reisenden aus Davos zusammen mit ihnen heimfahren könnten, auch wirklich in die Tat umgesetzt worden war. Diese Darstellung findet eine Stütze in den Ausführungen der Mitreisenden C., welche in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2004 ausgeführt hatte, es sei von durch den Zug marschierenden Personen verkündet worden, man lasse den Zug erst weiterfahren, wenn zwei in Davos verhaftete Personen wieder frei seien. Dieser Ablauf der Ereignisse erklärt auch, weshalb die Notbremse erst betätigt wurde, als der Zug praktisch schon stillstand, wollte man durch diese Handlung doch offenbar nicht den Zug anhalten (was ja ohnehin geschah), sondern dessen Wei- terfahrt verhindern. Als besonders aufschlussreich kann sicher der Bericht von G., Chef des Lokomotivpersonals, betrachtet werden, welcher im Führerstand

20 des Zuges ab Chur mitfuhr. Nach dessen Darstellung stürmten Vermummte so- fort nach dem Anhalten des Zuges vor den Zug auf das Gleis und öffneten Demo- Transparente. Seine Feststellung, in diesem Moment habe das Ausfahrtssignal noch auf grün gestanden, deckt sich mit den Aussagen des Zeugen E.. Erst jetzt, als die Weiterfahrt durch die vermummten Demonstranten verunmöglicht worden war, wurde die Fahrleitung ausgeschaltet und die Brücke Richtung Maienfeld durch die Polizeikräfte gesperrt. Alles dies geschah innert drei bis fünf Minuten, nachdem der Zug angehalten hatte, und nach zehn Minuten wurde ein Stein ge- gen die Frontscheibe der Lokomotive geworfen. An diesem Ablauf der Ereignisse gibt es für die Beschwerdekammer keine Zweifel. Dass die Sperrung der Brücke sehr rasch erfolgte, nachdem sich militante Demonstranten vor dem Zug aufge- stellt hatten, so dass die sich nun nach und nach ebenfalls zur Spitze des Zuges begebenden Reisenden feststellen konnten, dass die Sperre bereits angebracht war, spricht nicht gegen diesen Lauf der Dinge, sondern für die Effizienz der Vor- kehren, welche die Polizei für den Fall, dass sich eine solche Situation einstellen sollte, geplant hatte. Diese Massnahme wollte man aber offensichtlich nur ergrei- fen, falls der Zug an der ordnungsgemässen Weiterfahrt gehindert werden sollte. Wäre die Blockade durch die Demonstranten nicht erfolgt und hätte der Zug, wie offensichtlich beabsichtigt war (andernfalls das Ausfahrtsignal ja nicht auf grün gestellt worden wäre), ungehindert weiter fahren können, hätte auch seitens der Polizei kein Grund bestanden, die vorbereiteten Abriegelungsvorkehren zu er- greifen. Dass solche Massnahmen geplant wurden, war auf Grund der Erfahrun- gen früherer Jahre nicht nur verständlich, sondern unbedingt angezeigt, ja es müssten der Polizei ernsthafte Vorwürfe gemacht werden, hätte sie derartige Massnahmen nicht in ihre Planung eingeschlossen. Angesichts der oben geschil- derten, sich nach Auffassung der Beschwerdekammer auf Grund des Beweisma- terials klar ergebenden Sachlage lässt sich die „essentielle Feststellung“ Rechts- anwalt Jennis, der Zug sei vorgeplant durch die Polizei blockiert worden und es seien keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für die Blockierung ursäch- lich gewesen, eindeutig nicht halten. Soweit in der Beschwerde die Augen vor diesen Fakten verschlossen werden und vorgebracht wird, dass die Behauptung, die Polizeiaktion sei Folge der Präsenz von Zugreisenden vor der Lokomotive und insbesondere von Sachbeschädigungen gewesen, durch zahlreiche Akten- stellen in Frage gestellt würden, gehen diese Ausführungen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Polizei für einen Einsatz keine grosse Vorlaufzeit benötigt. So gehört es zur Pflicht des zuständigen Kommandos, für den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse vorbehaltene Entschlüsse zu fassen und Aktionen zu planen, die dann mittels eines blossen Stichwortes ausgelöst

21 werden können. Das heisst nun aber mitnichten, dass – wie dies die Beschwer- deführer suggerieren wollen – damit auch bereits der Entscheid für die Durch- führung der Aktion gefällt worden ist. Dieser Entscheid wird auch bei vorbehalte- nen Entschlüssen erst gefällt, wenn die befürchtete Bedrohungslage auch tatsächlich eingetreten ist. d) Im Rahmen der Vorbereitungen im Hinblick auf im Zusammenhang mit dem WEF mögliche Auseinandersetzungen mit Demonstranten hatte die Po- lizei schon allein wegen der Vorfälle des vorigen Jahres hinreichenden Grund, für den Raum Landquart vorbehaltene Entschlüsse zu fällen. Die wiederholte Betätigung der Notbremse und insbesondere die Versperrung der Geleise durch Demonstranten war dann für die Polizei Anlass genug, die für einen solchen Fall geplante Einsatzvariante auszulösen, zumal es sich beim Vorgehen der militan- ten Demonstranten um die Störung des Eisenbahnbetriebes und damit um ein Vergehen im Sinne von Art. 239 StGB handelte. Die Polizei war demnach zum Einsatz selbst dann befugt, wenn es zu den Sachbeschädigungen erst nach dem ersten polizeilichen Einsatz gekommen sein sollte. Der Umstand, dass es nicht bei diesem Einsatz blieb, sondern dieser sich ausweitete, ist in jedem Falle nicht der Polizei anzulasten, auch wenn die Sprayereien tatsächlich erst in einer zwei- ten Phase erfolgt sein sollten. In Anbetracht des Umstandes, dass die widerrechtlichen Aktionen von Zugsreisenden zunahmen, indem einerseits die Geleise gesperrt und anderseits durch das Besprayen von Bahnwagen und durch andere Beschädigungen von Bahneinrichtungen massiver Sachschaden verursacht wurde, und dass insge- samt über tausend Personen, die an der bewilligten Demonstration in Chur be- teiligt waren, im Zuge sassen, war es für die Polizei äusserst schwierig abzu- schätzen, inwieweit sich weitere Personen an widerrechtlichen Aktionen beteili- gen würden und das Ganze dabei derart eskalieren könnte, dass sie die Situation nicht mehr im Griff haben konnten. Dabei durfte und musste die Polizei auch den letztjährigen Vorfall im Auge behalten, als Demonstranten sich bis zur Autobahn A 13 begaben und auch diese blockierten. Um eine solche Wiederholung zu ver- meiden, blieb wohl kaum etwas anderes übrig, als das Bahnhofgebäude sofort nach der ersten Aktion der Demonstranten hermetisch abzuriegeln und sämtliche Personen einer Kontrolle zu unterziehen. Dass das letztere notwendig war, zei- gen im Übrigen auch die sichergestellten Gegenstände.

22 e) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der in BGE 107 Ia 138 entschiedene Fall könne nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen wer- den, weil eine Demonstration in Landquart nicht stattgefunden und die Aktion der Polizei vor irgendwelchen Sachbeschädigungen begonnen habe; zudem seien Zugsreisende in die Aktion einbezogen worden, die sich weitab der späteren strafbaren Handlungen im Zug befunden hätten. Diese Argumentation verfängt nicht. Ob in Landquart eine Demonstration durchgeführt wurde, ist ohne Bedeu- tung. Wesentlich ist, dass eine grosse Anzahl Menschen, die alle gemeinsam an einer Kundgebung in Chur teilgenommen hatten und zusammen mit dem Zug in Richtung Zürich fuhren, sich in der Folge auf dem Bahnhof Landquart aufhielten, wo ein Teil von ihnen sich durch Behinderung des Bahnverkehrs strafbarerer Handlungen schuldig machte und durch Angriffe auf Bahneinrichtungen ihre Ge- waltbereitschaft deutlich zum Ausdruck brachte. Dadurch entstand fraglos eine erhebliche Gefahr, dass sich weitere der dort anwesenden Demonstrationsteil- nehmer den Gewaltaktionen anschliessen und dadurch die Situation infolge der hinlänglich bekannten Gruppendynamik schnell einmal ausser Kontrolle geraten könnte. Angesichts der Vielzahl von Personen war es für die Polizei völlig un- möglich zu unterscheiden, wer zur Begehung strafbarer Handlungen neigte und welche Anwesenden lediglich harmlose Mitläufer waren. Angesichts dieser Um- stände ist nicht einzusehen, weshalb das zitierte Urteil des Bundesgerichts nicht wenigstens zum Vergleich herangezogen werden dürfte, sind doch die äusseren Umstände nicht so verschieden, dass der fragliche Entscheid nicht wenigstens als Ausgangspunkt bei der Beurteilung auch der vorliegenden Ereignisse heran- gezogen werden könnte. Im zitierten Fall waren während einer nicht bewilligten Demonstration 65 Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen worden, wobei sich mehrere Beteiligte einer so genannten erkennungsdienstli- chen Behandlung unterziehen mussten. Nach vier bis sechs Stunden wurden die erfassten Personen wieder entlassen. Das Bundesgericht kam bei der Behand- lung einer von vier Beteiligten erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde zum Schluss, dass eine Festnahme von vier bis sechs Stunden kein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit sei. Nun darf allerdings auf Grund dieser Feststellung nicht ohne weiteres angenommen werden, die erwähnte Zeitdauer sei eine feste Konstante, die absolute Geltung habe. Die Dauer der Einschränkung in der per- sönlichen Freiheit, welche noch als nicht schwerer Eingriff betrachtet werden darf, bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des konkreten Falles, was das Bundesgericht wohl durch den Passus „wie sie hier angeordnet wurde“ zum Aus- druck bringen wollte. Wenn in dem vom Bundesgericht abgehandelten Fall eine Festnahme von vier bis sechs Stunden als nicht schwer bezeichnet wurde, so

23 darf dasselbe im vorliegend zu beurteilenden Fall selbst für jene Beteiligten an- genommen werden, welche am längsten – nämlich rund siebeneinhalb Stunden von der Ankunft des Zuges in Landquart kurz vor vier Uhr bis gegen 23.30 Uhr - in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt waren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass offenbar dem überwiegenden Teil der Benützer des letzten Zuges in Zürich keine brauchbaren Anschlüsse mehr zur Verfügung standen. Schliess- lich stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, wer von den Beschwer- deführern erst mit dem letzten Sonderzug von Landquart abreisen konnte und wer zudem in Zürich keinen Anschluss mehr hatte. Diesbezüglich wird in der Be- schwerde überhaupt nichts vorgebracht. Es ist aber nicht Aufgabe der Beschwer- dekammer, danach in sämtlichen Akten zu forschen. Soweit also eine Freiheits- beraubung damit begründet wird, dass die polizeiliche Festnahme rund siebe- neinhalb Stunden gedauert habe und kein Anschluss in Zürich mehr vorhanden gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, davon sei auch ei- ner der Beschwerdeführer betroffen gewesen. Insoweit ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Davon abgesehen wäre die Beschwerde in materiel- ler Hinsicht gleich wie bei den Beschwerdeführern, die schon vorher abreisen konnten, unbegründet. Es ist zu bedenken, dass sich im Zug von Chur über tau- send Personen befunden hatten, die an der Kundgebung teilgenommen hatten. Nach der Ankunft des Zuges in Landquart begann ein nicht unerheblicher Teil dieser Demonstrationsteilnehmer damit, das Rollmaterial und Bahnanlagen zu beschädigen und es wurde der Bahnbetrieb in beträchtlicher Weise gestört. An- gesichts der grossen sich auf dem verhältnismässig engen Bahnhofgelände be- wegenden Menschenmenge war es für die Polizeikräfte unmöglich, die Urheber der Vandalenakte und potentielle Randalierer sofort zu identifizieren und sie von friedfertigen Demonstranten zu unterscheiden. Es bestand also für die Polizei durchaus Anlass, alle dem Zug entsteigenden Personen, welche nicht als offen- sichtlich mit gegen das WEF gerichteten Aktionen in keinen Zusammenhang zu bringen waren, einer polizeilichen Kontrolle zu unterziehen. Dass bei diesem Vor- gehen auch Demonstrationsteilnehmer betroffen wurden, welche in durchaus friedlicher Absicht nach Chur gereist waren und nicht zu Gewalttätigkeiten neig- ten, ist bedauerlich, war aber unvermeidlich. Wer an Manifestationen teilnimmt, an der Ausschreitungen zu erwarten sind, muss damit rechnen, in die polizeili- chen Gegenmassnahmen mit einbezogen zu werden, wenn es tatsächlich zur Konfrontation mit den Sicherheitskräften kommt. Im vorliegenden Fall war die Po- lizei auf Grund der Erfahrungen des Vorjahres verpflichtet, zur bestmöglichen Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ein wirksames Sicherheitsdispositiv vorzubereiten, um im Falle von Ausschreitungen sofort reagieren zu können.

24 Wenn – nachdem es zur Störung des Eisenbahnverkehrs gekommen war und in der Folge massive Sachbeschädigungen begangen wurden – alle auf dem Bahn- hofareal versammelten Bahnreisenden, welche sich auf der Rückreise von der Demonstration in Chur befanden, den polizeilichen Ermittlungen unterzogen wur- den und es angesichts der über tausend zu kontrollierenden Personen für jene Beteiligten, die erst gegen den Schluss der Aktion befragt wurden, zu langen Wartezeiten kam, so lag dies in der Natur der Sache und kann sicher nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dass die Sicherheitskräfte dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit durchaus nachlebten, zeigt sich im Übrigen darin, dass die kontrollierten Personen nicht länger als nötig festgehalten wurden, son- dern mit den jeweils nächsten fahrplanmässigen Zügen in Richtung Zürich wei- terreisen konnten. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass auch mit Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung die Sicherheitskräfte im Rahmen der ihnen durch ihre Amts- beziehungsweise Berufspflicht gebotenen Handlungsweise vorgingen und sich keine unverhältnismässigen Massnahmen zuschulden kommen liessen. Soweit einzelne Beschwerdeführer zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert zu betrachten wären, müsste ihre Beschwerde so- mit abgewiesen werden. III. 1. Aufgrund der obigen Ausführungen sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Beweiserhebungen zu neuen rechtsrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Dabei ist nochmals zu betonen, dass das Recht, Beweisergänzungsanträge zu stellen, ohnehin nur so- weit reicht, als ein Betroffener überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Immerhin ist zu den Beweisanträgen folgendes zu bemerken: a) Es wird geltend gemacht, das in der Stellungnahme des Departe- ments des Innern und der Volkswirtschaft vom 6. September 2004 angespro- chene Material sei von der Kantonspolizei nicht vollständig eingereicht worden und daher zu vervollständigen. Diesbezüglich hätte es an den Beschwerdefüh- rern gelegen, konkret anzugeben, welche Aktenstücke fehlen und noch beizu- bringen wären. Soweit ein Vergleich der Akten mit dem erwähnten Schreiben des Departements ergibt, sind alle erwähnten Dokumente vorhanden, und es wurde insbesondere dem Beweisantrag der Beschwerdeführer insoweit entsprochen, als auch die Videokassette beigebracht wurde. Es wird in der Beschwerde ver- langt, es sei das Journal WEF der Einsatzleitung CALERCIO ohne Zensurbalken zu edieren. Man kann sich fragen, inwiefern es wirklich notwendig war, verschie- dene Namen und Passagen in diesem Dokument abzudecken, auch wenn diese

25 Massnahme aus polizeitaktischen Gründen oder zum Schutz der Persönlichkeit von involvierten Personen wohl als zulässig zu betrachten ist. Es ist nun aller- dings nicht ersichtlich, wie das Beweisergebnis beeinflusst werden könnte, wenn das fragliche Journal ohne die eingeschwärzten Balken zur Verfügung stünde. Selbst wenn die in der Beschwerde aufgestellten Vermutungen über die Reihen- folge des Ablaufs der Ereignisse auf dem Bahnhof Landquart zutreffen sollten (so etwa der Beginn der Sachbeschädigungen erst nach der Einleitung der Polizei- aktion), vermöchte dies aus den vorstehend dargelegten Gründen am Ergebnis des vorliegenden Entscheides nichts zu ändern. Dies gilt auch mit Bezug auf die im Kurzbericht von F. abgedeckten Namen von Personen, welche von den Be- schwerdeführern neben vielen anderen als Zeugen aufgerufen werden; darauf wird im Zusammenhang mit diesen zurückzukommen sein. Was die im Schreiben F. erwähnten ‚Bemerkungen in Beilagen’ betrifft, ist es zwar zutreffend, dass es der Übersicht gedient hätte, wenn sich die Nummern, welche den Bemerkungen vorangestellt wurden, in entsprechend bezeichneten Beilagen wieder fänden, doch lassen sich die Bemerkungen anhand der fraglichen Beilagen auch ohne diese Lesehilfe interpretieren, soweit sie überhaupt von Bedeutung sind. b) Die Beschwerdeführer verlangen die Einvernahme einer grossen Zahl von Zeugen, ohne dies allerdings zu begründen und anzuführen, worüber sich diese äussern sollten. Diese Vorgehensweise ermöglicht es nicht, die Be- weisanträge daraufhin zu beurteilen, ob die zur Antragstellung erforderliche Le- gitimation überhaupt gegeben ist. Soweit die Beschwerdeführer die Befragung verschiedener Polizeibeamter als Zeugen beantragen, und sofern sie damit nähere Angaben über die Einsatzdoktrin und die Polizeitaktik in Erfahrung brin- gen wollen, dürften diese - vor allem im Hinblick auf allenfalls künftige Vorkomm- nisse ähnlicher Art - kaum gehalten sein, hierüber konkrete Ausführungen zu ma- chen. Abgesehen davon wären solche Beweiserhebungen nur insoweit zu tref- fen, als ihnen für die Beurteilung eines konkreten Falles auch rechtserhebliche Bedeutung zukäme. Inwiefern dies vorliegend zutreffen soll, wird von den Be- schwerdeführern nicht dargetan und ist den schriftlichen Äusserungen insbeson- dere auch von Bahnbeamten, die in der Beschwerde als Zeugen aufgerufen wer- den, hinreichend klar erstellt (vgl. E. 6c und d hiervor). Es ist daher gleich wie bei den als Zeugen aufgerufenen Polizeibeamten auch bei diesen Personen nicht ersichtlich, was ihre (erneute) Einvernahme an zusätzlichen relevanten Erkennt- nissen zu liefern vermöchte. Gleiches gilt sodann auch hinsichtlich der Beschwer- deführerinnen S. und K., welche beide ihre Gedächtnisprotokolle zu den Akten gegeben haben und auf die bei der Feststellung des Sachverhalts auch Bezug

26 genommen wurde. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nochmals zu beto- nen, dass es nicht zulässig ist, in einer Beschwerde einfach eine Menge von Be- weisanträgen zu stellen und insbesondere eine Vielzahl von Zeugen aufzurufen, ohne zu begründen, inwiefern die zusätzliche Erhebung dieser Beweismittel das Beweisergebnis entscheidend zu beeinflussen vermag. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. In der Strafanzeige erhoben die Anzeigeerstatter gegenüber dem Kanton Graubünden adhäsionsweise eine Verantwortlichkeitsklage für den ihnen durch die angezeigten Personen in Ausübung ihres Dienstes angeblich zugefüg- ten Schaden materieller und ideeller Art. Sie machten geltend, dieser Schaden sei ihnen in Form von Ersatz und Genugtuung auszugleichen. Die genaue Höhe der Forderung lasse sich erst nach Abschluss der Untersuchung bestimmen, vor- läufig sei die Zahlungspflicht des Kantons dem Grundsatz nach festzustellen. Der Untersuchungsrichter hat in den Erwägungen der angefochtenen Einstellungs- verfügung festgehalten, angesichts der Einstellung des Verfahrens könne auf die Verantwortlichkeitsklage nicht eingetreten werden. Unter der Ziffer 1.b) ihrer Be- schwerde beantragen die Anzeigeerstatter, die Einstellungsverfügung sei aufzu- heben, soweit sie ihrem Inhalt nach das Nichteintreten auf die adhäsionsweise anhängig gemachte Verantwortlichkeitsklage verfüge. Auch auf dieses Rechts- begehren kann nicht eingetreten werden, begründen die Beschwerdeführer doch mit keinem Wort, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf ihre Adhäsions- klage nicht eingetreten sei. Die Rüge ist aber auch in materieller Hinsicht unbe- gründet. Nachdem der Untersuchungsrichter zum Schluss gekommen war, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Polizeiorgane vorliegen, lag es auf der Hand, dass auch auf die adhäsionsweise geltend gemachte Ver- antwortlichkeitsklage nicht eingetreten werden konnte. Eine andere Lösung war schlechterdings nicht möglich, konnte die Zivilklage doch offensichtlich nicht vom Strafverfahren losgelöst weiterverfolgt werden. Es ist auch nicht einzusehen, in- wiefern der Untersuchungsrichter dem Grundsatz nach hätte feststellen können, dass der Kanton den Strafklägern Schadenersatz und Genugtuung zu leisten habe. Zu einer solchen Feststellung wären die Untersuchungsbehörden in keiner Weise kompetent gewesen, selbst wenn der Untersuchungsrichter zum Schluss gekommen wäre, dass das Strafverfahren weiterzuverfolgen sei. Die Strafkläger hätten in diesem Falle ihr Klage während der Untersuchung, spätestens aber bis zum zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung durch ein schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwalt- schaft einzureichen gehabt (Art. 130 Abs. 2 StPO). Ihre Forderung wäre dabei

27 auch zahlenmässig zu spezifizieren gewesen, hätte die Adhäsionsklage doch in keinem Falle lediglich dem Grundsatze nach gutgeheissen werden können (PKG 1950 Nr. 37).

3. a) Mit der Beschwerde wird schliesslich beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit seinem Inhalte nach die Gesuche von 19 be- schwerdeführenden Personen um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestim- mung von Fürsprecher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter abgewiesen worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, das kantonale Recht sehe zwar für den Fall der Gesuch stellenden Beschwerdeführenden, die ja nicht Angeschul- digte seien, keine unentgeltliche Rechtspflege und auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. Beide Ansprüche stünden ihnen aber gestützt auf Art. 39 Abs. 3 BV (gemeint Art. 29 Abs. 2) zu, der sich mit den Wortlauten „Rechtsbe- gehren“ und „Wahrung ihrer Rechte“ nicht nur auf die Verfahrensstellung als An- geschuldigte beziehe, sondern auch alle anderen Verfahrensstellungen und da- mit namentlich die vorliegende Stellung als Anzeigende, Strafantragstellende, Privat- und Verantwortlichkeitsklagende mit einbeziehe. Voraussetzung sei, dass die gesuchstellenden Personen nicht über die erforderlichen Mittel verfügten und dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschienen. Die erstere Voraus- setzung sei bezüglich der im Einzelnen aufgeführten Beschwerdeführer nach den von den Wohngemeinden abgegeben Zeugnissen erfüllt. Das zweite Erfor- dernis erfüllten die Rechtsbegehren vom 13. April 2004, weil die objektive Tatbe- standsmässigkeit der angezeigten Verhaltensweisen unzweifelhaft sei und deren Rechtswidrigkeit keineswegs und schon gar nicht durch eine summarische Prü- fung von der Hand gewiesen werden könne. Im Übrigen benötigten die Be- schwerdeführer aus Gründen der Verfahrenskoordination sowie der sich stellen- den rechtlichen Fragen einen Rechtsvertreter. Für das Beschwerdeverfahren würden die entsprechenden Gesuche neu gestellt. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden für das Untersu- chungsverfahren das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege sowenig kennt wie jenes des amtlichen Rechtsvertreters allenfalls Geschädigter. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat dies erkannt, weshalb er denn auch den Ausweg über die Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV sucht. Nun liegt aber auf der Hand, dass diese Verfassungsnorm nicht jedermann unbesehen und ohne Rücksicht darauf, ob ein schützenswertes Interesse vorliegt, die unentgeltliche Rechtshilfe gewähren will. Da den Beschwerdeführern im Untersuchungsverfahren keine Kosten belastet

28 wurden, kann es sich von vornherein nur um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung handeln. Wenn die Anzeigeerstatter im vorliegenden Verfahren einen sol- chen Anspruch zu haben glauben, so wohl deshalb, weil sie sich als durch die polizeilichen Massnahmen Geschädigte betrachten. Wie erwähnt, enthält das kantonale Recht im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren keine Bestimmun- gen über die unentgeltliche Rechtspflege. Mangels solcher Vorschriften kann den Geschädigten in ihrer Opferrolle ein allfälliger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aber subsidiär durch das Opferhilfegesetz gewährt werden (BGE 121 II 212), welches in seinem Art. 3 Abs. 4 bestimmt, dass die kantonalen Be- ratungsstellen die Anwaltskosten, soweit dies die persönlichen Verhältnisse des Opfers als angezeigt erscheinen lassen, übernehmen. Der Staatsanwalt hält zu Recht fest, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom Untersuchungs- richter ausdrücklich auf das Opferhilfegesetz hingewiesen und ihm gleichzeitig eröffnet wurde, dass sein Begehren im Rahmen der Strafuntersuchung abgewie- sen werde. Falls sich die Beschwerdeführer tatsächlich als Opfer im Sinne dieses Gesetzes gesehen haben sollten, hätten sie also ein entsprechendes Begehren bei den zuständigen Amtsstellen einreichen müssen. Falls er sich mit dem Ent- scheid des Untersuchungsrichters nicht zufrieden geben wollte, hätte es Fürspre- cher Jenni freigestanden, sich gestützt auf Art. 137 StPO beim Staatsanwalt zu beschweren. Er hat auch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so dass er im Beschwerdeverfahren nicht auf das entsprechende Begehren zurück- kommen kann. Nur am Rande sei noch angemerkt, dass es fraglich erscheint, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die 19 vom Anwalt der Beschwer- deführer erwähnten Personen im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer Rechte überhaupt unabdingbar war, nachdem ja das Strafverfahren auf Grund der Anzeige der anderen Hälfte der Strafkläger ohnehin seinen Gang nahm und von ihrem Rechtsvertreter nie behauptet, geschweige denn bewiesen wurde, dass die Interessen des einen oder anderen der bedürftigen Anzeigeerstatter durch das von ihm auf Grund des Auftrags der übrigen Mandanten ohnehin ge- führten Mandats nicht oder nicht genügend gewahrt worden wären. b) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn das Rechtsbegehren der sie beanspruchenden Person nicht aus- sichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wie dargetan, scheitert die Beschwerde über weite Strecken schon daran, dass sie in der Art einer Popularbeschwerde das Vorgehen der Polizei ganz generell kritisiert, ohne im einzelnen aufzuzeigen, welcher oder welche der Beschwerdeführer(-innen) durch bestimmte Handlungen eines Polizisten konkret gefährdet oder verletzt

29 wurde. Auf eine derart allgemein gehaltene Beschwerdeeingabe, die sich in kei- ner Weise mit der Legitimation der einzelnen Personen zur Beschwerdeführung auseinandersetzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden. Eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides war aber auch weitgehend deshalb nicht möglich, weil es der Beschwerde in sehr vielen Punkten an einer hinrei- chenden Substantiierung gebricht. Die Beschwerdeführer begnügten sich in vie- len Fällen damit, Behauptungen aufzustellen, blieben eine Begründung für ihre Darstellung der Dinge aber schuldig oder verwiesen generell auf die Akten, ohne die einschlägigen Stellen zu bezeichnen. Angesichts der grossen Anzahl von Be- schwerdeführern war es für die Beschwerdekammer unzumutbar, mit Bezug auf die einzelnen Betroffenen nachzusuchen, inwiefern sie von gewissen polizeili- chen Massnahmen betroffen waren. Gesamthaft muss damit festgestellt werden, dass die Rechtsbegehren angesichts der doch recht unbeschwerten Beschwer- deführung von Anfang an als aussichtslos erscheinen mussten, so dass ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Sowohl das entsprechende Gesuch als auch jenes zur Einsetzung von Für- sprecher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Be- schwerdekammer unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.

30 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Fürspre- cher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2’000 Franken gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. 4. Mitteilung an: —————— Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: