opencaselaw.ch

BK 2005 32

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2005-02-24 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

grober Unfug (Art. 31 StPO) | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichtes gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO Be- schwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnis- nahme des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO), wobei darzulegen ist, welche Punkte der Verfügung angefochten werden und inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemessen ist. b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der angefochtenen Einstellungsverfügung würden lauter Unwahrheiten aufgeführt, kritisiert er den in der angefochtenen Einstellungsverfügung dargelegten Sachverhalt. Seine Be- schwerde richtet sich also gegen die Begründung der Einstellungsverfügung. Be- schwerde kann aber nur gegen das Dispositiv einer Verfügung erhoben werden, nicht jedoch gegen deren Erwägungen beziehungsweise Begründung (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubündens, 2. Auf- lage, Chur 1996, S. 343 Ziffer 6). Dabei ist darzulegen, inwiefern das Dispositiv der angefochtenen Verfügung rechtswidrig oder unangemessen sein soll. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer aber nicht. Vielmehr richten sich seine Rügen

- er sei weder mit B. zusammengestossen, noch habe er die Möglichkeit gehabt, an diesem vorbeizugehen - gegen den in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung dargelegten Sachverhalt, und können folglich nicht gehört werden. Auf die- sen Beschwerdepunkt ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Des Weiteren nennt der Beschwerdeführer F. als Zeugen für seine Hilferufe. Damit will er offensichtlich geltend machen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung beruhe nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis.

E. 5 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 b StPO erlässt der

Kreispräsident als Untersuchungsbehörde eine begründete Einstellungsverfü-

gung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vor-

liegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der

Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straf-

tatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straf-

tatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat

sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum

einen hat er die erhobenen Beweise zu werten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine

Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur

nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrschein-

lich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung

gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung

voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweiser-

gebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar

sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Padrutt,

a. a. O., Ziffer 3.3 zu Art. 82 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan, inwiefern F. zum umstrittenen

Sachverhalt wesentliche Aussagen soll machen können, zumal sich dieser nach

den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 150

m zum Tatort befand. Dass er von dort aus, selbst wenn er die Hilferufe des Be-

schwerdeführers gehört haben sollte, den ganzen Tatablauf wahrgenommen hat,

erscheint als höchst unwahrscheinlich. Auf die Befragung von F. als Zeugen

durfte daher verzichtet werden. Damit verbleiben hinsichtlich des Sachverhalts

einzig die sich widersprechenden Aussagen der Parteien. Unter diesen Umstän-

den gibt es keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf-

und verfolgbaren Handlung des B., so dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei-

spruch erwartet werden müsste. Die Kreispräsidentin Ilanz hat daher das Verfah-

ren aus den von ihr genannten Gründen zu Recht eingestellt.

3.

Ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, auf Grund obiger

Ausführungen abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 32 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz vom 11. Februar 2005 in Sa- chen des B., Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend grober Unfug (Art. 31 StPO), hat sich ergeben:

2 A. Am 09. April 2004 hielt sich B. bei seinem Ferienhaus in C., D., auf. Gleichzeitig wanderte dort A. auf der C.-Strasse in Richtung E.. Als B. A. er- blickte, sprach dieser jenen aus einer Distanz von ca. 30 Metern an. Eigenen Angaben zufolge wollte B. A. auffordern, in Zukunft ehrverletzende Äusserungen über ihn zu unterlassen. A. wollte sich aber nicht auf ein Gespräch mit B. einlas- sen und setzte seinen Weg fort. In der Folge gelangte B. von seinem Ferienhaus über die Böschung auf die C.-Strasse und ging ein Stück weit auf gleicher Höhe mit A. in Richtung E.. Dabei soll nach Angaben des A. B. diesen beim Weiterge- hen massiv gestört und ihn während 5 bis 8 Minuten trotz Hilferufen mit den Hän- den zurückgehalten haben. Daraufhin habe A. seinen Teleskopstock (Wander- stock) erhoben. In Folge dessen überholte B. A. und hielt anschliessend auf der linken Strassenseite an. Als A. gemäss eigener Aussage versucht habe, an B. vorbeizugehen, sei er am linken Strassenrand ausgerutscht, habe das Gleichge- wicht verloren und sei den Abhang hinunter gestürzt. Dabei zog er sich gemäss Arztbericht vom 14. April 2004 (act. 6) mehrere leichte Verletzungen zu. B. hin- gegen gab zu Protokoll, er habe zu keiner Zeit A. am Weitergehen gehindert noch habe er ihn zurückgestossen. B. Am 09. April 2004 stellte A. gegen B. Strafantrag wegen Tätlichkei- ten, eventuell Drohung, eventuell leichte Körperverletzung. Auf der anderen Seite erstattete B. am 22. April 2004 Gegenanzeige und beantragte die Bestrafung von A. wegen Drohung. C. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Dezember 2004 wurde die Strafuntersuchung gegen A. we- gen Drohung eingestellt. Desgleichen wurde mit derselben Verfügung die Stra- funtersuchung gegen B. wegen einfacher Körperverletzung eingestellt, wobei die Strafuntersuchung zur weiteren Verfolgung im Strafmandatsverfahren der Kreispräsidentin Ilanz abgetreten wurde. Die Verfahrenskosten wurden bei der Prozedur belassen. D. Mit Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2005 verfügte die Kreispräsidentin Ilanz wie folgt: „1. Die Strafuntersuchung gegen B. wegen groben Unfugs wird einge- stellt. 2. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 993.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden und diejenigen des Kreisamtes Ilanz zulasten der Kreiskasse. 3. (Rechtsmittelbelehrung)

3 4. (Mitteilungen).“ In der Begründung führte die Kreispräsidentin Ilanz aus, laut Untersu- chungsakten stehe fest, dass B. rund 10 bis 15 Meter rechts neben A. auf der C.- Strasse hergegangen sei, diesen in der Folge überholt habe und sich auf der linken Strassenseite hingestellt habe. Laut Aussage des Angeschuldigten sei A. sodann schräg gegen ihn aufgelaufen, wobei jener ohne weiteres an ihm hätte vorbeigehen können. Er habe A. weder aufgehalten noch daran gehindert, wei- terzugehen. A. habe hingegen ausgesagt, indem der Angeschuldigte ihn mehrere Male mit den Händen zurückgestossen und sich anschliessend vor ihn hingestellt habe, habe dieser ihn auf dem Weg nach E. massiv gestört. Er habe versucht, sowohl links als auch rechts am Angeschuldigten vorbeizukommen, was ihm je- doch nicht gelungen sei. Dabei sei er laut eigener Aussage ohne Zutun des An- geschuldigten über den linken Strassenrand geraten, habe das Gleichgewicht verloren und sei in Folge dessen das Strassenbord hinunter gestürzt. Des Wei- teren führte die Kreispräsidentin Ilanz aus, da kein unabhängiger Zeuge vorhan- den sei, stehe nicht fest, welche der beiden Sachverhaltsversionen zutreffe. Nicht beweisbar sei insbesondere die Aussage von A., wonach B. ihn während 5 bis 8 Minuten zurückgehalten und immer wieder zurückgestossen haben soll. Selbst wenn der Angeschuldigte A. beim Fussmarsch Richtung E. tatsächlich gestört habe, indem er auf ihn eingeredet und sich ihm in den Weg gestellt habe, würde kein grober Unfug im Sinne von Art. 31 StPO vorliegen. Diese Bestimmung setze voraus, dass die Störung oder Belästigung in grober Weise vorgenommen sein müsse, was vorliegend offensichtlich nicht gegeben sei. Auf Grund dessen und auf Grund des Umstandes, dass von weiteren Untersuchungen keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten seien, sei das Strafverfahren gegen B. einzustellen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz er- hebt A. am 15. Februar 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichtes Graubünden. Darin macht er geltend, in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung würden lauter Unwahrheiten aufgeführt. Entgegen der Fest- stellung der Kreispräsidentin Ilanz sei er weder mit B. zusammengestossen, noch habe er die Möglichkeit gehabt, an diesem vorbei zu kommen. Vielmehr habe B. ihm ein Weitergehen verunmöglicht. Zudem habe man es versäumt, F. als Zeuge einzuvernehmen. Dieser würde bestätigen können, dass A. um Hilfe gerufen habe.

4 F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 verzichtet das Kreisamt Ilanz unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einrei- chung einer Vernehmlassung. G. Auf das Einholen einer Vernehmlassung des B. wurde verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. a) Gegen Einstellungsverfügungen der Kreispräsidenten kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichtes gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO Be- schwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnis- nahme des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO), wobei darzulegen ist, welche Punkte der Verfügung angefochten werden und inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemessen ist. b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der angefochtenen Einstellungsverfügung würden lauter Unwahrheiten aufgeführt, kritisiert er den in der angefochtenen Einstellungsverfügung dargelegten Sachverhalt. Seine Be- schwerde richtet sich also gegen die Begründung der Einstellungsverfügung. Be- schwerde kann aber nur gegen das Dispositiv einer Verfügung erhoben werden, nicht jedoch gegen deren Erwägungen beziehungsweise Begründung (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubündens, 2. Auf- lage, Chur 1996, S. 343 Ziffer 6). Dabei ist darzulegen, inwiefern das Dispositiv der angefochtenen Verfügung rechtswidrig oder unangemessen sein soll. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer aber nicht. Vielmehr richten sich seine Rügen

- er sei weder mit B. zusammengestossen, noch habe er die Möglichkeit gehabt, an diesem vorbeizugehen - gegen den in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung dargelegten Sachverhalt, und können folglich nicht gehört werden. Auf die- sen Beschwerdepunkt ist somit nicht einzutreten. 2. Des Weiteren nennt der Beschwerdeführer F. als Zeugen für seine Hilferufe. Damit will er offensichtlich geltend machen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung beruhe nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis.

5 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 b StPO erlässt der Kreispräsident als Untersuchungsbehörde eine begründete Einstellungsverfü- gung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vor- liegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straf- tatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straf- tatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu werten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrschein- lich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweiser- gebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Padrutt,

a. a. O., Ziffer 3.3 zu Art. 82 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan, inwiefern F. zum umstrittenen Sachverhalt wesentliche Aussagen soll machen können, zumal sich dieser nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 150 m zum Tatort befand. Dass er von dort aus, selbst wenn er die Hilferufe des Be- schwerdeführers gehört haben sollte, den ganzen Tatablauf wahrgenommen hat, erscheint als höchst unwahrscheinlich. Auf die Befragung von F. als Zeugen durfte daher verzichtet werden. Damit verbleiben hinsichtlich des Sachverhalts einzig die sich widersprechenden Aussagen der Parteien. Unter diesen Umstän- den gibt es keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung des B., so dass bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei- spruch erwartet werden müsste. Die Kreispräsidentin Ilanz hat daher das Verfah- ren aus den von ihr genannten Gründen zu Recht eingestellt. 3. Ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, auf Grund obiger Ausführungen abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: