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BK 2005 24

BGP Einstellungsverfügung

Graubünden · 2005-02-15 · Deutsch GR
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fahrlässige Körperverletzung etc. | StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschä- digte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel ver- fügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädig- ter wird nach vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrech- tes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Straf- rechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straf- tat ihrem Begriff nach richtete. Berechtigt zur Beschwerdeführung sind nach kon- stanter Praxis der Beschwerdekammer auch die Erben des Direktgeschädigten (Entscheid vom 31. März 1992 i.S. K., BK 20/92), die Mutter der minderjährigen

E. 5 Verletzten (Entscheid vom 5. April 1978 i.S. R., BK 13/78) und die Angehörigen

des tödlich Verunglückten (Entscheid vom 12. November 1979 i.S. M., BK 64/79).

Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Staatsanwalt genehmigte Ein-

stellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes F. vom 4. Januar 2005, mit-

geteilt am 6. Januar 2005. Die Abtretungsverfügung ist nicht angefochten wor-

den. Gerügt wird, dass die gegen Z. durchgeführte Untersuchung wegen fahrläs-

siger Körperverletzung zu Unrecht eingestellt worden sei. Die Beschwerdelegiti-

mation des D. ist nach dem Gesagten gegeben, da er der gesetzliche Vertreter

des Direktgeschädigten ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen er-

füllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine

begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum

Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend

dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit,

dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis

fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit

dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher

Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu wer-

ten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn

eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung

führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet

werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ

notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt

auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu er-

hebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen

Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996,

Ziff. 3.3 zu Art. 82).

3. a)

Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit

Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund-

heit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn sie darauf zurückzu-

führen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor-

sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig

ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der

er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet

ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Dabei muss für ihn voraussehbar gewesen sein, dass

E. 6 durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten

könnte (Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 247f.). Bei der Beurtei-

lung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, wird grundsätzlich davon

ausgegangen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situation,

in der sich der Täter befand, getan hätte (Trechsel/Noll, Schweizerisches Straf-

recht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Zürich 1994, S. 239f.).

b)

In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält der Untersu-

chungsrichter im Wesentlichen fest, es sei ihm nicht gelungen, den genauen Ab-

lauf des Unfalls abzuklären. Die Aussagen des Postautochauffeurs und des ver-

unfallten Schülers sowie der sie begleitenden Personen wichen in wesentlichen

Punkten voneinander entscheidend ab. Es stehe nicht fest, ob der Geschädigte

noch in Bewegung gewesen oder bereits stillgestanden sei, als er mit seinem

Fuss unter das Vorderrad des Postautos geraten sei. Da es sich bei C. um einen

guten Schulkollegen des Verunfallten handle, sei sein Zeugnis mit Zurückhaltung

zu würdigen. Ebenso wenig könne E. als völlig unbefangene Zeugin gelten, da

sie während Jahren diesen Postautokurs benutzt und sich gelegentlich mit dem

Chauffeur unterhalten habe. Es sei folglich nicht möglich, Z. rechtsgenüglich

nachzuweisen, dass er X. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit verletzt habe. Der

Umstand, wonach sich der Verunfallte sowie weitere Schüler zu weit in der Hal-

testelle bzw. zu nahe am anhaltenden Postauto befunden hätten, spreche viel-

mehr gegen die Annahme, der Postautolenker habe keinen ausreichenden Ab-

stand gegenüber diesen Schülern eingehalten und somit schuldhaft gehandelt.

c)

Gemäss der Aussage des Zeugen C. begaben sich die Schüler, wie

immer, auch am Nachmittag des 27. Januar 2004 vom Trottoir auf die Strasse

und sie standen teils auf der Strasse, teils auf der Posthaltestelle, als das

Postauto in diese einfuhr (act. 29, S. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich

mit derjenigen des X., der zudem noch bezeugte, dass er im vorderen Bereich

der Haltestelle bzw. auf der angrenzenden Fahrbahn gestanden sei, als das

Postauto auf ihn zugefahren sei (act. 28, S. 2). Der Angeschuldigte gab hingegen

zu Protokoll, dass die Schüler vom linken Trottoir nach rechts auf die Strasse

gesprungen seien und sich einander schubsend dem Postauto genähert hätten

(act. 8), bzw. vom rechten Trottoir über die Strasse auf das Postauto zugerannt

seien (act. 23, S. 2). Dass sie wie immer sehr nahe am Postauto gekommen

seien, bestätigte auch die Zeugin E. (act. 30, S. 3). Demnach war es nichts Aus-

sergewöhnliches, wenn auch am besagten Tag die Schüler nicht bis zum Anhal-

ten des Postautos auf dem Trottoir warteten, sondern sich zum Einsteigen auf

E. 7 die Strasse begaben. Dies ist aufgrund des Umstandes, dass an der Posthalte-

stelle in A. von der Strassenseite her ins Postauto eingestiegen werden muss,

nachvollziehbar. Konnte aber der Postautochauffeur wahrnehmen, dass die

Schüler vom linken Trottoir her auf der Strasse auf das Postauto zukamen und

gemäss seiner Sachverhaltsversion zudem unter ihnen noch ein Gerangel bzw.

vom rechten Trottoir ein Rennen um die Plätze stattfand (act. 8, act. 23, S. 2),

war er zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Es stellt sich folglich die Frage, weshalb

er der sich anbahnenden Gefährdung der Schüler nicht rechtzeitig durch Betäti-

gen des Signalhorns oder sogar durch Anhalten reagierte.

C. bezeugte im Weiteren, dass sich auf der Haltestelle bereits der Bus

nach G. befunden habe und Z. folglich nicht wie üblich die Haltestelle habe an-

fahren können. Am Schluss seines Manövers habe er das Postauto stark nach

rechts gezogen. Dadurch sei er X. über den Fuss gefahren. Der Zeuge will vom

Postauto am Rücken berührt worden sein, als er zurückgelaufen sei (act. 29, S.

2). Dass das Postauto vor dem Anhalten nach rechts gelenkt worden sei, bekun-

dete auch der verunfallte Schüler (act. 28, S. 2). Selbst der Postautochauffeur

sagte aus, er habe das Postauto „in kurzem Winkel“ in die Haltestelle gefahren

und am Ende des Manövers seien die vorderen Räder leicht nach rechts abge-

dreht gewesen (act. 23, S. 2). Es erscheint folglich glaubwürdig, dass das

Postauto bei der Einfahrt in die Haltestelle zuerst nach links gegen das Trottoir

und danach nach rechts gegen die Strasse gelenkt wurde, wie C. angab (act. 9;

act. 29, S. 2). Dass dem so gewesen sein dürfte, folgt schon daraus, dass an-

dernfalls das Postauto nicht parallel zur Strasse hätte angehalten werden kön-

nen. Dadurch kam aber das rechte Vorderrad näher an die Strasse zu stehen.

d)

Es ergibt sich somit, dass bezüglich der unmittelbar Betroffenen

(Postautochauffeur und verunfallter Schüler) Aussage gegen Aussage steht,

dass aber eine gewichtige Zeugenaussage zu Gunsten des Verunfallten spricht.

Eine zurückhaltende Würdigung des Zeugnisses des C. allein mit der Begrün-

dung, es handle sich bei ihm um einen guten Schulkollegen des Geschädigten,

ist fragwürdig. Er sagte als Zeuge aus und nichts lässt den Schluss zu, seine

Aussage sei wahrheitswidrig. Jedenfalls ist dieser Aussage ein höheres Gewicht

beizumessen als derjenigen der Zeugin E., zumal sie über den Standort und das

Verhalten der Schüler und insbesondere des Verunfallten nichts Konkretes aus-

zusagen vermochte. Unter diesen Umständen führt eine Würdigung der zur Zeit

vorliegenden Beweise nicht zur Schlussfolgerung, dass bei einer Anklage eine

Verurteilung des Angeschuldigten unwahrscheinlich ist, somit mit einem Frei-

E. 8 spruch gerechnet werden muss. Dabei gilt es in diesem Zusammenhang insbe-

sondere zu beachten, dass es für einen Schuldspruch gereichen dürfte, wenn

Kinder beim Einfahren des Postautos in die Haltestelle für den Postchauffeur er-

kennbar herum sprangen wie auch, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits still

standen. Anders verhielte es sich, wenn die Kinder erst im letzten Moment auf

die Strasse sprangen und der Postchauffeur daher nicht mehr in der Lage war,

rechtzeitig zu reagieren. Derartiges ergibt sich jedoch aus den Aussagen aller

befragten Personen nicht. Die Staatsanwaltschaft durfte somit aus den von ihr

dargelegten Gründen das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht

einstellen.

e)

Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zu-

sätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweiser-

gebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweis-

mittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die

fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstel-

lung des Verfahrens. Solange aber noch konkret zu erhebende Beweismittel er-

kennbar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Bei umstrit-

tener Sachlage, wie im konkreten Falle, ist vielmehr zu prüfen, ob die Abnahme

weiterer Beweismittel möglich wäre und ob diese zur Erhellung des massgebli-

chen Sachverhaltes geeignet wären.

Erachtete der Untersuchungsrichter eine zurückhaltende Würdigung der

Zeugenaussage des C. aufgrund der offenbar guter Kollegialität der beiden Schü-

ler als angezeigt, fragt es sich, ob nicht zweckdienlich gewesen wäre, weitere

Zeugen, insbesondere die vom Vater des Verunfallten genannte Schülerin J., zu

befragen. Der Umstand, dass sich der Unfall schon vor zehn Monaten ereignet

hatte, schloss eine Einvernahme nicht aus, zumal solche aussergewöhnliche Er-

eignisse wie vorliegend nach allgemeiner Erfahrung durchaus im Gedächtnis haf-

ten bleiben.

f)

Demnach ist festzuhalten, dass sich einerseits gestützt auf das be-

reits vorliegende Beweisergebnis ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be-

schwerdegegners keineswegs ausschliessen lässt und anderseits auch noch

weitere Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis noch zu beeinflus-

sen vermögen. Der Untersuchungsrichter wird somit zu prüfen haben, ob weitere

Zeugenbefragungen zu tätigen sind. Sollte er davon absehen und die bereits ge-

E. 9 machten Aussagen im Wesentlichen bestätigen, dürfte sich eine erneute Einstel- lung des Verfahrens kaum rechtfertigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von einer Entschä- digung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 24 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Vital Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch D., Quadra 139R, 7412 Scharans, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Januar 2005, mitgeteilt am 6. Januar 2005, in Sachen gegen Z., Be- schwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung etc., hat sich ergeben:

2 A. Am 27. Januar 2004, um 16.40, geriet bei der Posthaltestelle in A. der Schüler X. mit seinem rechten Fuss unter das rechte Vorderrad des von Z. gelenkten Postautos mit dem Kennzeichen GR B,. Der Schüler erlitt eine massive Quetschung des Vorfusses mit Zehenfrakturen, was einen zweiwöchigen Spital- aufenthalt zur Folge hatte. Über den Unfall wurden Z., der Schüler C. und der Verunfallte von der Polizei einvernommen. Z. gab am 28. Januar 2004 zu Protokoll, einige Schüler seien vom Trottoir nach rechts auf die Strasse gesprungen und hätten sich, ein- ander schubsend, seinem Fahrzeug genähert, als er in die Haltestelle eingefah- ren sei und noch nicht angehalten habe. An der rechten Seite der Haltestelle sei die Strasse mit einem Streifen Schnee bedeckt gewesen. Darauf sei X. mögli- cherweise ausgerutscht und mit dem Fuss unters Rad gelangt. C. sagte am 31. Januar 2004 aus, er und seine Schulkameraden hätten sich auf die Strasse be- geben, als das Postauto in die Haltestelle eingefahren sei. Dort habe sich zu je- nem Zeitpunkt bereits das Postauto nach G. befunden, so dass der Postauto- chauffeur beim Einfahren zuerst gegen das Trottoir habe ausholen und danach nach rechts gegen die Strasse zurückschwenken müssen. Er und seine Kollegen hätten sich zu weit in der Haltestelle befunden und hätten deshalb etwas zurück- weichen müssen. Sie seien aber nicht schnell genug gewesen. Er habe vom Postauto einen kleinen Stoss an der linken Schulter bekommen. Gleichzeitig sei der Fuss von X. unters Rad geraten. Dies habe er jedoch nicht sehen können. X. gab am 9. Februar 2004 an, das Postauto habe im letzten Moment noch eine kleine Bewegung in Richtung auf ihn und seine Kameraden gemacht, als sie sich ihm genähert hätten. Dabei sei er mit dem rechten Fuss unters Rad gekommen. Vorher habe er vom Fahrzeug noch einen kleinen Stoss erhalten. B. Am 9. Februar 2004 stellte D., der Vater des verunfallten Schülers, Strafantrag wegen Körperverletzung. Mit Verfügung vom 2. März 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung von Verkehrsre- geln gegen Z.. Z., C. und X. wurden auch vom Untersuchungsrichter über den Unfall be- fragt. Im Weiteren wurde E., die damals auf dem vordersten rechten Sitz im Postauto sass, einvernommen. Am 24. Mai 2004 erklärte Z. als Angeschuldigter, er sei von F. kommend auf die linkerseits sich befindende Haltestelle zugefahren. Zur selben Zeit habe sich der kleine Bus des Kurses nach G. in der Haltestelle

3 befunden. Im gleichen Moment seien die Schüler vom Trottoir über die Strasse auf das gegenüberliegende Trottoir gesprungen. Er sei dann in kurzem Winkel in die Haltestelle eingefahren. Am Ende des Manövers seien die vorderen Fahr- zeugräder leicht nach rechts abgedreht gewesen. Als er gerade im Begriffe ge- wesen sei, dieses Manöver zu beenden, seien die Schüler vom rechten Trottoir über die Strasse gegen die vordere Türe des Postautos gerannt. Jeder Schüler habe zuerst einsteigen wollen. Gleichzeitig hätten sich auch Schüler vom linken Trottoir zu seinem Fahrzeug begeben. Da sich auf der Strasse neben der Halte- stelle Schnee befunden habe, sei X. unter das Rad seines Fahrzeuges gerutscht. C. gab am 7. September 2004 als Zeuge zu Protokoll, sie seien bei der Posthal- testelle dort gestanden, wo sie immer gewartet hätten. Dies sei nämlich im vor- deren Bereich der Haltestelle in Richtung H. gesehen. Sie seien dabei dort auf der Fahrbahn und im Bereich der Haltestelle gestanden. Der Postwagenchauf- feur habe am Schluss seines Manövers das Fahrzeug stark nach rechts gezogen und in der Folge sei er X. über den Fuss gefahren. Gleichzeitig sei er (C.) vom Postauto am Rücken berührt worden. Er habe sich gedreht, um vom Fahrzeug wegzulaufen. Sie seien nicht gegen das Fahrzeug gerannt, als es noch in Bewe- gung gewesen sei. Auch sei X. nicht gegen das Postauto gestossen worden. Er und die anderen Schüler hätten sich zu weit in der Haltestelle befunden und dem- zufolge wahrscheinlich den Abstand zum Fahrzeug nicht eingehalten. Ebenfalls am 7. September 2004 bezeugte X., dass er sich im vorderen Bereich der Post- haltestelle bzw. auf der dortigen angrenzenden Fahrbahn befunden habe. Er und seine Mitschüler hätten sich mehr auf der Fahrbahn als auf der Haltestelle auf- gehalten. Er sei gestanden, als das Postauto gegen ihn gefahren sei. Er sei nicht gegen das Fahrzeug gerannt. Auch sei er weder gestossen worden noch ausge- rutscht. Er sei unter das Rad geraten, als er habe weglaufen wollen. E. sagte am

11. November 2004 als Zeugin aus, sie habe gesehen wie Schüler vom Postge- bäude sowie vom rechten Trottoir auf das Postauto zugelaufen seien, als dieses eingefahren sei. Sie seien dabei sehr nahe ans Fahrzeug gekommen, bevor es zum Stillstand gekommen sei. Jeder der Schüler habe als Erster einsteigen wol- len. Beim Öffnen der Türe seien sie davon berührt worden. Ob sich die Schüler dabei gestossen hätten, könne sie nicht angeben. Sie habe auch nicht mitbekom- men, dass ein Schüler mit dem Fuss unter das rechte vordere Rad des Postautos geraten sei. Die Schüler kämen auch sonst immer sehr nahe an das Postauto heran. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005, mitgeteilt am 6. Januar 2005, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Kör-

4 perverletzung gegen Z. ein und trat das Verfahren an den Kreispräsidenten I. für die Verfolgung des Angeschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 56 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG) ab. D. Mit strafrechtlicher Beschwerde vom 24. Januar 2005 an die Be- schwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden stellt D., der Vater des Verunfallten, den Antrag, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuheben und die Sa- che zur Ergänzung der Untersuchung an den Untersuchungsrichter zurückzuwei- sen. Z. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschä- digte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel ver- fügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädig- ter wird nach vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrech- tes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Straf- rechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straf- tat ihrem Begriff nach richtete. Berechtigt zur Beschwerdeführung sind nach kon- stanter Praxis der Beschwerdekammer auch die Erben des Direktgeschädigten (Entscheid vom 31. März 1992 i.S. K., BK 20/92), die Mutter der minderjährigen

5 Verletzten (Entscheid vom 5. April 1978 i.S. R., BK 13/78) und die Angehörigen des tödlich Verunglückten (Entscheid vom 12. November 1979 i.S. M., BK 64/79). Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Staatsanwalt genehmigte Ein- stellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes F. vom 4. Januar 2005, mit- geteilt am 6. Januar 2005. Die Abtretungsverfügung ist nicht angefochten wor- den. Gerügt wird, dass die gegen Z. durchgeführte Untersuchung wegen fahrläs- siger Körperverletzung zu Unrecht eingestellt worden sei. Die Beschwerdelegiti- mation des D. ist nach dem Gesagten gegeben, da er der gesetzliche Vertreter des Direktgeschädigten ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen er- füllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu wer- ten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu er- hebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82).

3. a) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn sie darauf zurückzu- führen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Dabei muss für ihn voraussehbar gewesen sein, dass

6 durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte (Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 247f.). Bei der Beurtei- lung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, wird grundsätzlich davon ausgegangen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situation, in der sich der Täter befand, getan hätte (Trechsel/Noll, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Zürich 1994, S. 239f.). b) In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält der Untersu- chungsrichter im Wesentlichen fest, es sei ihm nicht gelungen, den genauen Ab- lauf des Unfalls abzuklären. Die Aussagen des Postautochauffeurs und des ver- unfallten Schülers sowie der sie begleitenden Personen wichen in wesentlichen Punkten voneinander entscheidend ab. Es stehe nicht fest, ob der Geschädigte noch in Bewegung gewesen oder bereits stillgestanden sei, als er mit seinem Fuss unter das Vorderrad des Postautos geraten sei. Da es sich bei C. um einen guten Schulkollegen des Verunfallten handle, sei sein Zeugnis mit Zurückhaltung zu würdigen. Ebenso wenig könne E. als völlig unbefangene Zeugin gelten, da sie während Jahren diesen Postautokurs benutzt und sich gelegentlich mit dem Chauffeur unterhalten habe. Es sei folglich nicht möglich, Z. rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er X. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit verletzt habe. Der Umstand, wonach sich der Verunfallte sowie weitere Schüler zu weit in der Hal- testelle bzw. zu nahe am anhaltenden Postauto befunden hätten, spreche viel- mehr gegen die Annahme, der Postautolenker habe keinen ausreichenden Ab- stand gegenüber diesen Schülern eingehalten und somit schuldhaft gehandelt. c) Gemäss der Aussage des Zeugen C. begaben sich die Schüler, wie immer, auch am Nachmittag des 27. Januar 2004 vom Trottoir auf die Strasse und sie standen teils auf der Strasse, teils auf der Posthaltestelle, als das Postauto in diese einfuhr (act. 29, S. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich mit derjenigen des X., der zudem noch bezeugte, dass er im vorderen Bereich der Haltestelle bzw. auf der angrenzenden Fahrbahn gestanden sei, als das Postauto auf ihn zugefahren sei (act. 28, S. 2). Der Angeschuldigte gab hingegen zu Protokoll, dass die Schüler vom linken Trottoir nach rechts auf die Strasse gesprungen seien und sich einander schubsend dem Postauto genähert hätten (act. 8), bzw. vom rechten Trottoir über die Strasse auf das Postauto zugerannt seien (act. 23, S. 2). Dass sie wie immer sehr nahe am Postauto gekommen seien, bestätigte auch die Zeugin E. (act. 30, S. 3). Demnach war es nichts Aus- sergewöhnliches, wenn auch am besagten Tag die Schüler nicht bis zum Anhal- ten des Postautos auf dem Trottoir warteten, sondern sich zum Einsteigen auf

7 die Strasse begaben. Dies ist aufgrund des Umstandes, dass an der Posthalte- stelle in A. von der Strassenseite her ins Postauto eingestiegen werden muss, nachvollziehbar. Konnte aber der Postautochauffeur wahrnehmen, dass die Schüler vom linken Trottoir her auf der Strasse auf das Postauto zukamen und gemäss seiner Sachverhaltsversion zudem unter ihnen noch ein Gerangel bzw. vom rechten Trottoir ein Rennen um die Plätze stattfand (act. 8, act. 23, S. 2), war er zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Es stellt sich folglich die Frage, weshalb er der sich anbahnenden Gefährdung der Schüler nicht rechtzeitig durch Betäti- gen des Signalhorns oder sogar durch Anhalten reagierte. C. bezeugte im Weiteren, dass sich auf der Haltestelle bereits der Bus nach G. befunden habe und Z. folglich nicht wie üblich die Haltestelle habe an- fahren können. Am Schluss seines Manövers habe er das Postauto stark nach rechts gezogen. Dadurch sei er X. über den Fuss gefahren. Der Zeuge will vom Postauto am Rücken berührt worden sein, als er zurückgelaufen sei (act. 29, S. 2). Dass das Postauto vor dem Anhalten nach rechts gelenkt worden sei, bekun- dete auch der verunfallte Schüler (act. 28, S. 2). Selbst der Postautochauffeur sagte aus, er habe das Postauto „in kurzem Winkel“ in die Haltestelle gefahren und am Ende des Manövers seien die vorderen Räder leicht nach rechts abge- dreht gewesen (act. 23, S. 2). Es erscheint folglich glaubwürdig, dass das Postauto bei der Einfahrt in die Haltestelle zuerst nach links gegen das Trottoir und danach nach rechts gegen die Strasse gelenkt wurde, wie C. angab (act. 9; act. 29, S. 2). Dass dem so gewesen sein dürfte, folgt schon daraus, dass an- dernfalls das Postauto nicht parallel zur Strasse hätte angehalten werden kön- nen. Dadurch kam aber das rechte Vorderrad näher an die Strasse zu stehen. d) Es ergibt sich somit, dass bezüglich der unmittelbar Betroffenen (Postautochauffeur und verunfallter Schüler) Aussage gegen Aussage steht, dass aber eine gewichtige Zeugenaussage zu Gunsten des Verunfallten spricht. Eine zurückhaltende Würdigung des Zeugnisses des C. allein mit der Begrün- dung, es handle sich bei ihm um einen guten Schulkollegen des Geschädigten, ist fragwürdig. Er sagte als Zeuge aus und nichts lässt den Schluss zu, seine Aussage sei wahrheitswidrig. Jedenfalls ist dieser Aussage ein höheres Gewicht beizumessen als derjenigen der Zeugin E., zumal sie über den Standort und das Verhalten der Schüler und insbesondere des Verunfallten nichts Konkretes aus- zusagen vermochte. Unter diesen Umständen führt eine Würdigung der zur Zeit vorliegenden Beweise nicht zur Schlussfolgerung, dass bei einer Anklage eine Verurteilung des Angeschuldigten unwahrscheinlich ist, somit mit einem Frei-

8 spruch gerechnet werden muss. Dabei gilt es in diesem Zusammenhang insbe- sondere zu beachten, dass es für einen Schuldspruch gereichen dürfte, wenn Kinder beim Einfahren des Postautos in die Haltestelle für den Postchauffeur er- kennbar herum sprangen wie auch, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits still standen. Anders verhielte es sich, wenn die Kinder erst im letzten Moment auf die Strasse sprangen und der Postchauffeur daher nicht mehr in der Lage war, rechtzeitig zu reagieren. Derartiges ergibt sich jedoch aus den Aussagen aller befragten Personen nicht. Die Staatsanwaltschaft durfte somit aus den von ihr dargelegten Gründen das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht einstellen. e) Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zu- sätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweiser- gebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweis- mittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstel- lung des Verfahrens. Solange aber noch konkret zu erhebende Beweismittel er- kennbar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Bei umstrit- tener Sachlage, wie im konkreten Falle, ist vielmehr zu prüfen, ob die Abnahme weiterer Beweismittel möglich wäre und ob diese zur Erhellung des massgebli- chen Sachverhaltes geeignet wären. Erachtete der Untersuchungsrichter eine zurückhaltende Würdigung der Zeugenaussage des C. aufgrund der offenbar guter Kollegialität der beiden Schü- ler als angezeigt, fragt es sich, ob nicht zweckdienlich gewesen wäre, weitere Zeugen, insbesondere die vom Vater des Verunfallten genannte Schülerin J., zu befragen. Der Umstand, dass sich der Unfall schon vor zehn Monaten ereignet hatte, schloss eine Einvernahme nicht aus, zumal solche aussergewöhnliche Er- eignisse wie vorliegend nach allgemeiner Erfahrung durchaus im Gedächtnis haf- ten bleiben. f) Demnach ist festzuhalten, dass sich einerseits gestützt auf das be- reits vorliegende Beweisergebnis ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schwerdegegners keineswegs ausschliessen lässt und anderseits auch noch weitere Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis noch zu beeinflus- sen vermögen. Der Untersuchungsrichter wird somit zu prüfen haben, ob weitere Zeugenbefragungen zu tätigen sind. Sollte er davon absehen und die bereits ge-

9 machten Aussagen im Wesentlichen bestätigen, dürfte sich eine erneute Einstel- lung des Verfahrens kaum rechtfertigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von einer Entschä- digung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar